Anordnung der Ausgrenzung aus dem Gebiet Kanton Basel-Landschaft (Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 22. September 2017)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 74 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. § 15 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (EG ZWAR) vom 20. Mai 1996 kann gegen die Anordnung von Aus- bzw. Eingrenzungsmassnahmen beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Da vorliegend alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu behandeln.
E. 2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 42 ff.). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 4.1 ; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorliegend eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner, da in der Verfügung nicht erklärt werde, welche Gründe die Behörde zur Annahme einer Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung veranlassten. Der Beschwerdegegner äussert sich in seiner Vernehmlassung nicht explizit zu diesem Vorwurf.
E. 2.3 Die Behörde hat den Parteien nicht nur Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sondern deren Argumente, Verfahrens- und Beweisanträge auch entgegenzunehmen, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht stellt dabei sicher, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich prüft und allenfalls berücksichtigt ( Müller/Schefer , a.a.O., S. 868; Albertini , a.a.O., S. 360 f.). Dies gilt für alle form- und fristgerecht angebrachten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Erhebt die betroffene Person in diesem Sinne entscheidwesentliche Einwände, so muss sich die Behörde ausdrücklich mit diesen auseinandersetzen, oder aber zumindest die Gründe angeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigt (Urteil des BGer 2C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1.1; BGE 124 V 180 E. 2b; KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 7.1 ). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung braucht nicht ausführlich zu sein; sie muss aber zumindest kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 140 II 262 E. 6.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 124 II 146 E. 2a).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin verwies im Rahmen der Anhörung auf die Unschuldsvermutung und bestritt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Ausgrenzung erfüllt seien, da die ihr vorgeworfenen Delikte die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdeten. Weiter bezeichnete sie die geplante Massnahme als unverhältnismässig. Aus der aus einem einzigen Satz bestehenden Begründung der angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner diese entscheidwesentlichen Argumente zur Kenntnis genommen, geschweige denn sich mit diesen ernsthaft auseinandergesetzt hat. Die Verfügung weist demnach einen eklatanten Begründungsmangel auf.
E. 2.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 137 I 195 E. 2.2, m.w.H.; Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 59). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft; zudem dürfen dem Betroffenen daraus keine Nachteile erwachsen (BGE 138 III 225 E. 3.3; BGE 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2009/61 E. 4.1.3). Diese sogenannte "Heilung" ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann jedoch ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2; KGE VV vom 5. April 2017 [ 810 16 249] E. 5.2 ; KGE VV vom 18. Juni 2014 [ 810 13 350] E. 4.1 ).
E. 2.6 Vorliegend weist die angefochtene Verfügung einen gravierenden Mangel auf. Die Schwere der Verletzung wird auch nicht etwa dadurch relativiert, dass die Vorinstanz ihre Überlegungen im Rahmen der Vernehmlassung offengelegt hätte. Selbst in der Vernehmlassung setzt sich der Beschwerdegegner nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander. Weiter gilt es zu beachten, dass das Kantonsgericht über eine eingeschränkte Kognition verfügt und insbesondere die Ausübung des dem AfM zustehenden Entschliessungsermessens (§ 15 Abs. 1 EG ZWAR) nicht überprüfen darf (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung durch das Kantonsgericht ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben.
E. 3 Die Beschwerde ist wie dargelegt bereits aus formellen Gründen gutzuheissen. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen werden, erweist sich die Beschwerde aber auch materiell als begründet.
E. 3.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung). Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt (Art. 74 Abs. 2 AuG).
