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BEZ.2026.11

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG (BGer 5A_263/2026 vom 22.05.2026)

Basel-Stadt · 2026-02-27 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt den Handel mit [...]. Mit Entscheid vom

5. Februar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend drei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 2'125.– nebst 4,75 % Zins seit dem 13. September 2024, CHF 97.10 und CHF 130.–, abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen von CHF 2'474.65 vom 28. Februar 2025, sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Übergabe am Gerichtsschalter am 13. Februar 2026) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wies das Appellationsgericht das Gesuch der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und wies sie darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und zu belegen. Mit drei Eingaben vom 15., 17. und 19. Februar 2026 machte die Schuldnerin weitere Angaben und reichte weitere Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung undKonkurs[SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 7. Februar 2026 zugestellt (Beschwerde S. 1). Mit der Beschwerde vom 12. Februar 2026 und den beiden Beschwerdeergänzungen vom 15. und 17. Februar 2026 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde (einschliesslich der beiden Beschwerdeergänzungen vom 15. und

17. Februar 2026) ist folglich einzutreten. Die dritte Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2026 dagegen wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und kann nicht berücksichtigt werden. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisations­gesetzes [GOG, SG 154.100]).

E. 2 Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht.Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.2Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. Februar 2026 eingereicht (Beschwerdebeilage 2). Diesem Auszug lässt sich entnehmen, dass gegen die Schuldnerin unbeglichene Forderungen von total CHF 14‘587.70 bestehen. Dieses Total ergibt sich aus der Addition der mit«ZB» (Betreibung eingeleitet – eine Forderung), «RV» (Rechtsvorschlag – eine Forderung) und «KA» (Konkursandrohung – 9 Forderungen) bezeichneten Schulden – und unter Abzug der vorliegend bereits bezahlten Konkursschuld von CHF 2'352.10. Demgegenüber verfügt die Schuldnerin offenbar über keine flüssigen Mittel. Aus dem eingereichten Auszug «Geschäftskonto» bei der […] (Beschwerdebeilage 5) ergibt sich vielmehr, dass dieses am 6. Februar 2025 einen Negativsaldo von CHF 9'088.73 aufwies. Daneben sind keine aktuellen flüssigen Mittel bekannt. Die Schuldnerin kann somit ihre Zahlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, sämtliche fälligen Schulden von CHF 14'587.70 umgehend mit flüssigen Mittel zu decken, nicht glaubhaft machen.Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – klar nicht erstellt.

E. 3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2026 ([...]) wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2026.11

ENTSCHEID

vom27. Februar 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier

Parteien

A____ GmbH in LiquidationBeschwerdeführerin

[...]                                                                                            Schuldnerin

vertreten durch B____, Geschäftsführer,

[...]

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

4051 Basel                                                                                 Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Februar 2026

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt den Handel mit [...]. Mit Entscheid vom

5. Februar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend drei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 2'125.– nebst 4,75 % Zins seit dem 13. September 2024, CHF 97.10 und CHF 130.–, abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen von CHF 2'474.65 vom 28. Februar 2025, sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Übergabe am Gerichtsschalter am 13. Februar 2026) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wies das Appellationsgericht das Gesuch der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und wies sie darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und zu belegen. Mit drei Eingaben vom 15., 17. und 19. Februar 2026 machte die Schuldnerin weitere Angaben und reichte weitere Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung undKonkurs[SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 7. Februar 2026 zugestellt (Beschwerde S. 1). Mit der Beschwerde vom 12. Februar 2026 und den beiden Beschwerdeergänzungen vom 15. und 17. Februar 2026 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde (einschliesslich der beiden Beschwerdeergänzungen vom 15. und

17. Februar 2026) ist folglich einzutreten. Die dritte Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2026 dagegen wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und kann nicht berücksichtigt werden. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisations­gesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht.Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.2Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. Februar 2026 eingereicht (Beschwerdebeilage 2). Diesem Auszug lässt sich entnehmen, dass gegen die Schuldnerin unbeglichene Forderungen von total CHF 14‘587.70 bestehen. Dieses Total ergibt sich aus der Addition der mit«ZB» (Betreibung eingeleitet – eine Forderung), «RV» (Rechtsvorschlag – eine Forderung) und «KA» (Konkursandrohung – 9 Forderungen) bezeichneten Schulden – und unter Abzug der vorliegend bereits bezahlten Konkursschuld von CHF 2'352.10. Demgegenüber verfügt die Schuldnerin offenbar über keine flüssigen Mittel. Aus dem eingereichten Auszug «Geschäftskonto» bei der […] (Beschwerdebeilage 5) ergibt sich vielmehr, dass dieses am 6. Februar 2025 einen Negativsaldo von CHF 9'088.73 aufwies. Daneben sind keine aktuellen flüssigen Mittel bekannt. Die Schuldnerin kann somit ihre Zahlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, sämtliche fälligen Schulden von CHF 14'587.70 umgehend mit flüssigen Mittel zu decken, nicht glaubhaft machen.Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – klar nicht erstellt.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2026 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.