Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.96
URTEIL
vom 25. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Oktober 2023
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 310.,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBussevon CHF 1'550.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Tugce Fildir
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.