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VD.2024.65

Neueinreihung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen», Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002, Justiz- und Sicherheitsdepartement (Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt)

Basel-Stadt · 2025-09-25 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 [...]

B____Rekurrentin

E. 2 [...]

C____Rekurrentin

E. 3 [...]

D____Rekurrentin

E. 4 [...]

E____Rekurrentin

E. 5 [...]

F____Rekurrent

E. 6 [...]

G____Rekurrent

E. 7 [...]

H____Rekurrentin

E. 8 [...]

I____Rekurrentin

E. 9 [...]

J____Rekurrentin

E. 10 [...]

alle vertreten durch MLaw Steven Hürlimann, Advokat,

St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel

gegen

Regierungsrat Basel-Stadt

Staatskanzlei, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel

vertreten durch Finanzdepartement Basel-Stadt Human

Resources Basel-Stadt, Spiegelgasse 4, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 23. April 2024

betreffend die Neueinreihung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen»,

Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 (Migrationsamt)

2.1Der Regierungsrat reiht die Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche ein (§ 5 LG; vgl. dazu unten E. 3.1). Diese Kriterien sind auch bei einer Neueinreihung einer Funktion nach § 7 Abs. 1 LG massgeblich. Danach nimmt der Regierungsrat, unter Mitwirkung der Departemente, der Direktionen sowie des Personalamtes, eine Neueinreihung vor, wenn sich «infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert» hat (VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 2.1, VGE 675/2007 vom 13. Juni 2008 und VGE 665/2006 vom 27. März 2007). Vorliegend ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung erfüllt sind. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss ausführt, erfolgte die Neubewertung der Stelle gemäss § 7 LG im Rahmen der Reorganisation des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM), da die Anforderungen an die Stelleninhabenden bezüglich der Abklärungen nach der Anpassung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) in gewissen Bereichen qualitativ anspruchsvoller geworden sind. In seiner Vernehmlassung bezieht er sich dabei insbesondere auf erhöhte Anforderungen bei der vertieften Prüfung von Gesuchen um Familiennachzug und Kantonswechsel. Zudem sei der Ausweitung der Entscheidkompetenzen und der erhöhten Verfahrens- und Begründungsanforderungen bei abweisenden Verfügungen mit gestiegenen Ausbildungsanforderungen im Vergleich zur bisherigen Stelle Rechnung getragen worden. Er verweist in der Vernehmlassung dabei auf das neue Erfordernis eines Certificates of Advanced Studies (CAS) «juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen» oder in Migrationsrecht. Entsprechend wurde die Stelle «Sachbearbeiter/in Einreisen», Stellenbeschreibung Nr. 13535.000001 auf der Grundlage der neuen Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 als Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» neu statt in die Lohnklasse 12 in die Lohnklasse 13 eingereiht. Strittig ist somit nicht die Neueinreihung an sich, sondern die dabei vorgenommene Bewertung und Einreihung der Stelle.

2.2Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einem der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik;

2. Gesundheit; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 3.1, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt, Erläuterungen zur Stelleneinreihung,Version November 2022, S. 4).

Für jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2019.49–53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen, S. 3, abrufbar unter https://www.bs.ch/schwerpunkte/arbeitgeber-basel-stadt/anstellungsbedingungen, zuletzt besucht am 25. September 2025). Um in eine nicht mit einer Modell-umschreibung umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49 –53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine Ausnahme gilt für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 3.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49–53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

2.3Vorliegend nahm der Regierungsrat die Zuweisung zur Funktionskette 3203 vor. Zusammenfassend kommt er dabei zum Schluss, dass der Vergleich der Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 mit den Modellumschreibungen der Funktionskette 3203 zeige, dass die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» in Bezug auf die Flexibilität das Anforderungsniveau der Richtposition 3203.10, in Bezug auf die Kooperations- und Teamfähigkeit sowie das Wissen die Modellumschreibung 3203.11, in Bezug auf die Praxis- und Umsetzungskenntnisse sowie die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe die Modellumschreibung 3203.13 erfülle. Da keine Führung oder Führungsunterstützung verlangt werde, entsprächen die diesbezüglichen Anforderungen dem Niveau der Modellumschreibungen 3203.09 bis 3203.11. In Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit und die besonderen Beanspruchungen werde die Modellumschreibung 3203.13 übertroffen. Daraus folge, dass die in der massgebenden Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgaben insgesamt dem Anforderungsniveau der Modellumschreibung 3203.13 entsprächen.

3.1Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Zuweisung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» gemäss Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 zur Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe».

Mit ihrer Rekursbegründung halten die Rekurrierenden an ihrem Standpunkt fest, dass anstelle der Zuordnung ihrer Stelle zur Funktionskette 3203 eine Zuordnung zur Funktionskette 3204 sachgerechter und damit angezeigt wäre. Sie beziehen sich dabei auf die Erläuterungen zur Stelleneinreihung von HR Basel-Stadt sowie der Praxis des Regierungsrates, wonach für die Zuordnung zu einer Funktionskette die Beurteilung der einzelnen Kompetenzen sowie das daraus resultierende Gesamtbild der Anforderungen an eine Stelle, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund von abteilungsübergreifenden Quervergleichen entscheidend sei. Die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» übertreffe die Anforderungen der Funktionskette 3203 hinsichtlich eines Grossteils der Unterkompetenzen und Unterkriterien. Die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.13 würden mit Ausnahme der Unterkompetenz Wissen vollumfänglich erfüllt und grösstenteils übertroffen. Es werde in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung 3204.15 erreicht und in nicht unwesentlichen Teilen sogar übertroffen. Zudem sei die Bezeichnung der Funktionskette 3204 deutlich passender als jene der Funktionskette 3203, habe ihre Stelle mit kaufmännischer Betreuung doch wenig bis gar nichts zu tun. Es sei auch nicht sachgerecht, in Bezug auf die Funktionskette zwischen der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» und der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte», die der Funktionskette 3204 zugeordnet und um eine Lohnklasse höher eingereiht worden sei, zu differenzieren, obwohl die Stellenbeschreibungen der beiden Stellen nahezu identisch seien, das Aufgabenprofil sehr ähnlich sei, sich die Anforderungen an die beiden Stellen auf gleichem Niveau bewegten und die beiden Stellen innerhalb der Organisationsstruktur des Migrationsamts auf gleicher (hierarchischer) Stufe angesiedelt seien.

3.2Die Zuweisung der Stelle zur Funktionskette 3203 wurde vom Regierungsrat mit dem angefochtenen Beschluss nicht weiter begründet. Soweit die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen, ist festzustellen, dass die aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitete Begründungpflicht dem Regierungsrat nicht gebietet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn involler Kenntnisder Sache an dasVerwaltungsgerichtweiterziehen können (VGE VD.2019.41 vom 21. Januar 2020 E. 2.2; BGE 135 III 513 E. 3.6.5). Vorliegend haben sich die Rekurrierenden mit ihrer Eingabe vom 19. April 2023 im Einspracheverfahren zwar auf Modellumschreibungen der Funktionskette 3204 bezogen, die vorgenommene Zuordnung aber nicht explizit thematisiert. Mit dem ebenfalls impliziten Festhalten an der vorgenommenen Zuordnung genügte der Regierungsrat damit den Begründunganforderungen. Selbst wenn aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden könnte, würde diese im vorliegenden Verfahren geheilt (vgl. dazu VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 3.2).