E. 3.2 Der Ausgrenzung nach Art. 74 AuG kommt nach der Rechtsprechung eine mehrfache Funktion zu: Sie dient einerseits dazu, gegen Ausländer vorgehen zu können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, bei denen aber eine sofortige Wegweisung nicht möglich ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn der Ausländer wegen eines länger dauernden Wegweisungshindernisses gar nicht ausgeschafft werden kann, aber die Notwendigkeit besteht, ihn von bestimmten Orten fernzuhalten. Dabei hatte der Gesetzgeber für die Massnahme der Ein- und Ausgrenzung in erster Linie die Betäubungsmitteldelinquenz im Auge, was im Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Das schliesst aber nicht aus, auch andere Verstösse gegen Sicherheit und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung offen, im Sinne einer Generalklausel, formuliert ist (BGE 142 II 1 E. 2.2, m.w.H.; Urteil des BGer 2C_287/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1 [zur Publ. vorgesehen]). In Bezug auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen ( Tarkan Göksu , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 74 Rz. 14; Annekatrin Wortha/Jürg M. Tiefenthal , Ausländerrechtliche Eingrenzung, Sicherheit & Recht 2017, S. 42; Urteil des BGer 2A.514/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.1). Andererseits ist die Ein- und Ausgrenzung - was sich auch aus ihrer systematischen Stellung im Gesetz ergibt - eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen; sie ist eine mildere Massnahme als die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft, d.h. sie geht weniger weit als der ausländerrechtlich begründete Freiheitsentzug; sie darf analog diesem aber auch eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 142 II 1 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_1044/2012 vom 5. November 2012 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_231/2007 vom 13. November 2007 E. 3.3). Die Massnahme hat allerdings dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen: Sie muss geeignet sein, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können und darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen ist (BGE 142 II 1 E. 2.3).
E. 4 Zugestandenermassen verfügt die Beschwerdeführerin über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz, so dass bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausgrenzung einzig umstritten ist, ob die ihr zur Last gelegten Verfehlungen eine Störung beziehungsweise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen.
E. 4.1 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf drei separate Vorwürfe strafbaren Verhaltens: Rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie sei noch nie strafrechtlich verurteilt worden und für sie gelte die Unschuldsvermutung, weshalb die Massnahme mangels strafbaren Verhaltens nicht habe angeordnet werden dürfen. Die Rüge geht fehl. Bei der in Art. 32 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950) verankerten Unschuldsvermutung handelt es sich um eine strafprozessuale Minimalgarantie, die nur für Strafverfahren unmittelbar Geltung beanspruchen kann (vgl. die Marginalie von Art. 32 BV; Hans Vest , in: St. Galler Kommentar, a.a.O., Art. 32 BV Rz. 3). Bei der vorliegend umstrittenen Ausgrenzung handelt es sich nicht um eine strafprozessuale, sondern um eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme. Für deren Anordnung muss keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen und auch keine Begehung einer strafbaren Handlung nachgewiesen sein. Es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte für deliktisches Verhalten bestehen ( Göksu , a.a.O., Art. 74 AuG Rz. 15).
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführerin rechtswidriger Aufenthalt vorgeworfen wird, so trifft dieser Sachverhalt unbestrittenermassen zu. Allerdings kann eine Ausgrenzung nicht voraussetzungslos bei jedem Ausländer angeordnet werden, der nicht über eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Vielmehr vermögen nur wiederholte und schwerwiegende Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften eine Ein- oder Ausgrenzung zu rechtfertigen ( Thomas Hugi Yar , in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.173; Göksu , a.a.O., Art. 74 AuG Rz. 14; Urteil des BGer 2A.514/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2). Aus den Akten oder den Verlautbarungen des Beschwerdegegners ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise auf ein entsprechendes Verhalten der Beschwerdeführerin. Dass sie trotz entsprechender Aufforderung durch die Polizei am Folgetag der Anhaltung nicht beim AfM vorsprach, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten aktenkundig sind (vgl. nachfolgend E. 4.3). Die Ausgrenzung kann nicht mit dem mehrjährigen illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin begründet werden.
