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810 23 72

Basel-Landschaft · 2020-03-05 · Deutsch BL

Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft/Wechsel der Mandatsperson

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu.

E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alkoholkonsums immer wieder in instabilen Phasen befände, während deren sie nicht in der Lage sei, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Zudem sei ihr Gesundheitszustand in den vergangenen Monaten wiederholt schlecht gewesen, weshalb sie nicht fähig gewesen sei, sich um ihre Finanzen zu kümmern. Die Aufhebung der Beistandschaft sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt, weil andernfalls ein Vermögensschaden der Beschwerdeführerin zu befürchten wäre. Die momentane Unfähigkeit, sich selbständig um eigene Finanzen zu kümmern, zeige sich unter anderem darin, dass es für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, weshalb es zu Rückerstattungsforderungen von bereits bezogenen Ergänzungsleistungen gekommen sei. Eine Aufhebung der Beistandschaft würde vielmehr voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin sich längerfristig in einer stabilen Verfassung befinde und sich eigenständig um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern könne.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dagegen, dass die Voraussetzungen zur Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gegeben sind. In ihrer Eingabe vom 31. März 2023 führt sie aus, dass sie in der Lage sei, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. Sie würde sich seit November 2022 vollständig dem Alkoholkonsum enthalten, was ihre Hausärztin bestätigen könne. Sie habe sich zudem von ihrem alkoholsüchtigen Partner getrennt.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2023 hält die Vorinstanz zusätzlich fest, dass es zuletzt am 25. Dezember 2022 zu einem Polizeieinsatz am Wohnort der Beschwerdeführerin gekommen sei. Dabei sei sie stark verwahrlost aufgefunden worden. Die weiteren Schilderungen der Polizei (Kot und Urin in der ganzen Wohnung, Glasscherben, leere Bierdosen und kaputte Whiskyflaschen) liessen die Schlussfolgerung zu, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin nicht stabilisiert habe. 4.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge einer psychischen Störung ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Unter die psychischen Störungen werden auch Suchtkrankheiten wie Alkoholismus und Medikamentenabhängigkeit subsumiert (Yvo Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch l, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 390 ZGB). Die Schwäche alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der Schwächezustand muss mithin dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf (vgl. Christiana Fountoulakis, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 390 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur so weit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3). 4.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, wird die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend ergänzt. Der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (Biderbost, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 394 ZGB). 4.3 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Auftrag, für welchen die Beistandschaft errichtet worden ist, vollständig erledigt ist oder die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person sich derart verbessert hat, dass sie in der Lage ist, ihre Interessen künftig selbst zu wahren. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (Biderbost, a.a.O., N 5 f. zu Art. 399 ZGB). 5.1 Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2019 verbeiständet. Aus den Berichten der Beistände und Aktennotizen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Alkohol und Benzodiazepinen abhängig ist. Dies bestätigen auch die Berichte der Polizei Basel-Landschaft. Gemäss Schlussbericht des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes des Bezirks C.____ vom 7. Dezember 2021 verlor die Beschwerdeführerin im Jahre 2019 ihre Wohnung aufgrund eines Brandes, wobei sie später vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung freigesprochen wurde. Nach dem Brand wurde die Beschwerdeführerin mittels fürsorgerischer Unterbringung per 20. November 2019 von einer Notunterkunft in die Psychiatrische Klinik H.____ eingewiesen. Obwohl sich ihre Situation stabilisiert hatte, konnte die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Klinik keine Wohnung finden, was zu diversen Hospitalisierungen und Verwahrlosung führte. Die nächste fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin erfolgte am 9. August 2020, als sie in die psychiatrische Klinik I.