3.3Die Funktionskategorie «Abklärung, Prävention, Beratung, Intervention, Therapie» umfasst neben der Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» mit den Modellumschreibungen für die Lohnklassen 9, 11 und 13 auch die Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» mit Modellumschreibungen für die Lohnklassen 13, 15 und 17.

3.3.1Mit seiner Vernehmlassung macht der Regierungsrat geltend, dass die Stelle der Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» zugeordnet werden müsse. Kernaufgabe der Stelle sei gemäss der Stellenbeschreibung die Bearbeitung von Einreisegesuchen ausländischer Personen, weshalb eine Zuweisung zum Funktionsbereich 6 «Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen» und zur Funktionskette 6012 «Spezialisierte Sachbearbeitung» naheliegend wäre. Diese umfassten jedoch keine Anforderungen in Bezug auf das Kriterium «Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen», welche bei der rekursgegenständlichen Stelle regelmässig vorkämen. Aus diesem Grund sei es sachgerecht, die Stelle einer Funktionskette zuzuordnen, die ebendiese Beanspruchungen abbilde. Da die Stelle Sachbearbeitung umfasse, sei die Zuordnung zu einer Funktionskette kaufmännischer Natur angezeigt. Entsprechend gelange man in die Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe». Diese Kettenzuteilung werde im vorliegenden Fall auch durch die Prüfung der einzelnen Kompetenzen bestätigt. Dass die Stelle in wenigen Kriterien die Anforderungen der höheren Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» anspreche, hindere die Zuordnung zur Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» nicht. Eine Zuordnung zur Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» dränge sich angesichts des Anforderungsprofils nicht auf, woran auch die Zuordnung der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» zur Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» nichts ändere. Bei dieser wäre gemäss Stellenauftrag ebenfalls primär die Zuordnung in die Funktionskette 3203 in Betracht gekommen. In der Gesamtschau der Anforderungen ergebe sich aber, dass die Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» bei vielen Kompetenzen die Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» übertreffe und damit eine Einordnung in die Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» angemessen sei, was für die rekursgegenständlichen Stelle nicht gegeben sei.

3.3.2Die Kettenzuteilung erfolgt primär nach dem Auftrag einer Stelle und des sich daraus ergebenden Anforderungsprofils sowie der Stellung in der Organisation. Die Funktionskategorien dienen im Rahmen der Kettenzuteilung als erste Orientierungshilfe. Es ist möglich, dass eine Stelle in vielen Kriterien die Spanne der Lohnklassen einer Funktionskette übertrifft und das Anforderungsprofil einer Stelle eindeutig in einer höheren Funktionskette besser abgebildet würde. In einem solchen Fall ist eine Stelle entsprechend in die höhere Funktionskette einzuordnen. Folglich ist vorliegend primär zu prüfen, wie die Stelle bei der Zuordnung zur Funktionskette 3203 zu bewerten ist. Dabei hat gleichzeitig auch ein Blick auf die Beurteilung nach Massgabe der Funktionskette 3204 zu erfolgen, um eine allfällige Anpassung der Kettenzuteilung vorzunehmen.

4.1.1Die Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 5 f.). Beim Gestaltungsfreiraum werden ausführende, dispositive und konzeptionelle Tätigkeiten unterschieden (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 6). Die Modellumschreibungen 3203.13 verlangen die «Wahrnehmung von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit einem kleineren bis mittleren Entscheidungsfreiraum». Demgegenüber setzt die Modellumschreibung 3204.15 die «Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum» voraus.

4.1.2Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Auftrag erfasse die Abklärung und die Erstellung von Entscheiden bezüglich der Einreisegesuche gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie das Freizügigkeitsabkommen wie den Familiennachzug, Kantonswechsel, Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit, Wegweisungen sowie die Bekämpfung von Missbrauch im Ausländerrecht. Dazu würden die Stelleninhabenden Befragungen durchführen und die nötigen Beweismittel erheben. Dies umfasse bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen im Einzelfall auch die Erstellung von Budgets, Existenzminimumberechnungen und Abklärungen zu möglichen Prämienverbilligungen der Krankenkasse. Bei der Sachverhaltsabklärung werde die Ausarbeitung von Anfragen, Berichten und Stellungsnahmen verlangt. Ein grosser Teil der Tätigkeit der Rekurrierenden stelle die Ausformulierung von rechtlichen Gehören und Entscheidvorschlägen dar. Hierfür stünden vom Rechtsdienst BdM ausgearbeitete Vorlagen, interne Weisungen und Richtlinien zu verschiedenen Fallkonstellationen zur Verfügung. Die von ihnen entworfenen rechtlichen Gehöre und Entscheidvorschläge würden von der vorgesetzten Stelle «Abteilungsleitung Einreisen» geprüft und für die abschliessende Prüfung an den Rechtsdienst BdM weitergeleitet. Die Ermessensausübung der Einsprechenden sei damit eingeschränkt und betreffe primär die Frage, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln die Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall erfolge. Sobald ein heikler oder negativer Entscheid zur Diskussion stehe, werde dieser von vorgesetzten Stellen und der Rechtsabteilung BdM getroffen. Die Aufgabenerfüllung verlange von den Stelleninhabenden somit die Problemlösung nach definierten Richtlinien und Gesetzen. Durch die Verwendung von Vorlagen und die Zurverfügungstellung von diversen Weisungen und Richtlinien seien die Lösungswege durch klare Anleitungen und Beispiele bekannt. Die primäre Aufgabe der Stelleninhabenden umfasse die administrative Überprüfung von Einreisevoraussetzungen. Dabei handelt es sich grösstenteils um klar vorgebende Kriterien (z. B. Bestehen eines Kindsverhältnisses, Studienberechtigungen, Dauer oder Anzahl von bisherigen Aufenthalten), welche wenig bis keinen Ermessenspielraum liessen. Ein Handlungsfreiraum der Stelleninhabenden bestehe vorwiegend in Bezug auf die Art und Weise der Sachverhaltsabklärung. Die Prüfungskriterien, die Prozesse und der Aufbau von Entscheiden seien mittels gesetzlicher Regelungen, klarer Weisungen, Richtlinien und Vorlagen des Migrationsamtes vorgegeben. Daraus schloss die Vorinstanz, dass insgesamt die Wahrnehmung von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten mit einem mittleren Handlungs- und einem kleineren bis mittleren Entscheidungsfreiraum vorliege, womit die Modellumschreibung 3203.13 erfüllt werde.

