Rechnungslegung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit ihrer Klageschrift vom 7. Juni 2012 führte die Klägerin aus, das Ge- richt bestimme gemäss Art. 36 Abs. 1, erster Satz PatGG die Verfahrens- sprache. Dabei werde gemäss zweitem Satz auf die Sprache der Partei- en Rücksicht genommen. Die Klägerin sei italienischer Muttersprache, habe aber deutschsprachige Berater. Sie beantrage, dass Deutsch als Verfahrenssprache gewählt werde (s. Art. 6 Abs. 1, zweiter Satz der Ver- fahrensrichtlinie), sei aber i.S.v. Art. 36 Abs. 3 PatGG damit einverstan- den, wenn die Gegenpartei ihre Eingabe in Englisch einreiche und Eng- lisch als Parteiensprache bestimmt werde i.S.v. Art. 6 Abs. 3 der Verfah- rensrichtlinie (act. 1, Ziff. 17).
E. 2 Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt und der Klägerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 2). Nach Eingang des Vorschusses wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2. Juli 2012 Frist zur Erstattung der Klageantwort an- gesetzt (act. 4).
E. 3 Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 teilte die Beklagte mit, auch sie halte die Verwendung der englischen Sprache im vorliegenden Verfahren für sinn- voll. Sie beantrage, dass das Gericht bestätige, dass beide Parteien die englische Sprache verwendeten. Der guten Ordnung halber präzisiere die Beklagte die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien in dem Sinne, dass beide Parteien ihre sämtlichen künftigen Eingaben auf Englisch ver- fassen müssten, d.h. es nicht im Belieben der Parteien bleibe, entweder Englisch oder eine der Amtssprachen zu verwenden (act. 5).
E. 4 Gemäss Art. 36 Abs. 3 PatGG kann mit Zustimmung des Gerichts und der Parteien auch die englische Sprache benutzt werden. Nachdem das Bundespatentgericht die Erteilung seiner Zustimmung als selbstverständ- lich erachtet, hat es in Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie bestimmt, dass die englische Sprache verwendet werden kann, wenn sich die Par- teien darauf schriftlich geeinigt haben – d.h. ohne dass eine Zustimmung des Gerichts noch erforderlich wäre. Damit soll den Parteien die Möglich-
O2012_037 Seite 3 keit eröffnet werden, sich schon vorprozessual auf Englisch zu einigen, damit bereits die Klageschrift in englischer Sprache eingereicht werden kann. Damit ist vorliegend nur davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Partei- en auf die Verwendung der englischen Sprache geeinigt haben. Diese Vereinbarung bedeutet, dass alle weiteren Eingaben der Parteien in englischer Sprache zu erfolgen haben. Mit der Wahl von Englisch als Parteiensprache verzichten die Parteien auf die Verwendung einer Amts- sprache. Die zusätzliche Verwendung von Amtssprachen würde dem mit der Zulassung des Englischen angestrebten Ziel, nämlich für Parteiein- gaben die gleiche Sprache zu benutzen, in welcher die massgeblichen Prozessdokumente ohnehin abgefasst sind, diametral zuwiderlaufen.
Der Präsident verfügt: Im Sinne der Erwägungen wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, für Eingaben und mündliche Verhandlun- gen die englische Sprache zu verwenden.
Diese Verfügung geht an:
– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)
– die Beklagte (mit Gerichtsurkunde)
St. Gallen, 30.07.2012 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident
Dr. iur. Dieter Brändle
Versand: 30.07.2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundespatentgeri cht Tri bunal fédéral des brevets Tri bunal e federal e dei brevetti Tri bunal federal da patentas Federal P atent Court
O2012_037
Ve r f ü g u n g v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2 Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle Verfahrensbeteiligte X. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reinhard Oertli und Rechtsanwältin lic. iur. Nicola Neth, Meyerlustenberger La- chenal, Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich, Klägerin gegen Y. vertreten durch Rechtsanwalt Stefano Codoni, Poledna Boss Kurer AG, via Ferruccio Pelli 7, Postfach 5162, 6901 Lugano, Beklagte Gegenstand Rechnungslegung und Forderung
O2012_037 Seite 2 Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit ihrer Klageschrift vom 7. Juni 2012 führte die Klägerin aus, das Ge- richt bestimme gemäss Art. 36 Abs. 1, erster Satz PatGG die Verfahrens- sprache. Dabei werde gemäss zweitem Satz auf die Sprache der Partei- en Rücksicht genommen. Die Klägerin sei italienischer Muttersprache, habe aber deutschsprachige Berater. Sie beantrage, dass Deutsch als Verfahrenssprache gewählt werde (s. Art. 6 Abs. 1, zweiter Satz der Ver- fahrensrichtlinie), sei aber i.S.v. Art. 36 Abs. 3 PatGG damit einverstan- den, wenn die Gegenpartei ihre Eingabe in Englisch einreiche und Eng- lisch als Parteiensprache bestimmt werde i.S.v. Art. 6 Abs. 3 der Verfah- rensrichtlinie (act. 1, Ziff. 17). 2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt und der Klägerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 2). Nach Eingang des Vorschusses wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2. Juli 2012 Frist zur Erstattung der Klageantwort an- gesetzt (act. 4). 3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 teilte die Beklagte mit, auch sie halte die Verwendung der englischen Sprache im vorliegenden Verfahren für sinn- voll. Sie beantrage, dass das Gericht bestätige, dass beide Parteien die englische Sprache verwendeten. Der guten Ordnung halber präzisiere die Beklagte die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien in dem Sinne, dass beide Parteien ihre sämtlichen künftigen Eingaben auf Englisch ver- fassen müssten, d.h. es nicht im Belieben der Parteien bleibe, entweder Englisch oder eine der Amtssprachen zu verwenden (act. 5). 4. Gemäss Art. 36 Abs. 3 PatGG kann mit Zustimmung des Gerichts und der Parteien auch die englische Sprache benutzt werden. Nachdem das Bundespatentgericht die Erteilung seiner Zustimmung als selbstverständ- lich erachtet, hat es in Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie bestimmt, dass die englische Sprache verwendet werden kann, wenn sich die Par- teien darauf schriftlich geeinigt haben – d.h. ohne dass eine Zustimmung des Gerichts noch erforderlich wäre. Damit soll den Parteien die Möglich-
O2012_037 Seite 3 keit eröffnet werden, sich schon vorprozessual auf Englisch zu einigen, damit bereits die Klageschrift in englischer Sprache eingereicht werden kann. Damit ist vorliegend nur davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Partei- en auf die Verwendung der englischen Sprache geeinigt haben. Diese Vereinbarung bedeutet, dass alle weiteren Eingaben der Parteien in englischer Sprache zu erfolgen haben. Mit der Wahl von Englisch als Parteiensprache verzichten die Parteien auf die Verwendung einer Amts- sprache. Die zusätzliche Verwendung von Amtssprachen würde dem mit der Zulassung des Englischen angestrebten Ziel, nämlich für Parteiein- gaben die gleiche Sprache zu benutzen, in welcher die massgeblichen Prozessdokumente ohnehin abgefasst sind, diametral zuwiderlaufen.
Der Präsident verfügt: Im Sinne der Erwägungen wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, für Eingaben und mündliche Verhandlun- gen die englische Sprache zu verwenden.
Diese Verfügung geht an:
– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)
– die Beklagte (mit Gerichtsurkunde)
St. Gallen, 30.07.2012 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident
Dr. iur. Dieter Brändle
Versand: 30.07.2012