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O2012_029

Forderung, Nichteintreten

Bundespatentgericht · 2012-02-06 · Deutsch CH

Konkurs, Rechnungslegung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich war der Prozess über fol- gendes Rechtsbegehren hängig: "1. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu untersagen, di- rekt oder indirekt das durch die Schiller-Reomed AG vertriebene Stetho- skop „Sonoplus 2000“ weiter zu entwickeln, herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, auch über die Pulsonic AG in Zürich.

E. 2 Im Laufe des Verfahrens fiel der Beklagte in Konkurs. Nach dem Verzicht auf Fortführung des Prozesses durch die Gläubigergesamtheit oder ein- zelne Gläubiger war eine Anerkennung der Klage durch die Konkursmas- se gegeben. Das Handelsgericht hielt fest, was die Stufenklage angehe, wirke sich die Anerkennung nur auf die Unterlassung (Rechtsbegehren 1) und die Abrechnung (Rechtsbegehren 2.1) aus, weil die Forderungsklage

O2012_029 Seite 3 (Rechtsbegehren Ziff. 2.2.) erst noch zu beziffern bleibe. Entsprechend wurde mit Beschluss vom 15. September 2011 die Unterlassung ange- ordnet und der Beklagte wurde verpflichtet, innert 60 Tagen nach Rechts- kraft dieses Entscheides dem Gericht zuhanden der Klägerin schriftlich Rechnung abzulegen über seine Einnahmen und Ausgaben sowie dieje- nigen der Pulsonic AG im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstel- lung und dem Verkauf des Stethoskops "SONOPLUS 2000", und zwar durch Vorlage von detaillierten Rechnungen über alle einzelnen Ertrags- und Aufwandpositionen.

E. 2.1 der Klägerin schriftlich Rechnung abzulegen über seine Einnahmen und Ausgaben sowie diejenigen der Pulsonic AG in Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf des Stethoskop[s] „So- noplus 2000“, und zwar durch Vorlage von detaillierten Rechnungen über alle einzelnen Ertrags- und Aufwandsposten;

E. 2.2 der Klägerin nach ihrer Wahl

a. den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die bereits erfolgte Entwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“ erlitten hat;

b. den Gewinn herauszugeben, den der Beklagte durch die bereits er- folgte Entwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „So- noplus 2000“ erzielt hat. Alles einschliesslich 5% Zins seit dem 1.7.1998. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

E. 3 Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 überwies das Handelsgericht des Kantons Zürich den Prozess gestützt auf Art. 41 PatGG dem Bundespa- tentgericht.

E. 4 Wie das Bundespatentgericht feststellt, wurde die Klägerin bereits am 28. Dezember 2011 im Handelsregister gelöscht (act. 2). Fehlt es mithin an einer Klägerin, so ist auf die – noch verbleibende – Forderungsklage nicht einzutreten.

E. 5 Kosten sind in Anwendung von Art. 31 Abs. 4 PatGG nicht zu erheben. Die Regelung von Prozessentschädigungen entfällt.

Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Forderungsklage wird nicht eingetreten.
  2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
  3. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen. Dieses Urteil geht an: O2012_029 Seite 4 – den vormaligen Vertreter der Klägerin (mit Gerichtsurkunde) – den Beklagten (mit Gerichtsurkunde) – das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab- zufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bu n d esp aten tg eri ch t Tri b u n al féd éral d es b revets Tri b u n al e fed eral e d ei brevetti Tri b u n al fed eral d a p aten tas F ed eral P aten t Co u rt

O2012_029

U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 2 Besetzung Einzelrichter Dr. iur. Dieter Brändle, Präsident

Verfahrensbeteiligte Strela Development AG (gelöscht), Sennweidstrasse 45, 6312 Steinhausen, vormals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Heinrich, Streichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,

Klägerin

gegen

Artemio Granzotto, Hardturmstrasse 135, 8005 Zürich,

Beklagter

Gegenstand Forderung

O2012_029 Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich war der Prozess über fol- gendes Rechtsbegehren hängig: "1. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu untersagen, di- rekt oder indirekt das durch die Schiller-Reomed AG vertriebene Stetho- skop „Sonoplus 2000“ weiter zu entwickeln, herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, auch über die Pulsonic AG in Zürich.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, 2.1 der Klägerin schriftlich Rechnung abzulegen über seine Einnahmen und Ausgaben sowie diejenigen der Pulsonic AG in Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf des Stethoskop[s] „So- noplus 2000“, und zwar durch Vorlage von detaillierten Rechnungen über alle einzelnen Ertrags- und Aufwandsposten; 2.2 der Klägerin nach ihrer Wahl

a. den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die bereits erfolgte Entwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“ erlitten hat;

b. den Gewinn herauszugeben, den der Beklagte durch die bereits er- folgte Entwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „So- noplus 2000“ erzielt hat. Alles einschliesslich 5% Zins seit dem 1.7.1998. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2. Im Laufe des Verfahrens fiel der Beklagte in Konkurs. Nach dem Verzicht auf Fortführung des Prozesses durch die Gläubigergesamtheit oder ein- zelne Gläubiger war eine Anerkennung der Klage durch die Konkursmas- se gegeben. Das Handelsgericht hielt fest, was die Stufenklage angehe, wirke sich die Anerkennung nur auf die Unterlassung (Rechtsbegehren 1) und die Abrechnung (Rechtsbegehren 2.1) aus, weil die Forderungsklage

O2012_029 Seite 3 (Rechtsbegehren Ziff. 2.2.) erst noch zu beziffern bleibe. Entsprechend wurde mit Beschluss vom 15. September 2011 die Unterlassung ange- ordnet und der Beklagte wurde verpflichtet, innert 60 Tagen nach Rechts- kraft dieses Entscheides dem Gericht zuhanden der Klägerin schriftlich Rechnung abzulegen über seine Einnahmen und Ausgaben sowie dieje- nigen der Pulsonic AG im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstel- lung und dem Verkauf des Stethoskops "SONOPLUS 2000", und zwar durch Vorlage von detaillierten Rechnungen über alle einzelnen Ertrags- und Aufwandpositionen. 3. Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 überwies das Handelsgericht des Kantons Zürich den Prozess gestützt auf Art. 41 PatGG dem Bundespa- tentgericht. 4. Wie das Bundespatentgericht feststellt, wurde die Klägerin bereits am 28. Dezember 2011 im Handelsregister gelöscht (act. 2). Fehlt es mithin an einer Klägerin, so ist auf die – noch verbleibende – Forderungsklage nicht einzutreten. 5. Kosten sind in Anwendung von Art. 31 Abs. 4 PatGG nicht zu erheben. Die Regelung von Prozessentschädigungen entfällt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Auf die Forderungsklage wird nicht eingetreten.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

O2012_029 Seite 4

– den vormaligen Vertreter der Klägerin (mit Gerichtsurkunde)

– den Beklagten (mit Gerichtsurkunde)

– das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde)

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab- zufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

St. Gallen, 6. Februar 2012 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erster Gerichtsschreiber

Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger