Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht / Durchsuchung einer Wohnung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 AIG i.V.m. § 16 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (EG ZWAR) vom 20. Mai 1996 kann die richterliche Behörde – nach Ergehen eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids – die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug dafür benötigte Reise- und Identitätspapiere darin versteckt werden. Die zuständige richterliche Behörde ist das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts bzw. eine vom Landrat gewählte Einzelrichterin oder ein vom Landrat gewählter Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (§ 3 Abs. 1 und 2 EG ZWAR).
E. 2 Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug benötigte Reise- und Identitätspapiere darin versteckt werden. 3.2 Die richterliche Behörde darf den erstinstanzlichen (Wegweisungs-)Entscheid nur im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse vorfrageweise prüfen, das heisst sie darf die Durchsuchung verweigern, wenn der Wegweisungsentscheid in der Sache offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Thomas Hugi Yar , in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Rz. 12.231). Soll die Durchsuchung Sinn machen, kann der richterliche Zulassungsentscheid den Betroffenen nicht vorweg zugestellt werden; sie können nicht vorgängig in das Verfahren miteinbezogen werden, ohne dessen Zweck zu gefährden (vgl. Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.233). Das Bundesgericht äusserte sich bisher nicht zur Prüfungsbefugnis der richterlichen Behörde nach Art. 70 Abs. 2 AIG (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_543/2019 vom 19. Juni 2020 E. 1.2.3, in welchem ein entsprechendes Feststellungsinteresse verneint wurde). 4.1 Zunächst stellt sich die Frage nach dem sachlichen Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 2 AIG. Der Zweck der Massnahme ("Durchsuchung") liegt im Aufspüren der weg- oder auszuweisenden Person bzw. im Auffinden ihrer Reise- und Identitätspapiere. Materielle Voraussetzung für die Durchsuchung von Räumlichkeiten ist der konkrete Verdacht, dass sich die gesuchte Person (zumindest) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darin verborgen hält oder darin ihre Reise- oder Identitätspapiere versteckt sind ( Felix Baumann / Tarkan Göksu , Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 2022, Rz. 265 ff.). Eine Durchsuchung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 AIG fällt damit beispielsweise in Betracht, wenn sich untergetauchte Personen in fremden Wohnungen oder Räumen versteckt halten und die Migrationsbehörden davon Kenntnis erhalten. Diesfalls §dient die Durchsuchung dem Auffinden von untergetauchten Personen, die sich in Wohnungen Dritter aufhalten. Da eine solche Durchsuchung Eingriffe in Grundrechtspositionen Dritter zur Folge hat, bedarf sie der richterlichen Anordnung (Botschaft vom 22. Dezember 1993 zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Botschaft Zwangsmassnahmen], Bundesblatt [BBl] 1994 I 305, S. 330; Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.233). Weiter kann Art. 70 Abs. 2 AIG zur Anwendung gelangen, wenn weggewiesene Personen Reise- und Identitätspapiere in der eigenen oder in fremden Wohnungen verstecken. Die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume war bereits in Art. 14 Abs. 4 des damaligen Bundesgesetzes über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 (in Kraft vom 1. Januar 1934 bis 1. Januar 2008) vorgesehen. Anschliessend wurde eine gleichlautende Bestimmung in das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 aufgenommen (vgl. Art. 70 Abs. 2 AuG). Für die Suche nach Reise- und Identitätspapieren in Räumen Dritter bestand dagegen ursprünglich keine Grundlage: Der Bundesrat stellte bei der Einführung von Art. 14 Abs. 4 ANAG im Jahr 1995 fest, dass nach Erlass einer erstinstanzlichen Ausoder Wegweisungsverfügung kein Grund mehr bestehe, die ausländische Person auf Reise- oder Identitätspapiere zu durchsuchen, weil sich diese zu diesem Zeitpunkt wegen mangelnder Mitwirkung bereits in Haft befinden dürfte (Botschaft Zwangsmassnahmen, S. 330). Die entsprechende Gesetzesgrundlage für die Suche nach Reise- und Identitätspapieren wurde mit der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 geschaffen und per 1. Februar 2014 in Kraft gesetzt ( Andreas Zünd , in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, Rz. 2 zu Art. 70 AIG). 4.2 Von der richterlich anzuordnenden Durchsuchung nach Art. 70 Abs. 2 AIG abzugrenzen ist die Anwendung von polizeilichem Zwang im Rahmen des Vollzugs einer Ausschaffung. Die Durchsetzung der behördlich angeordneten Ausschaffung kann im Einzelfall – je nach Verhalten der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer – die Anwendung von polizeilichen Zwangsmitteln erforderlich machen ( Martina Caroni / Nicole Scheiber / Christa Preisig / Monika Plozza , Migrationsrecht, 5. Auflage, 2022, Rz. 787). Deren Anordnung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) vom 20. März 2008 (Art. 98a AIG; vgl. ebenso: Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013, Stand 1. Juni 2025, Ziff. 9.1; Zünd , a.a.O., N 1 zu Art. 69 AIG; Andreas Zünd / Arthur Brunner , in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Rz. 10.163; Beat Perler , in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Rz. 11.8 und 11.47). Das ZAG regelt die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes, worunter nach expliziter Regelung von Art. 2 Abs. 1 lit. b ZAG die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die kantonalen Behörden im Bereich der Ausländer- und Asylgesetzgebung fällt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die mit dem Vollzug beauftragte Behörde im Rahmen der rechtsstaatlichen Regeln polizeiliche Zwangsmassnahmen nach Art. 7, 9 und 26 ff. ZAG anwenden (Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4.4). Der zulässige polizeiliche Zwang richtet sich nach Art. 5 und 13 ff. ZAG; für allfällige weitere polizeiliche Massnahmen gelten die Art. 6 und 19 ff. ZAG. Das kurzfristige Festhalten von Personen zwecks unmittelbar bevorstehender Ausschaffung kann sich auf Art. 6 und 19 ZAG stützen (Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4.7; Zünd , a.a.O., N 1 zu Art. 69 AIG). Neben den allgemeinen Grundsätzen der Zwangsanwendung bestimmen das ZAG und die dazugehörige Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) vom 12. November 2008 detailliert auch die zulässigen Arten von Zwangs- und Hilfsmitteln (vgl. Caroni / Scheiber / Preisig / Plozza , a.a.O., Rz. 788). Bei der Anwendung von polizeilichen Zwangsmitteln ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Weisungen AIG, Ziff. 9.1). Art. 27 und Art. 28 ZAG konkretisieren die allgemeinen Grundsätze der Anwendung von polizeilichem Zwang für die spezifische Situation der Rückführung auf dem Luftweg (Vorbereitung, Orientierung bzw. Anhörung der betroffenen Personen, ärztliche Untersuchung etc.). Die Anordnung der Ausschaffung und deren Vollzug (Art. 69 AIG) stellen keine Verfügungen, sondern lediglich Realakte dar, gegen die kein Rechtsmittel ergriffen werden kann (vgl. Caroni / Scheiber / Preisig / Plozza , a.a.O., Rz. 800). 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Antragsgegner – gemeinsam mit dem niederlassungsberechtigten Sohn – in ihrer eigenen Wohnung aufhalten. In einem derartigen Fall fällt eine "Durchsuchung" der Wohnung gestützt auf Art. 70 Abs. 2 AIG ausser Betracht, da die Behörden zweifelsfrei wissen, dass sich die Betroffenen in der eigenen Wohnung aufhalten. Ebenso kann die beantragte Durchsuchung nicht dem Auffinden von Reise- oder Identitätspapieren der Antragsgegner dienen, da das AMIB bereits im Besitz von sämtlichen notwendigen Reise-oder Identitätspapieren ist, was sich aus der bereits erfolgten