Anordnungen zum persönlichen Verkehr; Verzicht auf weitere Kindesschutzmassnahmen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
E. 3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die KESB zu Recht einerseits die bisherigen Regelungen des persönlichen Verkehrs zwischen D.____ und ihrem Vater aufgehoben und andererseits für die Wiederherstellung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter sowohl einen begleiteten Rahmen als auch diverse Auflagen und Bedingungen angeordnet hatte. 4.1 Die Vorinstanz führt aus, dass die vom Zivilkreisgericht einmal erlassene Kontaktregelung heute nur noch auf dem Papier existiere und nicht mehr der Realität entspreche. Jeder Umsetzungsversuch dieser veralteten Regelung stelle in der jetzigen Situation eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Dies zeige sich darin, dass die Anordnungen gemäss ihrem Entscheid vom 22. Dezember 2022 (mit Ausnahme der Absolvierung des Kurses KiB durch die Kindsmutter) nicht umgesetzt worden seien. Die Situation habe sich im Vergleich zu den Umständen, welche dem Entscheid vom 22. Dezember 2022 zugrunde gelegen hätten, dahingehend geändert, als dass sich die verfahrene Situation weiter manifestiert habe und der Unterstützungsbeauftragte seine Aufträge nicht umsetzen könne. Insofern sei dem Kindsvater beizupflichten, dass der Unterstützungsbeauftragte zu entlassen sei. 4.2 Was die begleiteten Besuchskontakte und die Absolvierung des Kurses KiB betrifft, führt die KESB aus, dass nur deshalb nach wie vor kein persönlicher Verkehr zwischen Tochter und Vater stattfinde, weil der Kindsvater die Rahmenbedingungen für die BBT nicht habe akzeptieren wollen. So habe er die Vereinbarungen für die BBT nur teilweise akzeptiert, da seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für die BBT nicht erfüllt seien. Ein Termin mit dem Unterstützungsbeauftragten zur Klärung dieser Angelegenheit habe er nicht wahrgenommen. Bezüglich der Teilnahme am Kurs KiB berufe sich der Beschwerdeführer darauf, dass er diesen nicht habe absolvieren können, weil er keinen Kontakt zu seiner Tochter habe. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass der Kindsvater eigenmächtig seine Bedingungen setzen wolle, um sich dann auf den Standpunkt zu stellen, dass die Voraussetzungen für die BBT und den Kurs KiB nicht erfüllt seien. Nach dem Abbruch der Beziehung zur Tochter durch den Beschwerdeführer, was ein Kind in diesem Alter gar nicht einordnen könne, sei nun ein behutsamer Aufbau, durch welchen das Kind wieder Vertrauen gewinnen könne, dringend angezeigt. Dies erfordere aus Sicht des Kindeswohls einen klaren Aufbauplan sowie die glaubhafte Bereitschaft des Kindsvaters, diesen nach den behördlich festgelegten Bedingungen konstant umsetzen zu wollen. Erst wenn ein regelmässiger Kontakt in begleitetem Rahmen stattgefunden habe, könne dieser Verlauf ausgewertet und, bei entsprechendem Antrag, über eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs befunden werden. Zum beschriebenen behutsamen Aufbau gehöre ebenfalls dazu, dass der Beschwerdeführer mit Beginn des begleiteten Kontaktaufbaus den Kurs KiB nachhole. 4.3 Schliesslich sieht die Vorinstanz weder eine Notwendigkeit zur Einsetzung einer Kinderanwältin oder eines Kinderanwalts noch zur Errichtung einer Beistandschaft. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Massnahmen einen Mehrwert haben sollen, zumal der bisherige Unterstützungsbeauftragte ebenfalls allein dem Kindswohl und der Objektivität verpflichtet gewesen sei und wie eine Beistandsperson den Auftrag gehabt habe, die Eltern zu beraten und zu unterstützen. Für die Sache an sich, nämlich der Bewerkstelligung eines regelmässigen persönlichen Verkehrs zwischen D.____ und dem Kindsvater, sei der Weg längst aufgezeigt worden, weshalb dafür weder eine anwaltliche Vertretung des Kindes noch die Einsetzung einer Beistandschaft erforderlich sei. Vielmehr brauche es den Willen insbesondere des Kindsvaters, diesen Weg auch zu gehen. Das scheine aber gerade nicht der Fall zu sein, weshalb unterdessen grosse Zweifel daran bestünden, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich um den Kontakt zu seiner Tochter gehe. In Anbetracht der aufgezeigten Umstände müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kindsvater die beantragten Massnahmen lediglich als neue Plattformen für sein Agieren nutzen wolle. 4.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Trennung der Kindseltern vor drei Jahren stattgefunden habe und dass sie damals mit D.____ aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Seit der Trennung der Kindseltern lasse der Beschwerdeführer nicht davon ab, sie mit unhaltbaren Vorwürfen zu traktieren. Sie habe deshalb mehrmals beim Zivilgericht Annäherungs- und Kontaktverbote erwirken lassen müssen, was ihn jedoch nicht davon abgehalten habe, unbeirrt weiterzumachen. Erst Anzeigen bei der Polizei, die zu Strafbefehlen geführt hätten, hätten den Beschwerdeführer jeweils für kurze Zeit innehalten lassen. Nach ihrer Trennung habe der Beschwerdeführer während nahezu eines Jahres keinen Unterhalt an sie bezahlt, obwohl er monatlich CHF 1 '901.-- an den Unterhalt der Tochter hätte bezahlen müssen. In ihrer Not habe sie sich im Frühjahr 2021 an die KESB gewendet. Dabei sei es ihr nicht darum gegangen, dem Vater den Umgang mit der Tochter zu verwehren. Im Gegenteil sei es ihr Ziel gewesen, mit Hilfe der KESB einen gepflegten Umgang zum Beschwerdeführer aufzugleisen, damit D.____ ihren Vater wieder regelmässig sehen könne. Aufgrund des nicht ablassenden kompromittierenden Verhaltens des Beschwerdeführers hätten aber keine von der KESB eingeleiteten Maßnahmen gefruchtet. 5.1 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass der angefochtene Entscheid nicht den Tatsachen entspreche und deshalb willkürlich, unangemessen sowie absolut unverhältnismässig sei, weshalb auch die Einsetzung einer anwaltlichen Vertretung für D.____ angezeigt und gerechtfertigt sei. Er moniert insbesondere, dass sowohl E.____ als auch die KESB offenbar blindlings den Aussagen der Kindsmutter folgten. Demgegenüber würden sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers angezweifelt. 