Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.144
URTEIL
vom12. November 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Marc Oser, MLaw Désirée Stramandino
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o JVA Pöschwies
Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 5. September 2025
betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
1.2.1Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom
2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl.Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom
16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Fehlt es auch an den für Laien geltenden geringen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rekursbegründung, kann darauf nicht eingetreten werden.
1.2.2Der Rekurrent setzt sich in seiner Rekursschrift in keiner Weise mit den Erwägungen des Entscheids des SMV auseinander. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen ist aber ersichtlich, dass der Rekurrent die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als gegeben erachtet. Die für Laien geltenden geringen Anforderungen an eine Rekursbegründung sind somit knapp erfüllt, weshalb auf den Rekurs einzutreten ist.
2.1Der Rekurrent hat zwei Drittel seiner Strafe unbestrittenerweise verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen Legalprognose respektive vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018 E. 2.1;Trechsel/Weber, in: Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2025, Art. 86 StGB N 8). Dafür sind das deliktische Verhalten, das Vorleben, die Persönlichkeit sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung zu beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Kriterium der guten Führung im Vollzug zu würdigen (VGE VD.2018.2 vom
20. April 2018 E. 2.1, VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1).
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.