Flugbuchung ergibt. Entsprechend kann ein allfälliges polizeiliches Eindringen in die private Wohnung der Antragsgegner nicht gestützt auf Art. 70 Abs. 2 AIG bewilligt werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich auch der volljährige Sohn der Antragsgegner in der Wohnung der Antragsgegner aufhalten könnte, da Art. 70 Abs. 2 AIG – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht dazu angerufen werden kann, um aus- oder wegzuweisende Personen in ihrer behördlich bekannten privaten Wohnung mittels richterlich genehmigter Hausdurchsuchung – wenn auch nur vorübergehend –faktisch in Gewahrsam zu nehmen. Dass sich die Antragsgegner allenfalls weigern könnten, dem Antragsteller bzw. der Polizei freiwillig Zugang in ihre eigene private Wohnung zu gewähren, stellt ebenso keinen Grund für eine richterlich genehmigte Wohnungsdurchsuchung gestützt auf Art. 70 Abs. 2 AIG dar beziehungsweise ist nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der geltend gemachten Bestimmung erfasst. Das zwangsweise Eindringen in eine Wohnung im Rahmen des Vollzugs einer Ausschaffung stellt vielmehr eine polizeiliche Zwangsmassnahme nach Art. 98a AIG, ZAG und ZAV zur Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung dar, die ausschliesslich vom AMIB als zuständige kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Bundegesetzgebung (§ 2 EG ZWAR) angeordnet werden kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das AMIB hat als Vollzugsbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen zur Anwendung von polizeilichem Zwang und anderen polizeilichen Massnahmen erfüllt und diese auch verhältnismässig sind. 5.2 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung nach Art. 70 Abs. 2 AIG nicht erfüllt sind, was zur Abweisung des Gesuchs führt.
E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe Fr. 500.-- dem unterlegenen AMIB aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Das Gesuch des Antragstellers um Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Einzelrichter Martin Michel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 9. Juli 2025 (860 25 142) Ausländerrecht Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht / Durchsuchung einer Wohnung Beteiligte Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht , Antragsteller gegen A. und B. , Antragsgegner, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat Betreff Durchsuchung einer Wohnung A. Die kosovarischen Ehegatten A. (geb. 1. September 1965) und B. (geb. 3. März 1969) leben seit dem 4. Januar 1995 in der Schweiz. Im Jahr 2000 erhielten sie eine Niederlassungsbewilligung. B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 widerrief das damalige Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB; seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) die Niederlassungsbewilligungen von A. und B. und ersetzte diese durch Aufenthaltsbewilligungen. C. Am 13. September 2021 verfügte das AFMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A. und B. und deren Wegweisung aus der Schweiz. Mit Urteil 2C_199/2023 vom 26. Januar 2024 bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich die Wegweisungsverfügung. D. Nachdem die SVA BL B. am 12. Februar 2024 rückwirkend per 1. Dezember 2022 eine ganze IV-Rente und A. am 18. März 2024 rückwirkend per 1. Mai 2020 eine Viertelsrente zugesprochen hatte, gelangten A. und B. mit einem Wiedererwägungsgesuch an das AFMB und ersuchten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 lehnte das AFMB das Wiedererwägungsgesuch ab. Die von A. und B. , vertreten durch Advokat Ozan Polatli, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 147 vom 4. Februar 2025 ab. Zuvor hatte der Regierungsrat das AFMB mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 angewiesen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Vollstreckungsmassnahmen abzusehen. Gegen den RRB Nr. 147 vom 4. Februar 2025 erhoben A. und B. , weiterhin vertreten durch Advokat Ozan Polatli, am 17. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Dieses Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer 810 25 39) ist zurzeit noch beim Kantonsgericht hängig. E. Mit Gesuch vom 4. Juni 2025 beantragte das AMIB gestützt auf Art. 70 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005, es sei die Polizei Basel-Landschaft mit der Durchsuchung der Wohnung von A. und B. (nötigenfalls mittels zwangsweiser Türöffnung) zu beauftragen. Am 20. Juni 2025 reichte das AMIB aufforderungsgemäss die Vorakten ein. Am 1. Juli 2025 ergänzte das AMIB den Antrag vom 4. Juni 2025. Der Einzelrichter zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 70 Abs. 2 AIG i.V.m. § 16 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (EG ZWAR) vom 20. Mai 1996 kann die richterliche Behörde – nach Ergehen eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids – die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug dafür benötigte Reise- und Identitätspapiere darin versteckt werden. Die zuständige richterliche Behörde ist das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts bzw. eine vom Landrat gewählte Einzelrichterin oder ein vom Landrat gewählter Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (§ 3 Abs. 1 und 2 EG ZWAR). 2. Das AMIB führt in seinem Gesuch vom 4. Juni 2025 aus, dass A. und B. sich in ihrer Wohnung in C. verborgen hielten und sich weigern würden, die Schweiz pflichtgemäss zu verlassen. Die Ausschaffung über den Flugweg sei am 15. Juli 2025 vorgesehen. Es sei nicht zu erwarten, dass A. und B. der Polizei zum Zeitpunkt der Ausschaffung freiwillig Einlass in die Wohnung gewähren würden. Daher erscheine ein zwangsweiser Zugriff unumgänglich und andere Möglichkeiten als die Massnahmen nach Art. 70 Abs. 2 AIG seien nicht ersichtlich. Im ergänzenden Antrag vom 1. Juli 2025 bringt das AMIB vor, gemäss aktueller Auskunft der Einwohnergemeinde C. sei der niederlassungsberechtigte volljährige Sohn von A. und B. in derselben Wohnung gemeldet. Zur vorsorglichen Wahrung des grundrechtlichen Schutzes des Sohnes erscheine es notwendig, einen richterlichen Beschluss vorweisen zu können, da es naheliege, dass sich die Eltern bei einem frühmorgendlichen Zugriff in das Zimmer ihres Sohnes zurückziehen würden, um einer unmittelbar bevorstehenden Ausschaffung zu entgehen. 3.1 Art. 70 AIG regelt die Durchsuchung und ist im 4. Abschnitt des AIG ʺAusschaffung und internationale Rückführungseinsätzeʺ geregelt. Sein Wortlaut lautet wie folgt: Art. 70 Durchsuchung 1 Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Ausoder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. 2 Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug benötigte Reise- und Identitätspapiere darin versteckt werden. 3.2 Die richterliche Behörde darf den erstinstanzlichen (Wegweisungs-)Entscheid nur im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse vorfrageweise prüfen, das heisst sie darf die Durchsuchung verweigern, wenn der Wegweisungsentscheid in der Sache offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Thomas Hugi Yar , in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Rz. 12.231). Soll die Durchsuchung Sinn machen, kann der richterliche Zulassungsentscheid den Betroffenen nicht vorweg zugestellt werden; sie können nicht vorgängig in das Verfahren miteinbezogen werden, ohne dessen Zweck zu gefährden (vgl. Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.233). Das Bundesgericht äusserte sich bisher nicht zur Prüfungsbefugnis der richterlichen Behörde nach Art. 70 Abs. 2 AIG (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_543/2019 vom 19. Juni 2020 E. 1.2.3, in welchem ein entsprechendes Feststellungsinteresse verneint wurde). 