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810 23 95

Basel-Landschaft · 2023-12-20 · Deutsch BL

Baugesuch für Kinderspielplatz / Zonenkonformität

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.12.2023 810 23 95 (810 2023 95)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. Dezember 2023 (810 23 95) Raumplanung, Bauwesen Baugesuch für Kinderspielplatz / Zonenkonformität Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer , Daniel Häring, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A.A. und A.B. , Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Zeller, Advokat gegen Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Verein B. , Beschwerdegegner, vertreten durch Andrej Bolliger, Rechtsanwalt Einwohnergemeinde C. , Beigeladene Betreff Baugesuch für Kinderspielplatz (Entscheid der Baurekurskommission vom 31. Mai 2022) A. A.B. ist die Eigentümerin der Parzellen Nr. 55, 56 und 323, Grundbuch (GB) C. , welche direkt an die Parzelle Nr. 405, GB C. , angrenzen. Der Verein B. reichte am 11. Mai 2021 beim Bauinspektorat (BIT) ein Baugesuch für einen Kinderspielplatz auf der Parzelle Nr. 405, GB C. , ein. Innert der Auflagefrist erhoben A.A. und A.B. , stets durch Advokat Roman Zeller vertreten, am 31. Mai 2021 Einsprache und beantragten, das Baugesuch sei abzuweisen. Beim fraglichen Spielplatz handle es sich nicht um einen kleinen privaten Spielplatz, sondern um eine öffentliche Anlage, welche in der betroffenen Zone (Kernzone K2, Hofstatt) nicht zonenkonform sei. Der geplante Kinderspielplatz verursache entsprechende Immissionen und gehöre in die Zone für öffentliche Werke und Anlagen (nachfolgend öWA-Zone genannt). B. Nach Planänderung vom 18. Juni 2021 hielten A.A. und A.B. am 30. Juni 2021 vollumfänglich an ihrer Einsprache fest. C. Das BIT wies mit Entscheid vom 3. Januar 2022 die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat, und verfügte, dass die in den Erwägungen aufgeführten Auflagen betreffend Lärmschutz verbindlicher Bestandteil der Baubewilligung seien. Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass das geplante Bauprojekt zonenkonform sei sowie auch aus ortspflegerischer Sicht mit dem Ortsbild verträglich sei. Dem berechtigten Interesse der Anwohnerschaft am Schutz vor übermässigen Lärmimmissionen werde mit den Lärmschutzauflagen Rechnung getragen, wobei bei berechtigten Lärmklagen ausdrücklich weitere betriebliche oder bauliche Massnahmen vorbehalten würden. D. Dagegen erhoben A.A. und A.B. am 11. Januar 2022 Beschwerde bei der Baurekurskommission und beantragten, es sei der Entscheid aufzuheben und dem Baugesuch des Vereins B. die Baubewilligung zu verweigern, unter o/e-Kostenfolge. Mit Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2022 wurde erneut die fehlende Zonenkonformität des öffentlichen Kinderspielplatzes in der Hofstattzone beanstandet. Die Gemeinde C. habe in der Vergangenheit für den Spielplatz eine öWA-Zone ausgeschieden. Dass sie nun diesen Ort für den Kinderspielplatz aufgeben wolle, sei nicht nachvollziehbar. E. Am 31. Mai 2022 hat die Baurekurskommission einen Augenschein in Anwesenheit der Parteien und der kantonalen Fachstellen durchgeführt, und mit Entscheid vom gleichen Tag (Versand am 18. April 2023) die Beschwerde abgewiesen. Insbesondere wurde festgehalten, das strittige Bauprojekt sei gemäss der Fachstelle Ortsplanung, der Kantonalen Denkmalpflege und des Lärmschutzes zonenkonform im Hofstattbereich der Kernzone K2. Weder im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998, § 20 ff., noch im Zonenreglement Siedlung der Gemeinde C. (ZRS) vom 6. März 2012 seien Spielplätze vom Wortlaut her eindeutig und ausschliesslich einer Zone zugewiesen bzw. in einer bestimmten