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VD.2024.74

die Neueinreihung der Stelle «Abteilungsleiter/in Aufenthalte», (Migrationsamt), Stellenbeschreibung Nr. 13496.000002

Basel-Stadt · 2025-09-24 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.74

URTEIL

vom25. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

vertreten durch MLaw Steven Hürlimann, Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat Basel-Stadt

Staatskanzlei, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel

vertreten durch Finanzdepartement Basel-Stadt

Human Resources, Spiegelgasse 4, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 23. April 2024

betreffend die Neueinreihung der Stelle «Abteilungsleiter/in Aufenthalte»,

(Migrationsamt), Stellenbeschreibung Nr. 13496.000002

2.1Der Regierungsrat reiht die Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche ein (§ 5LG). Diese Kriterien sind auch bei einer Neueinreihung einer Funktion nach § 7 Abs. 1LGmassgeblich. Danach nimmt der Regierungsrat unter Mitwirkung der Departemente, der Direktionen sowie des Personalamtes eine Neueinreihung vor, wenn sich «infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert» hat (VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 2.1, VGE 675/2007 vom 13. Juni 2008 und VGE 665/2006 vom 27. März 2007). Vorliegend ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung erfüllt sind. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss ausführt, erfolgte die Neubewertung der Stelle gemäss § 7 LG im Rahmen der Reorganisation des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM), da die Anforderungen an die Stelleninhabenden bezüglich der Abklärungen nach der Anpassung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) in gewissen Bereichen qualitativ anspruchsvoller geworden sind. In seiner Vernehmlassung bezieht er sich dabei unter anderem darauf, dass die Stelle sich neu auf die Prüfung der Nichtverlängerung bzw. des Widerrufs aller Arten von ausländerrechtlichen Bewilligungen konzentriere. Insgesamt seien die Abklärungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht umfassender geworden. Was sich auch in der erhöhten Ausbildungsanforderung widerspiegele, werde doch für die Aufgabenerfüllung neu ein Certificate of Advanced Studies (CAS) in Ausländerrecht vorausgesetzt. Zu beachten sei allerdings, dass bei der rekursgegenständlichen Stelle auch Aufgaben weggefallen seien, wie die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen sowie die Planung und Durchführung von Integrationsgesprächen. Entsprechend wurde die Stelle «Abteilungsleiter/-in Aufenthalte» in die Richtposition 6060.16, Lohnklasse 16 (und damit eine Lohnklasse höher als die bisherige Stelle) eingereiht. Strittig ist somit nicht die Neueinreihung an sich, sondern die dabei vorgenommene Bewertung und Einreihung der Stelle.

2.2Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einem der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 3.1, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt, Erläuterungen zur Stelleneinreihung, Version November 2022, S. 4).

Für jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2019.49–53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen, S. 3, abrufbar unter: https://www.bs.ch/schwerpunkte/arbeitgeber-basel-stadt/anstellungsbedingungen, zuletzt besucht am 25. September 2025). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49–53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49–53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine Ausnahme gilt für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2019.49–53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modell-umschreibung übertroffen werden (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 3.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49–53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4).

2.3Vorliegend nahm der Regierungsrat die Zuweisung zur Funktionskette 6060 vor. Zusammenfassend kommt er dabei zum Schluss, dass der Vergleich der Stellenbeschreibung Nr. 13496.000002 mit den Modellumschreibungen der Funktionskette 6060 zeige, dass die Stelle «Abteilungsleiter/in Aufenthalte» in Bezug auf die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe das Anforderungsniveau der Richtposition 6060.14, in Bezug auf die Selbstständigkeit, die Flexibilität, die Kooperations- und Teamfähigkeit sowie die Praxis- und Umsetzungskenntnisse das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 6060.15, in Bezug auf die Führung das Anforderungsniveau der Richtposition 6060.16 und in Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit sowie die Führungsunterstützung das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 6060.17 erreiche. In Bezug auf das Wissen sowie die besonderen Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen wird die Modellumschreibung 6060.17 bzw. die Funktionskette 6060 übertroffen. Daraus folge, dass die in der massgebenden Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgaben insgesamt dem Anforderungsniveau der Richtposition 6060.16 entsprächen.

3.1Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Zuweisung der Stelle «Abteilungsleiter/in Aufenthalte», Stellenbeschreibung Nr. 13496.000002, zur Funktionskette 6060 Sachbereichsleitung. Die Rekurrentin verlangt die Prüfung, ob die Zuweisung zur Funktionskette 6070 Fachbereichsleitung sachgerechter wäre. Zur Begründung macht sie geltend, dass ihre Stelle die Anforderungen der Funktionskette 6060 in Bezug auf diverse Kompetenzen übertreffe. Ihrer Ansicht nach erfülle sie die Richtposition 6060.17 vollumfänglich und daneben aber auch die Richtposition 6070.17 hinsichtlich fast aller Kompetenzen und übertreffe diese teilweise auch. Es erscheine auch nicht sachgerecht, in Bezug auf die Funktionskette zwischen der Stelle der Rekurrentin und der Stelle «Leiter/in Vollzug», Stellenbeschreibung Nr. 13499.000002, welche der Funktionskette 6070 zugewiesen und eine Lohnklasse höher eingereiht worden sei, zu differenzieren, obwohl das Anforderungsniveau der beiden Stellen vergleichbar sei und die beiden Stellen innerhalb der Organisationsstruktur des Migrationsamts auf gleicher (hierarchischer) Stufe angesiedelt seien.

3.2Zur Begründung der vorgenommenen Zuweisung in die Funktionskette 6060 (Sachbereichsleitung) statt in die Funktionskette 6070 (Fachbereichsleitung) führt die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung aus, dass eine Fachbereichsleitung in der Regel die Führung eines eher vernetzten Aufgabengebiets umfasse und die Bearbeitung unterschiedlicher, umfassender Bereiche, die Kenntnisse mehrerer Dienstleistungen sowie die Kenntnisse der notwendigen Schnittstellen und Zusammenhänge voraussetze. Eine Sachbereichsleitung sei ein in der Regel operativ geprägter Bereich und Teil eines Fachbereichs, der in der Regel die Führung eines eher überschaubareren Aufgabengebiets, die Bearbeitung eines klarer definierten, tendenziell etwas weniger anforderungsreichen Bereichs, die Kenntnisse von weniger unterschiedlichen Dienstleistungen sowie die Kenntnisse der Schnittstellen in diesem Zusammenhang umfasse. Die Stelle der Rekurrentin beziehe sich auf einen Sachbereich. Es bestehe nur eine Kompetenz (Wissen), die in der Funktionskette 6070 stimmiger abgebildet sei.