4.1 Zunächst stellt sich die Frage nach dem sachlichen Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 2 AIG. Der Zweck der Massnahme ("Durchsuchung") liegt im Aufspüren der weg- oder auszuweisenden Person bzw. im Auffinden ihrer Reise- und Identitätspapiere. Materielle Voraussetzung für die Durchsuchung von Räumlichkeiten ist der konkrete Verdacht, dass sich die gesuchte Person (zumindest) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darin verborgen hält oder darin ihre Reise- oder Identitätspapiere versteckt sind ( Felix Baumann / Tarkan Göksu , Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 2022, Rz. 265 ff.). Eine Durchsuchung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 AIG fällt damit beispielsweise in Betracht, wenn sich untergetauchte Personen in fremden Wohnungen oder Räumen versteckt halten und die Migrationsbehörden davon Kenntnis erhalten. Diesfalls §dient die Durchsuchung dem Auffinden von untergetauchten Personen, die sich in Wohnungen Dritter aufhalten. Da eine solche Durchsuchung Eingriffe in Grundrechtspositionen Dritter zur Folge hat, bedarf sie der richterlichen Anordnung (Botschaft vom 22. Dezember 1993 zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Botschaft Zwangsmassnahmen], Bundesblatt [BBl] 1994 I 305, S. 330; Hugi Yar , a.a.O., Rz. 12.233). Weiter kann Art. 70 Abs. 2 AIG zur Anwendung gelangen, wenn weggewiesene Personen Reise- und Identitätspapiere in der eigenen oder in fremden Wohnungen verstecken. Die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume war bereits in Art. 14 Abs. 4 des damaligen Bundesgesetzes über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 (in Kraft vom 1. Januar 1934 bis 1. Januar 2008) vorgesehen. Anschliessend wurde eine gleichlautende Bestimmung in das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 aufgenommen (vgl. Art. 70 Abs. 2 AuG). Für die Suche nach Reise- und Identitätspapieren in Räumen Dritter bestand dagegen ursprünglich keine Grundlage: Der Bundesrat stellte bei der Einführung von Art. 14 Abs. 4 ANAG im Jahr 1995 fest, dass nach Erlass einer erstinstanzlichen Ausoder Wegweisungsverfügung kein Grund mehr bestehe, die ausländische Person auf Reise- oder Identitätspapiere zu durchsuchen, weil sich diese zu diesem Zeitpunkt wegen mangelnder Mitwirkung bereits in Haft befinden dürfte (Botschaft Zwangsmassnahmen, S. 330). Die entsprechende Gesetzesgrundlage für die Suche nach Reise- und Identitätspapieren wurde mit der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 geschaffen und per 1. Februar 2014 in Kraft gesetzt ( Andreas Zünd , in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, Rz. 2 zu Art. 70 AIG). 4.2 Von der richterlich anzuordnenden Durchsuchung nach Art. 70 Abs. 2 AIG abzugrenzen ist die Anwendung von polizeilichem Zwang im Rahmen des Vollzugs einer Ausschaffung. Die Durchsetzung der behördlich angeordneten Ausschaffung kann im Einzelfall – je nach Verhalten der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer – die Anwendung von polizeilichen Zwangsmitteln erforderlich machen ( Martina Caroni / Nicole Scheiber / Christa Preisig / Monika Plozza , Migrationsrecht, 5. Auflage, 2022, Rz. 787). Deren Anordnung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) vom 20. März 2008 (Art. 98a AIG; vgl. ebenso: Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013, Stand 1. Juni 2025, Ziff. 9.1; Zünd , a.a.O., N 1 zu Art. 69 AIG; Andreas Zünd / Arthur Brunner , in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Rz. 10.163; Beat Perler , in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Rz. 11.8 und 11.47). Das ZAG regelt die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes, worunter nach expliziter Regelung von Art. 2 Abs. 1 lit. b ZAG die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die kantonalen Behörden im Bereich der Ausländer- und Asylgesetzgebung fällt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die mit dem Vollzug beauftragte Behörde im Rahmen der rechtsstaatlichen Regeln polizeiliche Zwangsmassnahmen nach Art. 7, 9 und 26 ff. ZAG anwenden (Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4.4). Der zulässige polizeiliche Zwang richtet sich nach Art. 5 und 13 ff. ZAG; für allfällige weitere polizeiliche Massnahmen gelten die Art. 6 und 19 ff. ZAG. Das kurzfristige Festhalten von Personen zwecks unmittelbar bevorstehender Ausschaffung kann sich auf Art. 6 und 19 ZAG stützen (Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4.7; Zünd , a.a.O., N 1 zu Art. 69 AIG). Neben den allgemeinen Grundsätzen der Zwangsanwendung bestimmen das ZAG und die dazugehörige Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) vom 12. November 2008 detailliert auch die zulässigen Arten von Zwangs- und Hilfsmitteln (vgl. Caroni / Scheiber / Preisig / Plozza , a.a.O., Rz. 788). Bei der Anwendung von polizeilichen Zwangsmitteln ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Weisungen AIG, Ziff. 9.1). Art. 27 und Art. 28 ZAG konkretisieren die allgemeinen Grundsätze der Anwendung von polizeilichem Zwang für die spezifische Situation der Rückführung auf dem Luftweg (Vorbereitung, Orientierung bzw. Anhörung der betroffenen Personen, ärztliche Untersuchung etc.). Die Anordnung der Ausschaffung und deren Vollzug (Art. 69 AIG) stellen keine Verfügungen, sondern lediglich Realakte dar, gegen die kein Rechtsmittel ergriffen werden kann (vgl. Caroni / Scheiber / Preisig / Plozza , a.a.O., Rz. 800). 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Antragsgegner – gemeinsam mit dem niederlassungsberechtigten Sohn – in ihrer eigenen Wohnung aufhalten. In einem derartigen Fall fällt eine "Durchsuchung" der Wohnung gestützt auf Art. 70 Abs. 2 AIG ausser Betracht, da die Behörden zweifelsfrei wissen, dass sich die Betroffenen in der eigenen Wohnung aufhalten. Ebenso kann die beantragte Durchsuchung nicht dem Auffinden von Reise- oder Identitätspapieren der Antragsgegner dienen, da das AMIB bereits im Besitz von sämtlichen notwendigen Reise-oder Identitätspapieren ist, was sich aus der bereits erfolgten Flugbuchung ergibt. Entsprechend kann ein allfälliges polizeiliches Eindringen in die private Wohnung der Antragsgegner nicht gestützt auf Art. 70 Abs. 2 AIG bewilligt werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich auch der volljährige Sohn der Antragsgegner in der Wohnung der Antragsgegner aufhalten könnte, da Art. 70 Abs. 2 AIG – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht dazu angerufen werden kann, um aus- oder wegzuweisende Personen in ihrer behördlich bekannten privaten Wohnung mittels richterlich genehmigter Hausdurchsuchung – wenn auch nur vorübergehend –faktisch in Gewahrsam zu nehmen. Dass sich die Antragsgegner allenfalls weigern könnten, dem Antragsteller bzw. der Polizei freiwillig Zugang in ihre eigene private Wohnung zu gewähren, stellt ebenso keinen Grund für eine richterlich genehmigte Wohnungsdurchsuchung gestützt auf Art. 70 Abs. 2 AIG dar beziehungsweise ist nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der geltend gemachten Bestimmung erfasst. Das zwangsweise Eindringen in eine Wohnung im Rahmen des Vollzugs einer Ausschaffung stellt vielmehr eine polizeiliche Zwangsmassnahme nach Art. 98a AIG, ZAG und ZAV zur Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung dar, die ausschliesslich vom AMIB als zuständige kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Bundegesetzgebung (§ 2 EG ZWAR) angeordnet werden kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das AMIB hat als Vollzugsbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen zur Anwendung von polizeilichem Zwang und anderen polizeilichen Massnahmen erfüllt und diese auch verhältnismässig sind. 5.2 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung nach Art. 70 Abs. 2 AIG nicht erfüllt sind, was zur Abweisung des Gesuchs führt. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe Fr. 500.-- dem unterlegenen AMIB aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Das Gesuch des Antragstellers um Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Einzelrichter Martin Michel