5.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er bereits im September 2020 mit der Vorinstanz Kontakt aufgenommen und auf die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts hingewiesen habe. Zudem bemängelt er, dass die KESB seinen Gefährdungsmeldungen betreffend den Umgang der Kindsmutter mit D.____ nie nachgegangen sei. Es treffe zu, dass er im Sommer 2022 seine Vaterschaft angezweifelt und deshalb bis zum Ergebnis des Vaterschaftstests keinen Kontakt mit seiner Tochter gehabt habe. Nachdem seine Vaterschaft mit Gutachten vom 4. Oktober 2022 nachgewiesen worden sei, habe er sich nur einige wenige Tage später, und zwar am 10. Oktober 2022 behördlich über die aktuelle Kindergartensituation von D.____ erkundigt. Zudem habe er der Kindsmutter mit E-Mail vom 18. Oktober 2022 mitgeteilt, dass jetzt seine Besuchstage gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichts seien und dass er D.____ sehen möchte. Dieser Wunsch sei ihm jedoch von der Kindsmutter und von der KESB verweigert worden. Seither nehme er jedes Mal, wenn seine Besuchstage gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichts anstünden, per Mail Kontakt mit der Kindsmutter beziehungsweise der Vorinstanz auf. Schliesslich habe er sich zu Beginn des Jahres 2023 erneut bei der Primarschule G.____ gemeldet und um Auskunft über das Befinden von D.____ gebeten, woraufhin die KESB dieser zunächst verboten habe, ihm darüber Auskunft zu geben. Dieses behördliche Verhalten müsse als rechtswidrig bezeichnet werden, manifestiere die Abneigung und Voreingenommenheit der Vorinstanz ihm gegenüber und sei auch der Grund dafür gewesen, dass er den Termin bei E.____ abgesagt habe. Auf jeden Fall gehe es nicht an, dass ihm wegen einer dreimonatigen Pause der persönliche Kontakt zu seiner Tochter verunmöglicht werde. 5.3 Es treffe auch nicht zu, dass er die Umsetzung der begleiteten Besuchstage verweigert habe. Er habe das entsprechende Anmeldeformular ausgefüllt, wobei dieses von der KESB eigenmächtig nicht weitergeleitet worden sei. Inzwischen habe er von der Primarschule zudem erfahren, dass sich D.____ in fremder Umgebung nicht wohlfühle, so dass begleitete Besuche in fremder Umgebung wohl kaum funktionieren würden. Er biete deshalb an, einen von der BBT begleiteten Besuch bei sich zu Hause durchzuführen. Dann werde der Begleitperson wohl deutlich, dass keinerlei Probleme in der Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter vorhanden seien und der vom Zivilkreisgericht festgesetzte Besuchsplan ohne Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt werden könne. Eventualiter sei nach diesem einen Besuch über das weitere Besuchsrecht zu entscheiden. Es gehe jedenfalls nicht an, bereits heute begleitete Besuch auf mindestens sechs Monate festzulegen. Dies sei weder begründet noch nötig und entspreche nicht dem Kindeswohl. Die weiteren Auflagen der Vorinstanz, von welchen diese die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs abhängig mache, grenzten beinahe an Nötigung. Diese hätten zur Konsequenz, dass es keinen persönlichen Kontakt gebe, falls er nicht bedingungslos tue, was die Behörde teilweise willkürlich verlange. 6.1 Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Das Recht auf ʺangemessenenʺ persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu und es wird als höchstpersönliches Recht betrachtet ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I Art. 1-456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 3 zu Art. 273 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; Christoph Häfeli , Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 1080; Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (KGE VV vom 12. Mai 2021 [ 810 20 234] E. 6.1 m.w.H.). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2; KGE VV vom 28. März 2022 [ 810 22 11] E. 5.2 ). Zum persönlichen Verkehr gehört grundsätzlich die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation. Im Vordergrund steht selbstverständlich das tatsächliche Zusammensein zwischen Eltern und Kindern, jedoch auch Kontakte via Telefon, Brief oder Videogespräch, sowie ein solcher über E-Mail und SMS ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 2 und 12 zu Art. 273 ZGB). 6.2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 273 ZGB und Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten ( Häfeli , a.a.O., Rz. 1080). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte, körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist darüber hinaus, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.1 publiziert in FamPra.ch 2006 S. 183 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 25 ff. zu Art. 273 ZGB). 7.1 Die von der KESB unter Auflagen und Bedingungen verfügten Massnahmen zur Wiederherstellung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter basieren unbestrittenermassen auf den Vorschlägen des damals zuständigen Sozialarbeiters E.____. Aus den Akten erhellt weiter, dass der Beschwerdeführer E.____ weder fachlich noch menschlich anerkennt. Entsprechend lässt der Beschwerdeführer wiederholt ausführen, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich ausschliesslich auf dem Bericht von E.____ vom 27. Februar 2023 beruhe, obwohl er bereits vor der KESB moniert habe, dass dieser Bericht von persönlichen Abneigungen und Animositäten des Verfassers gegenüber ihm geprägt sei. Sowohl dieser Bericht als auch der angefochtene Entscheid seien deshalb überaus einseitig, parteiisch, verleumderisch, teilweise tendenziös, widersprüchlich sowie den Kindsvater geradezu beleidigend und diffamierend ausgefallen. Die Empfehlungen von E.____ gründeten deshalb in dessen Voreingenommenheit und fehlenden Objektivität gegenüber dem Kindsvater. Entgegen der Meinung von E.____ habe sich der Beschwerdeführer sehr wohl um eine Kontaktaufnahme mit seiner Tochter bemüht, was aus diversen Mails sowohl an die KESB als auch an die Beschwerdegegnerin ersichtlich sei. Nur der Vollständigkeit halber ist einleitend darauf hinzuweisen, dass E.