Zone ausgeschlossen. Die Existenz von öWA-Zonen bedeute nicht eine Pflicht, den Spielplatz in dieser Zone bauen zu müssen bzw. ein Verbot, in anderen Zonen einen Spielplatz bauen zu dürfen. Ein Spielplatz in der Kernzone sei somit nicht a priori verboten. Das Zonenreglement mache weiter keine Aussage, ob die Nutzung im Hofstattbereich nur privat sein dürfe. Öffentlich nutzbare Anlagen und Bauten müssten nicht per se in Zonen für öffentliche Werke und Anlagen zu liegen kommen. Die Kernzone sei in der Regel eine Zone mit gemischter Nutzung und verfolge oft nicht nur den Zweck, historische Bausubstanz bzw. das Ortsbild zu erhalten. Gemäss ZRS müssen sich Anlagen im Hofstattbereich den strassenraumbildenden Hauptbauten unterordnen und sich harmonisch einfügen. Der Spielplatz passe sich gut in den Ortskern ein und sei mit der Wohnnutzung vereinbar. Der geplanten Nutzung des öffentlichen Spielplatzes seien zum Schutz der Nachbarschaft durch Auflagen des BIT gewisse Schranken gesetzt worden. So müsse die Gemeinde eine Benutzungsordnung erlassen, welche die Benutzungszeiten reguliere und die Spielplatznutzung für die Anwohnerschaft verträglich gestalte. Die Grünfläche der Parzelle werde zu einem grossen Teil erhalten bleiben. Eine zusätzliche, exzessive Begrünung sowie die geplanten Sicht- und Lärmschutzmassnahmen würden dazu beitragen, dass sich der Spielplatz harmonisch in den Dorfkern integrieren werde. Die geplante Begrünung diene auch als Sichtschutz. Die Strassenbaulinie auf der Westseite sei zudem eingehalten und auf der Nordseite (Parzelle Nr. 54, GB C. ) liege ein Näherbaurecht vor. Eine Verletzung von Grenzabständen sei vorliegend nicht ersichtlich. F. Dagegen erhoben A.A. und A.B. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 28. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragen, der Entscheid der Baurekurskommission sei aufzuheben und dem Baugesuch des Vereins B. die Baubewilligung zu verweigern, unter o/e-Kostenfolge. Mit Beschwerdebegründung vom 3. Juli 2023 machen die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Baugesuch beinhalte neben der Errichtung von Kinderspielgeräten auch Einrichtungen für die Bevölkerung, wie etwa die Pergola, und es sei auch schon die Errichtung einer Cheminéeanlage Thema gewesen. Insofern sei dieses Bauprojekt nicht zonenkonform in der Hofstattzone, sondern gehöre in eine öWA-Zone, was früher auch so vorgesehen gewesen sei, indem die ideal gelegene Parzelle Nr. 254, GB C. , mit der Zweckbestimmung "Kinderspielplatz" bestanden habe. Im Hinblick auf das beabsichtigte Bauprojekt des Vereins B. sei diese Zweckbestimmung aber aus dem Zonenplan gestrichen worden. Der aktuell gültige Zweck laute "Parkierung/elektrische Versorgung". In zahlreichen Gemeinden im Kanton würden sich öffentliche Spielplätze praktisch ausnahmslos in öWA-Zonen befinden. Die Zonenwidrigkeit ergebe sich aus dem Erscheinungsbild des geplanten Spielplatzes, indem sich dieses erheblich davon unterscheide, was im ZRS an zulässigen Bauten genannt werde. Der Spielplatz werde nicht als Bestandteil einer von einer Hofstatt überlagerten Kernzone wahrgenommen, sondern als öffentliche Einrichtung. Es handle sich auch nicht um eine zulässige Nebenbaute als Annex zu einer in der Kernzone liegenden Hauptbaute. Weiter werden übermässige Immissionen gegen das Projekt angeführt, welche von den Immissionen privater Gartenanlagen deutlich abweichen würden, da der Spielplatz nahezu immer, auch am Abend sowie samstags und sonntags genutzt werden könne. Da dieser zudem auch als Begegnungsstätte genutzt werden solle oder könne, handle es sich nicht mehr um einen mässig störenden Betrieb im Sinne von § 22 Abs. 1 RBG. Hinzu komme, dass das Projekt in einem Hofstattbereich realisiert werden solle, welcher als historisch gewachsener Aussenraum einen wesentlichen Bestandteil des Dorfkerns bilde (§ 20 Abs. 1 ZRS). Das vorliegende Grundstück habe Aussenraumcharakter und sei als Wiese ausgestaltet. Diesbezüglich werde somit der Charakter durch die Errichtung eines Spielplatzes und/oder Begegnungsortes für die breite Öffentlichkeit grundsätzlich geändert. Aus § 20 Abs. 2 ZRS ergebe sich weiter, dass lediglich An- und Nebenbauten zu Hauptbauten auf dem Grundstück zulässig seien. Bei zulässigen Garteneinrichtungen sei davon auszugehen, dass sich diese auf bestehende, angrenzende Wohnnutzungen beziehen würden, was bedeute, dass die privaten Nutzer Sitzplätze, Brunnen, Pergolen, Aussen-Cheminées und dergleichen errichten dürften. Eine grossräumige Anlage, welche alle möglichen Geräte der Öffentlichkeit zur Verfügung stelle, sprenge diesen Rahmen und würde grössere und länger andauernde Immissionen verursachen als die übliche Wohnnutzung. G. Mit Stellungnahme vom 3. August 2023 beantragt der Verein B. , vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter o/e- Kostenfolge. Es werde bestritten, dass ein öffentlicher Treffpunkt entstehen solle. Ebenso sei es nicht richtig, dass ein Aussen-Cheminée vorgesehen sei. In einem Benutzungsreglement werde sichergestellt, dass der Spielplatz auch nur als solcher benutzt werden könne, und durch Benutzungszeiten würden Lärmimmissionen verträglich gehalten. Das ZRS verbiete im Hofstattbereich die Errichtung eines Spielplatzes nicht, das Projekt sei somit zonenkonform. H. Die Baurekurskommission schliesst mit Eingabe vom 4. September 2023 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Stellungnahmen der Kantonalen Denkmalpflege und der Lärmschutzfachstelle vom 24. Juli 2023 sowie der Ortsplanung vom 25. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C. liess sich nicht vernehmen. I. Das Kantonsgericht hat heute einen Augenschein mit anschliessender Parteiverhandlung durchgeführt, an welcher die Parteien vollumfänglich an ihren in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren festhielten. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1. Gemäss § 134 Abs. 5 RBG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission durch die Betroffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerde ist zudem rechtzeitig sowie formgültig eingereicht worden (§ 48 VPO). Die Beschwerdeführer sind als direkte Nachbarn des Bauprojekts sowie A.B. als Eigentümerin der angrenzenden Parzellen berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung der Baubewilligung und sind damit zur Beschwerde legitimiert (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). 1.2.1. Der Verein B. macht geltend, dass die Beschwerde rein appellatorische Kritik enthalte und auf diese nicht eingetreten werden könne. 1.2.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Die Beschwerdeführer rügen insbesondere die fehlende Zonenkonformität des Bauprojekts und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung, was zulässig ist. Der VPO ist diesbezüglich keine qualifizierte Rügepflicht zu entnehmen, womit es zulässig ist, die falsche Rechtsanwendung mit den vorgebrachten Argumenten zu begründen. Der Nichteintretensantrag des Beschwerdegegners ist somit abzuweisen und auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitgegenstand ist die Frage nach der Zonenkonformität des Bauprojekts. Unbestritten ist, dass der Kinderspielplatz in den Hofstattbereich zu liegen kommen soll. Vorab ist festzuhalten, dass es nicht an den Baubewilligungsbehörden liegt, andere, allfällig bessere Alternativstandorte für den Bau des Kinderspielplatzes innerhalb der Gemeinde zu prüfen oder