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BEZ.2025.99

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Basel-Stadt · 2025-11-27 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens B____. Das Einzelunternehmen bezweckt das Erbringen von Malerarbeiten. Mit Entscheid vom 10. November 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend drei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 27'389.25 nebst 3,5 % Zins seit dem 21. Februar 2025, CHF 2'529.70 und CHF 170.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 17. November 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wies das Appellationsgericht das sinngemässe Gesuch des Schuldners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und wies ihn darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist seine Angaben und Belege zur Tilgung der Konkursforderungen, einschliesslich Kosten und Zinsen, und zu seiner Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Mit Eingabe vom 20. November 2025 machte der Schuldner weitere Angaben und reichte weitere Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei und holte beim Betreibungsamt Basel-Stadt einen Betreibungsregisterauszug über den Schuldner ein; dagegen verzichtete es auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte das Appellationsgericht auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Schuldner am 13. November 2025 zugestellt (Rückschein, bei den Zivilgerichtsakten). Mit der Beschwerde vom 17. November 2025 und der Beschwerdeergänzung vom 20. November 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde (einschliesslich Beschwerdeergänzung) ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

E. 2 2.3.2Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zah­lungs­unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaub­haft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.55 vom

6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).

Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht.Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom

6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom

6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.3Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 25. November 2025 beigezogen. Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass gegen den Schuldner 15 Forderungen von total CHF 44’127.15 bestehen. Diese umfassen acht Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt (CHF 5'805.85, CHF 5'076.15, CHF 614.80, CHF 334.90, CHF 4'249.50, CHF 4'759.65, CHF 2'600.– und CHF 4'771.35), drei Forderungen der SUVA (CHF 1'288.95, CHF 2'062.40 und CHF 1'283.50), zwei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (CHF 1'434.70 und CHF 1'107.80), die nicht die drei vorliegenden Konkursforderungen betreffen, eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CHF 5'237.60) und eine Forderung der […] (CHF 3'500.–). Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich sodann, dass dem Schuldner in Bezug auf sieben dieser 15 Forderungen der Konkurs bereits angedroht worden ist. Damit bestehen gegen den Schuldner mindestens sieben weitere vollstreckbare Betreibungen. In Bezug auf die weiteren acht in Betreibung gesetzten Forderungen macht der Schuldner nicht geltend, dass er Rechtsvorschlag erhoben hat. In einem solchen Fall setzt die Bejahung der Zahlungsfähigkeit voraus, dass der Schuldner das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen von total CHF 44'127.15 glaubhaft macht(vgl. oben E. 2.3.2 zweiter Absatz).

Der Schuldner hat mit seiner Beschwerde zum einen eine Bilanz der B____ per

31. Dezember 2024 eingereicht (bei den Beschwerdebeilagen). Danach verfügte das Einzelunternehmen am 31. Dezember 2024 über flüssige Mittel von CHF 78'802.16. Zum anderen hat der Schuldner einenLiquiditätsplan 2026 eingereicht (bei den Beschwerdeakten). Diese beiden Dokumente geben keine Auskunft darüber, ob der Schuldneraktuellüber ausreichende liquide Mittel verfügt, um seine fälligen Schulden von total CHF 44'127.15 umgehend zu erfüllen.Damit hat der Schuldner auch seine Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft gemacht hat.

E. 3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. November 2025 ([…]) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.99

ENTSCHEID

vom27. November 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Schuldner

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

4051 Basel                                                                                  Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. November 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens B____. Das Einzelunternehmen bezweckt das Erbringen von Malerarbeiten. Mit Entscheid vom 10. November 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend drei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 27'389.25 nebst 3,5 % Zins seit dem 21. Februar 2025, CHF 2'529.70 und CHF 170.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 17. November 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wies das Appellationsgericht das sinngemässe Gesuch des Schuldners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und wies ihn darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist seine Angaben und Belege zur Tilgung der Konkursforderungen, einschliesslich Kosten und Zinsen, und zu seiner Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Mit Eingabe vom 20. November 2025 machte der Schuldner weitere Angaben und reichte weitere Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei und holte beim Betreibungsamt Basel-Stadt einen Betreibungsregisterauszug über den Schuldner ein; dagegen verzichtete es auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte das Appellationsgericht auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Schuldner am 13. November 2025 zugestellt (Rückschein, bei den Zivilgerichtsakten). Mit der Beschwerde vom 17. November 2025 und der Beschwerdeergänzung vom 20. November 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde (einschliesslich Beschwerdeergänzung) ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.3.2Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zah­lungs­unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaub­haft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.55 vom

6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).

Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht.Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom

6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom

6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.3Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 25. November 2025 beigezogen. Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass gegen den Schuldner 15 Forderungen von total CHF 44’127.15 bestehen. Diese umfassen acht Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt (CHF 5'805.85, CHF 5'076.15, CHF 614.80, CHF 334.90, CHF 4'249.50, CHF 4'759.65, CHF 2'600.– und CHF 4'771.35), drei Forderungen der SUVA (CHF 1'288.95, CHF 2'062.40 und CHF 1'283.50), zwei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (CHF 1'434.70 und CHF 1'107.80), die nicht die drei vorliegenden Konkursforderungen betreffen, eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CHF 5'237.60) und eine Forderung der […] (CHF 3'500.–). Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich sodann, dass dem Schuldner in Bezug auf sieben dieser 15 Forderungen der Konkurs bereits angedroht worden ist. Damit bestehen gegen den Schuldner mindestens sieben weitere vollstreckbare Betreibungen. In Bezug auf die weiteren acht in Betreibung gesetzten Forderungen macht der Schuldner nicht geltend, dass er Rechtsvorschlag erhoben hat. In einem solchen Fall setzt die Bejahung der Zahlungsfähigkeit voraus, dass der Schuldner das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen von total CHF 44'127.15 glaubhaft macht(vgl. oben E. 2.3.2 zweiter Absatz).

Der Schuldner hat mit seiner Beschwerde zum einen eine Bilanz der B____ per

31. Dezember 2024 eingereicht (bei den Beschwerdebeilagen). Danach verfügte das Einzelunternehmen am 31. Dezember 2024 über flüssige Mittel von CHF 78'802.16. Zum anderen hat der Schuldner einenLiquiditätsplan 2026 eingereicht (bei den Beschwerdeakten). Diese beiden Dokumente geben keine Auskunft darüber, ob der Schuldneraktuellüber ausreichende liquide Mittel verfügt, um seine fälligen Schulden von total CHF 44'127.15 umgehend zu erfüllen.Damit hat der Schuldner auch seine Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft gemacht hat.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. November 2025 ([…]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.