opencaselaw.ch

BEZ.2025.107

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Basel-Stadt · 2026-01-06 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht (vgl. oben E. 2.2). Mit dem Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom

11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht (vgl. oben E. 2.2). Mit dem Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom

11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. Dezember 2025 ([...]) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.107

ENTSCHEID

vom6. Januar 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger

Parteien

A____ in LiquidationBeschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Dezember 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Erwägungen

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht (vgl. oben E. 2.2). Mit dem Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom

11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. Dezember 2025 ([...]) wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw David Menzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.