4.1.3Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie gemäss der Stellenbeschreibung ihrer Stelle selbständig Verfügungen von grosser Tragweite und mit hoheitlichem Charakter erstellen und über die Regelung der Einreise inkl. Wegweisungen entscheiden würden. Sie fällten dabei Einzelfallentscheide von grosser Tragweite im Rahmen des Ermessens in eigener Kompetenz. Sie bestreiten, dass dabei heikle oder negative Entscheide von der vorgesetzten Stelle oder dem Rechtsdienst BdM getroffen oder die von ihnen entworfenen rechtlichen Gehöre und Entscheidvorschläge von der vorgesetzten Stelle geprüft und für die abschliessende Prüfung an den Rechtsdienst BdM weitergeleitet würden. Ihre Ermessensausübung sei viel weniger eingeschränkt, als vom Regierungsrat dargestellt werde. Der gesetzliche Rahmen belasse ein hohes Mass an Ermessen, viele Bewilligungen seien Ermessensbewilligungen. Zudem liessen viele Normen einen grossen Auslegungs- und Ermessensspielraum offen. Ihr Handlungsfreiraum sei nicht vorwiegend auf die Art und Weise der Sachverhaltsabklärung beschränkt. Bezüglich der Art und Weise der Sachverhaltsabklärung sei ihr Handlungsfreiraum aber jedenfalls gross. Die Lösungswege im Einzelfall seien in der Regel nicht durch Vorlagen, Richtlinien oder Weisungen bekannt und schon gar nicht vorgegeben, sondern ergäben sich aus der von den Stelleninhabenden vorzunehmenden Analyse des jeweiligen Sachverhalts. Sie würden selbständig über den Umfang der Prüfung entscheiden. Die Entscheidung, ob ein Gesuch gutzuheissen oder abzuweisen sei, werde generell von den Rekurrierenden in eigener Kompetenz und selbständig getroffen. Nur wenn die Gesuchsprüfung negativ oder nicht eindeutig positiv ausfalle, werde ein Verfügungsrapport als Vorlage für das rechtliche Gehör und die Verfügung mit einer Empfehlung für den Entscheid erstellt, welche an den Abteilungsleiter zur Überprüfung weitergeleitet und von diesem zur abschliessenden Empfehlung an den Rechtsdienst weitergeleitet werde. Die rechtlichen Gehöre und Verfügungen würden von den Rekurrierenden vollumfänglich allein erstellt. Sie würden zwar dem Vorgesetzten zur Überprüfung – und wenn nötig zusätzlich an den Rechtsdienst – übermittelt. Dabei handle es sich aber eher um eine Überprüfung nach dem Vier-, respektive Sechs-Augen-Prinzip im Sinne einer Qualitätskontrolle.

Daraus schliessen die Rekurrierenden auf die Wahrnehmung von dispositiven und nicht bloss «mehrheitlich dispositiven» Tätigkeiten mit einem mittleren bis grösseren Handlungs- und einem mittleren Entscheidungsfreiraum. Damit werde das Anforderungsniveau der MU 3204.15 vollumfänglich erfüllt und teilweise übertroffen. Die MU 3203.13 und damit auch die Funktionskette 3203 würden übertroffen.

4.1.4Hierzu ist festzuhalten, dass die Rekurrierenden zwar die rechtlichen Gehöre und Verfügungen weitgehend selbst bearbeiten, ihr Gestaltungsspielraum dabei jedoch durch gesetzliche Regelungen sowie Weisungen, Richtlinien und Vorlagen des Migrationsamts beschränkt ist, insbesondere auch um eine «unité de doctrine» zu erreichen. Durch die klaren Anleitungen ist der Lösungsweg in vielen Fällen bekannt und die Bearbeitung kann routinemässig erfolgen. Die Aufgaben umfassen damit auch ausführende Arbeiten, weshalb die vom Regierungsrat angenommene mehrheitlich dispositiven Tätigkeit plausibel erscheint. Dies entspricht der Modellumschreibung 3203.13.

Die Unterkompetenz Handlungsspielraum ist in den Modellumschreibungen 3203.13 und 3204.15 identisch umschrieben, weshalb die entsprechenden Anforderungen in der Bewertung gleich zu gewichten sind. Vorliegend besteht ein Handlungsspielraum wie vom Regierungsrat dargelegt vorwiegend in Bezug auf die Art und Weise der Sachverhaltsabklärung. Dass ansonsten eine grosse Anzahl an Alternativen bestehen, die zu einem grösseren Handlungsspielraum führen würden, ist nicht ersichtlich. Mit dem Regierungsrat ist damit von einem mittleren Handlungsfreiraum auszugehen.

4.2.1Die Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt (Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die Modellumschreibung 3203.13 die «Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln» verlangt, setzt die Modellumschreibung 3204.15 die «Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln» voraus. Die Modellumschreibungen sind daher bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln identisch, unterscheiden sich aber hinsichtlich der Aufgabenvielfalt. Strittig ist dabei sowohl die Aufgabenvielfalt wie auch die Häufigkeit der Wechsel.

4.2.2Die Vorinstanz erwog, dass die Stellenbeschreibung neben der Sachverhaltsabklärung und der Erstellung von Entscheiden auch die mündliche und schriftliche Beratung der Gesuchstellenden sowie die Ausarbeitung von Anfragen, Berichten und Stellungnahmen beinhalte. Bei der Aufgabenerfüllung müssten die neuste Rechtsprechung berücksichtigt und aus einer Vielzahl von Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung die nützlichen Beweismittel und Fragenkataloge für Anhörungen zusammengestellt werden. Dabei würden die Aufgaben, Abläufe und geltenden rechtlichen Bestimmungen von den vorgesetzten Stellen und der Rechtsabteilung BdM vorgegeben und mit Unterlagen aufbereitet. Der Kundenkontakt mit gesuchstellenden Personen finde in der Regel im Rahmen von vereinbarten Terminen statt und könne vorbereitet werden, weshalb kein Schalterdienst mit spontanem und direktem Kundenkontakt geleistet werde. Neben dem Kontakt mit gesuchstellenden Personen aus unterschiedlichen Ländern und mit verschiedenen Sprachkenntnissen sowie deren Rechtsvertretungen, finden auch Kontakte mit ärztlichem Personal und anderen Behörden statt. Es könne bei der Aufgabenerfüllung zu gelegentlichen Arbeitsunterbrechungen kommen. Insgesamt liege die Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln vor. Damit würden die Anforderungen der Richtposition 3203.10 erfüllt.

4.2.3Mit ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden eine weitreichendere Aufgabenvielfalt geltend. Es sei daher von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten auszugehen. Soweit sie in Bezug auf den Bekanntheitsgrad auf regelmässig schnelle Anpassungen der Praxis aufgrund äusseren Einflusses hinweisen, ist festzustellen, dass die Anforderungen bezüglich des Bekanntheitsgrades nicht strittig sind. Mit Bezug auf die Häufigkeit der Wechsel machen die Rekurrierenden geltend, dass Kundenkontakte nicht nur an vereinbarten Terminen stattfänden. Sie hätten häufigen telefonischen Kontakt mit unterschiedlichsten Inhalten bei Anfragen und bei Beratungen zur Einreise und zu laufenden Verfahren mit Privaten, Beratungsstellen, Rechtsvertretungen, Behörden, Migrationsbehörden anderer Kantone, Arbeitsmarktbehörden, Schweizer Vertretungen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und Gesundheitsinstitutionen. Sie erhielten durchschnittlich je rund zehn spontane und somit nicht vorhersehbare Anrufe dieser Art pro Tag, was bereits im Einspracheverfahren mit dem Journal ihrer Telefoneingänge belegt worden sei. Zudem erhielten sie häufige allgemeine Anfragen per E-Mail, die ebenfalls beantwortet werden müssten. Sie hätten in ihrem Arbeitsalltag etliche fremdbestimmte Arbeitsunterbrechungen und dadurch regelmässig auch hektische Situationen zu bewältigen. Deshalb müssten sie oft spontan zwischen verschiedenen Themengebieten hin und her wechseln, was die Aufgabenerfüllung zusätzlich erschwere. Es lägen daher häufige zeitliche Wechsel vor. Daraus schliessen die Rekurrierenden, dass eine Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln vorliege. Daher sei das Anforderungsniveau der MU 3204.15 vollumfänglich erreicht und es werde MU 3203.13 damit übertroffen.