E. 4.3 Der Beschwerdegegner stützt seine Verfügung weiter auf eine angebliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Der Verdacht der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung lässt sich angesichts der vorliegenden Aktenlage allerdings nicht hinlänglich belegen. Wie der Anzeige der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 18. September 2017 zu entnehmen ist, gestaltete sich die sprachliche Verständigung mit der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme als sehr schwierig. Die Beschwerdeführerin soll gemäss dem Bericht des Grenzwachtkorps zu Protokoll gegeben haben, sie arbeite als Masseuse in Basel (vgl. Bericht vom 27. Juli 2017, S. 3). Gemäss der Anzeige der Kantonspolizei gab sie demgegenüber an, sie gehe in Frankreich einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Anzeige vom 18. September 2017, S. 3). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nun vorbringt, die Anschuldigung basiere auf einem Missverständnis, so ist dieses Argument nicht von der Hand zu weisen. Der im Bericht des Grenzwachtkorps aufgeführte Arbeitgeber entspricht exakt demjenigen, für den sie in den Jahren ihres bewilligten Aufenthalts (soweit aus den Akten ersichtlich 2003 bis 2007) tätig war (vgl. ZEMIS-Auszug vom 27. Juli 2017). Es erscheint durchaus plausibel, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung auf den früheren Arbeitgeber angesprochen wurde und ihre Bestätigung irrtümlich so aufgefasst wurde, dass sie weiterhin dort tätig sei. Gestützt auf die vorliegenden widersprüchlichen Informationen liegen zu wenig konkrete Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoss vor. Ohnehin erschliesst sich nicht und wird nirgends ausgeführt, inwiefern eine illegale Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton oder im Ausland zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Kanton Basel-Landschaft führen soll.
E. 4.4 Bezüglich der in der Verfügung angeführten Betäubungsmitteldelinquenz steht mit genügender Sicherheit fest, dass die Beschwerdeführerin Crystal Meth und konsumbezogene Gerätschaften mit sich führte, als sie im Zug kontrolliert wurde. Die Beschwerdeführerin gibt an, die in geringer Menge mitgeführte Substanz sei für den eigenen Gebrauch bestimmt gewesen. Davon gehen offenbar auch die Strafverfolgungsbehörden aus (vgl. Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2017; Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 18. September 2017). Die Ein- und Ausgrenzung dient in erster Linie dazu, Asylbewerber oder illegal Anwesende von der Drogenszene fernzuhalten ( Andreas Zünd , in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 74 AuG Rz. 3; Hugi Yar , a.a.O., Rz. 10.174). Dafür reicht aus, dass die Person in der Nähe der Drogenszene angehalten wird und zugleich im Besitz von zu Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmitteln ist ( Göksu , a.a.O., Art. 74 AuG Rz. 14; Urteil des BGer 2A.347/2003 E. 2 ff.). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die Drogenszene, in der sich die Beschwerdeführerin allenfalls bewegt, offensichtlich nicht im Kanton Basel-Landschaft befindet. Die Ausgrenzung verfehlt bei einer derartigen Konstellation ihren Zweck. Wer wie die Beschwerdeführerin das Kantonsgebiet im Rahmen einer Bahnfahrt bloss durchquert und dabei Betäubungsmittel zum Eigenkonsum mit sich führt, stört oder gefährdet die öffentliche Sicherheit im Kanton nicht.
E. 5 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, erweist sich die vorliegend konkret verfügte - auf das ganze Kantonsgebiet bezogene und zeitlich unbefristete - Ausgrenzung überdies in räumlicher und zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig. Rayons, die das ganze Kantonsgebiet umfassen, erscheinen per se als problematisch und grundsätzlich nicht mehr vom Zweck einer Massnahme gedeckt (vgl. Göksu , a.a.O., Art. 74 AuG Rz. 7; KGE VV vom 2. September 2015 [ 860 15 195] E. 4.3 ). Das Verhältnismässigkeitsgebot ist auch in Bezug auf die Dauer der Massnahme zu beachten (vgl. Zünd , a.a.O., Art. 74 AuG Rz. 3; Hugi Yar , a.a.O., Rz. 10.175). Zeitlich unbefristet ausgesprochene ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung generell unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_570/2016 vom 30. Juni 2016 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_330/2015 vom 26. November 2015 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_197/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4.1).
