opencaselaw.ch

810 23 90

Basel-Landschaft · 2022-10-25 · Deutsch BL

Baugesuch für Autounterstand und zwei Dachflächenfenster

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss § 134 Abs. 5 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 2 Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen (§ 48 VPO).

E. 2.1 Der Fristenlauf beginnt mit der Eröffnung des Entscheids. Eröffnung bedeutet gehöriges Bekanntmachen des Verfügungsinhalts an den Verfügungsadressaten ( Jürg Stadelwieser , Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Gemäss ständiger Rechtsprechung gelten Verfügungen als mitgeteilt bzw. eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Der Adressat muss sie nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.5; KGE VV vom 16. Juni 2021 [81 21 72] E. 4.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1). Die Rechtsmittelfrist nach § 48 VPO beginnt deshalb nicht mit der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der Zustellung zu laufen (KGE VV vom 18. März 2021 [81 20 205] E. 4.3; KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.1; KGE VV vom 31. Oktober 2017 [810 17 225] E. 6.3).

E. 2.2 Eine postalische Sendung gilt als zugestellt, wenn diese entweder durch den Adressaten oder eine am angegebenen Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffende bezugsberechtigte Person entgegengenommen wird. Versendet eine Behörde ein Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost und wird die Postsendung an der Haustür nicht entgegengenommen, wird dem Adressaten eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt. Die Sendung gilt dann in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht das nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfiktion; vgl. KGE VV vom 23. April 2020 [810 20 72] E. 3.3; BGE 141 II 429 E. 3.3; BGE 138 III 225 E. 3.1). Die Zustellfiktion findet ihre Rechtfertigung darin, dass für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 906; KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.3). Sie greift auch dann, wenn der Adressat oder die Adressatin bei der Post einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung erteilt, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift; derartige Vorkehren vermögen den ordentlichen Fristenlauf weder zu hemmen noch zu verlängern (BGE 141 II 429 E. 3.3.2; BGE 134 V 49 E. 4; KGE VV vom 25. Juli 2012 [810 12 64] E. 3.3). Diese von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kommen zum Tragen, wenn das kantonale Recht die Frage nicht anders regelt, wie das im Kanton Basel-Landschaft der Fall ist (KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.2; BGE 127 I 31 E. 2a/aa). Für die Festlegung des Zeitpunkts der Zustellfiktion ist eine klare, einfache und vor allem einheitliche Regelung notwendig (BGE 123 III 492 E. 1). Dies ist auch für die verfügenden Behörden, allfällige Gegenparteien und die Rechtsmittelbehörden wichtig. Die Zustellfiktion ist zwar streng, dient jedoch einem geordneten Ablauf der Justiz, da andernfalls ein Verfahren beliebig verzögert oder umgangen werden könnte (vgl. KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 5.2; Urteil des BGer 2C_783/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).

E. 2.3 Der angefochtene Entscheid wurde am 31. März 2023 per Einschreiben an die Adresse der Beschwerdeführer versandt. Anlässlich des Zustellungsversuchs vom 3. April 2023 konnte die Sendung nicht persönlich übergeben werden und wurde sie den Beschwerdeführern mittels Abholeinladung zur Abholung bis 11. April 2023 gemeldet. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post ("Track & Trace") verlängerten die Empfänger die Abholfrist am 5. April 2023. Sie holten die Sendung schliesslich am 17. April 2023 am Postschalter ab.

E. 2.4 Die Beschwerdeführer waren als Baugesuchsteller am vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren beteiligt und sie wurden von der Vorinstanz explizit darauf aufmerksam gemacht, dass diese direkt im Anschluss an den Augenschein vom 25. Oktober 2022 einen Entscheid zu fällen beabsichtigte (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Die Beschwerdeführer mussten dementsprechend mit der Zustellung des begründeten Beschwerdeentscheids rechnen. In Anwendung der vorgängig dargelegten Grundsätze gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Im vorliegenden Fall misslang am 3. April 2023 die Zustellung an der Haustür und wurde die Sendung innerhalb der ursprünglichen Abholfrist nicht bei der Post abgeholt, weshalb die Zustellung rechtsprechungsgemäss am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Dieser siebte Tag war der 10. April 2023, der Ostermontag. Dass es sich dabei um einen staatlich anerkannten Feiertag handelt, spielt keine Rolle, da der Beginn der Rechtsmittelfrist durch Samstage, Sonntage und Feiertage nie beeinflusst wird. Es ist daher ohne Belang, dass in einem solchen Fall eine Abholung an diesem Tag gar nicht (Sonn-, Feiertag) oder nur während verkürzter Schalterstunden (Samstag) möglich ist (vgl. BGE 127 I 31 E. 2b; Urteil des BGer 5A_61/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2). Da die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion rechtlich nicht mit der postalischen Abholfrist identisch ist, berührt die vom Postangestellten im vorliegenden Fall - offenkundig im Hinblick auf den Ablauf am Ostermontag - gewährte Verlängerung der Abholfrist bis 11. April 2023 die Sieben-Tage-Frist nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_521/2021 vom 12. Juli 2021 E. 2.2.2; Urteil des BGer 1C_131/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2.5), wobei sich am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohnehin nichts ändern würde, wenn von einer Zustellung am 11. April 2023 ausgegangen würde. Aufgrund der Zustellfiktion markiert der 10. April 2023 den Beginn der Rechtsmittelfrist und können die Beschwerdeführer aus der tatsächlichen Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 17. April 2023 nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 2.5 Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (vgl. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Das kantonale Verfahrensrecht kennt des Weiteren keine Gerichtsferien und keinen Fristenstillstand über Feiertage, die den Lauf der Frist allenfalls hemmen würden (vgl. KGE VV vom 24. November 2021 [81 21 113] E. 5.2; KGE VV vom 14. Mai 2020 [810 20 139] S. 2). Bei der Berechnung von Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (§ 46 Abs. 1 GOG). Dementsprechend war der 11. April 2023 vorliegend der erste Tag der Frist und die zehntägige Beschwerdefrist lief am Donnerstag, 20. April 2023 ab. Die am 25. April 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verspätet.

E. 3 Läuft die Beschwerdefrist unbenützt ab, so erwächst der Entscheid der unteren Instanz in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. KGE VV vom 13. November 2012 [810 12 294] E. 2; BGE 134 V 49 E. 2; BGE 124 V 400 E. 1a). Die vorliegende Beschwerde wurde wie aufgezeigt nach dem Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, weshalb darauf im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten ist.

E. 4 Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 16. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Ver-fahrensnummer 1C_242/2023) erhoben.

Dispositiv
  1. Gemäss § 134 Abs. 5 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
  2. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen (§ 48 VPO). 2.1 Der Fristenlauf beginnt mit der Eröffnung des Entscheids. Eröffnung bedeutet gehöriges Bekanntmachen des Verfügungsinhalts an den Verfügungsadressaten ( Jürg Stadelwieser , Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Gemäss ständiger Rechtsprechung gelten Verfügungen als mitgeteilt bzw. eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Der Adressat muss sie nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.5; KGE VV vom 16. Juni 2021 [81 21 72] E. 4.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1). Die Rechtsmittelfrist nach § 48 VPO beginnt deshalb nicht mit der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der Zustellung zu laufen (KGE VV vom 18. März 2021 [81 20 205] E. 4.3; KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.1; KGE VV vom 31. Oktober 2017 [810 17 225] E. 6.3). 2.2 Eine postalische Sendung gilt als zugestellt, wenn diese entweder durch den Adressaten oder eine am angegebenen Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffende bezugsberechtigte Person entgegengenommen wird. Versendet eine Behörde ein Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost und wird die Postsendung an der Haustür nicht entgegengenommen, wird dem Adressaten eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt. Die Sendung gilt dann in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht das nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfiktion; vgl. KGE VV vom 23. April 2020 [810 20 72] E. 3.3; BGE 141 II 429 E. 3.3; BGE 138 III 225 E. 3.1). Die Zustellfiktion findet ihre Rechtfertigung darin, dass für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 906; KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.3). Sie greift auch dann, wenn der Adressat oder die Adressatin bei der Post einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung erteilt, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift; derartige Vorkehren vermögen den ordentlichen Fristenlauf weder zu hemmen noch zu verlängern (BGE 141 II 429 E. 3.3.2; BGE 134 V 49 E. 4; KGE VV vom 25. Juli 2012 [810 12 64] E. 3.3). Diese von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kommen zum Tragen, wenn das kantonale Recht die Frage nicht anders regelt, wie das im Kanton Basel-Landschaft der Fall ist (KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.2; BGE 127 I 31 E. 2a/aa). Für die Festlegung des Zeitpunkts der Zustellfiktion ist eine klare, einfache und vor allem einheitliche Regelung notwendig (BGE 123 III 492 E. 1). Dies ist auch für die verfügenden Behörden, allfällige Gegenparteien und die Rechtsmittelbehörden wichtig. Die Zustellfiktion ist zwar streng, dient jedoch einem geordneten Ablauf der Justiz, da andernfalls ein Verfahren beliebig verzögert oder umgangen werden könnte (vgl. KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 5.2; Urteil des BGer 2C_783/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). 2.3 Der angefochtene Entscheid wurde am 31. März 2023 per Einschreiben an die Adresse der Beschwerdeführer versandt. Anlässlich des Zustellungsversuchs vom 3. April 2023 konnte die Sendung nicht persönlich übergeben werden und wurde sie den Beschwerdeführern mittels Abholeinladung zur Abholung bis 11. April 2023 gemeldet. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post ("Track & Trace") verlängerten die Empfänger die Abholfrist am 5. April 2023. Sie holten die Sendung schliesslich am 17. April 2023 am Postschalter ab. 2.4 Die Beschwerdeführer waren als Baugesuchsteller am vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren beteiligt und sie wurden von der Vorinstanz explizit darauf aufmerksam gemacht, dass diese direkt im Anschluss an den Augenschein vom 25. Oktober 2022 einen Entscheid zu fällen beabsichtigte (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Die Beschwerdeführer mussten dementsprechend mit der Zustellung des begründeten Beschwerdeentscheids rechnen. In Anwendung der vorgängig dargelegten Grundsätze gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Im vorliegenden Fall misslang am 3. April 2023 die Zustellung an der Haustür und wurde die Sendung innerhalb der ursprünglichen Abholfrist nicht bei der Post abgeholt, weshalb die Zustellung rechtsprechungsgemäss am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Dieser siebte Tag war der 10. April 2023, der Ostermontag. Dass es sich dabei um einen staatlich anerkannten Feiertag handelt, spielt keine Rolle, da der Beginn der Rechtsmittelfrist durch Samstage, Sonntage und Feiertage nie beeinflusst wird. Es ist daher ohne Belang, dass in einem solchen Fall eine Abholung an diesem Tag gar nicht (Sonn-, Feiertag) oder nur während verkürzter Schalterstunden (Samstag) möglich ist (vgl. BGE 127 I 31 E. 2b; Urteil des BGer 5A_61/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2). Da die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion rechtlich nicht mit der postalischen Abholfrist identisch ist, berührt die vom Postangestellten im vorliegenden Fall - offenkundig im Hinblick auf den Ablauf am Ostermontag - gewährte Verlängerung der Abholfrist bis 11. April 2023 die Sieben-Tage-Frist nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_521/2021 vom 12. Juli 2021 E. 2.2.2; Urteil des BGer 1C_131/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2.5), wobei sich am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohnehin nichts ändern würde, wenn von einer Zustellung am 11. April 2023 ausgegangen würde. Aufgrund der Zustellfiktion markiert der 10. April 2023 den Beginn der Rechtsmittelfrist und können die Beschwerdeführer aus der tatsächlichen Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 17. April 2023 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.5 Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (vgl. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Das kantonale Verfahrensrecht kennt des Weiteren keine Gerichtsferien und keinen Fristenstillstand über Feiertage, die den Lauf der Frist allenfalls hemmen würden (vgl. KGE VV vom 24. November 2021 [81 21 113] E. 5.2; KGE VV vom 14. Mai 2020 [810 20 139] S. 2). Bei der Berechnung von Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (§ 46 Abs. 1 GOG). Dementsprechend war der 11. April 2023 vorliegend der erste Tag der Frist und die zehntägige Beschwerdefrist lief am Donnerstag, 20. April 2023 ab. Die am 25. April 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verspätet.
  3. Läuft die Beschwerdefrist unbenützt ab, so erwächst der Entscheid der unteren Instanz in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. KGE VV vom 13. November 2012 [810 12 294] E. 2; BGE 134 V 49 E. 2; BGE 124 V 400 E. 1a). Die vorliegende Beschwerde wurde wie aufgezeigt nach dem Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, weshalb darauf im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten ist.
  4. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://:
  5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 16. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Ver-fahrensnummer 1C_242/2023) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.05.2023 810 23 90

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. Mai 2023 (810 23 90) Rechtspflege Zustellfiktion bei eingeschriebener Briefpost/Verlängerung der Abholfrist ohne Auswirkungen auf den Beginn der Rechtsmittelfrist/Kein Fristenstillstand über Feiertage Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.A.____ und B.A.____ , Beschwerdeführer gegen Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, Vorinstanz A.B.____ und B.B.____ , Beschwerdegegner Einwohnergemeinde C.____ , Beigeladene Betreff Baugesuch für Autounterstand und zwei Dachflächenfenster (Entscheid der Baurekurskommission vom 25. Oktober 2022) A. Das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft stellte am 4. September 2020 im Rahmen einer Kontrolle fest, dass der auf der Parzelle Nr. 2122, Grundbuch C.____, neu erstellte Carport von den bewilligten Plänen abwich. Auf entsprechende Aufforderung hin reichten die Eigentümer A.A.____ und B.A.____ bereinigte Pläne nach, gegen welche die Nachbarn A.B.____ und B.B.____ Einsprache erhoben. B. Mit Entscheid Nr. 059/22 vom 30. Mai 2022 wies das Bauinspektorat die Einsprache ab. C. Dagegen beschwerten sich A.B.____ und B.B.____ bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 gut und hob den Entscheid des Bauinspektorats auf, weil der streitbetroffene Autounterstand die für eingeschossige Nebenbauten geltende maximale Fassadenhöhe überschreite und sich dadurch aufgrund des verletzten Gebäudeabstands zur Hauptbaute als materiell baurechtswidrig erweise, weshalb er nicht bewilligungsfähig sei. D. Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erheben A.A.____ und B.A.____ mit Eingabe vom 25. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Carport sei nachträglich zu bewilligen, wobei die Kosten den Einsprechern aufzuerlegen seien. Zur Fristeinhaltung bringen sie vor, das am 31. März 2022 (richtig: 2023) versandte Schreiben habe sie am 17. April 2023 auf der Poststelle in C.____ erreicht. Die vorliegende Beschwerde sei innert 10 Tagen fristgerecht erstellt und versandt worden. E. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 134 Abs. 5 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 2. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen (§ 48 VPO). 2.1 Der Fristenlauf beginnt mit der Eröffnung des Entscheids. Eröffnung bedeutet gehöriges Bekanntmachen des Verfügungsinhalts an den Verfügungsadressaten ( Jürg Stadelwieser , Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Gemäss ständiger Rechtsprechung gelten Verfügungen als mitgeteilt bzw. eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Der Adressat muss sie nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.5; KGE VV vom 16. Juni 2021 [81 21 72] E. 4.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1). Die Rechtsmittelfrist nach § 48 VPO beginnt deshalb nicht mit der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der Zustellung zu laufen (KGE VV vom 18. März 2021 [81 20 205] E. 4.3; KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.1; KGE VV vom 31. Oktober 2017 [810 17 225] E. 6.3). 2.2 Eine postalische Sendung gilt als zugestellt, wenn diese entweder durch den Adressaten oder eine am angegebenen Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffende bezugsberechtigte Person entgegengenommen wird. Versendet eine Behörde ein Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost und wird die Postsendung an der Haustür nicht entgegengenommen, wird dem Adressaten eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt. Die Sendung gilt dann in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht das nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfiktion; vgl. KGE VV vom 23. April 2020 [810 20 72] E. 3.3; BGE 141 II 429 E. 3.3; BGE 138 III 225 E. 3.1). Die Zustellfiktion findet ihre Rechtfertigung darin, dass für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 906; KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.3). Sie greift auch dann, wenn der Adressat oder die Adressatin bei der Post einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung erteilt, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift; derartige Vorkehren vermögen den ordentlichen Fristenlauf weder zu hemmen noch zu verlängern (BGE 141 II 429 E. 3.3.2; BGE 134 V 49 E. 4; KGE VV vom 25. Juli 2012 [810 12 64] E. 3.3). Diese von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kommen zum Tragen, wenn das kantonale Recht die Frage nicht anders regelt, wie das im Kanton Basel-Landschaft der Fall ist (KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.2; BGE 127 I 31 E. 2a/aa). Für die Festlegung des Zeitpunkts der Zustellfiktion ist eine klare, einfache und vor allem einheitliche Regelung notwendig (BGE 123 III 492 E. 1). Dies ist auch für die verfügenden Behörden, allfällige Gegenparteien und die Rechtsmittelbehörden wichtig. Die Zustellfiktion ist zwar streng, dient jedoch einem geordneten Ablauf der Justiz, da andernfalls ein Verfahren beliebig verzögert oder umgangen werden könnte (vgl. KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 5.2; Urteil des BGer 2C_783/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). 2.3 Der angefochtene Entscheid wurde am 31. März 2023 per Einschreiben an die Adresse der Beschwerdeführer versandt. Anlässlich des Zustellungsversuchs vom 3. April 2023 konnte die Sendung nicht persönlich übergeben werden und wurde sie den Beschwerdeführern mittels Abholeinladung zur Abholung bis 11. April 2023 gemeldet. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post ("Track & Trace") verlängerten die Empfänger die Abholfrist am 5. April 2023. Sie holten die Sendung schliesslich am 17. April 2023 am Postschalter ab. 2.4 Die Beschwerdeführer waren als Baugesuchsteller am vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren beteiligt und sie wurden von der Vorinstanz explizit darauf aufmerksam gemacht, dass diese direkt im Anschluss an den Augenschein vom 25. Oktober 2022 einen Entscheid zu fällen beabsichtigte (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Die Beschwerdeführer mussten dementsprechend mit der Zustellung des begründeten Beschwerdeentscheids rechnen. In Anwendung der vorgängig dargelegten Grundsätze gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Im vorliegenden Fall misslang am 3. April 2023 die Zustellung an der Haustür und wurde die Sendung innerhalb der ursprünglichen Abholfrist nicht bei der Post abgeholt, weshalb die Zustellung rechtsprechungsgemäss am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Dieser siebte Tag war der 10. April 2023, der Ostermontag. Dass es sich dabei um einen staatlich anerkannten Feiertag handelt, spielt keine Rolle, da der Beginn der Rechtsmittelfrist durch Samstage, Sonntage und Feiertage nie beeinflusst wird. Es ist daher ohne Belang, dass in einem solchen Fall eine Abholung an diesem Tag gar nicht (Sonn-, Feiertag) oder nur während verkürzter Schalterstunden (Samstag) möglich ist (vgl. BGE 127 I 31 E. 2b; Urteil des BGer 5A_61/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2). Da die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion rechtlich nicht mit der postalischen Abholfrist identisch ist, berührt die vom Postangestellten im vorliegenden Fall - offenkundig im Hinblick auf den Ablauf am Ostermontag - gewährte Verlängerung der Abholfrist bis 11. April 2023 die Sieben-Tage-Frist nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_521/2021 vom 12. Juli 2021 E. 2.2.2; Urteil des BGer 1C_131/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2.5), wobei sich am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohnehin nichts ändern würde, wenn von einer Zustellung am 11. April 2023 ausgegangen würde. Aufgrund der Zustellfiktion markiert der 10. April 2023 den Beginn der Rechtsmittelfrist und können die Beschwerdeführer aus der tatsächlichen Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 17. April 2023 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.5 Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (vgl. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Das kantonale Verfahrensrecht kennt des Weiteren keine Gerichtsferien und keinen Fristenstillstand über Feiertage, die den Lauf der Frist allenfalls hemmen würden (vgl. KGE VV vom 24. November 2021 [81 21 113] E. 5.2; KGE VV vom 14. Mai 2020 [810 20 139] S. 2). Bei der Berechnung von Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (§ 46 Abs. 1 GOG). Dementsprechend war der 11. April 2023 vorliegend der erste Tag der Frist und die zehntägige Beschwerdefrist lief am Donnerstag, 20. April 2023 ab. Die am 25. April 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verspätet. 3. Läuft die Beschwerdefrist unbenützt ab, so erwächst der Entscheid der unteren Instanz in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. KGE VV vom 13. November 2012 [810 12 294] E. 2; BGE 134 V 49 E. 2; BGE 124 V 400 E. 1a). Die vorliegende Beschwerde wurde wie aufgezeigt nach dem Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, weshalb darauf im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten ist. 4. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 16. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Ver-fahrensnummer 1C_242/2023) erhoben.