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S2013_009

Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand

Bundespatentgericht · 2015-03-18 · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 18. März 2015 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein innert angesetzter Frist zu bezeichnender unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Innert mehrfach erstreckter Frist teilten schliesslich die Rechtsanwälte Dr. D. und MLaw E. mit Eingabe vom 5. Juli 2016 unter Einreichung der entsprechenden Vollmacht mit, der Kläger habe sie gebeten, ihn als unentgeltliche Rechtsbeistände zu vertreten. Auf entsprechende Aufforderung seitens des Gerichts unterbreiteten die Rechtsanwälte Dr. D. und MLaw E. mit Eingabe vom 16. September 2016 eine Schätzung ihres Honorars von ca. CHF 30'000.– und der Aufwen- dungen des beizuziehenden Patentanwalts G. von ca. CHF 35'000.– für die Abklärung der Prozesschancen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurden die Rechtsanwälte Dr. D. und MLaw E. als unentgeltliche Rechtsbeistände des Klägers bestellt und be- rechtigt, G. als patentanwaltlichen Berater beizuziehen. Gleichzeitig wur- de ihre Kostenschätzung im Sinne eines Kostendachs bewilligt.

E. 2 Am 21. Dezember 2016 informierte der Kläger das Bundespatentgericht dahingehend, dass Rechtsanwalt Dr. D. zur Kanzlei H. AG gewechselt habe. Auf entsprechende Rückfrage des Präsidenten bestätigte Rechts- anwalt Dr. D. am 21. Dezember 2016, dass er per 1. Januar 2017 zur Kanzlei H. AG wechseln werde. In der Folge teilte Rechtsanwalt Dr. D. mit Schreiben vom 20. Januar 2017 mit, dass er das Mandat der Vertretung des Klägers niederlege und auf die Ausrichtung eines Honorars verzichte. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte der Kläger mit, er habe sich am

12. Dezember 2016 mit Rechtsanwältin I. und Rechtsanwalt MLaw E. über die Nachfolge von Dr. D. unterhalten. Die seit bald zwei Jahren an- dauernden Ereignisse, welche die Fortsetzung dieses Verfahrens er- schwert und verzögert hätten, hätten ihn sehr beunruhigt und zugleich weiter beschäftigt. Nachdem er keine Vertretung mehr habe, wolle er den Wunsch äussern, sich durch Maître J. vertreten zu lassen. Er ziehe diese Lösung vor, weil er sich über die komplexen Rechtsverhältnisse in Fran- zösisch besser verständigen könne. Die Kanzlei F. habe sich insgesamt wenig mit dem Sachverhalt beschäftigt. Vor dem 5. Juli 2016 habe es kurze Mails und ein 1.5 stündiges Vorgespräch mit Dr. D. gegeben, da-

S2013_009 Seite 3 nach Telefongespräche für ca. 1 Stunde mit Dr. D. und MLaw E. zur Vor- bereitung der Eingabe vom 16. September 2016. Nach der Verfügung vom 3. Oktober 2016 habe kein Gespräch mehr stattgefunden, ein Mail sei unbeantwortet geblieben, der Patentanwalt habe zudem ins Kranken- haus müssen und Dr. D. sei schwer erreichbar gewesen. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2017 teilten Rechtsanwalt MLaw E. sowie Rechtsanwältin I. mit, dass das Mandat derzeit von Rechtsanwalt E. geführt werde. Aus seiner Sicht sei das Vertrauensverhältnis zum Klä- ger absolut intakt. Er habe sich weitaus mehr in den Fall hinein gearbeitet als Rechtsanwalt D. und er kenne den Fall sehr gut. Er sei daher grund- sätzlich allein in der Lage, die Interessen des Klägers zu vertreten. Er bringe die notwendige Erfahrung mit und sei nach wie vor gewillt, den Kläger zu vertreten. Rechtsanwältin I. sei ebenfalls mit dem Fall vertraut. Sie habe sich bereits gegenüber dem Kläger bereit erklärt, ihn anstelle von Rechtsanwalt Dr. D. als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu vertreten.

E. 3 Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffent- lich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, für dessen Auflösung Art. 404 OR nicht massgebend ist. Weder der unentgeltliche Rechtsbeistand noch der Verbeiständete haben ein einseitiges Widerrufsrecht. Die vorzeitige Beendigung der unentgeltlichen Verbeiständung bedarf stets der Zustim- mung des ernennenden Gerichts in Form eines Entscheids. Der unent- geltliche Rechtsbeistand ist bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streit- sache eingesetzt. Bis dahin kann er sein Mandat nicht niederlegen, die- ses jedoch auf seinen Antrag hin durch das einsetzende Gericht widerru- fen lassen. Ein Widerruf ist auch von Amtes wegen bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere Pflichtverletzung zulässig. Eine Aus- wechslung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Begehren des Ver- beiständeten ist nur zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistet ist. Dazu genügt nicht, dass der Verbeiständete geltend macht, er habe das Vertrauen in den unentgeltlichen Rechtsbeistand verloren. Es muss substantiiert dargetan werden, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand seine Aufgabe nicht kor- rekt erfüllt hat und weshalb das Vertrauensverhältnis gestört ist.1

1 BGE 122 I 1 E. 3.a); Bühler, Berner Kommentar ZPO, Art. 118 N 72 f.; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 119 N 11.

S2013_009 Seite 4

E. 4 Nachdem Rechtsanwalt Dr. D. per 1. Januar 2017 zu derjenigen Kanzlei gewechselt hat, die vorliegend die Beklagte 1 vertritt, ist offensichtlich, dass er die Interessen des Klägers nicht mehr vertreten kann. Das Man- dat von Rechtsanwalt Dr. D. als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klä- gers ist daher zu widerrufen und es ist vorzumerken, dass er auf ein Ho- norar verzichtet hat. Es sind jedoch keine objektiven Gründe ersichtlich, weshalb eine sachge- rechte Vertretung durch Rechtsanwalt MLaw E. nicht mehr gewährleistet wäre. Auch der Kläger selber bringt nichts vor, was gegen die Weiterfüh- rung des Mandats sprechen würde und es trifft auch nicht zu, dass der Kläger derzeit keine Vertretung mehr hat. Es stünde in keinem Verhältnis, wenn rund zwei Jahre seit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne triftige Gründe ein neuer Vertreter gefunden werden und sich dieser dann in den komplexen Prozess neu einarbeiten müsste. Nachdem Rechtsanwältin I. bereits mit dem Verfahren vertraut ist und der Kläger keine Einwände gegen sie erhoben hat, erscheint es angezeigt, sie anstelle von Rechtsanwalt Dr. D. als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Präsident verfügt:

Dispositiv
  1. Das Mandat von Rechtsanwalt Dr. D. als unentgeltlicher Rechtsbei- stand des Klägers wird widerrufen.
  2. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. D. auf ein Honorar ver- zichtet hat.
  3. Rechtsanwältin I. wird im Sinne der Verfügung vom 3. Oktober 2016 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers (neben Rechtsan- walt MLaw E.) bestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an Rechtsanwalt Dr. D., je gegen Empfangsbescheinigung. S2013_009 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab- zufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court S2013_009 Ve r f ü g u n g v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 7 Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw E. und Rechtsanwältin I. Kläger gegen

1. B. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K.

2. C. SA, Beklagte Gegenstand Patentverletzung

S2013_009 Seite 2 Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil vom 18. März 2015 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein innert angesetzter Frist zu bezeichnender unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Innert mehrfach erstreckter Frist teilten schliesslich die Rechtsanwälte Dr. D. und MLaw E. mit Eingabe vom 5. Juli 2016 unter Einreichung der entsprechenden Vollmacht mit, der Kläger habe sie gebeten, ihn als unentgeltliche Rechtsbeistände zu vertreten. Auf entsprechende Aufforderung seitens des Gerichts unterbreiteten die Rechtsanwälte Dr. D. und MLaw E. mit Eingabe vom 16. September 2016 eine Schätzung ihres Honorars von ca. CHF 30'000.– und der Aufwen- dungen des beizuziehenden Patentanwalts G. von ca. CHF 35'000.– für die Abklärung der Prozesschancen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurden die Rechtsanwälte Dr. D. und MLaw E. als unentgeltliche Rechtsbeistände des Klägers bestellt und be- rechtigt, G. als patentanwaltlichen Berater beizuziehen. Gleichzeitig wur- de ihre Kostenschätzung im Sinne eines Kostendachs bewilligt. 2. Am 21. Dezember 2016 informierte der Kläger das Bundespatentgericht dahingehend, dass Rechtsanwalt Dr. D. zur Kanzlei H. AG gewechselt habe. Auf entsprechende Rückfrage des Präsidenten bestätigte Rechts- anwalt Dr. D. am 21. Dezember 2016, dass er per 1. Januar 2017 zur Kanzlei H. AG wechseln werde. In der Folge teilte Rechtsanwalt Dr. D. mit Schreiben vom 20. Januar 2017 mit, dass er das Mandat der Vertretung des Klägers niederlege und auf die Ausrichtung eines Honorars verzichte. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte der Kläger mit, er habe sich am

12. Dezember 2016 mit Rechtsanwältin I. und Rechtsanwalt MLaw E. über die Nachfolge von Dr. D. unterhalten. Die seit bald zwei Jahren an- dauernden Ereignisse, welche die Fortsetzung dieses Verfahrens er- schwert und verzögert hätten, hätten ihn sehr beunruhigt und zugleich weiter beschäftigt. Nachdem er keine Vertretung mehr habe, wolle er den Wunsch äussern, sich durch Maître J. vertreten zu lassen. Er ziehe diese Lösung vor, weil er sich über die komplexen Rechtsverhältnisse in Fran- zösisch besser verständigen könne. Die Kanzlei F. habe sich insgesamt wenig mit dem Sachverhalt beschäftigt. Vor dem 5. Juli 2016 habe es kurze Mails und ein 1.5 stündiges Vorgespräch mit Dr. D. gegeben, da-

S2013_009 Seite 3 nach Telefongespräche für ca. 1 Stunde mit Dr. D. und MLaw E. zur Vor- bereitung der Eingabe vom 16. September 2016. Nach der Verfügung vom 3. Oktober 2016 habe kein Gespräch mehr stattgefunden, ein Mail sei unbeantwortet geblieben, der Patentanwalt habe zudem ins Kranken- haus müssen und Dr. D. sei schwer erreichbar gewesen. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2017 teilten Rechtsanwalt MLaw E. sowie Rechtsanwältin I. mit, dass das Mandat derzeit von Rechtsanwalt E. geführt werde. Aus seiner Sicht sei das Vertrauensverhältnis zum Klä- ger absolut intakt. Er habe sich weitaus mehr in den Fall hinein gearbeitet als Rechtsanwalt D. und er kenne den Fall sehr gut. Er sei daher grund- sätzlich allein in der Lage, die Interessen des Klägers zu vertreten. Er bringe die notwendige Erfahrung mit und sei nach wie vor gewillt, den Kläger zu vertreten. Rechtsanwältin I. sei ebenfalls mit dem Fall vertraut. Sie habe sich bereits gegenüber dem Kläger bereit erklärt, ihn anstelle von Rechtsanwalt Dr. D. als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu vertreten. 3. Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffent- lich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, für dessen Auflösung Art. 404 OR nicht massgebend ist. Weder der unentgeltliche Rechtsbeistand noch der Verbeiständete haben ein einseitiges Widerrufsrecht. Die vorzeitige Beendigung der unentgeltlichen Verbeiständung bedarf stets der Zustim- mung des ernennenden Gerichts in Form eines Entscheids. Der unent- geltliche Rechtsbeistand ist bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streit- sache eingesetzt. Bis dahin kann er sein Mandat nicht niederlegen, die- ses jedoch auf seinen Antrag hin durch das einsetzende Gericht widerru- fen lassen. Ein Widerruf ist auch von Amtes wegen bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere Pflichtverletzung zulässig. Eine Aus- wechslung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Begehren des Ver- beiständeten ist nur zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistet ist. Dazu genügt nicht, dass der Verbeiständete geltend macht, er habe das Vertrauen in den unentgeltlichen Rechtsbeistand verloren. Es muss substantiiert dargetan werden, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand seine Aufgabe nicht kor- rekt erfüllt hat und weshalb das Vertrauensverhältnis gestört ist.1

1 BGE 122 I 1 E. 3.a); Bühler, Berner Kommentar ZPO, Art. 118 N 72 f.; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 119 N 11.

S2013_009 Seite 4 4. Nachdem Rechtsanwalt Dr. D. per 1. Januar 2017 zu derjenigen Kanzlei gewechselt hat, die vorliegend die Beklagte 1 vertritt, ist offensichtlich, dass er die Interessen des Klägers nicht mehr vertreten kann. Das Man- dat von Rechtsanwalt Dr. D. als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klä- gers ist daher zu widerrufen und es ist vorzumerken, dass er auf ein Ho- norar verzichtet hat. Es sind jedoch keine objektiven Gründe ersichtlich, weshalb eine sachge- rechte Vertretung durch Rechtsanwalt MLaw E. nicht mehr gewährleistet wäre. Auch der Kläger selber bringt nichts vor, was gegen die Weiterfüh- rung des Mandats sprechen würde und es trifft auch nicht zu, dass der Kläger derzeit keine Vertretung mehr hat. Es stünde in keinem Verhältnis, wenn rund zwei Jahre seit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne triftige Gründe ein neuer Vertreter gefunden werden und sich dieser dann in den komplexen Prozess neu einarbeiten müsste. Nachdem Rechtsanwältin I. bereits mit dem Verfahren vertraut ist und der Kläger keine Einwände gegen sie erhoben hat, erscheint es angezeigt, sie anstelle von Rechtsanwalt Dr. D. als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Präsident verfügt: 1. Das Mandat von Rechtsanwalt Dr. D. als unentgeltlicher Rechtsbei- stand des Klägers wird widerrufen. 2. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. D. auf ein Honorar ver- zichtet hat. 3. Rechtsanwältin I. wird im Sinne der Verfügung vom 3. Oktober 2016 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers (neben Rechtsan- walt MLaw E.) bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an Rechtsanwalt Dr. D., je gegen Empfangsbescheinigung.

S2013_009 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab- zufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). St. Gallen, 23. Januar 2017 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erste Gerichtsschreiberin Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden Versand: 24.01.2017