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VD.2025.35

Bauentscheid Nr. BBG [...](1) vom 13. Dezember 2023 in Sachen Abbruch Wohnbaute, Inzlingerstrasse 230 sowie Abbruch Wohnhaus, Bockrainweg 4; Neubau von 17 Zweifamilienhäusern [...] BGer 1C_207/2026 vom 7. Mai 2026

Basel-Stadt · 2026-01-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.35

URTEIL

vom6. Januar 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____Rekurrent 1

[...]

B____Rekurrent 2

[...]

gegen

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 1, 4001 Basel

C____ AGBeigeladene

[...]

vertreten durch Dr. David Dussy, Advokat,

Hirschgässlein 30, Postfach, 4010 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Baurekurskommission

vom 30. Oktober 2024

betreffend Bauentscheid Nr. BBG […] (1) vom 13. Dezember 2023 in Sachen Abbruch Wohnbaute, Inzlingerstrasse 230 sowie Abbruch Wohnhaus, Bockrainweg 4; Neubau von 17 Zweifamilienhäusern (Inzlingerstrasse 226/226a, 228/228a, 230/230a, 232/ 232a, 234/234a und Bockrainweg 2/2a, 2b/2c, 2d/2e, 2f/2g, 2h/2i, 2j/2k sowie Bockrainweg 4/4a, 4b/4c, 4d/4e, 4f/4g, 4h/4i, 4j/4k) mit gemeinsamer Einstellhalle und Versorgungshaus, erschlossen über den Bockrainweg sowie Baumfällungen und Ersatzpflanzungen: inkl. Abparzellierung. Solaranlagen auf Satteldächern (analog Meldeverfahren), Inzlingerstrasse 230, 230a, Bockrainweg 4,4a - 4k, Inzlingerstrasse 226, 226a, 228, 228a, 232, 232a, 234, 234a, Bockrainweg 2, 2a - 2k, Riehen

1.3Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission, mit dem das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen wird. Bei Rückweisungsent-scheiden handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide. Solche unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung des Rekurses sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]; VGE VD.2023.89 vom 12. März 2024 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Ein Rückweisungsentscheid ist dann wie ein Endentscheid zu behandeln, wenn der Instanz, die aufgrund der Rückweisung neu zu verfügen hat, bei ihrem neuen Entscheid kein Entscheidungsspielraum zukommt bzw. dieser einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (VGE VD.2021.148 vom 29. Juni 2022 E. 1.4, VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 1.2.2 und VD.2016.48 vom 31. August 2016 E. 1.2; vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2;Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1870;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.). Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die Rekurrenten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Baugesuchs. Bei einer Gutheissung des Rekurses könnte somit sofort ein Endentscheid bewirkt werden. Auf den – im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen – Rekurs gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid ist damit einzutreten.

1.4Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100), die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Rekurrenten tragen die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– inklusive Auslagen in solidarischer Verbindung.

Die Rekurrenten haben der Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 3'090.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verpflichtung zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.