4.2.4Die Aufgabe der Rekurrierenden besteht in der Bearbeitung von Einreisegesuchen und diesbezüglichen Fragestellungen. Trotz unterschiedlichen Konstellationen besteht daher eine Fokussierung auf einen bestimmten Bereich des Migrationsrechts. Die Aufgabenvielfalt ist insofern beschränkt, als dass ein Grossteil der Arbeit in Typologien erfassbar ist. Folglich ist nicht ersichtlich, dass die Rekurrierenden Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten bearbeiten. Es bleibt bei teilweise unterschiedlichen Inhalten, was der Modellumschreibung 3203.13 entspricht.

In Bezug auf die Häufigkeit der Wechsel belegen die Rekurrierenden mit den Telefonjournalen, die sie mit ihrer Eingabe vom 19. April 2023 eingereicht haben (act. 9/10), dass sie regelmässig häufigen Telefonkontakt mit externen Stellen haben. Dabei ist zu beachten, dass häufige Wechsel gemäss den Erläuterungen einer der beiden mittleren Schreibformen bezüglich der Häufigkeit der Wechsel und damit etlichen Arbeitsunterbrechungen und teilweise hektischen Situationen entsprechen. Es erscheint plausibel, dass diese Kontakte nicht angekündigt sind und daher auch nicht vorbereitet werden können. Sie begründen daher häufige zeitliche Wechsel.

Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Flexibilität gemäss der Modellumschreibung 3203.13 entgegen der Auffassung des Regierungsrats erfüllt, aber entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nicht übertroffen werden.

4.3.1Die Anforderungen betreffend die Sozialkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, die Brisanz der Botschaft und die Heterogenität des Empfängerkreises beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 5 und 9). Die Modellumschreibung 3203.13 setzt die «Übermittlung von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit kleiner Heterogenität» voraus, während die MU 3204.15 die «Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität» verlangt.

4.3.2Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, dass vorliegend von der Übermittlung von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten mit überwiegend sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität auszugehen sei. Bezüglich der Kommunikationsfähigkeit werde die Modellumschreibung 3203.13 daher mehrheitlich übertroffen. Dieser Auffassung des Regierungsrats schliessen sich die Rekurrierenden explizit an. Sie machen aber mit Bezug auf das Unterkriterium des Schwierigkeitsgrades der Übermittlung geltend, dass nicht nur von mehrheitlich anspruchsvollen, sondern von anspruchsvollen Inhalten auszugehen sei. Daher seien die Anforderungen der MU 3204.15 vollumfänglich erreicht und in Bezug auf das Unterkriterium des Schwierigkeitsgrades der Übermittlung übertroffen. Damit werde sogar die gesamte Funktionskette 3204 übertroffen.

4.3.3Beim Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft wird zwischen einfachem, anspruchsvollem und komplexem bis sehr komplexem Übermittlungsinhalt unterschieden. Ein einfacher Übermittlungsinhalt bezieht sich auf einfache Botschaften und konkrete Inhalte gleichartiger Aufgaben. Anspruchsvoller Übermittlungsinhalt bezieht sich auf schwierige Botschaften und einen gewissen Abstraktionsgrad der Inhalte. Bei anspruchsvollem Übermittlungsinhalt werden die vier Schreibformen der mehrheitlich anspruchsvollen, der anspruchsvollen, der teilweise komplexen und der mehrheitlich komplexen Botschaften unterschieden (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 9 f.). Der Regierungsrat begründet seine Auffassung damit, dass die sachlichen Botschaften bei der Gutheissung von Einreisen als einfach einzustufen seien. Schwieriger und mit höherem Abstraktionsgrad qualifizierten sich die Botschaften bei der Abweisung von Gesuchen. Dieser Schwierigkeitsgrad werde aber etwas gedämpft, da in diesen Fällen die Leitung der Abteilung Einreisen und der Rechtsdienst des Bereichs BdM einbezogen werde.

4.3.4Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als dass die Unterstützung der Abteilungsleitung bzw. des Rechtsdiensts sich wohl auf die Erstellung des Entscheids auswirkt, dies jedoch bei der Kommunikation nur bedingt zum Tragen kommt. Die Botschaft von negativen Entscheiden – wie beispielsweise die Abweisung eines Familiennachzugsgesuchs – kann daher durchaus als anspruchsvoll eingestuft werden. Dennoch ist zu beachten, dass es sich vorliegend bei der Mehrheit der zu übermittelnden Entscheide um positive Botschaften handelt, deren sachlicher Inhalt als einfach einzustufen ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wurde etwa das Überbringen von Todesnachrichten als Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten eingestuft, daneben aber auch berücksichtigt, dass dies nur ein kleiner Teil der Aufgaben betreffe (VGE VD.2019.54 vom 21. Januar 2020 E. 4.3 [Ressortleiter/-in Fahndung] und VD.2019.41 vom 21. Januar 2020 E. 4.3 [Fachspezialist/-in Fahndung]). Auch im Vergleich dazu ist es vorliegend angezeigt, von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten auszugehen. Insgesamt wird damit die Modellumschreibung 3204.13 bezüglich der Brisanz der Übermittlung und der Heterogenität des Empfängerkreises übertroffen, die Modellumschreibung 3204.15 aber nicht vollumfänglich erfüllt.

Angesichts der Position innerhalb der Abteilung und insbesondere aufgrund der Parallelen zu der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» ist die Einreihung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» des Migrationsamts in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 3204 gerechtfertigt.

6.1Demzufolge sind die Rekurse gutzuheissen und der Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024 ist aufzuheben. Die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» (Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002) ist rückwirkend per 1. Januar 2020 in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 3204 (Richtposition 3204.14) einzureihen.

6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Regierungsrat ist zu verpflichten, den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ihr Rechtsvertreter macht mit Honorarnote vom 24. September 2025 einen Aufwand von 55.16 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung von anteilsmässig 1.33 Stunden ist somit ein Honorar von CHF 14’125.–, zuzüglich den 3 % Auslagen von CHF 423.75 und 8.1 % MWST von CHF 1’178.45, zu entschädigen.

://:        Die Rekurse werden gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024 wird aufgehoben. Die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» (Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002) wird rückwirkend per 1. Januar 2020 in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 3204 (Richtposition 3204.14) eingereiht.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Regierungsrat hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 14’548.75, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 1’178.45, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.65–72

VD.2024.76–77

URTEIL

vom25. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Rekurrent 1

[...]

