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DGS.2025.28

Revisionsgesuch betreffend einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2024 (VT.[...]) (nicht rechtskräftig)

Basel-Stadt · 2026-03-03 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2025.28

ENTSCHEID

vom 3. März 2026

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Mia Fuchs, Dr. Nicole Kusterund

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtGesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuchbetreffend einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

vom 12. März 2024 (VT.[…])

1.1.Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht diese Funktion aus (§ 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Als Spruchkörper sieht § 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) betreffend Urteile eines Einzelgerichts oder Dreiergerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts vor. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG muss analog auch für Revisionsgesuche betreffend Strafbefehle gelten (AGE DGS.2024.60 vom 10. Februar 2025 E. 1.1).

1.2Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Der Gesuchsteller ist durch den gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil erwachsenen Strafbefehl vom 12. März 2024, mit dem er wegen mehrerer Delikte bestraft wurde, zweifellos beschwert.

1.3Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Die zulässigen Revisionsgründe ergeben sich aus dem Katalog in Art. 410 Abs. 1 StPO. Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). Ebenfalls einen Nichteintretensentscheid fällt das Gericht, wenn sich ein Gesuchsteller im Rahmen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO auf Umstände beruft, die ihm schon zum Zeitpunkt des zu revidierenden Entscheids bekannt waren und die er deshalb mit einem ordentlichen Rechtsmittel (bzw. im Falle eines Strafbefehls mit einer Einsprache gegen diesen) hätte geltend machen können (AGE DGS.2024.60 vom

10. Februar 2025 E. 1.5, mit Hinweis). Wenn der Gesuchsteller dies ohne schützenswerten Grund unterlassen hat, ist ein späteres Gesuch um Revision wegen dieser Umstände als missbräuchlich zu qualifizieren (BGE 130 IV 72 E. 2.3 f., in: Pra 94 [2005] Nr. 35 S. 262 f.; BGer 6B_864/2014 vom 16. Januar 2014 E. 1.3.3;Heer/Covaci, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 412 StPO N 2a und 8).

1.4Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Gesuch auf Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO (vgl. Revisionsgesuch vom 30. September 2025 S. 1 und 6 ff. = Akten S. 4 und 9 ff.).

1.4.1Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sieht als Revisionsgrund einen späteren Strafentscheid vor, der den gleichen Sachverhalt betrifft und mit dem zu revidierenden Entscheid in unverträglichem Widerspruch steht. Ein solcher späterer Entscheid wird vom Gesuchsteller indes nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, sodass darauf nicht einzutreten ist.

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.