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ZK.2024.1

Klage betreffend UWG

Basel-Stadt · 2025-10-21 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 reichte die Klägerin gegen die Beklagte Strafanzeige wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein. Mit Verfügung vom 5. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Eine gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. März 2024 ab. Dieser Entscheid wurde von der Klägerin nicht angefochten.

In ihrer Duplik vom 17. September 2024 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest.

Am 21. Oktober 2025 fand die Hauptverhandlung unter Beteiligung aller Parteien statt. Nachdem der vorliegende Entscheid den Parteien im Dispositiv eröffnet worden war, beantragte die Klägerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 fristgerecht die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Kammer): ://:        Die Klage vom 8. Februar 2024 wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 10'000.– und bezahlt der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 18'000.– zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 540.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZK.2024.1

ENTSCHEID

vom21. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____AGKlägerin

[...]

vertreten durch MLaw Anja Knapp, Rechtsanwältin,

Innere Margarethenstrasse 5, Postfach, 4010 Basel

gegen

B____AGBeklagte

[...]

vertreten durch Dr. iur. Philippe Nordmann, Advokat

und/oder MLaw Dario Glauser, Advokat,

Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel

Gegenstand

Klagebetreffend UWG

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 reichte die Klägerin gegen die Beklagte Strafanzeige wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein. Mit Verfügung vom 5. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Eine gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. März 2024 ab. Dieser Entscheid wurde von der Klägerin nicht angefochten.

In ihrer Duplik vom 17. September 2024 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest.

Am 21. Oktober 2025 fand die Hauptverhandlung unter Beteiligung aller Parteien statt. Nachdem der vorliegende Entscheid den Parteien im Dispositiv eröffnet worden war, beantragte die Klägerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 fristgerecht die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung.

Erwägungen

Bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 500‘000.− beträgt das Grundhonorar CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– (vgl. § 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 266'339.30 ist ein Grundhonorar von CHF 13‘000.− zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50 % für den zweiten Schriftenwechsel (§ 8 Abs. 2 lit. c HoR) ergibt sich ein Grundhonorar von CHF 18‘000.− zuzüglich Auslagen von CHF 540.– (§ 23 HoR).

Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, dieParteientschädigungohneMehrwertsteuerzugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für dieMehrwertsteuerbeantragt und nachweist, dass sie durch dieMehrwertsteuerbelastet ist (statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom

12. Januar 2024 E. 6.3.3 und ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Die Beklagte beantragt zwar die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer, legt aber nicht ansatzweise dar, weshalb sie durch die Mehrwertsteuer belastet sein sollte. Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Die Klage vom 8. Februar 2024 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 10'000.– und bezahlt der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 18'000.– zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 540.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.