B____Rekurrentin 2

[...]

C____Rekurrentin 3

[...]

D____Rekurrentin 4

[...]

E____Rekurrentin 5

[...]

F____Rekurrent 6

[...]

G____Rekurrent 7

[...]

H____Rekurrentin 8

[...]

I____Rekurrentin 9

[...]

J____Rekurrentin 10

[...]

alle vertreten durch MLaw Steven Hürlimann, Advokat,

St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel

gegen

Regierungsrat Basel-Stadt

Staatskanzlei, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel

vertreten durch Finanzdepartement Basel-Stadt Human

Resources Basel-Stadt, Spiegelgasse 4, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 23. April 2024

betreffend die Neueinreihung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen»,

Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 (Migrationsamt)

2.1Der Regierungsrat reiht die Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche ein (§ 5 LG; vgl. dazu unten E. 3.1). Diese Kriterien sind auch bei einer Neueinreihung einer Funktion nach § 7 Abs. 1 LG massgeblich. Danach nimmt der Regierungsrat, unter Mitwirkung der Departemente, der Direktionen sowie des Personalamtes, eine Neueinreihung vor, wenn sich «infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert» hat (VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 2.1, VGE 675/2007 vom 13. Juni 2008 und VGE 665/2006 vom 27. März 2007). Vorliegend ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung erfüllt sind. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss ausführt, erfolgte die Neubewertung der Stelle gemäss § 7 LG im Rahmen der Reorganisation des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM), da die Anforderungen an die Stelleninhabenden bezüglich der Abklärungen nach der Anpassung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) in gewissen Bereichen qualitativ anspruchsvoller geworden sind. In seiner Vernehmlassung bezieht er sich dabei insbesondere auf erhöhte Anforderungen bei der vertieften Prüfung von Gesuchen um Familiennachzug und Kantonswechsel. Zudem sei der Ausweitung der Entscheidkompetenzen und der erhöhten Verfahrens- und Begründungsanforderungen bei abweisenden Verfügungen mit gestiegenen Ausbildungsanforderungen im Vergleich zur bisherigen Stelle Rechnung getragen worden. Er verweist in der Vernehmlassung dabei auf das neue Erfordernis eines Certificates of Advanced Studies (CAS) «juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen» oder in Migrationsrecht. Entsprechend wurde die Stelle «Sachbearbeiter/in Einreisen», Stellenbeschreibung Nr. 13535.000001 auf der Grundlage der neuen Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 als Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» neu statt in die Lohnklasse 12 in die Lohnklasse 13 eingereiht. Strittig ist somit nicht die Neueinreihung an sich, sondern die dabei vorgenommene Bewertung und Einreihung der Stelle.

2.2Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einem der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik;

2. Gesundheit; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 3.1, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt, Erläuterungen zur Stelleneinreihung,Version November 2022, S. 4).

Für jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2019.49–53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen, S. 3, abrufbar unter https://www.bs.ch/schwerpunkte/arbeitgeber-basel-stadt/anstellungsbedingungen, zuletzt besucht am 25. September 2025). Um in eine nicht mit einer Modell-umschreibung umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49 –53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine Ausnahme gilt für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 3.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49–53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

2.3Vorliegend nahm der Regierungsrat die Zuweisung zur Funktionskette 3203 vor. Zusammenfassend kommt er dabei zum Schluss, dass der Vergleich der Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 mit den Modellumschreibungen der Funktionskette 3203 zeige, dass die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» in Bezug auf die Flexibilität das Anforderungsniveau der Richtposition 3203.10, in Bezug auf die Kooperations- und Teamfähigkeit sowie das Wissen die Modellumschreibung 3203.11, in Bezug auf die Praxis- und Umsetzungskenntnisse sowie die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe die Modellumschreibung 3203.13 erfülle. Da keine Führung oder Führungsunterstützung verlangt werde, entsprächen die diesbezüglichen Anforderungen dem Niveau der Modellumschreibungen 3203.09 bis 3203.11. In Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit und die besonderen Beanspruchungen werde die Modellumschreibung 3203.13 übertroffen. Daraus folge, dass die in der massgebenden Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgaben insgesamt dem Anforderungsniveau der Modellumschreibung 3203.13 entsprächen.

3.1Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Zuweisung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» gemäss Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002 zur Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe».

Mit ihrer Rekursbegründung halten die Rekurrierenden an ihrem Standpunkt fest, dass anstelle der Zuordnung ihrer Stelle zur Funktionskette 3203 eine Zuordnung zur Funktionskette 3204 sachgerechter und damit angezeigt wäre. Sie beziehen sich dabei auf die Erläuterungen zur Stelleneinreihung von HR Basel-Stadt sowie der Praxis des Regierungsrates, wonach für die Zuordnung zu einer Funktionskette die Beurteilung der einzelnen Kompetenzen sowie das daraus resultierende Gesamtbild der Anforderungen an eine Stelle, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund von abteilungsübergreifenden Quervergleichen entscheidend sei. Die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» übertreffe die Anforderungen der Funktionskette 3203 hinsichtlich eines Grossteils der Unterkompetenzen und Unterkriterien. Die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.13 würden mit Ausnahme der Unterkompetenz Wissen vollumfänglich erfüllt und grösstenteils übertroffen. Es werde in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung 3204.15 erreicht und in nicht unwesentlichen Teilen sogar übertroffen. Zudem sei die Bezeichnung der Funktionskette 3204 deutlich passender als jene der Funktionskette 3203, habe ihre Stelle mit kaufmännischer Betreuung doch wenig bis gar nichts zu tun. Es sei auch nicht sachgerecht, in Bezug auf die Funktionskette zwischen der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» und der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte», die der Funktionskette 3204 zugeordnet und um eine Lohnklasse höher eingereiht worden sei, zu differenzieren, obwohl die Stellenbeschreibungen der beiden Stellen nahezu identisch seien, das Aufgabenprofil sehr ähnlich sei, sich die Anforderungen an die beiden Stellen auf gleichem Niveau bewegten und die beiden Stellen innerhalb der Organisationsstruktur des Migrationsamts auf gleicher (hierarchischer) Stufe angesiedelt seien.

3.2Die Zuweisung der Stelle zur Funktionskette 3203 wurde vom Regierungsrat mit dem angefochtenen Beschluss nicht weiter begründet. Soweit die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen, ist festzustellen, dass die aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitete Begründungpflicht dem Regierungsrat nicht gebietet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn involler Kenntnisder Sache an dasVerwaltungsgerichtweiterziehen können (VGE VD.2019.41 vom 21. Januar 2020 E. 2.2; BGE 135 III 513 E. 3.6.5). Vorliegend haben sich die Rekurrierenden mit ihrer Eingabe vom 19. April 2023 im Einspracheverfahren zwar auf Modellumschreibungen der Funktionskette 3204 bezogen, die vorgenommene Zuordnung aber nicht explizit thematisiert. Mit dem ebenfalls impliziten Festhalten an der vorgenommenen Zuordnung genügte der Regierungsrat damit den Begründunganforderungen. Selbst wenn aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden könnte, würde diese im vorliegenden Verfahren geheilt (vgl. dazu VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 3.2).