____ in seinem Bericht vom 27. Februar 2023 deutlich weitreichendere Massnahmen und Weisungen empfohlen hatte, von denen die KESB im angefochtenen Entscheid keinen Gebrauch gemacht hatte. 7.2 Aus objektiver Sicht ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch vor Kantonsgericht inhaltlich darauf beschränkt, einerseits die fehlende Objektivität und Unvoreingenommenheit des angefochtenen Entscheides sowie der diesem zugrundliegenden Berichte und Empfehlungen von E.____ zu unterstreichen. Zudem dementiert und rechtfertigt der Beschwerdeführer sämtliches ihm gegenüber vorgeworfenes Verhalten. Auch mit der Verweisung auf die Reglung des persönlichen Verkehrs des Zivilkreisgerichtes gemäss dessen Urteil vom 17. Dezember 2020 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die damaligen Umstände (es fanden aktiv Besuchskontakte statt) nicht mit der vorliegenden Situation (längerfristiger Kontaktunterbruch initiiert durch die ursprünglich angezweifelte Vaterschaft) vergleichbar sind. Im Übrigen versucht der Beschwerdeführer gar nicht erst aufzuzeigen, weshalb die ursprünglich vom Zivilkreisgericht erlassene Besuchsrechtsregelung auch heute noch mehr als die neue von der KESB mit Entscheid 16. Juni 2023 erlassene Regelung im Kindeswohl von D.____ liegen soll. Abgesehen von der hiervor beschriebenen Grundsatzkritik gelingt es dem Beschwerdeführer aber auch in Bezug auf den angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise, substantiiert aufzuzeigen, inwiefern aus der entscheidenden Sicht des Kindeswohls dieser willkürlich, unangemessen sowie absolut unverhältnismässig beziehungsweise der Bericht von E.____ falsch sein sollen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ist aber in erster Linie gerade vom Kindeswohl von D.____ auszugehen. Diese kann weder den Kontaktabbruch durch den Beschwerdeführer aufgrund der ursprünglichen Infragestellung seiner Vaterschaft noch die Art und Weise der Kommunikation des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin einordnen, geschweige denn nachvollziehen. Durch sein über weite Strecken unkooperatives und teilweise querulatorisches Verhalten hat der Beschwerdeführer massgeblich zur aktuellen Situation, durch welche unbestrittenermassen neue Fakten geschaffen worden sind, beigetragen. Ob er sich dabei durch die KESB beziehungsweise durch die Kindsmutter stets gerecht behandelt gefühlt hat, ist im Hinblick auf die zu schützenden Interessen von D.____ sekundär (vgl. dazu auch E. 6.1 hiervor). Das vorliegend primär relevante Kindeswohl erfordert im Hinblick auf die Implementierung eines nachhaltigen persönlichen Verkehrs vielmehr eine vorgängige Beruhigung der Situation und anschliessend im Sinne eines behutsamen Aufbaus eine zumindest den Umständen angepasste tragfähige und respektvolle Beziehung zwischen den Kindseltern, Konstanz, Zuverlässigkeit, Berechenbarkeit und Geborgenheit. 7.3 Fakt ist, dass der Beschwerdeführer einerseits durch die grundsätzliche Anzweiflung seiner Vaterschaft aber auch durch sein anschliessendes unkooperatives Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin und der KESB in objektiv nachvollziehbarer Weise Zweifel daran geweckt hat, ob es ihm vorliegend tatsächlich und ernsthaft ausschliesslich um die Interessen von D.____ geht und er auch bereit ist, diese nachhaltig in den Vordergrund zu stellen. Ebenfalls sind die vorinstanzlichen Zweifel an seiner Kooperationsbereitschaft sowohl gegenüber der Behörde als auch gegenüber der Kindsmutter nachvollziehbar. Das aktuell zerrüttete Verhältnis zwischen den Eltern und der nicht respektvolle Umgang des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin werden aus den Verfahrensakten augenscheinlich. Bei dieser verfahrenen Ausgangslage gilt es zu verhindern, dass D.____ ʺunkontrolliertʺ zum Spielball der elterlichen Konflikte wird, was mit der Besuchsrechtsregelung des Zivilkreisgerichtes vom 17. Dezember 2020 nicht gewährleistet wäre, weshalb deren beantragte unvorbereitete Wiedereinführung vorliegend nicht in Frage kommt. Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass weder die KESB noch die Beschwerdegegnerin das Recht auf persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers im Grundsatz anzweifeln beziehungsweise ihm dieses untersagen wollen. Der Beschwerdeführer hat es vielmehr in den eigenen Händen, den Kontakt zu seiner Tochter wiederherzustellen. Aufgrund der längeren Zeit ohne Besuchskontakte (der Kontaktabbruch des Beschwerdeführers erfolgte im Sommer 2022) ist unbestritten, dass die Wiederaufnahme der Kontakte zwischen der erst fünfjährigen D.____ und ihrem Vater in einem begleiteten Rahmen stattfinden müssen. Auch die Anzahl der begleiteten Kontakte (mindestens zwölf) und der dafür vorgesehene Zeitraum (sechs bis neun Monate) sind nicht zu beanstanden, weil nur so die nachvollziehbaren behördlichen Zweifel an der Respektierung des Kindeswohls nachhaltig beseitigt werden können. Schliesslich ist auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Anmeldung am Kurs KiB nach Durchführung des ersten begleiteten Kontaktes nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer ja bereits freiwillig versucht hatte, dafür anzumelden und dies nun im von der KESB aufgezeigten Vorgehen auch aus formaler Sicht gelingen wird. 7.4 Die weiteren von der KESB verfügten Auflagen und Bedingungen können auf den ersten Blick und einzeln betrachtet durchaus einen komplizierten Eindruck hinterlassen. Betrachtet man diese aber im Lichte des hiervor Gesagten als einheitliches Stufenmodell im Hinblick auf die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs erscheinen sie als angemessen und gerechtfertigt. In der Sache selbst wird nämlich vom Beschwerdeführer ausschliesslich eine subjektive Zusicherung seines ernsthaften und nachhaltigen Willens gegenüber der KESB und der Kindsmutter sowie deren anschliessende objektive Überprüfung aus Sicht des Kindeswohls durch eine Fachperson verlangt. Hintergrund dieser Anordnungen bildet die aus den Akten ersichtliche Problematik, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit bisher nur in einem von ihm selbst vorgegebenen Rahmen zulässt. Auch dabei geht es primär um seine Interessen, was nicht mit dem verfahrensleitenden Gedanken des Kindeswohls von D.____ vereinbar ist. Daran ändert auch der Eventualantrag des Beschwerdeführer nichts, weil die von der KESB verlangte subjektive Zusicherung sowie deren objektive Überprüfung als Grundvoraussetzungen unabhängig davon, ob die begleiteten Besuchskontakte beim Beschwerdeführer zu Hause oder an einem neutralen Ort durchgeführt werden, vorgängig erfüllt sein müssen. Auf jeden Fall sind dem Beschwerdeführer diese verlangte subjektive Zusicherung sowie deren objektive Überprüfung zumutbar und damit auch verhältnismässig. 7.5 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die KESB keine weiteren Kindesschutzmassnahmen angeordnet und damit insbesondere auf die Einsetzung einer separaten Kindsvertretung verzichtet hatte. Dies deshalb, da einerseits die Kindsinteressen zur Bewerkstelligung eines regelmässigen persönlichen Verkehrs zwischen D.____ und dem Kindsvater bekannt sind und andererseits deren Wahrung durch die im angefochtenen Entscheid unter Auflagen und Bedingungen getroffenen behördlichen Massnahmen hinreichend sichergestellt ist. Der Beschwerdeführer vermag auch in diesem Punkt nicht aufzuzeigen, inwiefern eine formelle Kindsvertretung sachlich notwendig und damit gerechtfertigt sein soll. Vielmehr versucht er einzig, die von ihm behauptete fehlende Objektivität zu Lasten seiner eigenen Interessen durch eine anwaltliche Vertretung des Kindes zu kompensieren. Dass dieses Institut dazu nicht vorgesehen ist, erfordert keine weiteren Ausführungen. Abschliessend ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass in einer hochstreitigen Familiensituation wie der vorliegenden immer verschiedene und aufgrund der Natur der Sache gegensätzliche Interessen betroffen sind. Trotzdem fordert das Kindeswohl in solchen Fällen vor allem eine respektvolle Zusammenarbeit sowie eine hohe Kompromissbereitschaft aller Beteiligten. Das Beharren auf dem eigenen Standpunkt und die Durchsetzung persönlicher Interessen ohne Verständnis gegenüber den Anliegen des anderen Elternteils beziehungsweise gegenüber den Anordnungen der Behörde liegen auf jeden Fall klar nicht im Kindeswohl und führen deshalb nicht zu einer nachhaltigen Lösung von Besuchskontakten.
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin beziehungsweise eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 25. Oktober 2023 ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 3.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- pro Stunde sowie die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 53.-- sind angemessen und deshalb nicht zu beanstanden. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 999.45 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 999.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.12.2023 810 23 161
Anordnungen zum persönlichen Verkehr; Verzicht auf weitere Kindesschutzmassnahmen
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. Dezember 2023 (810 23 161) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zum persönlichen Verkehr/Verzicht auf weitere Kindesschutzmassnahmen Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Häring, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Renate Jäggi, Advokatin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Claudia Sigel, Advokatin Betreff Anordnungen zum persönlichen Verkehr/Verzicht auf weitere Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 16. Juni 2023) A. D.____ (geb. 2018) ist die gemeinsame Tochter von C.____ und A.____. Mit Präsidialentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) vom 17. Dezember 2020 wurde festgestellt, dass die Eltern seit dem 16. Oktober 2020 getrennt leben und D.____ unter die Obhut der Kindsmutter für die Dauer des Getrenntlebens gestellt. Der Kindsvater wurde berechtigt und verpflichtet, D.____ alle zwei Wochen von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr zu betreuen. Mit Präsidialentscheid des Zivilkreisgerichts vom 2. Dezember 2021 wurde das Verfahren betreffend Ehescheidung zufolge Rückzugs der Klage der Kindsmutter als erledigt abgeschrieben. Am 8. Dezember 2021 wandte sich C.____ wegen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen D.____ und A.____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB). Mit Entscheid vom 16. Juni 2022 beauftragte die KESB den Sozialarbeiter E.____ betreffend die Belange von D.____ die nötige Unterstützung zu leisten und zu prüfen, ob Anordnungen für das Kind nötig sind, namentlich bezüglich der Ausübung des persönlichen Verkehrs. Des Weiteren wurde den Eltern dringend empfohlen, sich in eine Eltern-/Gesprächstherapie zu begeben sowie am Kurs "Kinder im Blick" (KiB) teilzunehmen. B. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 änderte die KESB den Entscheid des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West vom 17. Dezember 2020 ab und regelte den persönlichen Verkehr vorsorglich dahingehend neu, dass der persönliche Verkehr zwischen D.____ und ihrem Vater A.____ während den nächsten vier Monaten zwei Mal pro Monat im Rahmen der Begleiteten Besuchstage Baselland (BBT) stattfindet und dass über die weiteren Schritte beziehungsweise die weitere Regelung des persönlichen Verkehrs nach Auswertung des Kontakts im Rahmen der BBT entschieden wird. Zudem wurden die Kindseltern vorsorglich angewiesen, den nächsten freien Kurs KiB zu absolvieren. Schliesslich entschied die KESB, den Unterstützungsauftrag an E.____ vorsorglich weiterzuführen und wies diesen an, zu berichten und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abzugeben. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welche er mit Schreiben vom 31. Januar 2023 wieder zurückzog. In der Folge wurde dieses Verfahren (Verfahrensnummer 810 23 1) mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2023 abgeschrieben. C. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 hob die KESB die bisherigen Regelungen des persönlichen Verkehrs für D.____ vollständig auf und entschied, dass der persönliche Verkehr zwischen D.