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SB.2025.22

unrechtmässige Aneignung

Basel-Stadt · 2026-01-27 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2025.22

URTEIL

vom27. Januar 2026

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Pascal Eisner, Advokat,

St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Privatkläger

Berufungsbeklagter

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom26. November 2024(ES.2024.101)

betreffend unrechtmässige Aneignung

Die Praxis und ein beträchtlicher Teil der Lehre vertritt (in der Schweiz ebenso wie in Deutschland) in Bezug auf den Gegenstand der Aneignung die sog. Vereinigungstheorie, d.h. eine Kombination aus Sachwert- und Substanztheorie (Niggli/Riedo, a.a.O, Art. 137 N 22 f., mit Hinweisen). Aneignung bedeutet damit, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern. Ebenfalls eine Aneignung liegt vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben (vgl. BGE 129 IV 223 E. 6.2.1).

Ohne Aneignungswille handelt, wer eine Sache wegnimmt, um sie bloss vorübergehend zu gebrauchen, sie gleichentags wieder zurückzugeben oder um lediglich den Eigentümer an der Ausübung der Verfügungsgewalt zu hindern. Gleiches gilt auch für den Täter, der mit der Wegnahme den Zweck verfolgt, den Gegenstand zu zerstören oder unbrauchbar zu machen. In diesen Fällen kann evtl. eine reine Gebrauchsanmassung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen strafbar ist (vgl. bei Fahrzeugen Art. 94 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]), oder eine Sachentziehung vorliegen (Art. 141 StGB). Andererseits kann ein Aneignungswille bejaht werden, wenn die Gebrauchsanmassung eine gewisse Dauer überschreitet und nicht mehr als bloss vorübergehend bezeichnet werden kann. Dies gilt gerade dann, wenn der Berechtigte aufgrund der Dauer des Sachentzugs Ersatz beschaffen muss (BGer 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5;Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], STGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Vor Art. 137 ff. N 13).

2.2.2Mit dem Gesagten stellt sich die Frage, ob dem Berufungskläger genügend nachgewiesen werden kann, einen Aneignungswillen manifestiert zu haben.

2.2.2.1Der Berufungskläger hat vor dem Strafgericht geltend gemacht, dass er das Portemonnaie habe zurückgeben wollen. An dem Abend habe er es nicht mehr abgeben können, weil es relativ spät gewesen sei. An dem Abend habe es einen Anlass gegeben, zu dem er gegangen sei. Als er ins Auto gestiegen sei, habe er es ins Handschuhfach gemacht. Er habe einen Ausweis und Bargeld gefunden. Er habe am gleichen Abend – als er einen ruhigen Moment gehabt habe – versucht, die Person über Social Media ausfindig zu machen, habe sie aber nicht gefunden. Die Telefonnummer habe er auch nicht gesehen. Danach habe er darüber nachgedacht, aber zu dieser Zeit viel gearbeitet und zusätzlich sei er noch zur Schule gegangen. Er wisse, dass es ein Fehler gewesen sei, das Portemonnaie nicht abgegeben zu haben. Er habe viel Stress gehabt und vergessen, das Portemonnaie abzugeben. Das Portemonnaie habe er auf Anraten seiner damaligen Anwältin erst nach dem Erhalt des Schreibens der Polizei bei der Einvernahme ausgehändigt (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 120).

Die Vorinstanz knüpft zur Begründung des Schuldspruchs in Bezug an den Aneignungswillen an der Dauer des Besitzes des Portemonnaies von eineinhalb Monaten durch den Berufungskläger an. Sie hält fest, dass schon allein die lange Dauer als dauernde Enteignung qualifiziert werden müsse, sei sie doch für den Geschädigten einem Verlust gleichgekommen (mit Verweis auf die bereits erfolgte Beantragung eines neuen Führerausweises, Polizeirapport, Akten S. 28). Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger sich zumindest vorübergehend die Verfügungsmacht des am Portemonnaie berechtigten Privatklägers angemasst habe. Als wäre es sein Eigenes, habe er es wochenlang in seinem Auto aufbewahrt. Hinzu komme, dass er es erst auf entsprechende Aufforderung hin ausgehändigt habe. Dass der Berufungskläger den Geldbeutel im Stress vollkommen vergessen habe, müsse angesichts des doch wertvollen Inhalts als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, zumal er das Handschuhfach während der fraglichen sechs Wochen auch einmal geöffnet haben dürfte (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4).

An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger seine Aussage weitgehend bestätigt und auf Nachfrage präzisiert, dass er seinem Kollegen – welcher für ihn auf dem Handy nach dem Geschädigten gesucht habe – den Namen diktiert habe, als er eine ruhige Minute im Auto gewesen sei. Er habe nicht nur auf Social Media, sondern wahrscheinlich auch auf «Google» nach dem Geschädigten gesucht. Sein Handschuhfach würde er selten aufmachen. Er sei am Abend des Vorfalls an einem Box-Match und an einem Essen gewesen. Er habe in seinem Handschuhfach lediglich das Nutzerhandbuch seines Fahrzeugs. Auch sein Führerausweis, den er ohnehin selten zeigen müsse, habe er unter der Sonnenblende hinterlegt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 194 ff.). In rechtlicher Hinsicht bemängelte er die Begründung des Urteils der Vorinstanz, die sich zwar damit auseinandersetze, dass sich der Aneignungswille gemäss Rechtsprechung nach aussen manifestieren müsse, dabei aber nicht erwäge, dass der Berufungskläger die ganze Zeit, ca. 6 Wochen, vom gefundenen Portemonnaie keinerlei Gebrauch gemacht habe. Dieser Aspekt sei gewichtiger als jener, den die Vorinstanz hervorhebe, dass der Berufungskläger sich bereits als blosser Besitzer des Portemonnaies bzw. als Besitzdiener strafbar mache. Würde man so entscheiden, wäre ein Verhalten (im Sinne einer unrechtmässigen Aneignung) strafbar, bei dem ein Täter eine verlorene Sache mitnimmt, in der Absicht, sie dem rechtmässigen Besitzer zurückzugeben und dies dann vergisst, wenngleich aus Unachtsamkeit, aber ohne, dass er aus der Sache irgendeinen Nutzen wie ein Eigentümer zieht. Es könne nicht die gesetzgeberische Intention gewesen sein, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung könne nicht fahrlässig erfüllt werden. Der Zeitablauf unterstütze diese Meinung, dass es in casu an der Tatbestandsvoraussetzung der Aneignung im Sinne eines manifesten Willens der Zueignung in Form des «Behaltens» mangelt. Der Berufungskläger hätte ungefähr sechs Wochen Zeit gehabt, seinen Aneignungswillen zu manifestieren, er hat dies aber nicht gemacht – er hat das Portemonnaie ohne Aneignungswillen bloss besessen, vergessen und dann auf erste Aufforderung zurückgegeben (vgl. Plädoyer der Berufungsverhandlung, Akten S.187 ff.).

2.2.2.2Den verkürzten Erwägungen der Vorinstanz kann mit den zutreffenden Ausführungen des Berufungsklägers nicht gefolgt werden.

Das Vorgehen des Berufungsklägers ist jedenfalls nicht als untauglich oder unglaubwürdig zu qualifizieren und spricht gegen einen von vornherein vorhandenen Aneignungswillen. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger durchgehend konsistent und nachvollziehbar ausgesagt hat, er habe am Tatabend nach dem Auffinden des Portemonnaies erste Anstrengungen unternommen, den Eigentümer ausfindig zu machen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es der Alters- und Lebenswirklichkeit des Berufungsklägers entspricht, eine spontane Suche über soziale Medien als naheliegende und zeitgemässe Vorgehensweise zu wählen, selbst wenn dabei nicht sämtliche objektiv denkbaren Möglichkeiten – wie etwa eine vertiefte Recherche über Suchmaschinen oder berufliche Netzwerke wie Google oder LinkedIn – ausgeschöpft wurden. Dieses Vorgehen kann jedenfalls weder als untauglich noch als unglaubwürdig qualifiziert werden und spricht vielmehr gegen das Vorliegen eines von vornherein bestehenden Aneignungswillens.

Selbst wenn man diese initialen Suchbemühungen ausser Betracht liesse, vermag der festgestellte Sachverhalt kein Verhalten zu begründen, mit welchem der Berufungskläger einen Aneignungs- beziehungsweise Zueignungswillen im strafrechtlichen Sinne hinreichend zum Ausdruck gebracht hätte. Vor dem Hintergrund, dass das Portemonnaie abends im Ausgang aufgefunden wurde, erscheint es vielmehr nachvollziehbar, dass der Berufungskläger dieses in seinem Fahrzeug deponierte und es nach einer langen Nacht entweder vergass oder die weitere Kontaktaufnahme angesichts anderweitiger beruflicher und schulischer Inanspruchnahmen zumindest aufschieben wollte. Ein solcher Geschehensablauf bewegt sich im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht zwingend davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Handschuhfach seines Fahrzeugs innerhalb des fraglichen Zeitraums von sechs Wochen geöffnet haben musste. Ebenso plausibel erscheint, dass sich darin – wie bei einer Vielzahl von Fahrzeughaltern – ausschliesslich die Fahrzeugunterlagen befanden, weshalb kein Anlass bestand, das Handschuhfach zu öffnen, wodurch das Auffinden des Portemonnaies in Vergessenheit geriet. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Annahme der Vorinstanz überzeugender oder tragfähiger wäre als die gegenteilige Darstellung des Berufungsklägers. Doch auch wenn man dessen Vorbringen, er habe das Portemonnaie im Handschuhfach seines Fahrzeugs vergessen, als Schutzbehauptung qualifizieren wollte, liesse sich daraus noch kein hinreichender Nachweis eines Aneignungswillens ableiten.

Besonders ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen weder eine Entwertung noch eine Gebrauchsanmassung der aufgefundenen Gegenstände vorgenommen hat. Die Vorinstanz trägt insoweit den bundesgerichtlich gefestigten Anforderungen an das Vorliegen einer unrechtmässigen Aneignung nicht hinreichend Rechnung. Wie dargelegt, setzt der Aneignungswille voraus, dass der Täter durch ein aktives Verhalten manifestiert, die fremde Sache dem Berechtigten dauerhaft entziehen und sie sich selbst oder einem Dritten aneignen zu wollen. Ein blosses passives Unterlassen oder Zuwarten genügt hierfür nicht. Eine unrechtmässige Aneignungsabsicht erfordert vielmehr ein irgendwie geartetes aktives Zueignungsverhalten, welches vorliegend nicht ersichtlich ist. Gemäss dem von der Vorinstanz selbst festgestellten Beweisergebnis hat der Berufungskläger weder Geld aus dem Portemonnaie entnommen noch dieses in sonstiger Weise verwendet. Sein Verhalten erschöpft sich vielmehr in einem rein passiven Aufbewahren der fremden Sache. Es ist erneut festzuhalten, dass er das Portemonnaie mitsamt vollständigem Inhalt zurückgegeben hat, mithin in jenem Zustand, in welchem er es aufgefunden hatte. Dass der Geschädigte zwischenzeitlich gezwungen war, einen neuen Führerausweis zu beantragen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da dieses Geschehen dem Verhalten des Berufungsklägers nicht im Sinne einer Zueignung zugerechnet werden kann. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spricht gerade die wochenlange Nichtverwendung der Gegenstände gegen das Vorliegen eines Aneignungswillens und stützt vielmehr die Annahme einer Rückgabeabsicht oder eines blossen Vergessens. Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach die fehlende Verwendung über einen längeren Zeitraum den Aneignungswillen gerade negiere, erweist sich jedenfalls unter dem Blickwinkel des Grundsatzesin dubio pro reoals überzeugender als die gegenteilige Würdigung der Vorinstanz.

Nach dem Gesagten lässt sich aus dem Verhalten des Berufungsklägers ohne relevante Zweifel kein hinreichender Aneignungswille feststellen.

2.2.3Zusammengefasst ist in Gutheissung der Berufung der Berufungskläger von der Anklage der unrechtmässigen Aneignung kostenlos freizusprechen.

3.2Der Berufungsbeklagten ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Einzelnen kann grundsätzlich auf die vom Privatverteidiger eingereichten Honorarnoten abgestellt werden, welche einen angemessenen Aufwand und Spesen ausweisen. Allerdings ist bezüglich Höhe auf die entsprechende Gerichtspraxis abzustellen, welche für die Entschädigung der Privatverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1, mit weiteren Hinweisen). Dem Privatverteidiger, lic. iur. Pascal Eisner, Advokat, wird nach dem Gesagten eine Entschädigung von CHF 2'437.50 und ein Auslagenersatz von CHF 23.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 199.40, somit total CHF 2'660.80 für das erstinstanzliche Verfahren und eine Entschädigung von CHF 2'437.50 und ein Auslagenersatz von CHF 21.30, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 199.15, somit total CHF 2'657.95 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

://:        Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____wird von der Anklage der unrechtmässigen Aneignung kostenlos freigesprochen.

Dem Privatverteidiger, lic. iur. Pascal Eisner, Advokat, wird eine Entschädigungvon CHF 2'437.50 und ein Auslagenersatz von CHF 23.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 199.40, somit total CHF 2'660.80für das erstinstanzliche Verfahren und eine Entschädigung von CHF 2'437.50 und ein Auslagenersatz von CHF 21.30, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 199.15, somit total CHF 2'657.95 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     VOSTRA-Koordinationsstelle

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Nicola Inglese

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.