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810 23 159

Basel-Landschaft · 2023-09-27 · Deutsch BL

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.09.2023 810 23 159

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. September 2023 (810 23 159) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung/Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Agne Seputyte Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beigeladener Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 23. Juni 2023) A. D.____ (geb. 2008) ist das gemeinsame Kind von A.____ und C.____, welche zwei weitere Kinder haben (E.____ und F.____, beide geb. 2013). Die Kindseltern sind geschieden und verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. D.____ und seine Schwestern leben beim Kindsvater zusammen mit dessen neuer Ehefrau und deren zwei Kindern. B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 19. Dezember 2019 wurde A.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder vorsorglich entzogen und diese wurden beim Vater platziert. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich bei der Mutter eine psychische Erkrankung manifestiert habe und sie in diesem Zustand nicht in der Lage sei, einen adäquaten Umgang mit ihren Kindern zu pflegen. Die Massnahme wurde mit Entscheid der KESB vom 21. April 2020 aufgrund der späteren Genesung der Mutter aufgehoben. C. Am 5. Juni 2023 stellten die Sozialen Dienste G.____ zuhanden der KESB den Antrag, es sei die Platzierung von D.____ in einer Wohngruppe zu prüfen und nach Bedarf durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts durchzusetzen. Der Antrag wurde im Wesentlichen mit der notwendigen räumlichen Trennung von D.____ und seiner Familie aufgrund von familiären Konflikten begründet. Eine Platzierung innerhalb der Familie sei nicht möglich. D. Mit Entscheid der KESB vom 9. Juni 2023 wurde den Eltern A.____ und C.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 2 ZGB per 11. Juni 2023 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und dieser wurde gleichentags in der Wohngruppe H.____ platziert. Zudem wurde vorsorglich eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 2 ZGB angeordnet und I.____ als Erziehungsbeiständin ernannt. E. Mit Entscheid vom 23. Juni 2023 bestätigte die KESB den vorsorglichen Entscheid vom 9. Juni 2023. F. Am 11. Juli 2023 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 23. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt zusammengefasst, es sei vom Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts abzusehen und D.____ aus der Wohngruppe H.____ zu entlassen. Zudem seien ihre elterlichen Rechte wiederherzustellen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. H. Am 28. Juli 2023 sowie am 9. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein. I. Mit Verfügung vom 16. August 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Mit Eingabe vom 5. September 2023 reichte die Beiständin einen Bericht über die aktuelle Situation von D.____ ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und dieser wurde in einer Wohngruppe platziert. Zudem wurde eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. 1.3 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) kann Streitgegenstand nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 1. April 2021 [ 810 21 20] E. 2.1 ; KGE VV vom 11. September 2019 [ 810 19 32] E. 1.2 ; KGE VV vom 18. März 2015 [ 810 14 186] E. 1.3 ; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BGE 136 II 165 E. 5; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 985 ff.). 1.4 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde diverse Begehren, welche über den möglichen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen (Evaluierung der Leistung der KESB und Festlegung von Korrekturmassnahmen oder deren Abschaffung; Überprüfung anderer KESB-Fälle; Entzug der elterlichen Rechte des Beigeladenen über die Kinder etc.). Auf die fraglichen Begehren kann deshalb nicht eingetreten werden (E. 1.3 hiervor). Soweit die gestellten Begehren den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Platzierung von D.____ in der Wohngruppe, die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft und die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten betreffen, ist auf die Beschwerde einzutreten, zumal diesbezüglich auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 1.5 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Strittig ist zunächst, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung von D.____ in der Wohngruppe zu Recht erfolgten. 2.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste G.____ habe die KESB am 31. Mai 2023 informiert, dass eine Platzierung von D.____ geplant sei. Es habe eine Zustimmung des Jugendlichen und des Kindsvaters vorgelegen. Von Seiten der Mutter sei diese verweigert worden. Die Kindseltern seien am 5. Juni 2023 über den beabsichtigten Entscheid, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und I.____ als Erziehungsbeiständin einzusetzen, informiert worden. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 9. Juni 2023 die erforderliche Unterschrift bei den Sozialen Diensten zu leisten, welche sie nicht wahrgenommen habe. Eine Kontaktaufnahme mit der KESB sei ebenfalls nicht erfolgt. Mit vorsorglichem Entscheid vom 9. Juni 2023 sei beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Platzierung von D.____ in der Wohngemeinschaft H.____ angeordnet worden. I.____ sei zur Erziehungsbeiständin ernannt worden. Am 14. Juni 2023 sei eine Anhörung der Betroffenen anberaumt worden. Die Beschwerdeführerin sei dieser unentschuldigt ferngeblieben. Dem Kindsvater seien die Gründe für die vorgesehene Unterbringung von D.____ erläutert worden und es seien die konkreten Auswirkungen auf den Alltag mit ihm besprochen worden. Ebenfalls seien D.____ die Gründe für die behördliche Platzierung und die Einsetzung von I.____ als Erziehungsbeiständin erklärt worden. D.____ habe zu verstehen gegeben, dass ihm nicht bekannt sei, weshalb seine Mutter die Platzierung ablehne. Auch habe sie ihm gegenüber keine Alternativen aufgezeigt. Aufgrund der Schilderungen der Sozialarbeiterin liege eine Gefährdung des Kindeswohls von D.____ vor, welche eine Fremdplatzierung erforderlich mache. D.____ habe anlässlich der Anhörung zu verstehen gegeben, dass ein alternativer Aufenthalt bei der Grossmutter aufgrund deren gesundheitlicher Situation nicht möglich sei. Aktuell werde ein Wechsel in den Haushalt des Vaters, der Stiefmutter und der jüngeren Geschwister von ihm ausgeschlossen. Die Ferien werde er in der Einrichtung verbringen, wobei ein Lager in J.____ geplant sei. Die vorgesehene Platzierung bedürfe der Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile. Die Mutter habe ihre Verweigerung der Zustimmung nicht ausreichend begründet und keine Alternativen benannt. Durch die fehlenden persönlichen Kontakte mit D.____ liege seitens der Kindsmutter eine Entfremdung vor, weshalb fraglich sei, ob ihr eine objektive Einschätzung der Situation möglich sei. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihr im Jahr 2019 ihre Kinder weggenommen und sich dabei auf das "Kindeswohl" berufen, ohne die Situation vollständig zu untersuchen. Die Rechte ihrer Kinder würden verletzt, indem ihnen zu Unrecht ihre Fürsorge, Unterstützung und Liebe vorenthalten werde. Einmal mehr stütze die Vorinstanz ihre Entscheidung auf die Prämisse des Kindeswohls, ohne diese Entscheidung mit Argumenten zu begründen. Bis heute habe sie keinen triftigen Grund gesehen, warum ihr das Sorgerecht über ihre Kinder vom 19. Dezember 2019 bis zum 21. April 2020 entzogen worden sei. Auch sei ihr kein Grund genannt worden, warum ihr Sohn D.____ nicht bei ihr leben könne. Die Vorinstanz ignoriere systematisch ihre elterlichen Rechte und Pflichten. Die inkompetenten und willkürlichen Handlungen der Beiständin und der Behördenmitglieder verletzten immer wieder die Rechte ihrer Kinder. Die Vorinstanz habe zudem nicht überprüft, ob die Äusserungen des Kindes tatsächlich seine eigenen seien. Der Kindsvater habe D.____ manipuliert, um sich der finanziellen Verantwortung zu entziehen. Sein finanzieller Gewinn sei ihm wichtiger als das Wohl seiner Kinder. Dieses finanzielle Interesse gehe so weit, dass er die Empfehlungen der Vorinstanz annehme und seine elterlichen Pflichten und Rechte aufgebe. Die Verletzlichkeit eines Teenagers, der von der Scheidung seiner Eltern betroffen sei, Anzeichen von Depressionen aufweise und mit dem Leben in einer Gesellschaft konfrontiert sei, die seine Identität als Transgender nicht anerkenne, solle nicht dazu benutzt werden, ihn gegen seine Eltern aufzubringen. 2.4 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin sich nicht substantiiert mit der Platzierung von D.____ auseinandersetze. Sie nehme auf ihre beiden anderen Kinder Bezug, obwohl der angefochtene Entscheid diese nicht betreffe, und beanstande das Verfahren aus dem Jahr 2019 und 2020, obschon dieses mit dem hängigen Verfahren keinerlei Zusammenhang habe. Die Beschwerdeführerin sei von den Sozialen Diensten G.____ in die Abläufe, welche zur Platzierung von D.____ geführt hätten, miteinbezogen worden und habe ihre Sichtweise vorbringen, die Einrichtung besichtigen und Alternativen benennen können. Am vorinstanzlichen Verfahren habe sie nicht mitgewirkt. Namentlich sei sie unentschuldigt nicht zur Anhörung erschienen und habe keine Anträge gestellt. Aufgrund der konfliktbehafteten Situation im Haushalt des Vaters und der nur kurzfristig vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten bei Verwandten sei die Fremdplatzierung von D.____ erforderlich und angemessen. 2.5 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Die Massnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 141 zu Art. 310/314b ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1, 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Cyril Hegnauer , Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.36). Die Kindesschutzmassnahme muss erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1, 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; Yvo Biderbost , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 310 ZGB). 2.6.1 Dem Antrag der Sozialen Dienste G.____ vom 5. Juni 2023 bzw. dem beiliegenden Formular "Indikation für die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Wohnheim" kann zusammengefasst entnommen werden, dass D.____ den Prozess einer geschlechterorientierten Identitätsfindung durchmache und unter den familiären Konflikten, insbesondere mit der Ehefrau seines Vaters, leide. D.____ sei zwar bei der Mutter angemeldet, lebe jedoch ausschliesslich beim Vater. Er habe zwei Schwestern (Zwillinge) und zwei Stiefgeschwister, welche alle im selben Haushalt lebten. D.____ selber habe derzeit keinen Kontakt zur Mutter, seine beiden Schwestern dagegen schon. Er halte sich mehrheitlich ausserhalb des familiären Umfeldes auf und meide es, in Kontakt mit der Ehefrau des Vaters zu treten, wodurch er massiv belastet sei. Es gelinge dem Vater nicht, D.____ vor dem hohen Konfliktpotenzial, den damit einhergehenden Auseinandersetzungen und daraus resultierenden Belastungssituationen zu schützen. Um die Zeit bis zum Eintritt in ein Heim zu überbrücken, wohne D.____ derzeit bei seiner Patentante in K.____, was aber keine längerfristige Option sei. Andere familiäre Lösungen gebe es nicht. D.____ möchte unter keinen Umständen Kontakt zu seiner Mutter haben. Im Rahmen der Platzierung habe er sich ausnahmsweise mit einem begleiteten Kontakt durch seine Therapeutin einverstanden erklärt, da die Mutter die Platzierung ebenfalls unterstützen müsse. Im Februar 2023 sei aufgrund suizidaler Absichten eine Hospitalisierung im L.____ erfolgt. Aufgrund der Belastungsepisoden mit einhergehenden suizidalen Gedanken sowie dem Prozess der Geschlechterzuordnung benötigten D.____ und seine Familie eine räumliche Trennung. Mit der räumlichen Trennung könnten weitere Belastungssituationen reduziert werden und es könne dem Konfliktpotenzial entgegengewirkt und D.____ in seinen Entwicklungsaufgaben unterstützt werden. 2.6.2 In ihrem Bericht vom 5. September 2023 hält die Beiständin zusammengefasst fest, D.____ habe ihr am 2. März 2023 im persönlichen Gespräch berichtet, dass kaum bis gar kein Kontakt zu seiner Mutter bestehe und dieser für ihn belastend sei. Der Kontakt zum Vater sei zwar gut, in Konflikten oder Streitsituationen stelle sich dieser aber häufig auf die Seite der Stiefmutter, der Ehefrau des Vaters. Hauptgrund für die Schwierigkeiten und die emotionale Belastung sei die konflikthafte Beziehung zur Stiefmutter, zu welcher er noch nie einen guten Draht gehabt habe. Aufgrund von Suizidgedanken sei er während drei Wochen im L.____ hospitalisiert gewesen. Er habe sich dort verstanden gefühlt und den Aufenthalt deshalb positiv in Erinnerung. Von zu Hause ausziehen wolle er insbesondere deshalb, weil er die konstanten Spannungen im häuslichen Umfeld nur noch schwer aushalte. Um diesen zu entgehen, halte er sich vorwiegend ausserhalb seines Zuhauses auf oder ziehe sich in sein Zimmer zurück. Teilweise gebe es auch Auseinandersetzungen und Eskalationen, die aber längerfristig nicht zu einer Besserung der Situation beitragen würden. Durch seinen Auszug erhoffe er sich, dass sich die Situation - auch für die anderen Familienmitglieder - entspanne. Nachdem D.____ im persönlichen Gespräch vom 2. März 2023 die Aufgabe erhalten habe, sich nochmals eingehend Gedanken darüber zu machen, ob eine Platzierung die richtige Wahl für ihn sei, habe er dies am 4. März 2023 per Mail bestätigt. Am 6. März 2023 habe der Vater telefonisch kommuniziert, dass die Situation zu Hause nicht tragbar und eine Platzierung deshalb dringend notwendig sei. Im weiteren Verlauf sei ein potenzieller Platz in der Wohngruppe H.____ gefunden worden, worauf im April 2023 ein Kennenlerngespräch stattgefunden habe, welches gut verlaufen sei. D.____ habe gerne in die Wohngruppe eintreten wollen und der Vater habe dieses Vorhaben unterstützt. Als die Mutter angefragt worden sei, habe sie sich nicht mit dem Eintritt einverstanden erklärt, weshalb die KESB involviert und eine Platzierung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt worden sei. Zu erwähnen sei, dass sich die Mutter im Gespräch mit D.____ im Beisein der therapeutischen Begleitung der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit dieser Lösung noch einverstanden erklärt habe. Der Wunsch von D.____, weiterhin keinen Kontakt zu seiner Mutter zu haben, sei zu respektieren, zumal D.____ diesbezüglich urteilsfähig sei. Nachdem seit längerer Zeit kein Kontakt mehr zwischen D.____ und seiner Mutter bestehe, stelle sich die Frage, inwieweit seitens der Mutter überhaupt eine Einschätzung möglich sei, ob eine Platzierung die richtige Wahl für D.____ sei oder nicht. Tatsache sei, dass sowohl D.____ als auch sein Vater der Meinung seien, dass dies die richtige Lösung für die Entwicklung von D.____ sei. Deren Einschätzungen sei ein höheres Gewicht beizumessen als der Einschätzung der Mutter, welche keinen persönlichen Kontakt zu D.____ habe. 2.6.3 Im Abklärungsbericht von Dr. med. M.____ und Dr. phil. N.____, beide Zentrum O.____, vom 22. August 2023 wird festgehalten, dass es sich bei D.____ um einen körperlich altersentsprechend entwickelten Trans-Jugendlichen mit multiplen, zum Teil schweren Belastungen handle. Er leide unter einer Geschlechtsdysphorie (Störung der Geschlechtsidentität des Kindesalters; F64.2 nach ICD-10) sowie dadurch auch an einer Körperdysphorie. In seiner Familie scheine D.____ diesbezüglich Verständnis und Unterstützung zu erhalten. Er sei nach dem Aufenthalt im L.____ zum Kindsvater nach Hause entlassen worden. Dort habe er dann jedoch nicht bleiben wollen. Es sei deshalb entschieden worden, dass er vorübergehend bei seiner Patentante in einem Dorf im P.____ untergebracht werde, bis im Juni 2023 ein Platz in der Wohngruppe H.____ frei werde, wo er mittlerweile auch wohne. D.____ habe über eine starke Kränkung aufgrund der Positionierung des Kindsvaters auf der Seite seiner neuen Partnerin berichtet; er habe sich dadurch vom Kindsvater im Stich gelassen und "verraten" gefühlt. Zudem habe er unter dem zerrütteten Verhältnis zur Kindsmutter gelitten. D.____ habe das Interesse an vielen Aktivitäten verloren, und es sei ihm auch nicht mehr gelungen, ein Mindestmass an Körperhygiene aufrechtzuerhalten (putze seine Zähne nicht mehr, dusche unregelmässig). Insgesamt habe D.____ im Alltag ein eingeschränktes Funktionsniveau gezeigt. D.____ habe auch lange unter leichten Stimmungsschwankungen, depressiver Verstimmung und Schlafstörungen gelitten. Aufgrund der klinischen Beobachtungen in der Abklärungsphase sowie der Befunde der testpsychologischen Verfahren sei die Diagnose einer leichten depressiven Episode (F32.1 nach ICD-10) gestellt worden. Ebenfalls habe D.____ die Diagnosekriterien für eine ADHS (F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nach ICD-10) erfüllt. Man habe für D.____ eine Einzeltherapie und Familiengespräche bei der Referentin empfohlen. 2.7 Aus den vorerwähnten Berichten geht hervor, dass sich D.____ als Transgenderjugendlicher im eigenen Körper nicht wohlfühlt und einen geschlechterorientierten Identitätsfindungsprozess durchmacht. Das Leben im Haushalt des Vaters war durch häufige Konflikte mit der Stiefmutter gekennzeichnet, was im Februar 2023 zu einer psychischen Krise und zu einer Hospitalisierung führte. Das Ausmass der Belastung wird auch daraus ersichtlich, dass sich der Vater gezwungen sah, Hilfe bei den Sozialen Diensten G.____ zu suchen. Den schlüssigen Ausführungen der Beiständin und des Zentrums O.____ zufolge bildete die Änderung der Unterbringungssituation die einzige Möglichkeit, um der weiteren Verschlechterung des psychischen Zustands von D.____ - mit damit einhergehender Einschränkung des Funktionsniveaus - entgegenzuwirken. Die Unterbringung in der Wohngruppe H.____ entspricht dem ausdrücklichen Wunsch des Kindsvaters und von D.____. Soweit sich die Kindsmutter gegen diese Unterbringung wendet, vermag sie dafür keine nachvollziehbaren, geschweige denn überzeugenden Gründe anzuführen. Die Beschwerdeführerin hat aktenkundig seit längerem keinen Kontakt zu D.____ und ein solcher wird von ihm ausdrücklich abgelehnt. Die Vorinstanz stellt vor diesem Hintergrund zu Recht in Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, eine sachgerechte Einschätzung über die Frage der Unterbringung ihres Sohns vorzunehmen. Obwohl sowohl D.____ als auch der Kindsvater mit der Fremdplatzierung einverstanden sind, spricht sich die Beschwerdeführerin gegen eine solche aus, ohne jedoch eine alternative Lösung aufzuzeigen oder ihren Standpunkt zu begründen. Ihre Behauptungen, wonach der Kindsvater aus finanziellen Gründen der Fremdplatzierung von D.____ zugestimmt habe und die Behörden D.____ gegen sie aufbringen würden, belegt sie nicht ansatzweise und es bestehen auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Die Erwartung der Beschwerdeführerin, dass D.____ bei ihr wohnen solle, zeugt von einer deutlichen Verkennung der Realität; die Beschwerdeführerin übersieht namentlich den wiederholt und mit Nachdruck geäusserten Wunsch von D.____, keinen Kontakt zur Mutter zu haben. Im familiären Umfeld gibt es sodann keine weiteren Personen, welche D.____ bei sich aufnehmen könnten, zumal die Möglichkeit des Verbleibs bei der Patentante nur kurzfristig zur Verfügung stand. 2.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Unterbringung von D.____ in der Wohngruppe H.____ im Interesse des Kindeswohls geboten und verhältnismässig ist. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, mit der Anordnung der Erziehungsbeistandschaft werde ihr das Recht verweigert, ihren Sohn zu erziehen. 3.2 Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1, publiziert in: FamPra.ch 2002, S. 851). Die Erziehungsbeistandschaft soll durch Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen ( Peter Breitschmid , in: Geiser/Foun-toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, N 4 zu Art. 308 ZGB; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 15. September 2021 [ 810 21 9] E. 4.1 f. ; KGE VV vom 29. Juli 2020 [ 810 19 357] E. 4.1 ff. ; KGE VV vom 20. Januar 2021 [ 810 20 193] E. 4.4.4 ). 3.3 Mit der strittigen Erziehungsbeistandschaft wurde die Beiständin insbesondere beauftragt, den Jugendlichen und dessen Eltern beratend zu unterstützen sowie die anstehende Platzierung zu planen, umzusetzen und zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Die Beistandschaft ist erforderlich und beachtet das Subsidiaritätsprinzip, da die Kindseltern wie aufgezeigt nicht in der Lage sind, die für D.____ erforderlichen Ressourcen aufzubringen. Die Beiständin kann sowohl D.____ als neutrale und vertraute Ansprechperson Unterstützung bieten als auch die Kindseltern mit Rat und Tat unterstützen. Die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft ist eine der vorliegenden Situation angemessene Kindesschutzmassnahme und nicht zu beanstanden. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 770.-- erhoben und zur Hälfte (Fr. 385.--) der Kindsmutter auferlegt hat. 4.2 Die Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 regelt die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind (§ 1 GebV). Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, werden beiden Elternteilen je zur Hälfte auferlegt, wobei in besonderen Fällen eine andere Kostenaufteilung verfügt werden kann (§ 6 Abs. 2 bis GebV). Der Gebührenrahmen beträgt für vorsorgliche Massnahmen sowie verfahrensleitende Entscheide und Zwischenentscheide zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'850.-- (§ 17 lit. b Ziff. 1 GebV), für Erziehungsbeistandschaften inkl. Ernennung der Mandatsperson zwischen Fr. 650.-- und Fr. 2'950.-- (§ 17 lit. b Ziff. 6 GebV) sowie für die Aufhebung der elterlichen Obhut und Unterbringung des Kindes zwischen Fr. 850.-- und Fr. 6'050.-- (§ 17 lit. b Ziff. 8 GebV). 4.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Gebühr nach Aufwand (zzgl. Auslagen) berechnet werde. Im vorliegenden Fall bezifferte sie ihren Aufwand mit Fr. 750.-- und verrechnete zusätzlich Fr. 20.-- für die Auslagen. Die erhobene Gebühr von Fr. 750.-- liegt innerhalb des für die strittigen Massnahmen vorgesehenen Gebührenrahmens (E. 4.2 hiervor) bzw. wurde in Bezug auf den in § 17 lit. b Ziff. 8 GebV vorgesehenen Gebührenrahmen gar leicht reduziert (§ 17a GebV). Die Höhe der Gebühr ist dementsprechend sowie mit Blick auf den Aufwand der Behörde (Abklärungen der Sozialen Dienste G.____, Anhörungen des Kindsvaters und des Kindes, Telefonate mit den Parteien etc.), wie er aus den Akten ersichtlich ist, ohne weiteres gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 4. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_12/2024) erhoben.