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend nicht erfüllt sind und die Ausgrenzung dazu noch gegen das Verhältnismässigkeitsgebot verstösst, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen muss. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. In der Honorarnote vom 27. November 2017 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von acht Stunden à Fr. 400.-- geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen, nicht aber der Stundenansatz. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200 - 350 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.-- angemessen. Auslagen werden keine geltend gemacht. Dementsprechend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'160.-- (inkl. 8% MWST) zu Lasten des AfM zuzusprechen.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandslos. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 22. September 2017 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Amt für Migration Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'160.-- (inkl. 8% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.12.2017 860 17 270
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Dezember 2017 (860 17 270) Ausländerrecht Ausgrenzung/Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung/Verhältnismässigkeit Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Michel Bosshard, Advokat gegen Amt für Migration Basel-Landschaft , Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf, Beschwerdegegner Betreff Anordnung der Ausgrenzung aus dem Gebiet Kanton Basel-Landschaft (Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 22. September 2017) A. Die thailändische Staatsangehörige A.____ (geboren 1974) wurde am 27. Juli 2017 im fahrenden Zug auf der Strecke Basel SBB - Biel auf der Höhe der Ortschaft Zwingen (BL) durch das Grenzwachtkorps kontrolliert. Sie konnte sich dabei lediglich mit einem thailändischen Reisepass ausweisen. Im Rahmen der weiteren Überprüfung auf dem Grenzwachtposten Basel wurden unter anderem sechs Minigrips mit ca. 4.1 Gramm Crystal Meth (vermutet) und eine gebrauchte Pfeife mit Zubehör sichergestellt. Gemäss Beschlagnahmebefehl wurde zusätzlich eine "Totalfälschung Ausweis, Aufenthaltsbewilligung für Basel" beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung wegen rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Eigenkonsum). B. Mit Schreiben vom 24. August 2017 gewährte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A.____, vertreten durch Michel Bosshard, Advokat, das rechtliche Gehör betreffend Erlass einer Ausgrenzungsverfügung für den Kanton Basel-Landschaft. Mit Eingabe vom 13. September 2017 beantragte sie sinngemäss, auf eine Ausgrenzung sei zu verzichten, da für sie die Unschuldsvermutung gelte und die ihr vorgeworfenen Delikte zudem die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdeten. Eine Ausgrenzung sei auch nicht verhältnismässig. C. Mit Verfügung vom 22. September 2017 ordnete das AfM die Ausgrenzung A.____s aus dem gesamten Gebiet des Kantons Basel-Landschaft an. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie verfüge über keinen Aufenthaltstitel und gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Pendentes Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Stellenantritt ohne Bewilligung, illegalem Aufenthalt). D. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Michel Bosshard, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt Antrag auf kostenfällige Aufhebung der Verfügung. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Sie rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da in der Verfügung nicht erklärt werde, welche Gründe die Behörde zur Annahme einer Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung veranlassten. Eine solche Störung gehe von ihr nicht aus. Sie sei am Tag ihrer Anhaltung auf der Durchreise gewesen und habe gar nie die Absicht gehabt, im Kanton Basel-Landschaft zu verweilen. Die mitgeführte geringfügige Menge von Betäubungsmitteln sei weiter für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Die Droge lindere ihre durch eine (ärztlich attestierte) HIV-Infektion ausgelösten starken Schmerzen. Auch sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Den illegalen Aufenthalt in der Schweiz bestreitet sie grundsätzlich nicht, sie macht jedoch geltend, ihr im Jahr 2007 geborener Sohn lebe in B.____ (NE) und sie verfüge über einen grundrechtlichen Anspruch, mit ihrem Kind zusammenzuwohnen. E. Der Beschwerdegegner schliesst in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Er führt zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfüge und laut einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) schon seit 2007 als ausgereist gelte. Zuletzt habe der Kanton Solothurn die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 weggewiesen. Durch die langjährige illegale Anwesenheit, allenfalls die illegale Erwerbstätigkeit und den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz müsse von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Die Ausgrenzung sei dabei die mildere Massnahme zur Ausschaffungshaft. F. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 27. November 2017. Sie weist darauf hin, dass sie keinen Strafregistereintrag aufweise und es keinen Anordnungsgrund für die Ausgrenzung gebe, solange die Unschuldsvermutung gelte. Sie habe des Weiteren im Oktober 2017 in B.____ ein Gesuch um Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft eingereicht und gleichzeitig eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 74 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. § 15 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (EG ZWAR) vom 20. Mai 1996 kann gegen die Anordnung von Aus- bzw. Eingrenzungsmassnahmen beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Da vorliegend alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu behandeln. 2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 42 ff.). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 4.1 ; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorliegend eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner, da in der Verfügung nicht erklärt werde, welche Gründe die Behörde zur Annahme einer Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung veranlassten. Der Beschwerdegegner äussert sich in seiner Vernehmlassung nicht explizit zu diesem Vorwurf. 2.3 Die Behörde hat den Parteien nicht nur Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sondern deren Argumente, Verfahrens- und Beweisanträge auch entgegenzunehmen, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht stellt dabei sicher, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich prüft und allenfalls berücksichtigt ( Müller/Schefer , a.a.O., S. 868; Albertini , a.a.O., S. 360 f.). Dies gilt für alle form- und fristgerecht angebrachten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Erhebt die betroffene Person in diesem Sinne entscheidwesentliche Einwände, so muss sich die Behörde ausdrücklich mit diesen auseinandersetzen, oder aber zumindest die Gründe angeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigt (Urteil des BGer 2C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1.1; BGE 124 V 180 E. 2b; KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 7.1 ). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung braucht nicht ausführlich zu sein; sie muss aber zumindest kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 140 II 262 E. 6.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 124 II 146 E. 2a). 2.4 Die Beschwerdeführerin verwies im Rahmen der Anhörung auf die Unschuldsvermutung und bestritt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Ausgrenzung erfüllt seien, da die ihr vorgeworfenen Delikte die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdeten. Weiter bezeichnete sie die geplante Massnahme als unverhältnismässig. Aus der aus einem einzigen Satz bestehenden Begründung der angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner diese entscheidwesentlichen Argumente zur Kenntnis genommen, geschweige denn sich mit diesen ernsthaft auseinandergesetzt hat. Die Verfügung weist demnach einen eklatanten Begründungsmangel auf. 2.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 137 I 195 E. 2.2, m.w.H.; Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 59). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft; zudem dürfen dem Betroffenen daraus keine Nachteile erwachsen (BGE 138 III 225 E. 3.3; BGE 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2009/61 E. 4.1.3). Diese sogenannte "Heilung" ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann jedoch ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2; KGE VV vom 5. April 2017 [ 810 16 249] E. 5.2 ; KGE VV vom 18. Juni 2014 [ 810 13 350] E. 4.1 ). 2.6 Vorliegend weist die angefochtene Verfügung einen gravierenden Mangel auf. Die Schwere der Verletzung wird auch nicht etwa dadurch relativiert, dass die Vorinstanz ihre Überlegungen im Rahmen der Vernehmlassung offengelegt hätte. Selbst in der Vernehmlassung setzt sich der Beschwerdegegner nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander. Weiter gilt es zu beachten, dass das Kantonsgericht über eine eingeschränkte Kognition verfügt und insbesondere die Ausübung des dem AfM zustehenden Entschliessungsermessens (§ 15 Abs. 1 EG ZWAR) nicht überprüfen darf (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung durch das Kantonsgericht ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben. 3. Die Beschwerde ist wie dargelegt bereits aus formellen Gründen gutzuheissen. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen werden, erweist sich die Beschwerde aber auch materiell als begründet. 3.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung). Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt (Art. 74 Abs. 2 AuG). 3.2 Der Ausgrenzung nach Art. 74 AuG kommt nach der Rechtsprechung eine mehrfache Funktion zu: Sie dient einerseits dazu, gegen Ausländer vorgehen zu können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, bei denen aber eine sofortige Wegweisung nicht möglich ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn der Ausländer wegen eines länger dauernden Wegweisungshindernisses gar nicht ausgeschafft werden kann, aber die Notwendigkeit besteht, ihn von bestimmten Orten fernzuhalten. Dabei hatte der Gesetzgeber für die Massnahme der Ein- und Ausgrenzung in erster Linie die Betäubungsmitteldelinquenz im Auge, was im Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Das schliesst aber nicht aus, auch andere Verstösse gegen Sicherheit und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung offen, im Sinne einer Generalklausel, formuliert ist (BGE 142 II 1 E. 2.2, m.w.H.; Urteil des BGer 2C_287/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1 [zur Publ. vorgesehen]). In Bezug auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen ( Tarkan Göksu , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 74 Rz. 14; Annekatrin Wortha/Jürg M. Tiefenthal , Ausländerrechtliche Eingrenzung, Sicherheit & Recht 2017, S. 42; Urteil des BGer 2A.514/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.1). Andererseits ist die Ein- und Ausgrenzung - was sich auch aus ihrer systematischen Stellung im Gesetz ergibt - eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen; sie ist eine mildere Massnahme als die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft, d.h. sie geht weniger weit als der ausländerrechtlich begründete Freiheitsentzug; sie darf analog diesem aber auch eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 142 II 1 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_1044/2012 vom 5. November 2012 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_231/2007 vom 13. November 2007 E. 3.3). Die Massnahme hat allerdings dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen: Sie muss geeignet sein, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können und darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen ist (BGE 142 II 1 E. 2.3). 4. Zugestandenermassen verfügt die Beschwerdeführerin über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz, so dass bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausgrenzung einzig umstritten ist, ob die ihr zur Last gelegten Verfehlungen eine Störung beziehungsweise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. 4.1 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf drei separate Vorwürfe strafbaren Verhaltens: Rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie sei noch nie strafrechtlich verurteilt worden und für sie gelte die Unschuldsvermutung, weshalb die Massnahme mangels strafbaren Verhaltens nicht habe angeordnet werden dürfen. Die Rüge geht fehl. Bei der in Art. 32 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950) verankerten Unschuldsvermutung handelt es sich um eine strafprozessuale Minimalgarantie, die nur für Strafverfahren unmittelbar Geltung beanspruchen kann (vgl. die Marginalie von Art. 32 BV; Hans Vest , in: St. Galler Kommentar, a.a.O., Art. 32 BV Rz. 3). Bei der vorliegend umstrittenen Ausgrenzung handelt es sich nicht um eine strafprozessuale, sondern um eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme. Für deren Anordnung muss keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen und auch keine Begehung einer strafbaren Handlung nachgewiesen sein. Es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte für deliktisches Verhalten bestehen ( Göksu , a.a.O., Art. 74 AuG Rz. 15). 4.2 Soweit der Beschwerdeführerin rechtswidriger Aufenthalt vorgeworfen wird, so trifft dieser Sachverhalt unbestrittenermassen zu. Allerdings kann eine Ausgrenzung nicht voraussetzungslos bei jedem Ausländer angeordnet werden, der nicht über eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Vielmehr vermögen nur wiederholte und schwerwiegende Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften eine Ein- oder Ausgrenzung zu rechtfertigen ( Thomas Hugi Yar , in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.173; Göksu , a.a.O., Art. 74 AuG Rz. 14; Urteil des BGer 2A.514/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2). Aus den Akten oder den Verlautbarungen des Beschwerdegegners ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise auf ein entsprechendes Verhalten der Beschwerdeführerin. Dass sie trotz entsprechender Aufforderung durch die Polizei am Folgetag der Anhaltung nicht beim AfM vorsprach, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten aktenkundig sind (vgl. nachfolgend E. 4.3). Die Ausgrenzung kann nicht mit dem mehrjährigen illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin begründet werden. 4.3 Der Beschwerdegegner stützt seine Verfügung weiter auf eine angebliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Der Verdacht der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung lässt sich angesichts der vorliegenden Aktenlage allerdings nicht hinlänglich belegen. Wie der Anzeige der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 18. September 2017 zu entnehmen ist, gestaltete sich die sprachliche Verständigung mit der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme als sehr schwierig. Die Beschwerdeführerin soll gemäss dem Bericht des Grenzwachtkorps zu Protokoll gegeben haben, sie arbeite als Masseuse in Basel (vgl. Bericht vom 27. Juli 2017, S. 3). Gemäss der Anzeige der Kantonspolizei gab sie demgegenüber an, sie gehe in Frankreich einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Anzeige vom 18. September 2017, S. 3). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nun vorbringt, die Anschuldigung basiere auf einem Missverständnis, so ist dieses Argument nicht von der Hand zu weisen. Der im Bericht des Grenzwachtkorps aufgeführte Arbeitgeber entspricht exakt demjenigen, für den sie in den Jahren ihres bewilligten Aufenthalts (soweit aus den Akten ersichtlich 2003 bis 2007) tätig war (vgl. ZEMIS-Auszug vom 27. Juli 2017). Es erscheint durchaus plausibel, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung auf den früheren Arbeitgeber angesprochen wurde und ihre Bestätigung irrtümlich so aufgefasst wurde, dass sie weiterhin dort tätig sei. Gestützt auf die vorliegenden widersprüchlichen Informationen liegen zu wenig konkrete Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoss vor. Ohnehin erschliesst sich nicht und wird nirgends ausgeführt, inwiefern eine illegale Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton oder im Ausland zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Kanton Basel-Landschaft führen soll. 4.4 Bezüglich der in der Verfügung angeführten Betäubungsmitteldelinquenz steht mit genügender Sicherheit fest, dass die Beschwerdeführerin Crystal Meth und konsumbezogene Gerätschaften mit sich führte, als sie im Zug kontrolliert wurde. Die Beschwerdeführerin gibt an, die in geringer Menge mitgeführte Substanz sei für den eigenen Gebrauch bestimmt gewesen. Davon gehen offenbar auch die Strafverfolgungsbehörden aus (vgl. Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2017; Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 18. September 2017). Die Ein- und Ausgrenzung dient in erster Linie dazu, Asylbewerber oder illegal Anwesende von der Drogenszene fernzuhalten ( Andreas Zünd , in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 74 AuG Rz. 3; Hugi Yar , a.a.O., Rz. 10.174). Dafür reicht aus, dass die Person in der Nähe der Drogenszene angehalten wird und zugleich im Besitz von zu Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmitteln ist ( Göksu , a.a.O., Art. 74 AuG Rz. 14; Urteil des BGer 2A.347/2003 E. 2 ff.). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die Drogenszene, in der sich die Beschwerdeführerin allenfalls bewegt, offensichtlich nicht im Kanton Basel-Landschaft befindet. Die Ausgrenzung verfehlt bei einer derartigen Konstellation ihren Zweck. Wer wie die Beschwerdeführerin das Kantonsgebiet im Rahmen einer Bahnfahrt bloss durchquert und dabei Betäubungsmittel zum Eigenkonsum mit sich führt, stört oder gefährdet die öffentliche Sicherheit im Kanton nicht. 5. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, erweist sich die vorliegend konkret verfügte - auf das ganze Kantonsgebiet bezogene und zeitlich unbefristete - Ausgrenzung überdies in räumlicher und zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig. Rayons, die das ganze Kantonsgebiet umfassen, erscheinen per se als problematisch und grundsätzlich nicht mehr vom Zweck einer Massnahme gedeckt (vgl. Göksu , a.a.O., Art. 74 AuG Rz. 7; KGE VV vom 2. September 2015 [ 860 15 195] E. 4.3 ). Das Verhältnismässigkeitsgebot ist auch in Bezug auf die Dauer der Massnahme zu beachten (vgl. Zünd , a.a.O., Art. 74 AuG Rz. 3; Hugi Yar , a.a.O., Rz. 10.175). Zeitlich unbefristet ausgesprochene ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung generell unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_570/2016 vom 30. Juni 2016 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_330/2015 vom 26. November 2015 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_197/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4.1). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend nicht erfüllt sind und die Ausgrenzung dazu noch gegen das Verhältnismässigkeitsgebot verstösst, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen muss. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. In der Honorarnote vom 27. November 2017 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von acht Stunden à Fr. 400.-- geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen, nicht aber der Stundenansatz. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200 - 350 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.-- angemessen. Auslagen werden keine geltend gemacht. Dementsprechend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'160.-- (inkl. 8% MWST) zu Lasten des AfM zuzusprechen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandslos. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 22. September 2017 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Amt für Migration Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'160.-- (inkl. 8% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber