Regelung Besuchsrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
E. 3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Kindsvater zu Recht ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt hat. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass in der Beziehung zwischen D.____ und dem Kindsvater Fortschritte erzielt worden seien. So habe bereits in der Vergangenheit das Besuchsrecht von einer Stunde auf vier Stunden erweitert werden können. Der Umgang des Kindsvaters mit seinem Sohn werde als ausgelassen und vertraut beschrieben. Die involvierten Fachpersonen würden eine unbegleitete Durchführung der Besuche befürworten. Anzeichen für den von der Kindsmutter geäusserten Verdacht auf übergriffiges Verhalten des Kindsvaters gebe es keine. Es bestehe somit kein Grund mehr, dem Kindsvater sein Pflichtrecht nicht unbegleitet zu gewähren, wobei die Übergaben weiterhin in der BBT stattzufinden hätten. Es wurde festgehalten, dass das Personal der BBT berechtigt sei, dem Kindsvater D.____ nicht mitzugeben, sollte der Anschein erweckt werden, dass er bei der Übergabe unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehe. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass der Kindsvater in der Vergangenheit durch häusliche Gewalt negativ aufgefallen sei und eine Suchtproblematik aufweise, welche sich nicht stabilisiert habe. Weiter sei es zu einer Inhaftierung des Kindsvaters gekommen, was in den Erwägungen der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Das Verhalten des Kindsvaters führe dazu, dass D.____ immer wieder aufs Neue motiviert werden müsse an die Besuchstage mit seinem Vater zu gehen, ansonsten würde er sich zieren. Der Kindsvater habe D.____ bis anhin noch nie alleine betreut, weshalb sie sich Sorgen um das Wohl ihres Kindes mache. Grund zur Sorge gebe zum Beispiel die Aussage von D.____ ihr und seiner Tagesmutter gegenüber, dass der Kindsvater ihn geschlagen habe. Dass der Kindsvater teilweise angetrunken zu den Besuchen erschienen sei, sei ebenfalls bedenklich und zeige, dass er die Besuche nicht ernst nehme und kein Verantwortungsbewusstsein habe. Dieser Gefahr und der Suchtproblematik werde mit der kurzen Übergabe bei der BBT nicht genügend begegnet. In Bezug auf die Vater-Sohn-Beziehung komme erschwerend hinzu, dass der Kindsvater den Vornamen von D.____ nicht akzeptieren könne und D.____ stattdessen mit seinem zweiten Vornamen G.____ anspreche. Allerdings identifiziere sich D.____ in keiner Art und Weise mit diesem Namen. Weiter sei anzumerken, dass sich eine Besuchszeit zwischen 14:00 Uhr und 18:00 Uhr aufgrund der längeren Anreisezeit zur BBT nicht eigne. D.____ sei dann jeweils nach den Besuchen erst um ca. 19:30 Uhr zuhause, obwohl er normalerweise bereits um 19:00 Uhr schlafen gehe. 4.3 Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen ein, dass der Kindsvater vereinzelt unter dem Einfluss von Alkohol zu Besuchen erschienen sei. Dennoch würden die Besuche insgesamt als positiv beschrieben. Demzufolge unterstütze die BBT den Antrag auf unbegleitete Besuche mit begleiteten Übergaben. Durch die Begleitung der Übergaben könne D.____s Sicherheit sichergestellt werden, da die Besuche nicht durchgeführt würden, sollte bei der Übergabe der Eindruck entstehen, dass der Kindsvater unter dem Einfluss von Alkohol stehe. Es sei schliesslich anzumerken, dass die Besuche mehrheitlich aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter gescheitert seien. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei dem Kindsvater unter den aktuellen Umständen ein unbegleitetes Besuchsrecht zu gewähren. Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb das Kindswohl beeinträchtigt werde, wenn der Kindsvater D.____ mit seinem zweiten Vornamen anspreche. Gegen eine Vorverschiebung der Besuchszeiten sei nichts einzuwenden und gemäss Rücksprache mit H.____ der BBT grundsätzlich möglich. 5.1 Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Das Recht auf "angemessenen" persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu und es wird als höchstpersönliches Recht betrachtet ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 3 zu Art. 273 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE III 585 E. 2.1; Christoph Häfeli , Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, Rz. 1080 ; Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. März 2023 [ 810 22 259] E. 4.2 mit Hinweisen). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2; KGE VV vom 28. März 2022 [ 810 22 11] E. 5.2 ). Zum persönlichen Verkehr gehört grundsätzlich die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation. Im Vordergrund steht selbstverständlich das tatsächliche Zusammensein zwischen Eltern und Kindern, jedoch auch Kontakte via Telefon, Brief oder Videogespräch, sowie über E-Mail und SMS ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 2, 12 und 17 zu Art. 273 ZGB). 5.2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 273 ZGB und Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten ( Häfeli , a.a.O., Rz. 1080). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehung zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 26 zu Art. 273 ZGB). Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aber aus, wenn von vornhinein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung werden ausgeübt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). 6.1 Die Beiständin führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 aus, dass die Besuche nicht regelmässig hätten stattfinden können. Die Besuche würden aber nicht am Umgang der Kindseltern mit D.____ scheitern, sondern an der Beziehung zwischen den Kindseltern oder wegen Krankheit, Schwäche oder Abwesenheit. Aus diesem Grund würden die Eltern begleitete Übergaben brauchen. Der Umgang des Kindsvaters mit D.____ sei gut und sorgsam. D.____ habe eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen und es sei wichtig, dass er regelmässigen Kontakt zu beiden habe. Daher empfehle sie unbegleitete Besuche des Kindesvaters im Rahmen von vorerst vier Stunden. D.____ solle nach den Besuchen wieder bei der BBT übergeben werden. 6.2 Dem Verlaufsbericht der BBT vom 7. November 2022 kann entnommen werden, dass D.____ und sein Vater fröhliche Stunden miteinander verbringen würden, wenn die Besuche stattfinden könnten. Wenn der Vater "fit" sei, spreche nichts gegen die Empfehlung von unbegleiteten Besuchen. Der Kindsvater sei teilweise unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss zu den Besuchen erschienen, daher sei es unabdinglich, dass die Übergaben weiterhin begleitet stattfinden würden. So könne die Tagesform des Kindsvaters eingeschätzt werden und nötigenfalls von den Besuchen abgesehen werden. Der Kindsvater müsse damit einverstanden sein, dass ihm D.____ nicht mitgegeben werde, sollten Anzeichen bestehen, dass er etwas konsumiert habe. Wenn dieser Rahmen bestehe, spreche nichts gegen unbegleitete Besuche. Dem Verlaufsbericht der BBT kann weiter entnommen werden, dass die unregelmässige Durchführung der Besuche beiden Elternteilen gleichermassen anzulasten ist. Aus dem Bericht ergibt sich, dass nicht nur die Suchtproblematik des Kindsvaters zu nicht durchgeführten Besuchen geführt haben, sondern auch die Kindsmutter diverse Besuche aus unterschiedlichen Gründen nicht hat stattfinden lassen. 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Kindseltern nicht in der Lage waren, eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts zu erzielen, weshalb mit Entscheid vom 5. April 2018 das Besuchsrecht initial behördlich geregelt werden musste. Dabei wurde dem Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht von zunächst einer und später zwei Stunden eingeräumt. Das Besuchsrecht wurde aufgrund der Suchtproblematik und vor dem Hintergrund der häuslichen Gewalt begleitet verfügt (vgl. Entscheid vom 5. April 2018). Trotz der Ermahnung durch die KESB B.____ konnten die Besuche bisher nicht auf die verfügten vier Stunden gesteigert werden. Die Suchtproblematik hat sich insofern auf die Besuche ausgewirkt, als der Kindsvater teilweise unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss zu den Besuchen erschienen ist und die Besuche abgebrochen werden mussten. Die Beschwerdeführerin sieht darin nach wie vor eine Gefahr für D.____, welche eine weitere Begleitung der Besuche nötig mache, zumindest bis der Kindsvater eine gewisse Konstanz und Verantwortungsbewusstsein zeige. Gestützt auf die Akten kann festgestellt werden, dass gemäss Ausführungen der Fachpersonen in der Vater-Sohn-Beziehung positive Fortschritte erzielt wurden und die Besuchszeit kontinuierlich gesteigert werden konnte. Es gibt keine Anhaltspunkte, um an einem guten Umgang des Kindsvaters mit D.____ während den Besuchen zu zweifeln. Indem verfügt wurde, dass der Kindsvater D.____ bei der BBT abholt und ihn nach den Besuchen dort wieder zurückbringt, kann der Zustand des Kindsvaters und damit ein allfälliger Drogen- oder Alkoholeinfluss festgestellt werden. Dadurch kann der Gefahr, dass der Kindsvater D.____ in einem ungeeigneten Zustand betreut, hinreichend begegnet werden. Die BBT hat aktenkundig bereits in der Vergangenheit Besuche nicht stattfinden lassen, nachdem der Eindruck erweckt worden war, dass der Kindsvater Alkohol konsumiert hatte. Mit der verfügten Anordnung kann somit sichergestellt werden, dass der Besuch nicht stattfindet, sollte der Eindruck entstehen, dass der Kindsvater unter dem Einfluss einer Substanz steht. Indem auch die Rückgabe bei der BBT zu erfolgen hat, kann der Zustand des Kindsvaters am Ende des Besuchs festgestellt und bei Bedarf an die Vorinstanz gemeldet werden, ob es zu einem Zwischenfall während dem unbegleiteten Besuch gekommen ist. Mit dieser Regelung wird der Suchtproblematik des Kindsvaters und der diesbezüglichen Befürchtung der Kindsmutter genügend Rechnung getragen. Durch die Übergaben bei der BBT, einer unter anderem für solche Situationen geschaffenen Institution, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hinreichend sichergestellt werden, dass der Kindsvater nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht (vgl. E. 5.2 hiervor), und eine Kindswohlgefährdung ist nicht ersichtlich. Zu beachten ist auch, dass das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung darstellt und ein unbegleitetes Besuchsrecht anzuordnen ist, sobald es die Umstände - wie vorliegend - zulassen. Eine Kindswohlgefährdung darf nicht schon alleine deshalb angenommen werden, weil D.____ teilweise eine abwehrende Haltung bezüglich der Besuche oder gegenüber dem Kindsvater an den Tag legt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Gewaltanwendungen des Kindsvaters an D.____ sich nicht erhärtet hat und von keiner Seite beobachtet werden konnte. Auch die diesbezüglichen Abklärungen haben daran nichts zu ändern vermögen. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben der Tagesmutter von D.____ vom 17. Januar 2023 ändert an dieser Einschätzung ebenfalls nichts, da es nicht auf eigener Beobachtung beruht, sondern lediglich angebliche Aussagen von D.____ wiederholt. Der Einwand der Kindsmutter, der Kindsvater habe D.____ noch nie alleine betreut, geht ins Leere. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurden unter anderem aus diesem Grund zunächst begleitete Besuche angeordnet und sind gestützt auf die positive Entwicklung unbegleitete Besuche angezeigt. Eine Kindswohlgefährdung ist somit nicht ersichtlich und der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. Somit ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Begleitung der Besuche abzuweisen.
E. 7 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass das Besuchsrecht nicht von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sondern von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr stattfinden solle. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine zeitliche Verschiebung der Besuchszeiten sprechen (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Februar 2023). Die Beschwerde ist daher in diesem untergeordneten Punkt gutzuheissen und die Besuchszeit auf 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr vorzuverlegen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ersucht für den Fall des Unterliegens in ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist erstellt, dass ihr die erforderlichen Mittel für das Verfahren fehlen. Weiter ist ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos und der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte erscheint notwendig. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen (§ 22 VPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zulasten der Gerichtskasse. 8.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Der in der Honorarnote vom 30. März 2023 geltend gemachte Aufwand von elf Stunden à Fr. 200.-- erweist sich als angemessen. Auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 10.-- sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'380.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. Dezember 2022 wie folgt geändert: "C.____ wird berechtigt und verpflichtet, ab Januar 2023 D.____ alle zwei Wochen am Sonntag zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr zu sich zu nehmen. Die Übergabe von D.____ (vor und nach den Besuchen) findet in der Institution Begleitete Besuchstage Baselland statt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung der Beschwerdeführerin wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'380.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.05.2023 810 23 20
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. Mai 2023 (810 23 20) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Unbegleitetes Besuchsrecht mit begleiteten Übergaben bei Suchtproblematik Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Lucius Schweizer Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegner Betreff Regelung Besuchsrecht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. Dezember 2022) A. A.____ und C.____ sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von D.____ (geb. 2017). Die Kindsmutter ist die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. B. Am 24. August 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.____ für D.____ eine Beistandschaft und beauftragte den Beistand im Wesentlichen damit, den Eltern in ihrer Sorge um den Sohn D.____ mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, bei Kommunikationsproblemen zu vermitteln, die künftige Wohnsituation der Kindsmutter und des Kindes zu klären sowie deren Finanzierung sicherzustellen und zusammen mit den Eltern eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts zu erarbeiten bzw., sofern dies nicht möglich sein sollte, der KESB einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters zu stellen. C. Am 5. April 2018 verfügte die KESB E.____, dass dem Kindsvater alle zwei Wochen ein begleitetes Besuchsrecht in der Institution Begleitete Besuchstage Baselland (BBT) einzuräumen sei. Das begleitete Besuchsrecht wurde auf neun Monate befristet, wobei die Besuchszeit in den ersten drei Monaten auf eine Stunde, in den folgenden drei Monaten auf zwei Stunden und in den letzten drei Monaten auf drei Stunden festgelegt wurde. Der Kindsmutter wurde im gleichen Entscheid, bis auf die ersten zwei Besuchstage, untersagt, an den Besuchen teilzunehmen. Ihr gestellter Antrag auf einen Mandatsträgerwechsel wurde abgewiesen. Die Besuche wurden in begleiteter Form verfügt, da der Kindsvater eine Suchtproblematik aufweise und es in der Vergangenheit im häuslichen Umfeld wiederkehrend zu Gewalt gekommen sei. Der Kindsvater zeigte sich mit dieser Regelung einverstanden. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter am 4. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welche mit Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV), vom 29. August 2018 ( 810 18 125 ) abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. E. Am 18. Februar 2019 übernahm die KESB B.____ die Beistandschaft für D.____ rückwirkend per 1. Januar 2019 und setzte als neue Mandatsperson F.____, Berufsbeistandschaft B.____, ein. F. Mit Entscheid vom 7. September 2021 wurde der Kindsvater berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn alle zwei Wochen am Sonntag in der BBT zu sehen. Die Dauer der begleiteten Besuchskontakte wurde in den ersten zwei Monaten auf drei Stunden zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr, für die folgende Zeit auf vier Stunden zwischen 14:00 Uhr und 18:00 Uhr festgelegt. Der Kindsmutter wurde die Anwesenheit während den Besuchen untersagt. Beide Elternteile wurden angewiesen, sich strikt an den Besuchsplan und die Besuchszeiten zu halten. Mit Schreiben vom 29. August 2022 wurde die Kindsmutter von der KESB B.____ ermahnt, die Besuche gemäss Entscheid vom 7. September 2021 einzuhalten. G. Der Kindsvater stellte mit Eingabe vom 27. September 2022 bei der KESB einen Antrag auf unbegleitete Besuche, wobei er vorgeschlagen hat, dass die BBT weiterhin als Übergabeort dienen könne. Die daraufhin von der KESB eingeholte Stellungnahme bei der BBT datiert vom 7. November 2022. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 nahm die Beiständin dazu Stellung. H. Der Kindsmutter wurde am 14. November 2022 dazu das rechtliche Gehör gewährt. Sie äusserte sich kritisch gegenüber einem unbegleiteten Besuchsrecht. Sie gehe davon aus, dass der Kindsvater aktuell lediglich eine gute Phase habe, die Suchtprobleme aber weiterhin bestehen würden. Sie sehe die Möglichkeit einer Ausweitung des Besuchsrechts erst, wenn der Kindsvater konstant nüchtern erscheine und die Besuchstage regelmässig wahrnehme. Zudem habe ihr D.____ von Vorfällen mit dem Kindsvater erzählt, die sie hätten aufhorchen lassen. Diese Vorfälle habe sie vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) abklären lassen. I. Am 2. Dezember 2022 wurde der Kindsvater angehört und gab an, dass sein teilweise unangemeldetes Nichterscheinen an den Besuchstagen auf seine Inhaftierung, Abwesenheit in Folge Ferien und Verwirrung bezüglich der Termine zurückzuführen sei. Betreffend seinen Alkoholkonsum führte er aus, dass es normal sei, dass er nach Alkohol rieche, wenn er am Vorabend im Ausgang gewesen sei und am nächsten Tag zu den Besuchen komme. Die von der Kindsmutter seit längerem vorgebrachten Vorwürfe eines unangebrachten Umgangs mit D.____ würden nicht stimmen. J. Die KESB verfügte mit Entscheid vom 14. Dezember 2022, dass der Kindsvater berechtigt und verpflichtet sei, D.____ ab Januar 2023 alle zwei Wochen am Sonntag zwischen 14:00 Uhr und 18:00 Uhr unbegleitet zu sich zu nehmen. Die Übergabe vor und nach den Besuchen habe jeweils in der BBT stattzufinden (Ziffer 1). Der Kindsmutter wurde untersagt, während den Besuchen anwesend zu sein (Ziffer 2). Beide Elternteile wurden aufgefordert, sich strikt an den Besuchsplan und die Besuchszeiten zu halten (Ziffer 3). K. Am 18. Januar 2023 reichte die Kindsmutter, vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin in Muttenz, Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und dem Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen während vier Stunden zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr unter Beizug der BBT einzuräumen sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführerin sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. L. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 16. Februar 2023 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Kindsvater liess sich nicht vernehmen. M. Mit Verfügung vom 13. März 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. N. Am 30. März 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Kindsvater zu Recht ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt hat. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass in der Beziehung zwischen D.____ und dem Kindsvater Fortschritte erzielt worden seien. So habe bereits in der Vergangenheit das Besuchsrecht von einer Stunde auf vier Stunden erweitert werden können. Der Umgang des Kindsvaters mit seinem Sohn werde als ausgelassen und vertraut beschrieben. Die involvierten Fachpersonen würden eine unbegleitete Durchführung der Besuche befürworten. Anzeichen für den von der Kindsmutter geäusserten Verdacht auf übergriffiges Verhalten des Kindsvaters gebe es keine. Es bestehe somit kein Grund mehr, dem Kindsvater sein Pflichtrecht nicht unbegleitet zu gewähren, wobei die Übergaben weiterhin in der BBT stattzufinden hätten. Es wurde festgehalten, dass das Personal der BBT berechtigt sei, dem Kindsvater D.____ nicht mitzugeben, sollte der Anschein erweckt werden, dass er bei der Übergabe unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehe. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass der Kindsvater in der Vergangenheit durch häusliche Gewalt negativ aufgefallen sei und eine Suchtproblematik aufweise, welche sich nicht stabilisiert habe. Weiter sei es zu einer Inhaftierung des Kindsvaters gekommen, was in den Erwägungen der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Das Verhalten des Kindsvaters führe dazu, dass D.____ immer wieder aufs Neue motiviert werden müsse an die Besuchstage mit seinem Vater zu gehen, ansonsten würde er sich zieren. Der Kindsvater habe D.____ bis anhin noch nie alleine betreut, weshalb sie sich Sorgen um das Wohl ihres Kindes mache. Grund zur Sorge gebe zum Beispiel die Aussage von D.____ ihr und seiner Tagesmutter gegenüber, dass der Kindsvater ihn geschlagen habe. Dass der Kindsvater teilweise angetrunken zu den Besuchen erschienen sei, sei ebenfalls bedenklich und zeige, dass er die Besuche nicht ernst nehme und kein Verantwortungsbewusstsein habe. Dieser Gefahr und der Suchtproblematik werde mit der kurzen Übergabe bei der BBT nicht genügend begegnet. In Bezug auf die Vater-Sohn-Beziehung komme erschwerend hinzu, dass der Kindsvater den Vornamen von D.____ nicht akzeptieren könne und D.____ stattdessen mit seinem zweiten Vornamen G.____ anspreche. Allerdings identifiziere sich D.____ in keiner Art und Weise mit diesem Namen. Weiter sei anzumerken, dass sich eine Besuchszeit zwischen 14:00 Uhr und 18:00 Uhr aufgrund der längeren Anreisezeit zur BBT nicht eigne. D.____ sei dann jeweils nach den Besuchen erst um ca. 19:30 Uhr zuhause, obwohl er normalerweise bereits um 19:00 Uhr schlafen gehe. 4.3 Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen ein, dass der Kindsvater vereinzelt unter dem Einfluss von Alkohol zu Besuchen erschienen sei. Dennoch würden die Besuche insgesamt als positiv beschrieben. Demzufolge unterstütze die BBT den Antrag auf unbegleitete Besuche mit begleiteten Übergaben. Durch die Begleitung der Übergaben könne D.____s Sicherheit sichergestellt werden, da die Besuche nicht durchgeführt würden, sollte bei der Übergabe der Eindruck entstehen, dass der Kindsvater unter dem Einfluss von Alkohol stehe. Es sei schliesslich anzumerken, dass die Besuche mehrheitlich aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter gescheitert seien. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei dem Kindsvater unter den aktuellen Umständen ein unbegleitetes Besuchsrecht zu gewähren. Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb das Kindswohl beeinträchtigt werde, wenn der Kindsvater D.____ mit seinem zweiten Vornamen anspreche. Gegen eine Vorverschiebung der Besuchszeiten sei nichts einzuwenden und gemäss Rücksprache mit H.____ der BBT grundsätzlich möglich. 5.1 Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Das Recht auf "angemessenen" persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu und es wird als höchstpersönliches Recht betrachtet ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 3 zu Art. 273 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE III 585 E. 2.1; Christoph Häfeli , Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, Rz. 1080 ; Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. März 2023 [ 810 22 259] E. 4.2 mit Hinweisen). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2; KGE VV vom 28. März 2022 [ 810 22 11] E. 5.2 ). Zum persönlichen Verkehr gehört grundsätzlich die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation. Im Vordergrund steht selbstverständlich das tatsächliche Zusammensein zwischen Eltern und Kindern, jedoch auch Kontakte via Telefon, Brief oder Videogespräch, sowie über E-Mail und SMS ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 2, 12 und 17 zu Art. 273 ZGB). 5.2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 273 ZGB und Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten ( Häfeli , a.a.O., Rz. 1080). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehung zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 26 zu Art. 273 ZGB). Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aber aus, wenn von vornhinein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung werden ausgeübt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). 6.1 Die Beiständin führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 aus, dass die Besuche nicht regelmässig hätten stattfinden können. Die Besuche würden aber nicht am Umgang der Kindseltern mit D.____ scheitern, sondern an der Beziehung zwischen den Kindseltern oder wegen Krankheit, Schwäche oder Abwesenheit. Aus diesem Grund würden die Eltern begleitete Übergaben brauchen. Der Umgang des Kindsvaters mit D.____ sei gut und sorgsam. D.____ habe eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen und es sei wichtig, dass er regelmässigen Kontakt zu beiden habe. Daher empfehle sie unbegleitete Besuche des Kindesvaters im Rahmen von vorerst vier Stunden. D.____ solle nach den Besuchen wieder bei der BBT übergeben werden. 6.2 Dem Verlaufsbericht der BBT vom 7. November 2022 kann entnommen werden, dass D.____ und sein Vater fröhliche Stunden miteinander verbringen würden, wenn die Besuche stattfinden könnten. Wenn der Vater "fit" sei, spreche nichts gegen die Empfehlung von unbegleiteten Besuchen. Der Kindsvater sei teilweise unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss zu den Besuchen erschienen, daher sei es unabdinglich, dass die Übergaben weiterhin begleitet stattfinden würden. So könne die Tagesform des Kindsvaters eingeschätzt werden und nötigenfalls von den Besuchen abgesehen werden. Der Kindsvater müsse damit einverstanden sein, dass ihm D.____ nicht mitgegeben werde, sollten Anzeichen bestehen, dass er etwas konsumiert habe. Wenn dieser Rahmen bestehe, spreche nichts gegen unbegleitete Besuche. Dem Verlaufsbericht der BBT kann weiter entnommen werden, dass die unregelmässige Durchführung der Besuche beiden Elternteilen gleichermassen anzulasten ist. Aus dem Bericht ergibt sich, dass nicht nur die Suchtproblematik des Kindsvaters zu nicht durchgeführten Besuchen geführt haben, sondern auch die Kindsmutter diverse Besuche aus unterschiedlichen Gründen nicht hat stattfinden lassen. 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Kindseltern nicht in der Lage waren, eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts zu erzielen, weshalb mit Entscheid vom 5. April 2018 das Besuchsrecht initial behördlich geregelt werden musste. Dabei wurde dem Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht von zunächst einer und später zwei Stunden eingeräumt. Das Besuchsrecht wurde aufgrund der Suchtproblematik und vor dem Hintergrund der häuslichen Gewalt begleitet verfügt (vgl. Entscheid vom 5. April 2018). Trotz der Ermahnung durch die KESB B.____ konnten die Besuche bisher nicht auf die verfügten vier Stunden gesteigert werden. Die Suchtproblematik hat sich insofern auf die Besuche ausgewirkt, als der Kindsvater teilweise unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss zu den Besuchen erschienen ist und die Besuche abgebrochen werden mussten. Die Beschwerdeführerin sieht darin nach wie vor eine Gefahr für D.____, welche eine weitere Begleitung der Besuche nötig mache, zumindest bis der Kindsvater eine gewisse Konstanz und Verantwortungsbewusstsein zeige. Gestützt auf die Akten kann festgestellt werden, dass gemäss Ausführungen der Fachpersonen in der Vater-Sohn-Beziehung positive Fortschritte erzielt wurden und die Besuchszeit kontinuierlich gesteigert werden konnte. Es gibt keine Anhaltspunkte, um an einem guten Umgang des Kindsvaters mit D.____ während den Besuchen zu zweifeln. Indem verfügt wurde, dass der Kindsvater D.____ bei der BBT abholt und ihn nach den Besuchen dort wieder zurückbringt, kann der Zustand des Kindsvaters und damit ein allfälliger Drogen- oder Alkoholeinfluss festgestellt werden. Dadurch kann der Gefahr, dass der Kindsvater D.____ in einem ungeeigneten Zustand betreut, hinreichend begegnet werden. Die BBT hat aktenkundig bereits in der Vergangenheit Besuche nicht stattfinden lassen, nachdem der Eindruck erweckt worden war, dass der Kindsvater Alkohol konsumiert hatte. Mit der verfügten Anordnung kann somit sichergestellt werden, dass der Besuch nicht stattfindet, sollte der Eindruck entstehen, dass der Kindsvater unter dem Einfluss einer Substanz steht. Indem auch die Rückgabe bei der BBT zu erfolgen hat, kann der Zustand des Kindsvaters am Ende des Besuchs festgestellt und bei Bedarf an die Vorinstanz gemeldet werden, ob es zu einem Zwischenfall während dem unbegleiteten Besuch gekommen ist. Mit dieser Regelung wird der Suchtproblematik des Kindsvaters und der diesbezüglichen Befürchtung der Kindsmutter genügend Rechnung getragen. Durch die Übergaben bei der BBT, einer unter anderem für solche Situationen geschaffenen Institution, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hinreichend sichergestellt werden, dass der Kindsvater nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht (vgl. E. 5.2 hiervor), und eine Kindswohlgefährdung ist nicht ersichtlich. Zu beachten ist auch, dass das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung darstellt und ein unbegleitetes Besuchsrecht anzuordnen ist, sobald es die Umstände - wie vorliegend - zulassen. Eine Kindswohlgefährdung darf nicht schon alleine deshalb angenommen werden, weil D.____ teilweise eine abwehrende Haltung bezüglich der Besuche oder gegenüber dem Kindsvater an den Tag legt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Gewaltanwendungen des Kindsvaters an D.____ sich nicht erhärtet hat und von keiner Seite beobachtet werden konnte. Auch die diesbezüglichen Abklärungen haben daran nichts zu ändern vermögen. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben der Tagesmutter von D.____ vom 17. Januar 2023 ändert an dieser Einschätzung ebenfalls nichts, da es nicht auf eigener Beobachtung beruht, sondern lediglich angebliche Aussagen von D.____ wiederholt. Der Einwand der Kindsmutter, der Kindsvater habe D.____ noch nie alleine betreut, geht ins Leere. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurden unter anderem aus diesem Grund zunächst begleitete Besuche angeordnet und sind gestützt auf die positive Entwicklung unbegleitete Besuche angezeigt. Eine Kindswohlgefährdung ist somit nicht ersichtlich und der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. Somit ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Begleitung der Besuche abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass das Besuchsrecht nicht von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sondern von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr stattfinden solle. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine zeitliche Verschiebung der Besuchszeiten sprechen (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Februar 2023). Die Beschwerde ist daher in diesem untergeordneten Punkt gutzuheissen und die Besuchszeit auf 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr vorzuverlegen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ersucht für den Fall des Unterliegens in ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist erstellt, dass ihr die erforderlichen Mittel für das Verfahren fehlen. Weiter ist ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos und der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte erscheint notwendig. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen (§ 22 VPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zulasten der Gerichtskasse. 8.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Der in der Honorarnote vom 30. März 2023 geltend gemachte Aufwand von elf Stunden à Fr. 200.-- erweist sich als angemessen. Auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 10.-- sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'380.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. Dezember 2022 wie folgt geändert: "C.____ wird berechtigt und verpflichtet, ab Januar 2023 D.____ alle zwei Wochen am Sonntag zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr zu sich zu nehmen. Die Übergabe von D.____ (vor und nach den Besuchen) findet in der Institution Begleitete Besuchstage Baselland statt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung der Beschwerdeführerin wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'380.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.