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810 23 156

Basel-Landschaft · 2023-11-28 · Deutsch BL

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 (RRB Nr. 881 vom 27. Juni 2023)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Der Regierungsrat erwog zusammengefasst im angefochtenen Entscheid, dass aufgrund des gelegentlichen Kokainkonsums des Beschwerdeführers und seines getrübten automobilistischen Leumunds ausreichende Anhaltspunkte vorlägen, welche die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung der Stufe 4 rechtfertigen würden. Der Regierungsrat verwies in seiner Begründung auf das hohe Suchtpotential von Kokain. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung müssten sodann lediglich einfache Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Schliesslich begründete er die Verhältnismässigkeit der Fahreignungsuntersuchung mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit und der Natur des milderen Mittels der Fahreignungsuntersuchung gegenüber dem Führerausweisentzug. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Polizei habe den Vertrauensschutz und den Grundsatz der Verfahrenseinheit verletzt. Dies begründet er damit, dass ihm gegenüber am 28. November 2022 sowohl das rechtliche Gehör betreffend eine verkehrsmedizinische Fahreignungsüberprüfung gewährt worden, als auch die Verfügung der Auflagen ergangen sei. Daraus ergebe sich ein gewichtiger Nachteil für ihn, da das Risiko einer deutlich längeren bis zu einer doppelten Auflagendauer geschaffen würde. Zudem sei sein Kokainkonsum nicht hinreichend erstellt. Es fehle an einer ausreichenden Dokumentation einer entsprechenden Urinprobe und der Drogenschnelltest müsse falsch positiv gewesen sein. Anlässlich der Einvernahme habe er ausgesagt, dass er schon länger kein Kokain konsumiert habe. Aufgrund dessen vermöge die vom Regierungsrat zitierte Rechtsprechung nichts daran zu ändern, dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht erfüllt seien. Schliesslich müsse die ihm mit Gutachten vom 28. September 2022 attestierte objektivierbare Verhaltensveränderung berücksichtigt werden. Die mit Verfügung vom 28. November 2022 angeordnete Suchtberatung genüge, da sie die problematischen Aspekte des Betäubungsmittelkonsums beleuchte. Schliesslich gehe von ihm keine erhöhte Gefahr gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern aus. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2023 entgegnet der Regierungsrat, dass die Urinprobe aktenkundig sei, welche ein positives Ergebnis auf Kokain angezeigt habe. Aufgrund dieses Ergebnisses und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers lägen einfache Zweifel an dessen Fahreignung vor. 4.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, umschrieben. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958), und wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). 4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG), namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen. Die kantonale Behörde ordnet bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll , Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538). 4.3 Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG aufgezählten Vermutungstatbestände begründen einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während Letzterer voraussetzt, dass - wie etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit - ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, genügen für erstere Anordnung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Belassen des Führerausweises während einer Eignungsabklärung kommt insbesondere bei Sachverhalten ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr in Betracht, z.B. bei einem ausserhalb des Strassenverkehrs festgestellten Drogen- oder Alkoholkonsum. Ein vorsorglicher Entzug ist hingegen anzuordnen, wenn die betroffene Person Auflagen missachtet, die sie verbindlich zu einer totalen Abstinenz in Bezug auf Alkohol oder Betäubungsmittel verpflichteten (vgl. Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 13 ff. zu Art. 15d SVG). 4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat. Die zuständige Behörde hat in einem solchen Fall anhand der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen über die Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_95/2021 vom 6. Juli 2021 E. 2.1). Im Zentrum steht dabei die Frage, ob beim Inhaber eines Führerausweises angesichts bestimmter Umstände ernstlich zu befürchten ist, dass er die Voraussetzungen der Fahreignung nicht mehr erfülle und somit die Verkehrssicherheit mehr gefährde als jeder andere (vgl. René Schaffhauser , in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, N 307 zu § 4). Der Nachweis des Konsums "harter" Drogen wie Kokain oder Heroin ausserhalb des Strassenverkehrs bildet Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn die betroffene Person insoweit nie strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grund keine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.3; Weissenberger , a.a.O., N 46 zu Art. 15d SVG). Der Leitfaden Fahreignung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 27. November 2020 (Leitfaden Fahreignung 2020) definiert sodann Indikatoren dazu, wann eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 bei Betäubungsmittelkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs angeordnet werden kann. Eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 ist bei Cannabiskonsum mehr als zwei Mal pro Woche, bei mehrmaligem Konsum von Kokain, Heroin oder Amphetamin oder bei Mischkonsum von psychotropen Substanzen gemäss Nulltoleranzliste (Art. 2 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962) in den letzten sechs Monaten indiziert (vgl. Leitfaden Fahreignung 2020, S. 16). Unter Berücksichtigung der obgenannten Indikatoren ist in einer Einzelfallbeurteilung darüber zu entscheiden, ob deswegen Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person bestehen (vgl. Leitfaden Fahreignung 2020, S. 14). Die Zweifel an der Fahreignung werden bei Kokainkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs erhärtet, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, die betroffene Person könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Dafür ist die Vorgeschichte zu einschlägigem Drogenmissbrauch im Strassenverkehr zu berücksichtigen (vgl. Boll , a.a.O., Rz. 380). 5.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist sein Kokainkonsum aktenmässig erstellt. Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer nach einer Meldung betreffend häuslicher Gewalt in seiner Wohnung vorläufig polizeilich festgenommen und anlässlich der vorläufigen Festnahme wurde um 18:06 Uhr ein Atemlufttest durchgeführt, welcher einen Alkoholwert von 0.18 mg/l ergab. Um 18:07 Uhr wurde zudem ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf Kokain ausfiel (Polizeirapport zum Vorfall vom 24. Oktober 2022, S. 5 f.). Aufgrund des festgestellten "Mischkonsums" (Alkohol und Kokain) wurde in der Folge eine Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit durch die "Mobilen Ärzte" angeordnet. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde am 24. Oktober 2022 um 20:30 Uhr durch Dr. med. E.____ überprüft. Eine im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführte Urinprobe ergab ein positives Resultat auf Kokain (Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit vom 24. Oktober 2022). Der Beschwerdeführer selbst führte in seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2022 sodann auf die Frage, ob er Betäubungsmittel konsumiere, aus, dass er im "Ausgang" unregelmässig in Bars und Clubs in B.____ Kokain konsumiere (Einvernahmeprotokoll vom 25. Oktober 2022, S. 5). 5.2.1 Zu prüfen bleibt, ob der nachgewiesene Kokainkonsum des Beschwerdeführers sowie der Verdacht einer Alkohol- und Betäubungsmittelproblematik Anlass zur Anordnung einer erneuten Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 geben. Dazu sind der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers und die Vorgeschichte bisheriger Administrativmassnahmen (inkl. frühere Gutachten) mit in die Beurteilung einzubeziehen. 5.2.2 Aufgrund des unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol verursachten Verkehrsunfalls wurden bereits Abklärungen zur Betäubungsmittelproblematik des Beschwerdeführers vorgenommen. Im Rahmen dieser Abklärung konnte dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten vom 28. September 2022 eine "extrinsisch motivierte" Cannabisabstinenz von neun Monaten attestiert werden. Gemäss den schlüssigen Feststellungen des Gutachtens vom 28. September 2022 neigt der Beschwerdeführer allerdings zu funktionellem Konsum von Substanzen. Bei den Befragungen im Rahmen der Gutachten aus den Jahren 2021 und 2022 hat er sodann kein Wort zu seinem nunmehr nachgewiesenen und nachträglich eingestandenen Kokainkonsum verloren, was einen neuen Verdacht auf eine bestehende Betäubungsmittelproblematik begründet. Dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2023 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - in der Annahme, es werde lediglich auf Cannabis getestet - ungehalten darauf reagiert habe, dass er auch bezüglich seines Alkoholkonsums begutachtet werde. Zudem ergab die Haaranalyse einen grenzwertig hohen Befund zur Stoffgruppe Alkohol, welcher mit seinen Trinkmengenangaben nicht ohne Weiteres erklärbar war. Beim Beschwerdeführer wurde am 24. Oktober 2023 ein Mischkonsum von Kokain und Alkohol festgestellt. Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass er schon mehrfach Kokain konsumiert hat. Bei mehrmaligem Konsum von Kokain kann eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 angeordnet werden. Mit den zuvor beschriebenen Umständen und Verhaltensweisen liegen mehrere hinreichende Anhaltspunkte vor, welche seine Fahreignung erneut in Frage stellen. Unter all diesen Umständen ist ernstlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Fahreignung nicht mehr erfüllt, zumal er bereits früher unter Drogen- und Alkoholeinfluss gefahren ist. Folglich sind die mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 angeordnete Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Regierungsrat rechtmässig. 5.3 Daran vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu verändern. Insbesondere war es der Polizei erlaubt, eine weitere Fahreignungsuntersuchung aufgrund neuer Informationen (Kokainkonsum) in Aussicht zu stellen, während sie bereits Auflagen aufgrund des vorigen Gutachtens verfügt hatte. Dass im Gutachten vom 28. September 2022 von einer objektivierbaren Verhaltensänderung des Beschwerdeführers gesprochen wurde, ist vorliegend nicht von Belang, da sich diese Aussage lediglich auf seinen Cannabiskonsum bezogen hatte und der Beschwerdeführer nun stattdessen Kokain konsumiert hat. Schliesslich ist eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4, welche im Rahmen der bereits laufenden Verlaufskontrolle durchgeführt werden kann, ohne weiteres verhältnismässig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen somit weder eine Rechtsverletzung noch einen Ermessensmissbrauch geschweige denn eine falsche Feststellung des Sachverhalts zu begründen.

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 zu Recht erfolgt und der angefochtene regierungsrätliche Entscheid zu schützen ist. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.11.2023 810 23 156

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 28. November 2023 (810 23 156) Strassen und Verkehr Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin i.V. Fiona Loretz Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 (RRB Nr. 881 vom 27. Juni 2023) A. A.____ verfügt über einen getrübten automobilistischen Leumund. Am 29. November 2011 musste ihm aufgrund einer schweren Geschwindigkeitsübertretung der Führerausweis für drei Monate entzogen werden. In den Jahren 2017 und 2018 wurde A.____ zweimal wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern verurteilt und am 31. Januar 2019 wurde er aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung verwarnt. B. Am 12. November 2020 fuhr A.____ unter Alkohol- und Drogeneinfluss (1.21 Promille Alkohol und 1.8 ng/ml THC) mit einem BMW M340i auf der Autobahn A2 von der Verzweigung Wiese kommend in Fahrtrichtung Deutschland. Dabei hielt er auf der Überholspur den vorgeschriebenen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug pflichtwidrig nicht ein, indem er bis auf wenige Meter auf das vorausfahrende Fahrzeug aufschloss. Nachdem das vorausfahrende Fahrzeug auf die Normalspur gewechselt hatte, beschleunigte A.____ und fuhr einem weiteren Fahrzeug bis auf ungefähr ein bis zwei Meter auf. Nach Überquerung der Landesgrenze fuhr er mehreren Verkehrsteilnehmern bei extrem hoher Geschwindigkeit unter Betätigung der Lichthupe sehr dicht auf. Zudem überholte er mehrere Fahrzeuge rechts, teilweise über den Standstreifen. Auf der Überholspur mit einer Geschwindigkeit von rund 180 km/h fahrend kollidierte er auf der Bundesautobahn A5 bei der Anschlussstelle Hartheim/Heitersheim ungebremst mit einem vor ihm fahrenden Transporter. Aufgrund des heftigen Aufpralls wurden die Insassen des Transporters leicht verletzt. Die nach dem Unfall angeordnete Blutentnahme musste unter Zwang durchgeführt werden, da A.____ körperlichen Widerstand leistete und dabei die deutschen Polizisten sowohl verletzte als auch massiv beleidigte. C. Für die in der Schweiz begangenen Delikte (Nötigung und mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln) verurteilte die Staatsanwaltschaft B.____ A.____ am 9. Juni 2021 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'800.--. Das Amtsgericht C.____ verurteilte A.____ für die in Deutschland begangenen Straftaten mit Strafbefehl vom 7. Mai 2021 unter anderem wegen fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs infolge Fahrens in alkoholisiertem Zustand. D. Aufgrund des Strafbefehls vom 9. Juni 2021 ordnete die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) mit Verfügung vom 20. August 2021 eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung an. Mit dem entsprechenden Gutachten vom 4. Oktober 2021 wurde die charakterliche Fahreignung von A.____ bejaht. Die Tatsache, dass A.____ im Unfallzeitpunkt auch unter Drogeneinfluss gestanden hatte, war dem Gutachter mangels Kenntnis des Urteils des Amtsgerichts C.____ noch unbekannt. E. Mit Verfügung vom 16. November 2021 verfügte die Polizei einen Warnungsentzug des Führerausweises von vier Monaten, welcher am 2. Dezember 2021 auf drei Monate reduziert wurde. Gleichentags ordnete die Polizei eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an. Mit Gutachten vom 28. September 2022 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel wurde die Anordnung diverser Auflagen (insbesondere Nachweis einer Cannabisabstinenz) empfohlen, die Fahreignung jedoch befürwortet. Grund für die Anordnung der Auflagen waren prognostisch ungünstige Faktoren bezogen auf die Alkoholproblematik und ein funktioneller Substanzkonsum. F. Am 24. Oktober 2022 rapportierte die Ehefrau von A.____ einen Vorfall häuslicher Gewalt bei der Polizei in D.____. Infolge dessen wurden die Ehepartner einvernommen, wobei ihre Aussagen dahingehend übereinstimmten, dass A.____ gelegentlich Kokain konsumiere. In der anlässlich des Vorfalls vorgenommenen Urinprobe von A.____ konnte Kokain nachgewiesen werden, überdies wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0.18 mg/l festgestellt. G. Am 28. November 2022 verfügte die Polizei gegenüber A.____ diverse Auflagen bezüglich des Konsums von Alkohol und THC, basierend auf dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2022. Gleichentags gewährte die Polizei A.____ das rechtliche Gehör betreffend die voraussichtliche Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 aufgrund des am 24. Oktober 2022 festgestellten Kokainkonsums und eines daraus resultierenden Mischkonsums. Vom rechtlichen Gehör wurde kein Gebrauch gemacht. H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 ordnete die Polizei gegenüber A.____ eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an und stellte ihm den vorsorglichen Führerausweisentzug in Aussicht, sollte das Resultat der Fahreignungsuntersuchung nicht bis zum 30. April 2022 (recte wohl: 2023) vorliegen. I. Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022 erhob A.____, fortan vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 26. Dezember 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). J. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2023-881 vom 27. Juni 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. K. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.____ mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es seien sowohl der Entscheid des Regierungsrats Nr. 2023-881 vom 27. Juni 2023 als auch die Verfügung vom 16. Dezember 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. L. In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2023 schliesst der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis lit. f VPO selbständig anfechtbar, wenn sie vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. Mai 2010 [810 09 153] E. 2.1). 1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung zum Gegenstand. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 1.2 mit Hinweisen) und schliesst das Verfahren - ebenso wie beispielsweise die Anordnung einer Kontrollfahrt - nicht ab. Der angefochtene Entscheid ist somit gemäss § 43 Abs. 2 bis lit. f VPO selbstständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. 1.3 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Der Regierungsrat erwog zusammengefasst im angefochtenen Entscheid, dass aufgrund des gelegentlichen Kokainkonsums des Beschwerdeführers und seines getrübten automobilistischen Leumunds ausreichende Anhaltspunkte vorlägen, welche die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung der Stufe 4 rechtfertigen würden. Der Regierungsrat verwies in seiner Begründung auf das hohe Suchtpotential von Kokain. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung müssten sodann lediglich einfache Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Schliesslich begründete er die Verhältnismässigkeit der Fahreignungsuntersuchung mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit und der Natur des milderen Mittels der Fahreignungsuntersuchung gegenüber dem Führerausweisentzug. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Polizei habe den Vertrauensschutz und den Grundsatz der Verfahrenseinheit verletzt. Dies begründet er damit, dass ihm gegenüber am 28. November 2022 sowohl das rechtliche Gehör betreffend eine verkehrsmedizinische Fahreignungsüberprüfung gewährt worden, als auch die Verfügung der Auflagen ergangen sei. Daraus ergebe sich ein gewichtiger Nachteil für ihn, da das Risiko einer deutlich längeren bis zu einer doppelten Auflagendauer geschaffen würde. Zudem sei sein Kokainkonsum nicht hinreichend erstellt. Es fehle an einer ausreichenden Dokumentation einer entsprechenden Urinprobe und der Drogenschnelltest müsse falsch positiv gewesen sein. Anlässlich der Einvernahme habe er ausgesagt, dass er schon länger kein Kokain konsumiert habe. Aufgrund dessen vermöge die vom Regierungsrat zitierte Rechtsprechung nichts daran zu ändern, dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht erfüllt seien. Schliesslich müsse die ihm mit Gutachten vom 28. September 2022 attestierte objektivierbare Verhaltensveränderung berücksichtigt werden. Die mit Verfügung vom 28. November 2022 angeordnete Suchtberatung genüge, da sie die problematischen Aspekte des Betäubungsmittelkonsums beleuchte. Schliesslich gehe von ihm keine erhöhte Gefahr gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern aus. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2023 entgegnet der Regierungsrat, dass die Urinprobe aktenkundig sei, welche ein positives Ergebnis auf Kokain angezeigt habe. Aufgrund dieses Ergebnisses und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers lägen einfache Zweifel an dessen Fahreignung vor. 4.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, umschrieben. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958), und wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). 4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG), namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen. Die kantonale Behörde ordnet bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine ärztliche Untersuchung und bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen an (Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Mit der neu gefassten Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. Jürg Boll , Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, Rz. 538). 4.3 Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG aufgezählten Vermutungstatbestände begründen einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während Letzterer voraussetzt, dass - wie etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit - ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, genügen für erstere Anordnung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Belassen des Führerausweises während einer Eignungsabklärung kommt insbesondere bei Sachverhalten ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr in Betracht, z.B. bei einem ausserhalb des Strassenverkehrs festgestellten Drogen- oder Alkoholkonsum. Ein vorsorglicher Entzug ist hingegen anzuordnen, wenn die betroffene Person Auflagen missachtet, die sie verbindlich zu einer totalen Abstinenz in Bezug auf Alkohol oder Betäubungsmittel verpflichteten (vgl. Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 13 ff. zu Art. 15d SVG). 4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat. Die zuständige Behörde hat in einem solchen Fall anhand der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen über die Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_95/2021 vom 6. Juli 2021 E. 2.1). Im Zentrum steht dabei die Frage, ob beim Inhaber eines Führerausweises angesichts bestimmter Umstände ernstlich zu befürchten ist, dass er die Voraussetzungen der Fahreignung nicht mehr erfülle und somit die Verkehrssicherheit mehr gefährde als jeder andere (vgl. René Schaffhauser , in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, N 307 zu § 4). Der Nachweis des Konsums "harter" Drogen wie Kokain oder Heroin ausserhalb des Strassenverkehrs bildet Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn die betroffene Person insoweit nie strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grund keine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.3; Weissenberger , a.a.O., N 46 zu Art. 15d SVG). Der Leitfaden Fahreignung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 27. November 2020 (Leitfaden Fahreignung 2020) definiert sodann Indikatoren dazu, wann eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 bei Betäubungsmittelkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs angeordnet werden kann. Eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 ist bei Cannabiskonsum mehr als zwei Mal pro Woche, bei mehrmaligem Konsum von Kokain, Heroin oder Amphetamin oder bei Mischkonsum von psychotropen Substanzen gemäss Nulltoleranzliste (Art. 2 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962) in den letzten sechs Monaten indiziert (vgl. Leitfaden Fahreignung 2020, S. 16). Unter Berücksichtigung der obgenannten Indikatoren ist in einer Einzelfallbeurteilung darüber zu entscheiden, ob deswegen Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person bestehen (vgl. Leitfaden Fahreignung 2020, S. 14). Die Zweifel an der Fahreignung werden bei Kokainkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs erhärtet, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, die betroffene Person könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Dafür ist die Vorgeschichte zu einschlägigem Drogenmissbrauch im Strassenverkehr zu berücksichtigen (vgl. Boll , a.a.O., Rz. 380). 5.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist sein Kokainkonsum aktenmässig erstellt. Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer nach einer Meldung betreffend häuslicher Gewalt in seiner Wohnung vorläufig polizeilich festgenommen und anlässlich der vorläufigen Festnahme wurde um 18:06 Uhr ein Atemlufttest durchgeführt, welcher einen Alkoholwert von 0.18 mg/l ergab. Um 18:07 Uhr wurde zudem ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf Kokain ausfiel (Polizeirapport zum Vorfall vom 24. Oktober 2022, S. 5 f.). Aufgrund des festgestellten "Mischkonsums" (Alkohol und Kokain) wurde in der Folge eine Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit durch die "Mobilen Ärzte" angeordnet. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde am 24. Oktober 2022 um 20:30 Uhr durch Dr. med. E.____ überprüft. Eine im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführte Urinprobe ergab ein positives Resultat auf Kokain (Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit vom 24. Oktober 2022). Der Beschwerdeführer selbst führte in seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2022 sodann auf die Frage, ob er Betäubungsmittel konsumiere, aus, dass er im "Ausgang" unregelmässig in Bars und Clubs in B.____ Kokain konsumiere (Einvernahmeprotokoll vom 25. Oktober 2022, S. 5). 5.2.1 Zu prüfen bleibt, ob der nachgewiesene Kokainkonsum des Beschwerdeführers sowie der Verdacht einer Alkohol- und Betäubungsmittelproblematik Anlass zur Anordnung einer erneuten Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 geben. Dazu sind der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers und die Vorgeschichte bisheriger Administrativmassnahmen (inkl. frühere Gutachten) mit in die Beurteilung einzubeziehen. 5.2.2 Aufgrund des unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol verursachten Verkehrsunfalls wurden bereits Abklärungen zur Betäubungsmittelproblematik des Beschwerdeführers vorgenommen. Im Rahmen dieser Abklärung konnte dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten vom 28. September 2022 eine "extrinsisch motivierte" Cannabisabstinenz von neun Monaten attestiert werden. Gemäss den schlüssigen Feststellungen des Gutachtens vom 28. September 2022 neigt der Beschwerdeführer allerdings zu funktionellem Konsum von Substanzen. Bei den Befragungen im Rahmen der Gutachten aus den Jahren 2021 und 2022 hat er sodann kein Wort zu seinem nunmehr nachgewiesenen und nachträglich eingestandenen Kokainkonsum verloren, was einen neuen Verdacht auf eine bestehende Betäubungsmittelproblematik begründet. Dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2023 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - in der Annahme, es werde lediglich auf Cannabis getestet - ungehalten darauf reagiert habe, dass er auch bezüglich seines Alkoholkonsums begutachtet werde. Zudem ergab die Haaranalyse einen grenzwertig hohen Befund zur Stoffgruppe Alkohol, welcher mit seinen Trinkmengenangaben nicht ohne Weiteres erklärbar war. Beim Beschwerdeführer wurde am 24. Oktober 2023 ein Mischkonsum von Kokain und Alkohol festgestellt. Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass er schon mehrfach Kokain konsumiert hat. Bei mehrmaligem Konsum von Kokain kann eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 angeordnet werden. Mit den zuvor beschriebenen Umständen und Verhaltensweisen liegen mehrere hinreichende Anhaltspunkte vor, welche seine Fahreignung erneut in Frage stellen. Unter all diesen Umständen ist ernstlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Fahreignung nicht mehr erfüllt, zumal er bereits früher unter Drogen- und Alkoholeinfluss gefahren ist. Folglich sind die mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 angeordnete Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Regierungsrat rechtmässig. 5.3 Daran vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu verändern. Insbesondere war es der Polizei erlaubt, eine weitere Fahreignungsuntersuchung aufgrund neuer Informationen (Kokainkonsum) in Aussicht zu stellen, während sie bereits Auflagen aufgrund des vorigen Gutachtens verfügt hatte. Dass im Gutachten vom 28. September 2022 von einer objektivierbaren Verhaltensänderung des Beschwerdeführers gesprochen wurde, ist vorliegend nicht von Belang, da sich diese Aussage lediglich auf seinen Cannabiskonsum bezogen hatte und der Beschwerdeführer nun stattdessen Kokain konsumiert hat. Schliesslich ist eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4, welche im Rahmen der bereits laufenden Verlaufskontrolle durchgeführt werden kann, ohne weiteres verhältnismässig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen somit weder eine Rechtsverletzung noch einen Ermessensmissbrauch geschweige denn eine falsche Feststellung des Sachverhalts zu begründen. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 zu Recht erfolgt und der angefochtene regierungsrätliche Entscheid zu schützen ist. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.