____ eingewiesen wurde. Am 3. September 2020 wechselte die Beschwerdeführerin in den J.____, eine spezialisierte Einrichtung für einen stationären Aufenthalt zur Stabilisierung der Lebenslage aufgrund einer Suchterkrankung in K.____. Während des Aufenthalts in der Einrichtung konnte die Beschwerdeführerin in erstaunlich kurzer Zeit eine beständig erscheinende Abstinenz erreichen und diese während Wochenendurlauben sowie den sogenannten "Realitätswochen" aufrechterhalten. Auch nach der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung am 20. Januar 2021 konnte die Beschwerdeführerin die stabile Situation beibehalten, indem sie am geschützten Arbeitsplatz im J.____ tätig war und ihre psychotherapeutischen Termine in L.____ wahrnahm. 5.2 Gegen Ende April 2021 destabilisierte sich die Situation der Beschwerdeführerin allerdings erneut. Sie hielt ihre therapeutischen Termine nicht mehr ein und erschien nicht mehr zur Arbeit, ohne die geforderten Arztzeugnisse vorzulegen, was letztlich zum Abbruch der Nachbetreuungsmassnahmen führte (vgl. Schlussbericht des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes des Bezirks C.____ vom 7. Dezember 2021). Danach war die Beschwerdeführerin nicht absprachefähig und wirkte anlässlich der Telefonate mit dem Beistand alkoholisiert. Die Einholung der nötigen Unterschriften für die Bankgeschäfte war nicht möglich, die Rechnungen blieben unbezahlt und die Mietzinsausstände häuften sich an, was letztlich zur Kündigung der Wohnung durch die Vermieterin führte. Diverse Spitäler in der Schweiz und aus Deutschland informierten den Beistand über notfallmässige Einweisungen aufgrund eines starken Alkoholkonsums. Die Beschwerdeführerin wurde einmal mehr zufolge Selbstgefährdung der Klinik I.____ zugewiesen, wo sie sich bis am 26. August 2021 aufhielt. Die wieder eingetretene stabile Phase konnte sie aufrechterhalten und organisierte sich eine Nachfolgebetreuung im Ambulatorium L.____ bei ihrer damaligen Psychologin. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach F.____ verlegt hatte, unterstützte sie ihren Vater und ihre demente, im Altersheim lebende Tante, indem sie Spaziergänge machte und Botengänge für sie erledigte (zum Ganzen vgl. Bericht M.____, Berufsbeistandschaft, vom 13. April 2022). 5.3 Nach dieser stabilen Phase wurde die Beschwerdeführerin erneut rückfällig. Aufgrund von diversen Mitteilungen der Untermieter, des Partners sowie von dessen Mutter waren wiederholte Polizeieinsätze erforderlich. Den Polizeiberichten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin immer wieder teilweise stark alkoholisiert (Blutalkoholwert von 4.5 Promille gemäss Polizeibericht vom 30. September 2022) aufgefunden wurde, ihre Wohnung sich in einem desolaten Zustand befand, Unordnung herrschte und die Beschwerdeführerin verwahrlost sowie gesundheitlich angeschlagen erschien. In der Wohnung wurde trotz Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot ein Hund und ein freilaufender Hase aufgefunden, wobei für die Tiere nirgends in der Wohnung Futter oder Wasser festgestellt werden konnte. Auf dem Boden lag Kot und es stank nach Urin. Überall lagen Alkoholflaschen und Essensreste sowie Glasscherben. Die Beschwerdeführerin hatte zudem ohne Rücksprache mit dem Beistand Untermieter aufgenommen (vgl. Polizeiberichte vom 12. August 2022, 23. August 2022, 27. August 2022, 1. September 2022, 16. September 2022, 30. September 2022 und 25. Dezember 2022). 5.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge der Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit in den letzten Jahren nicht in der Lage war, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Daraus resultierten der Verlust der Wohnung, straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren sowie ein Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot, Mietzinsrückstände, Schulden, Verlustscheine und Rückforderungen der Sozialversicherungsträger (vgl. Bericht M.____ vom 13. April 2022, Bericht N.____ vom 7. Dezember 2021, Bericht D.____ vom 14. November 2022 und Stellungnahme O.____ vom 30. Januar 2023). 6.1 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Eingabe vom 31. März 2023 geltend, dass sie seit November 2022 abstinent lebe und durchaus in der Lage sei, sich um ihre Belange zu kümmern, so dass die Beistandschaft aufzuheben sei. 6.2 Gemäss dem Polizeibericht vom 25. Dezember 2022 fand der Untermieter die Beschwerdeführerin am gleichen Tag verwahrlost neben der Matratze auf dem Boden liegend vor. Ihr Kopf sei blutverschmiert gewesen, worauf der Untermieter die Sanität gerufen habe. Gemäss den Wahrnehmungen der Polizei war die Beschwerdeführerin sehr verwahrlost, hatte ein blaues Auge und wies sonstige Verletzungen und Schnitte am ganzen Körper auf. Dabei trug sie einen Pullover und war unten nackt. In der Wohnung lagen Glasscherben, leere Bierdosen, kaputte Whiskyflaschen und es herrschte grosse Unordnung. Überall war Kot und Urin. Die Beschwerdeführerin konnte weder den Namen ihres Betreuers nennen noch selbständig aufstehen. Damit ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie lebe seit November 2022 abstinent und benötige keine Hilfe, offensichtlich widerlegt. 6.3 Dem Bericht von dipl. med. G.____, P.____ GmbH, Q.____, vom 30. Mai 2023 lässt sich entnehmen, dass in den letzten 7 bis 10 Tagen vor der Blutentnahme am 12. April 2023 kein übermässiger Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Dieser Bericht vermag nicht nachzuweisen, dass der Schwächezustand der Beschwerdeführerin behoben worden ist. Zum einen besteht bei der Beschwerdeführerin nicht nur eine Alkohol-, sondern auch eine Benzodiazepinabhängigkeit. So berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. R.____, F.____, von einem Besuch in seiner Praxis anfangs September 2022, bei welchem sie Benzodiazepine verlangt habe (Aktennotiz vom 16. September 2022, zur Benzodiazepinabhängigkeit vgl. ebenso Bericht D.____ vom 14. November 2022). Zum anderen hat die Beschwerdeführerin eine jahrelange Vorgeschichte, die von einem wellenförmigen Verlauf mit wiederholten Rückfällen geprägt ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während 7 bis 10 Tagen nicht übermässig Alkohol konsumiert hat, ist nicht massgebend, gerade weil es trotz bedeutenden Stabilisierungen zufolge Klinikaufenthalten, Psychotherapie und geregeltem Tagesablauf bei der Beschwerdeführerin immer wieder zu Rückfällen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts weiter vor, was beweisen könnte, dass sich ihr Schwächezustand nachhaltig zum Positiven verändert hat und dass sie in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen. Der nicht übermässige Alkoholkonsum während 7 bis 10 Tagen und die Beauftragung eines Rechtsvertreters reicht dafür nicht aus. Vielmehr besteht mit Blick auf die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin die erhebliche Gefahr, dass sie im Falle eines Rückfalls ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen, ihre Wohnung verlieren und weiter verwahrlosen würde. Ein stabiler Zustand, der eine Aufhebung rechtfertigen vermag, liegt nicht vor. Zudem ist es auch nicht im Sinne der betroffenen Person, die Massnahme nur zu verfügen, wenn sich der Zustand verschlechtert hat, sie aber bei einer Besserung aufzuheben und sie später wieder anzuordnen, sobald sich der Zustand erwartungsgemäss wieder verschlechtert hat (Urteil des BGer 5A_805/2010 vom 18. März 2011 E. 3.3). 6.4 Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Schwächezustands ihre Angelegenheiten nach wie vor nicht selbst besorgen kann und sie weiterhin schutz- und hilfsbedürftig ist. Somit ist die Weiterführung der Beistandschaft unbedingt angezeigt. Die bestehenden Massnahmen dienen sowohl dem Schutz als auch dem Wohl der Beschwerdeführerin und sind an die konkrete Situation angepasst. Mildere Massnahmen, die dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aufrechterhaltung der Beistandschaft als verhältnismässig. Zudem ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls jemand aus der Familie oder dem Freundeskreis die nötige Hilfe und Unterstützung leisten könnte, zu verneinen. In den Akten lässt sich weder ein Hinweis auf eine geeignete Person finden noch schlägt die Beschwerdeführerin eine mögliche Person vor. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Beistandschaft zwar zeitlich unbefristet ist, aber jederzeit angepasst oder aufgehoben werden kann, sollte die Beschwerdeführerin dereinst wieder in der Lage sein, ihre Angelegenheiten längerfristig selbst erledigen zu können (vgl. Art. 399 Abs. 2 ZGB). Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 7.2 Für den nun eingetroffenen Unterliegensfall beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 7.3 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Person auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtlos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 überein (KGE VV vom 6. April 2022 [ 810 21 336] E. 6.2; KGE VV vom 15. November 2017 [ 810 17 281] E. 6.1). Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (BGE 120 Ia 181 E. 3a). Dabei ist eine Gegenüberstellung von Einkommen und Vermögen einerseits sowie vom notwendigen Bedarf andererseits vorzunehmen (Alfred Bühler, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137). Als mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der monatliche Überschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75) 7.4 Die Beschwerdeführerin bezieht Ergänzungsleistungen. Für sich alleine und ohne weitere Prüfung der konkreten Verhältnisse genügt dies jedoch nicht als Nachweis der Prozessarmut (vgl. KGE VV vom 30. August 2022 [ 810 22 134] E. 6.3). Die Gerichtsbehörden sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht bedingungslos an den Entscheid einer Verwaltungsbehörde über sozialrechtliche staatliche Unterstützungsleistungen gebunden. Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den Anspruch auf die Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann zwar ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit bilden (vgl. Urteil des BGer 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.2). Ob der Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur Bejahung der Mittellosigkeit führt, lässt sich allerdings nicht allgemein beantworten, sondern hängt von einer Prüfung der konkreten Umstände und der eingereichten Unterlagen im Einzelfall ab (vgl. Urteil des BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.4.1 [zur Publ. vorgesehen]). Folglich ist nachfolgend eine separate Bedarfsberechnung vorzunehmen. 7.5 Für die Bedarfsberechnung ist gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 für die alleine lebende Beschwerdeführerin ein Grundbetrag von Fr. 1'200.-- einzusetzen, welcher praxisgemäss um 15%, d.h. Fr. 180.-- erhöht wird. Dazu kommen die Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sowie die Krankenkassenprämien von Fr. 482.-- sowie die AHV/IV-Beiträge von Fr. 45.--. Der Gesamtbedarf beträgt nach dem soeben Ausgeführten Fr. 3'307.--. Bei Nettoeinkünften von Fr. 3'602.-- (IV-Rente Fr. 691.--, Ergänzungsleistungen Fr. 2'911.--) resultiert ein Überschuss von monatlich Fr. 295.--. 7.6 In Anbetracht des berechneten monatlichen Überschusses von Fr. 295.-- ist es der Beschwerdeführerin möglich, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anfallenden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- - allenfalls in Raten - zu entrichten. Ebenso ist es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der aufgezeigten finanziellen Verhältnisse zumutbar, die Kosten für den Rechtsbeistand in der Höhe von Fr. 685.30 (vgl. Honorarnote vom 13. Juni 2023) selbst zu tragen. Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist demnach nicht gegeben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.07.2023 810 23 72

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. Juli 2023 (810 23 72) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Aufhebung der Beistandschaft/Schwächezustand muss nachhaltig behoben sein/Unentgeltliche Rechtspflege: Bezug von Ergänzungsleistungen reicht für sich alleine nicht zum Nachweis der Mittellosigkeit Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Agne Seputyte Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Philippe Häner, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz Betreff Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft/Wechsel der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 10. März 2023) A. A.____ (geb. 1963) ist von Alkohol und Medikamenten abhängig und zeigt Verwahrlosungstendenzen. Sie bezieht eine halbe IV-Rente und erhält Ergänzungsleistungen. Mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichts C.____ (AG) vom 18. November 2019 wurde für A.____ eine Beistandschaft errichtet. Das Bezirksgericht C.____ (AG) ersetzte diese mit Entscheid vom 5. März 2020 durch eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Der Beistand wurde beauftragt, A.____ bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten sowie ihr gesamtes Einkommen und ihr gesamtes Vermögen zu verwalten. Des Weiteren umfasste Vertretungsbeistandschaft die Bereiche Wohnsituation, Gesundheit und Administratives. B. Zufolge Wohnsitzwechsels wurde die Vertretungsbeistandschaft mit Entscheid vom 7. Januar 2022 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) übernommen und D.____ zum Beistand ernannt. C. Mit E-Mail vom 27. September 2022 beantragte A.____ bei der KESB die Aufhebung der Beistandschaft. Sie sei mit der Vorgehensweise des Beistands immer wieder nicht einverstanden, teilweise erfülle er seine Aufgaben nicht und er stelle ihr jeweils monatlich zu wenig Geld zur Verfügung. Des Weiteren sei sie fähig, ihre Finanzen selbständig zu verwalten. D. Den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wies die KESB mit Entscheid vom 10. März 2023 ab. Gleichzeitig wurde D.____ aus dem Amt als Beistand entlassen und E.____, Soziale Dienste F.____, per 1. Februar 2023 zur Beiständin ernannt. E. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 31. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Beistandschaft. Seit November 2022 konsumiere sie keinen Alkohol mehr und sie habe sich von ihrem alkoholsüchtigen Freund getrennt. Sie sei in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu regeln. F. Mit Schreiben vom 13. April 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Philippe Häner, Rechtsanwalt, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, weil sie nicht in der Lage sei, für die Prozesskosten aufzukommen. Zudem sei das Verfahren nicht aussichtslos, da die Vorinstanz keinerlei Abklärungen zur aktuellen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin vorgenommen habe. G. Am 30. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von dipl. med. G.____ zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2023 schloss die KESB auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge. Sie hielt unter anderem fest, dass es zuletzt am 25. Dezember 2022 zu einem Polizeieinsatz am Wohnort der Beschwerdeführerin gekommen sei. Dabei sei sie stark verwahrlost aufgefunden worden, weshalb nicht von einer Stabilisierung der Situation ausgegangen werden könne. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die an eine Laieneingabe zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen sind erfüllt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. September 2018 [ 810 18 339] E. 1.3.1; KGE VV vom 28. Februar 2018 [ 810 17 331] E. 1.3.1). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2023 erfolgte nach der am 11. April 2023 abgelaufenen Beschwerdefrist, weshalb auf die darin enthaltene ergänzende Begründung nicht weiter eingegangen werden kann. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alkoholkonsums immer wieder in instabilen Phasen befände, während deren sie nicht in der Lage sei, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Zudem sei ihr Gesundheitszustand in den vergangenen Monaten wiederholt schlecht gewesen, weshalb sie nicht fähig gewesen sei, sich um ihre Finanzen zu kümmern. Die Aufhebung der Beistandschaft sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt, weil andernfalls ein Vermögensschaden der Beschwerdeführerin zu befürchten wäre. Die momentane Unfähigkeit, sich selbständig um eigene Finanzen zu kümmern, zeige sich unter anderem darin, dass es für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, weshalb es zu Rückerstattungsforderungen von bereits bezogenen Ergänzungsleistungen gekommen sei. Eine Aufhebung der Beistandschaft würde vielmehr voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin sich längerfristig in einer stabilen Verfassung befinde und sich eigenständig um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern könne. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dagegen, dass die Voraussetzungen zur Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gegeben sind. In ihrer Eingabe vom 31. März 2023 führt sie aus, dass sie in der Lage sei, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. Sie würde sich seit November 2022 vollständig dem Alkoholkonsum enthalten, was ihre Hausärztin bestätigen könne. Sie habe sich zudem von ihrem alkoholsüchtigen Partner getrennt. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2023 hält die Vorinstanz zusätzlich fest, dass es zuletzt am 25. Dezember 2022 zu einem Polizeieinsatz am Wohnort der Beschwerdeführerin gekommen sei. Dabei sei sie stark verwahrlost aufgefunden worden. Die weiteren Schilderungen der Polizei (Kot und Urin in der ganzen Wohnung, Glasscherben, leere Bierdosen und kaputte Whiskyflaschen) liessen die Schlussfolgerung zu, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin nicht stabilisiert habe. 4.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge einer psychischen Störung ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Unter die psychischen Störungen werden auch Suchtkrankheiten wie Alkoholismus und Medikamentenabhängigkeit subsumiert (Yvo Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch l, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 390 ZGB). Die Schwäche alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der Schwächezustand muss mithin dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf (vgl. Christiana Fountoulakis, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 390 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur so weit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3). 4.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, wird die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend ergänzt. Der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (Biderbost, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 394 ZGB). 4.3 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Auftrag, für welchen die Beistandschaft errichtet worden ist, vollständig erledigt ist oder die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person sich derart verbessert hat, dass sie in der Lage ist, ihre Interessen künftig selbst zu wahren. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (Biderbost, a.a.O., N 5 f. zu Art. 399 ZGB). 5.1 Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2019 verbeiständet. Aus den Berichten der Beistände und Aktennotizen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Alkohol und Benzodiazepinen abhängig ist. Dies bestätigen auch die Berichte der Polizei Basel-Landschaft. Gemäss Schlussbericht des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes des Bezirks C.____ vom 7. Dezember 2021 verlor die Beschwerdeführerin im Jahre 2019 ihre Wohnung aufgrund eines Brandes, wobei sie später vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung freigesprochen wurde. Nach dem Brand wurde die Beschwerdeführerin mittels fürsorgerischer Unterbringung per 20. November 2019 von einer Notunterkunft in die Psychiatrische Klinik H.____ eingewiesen. Obwohl sich ihre Situation stabilisiert hatte, konnte die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Klinik keine Wohnung finden, was zu diversen Hospitalisierungen und Verwahrlosung führte. Die nächste fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin erfolgte am 9. August 2020, als sie in die psychiatrische Klinik I.____ eingewiesen wurde. Am 3. September 2020 wechselte die Beschwerdeführerin in den J.____, eine spezialisierte Einrichtung für einen stationären Aufenthalt zur Stabilisierung der Lebenslage aufgrund einer Suchterkrankung in K.____. Während des Aufenthalts in der Einrichtung konnte die Beschwerdeführerin in erstaunlich kurzer Zeit eine beständig erscheinende Abstinenz erreichen und diese während Wochenendurlauben sowie den sogenannten "Realitätswochen" aufrechterhalten. Auch nach der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung am 20. Januar 2021 konnte die Beschwerdeführerin die stabile Situation beibehalten, indem sie am geschützten Arbeitsplatz im J.____ tätig war und ihre psychotherapeutischen Termine in L.____ wahrnahm. 5.2 Gegen Ende April 2021 destabilisierte sich die Situation der Beschwerdeführerin allerdings erneut. Sie hielt ihre therapeutischen Termine nicht mehr ein und erschien nicht mehr zur Arbeit, ohne die geforderten Arztzeugnisse vorzulegen, was letztlich zum Abbruch der Nachbetreuungsmassnahmen führte (vgl. Schlussbericht des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes des Bezirks C.____ vom 7. Dezember 2021). Danach war die Beschwerdeführerin nicht absprachefähig und wirkte anlässlich der Telefonate mit dem Beistand alkoholisiert. Die Einholung der nötigen Unterschriften für die Bankgeschäfte war nicht möglich, die Rechnungen blieben unbezahlt und die Mietzinsausstände häuften sich an, was letztlich zur Kündigung der Wohnung durch die Vermieterin führte. Diverse Spitäler in der Schweiz und aus Deutschland informierten den Beistand über notfallmässige Einweisungen aufgrund eines starken Alkoholkonsums. Die Beschwerdeführerin wurde einmal mehr zufolge Selbstgefährdung der Klinik I.____ zugewiesen, wo sie sich bis am 26. August 2021 aufhielt. Die wieder eingetretene stabile Phase konnte sie aufrechterhalten und organisierte sich eine Nachfolgebetreuung im Ambulatorium L.____ bei ihrer damaligen Psychologin. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach F.____ verlegt hatte, unterstützte sie ihren Vater und ihre demente, im Altersheim lebende Tante, indem sie Spaziergänge machte und Botengänge für sie erledigte (zum Ganzen vgl. Bericht M.____, Berufsbeistandschaft, vom 13. April 2022). 5.3 Nach dieser stabilen Phase wurde die Beschwerdeführerin erneut rückfällig. Aufgrund von diversen Mitteilungen der Untermieter, des Partners sowie von dessen Mutter waren wiederholte Polizeieinsätze erforderlich. Den Polizeiberichten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin immer wieder teilweise stark alkoholisiert (Blutalkoholwert von 4.5 Promille gemäss Polizeibericht vom 30. September 2022) aufgefunden wurde, ihre Wohnung sich in einem desolaten Zustand befand, Unordnung herrschte und die Beschwerdeführerin verwahrlost sowie gesundheitlich angeschlagen erschien. In der Wohnung wurde trotz Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot ein Hund und ein freilaufender Hase aufgefunden, wobei für die Tiere nirgends in der Wohnung Futter oder Wasser festgestellt werden konnte. Auf dem Boden lag Kot und es stank nach Urin. Überall lagen Alkoholflaschen und Essensreste sowie Glasscherben. Die Beschwerdeführerin hatte zudem ohne Rücksprache mit dem Beistand Untermieter aufgenommen (vgl. Polizeiberichte vom 12. August 2022, 23. August 2022, 27. August 2022, 1. September 2022, 16. September 2022, 30. September 2022 und 25. Dezember 2022). 5.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge der Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit in den letzten Jahren nicht in der Lage war, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Daraus resultierten der Verlust der Wohnung, straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren sowie ein Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot, Mietzinsrückstände, Schulden, Verlustscheine und Rückforderungen der Sozialversicherungsträger (vgl. Bericht M.____ vom 13. April 2022, Bericht N.____ vom 7. Dezember 2021, Bericht D.____ vom 14. November 2022 und Stellungnahme O.____ vom 30. Januar 2023). 6.1 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Eingabe vom 31. März 2023 geltend, dass sie seit November 2022 abstinent lebe und durchaus in der Lage sei, sich um ihre Belange zu kümmern, so dass die Beistandschaft aufzuheben sei. 6.2 Gemäss dem Polizeibericht vom 25. Dezember 2022 fand der Untermieter die Beschwerdeführerin am gleichen Tag verwahrlost neben der Matratze auf dem Boden liegend vor. Ihr Kopf sei blutverschmiert gewesen, worauf der Untermieter die Sanität gerufen habe. Gemäss den Wahrnehmungen der Polizei war die Beschwerdeführerin sehr verwahrlost, hatte ein blaues Auge und wies sonstige Verletzungen und Schnitte am ganzen Körper auf. Dabei trug sie einen Pullover und war unten nackt. In der Wohnung lagen Glasscherben, leere Bierdosen, kaputte Whiskyflaschen und es herrschte grosse Unordnung. Überall war Kot und Urin. Die Beschwerdeführerin konnte weder den Namen ihres Betreuers nennen noch selbständig aufstehen. Damit ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie lebe seit November 2022 abstinent und benötige keine Hilfe, offensichtlich widerlegt. 6.3 Dem Bericht von dipl. med. G.____, P.____ GmbH, Q.____, vom 30. Mai 2023 lässt sich entnehmen, dass in den letzten 7 bis 10 Tagen vor der Blutentnahme am 12. April 2023 kein übermässiger Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Dieser Bericht vermag nicht nachzuweisen, dass der Schwächezustand der Beschwerdeführerin behoben worden ist. Zum einen besteht bei der Beschwerdeführerin nicht nur eine Alkohol-, sondern auch eine Benzodiazepinabhängigkeit. So berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. R.____, F.____, von einem Besuch in seiner Praxis anfangs September 2022, bei welchem sie Benzodiazepine verlangt habe (Aktennotiz vom 16. September 2022, zur Benzodiazepinabhängigkeit vgl. ebenso Bericht D.____ vom 14. November 2022). Zum anderen hat die Beschwerdeführerin eine jahrelange Vorgeschichte, die von einem wellenförmigen Verlauf mit wiederholten Rückfällen geprägt ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während 7 bis 10 Tagen nicht übermässig Alkohol konsumiert hat, ist nicht massgebend, gerade weil es trotz bedeutenden Stabilisierungen zufolge Klinikaufenthalten, Psychotherapie und geregeltem Tagesablauf bei der Beschwerdeführerin immer wieder zu Rückfällen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts weiter vor, was beweisen könnte, dass sich ihr Schwächezustand nachhaltig zum Positiven verändert hat und dass sie in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen. Der nicht übermässige Alkoholkonsum während 7 bis 10 Tagen und die Beauftragung eines Rechtsvertreters reicht dafür nicht aus. Vielmehr besteht mit Blick auf die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin die erhebliche Gefahr, dass sie im Falle eines Rückfalls ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen, ihre Wohnung verlieren und weiter verwahrlosen würde. Ein stabiler Zustand, der eine Aufhebung rechtfertigen vermag, liegt nicht vor. Zudem ist es auch nicht im Sinne der betroffenen Person, die Massnahme nur zu verfügen, wenn sich der Zustand verschlechtert hat, sie aber bei einer Besserung aufzuheben und sie später wieder anzuordnen, sobald sich der Zustand erwartungsgemäss wieder verschlechtert hat (Urteil des BGer 5A_805/2010 vom 18. März 2011 E. 3.3). 