____ und ihrem Vater in begleitetem Rahmen und mit verschiedenen Bedingungen und Auflagen wiederherzustellen sei. D. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Renate Jäggi, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 16. Juli 2023 wiederum Beschwerde beim Kantonsgericht und stellt unter o/e-Kostenfolge die folgenden Rechtsbegehren: (1) Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenbehörde B.____ vom 16. Juni 2023 mit Ausnahme des darin angeordneten Ausscheidens von F.____ und E.____ aufzuheben. (2) Es sei festzustellen, dass die Besuchsregelung gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Dezember 2020 gültig ist. (3) Eventualiter sei ein von der BBT begleiteter Besuch von D.____ beim Beschwerdeführer durchzuführen und alsdann über die weitere Regelung des persönlichen Verkehrs zu entscheiden. (Recte 4) Es sei unverzüglich ein Kinderanwalt/eine Kinderanwältin als Vertretung von D.____ einzusetzen. E. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilt C.____, vertreten durch Claudia Sigel, Advokatin in Allschwil, mit, dass der Kindsvater in der Vergangenheit verschiedene Verfahren losgetreten habe, ohne dann den Kostenvorschuss zu bezahlen, was jeweils zu einem Nichteintretensentscheid geführt habe. Um erneut unnötigen finanziellen Aufwand der Kindsmutter zu vermeiden, beantragt sie, dass die dreiwöchige Frist zur Einreichung ihrer Vernehmlassung erst ab Eingang des Gerichtskostenvorschusses zu laufen beginnen solle. F. Mit Eingabe vom 5. September 2023 lässt sich die KESB vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 7. September 2023 lässt sich C.____, nach wie vor vertreten durch Claudia Sigel, vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 werden die Akten des beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hängigen Scheidungsverfahrens zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. I. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überweisen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Neben dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids stellt der Beschwerdeführer ein Feststellungsbegehren (vgl. Sachverhalt lit. D hiervor). Nach den allgemeinen Prozessregeln sind Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren grundsätzlich subsidiär. Der Grundsatz bedeutet, dass Feststellungsinteressen, vorbehältlich besonderer Situationen, nur dann massgeblich sein können, wenn Leistungsbegehren ausgeschlossen sind (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. September 2020 [ 810 19 229] E. 1.4 ; KGE VV vom 6. November 2019 [ 810 19 92] E. 1.3 ). Die mit Rechtsbegehren 1 beantragte Aufhebung des Entscheides umfasst auch Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides, mit welcher die KESB die bisherigen Regelungen des persönlichen Verkehrs aufgehoben hatte. Dies bedeutet, dass im Falle eines Durchdringens mit diesem Antrag im Ergebnis wieder die bisherige Reglung des persönlichen Verkehrs gemäss Eheschutzentscheid des Zivilkreisgerichtes vom 17. Dezember 2020 gelten würde. Deshalb hat der Beschwerdeführer an der gemäss Rechtsbegehren 2 beantragten separaten Feststellung, dass die Besuchsregelung gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichtes vom 17. Dezember 2020 gültig sei, kein schutzwürdiges Interesse, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der erwähnten Einschränkung einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die KESB zu Recht einerseits die bisherigen Regelungen des persönlichen Verkehrs zwischen D.____ und ihrem Vater aufgehoben und andererseits für die Wiederherstellung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter sowohl einen begleiteten Rahmen als auch diverse Auflagen und Bedingungen angeordnet hatte. 4.1 Die Vorinstanz führt aus, dass die vom Zivilkreisgericht einmal erlassene Kontaktregelung heute nur noch auf dem Papier existiere und nicht mehr der Realität entspreche. Jeder Umsetzungsversuch dieser veralteten Regelung stelle in der jetzigen Situation eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Dies zeige sich darin, dass die Anordnungen gemäss ihrem Entscheid vom 22. Dezember 2022 (mit Ausnahme der Absolvierung des Kurses KiB durch die Kindsmutter) nicht umgesetzt worden seien. Die Situation habe sich im Vergleich zu den Umständen, welche dem Entscheid vom 22. Dezember 2022 zugrunde gelegen hätten, dahingehend geändert, als dass sich die verfahrene Situation weiter manifestiert habe und der Unterstützungsbeauftragte seine Aufträge nicht umsetzen könne. Insofern sei dem Kindsvater beizupflichten, dass der Unterstützungsbeauftragte zu entlassen sei. 4.2 Was die begleiteten Besuchskontakte und die Absolvierung des Kurses KiB betrifft, führt die KESB aus, dass nur deshalb nach wie vor kein persönlicher Verkehr zwischen Tochter und Vater stattfinde, weil der Kindsvater die Rahmenbedingungen für die BBT nicht habe akzeptieren wollen. So habe er die Vereinbarungen für die BBT nur teilweise akzeptiert, da seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für die BBT nicht erfüllt seien. Ein Termin mit dem Unterstützungsbeauftragten zur Klärung dieser Angelegenheit habe er nicht wahrgenommen. Bezüglich der Teilnahme am Kurs KiB berufe sich der Beschwerdeführer darauf, dass er diesen nicht habe absolvieren können, weil er keinen Kontakt zu seiner Tochter habe. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass der Kindsvater eigenmächtig seine Bedingungen setzen wolle, um sich dann auf den Standpunkt zu stellen, dass die Voraussetzungen für die BBT und den Kurs KiB nicht erfüllt seien. Nach dem Abbruch der Beziehung zur Tochter durch den Beschwerdeführer, was ein Kind in diesem Alter gar nicht einordnen könne, sei nun ein behutsamer Aufbau, durch welchen das Kind wieder Vertrauen gewinnen könne, dringend angezeigt. Dies erfordere aus Sicht des Kindeswohls einen klaren Aufbauplan sowie die glaubhafte Bereitschaft des Kindsvaters, diesen nach den behördlich festgelegten Bedingungen konstant umsetzen zu wollen. Erst wenn ein regelmässiger Kontakt in begleitetem Rahmen stattgefunden habe, könne dieser Verlauf ausgewertet und, bei entsprechendem Antrag, über eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs befunden werden. Zum beschriebenen behutsamen Aufbau gehöre ebenfalls dazu, dass der Beschwerdeführer mit Beginn des begleiteten Kontaktaufbaus den Kurs KiB nachhole. 4.3 Schliesslich sieht die Vorinstanz weder eine Notwendigkeit zur Einsetzung einer Kinderanwältin oder eines Kinderanwalts noch zur Errichtung einer Beistandschaft. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Massnahmen einen Mehrwert haben sollen, zumal der bisherige Unterstützungsbeauftragte ebenfalls allein dem Kindswohl und der Objektivität verpflichtet gewesen sei und wie eine Beistandsperson den Auftrag gehabt habe, die Eltern zu beraten und zu unterstützen. Für die Sache an sich, nämlich der Bewerkstelligung eines regelmässigen persönlichen Verkehrs zwischen D.____ und dem Kindsvater, sei der Weg längst aufgezeigt worden, weshalb dafür weder eine anwaltliche Vertretung des Kindes noch die Einsetzung einer Beistandschaft erforderlich sei. Vielmehr brauche es den Willen insbesondere des Kindsvaters, diesen Weg auch zu gehen. Das scheine aber gerade nicht der Fall zu sein, weshalb unterdessen grosse Zweifel daran bestünden, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich um den Kontakt zu seiner Tochter gehe. In Anbetracht der aufgezeigten Umstände müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kindsvater die beantragten Massnahmen lediglich als neue Plattformen für sein Agieren nutzen wolle. 4.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Trennung der Kindseltern vor drei Jahren stattgefunden habe und dass sie damals mit D.____ aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Seit der Trennung der Kindseltern lasse der Beschwerdeführer nicht davon ab, sie mit unhaltbaren Vorwürfen zu traktieren. Sie habe deshalb mehrmals beim Zivilgericht Annäherungs- und Kontaktverbote erwirken lassen müssen, was ihn jedoch nicht davon abgehalten habe, unbeirrt weiterzumachen. Erst Anzeigen bei der Polizei, die zu Strafbefehlen geführt hätten, hätten den Beschwerdeführer jeweils für kurze Zeit innehalten lassen. Nach ihrer Trennung habe der Beschwerdeführer während nahezu eines Jahres keinen Unterhalt an sie bezahlt, obwohl er monatlich CHF 1 '901.-- an den Unterhalt der Tochter hätte bezahlen müssen. In ihrer Not habe sie sich im Frühjahr 2021 an die KESB gewendet. Dabei sei es ihr nicht darum gegangen, dem Vater den Umgang mit der Tochter zu verwehren. Im Gegenteil sei es ihr Ziel gewesen, mit Hilfe der KESB einen gepflegten Umgang zum Beschwerdeführer aufzugleisen, damit D.____ ihren Vater wieder regelmässig sehen könne. Aufgrund des nicht ablassenden kompromittierenden Verhaltens des Beschwerdeführers hätten aber keine von der KESB eingeleiteten Maßnahmen gefruchtet. 5.1 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass der angefochtene Entscheid nicht den Tatsachen entspreche und deshalb willkürlich, unangemessen sowie absolut unverhältnismässig sei, weshalb auch die Einsetzung einer anwaltlichen Vertretung für D.____ angezeigt und gerechtfertigt sei. Er moniert insbesondere, dass sowohl E.____ als auch die KESB offenbar blindlings den Aussagen der Kindsmutter folgten. Demgegenüber würden sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers angezweifelt. 5.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er bereits im September 2020 mit der Vorinstanz Kontakt aufgenommen und auf die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts hingewiesen habe. Zudem bemängelt er, dass die KESB seinen Gefährdungsmeldungen betreffend den Umgang der Kindsmutter mit D.____ nie nachgegangen sei. Es treffe zu, dass er im Sommer 2022 seine Vaterschaft angezweifelt und deshalb bis zum Ergebnis des Vaterschaftstests keinen Kontakt mit seiner Tochter gehabt habe. Nachdem seine Vaterschaft mit Gutachten vom 4. Oktober 2022 nachgewiesen worden sei, habe er sich nur einige wenige Tage später, und zwar am 10. Oktober 2022 behördlich über die aktuelle Kindergartensituation von D.____ erkundigt. Zudem habe er der Kindsmutter mit E-Mail vom 18. Oktober 2022 mitgeteilt, dass jetzt seine Besuchstage gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichts seien und dass er D.____ sehen möchte. Dieser Wunsch sei ihm jedoch von der Kindsmutter und von der KESB verweigert worden. Seither nehme er jedes Mal, wenn seine Besuchstage gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichts anstünden, per Mail Kontakt mit der Kindsmutter beziehungsweise der Vorinstanz auf. Schliesslich habe er sich zu Beginn des Jahres 2023 erneut bei der Primarschule G.____ gemeldet und um Auskunft über das Befinden von D.____ gebeten, woraufhin die KESB dieser zunächst verboten habe, ihm darüber Auskunft zu geben. Dieses behördliche Verhalten müsse als rechtswidrig bezeichnet werden, manifestiere die Abneigung und Voreingenommenheit der Vorinstanz ihm gegenüber und sei auch der Grund dafür gewesen, dass er den Termin bei E.____ abgesagt habe. Auf jeden Fall gehe es nicht an, dass ihm wegen einer dreimonatigen Pause der persönliche Kontakt zu seiner Tochter verunmöglicht werde. 5.3 Es treffe auch nicht zu, dass er die Umsetzung der begleiteten Besuchstage verweigert habe. Er habe das entsprechende Anmeldeformular ausgefüllt, wobei dieses von der KESB eigenmächtig nicht weitergeleitet worden sei. Inzwischen habe er von der Primarschule zudem erfahren, dass sich D.____ in fremder Umgebung nicht wohlfühle, so dass begleitete Besuche in fremder Umgebung wohl kaum funktionieren würden. Er biete deshalb an, einen von der BBT begleiteten Besuch bei sich zu Hause durchzuführen. Dann werde der Begleitperson wohl deutlich, dass keinerlei Probleme in der Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter vorhanden seien und der vom Zivilkreisgericht festgesetzte Besuchsplan ohne Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt werden könne. Eventualiter sei nach diesem einen Besuch über das weitere Besuchsrecht zu entscheiden. Es gehe jedenfalls nicht an, bereits heute begleitete Besuch auf mindestens sechs Monate festzulegen. Dies sei weder begründet noch nötig und entspreche nicht dem Kindeswohl. Die weiteren Auflagen der Vorinstanz, von welchen diese die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs abhängig mache, grenzten beinahe an Nötigung. Diese hätten zur Konsequenz, dass es keinen persönlichen Kontakt gebe, falls er nicht bedingungslos tue, was die Behörde teilweise willkürlich verlange. 6.1 Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Das Recht auf ʺangemessenenʺ persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu und es wird als höchstpersönliches Recht betrachtet ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I Art. 1-456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 3 zu Art. 273 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; Christoph Häfeli , Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 1080; Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (KGE VV vom 12. Mai 2021 [ 810 20 234] E. 6.1 m.w.H.). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2; KGE VV vom 28. März 2022 [ 810 22 11] E. 5.2 ). Zum persönlichen Verkehr gehört grundsätzlich die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation. Im Vordergrund steht selbstverständlich das tatsächliche Zusammensein zwischen Eltern und Kindern, jedoch auch Kontakte via Telefon, Brief oder Videogespräch, sowie ein solcher über E-Mail und SMS ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 2 und 12 zu Art. 273 ZGB). 6.2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 273 ZGB und Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten ( Häfeli , a.a.O., Rz. 1080). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte, körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist darüber hinaus, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.1 publiziert in FamPra.ch 2006 S. 183 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 25 ff. zu Art. 273 ZGB). 7.1 Die von der KESB unter Auflagen und Bedingungen verfügten Massnahmen zur Wiederherstellung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter basieren unbestrittenermassen auf den Vorschlägen des damals zuständigen Sozialarbeiters E.____. Aus den Akten erhellt weiter, dass der Beschwerdeführer E.____ weder fachlich noch menschlich anerkennt. Entsprechend lässt der Beschwerdeführer wiederholt ausführen, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich ausschliesslich auf dem Bericht von E.____ vom 27. Februar 2023 beruhe, obwohl er bereits vor der KESB moniert habe, dass dieser Bericht von persönlichen Abneigungen und Animositäten des Verfassers gegenüber ihm geprägt sei. Sowohl dieser Bericht als auch der angefochtene Entscheid seien deshalb überaus einseitig, parteiisch, verleumderisch, teilweise tendenziös, widersprüchlich sowie den Kindsvater geradezu beleidigend und diffamierend ausgefallen. Die Empfehlungen von E.____ gründeten deshalb in dessen Voreingenommenheit und fehlenden Objektivität gegenüber dem Kindsvater. Entgegen der Meinung von E.____ habe sich der Beschwerdeführer sehr wohl um eine Kontaktaufnahme mit seiner Tochter bemüht, was aus diversen Mails sowohl an die KESB als auch an die Beschwerdegegnerin ersichtlich sei. Nur der Vollständigkeit halber ist einleitend darauf hinzuweisen, dass E.____ in seinem Bericht vom 27. Februar 2023 deutlich weitreichendere Massnahmen und Weisungen empfohlen hatte, von denen die KESB im angefochtenen Entscheid keinen Gebrauch gemacht hatte. 7.2 Aus objektiver Sicht ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch vor Kantonsgericht inhaltlich darauf beschränkt, einerseits die fehlende Objektivität und Unvoreingenommenheit des angefochtenen Entscheides sowie der diesem zugrundliegenden Berichte und Empfehlungen von E.____ zu unterstreichen. Zudem dementiert und rechtfertigt der Beschwerdeführer sämtliches ihm gegenüber vorgeworfenes Verhalten. Auch mit der Verweisung auf die Reglung des persönlichen Verkehrs des Zivilkreisgerichtes gemäss dessen Urteil vom 17. Dezember 2020 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die damaligen Umstände (es fanden aktiv Besuchskontakte statt) nicht mit der vorliegenden Situation (längerfristiger Kontaktunterbruch initiiert durch die ursprünglich angezweifelte Vaterschaft) vergleichbar sind. Im Übrigen versucht der Beschwerdeführer gar nicht erst aufzuzeigen, weshalb die ursprünglich vom Zivilkreisgericht erlassene Besuchsrechtsregelung auch heute noch mehr als die neue von der KESB mit Entscheid 16. Juni 2023 erlassene Regelung im Kindeswohl von D.____ liegen soll. Abgesehen von der hiervor beschriebenen Grundsatzkritik gelingt es dem Beschwerdeführer aber auch in Bezug auf den angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise, substantiiert aufzuzeigen, inwiefern aus der entscheidenden Sicht des Kindeswohls dieser willkürlich, unangemessen sowie absolut unverhältnismässig beziehungsweise der Bericht von E.____ falsch sein sollen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ist aber in erster Linie gerade vom Kindeswohl von D.____ auszugehen. Diese kann weder den Kontaktabbruch durch den Beschwerdeführer aufgrund der ursprünglichen Infragestellung seiner Vaterschaft noch die Art und Weise der Kommunikation des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin einordnen, geschweige denn nachvollziehen. Durch sein über weite Strecken unkooperatives und teilweise querulatorisches Verhalten hat der Beschwerdeführer massgeblich zur aktuellen Situation, durch welche unbestrittenermassen neue Fakten geschaffen worden sind, beigetragen. Ob er sich dabei durch die KESB beziehungsweise durch die Kindsmutter stets gerecht behandelt gefühlt hat, ist im Hinblick auf die zu schützenden Interessen von D.____ sekundär (vgl. dazu auch E. 6.1 hiervor). Das vorliegend primär relevante Kindeswohl erfordert im Hinblick auf die Implementierung eines nachhaltigen persönlichen Verkehrs vielmehr eine vorgängige Beruhigung der Situation und anschliessend im Sinne eines behutsamen Aufbaus eine zumindest den Umständen angepasste tragfähige und respektvolle Beziehung zwischen den Kindseltern, Konstanz, Zuverlässigkeit, Berechenbarkeit und Geborgenheit. 7.3 Fakt ist, dass der Beschwerdeführer einerseits durch die grundsätzliche Anzweiflung seiner Vaterschaft aber auch durch sein anschliessendes unkooperatives Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin und der KESB in objektiv nachvollziehbarer Weise Zweifel daran geweckt hat, ob es ihm vorliegend tatsächlich und ernsthaft ausschliesslich um die Interessen von D.____ geht und er auch bereit ist, diese nachhaltig in den Vordergrund zu stellen. Ebenfalls sind die vorinstanzlichen Zweifel an seiner Kooperationsbereitschaft sowohl gegenüber der Behörde als auch gegenüber der Kindsmutter nachvollziehbar. Das aktuell zerrüttete Verhältnis zwischen den Eltern und der nicht respektvolle Umgang des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin werden aus den Verfahrensakten augenscheinlich. Bei dieser verfahrenen Ausgangslage gilt es zu verhindern, dass D.____ ʺunkontrolliertʺ zum Spielball der elterlichen Konflikte wird, was mit der Besuchsrechtsregelung des Zivilkreisgerichtes vom 17. Dezember 2020 nicht gewährleistet wäre, weshalb deren beantragte unvorbereitete Wiedereinführung vorliegend nicht in Frage kommt. Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass weder die KESB noch die Beschwerdegegnerin das Recht auf persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers im Grundsatz anzweifeln beziehungsweise ihm dieses untersagen wollen. Der Beschwerdeführer hat es vielmehr in den eigenen Händen, den Kontakt zu seiner Tochter wiederherzustellen. Aufgrund der längeren Zeit ohne Besuchskontakte (der Kontaktabbruch des Beschwerdeführers erfolgte im Sommer 2022) ist unbestritten, dass die Wiederaufnahme der Kontakte zwischen der erst fünfjährigen D.____ und ihrem Vater in einem begleiteten Rahmen stattfinden müssen. Auch die Anzahl der begleiteten Kontakte (mindestens zwölf) und der dafür vorgesehene Zeitraum (sechs bis neun Monate) sind nicht zu beanstanden, weil nur so die nachvollziehbaren behördlichen Zweifel an der Respektierung des Kindeswohls nachhaltig beseitigt werden können. Schliesslich ist auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Anmeldung am Kurs KiB nach Durchführung des ersten begleiteten Kontaktes nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer ja bereits freiwillig versucht hatte, dafür anzumelden und dies nun im von der KESB aufgezeigten Vorgehen auch aus formaler Sicht gelingen wird. 7.4 Die weiteren von der KESB verfügten Auflagen und Bedingungen können auf den ersten Blick und einzeln betrachtet durchaus einen komplizierten Eindruck hinterlassen. Betrachtet man diese aber im Lichte des hiervor Gesagten als einheitliches Stufenmodell im Hinblick auf die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs erscheinen sie als angemessen und gerechtfertigt. In der Sache selbst wird nämlich vom Beschwerdeführer ausschliesslich eine subjektive Zusicherung seines ernsthaften und nachhaltigen Willens gegenüber der KESB und der Kindsmutter sowie deren anschliessende objektive Überprüfung aus Sicht des Kindeswohls durch eine Fachperson verlangt. Hintergrund dieser Anordnungen bildet die aus den Akten ersichtliche Problematik, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit bisher nur in einem von ihm selbst vorgegebenen Rahmen zulässt. Auch dabei geht es primär um seine Interessen, was nicht mit dem verfahrensleitenden Gedanken des Kindeswohls von D.____ vereinbar ist. Daran ändert auch der Eventualantrag des Beschwerdeführer nichts, weil die von der KESB verlangte subjektive Zusicherung sowie deren objektive Überprüfung als Grundvoraussetzungen unabhängig davon, ob die begleiteten Besuchskontakte beim Beschwerdeführer zu Hause oder an einem neutralen Ort durchgeführt werden, vorgängig erfüllt sein müssen. Auf jeden Fall sind dem Beschwerdeführer diese verlangte subjektive Zusicherung sowie deren objektive Überprüfung zumutbar und damit auch verhältnismässig. 7.5 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die KESB keine weiteren Kindesschutzmassnahmen angeordnet und damit insbesondere auf die Einsetzung einer separaten Kindsvertretung verzichtet hatte. Dies deshalb, da einerseits die Kindsinteressen zur Bewerkstelligung eines regelmässigen persönlichen Verkehrs zwischen D.____ und dem Kindsvater bekannt sind und andererseits deren Wahrung durch die im angefochtenen Entscheid unter Auflagen und Bedingungen getroffenen behördlichen Massnahmen hinreichend sichergestellt ist. Der Beschwerdeführer vermag auch in diesem Punkt nicht aufzuzeigen, inwiefern eine formelle Kindsvertretung sachlich notwendig und damit gerechtfertigt sein soll. Vielmehr versucht er einzig, die von ihm behauptete fehlende Objektivität zu Lasten seiner eigenen Interessen durch eine anwaltliche Vertretung des Kindes zu kompensieren. Dass dieses Institut dazu nicht vorgesehen ist, erfordert keine weiteren Ausführungen. Abschliessend ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass in einer hochstreitigen Familiensituation wie der vorliegenden immer verschiedene und aufgrund der Natur der Sache gegensätzliche Interessen betroffen sind. Trotzdem fordert das Kindeswohl in solchen Fällen vor allem eine respektvolle Zusammenarbeit sowie eine hohe Kompromissbereitschaft aller Beteiligten. Das Beharren auf dem eigenen Standpunkt und die Durchsetzung persönlicher Interessen ohne Verständnis gegenüber den Anliegen des anderen Elternteils beziehungsweise gegenüber den Anordnungen der Behörde liegen auf jeden Fall klar nicht im Kindeswohl und führen deshalb nicht zu einer nachhaltigen Lösung von Besuchskontakten. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin beziehungsweise eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 25. Oktober 2023 ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 3.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- pro Stunde sowie die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 53.-- sind angemessen und deshalb nicht zu beanstanden. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 999.45 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 999.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiber