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BEZ.2026.16

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Basel-Stadt · 2026-03-03 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Instandhaltung von [...] und den Handel mit [...]. Mit Entscheid vom 17. Februar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr.[...] betreffend drei Forderungen der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 1'919.75 nebst 5 % Zins seit dem 28. April 2025, CHF 54.75 und CHF 50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 27. Februar 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung undKonkurs[SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts datiert vom 17. Februar 2026. Sowohl mit der am 27. Februar 2026 am Schalter des Appellationsgerichts abgegebenen handschriftlichen Eingabe als auch mit der gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am

27. Februar 2026 aufgegebenen ausführlichen Eingabe wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

E. 2 Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht.Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.2Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 26. Februar 2026 eingereicht (Beschwerdebeilage 21). In diesem Auszug sind Betreibungen von total CHF 40‘625.86 aufgeführt. Davon ist die dem Konkursverfahren zu Grunde liegende inzwischen beglichene Forderung der Gläubigerin von CHF 2‘622.15 in Abzug zu bringen. Gegen zwölf Betreibungen im Gesamttotal von CHF 20'717.–hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Sie macht in ihrer Beschwerdebegründung aber keine Angaben zu diesen Betreibungen und zeigt damit nicht auf, dass diese nicht auf fälligen Forderungen beruhen würden. Zudem sind im Auszug weitere sieben Betreibungen mit dem Gesamttotal von CHF 17‘286.70 mit dem Vermerk«KA» (Konkursandrohung) aufgeführt. Demgegenüber verfügt die Schuldnerin offenbar über keine flüssigen Mittel. Aus dem eingereichten Auszug eines Kontos bei der PostFinance ergibt sich vielmehr, dass dieses am 14. Februar 2026 einen Negativsaldo von CHF 8’970.86 aufwies (Beschwerdebeilage 11). Daneben sind keine aktuellen flüssigen Mittel bekannt. Die Schuldnerin kann somit ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, also die Fähigkeit, sämtliche fälligen Schulden umgehend mit flüssigen Mittel zu decken. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Schuldnerin nichts, dass sie gemäss ihren Angaben in den zurückliegenden dreizehneinhalb Monaten einen Einnahmenüberschuss von CHF 7'816.87 erwirtschaftet hat (vgl. Beschwerde Rz. 12), da dieser offenbar nicht zur Deckung der fälligen Forderungen ausgereicht hat. An der fehlenden Zahlungsfähigkeit gemäss den vorstehenden Ausführungen ändert auch nichts, dass die Schuldnerin gemäss ihren Angaben in den nächsten Monaten mit einem Zahlungseingang von rund CHF 57'000.– rechnet (vgl. Beschwerde Rz. 13),da sie damit das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht aufzeigen kann.Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – klar nicht erstellt.

E. 3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Aufgrund des vorliegenden Entscheids erübrigt sich eine Behandlung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Februar 2026 ([...]) wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2026.16

ENTSCHEID

vom3. März 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier

Parteien

A____ GmbH in LiquidationBeschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

vertreten durch lic. iur. Matthias Steiner, Advokat,

Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel

gegen

B____ AGBeschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Februar 2026

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Instandhaltung von [...] und den Handel mit [...]. Mit Entscheid vom 17. Februar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr.[...] betreffend drei Forderungen der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 1'919.75 nebst 5 % Zins seit dem 28. April 2025, CHF 54.75 und CHF 50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 27. Februar 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung undKonkurs[SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts datiert vom 17. Februar 2026. Sowohl mit der am 27. Februar 2026 am Schalter des Appellationsgerichts abgegebenen handschriftlichen Eingabe als auch mit der gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am

27. Februar 2026 aufgegebenen ausführlichen Eingabe wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht.Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.2Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 26. Februar 2026 eingereicht (Beschwerdebeilage 21). In diesem Auszug sind Betreibungen von total CHF 40‘625.86 aufgeführt. Davon ist die dem Konkursverfahren zu Grunde liegende inzwischen beglichene Forderung der Gläubigerin von CHF 2‘622.15 in Abzug zu bringen. Gegen zwölf Betreibungen im Gesamttotal von CHF 20'717.–hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Sie macht in ihrer Beschwerdebegründung aber keine Angaben zu diesen Betreibungen und zeigt damit nicht auf, dass diese nicht auf fälligen Forderungen beruhen würden. Zudem sind im Auszug weitere sieben Betreibungen mit dem Gesamttotal von CHF 17‘286.70 mit dem Vermerk«KA» (Konkursandrohung) aufgeführt. Demgegenüber verfügt die Schuldnerin offenbar über keine flüssigen Mittel. Aus dem eingereichten Auszug eines Kontos bei der PostFinance ergibt sich vielmehr, dass dieses am 14. Februar 2026 einen Negativsaldo von CHF 8’970.86 aufwies (Beschwerdebeilage 11). Daneben sind keine aktuellen flüssigen Mittel bekannt. Die Schuldnerin kann somit ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, also die Fähigkeit, sämtliche fälligen Schulden umgehend mit flüssigen Mittel zu decken. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Schuldnerin nichts, dass sie gemäss ihren Angaben in den zurückliegenden dreizehneinhalb Monaten einen Einnahmenüberschuss von CHF 7'816.87 erwirtschaftet hat (vgl. Beschwerde Rz. 12), da dieser offenbar nicht zur Deckung der fälligen Forderungen ausgereicht hat. An der fehlenden Zahlungsfähigkeit gemäss den vorstehenden Ausführungen ändert auch nichts, dass die Schuldnerin gemäss ihren Angaben in den nächsten Monaten mit einem Zahlungseingang von rund CHF 57'000.– rechnet (vgl. Beschwerde Rz. 13),da sie damit das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht aufzeigen kann.Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – klar nicht erstellt.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Aufgrund des vorliegenden Entscheids erübrigt sich eine Behandlung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Februar 2026 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Marielle Stier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.