3.3Die Funktionskategorie «Abklärung, Prävention, Beratung, Intervention, Therapie» umfasst neben der Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» mit den Modellumschreibungen für die Lohnklassen 9, 11 und 13 auch die Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» mit Modellumschreibungen für die Lohnklassen 13, 15 und 17.

3.3.1Mit seiner Vernehmlassung macht der Regierungsrat geltend, dass die Stelle der Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» zugeordnet werden müsse. Kernaufgabe der Stelle sei gemäss der Stellenbeschreibung die Bearbeitung von Einreisegesuchen ausländischer Personen, weshalb eine Zuweisung zum Funktionsbereich 6 «Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen» und zur Funktionskette 6012 «Spezialisierte Sachbearbeitung» naheliegend wäre. Diese umfassten jedoch keine Anforderungen in Bezug auf das Kriterium «Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen», welche bei der rekursgegenständlichen Stelle regelmässig vorkämen. Aus diesem Grund sei es sachgerecht, die Stelle einer Funktionskette zuzuordnen, die ebendiese Beanspruchungen abbilde. Da die Stelle Sachbearbeitung umfasse, sei die Zuordnung zu einer Funktionskette kaufmännischer Natur angezeigt. Entsprechend gelange man in die Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe». Diese Kettenzuteilung werde im vorliegenden Fall auch durch die Prüfung der einzelnen Kompetenzen bestätigt. Dass die Stelle in wenigen Kriterien die Anforderungen der höheren Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» anspreche, hindere die Zuordnung zur Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» nicht. Eine Zuordnung zur Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» dränge sich angesichts des Anforderungsprofils nicht auf, woran auch die Zuordnung der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» zur Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» nichts ändere. Bei dieser wäre gemäss Stellenauftrag ebenfalls primär die Zuordnung in die Funktionskette 3203 in Betracht gekommen. In der Gesamtschau der Anforderungen ergebe sich aber, dass die Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» bei vielen Kompetenzen die Funktionskette 3203 «Kaufmännische Betreuung materielle Hilfe» übertreffe und damit eine Einordnung in die Funktionskette 3204 «Abklärung, Beratung, Intervention» angemessen sei, was für die rekursgegenständlichen Stelle nicht gegeben sei.

3.3.2Die Kettenzuteilung erfolgt primär nach dem Auftrag einer Stelle und des sich daraus ergebenden Anforderungsprofils sowie der Stellung in der Organisation. Die Funktionskategorien dienen im Rahmen der Kettenzuteilung als erste Orientierungshilfe. Es ist möglich, dass eine Stelle in vielen Kriterien die Spanne der Lohnklassen einer Funktionskette übertrifft und das Anforderungsprofil einer Stelle eindeutig in einer höheren Funktionskette besser abgebildet würde. In einem solchen Fall ist eine Stelle entsprechend in die höhere Funktionskette einzuordnen. Folglich ist vorliegend primär zu prüfen, wie die Stelle bei der Zuordnung zur Funktionskette 3203 zu bewerten ist. Dabei hat gleichzeitig auch ein Blick auf die Beurteilung nach Massgabe der Funktionskette 3204 zu erfolgen, um eine allfällige Anpassung der Kettenzuteilung vorzunehmen.

4.1.1Die Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 5 f.). Beim Gestaltungsfreiraum werden ausführende, dispositive und konzeptionelle Tätigkeiten unterschieden (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 6). Die Modellumschreibungen 3203.13 verlangen die «Wahrnehmung von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit einem kleineren bis mittleren Entscheidungsfreiraum». Demgegenüber setzt die Modellumschreibung 3204.15 die «Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum» voraus.

4.1.2Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Auftrag erfasse die Abklärung und die Erstellung von Entscheiden bezüglich der Einreisegesuche gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie das Freizügigkeitsabkommen wie den Familiennachzug, Kantonswechsel, Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit, Wegweisungen sowie die Bekämpfung von Missbrauch im Ausländerrecht. Dazu würden die Stelleninhabenden Befragungen durchführen und die nötigen Beweismittel erheben. Dies umfasse bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen im Einzelfall auch die Erstellung von Budgets, Existenzminimumberechnungen und Abklärungen zu möglichen Prämienverbilligungen der Krankenkasse. Bei der Sachverhaltsabklärung werde die Ausarbeitung von Anfragen, Berichten und Stellungsnahmen verlangt. Ein grosser Teil der Tätigkeit der Rekurrierenden stelle die Ausformulierung von rechtlichen Gehören und Entscheidvorschlägen dar. Hierfür stünden vom Rechtsdienst BdM ausgearbeitete Vorlagen, interne Weisungen und Richtlinien zu verschiedenen Fallkonstellationen zur Verfügung. Die von ihnen entworfenen rechtlichen Gehöre und Entscheidvorschläge würden von der vorgesetzten Stelle «Abteilungsleitung Einreisen» geprüft und für die abschliessende Prüfung an den Rechtsdienst BdM weitergeleitet. Die Ermessensausübung der Einsprechenden sei damit eingeschränkt und betreffe primär die Frage, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln die Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall erfolge. Sobald ein heikler oder negativer Entscheid zur Diskussion stehe, werde dieser von vorgesetzten Stellen und der Rechtsabteilung BdM getroffen. Die Aufgabenerfüllung verlange von den Stelleninhabenden somit die Problemlösung nach definierten Richtlinien und Gesetzen. Durch die Verwendung von Vorlagen und die Zurverfügungstellung von diversen Weisungen und Richtlinien seien die Lösungswege durch klare Anleitungen und Beispiele bekannt. Die primäre Aufgabe der Stelleninhabenden umfasse die administrative Überprüfung von Einreisevoraussetzungen. Dabei handelt es sich grösstenteils um klar vorgebende Kriterien (z. B. Bestehen eines Kindsverhältnisses, Studienberechtigungen, Dauer oder Anzahl von bisherigen Aufenthalten), welche wenig bis keinen Ermessenspielraum liessen. Ein Handlungsfreiraum der Stelleninhabenden bestehe vorwiegend in Bezug auf die Art und Weise der Sachverhaltsabklärung. Die Prüfungskriterien, die Prozesse und der Aufbau von Entscheiden seien mittels gesetzlicher Regelungen, klarer Weisungen, Richtlinien und Vorlagen des Migrationsamtes vorgegeben. Daraus schloss die Vorinstanz, dass insgesamt die Wahrnehmung von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten mit einem mittleren Handlungs- und einem kleineren bis mittleren Entscheidungsfreiraum vorliege, womit die Modellumschreibung 3203.13 erfüllt werde.

