opencaselaw.ch

SB.2025.61

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB

Basel-Stadt · 2025-12-11 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2025.61

URTEIL

vom11. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

Justiz- und SicherheitsdepartementBerufungskläger1

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin 2

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                           Berufungsbeklagter

[...] Beurteilte Person

vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 16. Juni 2025 (SG.2025.84)

betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB

Nach Ablauf der Höchstdauer kann gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1). Sodann müssen die übrigen Voraussetzungen, welche bereits für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gelten (Art. 59 Abs. 1 StGB), auch für deren Verlängerung nach wie vor erfüllt sein (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB N 127a). Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme muss schliesslich auch verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 56 Abs. 2 StGB).

Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme ist zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3, vgl. ferner BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (Botschaft Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078; BGer 6B_489/2019 vom

15. Juli 2019 E. 1.2.2 mit Hinweis).

Im anschliessend erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember 2023 wurden die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und die Substanzgebrauchsstörung als wichtigste deliktsrelevante Faktoren benannt, wobei sich der Berufungsbeklagte aktuell weiterhin belastet zeige (Akten S. 2249). Zur Delinquenzentwicklung wurde im Gutachten ausgeführt, vorliegend handle es sich um eine schwere Einzelgewalttat, die auf den ersten Blick aus der Biografie des Berufungsbeklagten herausrage. Nach Analyse der Persönlichkeit des Berufungsbeklagten und der Entwicklung stehe diese Einzelgewalttat aber in Zusammenhang mit der krankheitsbedingt beeinträchtigten Gefühlslage des Berufungsbeklagten, die wiederum stark mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehe und auch durch die Substanzgebrauchsproblematik akzentuiert werde, welche wiederum selbst mit der Persönlichkeitsproblematik verknüpft sei. Gesamthaft könnten aber die im Vorgutachten angestellten Hypothesen in Bezug auf die Delinquenzentwicklung und Delinquenzhypothese geteilt werden (Akten S. 2264). Der Berufungsbeklagte reihe sich keineswegs in eine Hochrisikogruppe gewalttätiger Straftäter ein, bei ohnehin niedriger allgemeiner Rückfallrate für Gewalt-, insbesondere Tötungsdelikte. Hinzu komme, dass die Anlasstat des Berufungsbeklagten bereits Jahre zurückliege und er sich einige Jahre auch unter geöffneten Bedingungen dahingehend bewährt habe, als dass es nicht zu neuerlichen Gewalthandlungen gekommen wäre (Akten S. 2268 f.). Allerdings sagte die Gutachterin unter erweiterten Freiheitsgraden hohe Stressoren voraus, denn der Berufungsbeklagte sei ohne Ausbildungsabschluss, ohne ausgebautes soziales Netz, bei aktivem Substanzgebrauch vielen Belastungen ausgesetzt und bereits jetzt nicht belastungsstabil (Akten S. 2269). Es sei wahrscheinlich, dass ein Teil der persönlichkeitsassoziierten Symptomatik auch im höheren Lebensalter Bestand haben könne und sich auch weiterhin ungünstig auf die Risikoprognose auswirke. Die Substanzgebrauchsstörung sei ein ungünstiger Prädiktor für die Therapie-Compliance und beeinträchtige nicht nur den Verlauf, sondern auch psychosoziale Funktionen nachhaltig. Der Berufungsbeklagte habe selbst konkretisiert, dass der Konsum bei ihm das «Ängeli-Tüüfeli-Spiel» im Kopf sowie Ambivalenz, Instabilität, aber auch Affekte von Wut und Ärger verstärke, woraus sich eine hohe Deliktsrelevanz des Konsums ableiten lasse (Akten S. 2270). Sodann zeichnete die Gutachterin mehrere Entlassungs-Szenarien. Im Szenario 1 werde es der Berufungsbeklagten gelingen, nach einer Entlassung einen kontrollierten Substanzgebrauch fortzuführen, in einem betreuten Wohnsetting zu leben und sich im Bedarfsfall therapeutische Unterstützung zu suchen. Seine Emotionslage halte sich stabil, er übernehme Verantwortung, sei um Ausgeglichenheit besorgt und suche aktiv den prosozialen Freizeitausgleich. Es gelinge ihm, eine längerfristige Partnerschaft aufzubauen, seine Ausbildung zum Tierpfleger abzuschliessen und fortan bei einer ihm bekannten Tierärztin arbeiten. Das Szenario 2 entspräche einer Konstellation, in der es dem Berufungsbeklagten in Freiheit nicht gelingen werde, seinen Konsum und seine Emotionslage ohne therapeutische Hilfestellung längerfristig (d.h. noch nicht kurz- und auch nicht mittelfristig) unter Kontrolle zu halten, zuletzt auch mit dem Risiko der Selbst- oder Fremdschädigung. Dabei werde zumindest initial eine gewisse Vorlaufzeit vorausgesagt, bis der Frust und die negative Emotionslage des Berufungsbeklagten Überhand gewinnen und sich in einem solchen Risiko niederschlagen würden. Das Szenario 3 stelle ein Eskalationsszenario dar, in welchem der Berufungsbeklagte zeitnah nach seiner Entlassung ein schweres Gewaltdelikt begehe. Die Gutachterin schätzte das Szenario 2 als mittel- bzw. langfristig wahrscheinlichste Variante ein (Akten S. 2271 ff.). Beim Berufungsbeklagten seien weiterhin wenig funktionale Coping-Strategien gefestigt, um darauf nicht mit zunehmend ausufernder Emotionslage zu reagieren. Hinzu komme seine reduzierte Belastbarkeit und er stehe trotz mehrfacher Versuche noch immer ohne Ausbildungsabschluss da. Das Szenario 2 beinhalte aus hiesiger Sicht zugleich ein beachtliches Risiko, dass sich daraus ein entsprechendes Eskalationsrisiko ergeben könnte. Aus statistischer Sicht bestehe zwar eine eher niedrige Rückfallgefahr für einschlägige neuerliche Delikte (Tötungsdelikte) bzw. eine moderate Gefahr neuerlicher Gewaltdelikte, dennoch könne zum aktuellen Zeitpunkt eine klinisch instabile deliktsrelevante Symptomatik mit zunehmend sichtbar werdender Progredienz festgestellt werden. Gleichwohl lasse sich nicht unmittelbar konstatieren, dass der Berufungsbeklagte eine anhaltend reizbare Verfassung mit offener Aggression zeigen würde, woraus sich ein niedrigeres kurzfristiges Risiko für schwere Gewalthandlungen ergebe, welches aber erheblichen Schwankungen in Anbetracht der Affektlage ausgesetzt sei und durch situative Vorgaben moderiert werde (Akten S. 2273, 2283 f.). Ohne weitere Progression sei der Berufungsbeklagte nicht stationär-psychiatrisch behandlungsbedürftig im engeren Sinne (Akten S. 2275). Dennoch seien die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Massnahme aus forensisch psychiatrischer Sicht nicht erfüllt, weil (1) noch eine eingeschränkte Kooperationsbereitschaft mit Tendenz zu krisenhafter Entwicklung bestehe (Fluchtgedanken, Gewaltfantasien, deliktsrelevante Äusserungen); (2) der Berufungsbeklagte weder eine intrinsische Behandlungs- noch Abstinenzmotivation angebe, bei aktivem Substanzgebrauch im Vollzugssetting; (3) der Berufungsbeklagte seinen Zukunftsperspektiven ausserhalb juristischer Bedingungen unkritisch gegenüberstehe und es keine gefestigten Perspektiven zu geben scheine; (4) eine deutlich herabgesetzte Belastbarkeit im Sinne störungsbedingter befürchteter anhaltender Funktionsbeeinträchtigungen erkennbar sei; (5) der Berufungsbeklagte zur Verantwortungexternalisierung neige und (6) weiterhin deutlich durch klinische, deliktsrelevante Symptome beeinträchtigt sei (Akten S. 2276). Im Rahmen der Fragenbeantwortung führte die Gutachterin aus, anhand der statistisch relevanten Risikofaktoren bewege sich der Berufungsbeklagte im mittleren Bereich mit der Risikokategorie 5 von 9 und einer Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten von 26 % nach 5 Jahren und 51 % nach 12 Jahren. Das spezifische Rückfallrisiko für Tötungsdelikte betrage, bezogen auf die Wiederholungsgefahr in einem Zeitraum von 3 bzw. 9 Jahren, 0,2 bis 0,4 %. Die spezifische Rückfallrate für schwere bzw. gefährliche Körperverletzungsdelikte betrage 17-25 %, bezogen auf 3-9 Jahre (Akten S. 2283). Auf die Frage zur Wahrscheinlichkeit eines schweren Gewaltdelikts führte die Gutachterin zusammenfassend aus, die Wahrscheinlichkeit für ein unmittelbares, kurzfristiges Eskalationsszenario (schweres Gewaltdelikt) werde stark von der klinischen Symptomatik und äusseren Faktoren wie dem Substanzgebrauch moderiert. Im stabilen Zustand sei dieses als niedrig-moderat zu bezeichnen, bei Zunahme klinischer Instabilität bzw. Verdichtung aggressiver Verhaltensweisen aber auch Suizidalität steige dieses Risiko aber stark an. Mittel- bis langfristig ergebe sich eine relevante Risikokonstellation angesichts der fortbestehenden Borderline-Persönlichkeitsproblematik, dem aktiven Substanzgebrauch, der deutlichen Anfälligkeit für Belastungen und der negativen Emotionslage und dieses Risiko werde, trotz der Qualifikation des Anlassdelikts als Einzelgewaltstraftat, ohne therapeutischen Erfolg auch perspektivisch bestehen bleiben (Akten S. 2284).