vorzuschlagen. Massgebend ist einzig, ob das beantragte Baugesuch zulässig ist, d.h. zonenkonform. Ob die – wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht – ursprünglich für einen Kinderspielplatz vorgesehene Parzelle Nr. 254, GB C. , besser geeignet ist oder nicht, kann somit offenbleiben, wobei anzumerken ist, dass diese mit Altlasten belastet ist und mit Mutation 2022 in eine öWA-Zone "Parkierung, elektr. Versorgung" abgeändert wurde (vgl. Zonenplan Siedlung der Gemeinde C. , Nachführungsplan [Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-1339 vom 6. September 2022]; Kataster belastender Standorte BL). 3.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom 22. Juni 1979; § 129 Abs. 1 RBG). Das Bauwerk muss somit "zonenkonform" sein. Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG). Die Zonenkonformität ergibt sich für jede Zone aus dem Nutzungsplan und den zugehörigen Nutzungsvorschriften. Allgemein gilt, dass Zonenkonformität einen positiven, funktionellen Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck verlangt; sie ist nicht schon damit erwiesen, dass das Bauwerk dem Zonenzweck – besonders was Immissionen angeht – nicht entgegensteht. Sollen die Ziele der Raumplanungsgesetzgebung erreicht werden, dann muss das Gebot der Zonenkonformität konsequent durchgehalten werden ( Peter Hänni , Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern 2022, S. 215). Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG). Nach § 18 Abs. 1 RBG erlassen die Gemeinden für das ganze Gemeindegebiet Zonenvorschriften, bestehend aus Zonenplänen und Zonenreglementen. Die Zonenpläne unterteilen das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen und ordnen diesen die Lärmempfindlichkeitsstufen zu (§ 18 Abs. 2 RBG). Die Zonenreglemente bestimmen Art und Mass der Nutzung (§ 18 Abs. 2 RBG). 3.2. Gemäss § 30 Abs. 1 ZRS umfasst die öWA-Zone Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Aus dem Zonenplan Siedlung ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist (§ 30 Abs. 3 ZRS). Gemäss Zonenplan gibt es in der Einwohnergemeinde C. zwei öWA-Zonen: die eine umfasst die Kirche mit Friedhof sowie angrenzendem Gemeindehaus mit Zivilschutz und Parkierung, die andere Parkierung und elektrische Versorgung. Für einen öffentlichen Spielplatz ist keine Zone vorgesehen. Es stellt sich somit die Frage, ob ein solcher überhaupt gebaut werden kann, wenn dafür keine öWA-Zone vorgesehen ist. Das wäre nur zu bejahen, wenn ein öffentlicher Spielplatz in einer anderen als einer öWA-Zone unzulässig wäre. In den öWA-Zonen dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Werke erstellte werden. Private Vorhaben sind nicht zulässig ( Peter Hänni , a.a.O., S. 182). Kernzonen schaffen oder erhalten Stadt-, Orts- oder Quartierzentren. Gewöhnlich sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig ( Peter Hänni , a.a.O., S. 179). 3.3 In C. ist der Hofstattbereich einer der drei vorgesehenen Bereiche der Kernzone (vgl. § 18 Abs. 4 ZRS). Dieser umfasst gemäss § 20 Abs. 1 ZRS den historisch gewachsenen Aussenraum und bildet als solcher einen wesentlichen Bestandteil des Dorfkerns, der in diesem Charakter zu erhalten ist und durch die zulässige bauliche Nutzung auch nicht zerstört werden soll. Zugelassen sind gemäss Abs. 2 An- und Nebenbauten, Schöpfe, Garagen, Autoabstellplätze, landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung, Pflanz- und Baumgärten, Grünflächen und Garteneinrichtungen (Sitzplätze, Brunnen, Pergolen, Aussen-Cheminées und dergleichen). Neue Wohn- und Geschäftsnutzungen sind nur als Anbauten an bestehenden Hauptbauten zugelassen. Alle Bauten müssen sich den strassenraumbildenden Hauptbauten unterordnen und sich harmonisch in den Hofstattbereich einfügen. Eine bauliche Nutzung im Hofstattbereich muss somit zwei Bedingungen erfüllen: zum einen muss die Bebauung im Sinne von § 20 Abs. 2 ZRS zulässig sein und zum anderen darf diese zulässige Bebauung gemäss Abs. 1 den Charakter als Aussenraum nicht zerstören, oder umgekehrt, selbst wenn eine zulässige Nutzung vorgesehen ist, ist diese verboten, wenn damit der Charakter als Aussenraum zerstört würde. 