6.4 Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Schwächezustands ihre Angelegenheiten nach wie vor nicht selbst besorgen kann und sie weiterhin schutz- und hilfsbedürftig ist. Somit ist die Weiterführung der Beistandschaft unbedingt angezeigt. Die bestehenden Massnahmen dienen sowohl dem Schutz als auch dem Wohl der Beschwerdeführerin und sind an die konkrete Situation angepasst. Mildere Massnahmen, die dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aufrechterhaltung der Beistandschaft als verhältnismässig. Zudem ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls jemand aus der Familie oder dem Freundeskreis die nötige Hilfe und Unterstützung leisten könnte, zu verneinen. In den Akten lässt sich weder ein Hinweis auf eine geeignete Person finden noch schlägt die Beschwerdeführerin eine mögliche Person vor. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Beistandschaft zwar zeitlich unbefristet ist, aber jederzeit angepasst oder aufgehoben werden kann, sollte die Beschwerdeführerin dereinst wieder in der Lage sein, ihre Angelegenheiten längerfristig selbst erledigen zu können (vgl. Art. 399 Abs. 2 ZGB). Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 7.2 Für den nun eingetroffenen Unterliegensfall beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 7.3 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Person auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtlos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 überein (KGE VV vom 6. April 2022 [ 810 21 336] E. 6.2; KGE VV vom 15. November 2017 [ 810 17 281] E. 6.1). Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (BGE 120 Ia 181 E. 3a). Dabei ist eine Gegenüberstellung von Einkommen und Vermögen einerseits sowie vom notwendigen Bedarf andererseits vorzunehmen (Alfred Bühler, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137). Als mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der monatliche Überschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75) 7.4 Die Beschwerdeführerin bezieht Ergänzungsleistungen. Für sich alleine und ohne weitere Prüfung der konkreten Verhältnisse genügt dies jedoch nicht als Nachweis der Prozessarmut (vgl. KGE VV vom 30. August 2022 [ 810 22 134] E. 6.3). Die Gerichtsbehörden sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht bedingungslos an den Entscheid einer Verwaltungsbehörde über sozialrechtliche staatliche Unterstützungsleistungen gebunden. Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den Anspruch auf die Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann zwar ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit bilden (vgl. Urteil des BGer 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.2). Ob der Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur Bejahung der Mittellosigkeit führt, lässt sich allerdings nicht allgemein beantworten, sondern hängt von einer Prüfung der konkreten Umstände und der eingereichten Unterlagen im Einzelfall ab (vgl. Urteil des BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.4.1 [zur Publ. vorgesehen]). Folglich ist nachfolgend eine separate Bedarfsberechnung vorzunehmen. 7.5 Für die Bedarfsberechnung ist gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 für die alleine lebende Beschwerdeführerin ein Grundbetrag von Fr. 1'200.-- einzusetzen, welcher praxisgemäss um 15%, d.h. Fr. 180.-- erhöht wird. Dazu kommen die Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sowie die Krankenkassenprämien von Fr. 482.-- sowie die AHV/IV-Beiträge von Fr. 45.--. Der Gesamtbedarf beträgt nach dem soeben Ausgeführten Fr. 3'307.--. Bei Nettoeinkünften von Fr. 3'602.-- (IV-Rente Fr. 691.--, Ergänzungsleistungen Fr. 2'911.--) resultiert ein Überschuss von monatlich Fr. 295.--. 7.6 In Anbetracht des berechneten monatlichen Überschusses von Fr. 295.-- ist es der Beschwerdeführerin möglich, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anfallenden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- - allenfalls in Raten - zu entrichten. Ebenso ist es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der aufgezeigten finanziellen Verhältnisse zumutbar, die Kosten für den Rechtsbeistand in der Höhe von Fr. 685.30 (vgl. Honorarnote vom 13. Juni 2023) selbst zu tragen. Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist demnach nicht gegeben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.