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DGS.2025.13

Revisionsgesuch

Basel-Stadt · 2019-11-08 · Deutsch BS
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Sachverhalt

betreffenden Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch steht (Abs. 1 lit. b), wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Abs. 1 lit. c) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Abs. 2) (vgl. AGE DGS.2021.12 vom 24. September 2021 E. 2.1).

1.3Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411 Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen sind (vgl.Heer/Covaci, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und 2 sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden.

1.4Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). Ergibt mithin eine erste Klärung die Formungültigkeit des Revisionsgesuchs oder wird in einer rudimentären, abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend gemacht, fällt mithin die Vorprüfung negativ aus, erfolgt ein Nichteintretensbeschluss nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 81 StPO, der nach Art. 84 StPO ff. schriftlich und begründet zu eröffnen ist. Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich, kann sich aber in Zweifelsfällen empfehlen (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 412 N 9).

3.

3.1Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei auf deren Erhebung aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit umständehalber verzichtet wird (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.2Dem Gesuchsteller ist die amtliche Verteidigung für das Revisionsverfahren zu bewilligen. Der Verteidiger hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Dieser wird auf einen Zeitaufwand von fünf Stunden à CHF 200.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgelegt (§§ 20 und 23 Honorarreglement [HoR, SGS 291.400]). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin, sind ein Honorar in Höhe von CHF 1'000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 30.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 83.40 (8,1 % auf CHF 1'030.–), somit total CHF 1'113.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf das Revisionsverfahren vollumfänglich vorbehalten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Nicola Inglese

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 lit. c) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Abs. 2) (vgl. AGE DGS.2021.12 vom 24. September 2021 E. 2.1).

1.3Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411 Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen sind (vgl.Heer/Covaci, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und 2 sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden.

1.4Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). Ergibt mithin eine erste Klärung die Formungültigkeit des Revisionsgesuchs oder wird in einer rudimentären, abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend gemacht, fällt mithin die Vorprüfung negativ aus, erfolgt ein Nichteintretensbeschluss nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 81 StPO, der nach Art. 84 StPO ff. schriftlich und begründet zu eröffnen ist. Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich, kann sich aber in Zweifelsfällen empfehlen (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 412 N 9).

E. 3 3.1Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei auf deren Erhebung aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit umständehalber verzichtet wird (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.2Dem Gesuchsteller ist die amtliche Verteidigung für das Revisionsverfahren zu bewilligen. Der Verteidiger hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Dieser wird auf einen Zeitaufwand von fünf Stunden à CHF 200.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgelegt (§§ 20 und 23 Honorarreglement [HoR, SGS 291.400]). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin, sind ein Honorar in Höhe von CHF 1'000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 30.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 83.40 (8,1 % auf CHF 1'030.–), somit total CHF 1'113.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf das Revisionsverfahren vollumfänglich vorbehalten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Nicola Inglese

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2025.13

BESCHLUSS

Vom 26. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.Sara Lamm,

MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o B____,

[...]

vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

Strafgericht Basel-StadtGesuchsgegnerin

Schützenmattstrasse 21, 4009 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend Urteil SG.2019.175 des Strafdreiergerichts vom

8. November 2019

1.

1.1Nach Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht in seiner Zusammensetzung als Dreiergericht (§ 88 und 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).

1.2Gemäss Art. 410 StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Abs. 1 lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren, den gleichen Sachverhalt betreffenden Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch steht (Abs. 1 lit. b), wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Abs. 1 lit. c) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Abs. 2) (vgl. AGE DGS.2021.12 vom 24. September 2021 E. 2.1).

1.3Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411 Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen sind (vgl.Heer/Covaci, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und 2 sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden.

1.4Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). Ergibt mithin eine erste Klärung die Formungültigkeit des Revisionsgesuchs oder wird in einer rudimentären, abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend gemacht, fällt mithin die Vorprüfung negativ aus, erfolgt ein Nichteintretensbeschluss nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 81 StPO, der nach Art. 84 StPO ff. schriftlich und begründet zu eröffnen ist. Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich, kann sich aber in Zweifelsfällen empfehlen (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 412 N 9).

3.

3.1Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei auf deren Erhebung aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit umständehalber verzichtet wird (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.2Dem Gesuchsteller ist die amtliche Verteidigung für das Revisionsverfahren zu bewilligen. Der Verteidiger hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Dieser wird auf einen Zeitaufwand von fünf Stunden à CHF 200.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgelegt (§§ 20 und 23 Honorarreglement [HoR, SGS 291.400]). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin, sind ein Honorar in Höhe von CHF 1'000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 30.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 83.40 (8,1 % auf CHF 1'030.–), somit total CHF 1'113.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf das Revisionsverfahren vollumfänglich vorbehalten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Nicola Inglese

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.