4.1.1. Das Bauprojekt Kinderspielplatz soll auf der Parzelle Nr. 405, GB C. , realisiert werden. Diese liegt in der Kernzone und ist überlagert mit der Hofstattzone bzw. dem Hofstattbereich. Somit müssen die erwähnten Bedingungen des Hofstattbereichs erfüllt sein. Gebaut werden soll gemäss den Plänen eine Pergola, diverse Spielgeräte (zwei Schaukeln, eine Federwippe, eine Art Klettergarten mit Seilen zwischen Holzpfosten mit Rutsche, ein Sandkasten mit Sitzbereich und ein Elfenspielhäuschen). Diese Gegenstände sind alle in § 20 Abs. 2 ZRS unter dem Begriff Garteneinrichtungen erfasst, zumal die in Klammer gesetzte Spezifizierung der Garteneinrichtungen als Pergolen, Sitzplätze, Brunnen und Aussen-Cheminées nicht abschliessend ist. Damit ist die erste Bedingung, die zulässige Bebauung, erfüllt. Gemäss Plan ist kein Aussen-Cheminée geplant. Eine allfällige Befürchtung, der Spielplatz werde zum allgemeinen Grillplatz oder öffentlichen Treffpunkt mutieren, der abends bis in alle Nacht benutzt werde, ist so nicht begründbar. Wie anlässlich der heutigen Parteiverhandlung seitens des Vereins B. ausgesagt, wird der am neuen Standort erstellte Kinderspielplatz auch nicht als Vereinstreff dienen, da der Verein bereits über einen geeigneten Raum im Gemeindehaus verfügt. Auch hat der frühere Spielplatz in der Wohnzone (Parzelle Nr. 31, GB C. ) in der Vergangenheit nie zu Problemen geführt. Die Benutzung des geplanten Spielplatzes wird in ähnlicher Form auch am neuen Standort weitergeführt werden, wobei die mit der Baubewilligung verfügten Auflagen (Öffnungszeiten, Wartung der Spielgeräte etc.) umzusetzen und einzuhalten sein werden. 4.1.2 Die zweite Bedingung ist, dass mit der Bebauung der Aussenraum in seinem Charakter erhalten bleibt und nicht zerstört wird. Trotz der Bebauung muss somit nach wie vor ein Aussenraum erkennbar sein und bleiben. Ein Spielplatz wird zwangsläufig als Aussenraum wahrgenommen, ansonsten es sich um einen Indoor-Spielplatz handeln würde. Alle vorgesehenen Geräte gibt es auch in privaten Gärten, ohne dass deswegen der Aussenraumcharakter verloren ginge. Zudem verlangen einzelne Spielgeräte, wie insbesondere die Schaukeln, dass ein gewisser Abstand zum nächsten Gerät besteht, ansonsten die einen Kinder die anderen gefährden. Der Spielplatz mit Schaukeln kann somit zwangsläufig nicht eng überbaut werden. Die Pergola kommt an den Nordrand zur benachbarten und mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle (mit Näherbaurecht) zu stehen. Gegen Osten, wo das offene Feld anschliesst, hat es keine grösseren und festen Einrichtungen, sodass der Übergang vom Dorf zum dahinterliegenden anschliessenden Hofstattbereich der Beschwerdeführer und dem Landwirtschaftsland ablesbar bleibt. Zur Strasse hin stehen die Schaukeln und die Federwippe. Die Parzelle muss nicht als Wiese erhalten bleiben, da – wie erwähnt – sogar eine Bebauung mit Schöpfen und Garagen zulässig wäre. Die Überbauung mit Spielgeräten widerspricht somit dem ZRS nicht und beeinträchtigt die Wirkung als Aussenraum viel weniger als eine Bebauung mit Schöpfen und Ähnliches das tun würde. Die Weitsicht, die Durchlässigkeit und der Charakter des Raums bleiben erhalten. Der Spielplatz wird gut in den Ortskern eingepasst und ist mit der Wohnnutzung vereinbar. Auch qualifizieren alle involvierten kantonalen Fachstellen das geplante Bauvorhaben mit den verfügten Auflagen als zonenkonform. 4.2 Streitpunkt scheint auch weniger die Art der Bebauung zu sein, als die damit verbundene Nutzung, insbesondere Immissionen namentlich durch Lärm, zu Zeiten, an denen die Beschwerdeführer keinen solchen wünschen bzw. solchen im Übermass befürchten: abends und an den Wochenenden. Gemäss § 19 Abs. 1 ZRS sind in der Kernzone Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe wie namentlich publikumsintensivere Geschäftsbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, Gaststätten und Kleinbetriebe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen zulässig. Diese Zweckbestimmung entspricht der kantonalen Vorschrift in § 22 RBG. Zwar sind übliche Geschäftsbetriebe abends und an Wochenenden geschlossen, jedoch sind Gaststätten gerade zu diesen Zeiten besonders frequentiert, insbesondere dann, wenn sie auch noch eine Gartenwirtschaft aufweisen. Wenn also eine Gastwirtschaft in der Kernzone zulässig wäre und im Hofstattbereich An- und Nebenbauten, wozu auch eine Gartenwirtschaft gehören würde, so ist der dadurch entstehende Lärm wohl deutlich höher als Kinderlärm auf einem Spielplatz, der zeitlich weniger intensiv an Randzeiten benutzt wird als eine Gartenwirtschaft. Die Gemeinde hat auch ein Benutzungsreglement zu erlassen, welches unter anderem wird festhalten müssen, zu welchen Zeiten der Spielplatz benutzt werden darf (vgl. § 19 Abs. 3 ZRS). Sie wird die Einhaltung dieses Reglements auch überprüfen und allenfalls bei berechtigten Lärmklagen weitere betriebliche oder bauliche Massnahmen treffen müssen. Zudem müssen die Kernpunkte der Benutzungsregeln am Spielplatz selbst zugänglich gemacht werden, beispielsweise durch eine Tafel am Eingang des Spielplatzes. Gemäss Bundesgerichtspraxis werden ausserdem Immissionen, welche von Kindern verursacht werden, dem Alltagslärm zugeordnet. Kinderspielplätze und Kinderbetreuungseinrichtungen mit Garten in Wohnzonen dürfen in Wohnquartieren errichtet und betrieben werden, zumal Kinderlärm objektiv nicht geeignet ist, die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich zu stören (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September 2010 und 1C_521/2015 vom 9. August 2016). 5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, welche einen öffentlichen Kinderspielplatz zwingend einer öWA-Zone unterstellt. Ein Spielplatz in der Kernzone respektive im Hofstattbereich ist somit nicht verboten. Indem die Voraussetzungen an die bauliche Nutzung im Hofstattbereich vorliegend erfüllt sind, ist die Zonenkonformität des öffentlichen Kinderspielplatzes im Hofstattbereich gegeben. Dem berechtigten Interesse der Anwohnerschaft, d.h. der Beschwerdeführer am Schutz vor übermässigen Lärmimmissionen wird mit den Lärmschutzauflagen für die Baubewilligung Rechnung getragen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’500.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote vom 19. September 2023 einen Aufwand von 20.19 Stunden à Fr. 260.-- geltend. Der Stundenaufwand scheint angemessen, jedoch ist praxisgemäss der Stundenansatz auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Hinsichtlich des heutigen Augenscheins mit anschliessender Parteiverhandlung ist von einem Aufwand von 3.5 Stunden auszugehen, was insgesamt 23.69 Stunden ergibt. Demzufolge haben die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'432.05 (23.69 Stunden à Fr. 250.-- inkl. Auslagen von Fr. 49.70 und 7.7 % MWST von Fr. 459.85) auszurichten. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. 3. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'432.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin