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BEZ.2025.25

Ausstandsbegehren

Basel-Stadt · 2025-11-06 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Schlichtungsgesuch vom 10. Oktober 2024 beantragte A____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Bewerbung für eine Arbeitsstelle. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wies der Schlichter B____ (im Folgenden: Schlichter oder erster Schlichter) den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Schlichtungsbehörde nur bei privatrechtlichen und nicht auch bei öffentlich-rechtli­chen Arbeitsstreitigkeiten zuständig sei und er die Möglichkeit habe, das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen; gleichzeitig verlangte er vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss und die Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz.

Mit Eingabe vom

3. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand des Schlichters. Mit begründetem Entscheid vom 9. Januar 2025 wies der für das Ausstandsgesuch zuständige Schlichter (im Folgenden: zweiter Schlichter) das Ausstandsgesuch ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Eingang beim Appellationsgericht Base-Stadt am 21. Mai 2025) Beschwerde; sinngemäss machte er geltend, dass der erste Schlichter entgegen der Ansicht des zweiten Schlichters befangen sei. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 verlangte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 wehrte sich dieser gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 verzichtete der Verfahrensleiter darauf und gab dem zweiten Schlichter Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 21. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2025 beantragte der zweite Schlichter die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 18. August 2025 verzichtete der zweite Schlichter auf eine weitere Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 27. August 2025 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Das Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei und fällte denvorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 ([...]) wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.25

ENTSCHEID

vom7. November 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

4051 Basel

vertreten durch Erziehungsdepartement Basel-Stadt,

Generalsekretariat, Leimenstrasse 1, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 9. Januar 2025

betreffend Ausstand

Sachverhalt

Mit Schlichtungsgesuch vom 10. Oktober 2024 beantragte A____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Bewerbung für eine Arbeitsstelle. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wies der Schlichter B____ (im Folgenden: Schlichter oder erster Schlichter) den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Schlichtungsbehörde nur bei privatrechtlichen und nicht auch bei öffentlich-rechtli­chen Arbeitsstreitigkeiten zuständig sei und er die Möglichkeit habe, das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen; gleichzeitig verlangte er vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss und die Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz.

Mit Eingabe vom

3. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand des Schlichters. Mit begründetem Entscheid vom 9. Januar 2025 wies der für das Ausstandsgesuch zuständige Schlichter (im Folgenden: zweiter Schlichter) das Ausstandsgesuch ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Eingang beim Appellationsgericht Base-Stadt am 21. Mai 2025) Beschwerde; sinngemäss machte er geltend, dass der erste Schlichter entgegen der Ansicht des zweiten Schlichters befangen sei. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 verlangte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 wehrte sich dieser gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 verzichtete der Verfahrensleiter darauf und gab dem zweiten Schlichter Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 21. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2025 beantragte der zweite Schlichter die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 18. August 2025 verzichtete der zweite Schlichter auf eine weitere Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 27. August 2025 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Das Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei und fällte denvorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Die Beschwerdefrist gegen erstinstanzliche Ausstandsentscheide beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.3 und 3.4). Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer diese Frist mit seiner Beschwerde vom 19. Mai 2025 eingehalten hat. Die Schlichtungsbehörde versuchte, den Ausstandsentscheid vom 9. Januar 2025 dem Beschwerdeführer per Einschreiben vom 13. Januar 2025 zuzustellen. Dieser Entscheid hätte dem in Karlsruhe wohnhaften Beschwerdeführer wohl auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zugestellt werden müssen (vgl. https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, letztmals besucht am 6. November 2025). Dieses Einschreiben holte der Beschwerdeführer nachweislich nicht ab. Den Akten der Schlichtungsbehörde lässt sich auch nicht mit Sicherheit entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid in der Folge anderweitig zur Kenntnis nehmen konnte. Erst mit dem Brief vom 12. Mai 2025, dem unter anderem der Ausstandsentscheid vom 9. Januar 2025 beigelegt war, nahm der Beschwerdeführer von diesem Entscheid Kenntnis. Der Beschwerdeführer gibt denn auch in seiner Beschwerde an, dass ihm der Ausstandsentscheid vom 9. Januar 2025 erst am 15. Mai 2025 zugestellt worden sei. Die am 21. Mai 2025 abgeschickte und am 23. Mai 2025 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.

Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.1Im angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2025 führte die Schlichtungsbehörde (zweiter Schlichter) Folgendes aus: Mit Schlichtungsgesuch vom 10. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Bewerbung für eine Arbeitsstelle beantragt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 habe der erste Schlichter den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde nur bei privatrechtlichen Arbeitsstreitigkeiten zuständig sei, dass aber aufgrund des Schlichtungsgesuchs von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen sei und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen. Für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, habe der erste Schlichter den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben. Mit Eingabe vom 11. November habe der Beschwerdeführer sein Schlichtungsgesuch ergänzt. Mit Eingabe vom

3. Dezember 2024 habe er den Ausstand des ersten Schlichters beantragt. Aufgrund der Verfahrensakten – so die Schlichtungsbehörde im angefochtenen Entscheid – lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob das Ausstandsgesuch unverzüglich nach Kenntnis des mutmasslichen Ausstandsgrunds erfolgt sei; es sei deshalb auf das Gesuch einzutreten. Bei den Ausstandsgründen im Sinn von Art. 47 ZPO müsse es sich um Sachverhalte handeln, die nach objektiver Betrachtung darauf schliessen liessen, eine Gerichtsperson sei gegenüber einer Partei nicht unbefangen. Der Hinweis des ersten Schlichters auf eine mögliche sachliche Unzuständigkeit begründe keinen Zweifel an seiner Unbefangenheit, sondern zeuge vielmehr von verantwortungsbewusster Amtsführung. Auch die dem Beschwerdeführer missliebigen Anordnungen in der Verfügung vom 24. Oktober 2024, insbesondere die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, begründeten offensichtlich keine Ausstandsgründe. Insgesamt sei die Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs aktenkundig, weshalb beim ersten Schlichter keine Stellungnahme eingeholt werden müsse. Schliesslich auferlegte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer für den Ausstandsentscheid Kosten von CHF 200.– (Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 9. Januar 2025, S. 2 und 3).

Der Beschwerdeführer kritisiert diesen Entscheid im Wesentlichen in sechs Punkten. Im Folgenden werden zunächst die Voraussetzungen des Ausstands (E. 2.2) und sodann die sechs Kritikpunkte des Beschwerdeführers behandelt (E. 2.3).

2.2Die ZPO regelt den Ausstand in Art. 47–51. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Befangenheit ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrau­en in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt. Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies gilt auch für willkürliche prozessleitende Entscheide. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (zum Ganzen AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2).

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In unentgeltlichen Verfahren nach Art. 113 ZPO können Gerichtskosten einer Partei aber nur bei Bös- und Mutwilligkeit auferlegt werden (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch bei Ausstandsverfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 4.3). Da die Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall nicht geradezu als bös- oder mutwillig erscheint, sind dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu auferlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.