4.1.3Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie gemäss der Stellenbeschreibung ihrer Stelle selbständig Verfügungen von grosser Tragweite und mit hoheitlichem Charakter erstellen und über die Regelung der Einreise inkl. Wegweisungen entscheiden würden. Sie fällten dabei Einzelfallentscheide von grosser Tragweite im Rahmen des Ermessens in eigener Kompetenz. Sie bestreiten, dass dabei heikle oder negative Entscheide von der vorgesetzten Stelle oder dem Rechtsdienst BdM getroffen oder die von ihnen entworfenen rechtlichen Gehöre und Entscheidvorschläge von der vorgesetzten Stelle geprüft und für die abschliessende Prüfung an den Rechtsdienst BdM weitergeleitet würden. Ihre Ermessensausübung sei viel weniger eingeschränkt, als vom Regierungsrat dargestellt werde. Der gesetzliche Rahmen belasse ein hohes Mass an Ermessen, viele Bewilligungen seien Ermessensbewilligungen. Zudem liessen viele Normen einen grossen Auslegungs- und Ermessensspielraum offen. Ihr Handlungsfreiraum sei nicht vorwiegend auf die Art und Weise der Sachverhaltsabklärung beschränkt. Bezüglich der Art und Weise der Sachverhaltsabklärung sei ihr Handlungsfreiraum aber jedenfalls gross. Die Lösungswege im Einzelfall seien in der Regel nicht durch Vorlagen, Richtlinien oder Weisungen bekannt und schon gar nicht vorgegeben, sondern ergäben sich aus der von den Stelleninhabenden vorzunehmenden Analyse des jeweiligen Sachverhalts. Sie würden selbständig über den Umfang der Prüfung entscheiden. Die Entscheidung, ob ein Gesuch gutzuheissen oder abzuweisen sei, werde generell von den Rekurrierenden in eigener Kompetenz und selbständig getroffen. Nur wenn die Gesuchsprüfung negativ oder nicht eindeutig positiv ausfalle, werde ein Verfügungsrapport als Vorlage für das rechtliche Gehör und die Verfügung mit einer Empfehlung für den Entscheid erstellt, welche an den Abteilungsleiter zur Überprüfung weitergeleitet und von diesem zur abschliessenden Empfehlung an den Rechtsdienst weitergeleitet werde. Die rechtlichen Gehöre und Verfügungen würden von den Rekurrierenden vollumfänglich allein erstellt. Sie würden zwar dem Vorgesetzten zur Überprüfung – und wenn nötig zusätzlich an den Rechtsdienst – übermittelt. Dabei handle es sich aber eher um eine Überprüfung nach dem Vier-, respektive Sechs-Augen-Prinzip im Sinne einer Qualitätskontrolle.

Daraus schliessen die Rekurrierenden auf die Wahrnehmung von dispositiven und nicht bloss «mehrheitlich dispositiven» Tätigkeiten mit einem mittleren bis grösseren Handlungs- und einem mittleren Entscheidungsfreiraum. Damit werde das Anforderungsniveau der MU 3204.15 vollumfänglich erfüllt und teilweise übertroffen. Die MU 3203.13 und damit auch die Funktionskette 3203 würden übertroffen.

4.1.4Hierzu ist festzuhalten, dass die Rekurrierenden zwar die rechtlichen Gehöre und Verfügungen weitgehend selbst bearbeiten, ihr Gestaltungsspielraum dabei jedoch durch gesetzliche Regelungen sowie Weisungen, Richtlinien und Vorlagen des Migrationsamts beschränkt ist, insbesondere auch um eine «unité de doctrine» zu erreichen. Durch die klaren Anleitungen ist der Lösungsweg in vielen Fällen bekannt und die Bearbeitung kann routinemässig erfolgen. Die Aufgaben umfassen damit auch ausführende Arbeiten, weshalb die vom Regierungsrat angenommene mehrheitlich dispositiven Tätigkeit plausibel erscheint. Dies entspricht der Modellumschreibung 3203.13.

Die Unterkompetenz Handlungsspielraum ist in den Modellumschreibungen 3203.13 und 3204.15 identisch umschrieben, weshalb die entsprechenden Anforderungen in der Bewertung gleich zu gewichten sind. Vorliegend besteht ein Handlungsspielraum wie vom Regierungsrat dargelegt vorwiegend in Bezug auf die Art und Weise der Sachverhaltsabklärung. Dass ansonsten eine grosse Anzahl an Alternativen bestehen, die zu einem grösseren Handlungsspielraum führen würden, ist nicht ersichtlich. Mit dem Regierungsrat ist damit von einem mittleren Handlungsfreiraum auszugehen.

4.2.1Die Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt (Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die Modellumschreibung 3203.13 die «Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln» verlangt, setzt die Modellumschreibung 3204.15 die «Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln» voraus. Die Modellumschreibungen sind daher bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln identisch, unterscheiden sich aber hinsichtlich der Aufgabenvielfalt. Strittig ist dabei sowohl die Aufgabenvielfalt wie auch die Häufigkeit der Wechsel.

4.2.2Die Vorinstanz erwog, dass die Stellenbeschreibung neben der Sachverhaltsabklärung und der Erstellung von Entscheiden auch die mündliche und schriftliche Beratung der Gesuchstellenden sowie die Ausarbeitung von Anfragen, Berichten und Stellungnahmen beinhalte. Bei der Aufgabenerfüllung müssten die neuste Rechtsprechung berücksichtigt und aus einer Vielzahl von Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung die nützlichen Beweismittel und Fragenkataloge für Anhörungen zusammengestellt werden. Dabei würden die Aufgaben, Abläufe und geltenden rechtlichen Bestimmungen von den vorgesetzten Stellen und der Rechtsabteilung BdM vorgegeben und mit Unterlagen aufbereitet. Der Kundenkontakt mit gesuchstellenden Personen finde in der Regel im Rahmen von vereinbarten Terminen statt und könne vorbereitet werden, weshalb kein Schalterdienst mit spontanem und direktem Kundenkontakt geleistet werde. Neben dem Kontakt mit gesuchstellenden Personen aus unterschiedlichen Ländern und mit verschiedenen Sprachkenntnissen sowie deren Rechtsvertretungen, finden auch Kontakte mit ärztlichem Personal und anderen Behörden statt. Es könne bei der Aufgabenerfüllung zu gelegentlichen Arbeitsunterbrechungen kommen. Insgesamt liege die Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln vor. Damit würden die Anforderungen der Richtposition 3203.10 erfüllt.

4.2.3Mit ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden eine weitreichendere Aufgabenvielfalt geltend. Es sei daher von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten auszugehen. Soweit sie in Bezug auf den Bekanntheitsgrad auf regelmässig schnelle Anpassungen der Praxis aufgrund äusseren Einflusses hinweisen, ist festzustellen, dass die Anforderungen bezüglich des Bekanntheitsgrades nicht strittig sind. Mit Bezug auf die Häufigkeit der Wechsel machen die Rekurrierenden geltend, dass Kundenkontakte nicht nur an vereinbarten Terminen stattfänden. Sie hätten häufigen telefonischen Kontakt mit unterschiedlichsten Inhalten bei Anfragen und bei Beratungen zur Einreise und zu laufenden Verfahren mit Privaten, Beratungsstellen, Rechtsvertretungen, Behörden, Migrationsbehörden anderer Kantone, Arbeitsmarktbehörden, Schweizer Vertretungen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und Gesundheitsinstitutionen. Sie erhielten durchschnittlich je rund zehn spontane und somit nicht vorhersehbare Anrufe dieser Art pro Tag, was bereits im Einspracheverfahren mit dem Journal ihrer Telefoneingänge belegt worden sei. Zudem erhielten sie häufige allgemeine Anfragen per E-Mail, die ebenfalls beantwortet werden müssten. Sie hätten in ihrem Arbeitsalltag etliche fremdbestimmte Arbeitsunterbrechungen und dadurch regelmässig auch hektische Situationen zu bewältigen. Deshalb müssten sie oft spontan zwischen verschiedenen Themengebieten hin und her wechseln, was die Aufgabenerfüllung zusätzlich erschwere. Es lägen daher häufige zeitliche Wechsel vor. Daraus schliessen die Rekurrierenden, dass eine Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln vorliege. Daher sei das Anforderungsniveau der MU 3204.15 vollumfänglich erreicht und es werde MU 3203.13 damit übertroffen.