Mit Urteil des Strafgerichts vom 22. Januar 2024 wurde die jüngste Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere 1,5 Jahre angeordnet (Akten S. 2311 ff.). In Umsetzung der im psychiatrisch-forensischen Gutachten vom 18. Dezember 2023 enthaltenen Empfehlungen für die weitere Behandlung des Berufungsbeklagten wurde dieser per 30. April 2024 in den B____ in den offenen Massnahmenvollzug versetzt (Akten S. 2455 f., 2476 ff., 2480 f.), da der B____ die erforderlichen Fachkompetenzen in der spezifisch für die Behandlung von Borderline-Persönlichkeitsstörungen entwickelten Dialektisch-Behavioralen Therapie (DBT) bot (vgl. etwa Akten S. 2480).

Dem inzwischen ergangenen Abschlussbericht des vorherigen Vollzugsorts F____ vom 30. Mai 2024 lässt sich entnehmen, die Berichtsperiode seit März 2023 sei von Unsicherheiten hinsichtlich des weiteren Vollzugsverlaufs geprägt gewesen. Dem Berufungsbeklagten sei es aber auch immer wieder gelungen, sich auf die positiven arbeits- und ausbildungsintegrativen Entwicklungen zu fokussieren. Ebenso schienen ihn die Arbeit und der Umgang mit den Tieren auf dem Bauernhof zu stabilisieren. Im Kontakt habe der Berufungsbeklagte sich grösstenteils höflich, humorvoll und hilfsbereit gezeigt. Gelegentlich sei er allerdings durch verbal aggressives und grenzüberschreitendes Verhalten aufgefallen. Er sei dabei aber immer führbar geblieben, habe sich schnell wieder beruhigt und in der Aufarbeitung der Situation seine Anteile erkennen können. Die Zusammenarbeit mit der Fallführung sei konstruktiv und vertrauenswürdig gewesen. Zu den Mitklienten habe der Berufungsbeklagte einen oberflächlich kollegialen Umgang ohne nennenswerte Konflikte gepflegt. Anfangs Januar 2023 habe sich der Berufungsbeklagte bei der Arbeit einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Der Heilungsverlauf nach der Operation sei eher schleppend und schmerzhaft verlaufen. Im Berichtszeitraum seien 107 Urinproben und 169 Atemalkoholtestungen durchgeführt worden, wobei der Berufungsbeklagte sieben Mal positiv auf Alkohol und einmal positiv auf Kokain getestet und entsprechend diszipliniert worden sei. Haaranalysen hätten einen Alkoholkonsum im moderaten Bereich gezeigt. Der Berufungsbeklagte gebe an, langfristig nicht abstinent leben zu wollen. Hinsichtlich lebenspraktischer Fertigkeiten werde der Berufungsbeklagte durchaus als fähig erachtet, eigenständig zu wohnen. Die Rückmeldungen des Vorgesetzten auf dem Bauernhof seien sehr gut gewesen. Der Berufungsbeklagte habe sich zur Ausbildung als Tierbetreuer angemeldet und im Dezember 2023 den theoretischen Teil erfolgreich abgeschlossen. Der Berufungsbeklagte verfüge aufgrund seiner Ausbildung und zusätzlichen Arbeit über wenig Freizeit, die er hauptsächlich nutze, um extramurale Sozialkontakte zu pflegen, Velo zu fahren oder die Universitätsbibliothek Basel zu besuchen. Die Diagnosen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und des Alkoholabhängigkeitssyndrom seien nach wie vor zu vergeben. Zu keinem Zeitpunkt sei es bislang zu einem erneuten aktenkundigen, fremdaggressiven Verhaltensmuster gekommen. Aktuell sei der Berufungsbeklagte ausschliesslich extrinsisch zur Abstinenz motiviert, was ihm zwar seit Januar 2024 gelungen sei, aber aus motivationspsychologischer Sicht langfristig wenig erfolgsversprechend sei. Zusammenfassend wird ausgeführt, obwohl der Berufungsbeklagte Alkohol und Kokain konsumiert habe, hätten sich in seinem gesamten Vollzugsverlauf keine Anzeichen gezeigt, dass ähnliche oder sogar schwerere Delikte wie die Anlasstat entstehen könnten. Gegenwärtig seien die therapeutischen Grenzen des intramuralen Settings erreicht und eine Versetzung in ein Wohnexternat werde unterstützt. Die Rückfallgefahr lasse sich auch durch eine weitere intensive institutionelle Anbindung oder gar psychiatrisch-stationäre Rückversetzung nicht wesentlich verringern. Der Berufungsbeklagte müsse noch Fortschritte in seinem Abstinenzwillen, seiner Emotionsanalyse und -steuerung und seiner disziplinierten, fokussierten Lebensführung machen. Für eine günstige Legalprognose erscheine es unabdingbar, dass der Berufungsbeklagte abstinent lebe und seinen Lebensstil stabilisiere (Akten S. 2514 ff.).

Die Eingewöhnung des Berufungsbeklagten im B____ nach seinem Eintritt am 30. April 2024 verlief gut. Die fallführende Therapeutin teilte am 19. Juni 2024 mit, der Berufungsbeklagte wirke «angekommen»; eine Frustration wegen der Rückstufung bzw. Einschränkungen bezüglich der Ausgänge sei nicht zu spüren. Vielmehr versuche der Berufungsbeklagte Skills anzuwenden und habe für sich jetzt das Ziel geäussert, ein Jahr abstinent zu bleiben; dies im Sinne eines erreichbaren Ziels, das ihn weniger überfordere. Die Dialektisch-Behaviorale Therapie werde im Einzelsetting durchgeführt; der Berufungsbeklagte mache dort mit (Akten S. 2576). Per 13. Juli 2024 konnte der Berufungsbeklagte institutionsintern in das Setting des Schlafexternats im Aussenwohnhaus (in ca. 1 Kilometer Entfernung zum Haupthaus) wechseln, wo keine 24-Stunden-Präsenz durch sozialtherapeutische Mitarbeitende mehr bestand, jedoch eine regelmässige Betreuung vor Ort sowie Kontrollen stattfanden. Ausserdem nahm der Berufungsbeklagte weiterhin an sämtlichen stationären Strukturen teil (Akten S. 2576, 2592, 2594, 2620). Ab dem 1. Oktober 2024 befand er sich in der Autonomiestufe 4 (Akten S. 2614).

Am

18. Oktober 2024 erging ein erster Verlaufsbericht. Darin wurden dem Berufungsbeklagten unter anderem Strategien zur Emotionsregulation, gute Regeleinhaltung, Absprachefähigkeit, das proaktive Reflektieren von Risikosituationen, Bewältigungsstrategien zur Vermeidung eines Alkoholkonsums, gute Wohnkompetenzen, ein selbstfürsorglicher Umgang bezüglich Essverhalten, Schlafhygiene und Körperpflege, Fähigkeiten für eine aktive Freizeitgestaltung sowie Eigenständigkeit und Verbindlichkeit in finanziellen und administrativen Angelegenheiten attestiert. Gegenüber den Mitklienten und Mitklientinnen habe er sich durchgehend freundlich und respektvoll gezeigt und in unterschiedlicher Intensität die einzelnen Kontakte gepflegt sowie ausgesuchte gemeinsame Aktivitäten gestaltet. Im Kontakt mit dem Behandlungsteam habe er sich grundsätzlich ebenso freundlich, offen und respektvoll verhalten. In Spannungsmomenten sei er dem Behandlungsteam aber kurzangebunden, mit spürbar schlechter Laune, Negativbewertungen und Externalisierungen begegnet. Strategien zur Emotionsregulation seien ihm heute bekannt. Gelinge es ihm, diese anzuwenden bzw. bei ausgeglichener Stimmung verhalte er sich reflektiert. Bei der internen Arbeit im Bereich Gartenunterhalt und Gartenbau sei er pünktlich, verlässlich, sehr leistungsfähig und engagiert. Bei den Einzeltherapiesitzungen seien integrierte prozess-, lösungs- und erfahrensorientierte Methoden mit einem Schwerpunkt in DBT bzw. DBT-S zur Anwendung gelangt. Daneben habe der Berufungsbeklagte auch an der psychotherapeutischen Gruppe teilgenommen. Der Berufungsbeklagte weise Offenheit und Bereitschaft zur selbstkritischen und konstruktiven Auseinandersetzung mit seinen Wesenszügen, Eigenanteilen in der Beziehungsgestaltung sowie seinen Denk- und Verhaltensweisen auf. Er scheine die Problembereiche und Risikoeigenschaften anzuerkennen. Sämtliche Abstinenzkontrollen seien negativ ausgefallen. Der Berufungsbeklagte spreche sich für eine Abstinenz von Alkohol und Kokain aus und stehe einem kontrollierten Konsum kritisch gegenüber. Er habe eine erstmalige intrinsische Abstinenzmotivation angegeben und sich diesbezüglich konsistent gezeigt. Er habe sich offen und reflektiert hinsichtlich der Risikofaktoren und konsumbegünstigenden Situationen gezeigt und kenne funktionale Skills, welche er in der Exposition erprobt und in der Therapie rückbesprochen habe. Weiter verfüge er über Wissen zu seinen begünstigenden Faktoren für einen Substanzkonsum sowie seinen Suchtmechanismus, könne Risikofaktoren benennen und Frühwarnzeichen erkennen. Es sei ein Notfallplan erarbeitet worden, welchen er wiedergeben könne. Es werde von einer gelebten Veränderungsmotivation ausgegangen, da der Berufungsbeklagte auch unter Zunahme von Belastungs- und Spannungserleben proaktiv Konsumgedanken in einzelnen Alltagskonstellationen und -momenten kommuniziere, Risikosituationen adäquat einschätze und die erarbeiteten Skills und Strategien zielgerichtet anwende. Als rückfallbegünstigende Faktoren würden die im Zusammenhang mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung stehende Emotionalität, die maladaptive Bewältigungsstrategie eines Alkoholkonsums und die unzufriedenstellende Beziehungs- und Lebensgestaltung erachtet. Eine Auseinandersetzung mit diesen Faktoren sei in Bearbeitung, aber nicht abgeschlossen. Neben der Absichtserklärung, zukünftig nicht mehr deliktisch zu handeln, gelinge es dem Berufungsbeklagten, durch die aktive Auseinandersetzung und Verantwortungsübernahme bezüglich persönlichkeitsimmanenter Risikofaktoren eine Basis für ein legales Leben zu legen. Gelinge ihm die Aufrechterhaltung der Motivation sowie die Fortführung der aktiven konstruktiven Mitarbeit, werde von einer Verbesserung der Legalprognose ausgegangen. Die Bereitschaft zu einem vertieften therapeutischen Arbeiten sei schwankend bzw. wiederkehrend (kurzzeitig) durch eine beklagte Therapiemüdigkeit unterbrochen. Dennoch lasse sich im bisherigen Verlauf verändertes Verhalten beobachten. So gelinge es ihm beispielsweise meist, gegenüber vertrauten Personen proaktiv und eigene Bedürfnisse beachtend zu kommunizieren, noch nicht aber in dieser Qualität gegenüber Dritten (z.B. Mitklienten, Kontakten ausserhalb der Behandlungsinstitution). Dies sei im engen Zusammenhang mit seiner eingeschränkten Abgrenzungsfähigkeit zu sehen. Gestärkt und klar könne er in der inneren Haltung wahrgenommen werden und im weiteren Verlauf gelte es, dies gegen aussen zu vertreten. Während der bisherigen Aufenthaltszeit sei die Autonomie sukzessive aufgebaut worden, um Expositionsmöglichkeiten zu schaffen. Dabei habe sich der Berufungsbeklagte hinsichtlich Regelkonformität wie auch Arbeitsbündnis als durchgehend compliant gezeigt. Mit den bisherigen Vollzugsöffnungen seien Verhaltensstrategien in Bezug auf Belastungserleben besprochen und erarbeitet worden. Externalisierungen seien im Alltag weiterhin beobachtbar, hielten jedoch deutlich kürzer an als noch zu Behandlungsbeginn. Sowohl die emotionale Regulation als auch die gelingende Gestaltung sozialer Interaktionen blieben weiter Thema und bedürften eines gerahmten Übungsfelds. Nach wie vor sei ein Behandlungsbedarf ausgewiesen. In einer fortführenden Begleitung werde es darum gehen, selbständig und sozialverträglich eigene Grenzen zu setzen, ungute Entwicklungen frühzeitig wahrzunehmen, zu benennen und ihnen konstruktiv entgegenzuwirken sowie mit beeinträchtigenden Aussenfaktoren umzugehen. Hierfür seien Strategien und Skills erarbeitet worden, die es situationsgerecht – insbesondere im Rahmen der anstehenden Vollzugsöffnungen und mit vermehrten Expositionen – anzuwenden gelte. Vorgesehen sei der weitere Ausbau sozialer und emotionaler Kompetenzen als wichtige Basis für eine selbstbestimmte Lebensführung sowie die Auseinandersetzung mit dysfunktionalen Denkmustern. Eine bedingte Entlassung werde aktuell nicht empfohlen. Der Berufungsbeklagte bedürfe u.a. weiterführender Lockerungsschritte bei einem gleichzeitig ihm gut bekannten Behandlungssetting. Mit Blick auf den Stand des Therapieprozesses sei eine Verlängerung der stationären Massnahme um ein Jahr zu empfehlen, um in diesem Zeitfenster die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (Arbeitsstelle, Wohnanschlusslösung, Finanzierung etc.), eine haltgebendes Übergangsmanagement sowie allfällige weitere Anschlusssettings zu etablieren (Akten S. 2619 ff.).

Im Januar 2025 begann die externe Arbeitserprobung bei der D____, zunächst im Rahmen vereinzelter Tage und ab März 2025 in einem Pensum von 60% (Akten S. 2671 ff., 2662 ff., 2703 ff., 2714, 2889 f.). Ende Februar 2025 schloss der Berufungsbeklagte seine Ausbildung zum Tierbetreuer ab (Akten S. 2716). Am 3. März 2025 konnte er in die Autonomiestufe 5 (mit Ausgängen in der Freizeit und maximal drei externen Übernachtungen pro Woche) übertreten (Akten S. 2703 ff., 2820).

Der letzte Vollzugs- und Therapiebericht vom 23. Mai 2025 bescheinigte dem Berufungsbeklagten weiterhin einen regelrechten Verlauf mit müheloser Regeleinhaltung, Absprachefähigkeit, sorgfältiger Planung der Ausgänge und Berücksichtigung der Risikofaktoren im Vorfeld sowie einer offenen und reflektierten Vor- und Nachbesprechung. Trotz wiederkehrender Äusserungen einer Therapiemüdigkeit sei durchgehend ein Arbeitsbündnis gegeben gewesen, habe er sich auf das therapeutische Setting eingelassen und an der Bearbeitung der Risikobereiche mitgewirkt. Im Kontakt sei er insgesamt als freundlich und kommunikativ erlebt worden. Zur Einzeltherapie sei er jeweils zuverlässig erschienen. Auch das gruppentherapeutische Rückfallprophylaxe­training habe er verbindlich und pünktlich besucht und sich dabei proaktiv, konstruktiv und offen eingebracht. Die aktuell beantragte Verlängerung habe beim Berufungsbeklagten wiederum Ungewissheit und Ohnmacht ausgelöst. Im Vergleich zum Therapiestand zum Zeitpunkt der letzten Berichterstattung wende er aber früher Emotionsregulationsstrategien an. Die Intensität und Frequenz der Anspannungsmomente würden reduzierter erscheinen. Im Zusammenhang mit der deliktsspezifischen Arbeit formuliere der Berufungsbeklagte ein Legalbewährungsziel, kenne die Vor- und Nachteile einer Veränderung, könne persönliche Handlungsmotive und Rückfallbedingungen benennen und sei grundsätzlich in der Lage, Warnzeichen rechtzeitig wahrzunehmen. Trotz erkennbarer Fortschritte in der Selbstreflexion bleibe die Transferfähigkeit der Regulationstechniken in ungeschützten Kontexten fragil. Die Kombination aus anhaltender Beziehungsdynamik mit Konfliktpotenzial, eingeschränkter Fähigkeit im Umgang mit eskalativen Situationen, externen Stressoren und projizierter Verantwortung erhöhe das Risiko einer Reaktivierung deliktsassoziierter Muster. Die bis dato ausgewerteten Abstinenzkontrollen seien auf die getesteten Substanzen allesamt negativ ausgefallen. Der Berufungsbeklagte berichte proaktiv von Alltagserfahrungen, in denen Konsumgedanken oder Cravings aufgetreten seien, und könne die Bewältigung dieser Situationen detailliert schildern. Zudem äussere er den Wunsch, eine Abstinenzabsicht zu entwickeln. Phasenweise begründe er dies selbstmotiviert, gleichzeitig führe er externe Gründe an. Ein durchgehend verinnerlichtes Problemverständnis sei nicht erkennbar; vielmehr scheine die Motivation häufig von externen Faktoren geprägt zu sein. Im Aussenwohnhaus in der Vollzugsstufe Schlafexternat habe sich der Berufungsbeklagte bewährt. Er sei unter diesen Bedingungen in der Lage, den Verpflichtungen im gemeinschaftlichen Zusammenleben nachzukommen, Ordnung zu halten und sich mit Fürsorge zu begegnen. Er unterhalte soziale Kontakte zu einem Mitklienten und weiteren Kollegen aus dem Raum Basel, aber auch regelmässig zu seiner Familie. Bis Ende Februar 2025 habe er im Bereich Gartenunterhalt und Gartenbau gearbeitet und in punkto Arbeitsqualität und Teamverhalten unverändert eine konstant positive Einstellung gezeigt. Es sei ihm im Verlauf besser gelungen, sich sowohl hinsichtlich Leistungsanforderungen als auch in Bezug auf Meinungsbildungen von den Mitklienten abzugrenzen. Als weiterhin rückfallbegünstigende Faktoren werden von der Institution insbesondere die im Zusammenhang mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung stehende ausgeprägte Emotionalität gesehen, welche in der Vergangenheit mit einer maladaptiven Bewältigungsstrategie – namentlich dem Alkoholkonsum – einhergegangen sei. Hinzu komme eine nach wie vor unzureichende Gestaltung von Beziehung und Lebensführung. Der Berufungsbeklagte habe sich im Verlauf der Massnahme mit diesen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Es sei positiv zu vermerken, dass er über Strategien zur Bewältigung von Konsumgedanken im Alltag sowie zur Emotionsregulation verfüge und diese bereits erfolgreich in Anwendung bringe. Dennoch zeige sich aktuell eine Kumulation externer und interner Stressoren (z.B. Unzufriedenheit bei der externen Arbeit, bevorstehende Gerichtsverhandlung), wodurch er eine zunehmende Belastung erlebe. Auf der Verhaltensebene sei eine Reduktion ausagierender Anspannungszustände zu beobachten. Der Berufungsbeklagte erkenne die Verknüpfung von Ohnmachtserleben mit destruktiven Verhaltensdynamiken und dass er sich in solchen Situationen hineinsteigere. Er übernehme vermehrt Verantwortung, indem er sich früher (rechtzeitig) selbst zu regulieren versuche. Allerdings bleibe die Bereitschaft zu einer vertieften therapeutischen Arbeit schwankend und werde immer wieder von Phasen der Therapiemüdigkeit unterbrochen. Positiv sei jedoch, dass sich der Berufungsbeklagte immer wieder darauf einlasse. Die emotionale Regulation und die erfolgreiche Gestaltung sozialer Interaktionen würden weiterhin einen zentralen Risikofaktor darstellen und bedürften eines gerahmten Übungsfelds. Ebenso gelte es anhaltend die im Bericht unter «Kontrollbedarf» genannten risikobehafteten Verhaltensmuster zu adressieren. Insgesamt erachteten die Verantwortlichen des B____ eine Verlängerung der stationären Massnahme als notwendig und zielführend, um die bisher erreichten Fortschritte weiter zu festigen sowie eine Veränderung bezüglich der fragilen Transferfähigkeit der Regulationstechniken in ungeschützten Kontexten erreichen zu können. Insbesondere wurde eine längerfristige, strukturierte Arbeitserprobung, gefolgt von einer mehrmonatigen Erprobungszeit und schrittweisen und geplanten Loslösung vom vertrauten (stationären) Setting, als sinnvoll bezeichnet. Der Berufungsbeklagte selbst benenne eine Zunahme an Freiheit und Selbstständigkeit als Risikofaktoren für einen erneuten Substanzkonsum und plane, bei einer Rückkehr in den Raum Basel eine betreute oder begleitete Wohnform zu wählen und zur Entlastung – zumindest vorübergehend – eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Das Ziel der weiteren therapeutischen Arbeit bestehe darin, die deliktsrelevanten Problemfelder weiter zu bearbeiten und ein tragfähiges und stabiles Übergangsmanagement zu etablieren, um Überlastungssituationen frühzeitig zu erkennen und zu begegnen. Weiter sei die Installation weiterführender Anschlussmassnahmen sicherzustellen, um eine kontinuierliche Stabilisierung und Risikoreduktion auch nach der Entlassung gewährleisten zu können. Dafür sei eine Verlängerung um ein Jahr – sofern im Rahmen der erweiterten Exposition kein Bewährungsversagen erfolge – realistisch und ausreichend, aber auch erforderlich, um das Rückfallrisiko wirksam zu minimieren und eine nachhaltige Risikosenkung zu erreichen (Akten S. 2818 ff.). Eine erst nach Erstellung des letzten Verlaufsberichts ausgewertete Haarprobe des Berufungsbeklagten für den Zeitraum von etwa Mitte November 2024 bis Mitte April 2025 fiel hinsichtlich eines Substanzkonsums, darunter Alkohol und Kokain, ebenfalls negativ aus (Akten S. 2862 ff.).

Anfangs Juni 2025, kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung löste der Berufungsbeklagte seinen Arbeitsvertrag bei der externen Arbeitsstelle D____ vorzeitig auf, sodass auch die an sich geplante Weiterbeschäftigung nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags Ende Juni 2025 wegfiel. Der Berufungsbeklagte wurde hierauf im B____ intern weiterbeschäftigt (Akten S. 2883 ff., 2889 f.).

Mit dem – vorliegend angefochtenen – Urteil vom 16. Juni 2025 lehnte das Strafgericht den Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ab. Hierauf beantragte der SMV – aufgrund des Ablaufens der Höchstdauer der verlängerten stationären Massnahme am 20. Juli 2025 – mit Eingabe vom 8. Juli 2025 zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, es sei über den Berufungsbeklagten Sicherheitshaft ab dem 20. Juli 2025 wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen. Dieses Gesuch wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Entscheid vom 18. Juli 2025 ab. Entsprechend trat der Berufungsbeklagte mit Auslaufen der Massnahme per

20. Juli 2025 aus dem B____ aus (zum Ganzen Akten S. 2907 ff.).

Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dürfen für eine Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sein (siehe oben E. 3.5.1). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Umgekehrt setzt die Verlängerung der Massnahme voraus, dass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 143).

Vorliegend wurde im Gutachten vom 13. November 2014 im Rahmen der Legalprognose festgestellt, die in den letzten Jahren nachzuzeichnende, zunehmende Destabilisierung und Isolation des Berufungsbeklagten sei über zunehmend gewalttätige Vorläuferhandlungen (v.a. Suizidversuche) in einen massiven, fremddestruktiven Akt gemündet. Ohne strukturierte, spezifische Behandlung und nachgeschaltete Rehabilitation sei mit weiteren Gewalthandlungen der bisherig gezeigten Art zu rechnen, wobei betont werden müsse, dass sowohl die Anzahl als auch das Andauern der Risikofaktoren gemeinsam zum – trotz Vorläuferhandlungen – singulären Delikt geführt hätten (Akten S. 77 ff., 82). Ohne strukturierte spezifische Behandlung und soziale Rehabilitation seien unvermittelt auftretende Gewaltdelikte der gezeigten Art mittel- und längerfristig mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die wesentlichen prädisponierenden Faktoren für das erneute Auftreten ähnlich gelagerter Delikte seien hauptsächlich in der Persönlichkeitsstörung und der Suchtproblematik des Berufungsbeklagten zu sehen. Diese Faktoren seien zunächst als überdauernd zu bewerten und würden dadurch vor dem Hintergrund der unbewältigten sozialen und Beziehungssituation (gesamte Lebensumstände) den Boden bereiten für kurzfristige massive Dekompensationen, welche mit einer akuten psychischen Störung von erheblicher Schwere vergleichbar seien (Akten S. 84).

Im Gutachten vom

22. November 2021 wurde zur Legalprognose zusammengefasst ausgeführt, eine fremdaggressive Handlungsbereitschaft lasse sich beim Berufungsbeklagten sowohl anhand der Therapieberichte als auch der ausführlichen Explorationsgespräche nicht mehr feststellen. Der Berufungsbeklagte sei in der Gesamtschau im Vergleich zu einem gedachten durchschnittlichen Täter in einer vergleichbaren Deliktskategorie eher im legalprognostisch günstigen Bereich anzusiedeln. Sollte der Berufungsbeklagte der Delinquenzhypothese folgend, in allen Bereichen in alte dysfunktionale Reaktionsmuster zurückfallen, sei die Rückfallwahrscheinlichkeit für einen (versuchten) Mord bzw. ein Tötungsdelikt etwa bei 3 % anzusiedeln. Es müsse aber betont werden, dass der Berufungsbeklagte vom letztgenannten Szenario in der aktuellen Entwicklung sehr weit entfernt sei, wobei der Verlauf zeige, dass eine Vulnerabilität relativ schnell dysfunktionale Muster aktivieren könne. Hervorzuheben sei zudem, dass es sich beim Anlassdelikt um ein singuläres Ereignis mit massiver Fremdaggression handle und der Berufungsbeklagte im Vorfeld – abgesehen von leichten Sachbeschädigungen – ausschliesslich autoaggressive Tendenzen gezeigt habe, weshalb bei ihm eher nicht von einer wissenschaftlichen Evidenz ausgegangen werden könne (eingehend hierzu oben E. 3.6).

Im letzten Gutachten vom 18. Dezember 2023 wurde wiederum angesichts der fortbestehenden Borderline-Persönlichkeitsproblematik, dem aktiven Substanzgebrauch, der deutlichen Anfälligkeit für Belastungen und der negativen Emotionslage des Berufungsbeklagten von einem niedrig-moderaten Risiko für schwere Gewalthandlungen ausgegangen. Nur für den Fall, dass es dem Berufungsbeklagten ohne therapeutische Hilfestellung in Freiheit längerfristig nicht gelingen werde, seinen Konsum und seine Emotionslage unter Kontrolle zu halten, wurde ein beachtliches Eskalationsrisiko auch für Selbst- oder Fremdschädigungen erkannt – allerdings wiederum erst nach einer gewissen Vorlaufzeit. Das anhand der statistisch relevanten Risikofaktoren errechnete, spezifische Rückfallrisiko für Tötungsdelikte betrage, bezogen auf die Wiederholungsgefahr in einem Zeitraum von 3 bzw. 9 Jahren, 0,2 bis 0,4 %; die spezifische Rückfallrate für schwere bzw. gefährliche Körperverletzungsdelikte betrage 17-25 %, bezogen auf 3-9 Jahre (eingehend hierzu oben E. 3.6).

Diese Rückfallprognosen sind im Lichte der beim Berufungsbeklagten seither eingetretenen Entwicklungen, insbesondere jener der letzten zwei Jahre seit Erstellung des letzten Gutachtens, zu betrachten.

Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf den positiven Verlauf des offenen, bereits stark gelockerten Vollzugs im B____, die Einhaltung der damit verbundenen Anforderungen und Auflagen, die therapeutischen Fortschritte des Berufungsbeklagten und seinen Ausbildungsabschluss als Tierpfleger hingewiesen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht betont, dass der Berufungsbeklagte sich nunmehr für eine Totalabstinenz ausspreche und seit Januar 2024, mithin zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund anderthalb Jahren, suchtmittelabstinent sei, und zwar auch im Zuge vermehrter Belastungssituationen wie dem Schlafexternat und seiner externen Arbeitsstelle. Dem Berufungsbeklagten seien auch im Zusammenhang mit seiner Borderline-Persönlichkeitsstörung Fortschritte zu attestieren. Die Vorinstanz hat des Weiteren überzeugend erwogen, dass die Gründe für die vorzeitige Auflösung des externen Arbeitsverhältnisses seitens des Berufungsbeklagten zumindest teilweise legitim erschienen, und es positiv zu werten sei, dass der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang seine Grenzen anerkannt habe. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 9 ff., Akten S. 2919 ff., siehe auch oben E. 3.1 sowie eingehend zum Vollzugsverlauf oben E. 3.6).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufungen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen.

Die Anträge des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 über A____ angeordneten sowie mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2021 um 2 Jahre, mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2022 um 2 Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2024 um 1,5 Jahre (bis zum 20. Juli 2025) verlängerten stationären therapeutischen Massnahme um ein weiteres Jahr werden abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren kommt Art. 135 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain Joset, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'433.35 und ein Auslagenersatz von CHF 43.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 362.60, abzüglich der Auszahlung vom 23. Juli 2025 in Höhe von CHF 1'336.10, somit total CHF 3'503.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Laura Macula