3.3Die Kettenzuteilung erfolgt primär nach dem Auftrag einer Stelle und des sich daraus ergebenden Anforderungsprofils sowie der Stellung in der Organisation. Die Funktionskategorien dienen im Rahmen der Kettenzuteilung als erste Orientierungshilfe. Es ist möglich, dass eine Stelle in vielen Kriterien die Spanne der Lohnklassen einer Funktionskette übertrifft und das Anforderungsprofil einer Stelle eindeutig in einer höheren Funktionskette besser abgebildet würde. In einem solchen Fall ist eine Stelle entsprechend in die höhere Funktionskette einzuordnen. Folglich ist vorliegend primär zu prüfen, wie die Stelle bei der Zuordnung zur Funktionskette 6060 zu bewerten ist. Dabei hat gleichzeitig auch ein Blick auf die Beurteilung nach Massgabe der Funktionskette 6070 zu erfolgen, um eine allfällige Anpassung der Kettenzuteilung vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als nicht geltend gemacht wird, dass es dabei zu widersprüchlichen Beurteilungen aufgrund unterschiedlicher Anforderungen für eine höhere Einreihung kommt.

Aufgabe der einzureihenden Stelle ist die Leitung, Betreuung und Organisation der Abteilung Aufenthalte im Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration. Es kommt ihr dabei die abschliessende Entscheidkompetenz über Bewilligungsentzüge und Wegweisungen mit einschneidenden Beschränkungen der persönlichen Freiheiten und Grundrechte der Zielgruppen wie das Recht auf Familienleben und auf Bewegungsfreiheit innerhalb des Schengenraumes. Die Abteilungsleiterin nimmt mit Mitbestimmungsrecht an den Geschäftsleitungssitzungen des Migrationsamts teil und wirkt in Arbeitsgruppen sowie bei der Ausarbeitung von Verordnungen und Gesetzen im Aufgabenbereich mit.

4.1.1Die Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, a.a.O., S. 5 f.). Beim Gestaltungsfreiraum werden ausführende, dispositive und konzeptionelle Tätigkeiten unterschieden (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, a.a.O., S. 6). Während die Modellumschreibungen 6060.15 die «Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum» voraussetzt, verlangt die Modellumschreibung 6060.17 die «Wahrnehmung von teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum». Die Modellumschreibung 6060.17 stellt damit bloss bei dem Unterkriterium des Gestaltungsfreiraums qualifiziertere Anforderungen.

4.1.2Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die Aufgaben der Stelle der Rekurrentin gemäss der zu beurteilenden Stellenbeschreibung im Kerngeschäft Problemlösungen nach definierten Richtlinien und generellen Zielen darstellten, weil die Lösungswege durch Beispiele bekannt bzw. durch Regelungen vorgegeben seien. Nebenbei werde zwar in verschiedenen Projekt- und Arbeitsgruppen sowie Kommissionen mitgearbeitet. Allerdings könne unter Berücksichtigung der geringen Gewichtung dieses Aufgabenbereichs insgesamt nicht vom Vorliegen von konzeptionellen Tätigkeiten gesprochen werden. Folglich liege bei einer ganzheitlichen Betrachtung die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten vor.

Gemäss dem generellen Auftrag der zu beurteilenden Stellenbeschreibung stelle die Stelleninhaberin eine effiziente und fachlich korrekte Abwicklung aller Aufgaben der Abteilung unter Berücksichtigung der geltenden internationalen, nationalen und kantonalen ausländerrechtlichen Bestimmungen sicher. Damit läge eine gewisse Anzahl an Alternativen und ein gewisser Umfang an Ressourcen vor. Der Entscheidungsfreiraum der Stelleninhaberin zeichne sich durch ein erhöhtes Mass an Autonomie beim Treffen von Entscheidungen aus. Sie trage die Verantwortung für ihr Handeln sowie für dasjenige der Organisationseinheit und treffe im vom Rechtsdienst des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration abgesteckten Rahmen Ermessensentscheide. Folglich liege ein mittlerer Handlungs- und ein mittlerer Entscheidungsfreiraum vor. Daraus schloss die Vorinstanz, dass insgesamt die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit einem mittleren Handlungs- und einem mittleren Entscheidungsfreiraum vorliege, womit die Modellumschreibung 6060.15 erfüllt werde.

4.1.3Dem hält die Rekurrentin entgegen, dass die Mitarbeit der Stelleninhaberin in internen und externen Gremien unbestrittenermassen konzeptioneller Art sei. Entgegen der Behauptung des Regierungsrates erfolge diese Tätigkeit jedoch nicht lediglich nebenbei, sondern betreffe einen nicht unbedeutenden Anteil ihres Gesamtpensums. Sie trage gemäss der massgebenden Stellenbeschreibung die volle organisatorische, fachliche und inhaltliche Verantwortung der Abteilung. Darüber hinaus macht sie auch geltend, dass die Aufgaben im Kerngeschäft teilweise ebenfalls konzeptionelle Tätigkeiten umfassen. Bei ihrer Stelle erfolge die Problemlösung weitgehend nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zur Ausländergesetzgebung. Jeder Fall stelle einen Einzelfall mit individueller Konstellation dar, der weitgehend nach freiem Ermessen zu lösen sei. Der Lösungsweg sei ein komplexes Zusammenspiel von rechtlichen Vorgaben und Abwägungen des öffentlichen und des privaten Interesses, die in jedem neuen Fall neu gemacht werden müssten. Definierte Richtlinien für jeden einzelnen Fall gebe es nicht. Die Praxis in der Abteilung der Rekurrentin werde zu einem grossen Teil aufgrund des Vergleichs mit anderen internen Fällen entwickelt, zumal die Praxis des Bundesgerichts öfter den gesellschaftlichen Umständen nachhinken würde. Dies führe teilweise zur Etablierung einer neuen kantonalen Praxis. Schliesslich macht sie geltend, dass die Stellenbeschreibung Nr. 13496.000002 diverse weitere Aufgaben nenne, die explizit konzeptioneller Natur seien. Diesen komme in Bezug auf das Gesamtvolumen der Stelle nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Sie verweist dabei auf ihre Verantwortung für die Planung der Abteilung sowie für die Anpassung der Arbeitsgrundlagen an die sich ständig verändernden gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen. Hinzu kämen die in den Ziff. 5.1 bis 5.6 der Stellenbeschreibung genannten diversen Aufgaben konzeptioneller Natur. Die Stelle nehme daher nicht nur dispositive, sondern teilweise auch konzeptionelle Tätigkeiten wahr, deren Anteil deutlich höher zu gewichten sei, als dies der Regierungsrat behaupte.

Weiter stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass die Anforderungen an den Entscheidungsfreiraum gemäss der Modellumschreibung 6060.17 übertroffen würden. Es komme ihrer Stelle beim Treffen von Entscheidungen in eigener Verantwortung ein hohes Mass an Autonomie zu. Es treffe nicht zu, dass die Stelleninhaberin ihre Ermessensentscheide im vom Rechtsdienst des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration abgesteckten Rahmen treffe. Es komme ihr gemäss Ziff. 6 der Stellenbeschreibung die abschliessende Entscheidkompetenz über Bewilligungen und Wegweisungen mit einschneidenden Beschränkungen der persönlichen Freiheit und Grundrechte der Zielgruppen zu. Der Rechtsdienst sei ausschliesslich befugt, Empfehlungen auszusprechen und sie rechtlich zu beraten. Wie sich aus Ziff. 7.4 der Stellenbeschreibung der Stelle «Leiter/in Rechtsdienst» ergebe, habe diese keine Weisungsbefugnis und damit auch keine Befugnis, sie zu bestimmten Entscheidungen anzuleiten. Die Stelle «Leiter/in Rechtsdienst» werden bei juristisch weitreichenden Entscheiden nur einbezogen. Es liege daher im alleinigen Ermessen der Rekurrentin, eine Aufenthaltsbewilligung mit den einschneidenden Wirkungen für die Betroffenen zu erteilen oder sie zu entziehen. Entscheide über Wegweisungen hätten bei hoher Verschuldung gegenüber dem Gemeinwesen oder langjährigem Sozialhilfebezug auch einen erheblichen Einfluss auf den Finanzhaushalt des Kantons. Daraus schliesst die Rekurrentin, dass bezüglich der Unterkompetenz Selbstständigkeit insgesamt die Wahrnehmung von teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit mittlerem Handlungsspielraum und grösserem Entscheidungsfreiraum vorliege, sodass das Anforderungsniveau der Modellumschreibungen 6060.17 wie auch 6070.17 vollumfänglich erfüllt und teilweise übertroffen würde.

4.1.4Beim Gestaltungsfreiraum wird der Umfang des Gestaltungs- bzw. Selbststeuerungsgrad beschrieben, in welchem die Aufgabe nach eigenen Zielsetzungen erfolgen kann. Dieser reicht von detaillierten Vorgaben bis zur Beschreibung rein qualitativer Zielgrössen. Unterschieden werden ausführende, dispositive und konzeptionelle Tätigkeiten. Dabei werden dispositive Tätigkeiten durch die Vorgabe eines losen Rahmens mit klaren Zielen, Problemlösung nach definierten Richtlinien oder generellen Zielen etwa aufgrund von beispielhaften Problemlösungen oder einer gängigen Praxis, durch einen aufgrund von Beispielen bekannten Lösungsweg und die teilweise individuelle Bearbeitung von Aufgaben umschrieben. Bei konzeptionellen Tätigkeiten besteht demgegenüber die Vorgabe von strategischen, qualitativen Zielen, wobei die Ziele und Randbedingungen auch häufig selbst erarbeitet werden müssen. Die Problemlösung erfolgt weitgehend nach eigenem Ermessen bzw. mit teilweise bekanntem Methodenspektrum und der Lösungsweg weitgehend nach freiem Ermessen. Es erfolgt eine sehr individuelle Bearbeitung von Aufgaben. Zur Beschreibung von Tätigkeiten mit mittlerem bis hohem Gestaltungsfreiraum werden die Schreibformen der Wahrnehmung von dispositiven, teilweise konzeptionellen, mehrheitlich konzeptionellen und konzeptionellen Tätigkeiten verwendet (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 6 f).

Der Entscheid über Aufenthalte erfolgt in einem klar abgesteckten rechtlichen Rahmen. Auch wenn jeder Fall einen Einzelfall bildet, so bleibt das Prüf- und Beurteilungsschema im Prinzip gleich. Dies gilt auch für die von der Abteilungsleiterin zu erlassenden Entscheide und Verfügungen von grosser Tragweite oder in schwierigen Fällen. Insoweit erscheint daher die Qualifikation des Kerngeschäfts als dispositiv zutreffend. Daran ändert auch der Ermessensspielraum, der bei der Beurteilung insbesondere der Angemessenheit einer Wegweisung besteht, nichts. Zu ihren Führungsaufgaben gehört gemäss der Stellenbeschreibung aber auch die Planung und Organisation des optimalen Einsatzes der Mitarbeitenden, der Erlass von Weisungen und Richtlinien der Abteilung und der Durchsetzung unter Einfluss sich verändernder gesetzlicher und politischer Rahmenbedingungen und die stimmberechtigte Teilnahme an Geschäftsleitungssitzungen des Migrationsamts wie auch die Weisungsbefugnis gegenüber allen unterstellten Mitarbeitenden. Die Umsetzung neuer Rahmenbedingungen aufgrund geänderter Rechtsetzung oder Rechtsprechung erfolgt «angelehnt an Rechtsgrundlagen». Zutreffend ist auch, dass der Rechtsdienst des Bereichs BdM wie auch das SEM entsprechende Unterlagen liefern. Diesbezüglich kommt auch der Stelle «Leiter/in Rechtsdienst» gemäss Stellenbeschreibung Nr. 13477.000001 (act. 8/11) eine parallele Aufgabe zu, indem ihr die «juristische Beratung und Anleitung der Mitarbeitenden des Bereichs BdM auf allen Hierarchiestufen» zukommt und sie dazu für die «Festlegung der Ermessensausübung, Bildung und Änderung von Rechtsanwendungspraxen, konstante Einbindung und massgebliche Teilhabe an der Entscheidfindung der Ämter, Abteilungen und Ressorts bei schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte der Betroffenen (Bewilligungserteilung/-verweigerung, Wegweisung, Familiennachzug, Zwangsmassnahmen etc.), laufende Beratung und Unterstützung der Bereichsleitung, der Ämter, Abteilungen und Ressorts im Tagesgeschäft» zuständig ist. Hinzu kommt die Aufgabe der «Gewährleistung von Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit durch die Erarbeitung bereichsinterner Weisungen, Richtlinien und Vorlagen sowie durch regelmässige Besprechungen» und die «Weitervermittlung juristischen Fachwissens» durch die «Sicherstellung regelmässiger Schulung der Mitarbeitenden des Bereichs BdM». Diese bezieht sich gerade auch auf «Gesetzes- oder Verordnungsrevisionen» und die «aktuelle europäische und schweizerische Rechtsprechung» und die regelmässige Information aller Mitarbeitenden über die aktuelle europäische und schweizerische Rechtsprechung».

Wie an der Verhandlung zu Recht ausgeführt wurde, müssen die vom Rechtsdienst verfassten Anleitungen indes so aufbereitet werden, dass sie im Amtsalltag in der Sachbearbeitung verfügbar sind (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dabei handelt es sich auch um konzeptionelle Aufgaben, die allerdings leitungsinhärent sind.Der Regierungsrat bleibt mit seiner Vernehmlassung bei seinem Standpunkt, dass die Menge an möglicherweise schöpferischen Aufgaben global betrachtet zu minim sei, um von einer (teilweise) konzeptionellen Tätigkeit auszugehen. Selbst wenn für die Annahme von teilweise konzeptionellen Tätigkeiten deutlich weniger als die Hälfte der Tätigkeiten konzeptionell gestaltet sein muss, da ansonsten mehrheitlich konzeptionelle Tätigkeiten vorliegen, ist hier mit dem Regierungsrat davon auszugehen, dass der Stelle «Abteilungsleiter/in Aufenthalte» mehrheitlich Aufgaben innerhalb von definierten Richtlinien zukommen, sodass von dispositiven Tätigkeiten auszugehen ist.

4.1.5Der Entscheidungsfreiraum einer Stelle bestimmt sich nach dem Grad der Ergebnisbeeinflussung und damit dem Ausmass an Autonomie beim Treffen von Entscheidungen. Es wird unterschieden zwischen einem kleinen, mittleren oder grossen Entscheidspielraum. Ein mittlerer Entscheidspielraum wird umschrieben durch ein erhöhtes Mass an Autonomie beim Treffen von Entscheidungen, die Verantwortung für sich und eine betroffene Organisationseinheit sowie mittelfristige Konsequenzen. Ein grosser Entscheidungsspielraum besteht bei einem hohen Mass an Autonomie beim Treffen von Entscheidungen, der Verantwortung für einen gesamten Unternehmensbereich sowie mittel- bis langfristigen Konsequenzen (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 6 f).

Der Regierungsrat anerkennt in seiner Vernehmlassung, dass der Stelle «Abteilungsleiter/-in Aufenthalte» ein gewisses Mass an Autonomie zukomme. Diese Autonomie werde aber durch die Kompetenzen des Rechtsdiensts des Bereichs «Bevölkerungsdienste und Migration» beschränkt, welcher die Stelleninhaberin im Rahmen des Tagesgeschäfts laufend zu beraten und zu unterstützen habe. Dabei handle es sich um eine «laufende» Beratung und Unterstützung, was auf eine Regelmässigkeit hindeute. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte der betroffenen ausländischen Personen erfolge gar eine «konstante Einbindung» der Leitung des Rechtsdiensts in den Arbeitsprozess und es komme dieser eine «massgebliche Teilhabe an der Entscheidfindung» zu. Dies gelte insbesondere auch im Bereich der Wegweisungen. Insoweit kann dem Regierungsrat gefolgt werden. Nicht korrekt erscheint aber seine Auffassung, dass der Leitung des Rechtsdienstes gemäss Ziffer 7.5 der Stellenbeschreibung bei juristisch weitreichenden Entscheiden eine Anordnungsbefugnis zukomme. Gemäss dieser Bestimmung erfolgt ein «Einbezug durch das Migrationsamt bei juristisch weitreichenden Entscheiden». Dies entspricht aber nicht einer Entscheidkompetenz. Diese kommt vielmehr der Stelle «Abteilungsleiter/in Aufenthalte» zu, welche «Entscheide und Verfügungen von grosser Tragweite und von hoheitlichem Charakter in schwierigen Fällen» erlässt (Stellenbeschreibung Nr. 13496.000002, Ziff. 5.2, act. 8/2). Angesichts des Umstands, dass die Stelleninhaberin die Verantwortung hauptsächlich für sich und ihre Organisationseinheit – und nicht für einen gesamten Unternehmensbereich – trägt, kann dennoch der Einschätzung der Vorinstanz gefolgt werden, dass ein mittlerer Entscheidungsfreiraum vorliegt. Insofern erfüllt die Stelle in Bezug auf den Entscheidungsfreiraum die Anforderungen der Modellumschreibung 6060.15 und 6060.17.

4.1.6Insgesamt unterscheiden sich in der Kompetenz «Selbständigkeit» die Lohnklasse 15 und 17 vorliegend einzig in Bezug auf den Gestaltungsfreiraum. Diesbezüglich erfüllt die Stelle die Modellumschreibung 6060.15.

4.2.1Die Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt (Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die Modellumschreibung 6060.15 die «Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln» verlangt, setzt die Modellumschreibung 6060.17 die «Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln» voraus. Die Modellumschreibungen sind daher bezüglich des Bekanntheitsgrades identisch, unterscheiden sich aber hinsichtlich der Aufgabenvielfalt und der Häufigkeit von Wechseln.

4.2.2Die Vorinstanz erwog, dass die Stelleninhaberin gemäss der zu beurteilenden Stellenbeschreibung das Themengebiet «Aufenthalte» vollumfänglich bearbeite. Die Aufgaben reichten von Vorabklärungen bis hin zum Verfassen von ausführlichen Entscheiden und Berichten sowie deren Präsentation vor verschiedenen Gremien. Eine vollumfängliche Bearbeitung mehrerer Themengebiete liege gemäss der zu beurteilenden Stellenbeschreibung hingegen nicht vor. Folglich sei eine mittlere Aufgabenvielfalt bzw. die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten gegeben. Die zu bewältigenden Aufgaben bewegten sich in der Regel auf bekanntem Terrain und würden nur ab und zu eine neue Herausforderung bergen, wie beispielsweise das Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung. Somit sei ein gewisser Bekanntheitsgrad der Aufgaben gegeben. Des Weiteren sei die Stelleninhaberin immer wieder mit fristgebundenen Verfahren konfrontiert. Dadurch komme es zu etlichen termingebundenen und damit fremdbestimmten Arbeitsunterbrechungen. Hektische Situationen seien jedoch keine erkennbar. Folglich seien relativ häufige zeitliche Wechsel gegeben.

4.2.3Demgegenüber macht die Rekurrentin eine grosse Aufgabenvielfalt geltend, da sehr unterschiedliche Themengebiete mit teilweise völlig unterschiedlichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Vorgaben zu bearbeiten seien, die der Stelleninhaberin jeweils einen erheblichen Entscheidungsfreiraum einräumten. Sie verweist auf die unterschiedliche Beurteilung von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen gemäss dem Freizügigkeitsabkommen einerseits und dem Ausländergesetz andererseits. Es sei deshalb von der Bearbeitung von Aufgaben mit vorwiegend unterschiedlichen Inhalten auszugehen. Weiter bestreitet sie, dass von einem gewissen Bekanntheitsgrad der Aufgabe ausgegangen werden könne. Sie verweist darauf, dass sich die von ihr zu bewältigenden Aufgaben auf einem Terrain befänden, das sich in stetiger, rasanter Entwicklung befinde. Aufgrund der sich rasch folgenden gesetzlichen Änderungen sei es besonders schwierig, eine Praxis zu entwickeln. Zudem sei jeder Fall einzigartig, weshalb die Fallkonstellationen immer wieder zu neuen Herausforderungen führten. Dabei würden immer wieder Fragen aufgeworfen, welche oft weder vom Bundesgericht noch von anderen Instanzen bereits hätten beantwortet werden können. Es sei daher von einem relativ geringen Bekanntheitsgrad auszugehen. Schliesslich macht sie bezüglich der Häufigkeit von Wechseln geltend, dass etliche Arbeitsunterbrechungen und teilweise hektische Situationen und somit häufige zeitliche Wechsel vorlägen. Sie verweist darauf, dass sie unzählige Male am Tag auf spontane mündliche oder schriftliche Anfragen von Direktbetroffenen, Rechtsvertretenden, Mitarbeitenden, Vorgesetzten oder von anderen Amtsstellen aus den unterschiedlichsten Themengebieten reagieren müsse. Nur eine Minderheit dieser Vorkommnisse seien termingebundener und somit planbarer Natur, was auch für organisatorische und führungsbezogene Herausforderungen gelte. Sie müsse aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Aufgabenbereiche ihrer Abteilung und ihres eigenen grossen Aufgabenspektrums oftmals parallel auf thematisch vollkommen unterschiedliche Ereignisse reagieren. Dies führe zu etlichen fremdbestimmten Arbeitsunterbrechungen und regelmässig auch hektischen Situationen.

4.2.4Die Qualifikation der Aufgabenvielfalt wird mit acht Schreibformen zwischen sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen Inhalten beschrieben. Mehrheitlich unterschiedliche Inhalte bilden dabei die fünfte Stufe der Qualifikation, vorwiegend unterschiedliche Inhalte deren sechste Stufe (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 8). Die Aufgabe der Rekurrentin besteht in der Prüfung eines Aufenthaltsrechts und diesbezüglichen Fragestellungen. Trotz unterschiedlichen Konstellationen besteht daher eine Fokussierung auf einen bestimmten, wenn auch durchaus breit gefächerten Bereich des Migrationsrechts. Es erscheint daher plausibel, von einer mittleren Aufgabenvielfalt mit unterschiedlichen Aufgaben und einer gewissen Polyvalenz auszugehen, während eine grosse Aufgabenvielfalt sehr unterschiedliche Aufgaben und eine hohe Polyvalenz voraussetzen würde. Die Bearbeitung mehrheitlich unterschiedlicher Inhalte entsprechend den Modellumschreibungen 6060.15 und 6060.17 erscheint damit plausibel.

Zur Beschreibung der Häufigkeit von Wechseln in der Aufgabenerfüllung werden sechs Schreibformen verwendet (kaum, normale, relativ häufige, häufige, sehr häufige und dauernde zeitliche Wechsel). Häufige Wechsel liegen bei etlichen Arbeitsunterbrechungen und teilweise hektischen Situation vor. Davon spricht man, wenn die Aufgabenunterbrüche schwer planbar und Aufgaben in unterschiedlichen Themengebieten zu erfüllen sind. Normale Wechsel liegen bei wenigen Arbeitsunterbrechungen und kaum hektischen Situation vor. Die Arbeitsunterbrüche sind dabei selbstbestimmt und die Aufgaben gehören zum gleichen Themengebiet (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 8). Die Schreibform der relativ häufigen zeitlichen Wechsel liegt zwischen normalen und häufigen Wechseln. Unbestritten ist dabei, dassvorliegend von etlichen Arbeitsunterbrechungen auszugehen ist. Aufgrund der Zahl der Untergebenen, welche anzuleiten sind, wie auch der sonstigen Ansprechpartner erscheint dies plausibel. Zu prüfen ist, ob mit der Vorinstanz hektische Situation ausgeschlossen werden können. Der Regierungsrat lässt in der Vernehmlassung auf die Triagierung der externen Anrufe durch das Callcenter Migrationsamt hinweisen, wobei Anrufe nur in Ausnahmefällen bis zur Rekurrentin kämen. Die Unterbrechungen bewegten sich insgesamt im normalen Bereich derartiger Leitungsfunktionen. Hektische Situationen mögen vereinzelt vorkommen, seien nicht charakteristisch. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Auch anlässlich der Verhandlung führten die Betroffenen aus, dass das Callcenter von den Sachbearbeitenden bedient werde. Störungen und Anfragen durch Angestellte sind wiederum der Leitungsfunktion inhärent. Insgesamt ist damit von relativ häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen, womit die Modellumschreibung 6060.15 erfüllt ist.

4.3.1Die Anforderungen betreffend die UnterkompetenzKommunikationsfähigkeitwerden über den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 5 und 9). Die Modellumschreibung 6060.17 setzt die «Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität» voraus. Diese Anforderungen werden gemäss dem angefochtenen Entscheid erfüllt. Demgegenüber setzen die Modellumschreibungen in der Funktionskette 6070 für die Lohnklasse 19 die «Übermittlung von teilweise komplexen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität» voraus. Für die Lohnklasse 21 wird bei gleichem Empfängerkreis die «Übermittlung von mehrheitlich komplexen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter» verlangt.

4.3.2Vorliegend sind alle drei Kriterien strittig. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, es liege eine «Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität vor», womit das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 6060.17 erreicht werde. Demgegenüber stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass die Übermittlung von teilweise komplexen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität vorliege. Damit würden die Modellumschreibungen 6060.17 wie auch 6070.17 vollumfänglich erfüllt und mehrheitlich übertroffen. Die Anforderungen an die Modellumschreibung 6070.19 würden vollumfänglich erfüllt und jene der 6070.21 teilweise erreicht.

4.3.3Ein anspruchsvoller Übermittlungsinhalt umfasst schwierige Botschaften und einen gewissen Abstraktionsgrad der Inhalte. Komplexer bis sehr komplexer Übermittlungsinhalt bezieht sich demgegenüber auf sehr schwierige Botschaften und einen hohen Abstraktionsgrad der Inhalte (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 9 f.). Diesbezüglich macht die Rekurrentin geltend, dass nicht nur von der Übermittlung anspruchsvoller Inhalte ausgegangen werden könne. Sie sei vielmehr hauptsächlich mit der Übermittlung von sehr schwierigen Botschaften an die von ihren Entscheiden betroffenen Personen befasst. Gerade bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs müsse sie sehr komplexe rechtliche Situation und abstrakt erscheinende Inhalte so verständlich wie möglich übermitteln. Damit wiesen die zu übermittelnden Botschaften wie auch die erlassenen Verfügungen teilweise einen sehr komplexen Übermittlungsinhalt auf. Sie verfasse Stellungnahmen in Beschwerdeverfahren entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid selbständig. Sie habe bei allen in ihrer Abteilung zu treffenden Entscheidungen betreffend Bewilligungen und Wegweisungen die alleinige Verantwortung und abschliessende Entscheidkompetenz. Der Rechtsdienst könne nur Empfehlungen aussprechen und beraten.

Die Abteilungsleiterin Aufenthalte ist für den Erlass von Entscheiden und Verfügung von grosser Tragweite und von hoheitlichem Charakter in schwierigen Fällen verantwortlich. Entsprechend bezieht sich ihre Kommunikation gegenüber Gesuchstellenden auch auf solche Fälle. Dies sind zwar schwierige Botschaften, es kommt dem Inhalt aber weder ein hoher Abstraktionsgrad zu, noch können sie als sehr schwierig bezeichnet werden. Dies gilt auch für Stellungnahmen in Rechtsmittelverfahren. Die Botschaft erscheint daher nicht als komplex. Mit ihren Ausführungen wird zu wenig dargetan, was komplexe Inhalte sein sollen, welche die Rekurrentin zu übermitteln hat. Mit der Vorinstanz ist daher von der Übermittlung anspruchsvoller Inhalte auszugehen.

4.3.4Bei dem Schwierigkeitsgrad respektive der Brisanz der Übermittlung sind die «äusseren» Umstände und das Umfeld, in dem zu kommunizieren ist, zu berücksichtigen; dies äussert sich z.B. in intellektuellen und kulturellen Unterschieden der Kommunikationspartner, in der Dynamik oder in der emotionalen Situation des Empfängerkreises (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 9 f.). Die Brisanz der Übermittlung fehlt in einem sachlichen Umfeld und in nüchterner Atmosphäre, wenn keine sensitiven Botschaften zu übermitteln sind und sich keine Anforderungen an die Diplomatie stellen. Von einer mittleren Brisanz und Botschaften mit mehrheitlich sensitivem Charakter wird bei einem emotionalen Umfeld und einer angespannten Atmosphäre gesprochen, in der Botschaften mit sensitivem Charakter mit einem gewissen Mass an Diplomatie übermittelt werden müssen. Schliesslich wird von einer hohen Brisanz und von Botschaften mit überwiegend sensitivem Inhalt bei einem hoch emotionalen Umfeld und einer explosiven Atmosphäre gesprochen, in der für die Übermittlung von Botschaften mit hoch sensitivem Charakter ein hohes Mass an Diplomatie gefordert ist. Der Regierungsrat geht von einer kleineren bis mittleren Brisanz in der Übermittlung von Botschaften mit teilweise sensitivem Charakter aus.

Die Rekurrentin macht diesbezüglich geltend, dass die Botschaften gegenüber der Kundschaft im Fall des Entzugs der Aufenthaltsbewilligung überwiegend einen sensitiven Charakter und deren Übermittlung eine hohe Brisanz aufwiesen, würden die betroffenen Personen durch den Entscheid der Stelleninhaberin doch aus ihrem Lebens­umfeld gerissen. Die Botschaft erfolge in einem hoch emotionalen Kontext und nicht wenige Betroffene reagierten deshalb hoch emotional bis aggressiv, weshalb ein hohes Mass an Diplomatie gefordert sei. Es sei daher insgesamt nicht lediglich von der Übermittlung von Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter, sondern von der Übermittlung von Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter auszugehen.

Wiederum zu berücksichtigen ist, dass sich die Übermittlung auf Entscheide und Verfügungen von grosser Tragweite in schwierigen Fällen bezieht. Es handelt sich dabei um Bewilligungsverweigerungen und Wegweisungen, welche in der Mehrzahl der Fälle mit schweren Konsequenzen für die Betroffenen verbunden sind. Es erscheint naheliegend, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Kommunikation der Entscheid in einem emotionalen Umfeld und einer angespannten Atmosphäre zu erfolgen hat. Zudem kommen die Betroffenen aus verschiedenen Kulturkreisen, weshalb auch Sprachbarrieren zu überwinden sind, wie auch der Regierungsrat anerkennt. Soweit dieser aber darauf hinweist, dass deren Rechtsvertretung geeignet sei, das Wissensgefälle zu senken, betrifft dies die Komplexität der Botschaft, aber nicht die Brisanz der Übermittlung. Teilweise sensitiver Charakter bildet den geringsten Grad der Brisanz ab, soweit überhaupt Botschaften mit sensitivem Charakter zu übermitteln sind. Die Steigerung bildet die Übermittlung von Botschaften mit mehrheitlich oder gar überwiegend sensitivem Charakter. Berücksichtigt man, dass auch die Sachbearbeitenden Aufenthalte Botschaften mit teilweise sensitivem Charakter zu übermitteln haben, erscheint eine Steigerung der Brisanz für die Abteilungsleiterin, welche primär in schwierigen Fällen zu entscheiden hat, plausibel. Entgegen der Auffassung des Regierungsrats erscheint für eine mittlere Brisanz der Übermittlung auch kein hoch emotionales Umfeld erforderlich zu sein. Fraglich erscheint auch die Behauptung des Regierungsrats, dass die Stelleninhaberin nur sekundäre Ansprechperson für die Betroffenen sei und hauptsächlich mit Vorgesetzten, Gleichgestellten und unterstellten Mitarbeitenden in einem sachlichen Umfeld und einer nüchternen Atmosphäre zu kommunizieren habe. Daraus folgt bezüglich der Brisanz der Übermittlung, dass die Stelleninhaberin Botschaften mit mehrheitlich sensitivem Charakter zu übermitteln hat. Auch bei der Stelle «Abteilungsleitung Asyl und Rückkehr» geht der Regierungsrat mit Beschluss vom 25. Juni 2024 davon aus, dass «die Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität» vorliegt. Dass es sich um Inhalte mit mehrheitlich sensitivem Charakter handelt, wird damit begründet, «da diese meist den Entscheid über den Verbleib in der Schweiz betreffen» (act. 13/1 Ziff. 3.5.3 S. 7). Dies gilt auch für die Stelle der Rekurrentin.

4.3.5Die Heterogenität der Zielgruppe bzw. des Empfängerkreises reicht von homogen bis sehr heterogen. Neben der Zielgruppe ist auch die Anzahl an Anspruchsgruppen von Bedeutung. Von mittlerer Heterogenität spricht man bei unterschiedlichen Zielgruppen und einigen Anspruchsgruppen. Eine grosse Heterogenität setzt darüber hinaus verschiedenste Zielgruppen und sämtliche Anspruchsgruppen voraus (Erläuterungen zur Stelleneinreihung, S. 9 f.).

Die Rekurrentin macht eine grössere Heterogenität der Zielgruppen geltend. Im Zusammenhang mit einem Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung erfolge die Kommunikation mit den Betroffenen oder ihren Rechtsvertretern, aber auch gegenüber ihren Ärzten, Hilfsorganisationen, Opferhilfestellen oder anderen Behörden des Kantons und des Bundes. Es liege daher nicht nur eine mittlere Heterogenität der Zielgruppe, sondern ein Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität vor. Wie der Regierungsrat mit seiner Vernehmlassung anerkennt, hat die Stelleninhaberin gemäss der Stellenbeschreibung primär mit Gesuchstellenden, deren Rechtsvertretern und gegebenenfalls mit Hilfsorganisationen zu kommunizieren. Hinzu kommt die Kommunikation mit Behörden sowie mit Arbeitgebern und Ärzten sowie gelegentlich die Beantwortung von Medienanfragen. Es ergeben sich somit drei wesentliche Empfängerkreise, sodass noch nicht von einer grösseren Heterogenität des Empfängerkreises gesprochen werden kann, sondern von einer mittleren Heterogenität des Empfängerkreises auszugehen ist.

4.3.6Zusammenfassend werden die Anforderungen der Modellumschreibung 6060.17, die die «Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität» voraussetzt, bezüglich der Schwierigkeit der Botschaft und des Empfängerkreises erfüllt, bezüglich der Brisanz jedoch übertroffen.

4.5.1Strittig ist weiter die Bewertung der Unterkompetenz Führung und Führungsunterstützung.

4.5.2Die Anforderungen an die Führung, das heisst an eine Linienvorgesetzte beziehungsweise einen Linienvorgesetzten, werden über denFührungslevel(Leitung eines unteren bis oberen Führungsbereiches) sowie über dieFührungsspanneund dieFunktionsvielfaltder zu führenden Mitarbeitenden definiert. Für das Anforderungsniveau hinsichtlich derFührungsspanneist bei der Linienführung die Anzahl der direkt unterstellten Mitarbeitenden entscheidend (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 4.5.1 m.w.H.). Die Modellumschreibung 6060.15 setzt die personelle und fachliche Führung einer kleineren bis mittleren Anzahl von Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlichen Funktionen auf unterer bis mittlerer Ebene voraus. Demgegenüber ist für die Erfüllung der Modellumschreibung 6060.17 die personelle und fachliche Führung einer mittleren Anzahl von Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlichen Funktionen auf mittlerer Ebene vorausgesetzt.

Diesbezüglich erwog der Regierungsrat, dass der Stelleninhaberin gemäss ihrer Stellenbeschreibung 9,6 Stellen (10–15 Personen) direkt unterstellt seien. Das entsprechende Organigramm konkretisiert die aktuelle Führungsspanne auf 12 Mitarbeitende mit der gleichen Funktion «Sachbearbeiter/in Aufenthalte». Die zu beurteilende Stelle sei im Migrationsamt, einer Abteilung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration im Justiz- und Sicherheitsdepartement, angegliedert und liege damit auf der dritten Führungsebene. Insgesamt liege damit die personelle und fachliche Führung einer sehr grossen Anzahl von Mitarbeitenden mit gleichen Funktionen auf mittlerer Ebene vor. Damit werde das Anforderungsniveau der Richtposition 6060.16 erreicht.

Mit ihrem Rekurs stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass aufgrund der personellen und fachlichen Führung einer sehr grossen Anzahl Mitarbeitenden mit gleichartigen Funktionen auf mittlerer Führungsebene das Anforderungsniveau der Richtposition 6060.17 und sicherlich jenes der Richtposition 6070.17 erreicht werde, da die Stelle hinsichtlich der Führungsspanne sowohl die Funktionskette 6060 wie auch die Funktionskette 6070 deutlich übertreffe.

Die Stelle übertrifft die Anforderungen der Modellumschreibung 6060.17 hinsichtlich der Führungsspanne um drei Steigerungsformen, liegt doch eine grosse Anzahl anstatt der verlangten mittleren Anzahl von Mitarbeitenden vor. Dazwischen liegen die beiden Schreibformen der mittleren bis grösseren und der grösseren Anzahl von Mitarbeitenden. Demgegenüber erfüllt die Stelle hinsichtlich der Funktionsvielfalt der Mitarbeitenden die Anforderungen der gesamten Funktionskette 6060 nicht. Bereits in der Modell-umschreibung 6060.13 wird die Führung von Mitarbeitenden mit gleichartigen Funktionen verlangt, während die Stelle bloss die Führung von Mitarbeitenden mit gleichen Funktionen umfasst. Zwischen der in der Modellumschreibung 6060.17 verlangten Führung von Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlichen Funktionen und den Anforderungen der Stelle liegt somit noch eine weitere Schreibform. Demgegenüber entsprechen die Anforderungen der Stelle aufgrund der Führung auf mittlerer Ebene jene der Modellumschreibung 6060.17 hinsichtlich des Führungslevels.

Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass das Defizit hinsichtlich der Funktionsvielfalt durch die grössere Führungsspanne ausgeglichen wird und im Ergebnis die Anforderungen der Richtposition 6060.17 erfüllt werden. Der Regierungsrat erläutert nicht, wieso im Ergebnis allein das Defizit bei der Funktionsvielfalt aber nicht die übertroffenen Anforderungen bezüglich der Führungsspanne berücksichtigt werden sollen.

4.5.3Unter Führungsunterstützung wird die erforderliche Fähigkeit verstanden, als Planerin bzw. Planer oder als Fachberaterin bzw. Fachberater (z. B. in Stabsfunktionen) bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und in der Regel Gremien bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen (beratende, planende und entscheidungsvorbereitende Funktionen). Die entsprechenden Anforderungen werden über den Komplexitätsgrad der Unterstützung, über die Breite der Einflussnahme und über dieVielfalt der Interessen innerhalb des Entscheidungsgremiumsbeschrieben (VGE VD.2020.232 vom 17. Februar 2022 E. 4.6.1). Die Modellumschreibung 6060.17 verlangt dabei eine einfachereFührungsunterstützungauf unterem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit einer kleineren Interessenvielfalt. Der Regierungsrat erwog, dass die zu beurteilende Stellenbeschreibung die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen und Stellungnahmen für die Amtsleitung bzw. deren Beratung bei der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen, die Verfassung von Anträgen, Stellungnahmen, Vernehmlassungen und Berichten an die Amts- und Bereichsleitung, an die Departementsvorstehende bzw. den Departementsvorstehenden und an den Regierungsrat sowie die Teilnahme mit Mitbestimmungsrecht an den Geschäftsleitungssitzungen des Migrationsamts nenne. Die Stelleninhabende leiste daher bei ihrer Arbeit für Gremien auf inner- und ausserkantonaler sowie nationaler Ebene wie bei der Vorstellung von Geschäften in den Geschäftsleitungssitzungen des Migrationsamts oder beim Verfassen von Anträgen zuhanden des Regierungsrats Führungsunterstützung. Beeinflusst werde in erster Linie das Migrationsamt und damit eine Organisationseinheit. Dies entspreche einer einfachen Führungsunterstützung auf unterem bis oberem, insgesamt mittlerem Führungslevel. Die Vielfalt der Interessen innerhalb der Fachgremien müsse als klein beurteilt werden, weil der Austausch und die Mitarbeit in Erfahrungsaustauschgruppen nicht als Führungsunterstützung gelten. Innerhalb der anderen Gremien könnten jedoch grössere Interessensdifferenzen bestehen. Insgesamt liege eine einfache Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit einer kleineren Interessenvielfalt vor. Damit werde das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 6060.17 insgesamt erreicht.

Demgegenüber stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass die Anforderungen der Modellumschreibung vollumfänglich erfüllt und teilweise übertroffen würden. Sie bestreitet dabei die Beurteilung des Komplexitätsgrades der Unterstützung. Es sei aufgrund der Aufgaben gemäss der Stellenbeschreibung zumindest davon auszugehen, dass einfachere bis schwierigere Führungsunterstützung geleistet werde. Mit Blick auf den Adressatenkreis der Führungsunterstützung erfolge diese zudem nicht lediglich auf mittlerem sondern auf oberem Führungslevel.

Wie der Regierungsrat mit seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, kann die Leitung des Migrationsamts als direkt vorgesetzte Stelle nicht Adressat von Führungsunterstützung sein (vgl. VGE VD.2019.54 und VD.2019.41 vom 21. Januar 2020 je E. 4.6). Die von der Stelle der Rekurrentin zu leistende Führungsunterstützung im Sinne der Systematik erfolgt durch das Verfassen von Anträgen, Stellungnahmen sowie Berichten in ihrem Aufgabengebiet zugunsten der Bereichsleitung «Bevölkerungsdienste und Migration» und zugunsten der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers sowie des Regierungsrats. Es erscheint nachvollziehbar, dass sie aber bloss gelegentlich resp. als eine Ausnahme erfolgt, da im Sinne einer stufengerechten Zusammenarbeit diese in der Regel von den Amts- und Bereichsleitungen beraten werden. Zudem ist erstellt, dass die Stelle diesbezüglich auch auf den Rechtsdienst des Bereichs BdM zurückgreifen kann. Die Rekurrentin konkretisiert vor diesem Hintergrund nicht, inwieweit ihre Stelle auch schwierige Führungsunterstützung umfasst. Insgesamt umfasst die Stelle «Abteilungsleiter/-in Bewilligungen» daher eine einfache Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit einer kleineren Interessenvielfalt. Damit werden die Anforderungen der Modellumschreibung 6060.17 bezüglich der Führungsunterstützung hinsichtlich des Komplexitätsgrads teilweise unterschritten (einfache statt einfachere), teilweise übertroffen (mittleres statt unteres Führungslevel) und im Übrigen erreicht. Der Regierungsrat ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Anforderungsniveau der Richtposition 6060.17 erreicht wird.

Angesichts der vergleichbaren Aufgaben mit der Stelle «Abteilungsleiter/in Vollzug» ist es gerechtfertigt, auch die streitbetroffene Stelle in die Lohnklasse 17 einzuteilen, insbesondere da die Entscheide betreffend Aufenthaltsbeendigung mindestens ebenso einschneidende Wirkungen auf die Betroffenen hat wie der Vollzug an sich. Zudem bewegt sich die Stelle auch in der Gesamtbetrachtung der Kompetenzen bereits in der Nähe der Modellumschreibung 6060.17.

6.1Demzufolge ist der Rekurs gutzuheissen und der Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024 ist aufzuheben. Die Stelle «Abteilungsleiter/in Aufenthalte» (Stellenbeschreibung Nr. 13496.000002) ist rückwirkend per 1. Januar 2020 in die Lohnklasse 17 der Funktionskette 6060 (Richtposition 6060.17) einzureihen.

6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrenssind keine Kosten zu erheben. Der Regierungsrat ist zu verpflichten, der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ihr Rechtsvertreter macht mit Honorarnote vom 24. September 2025 einen Aufwand von 57 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Darin enthalten sind 23.5 Stunden Aufwand für die Erstellung der Replik. Angesichts der durchgeführten Verhandlung ist dieser Aufwand unnötig, weshalb er um 15 Stunden zu kürzen ist. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung von anteilsmässig 1.333 Stunden ist somit ein Honorar von CHF 10'833.40, zuzüglich 1.5 % Auslagen von CHF 162.45 und 8.1 % MWST von CHF 890.65, zu entschädigen.

://:        Der Rekurs wird gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024 wird aufgehoben. Die Stelle «Abteilungsleiter/in Aufenthalte» (Stellenbeschreibung Nr. 13496.000002) wird rückwirkend per 1. Januar 2020 in die Lohnklasse 17 der Funktionskette 6060 (Richtposition 6060.17) eingereiht.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Regierungsrat hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10’995.85, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 890.65 zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.