4.2.4Die Aufgabe der Rekurrierenden besteht in der Bearbeitung von Einreisegesuchen und diesbezüglichen Fragestellungen. Trotz unterschiedlichen Konstellationen besteht daher eine Fokussierung auf einen bestimmten Bereich des Migrationsrechts. Die Aufgabenvielfalt ist insofern beschränkt, als dass ein Grossteil der Arbeit in Typologien erfassbar ist. Folglich ist nicht ersichtlich, dass die Rekurrierenden Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten bearbeiten. Es bleibt bei teilweise unterschiedlichen Inhalten, was der Modellumschreibung 3203.13 entspricht.

In Bezug auf die Häufigkeit der Wechsel belegen die Rekurrierenden mit den Telefonjournalen, die sie mit ihrer Eingabe vom 19. April 2023 eingereicht haben (act. 9/10), dass sie regelmässig häufigen Telefonkontakt mit externen Stellen haben. Dabei ist zu beachten, dass häufige Wechsel gemäss den Erläuterungen einer der beiden mittleren Schreibformen bezüglich der Häufigkeit der Wechsel und damit etlichen Arbeitsunterbrechungen und teilweise hektischen Situationen entsprechen. Es erscheint plausibel, dass diese Kontakte nicht angekündigt sind und daher auch nicht vorbereitet werden können. Sie begründen daher häufige zeitliche Wechsel.

Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Flexibilität gemäss der Modellumschreibung 3203.13 entgegen der Auffassung des Regierungsrats erfüllt, aber entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nicht übertroffen werden.

4.3.1Die Anforderungen betreffend die Sozialkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, die Brisanz der Botschaft und die Heterogenität des Empfängerkreises beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 5 und 9). Die Modellumschreibung 3203.13 setzt die «Übermittlung von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit kleiner Heterogenität» voraus, während die MU 3204.15 die «Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität» verlangt.

4.3.2Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, dass vorliegend von der Übermittlung von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten mit überwiegend sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität auszugehen sei. Bezüglich der Kommunikationsfähigkeit werde die Modellumschreibung 3203.13 daher mehrheitlich übertroffen. Dieser Auffassung des Regierungsrats schliessen sich die Rekurrierenden explizit an. Sie machen aber mit Bezug auf das Unterkriterium des Schwierigkeitsgrades der Übermittlung geltend, dass nicht nur von mehrheitlich anspruchsvollen, sondern von anspruchsvollen Inhalten auszugehen sei. Daher seien die Anforderungen der MU 3204.15 vollumfänglich erreicht und in Bezug auf das Unterkriterium des Schwierigkeitsgrades der Übermittlung übertroffen. Damit werde sogar die gesamte Funktionskette 3204 übertroffen.

4.3.3Beim Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft wird zwischen einfachem, anspruchsvollem und komplexem bis sehr komplexem Übermittlungsinhalt unterschieden. Ein einfacher Übermittlungsinhalt bezieht sich auf einfache Botschaften und konkrete Inhalte gleichartiger Aufgaben. Anspruchsvoller Übermittlungsinhalt bezieht sich auf schwierige Botschaften und einen gewissen Abstraktionsgrad der Inhalte. Bei anspruchsvollem Übermittlungsinhalt werden die vier Schreibformen der mehrheitlich anspruchsvollen, der anspruchsvollen, der teilweise komplexen und der mehrheitlich komplexen Botschaften unterschieden (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 9 f.). Der Regierungsrat begründet seine Auffassung damit, dass die sachlichen Botschaften bei der Gutheissung von Einreisen als einfach einzustufen seien. Schwieriger und mit höherem Abstraktionsgrad qualifizierten sich die Botschaften bei der Abweisung von Gesuchen. Dieser Schwierigkeitsgrad werde aber etwas gedämpft, da in diesen Fällen die Leitung der Abteilung Einreisen und der Rechtsdienst des Bereichs BdM einbezogen werde.

4.3.4Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als dass die Unterstützung der Abteilungsleitung bzw. des Rechtsdiensts sich wohl auf die Erstellung des Entscheids auswirkt, dies jedoch bei der Kommunikation nur bedingt zum Tragen kommt. Die Botschaft von negativen Entscheiden – wie beispielsweise die Abweisung eines Familiennachzugsgesuchs – kann daher durchaus als anspruchsvoll eingestuft werden. Dennoch ist zu beachten, dass es sich vorliegend bei der Mehrheit der zu übermittelnden Entscheide um positive Botschaften handelt, deren sachlicher Inhalt als einfach einzustufen ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wurde etwa das Überbringen von Todesnachrichten als Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten eingestuft, daneben aber auch berücksichtigt, dass dies nur ein kleiner Teil der Aufgaben betreffe (VGE VD.2019.54 vom 21. Januar 2020 E. 4.3 [Ressortleiter/-in Fahndung] und VD.2019.41 vom 21. Januar 2020 E. 4.3 [Fachspezialist/-in Fahndung]). Auch im Vergleich dazu ist es vorliegend angezeigt, von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten auszugehen. Insgesamt wird damit die Modellumschreibung 3204.13 bezüglich der Brisanz der Übermittlung und der Heterogenität des Empfängerkreises übertroffen, die Modellumschreibung 3204.15 aber nicht vollumfänglich erfüllt.

Angesichts der Position innerhalb der Abteilung und insbesondere aufgrund der Parallelen zu der Stelle «Sachbearbeitung Aufenthalte» ist die Einreihung der Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» des Migrationsamts in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 3204 gerechtfertigt.

6.1Demzufolge sind die Rekurse gutzuheissen und der Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024 ist aufzuheben. Die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» (Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002) ist rückwirkend per 1. Januar 2020 in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 3204 (Richtposition 3204.14) einzureihen.

6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Regierungsrat ist zu verpflichten, den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ihr Rechtsvertreter macht mit Honorarnote vom 24. September 2025 einen Aufwand von 55.16 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung von anteilsmässig 1.33 Stunden ist somit ein Honorar von CHF 14’125.–, zuzüglich den 3 % Auslagen von CHF 423.75 und 8.1 % MWST von CHF 1’178.45, zu entschädigen.

://:        Die Rekurse werden gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024 wird aufgehoben. Die Stelle «Sachbearbeitung Einreisen» (Stellenbeschreibung Nr. 13535.000002) wird rückwirkend per 1. Januar 2020 in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 3204 (Richtposition 3204.14) eingereiht.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Regierungsrat hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 14’548.75, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 1’178.45, zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.