Aufnahme des Gebäudeensembles Mittenza in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Zugang zum Gericht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung, d.h. im Rahmen der Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung. Die Verwaltungsprozessordnung sieht im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde gegen Erlasse, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Klage bei Kompetenzstreitigkeiten, verwaltungsgerichtliche Beschwerde und verwaltungsgerichtliche Klage) mit unterschiedlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor. 2.1 Angefochten ist der Beschluss des Regierungsrates vom 21. März 2023 über die Aufnahme des Gebäudeensembles Mittenza in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft. Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung der Nichtigkeit dieses Regierungsratsbeschlusses vom 21. März 2023 und die Anweisung an den Regierungsrat, den Beschluss aufzuheben. 2.2 Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Der angefochtene Beschluss fällt unter § 43 Abs. 1 VPO und stellt demzufolge ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. 3.1 Zur Beschwerde ist gestützt auf § 47 Abs. 1 VPO unter anderem befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (lit. a); jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b). 3.2 Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen, die der materiellen Beschwer zuzuordnen sind (vgl. Martin Bertschi , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 21 N 10). Dem Erfordernis des Berührtseins ist die von der Praxis entwickelte Anforderung zuzuordnen, wonach die beschwerdeführenden Personen stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in ihrer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen müssen (vgl. Bertschi , a.a.O., § 21 N 14; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 944; BGE 139 II 279 E.2.3; BGE 141 II 14 E. 4.4). Dementsprechend genügt es nicht, wenn die beschwerdeführenden Personen ohne eigenen praktischen Nutzen nur öffentliche Interessen verfolgen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3). Weiter ist vorausgesetzt, dass das Interesse unmittelbar und konkret ist. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Könnte jedoch die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen (vgl. Bertschi , a.a.O., § 21 N 15). Ferner muss das geltend gemachte Interesse aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (vgl. Bertschi , a.a.O., §§ 19-28a N 55 und § 21 N 24; BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.). Ein derartiges Rechtsschutzinteresse ist auch dann erforderlich, wenn mit einer Beschwerde die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsakts beantragt wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 11. September 2003 [Nr. 171], in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 2002/2003 S. 411; Urteil des Bundesgerichts 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1; BGE 136 II 415 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2016 vom 28. März 2017 E. 2.1; Walter Kälin , Die Bedeutung der Rechtsweggarantie für die kantonale Verwaltungsjustiz, ZBl 100/1999 S. 56). Zwar ist die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2; BGE 132 II 342 E. 2.1). Das bedeutet indes nicht, dass bei entsprechenden Feststellungsbegehren im Unterschied zu anderen Rechtsbegehren von einem Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Personen abzusehen sei. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein solches Interesse vielmehr auch dann Voraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1). 3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich die Zulässigkeit ihres Rechtsbegehrens bzw. ihre Beschwerdebefugnis somit nicht bereits daraus, dass sie die Nichtigkeit des streitbetroffenen Entscheids geltend machen. Erforderlich ist vielmehr ein Rechtsschutzinteresse im vorgenannten Sinn an der beantragten Feststellung der angeblichen Nichtigkeit dieses Entscheids. 3.4 Die Beschwerdeführer sind nicht Adressaten des Regierungsratsbeschlusses vom 21. März 2023. Sie sind weder Eigentümer der Liegenschaften an der Hauptstrasse Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 4a noch am Kirchplatz Nr. 3 oder Nr. 3a. Zudem machen sie nicht geltend, Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft zu sein. Inwiefern sie durch die Feststellung der Nichtigkeit der Unterschutzstellung einen praktischen Nutzen hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Durch die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses kann kein ersichtlicher Nachteil in wirtschaftlichen, materiellen, ideellen oder anderen Interessen der Beschwerdeführer abgewendet werden. Durch eine Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids wird die rechtliche oder tatsächliche Situation der Beschwerdeführer nicht unmittelbar beeinflusst. Demzufolge sind die Beschwerdeführer vom vorliegend angefochtenen Beschluss weder berührt noch haben sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 47 Abs. 1 lit. a VPO). 3.5 Das Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) vom 9. April 1992 sieht vor, dass gegen Beschlüsse auf Aufnahme in das Inventar den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offensteht (§ 17 Abs. 2 DHG). Nach § 17 Abs. 1 DHG ist der Beschluss über die Aufnahme von Kulturdenkmälern in das Inventar den betroffenen Einwohnergemeinden und Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen. Betroffen von einer Unterschutzstellung im Sinne des kantonalen Denkmalschutzes sind demzufolge die Einwohnergemeinden sowie die Eigentümer und Eigentümerinnen der jeweiligen Objekte. Wie vorstehend ausgeführt, sind die Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Liegenschaften des Mittenza-Areals und können sich somit nicht auf die Beschwerdebefugnis in § 17 Abs. 2 DHG berufen. Die Beschwerdeführer machen zudem nicht geltend, im Namen einer kantonalen Heimatschutzkommission Beschwerde zu erheben, weshalb auch § 25 Abs. 1 DHG nicht zur Anwendung gelangt. 3.6 Nach dem Ausgeführten erfüllen die Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO noch der spezialgesetzlichen Bestimmungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. b VPO i.V.m. § 17 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 DHG. Sofern die Beschwerdeführer eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingereicht haben, kann darauf nicht eingetreten werden. 4.1 Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Begründung ferner auf die Stimmrechtsbeschwerde gemäss § 37 ff. VPO. 4.2 Zu prüfen ist somit, ob die Stimmrechtsbeschwerde nach § 37 ff. VPO vorliegend offensteht. 4.3 Die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte sind in den §§ 37 ff. VPO gesetzlich definiert. Gemäss § 37 Abs. 3 VPO können beim Kantonsgericht Beschlüsse des Landrats (lit. a), Beschlüsse und Entscheidungen des Regierungsrats bei Wahlen und Abstimmungen (lit. b), Verfügungen der Landeskanzlei nach dem Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 (lit. c) und sonstige Handlungen und Unterlassungen des Landrats und des Regierungsrats, sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss Buchstaben a-c dieses Absatzes fehlt (lit. d), angefochten werden. Weitere Bestimmungen zur Rechtspflege im Bereich der Volksrechte enthalten das Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 07. September 1981 (vgl. §§ 83 ff. GpR) sowie das Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (GemG) vom 28. Mai 1970. 4.4 Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_554/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2.1). Als politische Rechte gelten Befugnisse der Bürgerschaft zur bestimmenden Teilhabe an der staatlichen Entscheidfindung. Die einzelnen Rechte werden durch Verfassung und Gesetz festgelegt und umfassen grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht, das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen sowie das Recht, Initiativen und Referenden zu ergreifen und zu unterzeichnen ( Pierre Tschannen , Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Auflage, Bern 2021, S. 634). Der sachliche Geltungsbereich des Stimmrechts deckt sich weitgehend mit dem Wirkungsfeld der politischen Rechte, wie sie sich aus Verfassung und Gesetz ergeben. Das Stimmrecht beschlägt somit nur jene staatlichen Willensfindungsprozesse, die unmittelbar durch Volkswahl oder Volksabstimmung entschieden werden, sowie Vorgänge, die mit solchen Wahlen und Abstimmungen unmittelbar zusammenhängen (vgl. BGE 125 I 21 E. 5b; Pierre Tschannen , a.a.O., S. 646). 4.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Gemeinderat vor seiner Zustimmung zur kantonalen Unterschutzstellung den Änderungsantrag zur Einstufung des Mittenza-Areals als Baudenkmal hätte stellen und von der Gemeindeversammlung beschliessen lassen müssen. Für Änderungen der Schutzkategorie im Teilzonenplan Dorfkern sei die Gesamtheit der Stimmberechtigten als oberstes Organ der Gemeinde zuständig und nicht der Gemeinderat. Der Gemeinderat habe der Gemeindeversammlung am 12. Dezember 2017 beantragt, der Änderung der kommunalen Schutzkategorie der drei Gebäude Kirchplatz 3, Hauptstrasse 2 und 4 auf der Parzelle Nr. 152 (Mittenza-Areal) in die Schutzkategorie "Baudenkmal" zuzustimmen. Dies sei von der Gemeindeversammlung abgelehnt worden. Mit dieser Ablehnung der Einstufung als Baudenkmal durch die Gemeindeversammlung sei die Zustimmung des Gemeinderates zur Unterschutzstellung vom 21. November 2016 obsolet bzw. nichtig geworden und hätte widerrufen werden müssen. 4.6.1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen zusammen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler (vgl. § 102 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984; § 2 Abs. 1 DHG; Annina Naomi Frey , Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht, Zürich 2023, N 75 ff.). Die Sicherstellung von kantonal und kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern kann erreicht werden durch Ausscheidung und Bezeichnung von kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern in Zonenplänen (§ 5 Abs. 1 lit. a DHG) und die Aufnahme von kantonal schützenswerten Kulturdenkmälern in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler (§ 5 Abs. 1 lit. b DHG). Die Unterscheidung der Schutzobjekte als solche von kommunaler oder überkommunaler Bedeutung sagt nichts über deren Schutzwert aus, sondern bestimmt lediglich die Zuständigkeiten (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz , Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Zürich 2019, S. 278). Im Kanton Basel-Landschaft können sowohl die Eigentümerschaft eines schützenswerten Objektes wie auch die kantonale Denkmalpflege oder die Standortgemeinde eine Abklärung der kantonalen Schutzwürdigkeit beantragen. Die Schutzwürdigkeitsabklärung obliegt der kantonalen Denkmalpflege und erfolgt nach fachlich anerkannten Kriterien. Zur Abklärung gehören die Besichtigung des Objektes, das Studium der Akten zur Geschichte des Objektes und eine vergleichende Beurteilung mit ähnlichen Objekten (vgl. § 15 DHG; Wegleitung zur Unterschutzstellung, Amt für Raumplanung, kantonale Denkmalpflege [Wegleitung] vom Dezember 2002, S. 2). Sind die Kriterien erfüllt, stellt die kantonale Denkmalpflege der kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission das Objekt vor. Die kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission beschliesst die Unterschutzstellung und beantragt diese beim Regierungsrat (vgl. § 14 Abs. 1 lit. e DHG). Der Regierungsrat nimmt mit Einverständnis der Eigentümerschaft und nach Anhörung der Standortgemeinde kantonal schützenswerte Kulturdenkmäler in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler auf (§ 8 Abs. 1 DHG). 4.6.2 Aus dem dargestellten Verfahren zum Entscheid über die kantonale Schutzwürdigkeit zeigt sich, dass die kommunale Schutzkategorie eines Objekts, namentlich die Schutzkategorie "Baudenkmal" (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a des Teilzonenreglements Dorfkern [Teilzonenreglement] vom 22. November 2005) nicht zu den Voraussetzungen zählt, welche vorliegen müssen, damit die kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission die Unterschutzstellung eines Objekts beschliessen und diese dem Regierungsrat beantragen kann. Die kantonale Unterschutzstellung eines Objekts fällt in die Zuständigkeit des Kantons und nicht in diejenige der Gemeinden (vgl. E. 2.9.1 hiervor). Die Beschwerdeführer vermögen Gegenteiliges auch nicht substantiiert geltend zu machen. Das Einverständnis des Gemeinderates zur kantonalen Unterschutzstellung konnte demzufolge vor der Abstimmung über den Antrag auf Änderung der kommunalen Schutzkategorie des Mittenza-Areals in Baudenkmäler (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a Teilzonenreglement) an der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017 erteilt werden. Die Änderung der kommunalen Schutzkategorie war entgegen der Annahme der Beschwerdeführer keine Vorbedingung für die Einverständniserklärung des Gemeinderates zur kantonalen Unterschutzstellung. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, dass anstatt des Gemeinderates die Gemeindeversammlung zur Erteilung des Einverständnisses zur kantonalen Unterschutzstellung zuständig gewesen wäre. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer 1 gestellte Antrag, wonach auf eine kantonale Unterschutzstellung des Mittenza-Areals zu verzichten sei, von der Gemeindeversammlung grossmehrheitlich abgelehnt wurde (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017). Ob das Einverständnis der Eigentümerschaft bei einer kantonalen Unterschutzstellung eines Objekts überhaupt als Vorbedingung verlangt werden darf, ist, wie der Regierungsrat ebenfalls vorbringt, mit Blick auf BGE 147 I 308 (E. 7.5.1) im Übrigen fraglich. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu beurteilen. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder das Verfahren der kantonalen Unterschutzstellung des Mittenza-Areals noch der vorliegend angefochtene Entscheid des Regierungsrates die Beschwerdeführer in ihrer durch die politische Stimmberechtigung begründeten Stellung berührt. Die vorliegende Angelegenheit ist demzufolge nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Stimmrechts umfasst, weshalb die Stimmrechtsbeschwerde gemäss § 37 ff. VPO vorliegend nicht offensteht.
E. 5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 6 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.09.2023 810 23 124
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 124) Raumplanung, Bauwesen Aufnahme des Gebäudeensembles Mittenza in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft/Eintretensvoraussetzungen Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer B.____ , Beschwerdeführer C.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Einwohnergemeinde Muttenz , Beigeladene Betreff Aufnahme des Gebäudeensembles Mittenza in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft (RRB Nr. 356 vom 21. März 2023) A. Die Denkmal- und Heimatschutzkommission des Kantons Basel-Landschaft (DHK) hat an ihrer Sitzung vom 18. Oktober 2016 beschlossen, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die Aufnahme des Gebäudeensembles Mittenza in Muttenz in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler zu beantragen. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 16. November 2016 der Unterschutzstellung zugestimmt. B. Der Regierungsrat beschloss am 21. März 2023, das Gebäudeensemble Mittenza auf der Parzelle Nr. 152, Grundbuch Muttenz, in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler aufzunehmen. Dies umfasse das Geschäfts- und Wohnhaus an der Hauptstrasse 2, das Hotel- und Restaurantgebäude Mittenza an der Hauptstrasse 4 mit Saalbau an der Hauptstrasse 4a, das Gemeindehaus an der Kirchgasse 3 und Kirchgasse 3a und die Aussenanlage mit Pflästerung und Brunnenanlage (Dispo-Ziffer 1). Bauliche Veränderungen am Äussern, im Innern und an den Aussenanlagen sowie Restaurierungen seien mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Denkmalpflege vorzunehmen (Dispo-Ziffer 2). Gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz könne der Kanton im Interesse der Erhaltung des Kulturdenkmals einmalige Beiträge an Renovationen, Restaurierungen und Konservierungen gewähren (Dispo-Ziffer 3). Nach Eintritt der Rechtskraft sei der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen (Dispo-Ziffer 4). C. Gegen den Beschluss des Regierungsrates erhoben A.____, B.____ und C.____ mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, es sei die Nichtigkeit des Beschlusses vom 21. März 2023 festzustellen und der Regierungsrat sei anzuweisen, diesen Beschluss aufzuheben. D. Mit Eingabe vom 4. August 2023 liess sich die Einwohnergemeinde Muttenz (Gemeinde) vernehmen und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese sei eventualiter abzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht legitimiert seien und auf deren Beschwerde somit nicht eingetreten werden könne. E. Der Regierungsrat reichte mit Eingabe vom 7. August 2023 seine Vernehmlassung ein und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Unterschutzstellung des Mittenza-Areals und die Tatsache, dass die Beschwerdeführer Einwohner der Gemeinde Muttenz seien, keine legitimationsbegründende Betroffenheit schaffen würden. Auch wohne keiner der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zum Mittenza-Areal. Unter dem Gesichtspunkt der individuellen, unmittelbaren Betroffenheit sei deshalb die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer zu verneinen. In materieller Hinsicht wurde festgehalten, dass die Zustimmung des Gemeinderats zur Aufnahme ins Inventar der geschützten Kulturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft rechtmässig erfolgt sei. F. Mit Verfügung vom 25. August 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Zugang zum Gericht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung, d.h. im Rahmen der Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung. Die Verwaltungsprozessordnung sieht im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde gegen Erlasse, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Klage bei Kompetenzstreitigkeiten, verwaltungsgerichtliche Beschwerde und verwaltungsgerichtliche Klage) mit unterschiedlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor. 2.1 Angefochten ist der Beschluss des Regierungsrates vom 21. März 2023 über die Aufnahme des Gebäudeensembles Mittenza in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft. Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung der Nichtigkeit dieses Regierungsratsbeschlusses vom 21. März 2023 und die Anweisung an den Regierungsrat, den Beschluss aufzuheben. 2.2 Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Der angefochtene Beschluss fällt unter § 43 Abs. 1 VPO und stellt demzufolge ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. 3.1 Zur Beschwerde ist gestützt auf § 47 Abs. 1 VPO unter anderem befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (lit. a); jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b). 3.2 Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen, die der materiellen Beschwer zuzuordnen sind (vgl. Martin Bertschi , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 21 N 10). Dem Erfordernis des Berührtseins ist die von der Praxis entwickelte Anforderung zuzuordnen, wonach die beschwerdeführenden Personen stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in ihrer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen müssen (vgl. Bertschi , a.a.O., § 21 N 14; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 944; BGE 139 II 279 E.2.3; BGE 141 II 14 E. 4.4). Dementsprechend genügt es nicht, wenn die beschwerdeführenden Personen ohne eigenen praktischen Nutzen nur öffentliche Interessen verfolgen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3). Weiter ist vorausgesetzt, dass das Interesse unmittelbar und konkret ist. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Könnte jedoch die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen (vgl. Bertschi , a.a.O., § 21 N 15). Ferner muss das geltend gemachte Interesse aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (vgl. Bertschi , a.a.O., §§ 19-28a N 55 und § 21 N 24; BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.). Ein derartiges Rechtsschutzinteresse ist auch dann erforderlich, wenn mit einer Beschwerde die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsakts beantragt wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 11. September 2003 [Nr. 171], in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 2002/2003 S. 411; Urteil des Bundesgerichts 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1; BGE 136 II 415 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2016 vom 28. März 2017 E. 2.1; Walter Kälin , Die Bedeutung der Rechtsweggarantie für die kantonale Verwaltungsjustiz, ZBl 100/1999 S. 56). Zwar ist die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2; BGE 132 II 342 E. 2.1). Das bedeutet indes nicht, dass bei entsprechenden Feststellungsbegehren im Unterschied zu anderen Rechtsbegehren von einem Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Personen abzusehen sei. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein solches Interesse vielmehr auch dann Voraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1). 3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich die Zulässigkeit ihres Rechtsbegehrens bzw. ihre Beschwerdebefugnis somit nicht bereits daraus, dass sie die Nichtigkeit des streitbetroffenen Entscheids geltend machen. Erforderlich ist vielmehr ein Rechtsschutzinteresse im vorgenannten Sinn an der beantragten Feststellung der angeblichen Nichtigkeit dieses Entscheids. 3.4 Die Beschwerdeführer sind nicht Adressaten des Regierungsratsbeschlusses vom 21. März 2023. Sie sind weder Eigentümer der Liegenschaften an der Hauptstrasse Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 4a noch am Kirchplatz Nr. 3 oder Nr. 3a. Zudem machen sie nicht geltend, Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft zu sein. Inwiefern sie durch die Feststellung der Nichtigkeit der Unterschutzstellung einen praktischen Nutzen hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Durch die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses kann kein ersichtlicher Nachteil in wirtschaftlichen, materiellen, ideellen oder anderen Interessen der Beschwerdeführer abgewendet werden. Durch eine Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids wird die rechtliche oder tatsächliche Situation der Beschwerdeführer nicht unmittelbar beeinflusst. Demzufolge sind die Beschwerdeführer vom vorliegend angefochtenen Beschluss weder berührt noch haben sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 47 Abs. 1 lit. a VPO). 3.5 Das Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) vom 9. April 1992 sieht vor, dass gegen Beschlüsse auf Aufnahme in das Inventar den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offensteht (§ 17 Abs. 2 DHG). Nach § 17 Abs. 1 DHG ist der Beschluss über die Aufnahme von Kulturdenkmälern in das Inventar den betroffenen Einwohnergemeinden und Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen. Betroffen von einer Unterschutzstellung im Sinne des kantonalen Denkmalschutzes sind demzufolge die Einwohnergemeinden sowie die Eigentümer und Eigentümerinnen der jeweiligen Objekte. Wie vorstehend ausgeführt, sind die Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Liegenschaften des Mittenza-Areals und können sich somit nicht auf die Beschwerdebefugnis in § 17 Abs. 2 DHG berufen. Die Beschwerdeführer machen zudem nicht geltend, im Namen einer kantonalen Heimatschutzkommission Beschwerde zu erheben, weshalb auch § 25 Abs. 1 DHG nicht zur Anwendung gelangt. 3.6 Nach dem Ausgeführten erfüllen die Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO noch der spezialgesetzlichen Bestimmungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. b VPO i.V.m. § 17 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 DHG. Sofern die Beschwerdeführer eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingereicht haben, kann darauf nicht eingetreten werden. 4.1 Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Begründung ferner auf die Stimmrechtsbeschwerde gemäss § 37 ff. VPO. 4.2 Zu prüfen ist somit, ob die Stimmrechtsbeschwerde nach § 37 ff. VPO vorliegend offensteht. 4.3 Die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte sind in den §§ 37 ff. VPO gesetzlich definiert. Gemäss § 37 Abs. 3 VPO können beim Kantonsgericht Beschlüsse des Landrats (lit. a), Beschlüsse und Entscheidungen des Regierungsrats bei Wahlen und Abstimmungen (lit. b), Verfügungen der Landeskanzlei nach dem Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 (lit. c) und sonstige Handlungen und Unterlassungen des Landrats und des Regierungsrats, sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss Buchstaben a-c dieses Absatzes fehlt (lit. d), angefochten werden. Weitere Bestimmungen zur Rechtspflege im Bereich der Volksrechte enthalten das Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 07. September 1981 (vgl. §§ 83 ff. GpR) sowie das Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (GemG) vom 28. Mai 1970. 4.4 Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_554/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2.1). Als politische Rechte gelten Befugnisse der Bürgerschaft zur bestimmenden Teilhabe an der staatlichen Entscheidfindung. Die einzelnen Rechte werden durch Verfassung und Gesetz festgelegt und umfassen grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht, das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen sowie das Recht, Initiativen und Referenden zu ergreifen und zu unterzeichnen ( Pierre Tschannen , Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Auflage, Bern 2021, S. 634). Der sachliche Geltungsbereich des Stimmrechts deckt sich weitgehend mit dem Wirkungsfeld der politischen Rechte, wie sie sich aus Verfassung und Gesetz ergeben. Das Stimmrecht beschlägt somit nur jene staatlichen Willensfindungsprozesse, die unmittelbar durch Volkswahl oder Volksabstimmung entschieden werden, sowie Vorgänge, die mit solchen Wahlen und Abstimmungen unmittelbar zusammenhängen (vgl. BGE 125 I 21 E. 5b; Pierre Tschannen , a.a.O., S. 646). 4.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Gemeinderat vor seiner Zustimmung zur kantonalen Unterschutzstellung den Änderungsantrag zur Einstufung des Mittenza-Areals als Baudenkmal hätte stellen und von der Gemeindeversammlung beschliessen lassen müssen. Für Änderungen der Schutzkategorie im Teilzonenplan Dorfkern sei die Gesamtheit der Stimmberechtigten als oberstes Organ der Gemeinde zuständig und nicht der Gemeinderat. Der Gemeinderat habe der Gemeindeversammlung am 12. Dezember 2017 beantragt, der Änderung der kommunalen Schutzkategorie der drei Gebäude Kirchplatz 3, Hauptstrasse 2 und 4 auf der Parzelle Nr. 152 (Mittenza-Areal) in die Schutzkategorie "Baudenkmal" zuzustimmen. Dies sei von der Gemeindeversammlung abgelehnt worden. Mit dieser Ablehnung der Einstufung als Baudenkmal durch die Gemeindeversammlung sei die Zustimmung des Gemeinderates zur Unterschutzstellung vom 21. November 2016 obsolet bzw. nichtig geworden und hätte widerrufen werden müssen. 4.6.1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen zusammen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler (vgl. § 102 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984; § 2 Abs. 1 DHG; Annina Naomi Frey , Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht, Zürich 2023, N 75 ff.). Die Sicherstellung von kantonal und kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern kann erreicht werden durch Ausscheidung und Bezeichnung von kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern in Zonenplänen (§ 5 Abs. 1 lit. a DHG) und die Aufnahme von kantonal schützenswerten Kulturdenkmälern in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler (§ 5 Abs. 1 lit. b DHG). Die Unterscheidung der Schutzobjekte als solche von kommunaler oder überkommunaler Bedeutung sagt nichts über deren Schutzwert aus, sondern bestimmt lediglich die Zuständigkeiten (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz , Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Zürich 2019, S. 278). Im Kanton Basel-Landschaft können sowohl die Eigentümerschaft eines schützenswerten Objektes wie auch die kantonale Denkmalpflege oder die Standortgemeinde eine Abklärung der kantonalen Schutzwürdigkeit beantragen. Die Schutzwürdigkeitsabklärung obliegt der kantonalen Denkmalpflege und erfolgt nach fachlich anerkannten Kriterien. Zur Abklärung gehören die Besichtigung des Objektes, das Studium der Akten zur Geschichte des Objektes und eine vergleichende Beurteilung mit ähnlichen Objekten (vgl. § 15 DHG; Wegleitung zur Unterschutzstellung, Amt für Raumplanung, kantonale Denkmalpflege [Wegleitung] vom Dezember 2002, S. 2). Sind die Kriterien erfüllt, stellt die kantonale Denkmalpflege der kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission das Objekt vor. Die kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission beschliesst die Unterschutzstellung und beantragt diese beim Regierungsrat (vgl. § 14 Abs. 1 lit. e DHG). Der Regierungsrat nimmt mit Einverständnis der Eigentümerschaft und nach Anhörung der Standortgemeinde kantonal schützenswerte Kulturdenkmäler in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler auf (§ 8 Abs. 1 DHG). 4.6.2 Aus dem dargestellten Verfahren zum Entscheid über die kantonale Schutzwürdigkeit zeigt sich, dass die kommunale Schutzkategorie eines Objekts, namentlich die Schutzkategorie "Baudenkmal" (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a des Teilzonenreglements Dorfkern [Teilzonenreglement] vom 22. November 2005) nicht zu den Voraussetzungen zählt, welche vorliegen müssen, damit die kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission die Unterschutzstellung eines Objekts beschliessen und diese dem Regierungsrat beantragen kann. Die kantonale Unterschutzstellung eines Objekts fällt in die Zuständigkeit des Kantons und nicht in diejenige der Gemeinden (vgl. E. 2.9.1 hiervor). Die Beschwerdeführer vermögen Gegenteiliges auch nicht substantiiert geltend zu machen. Das Einverständnis des Gemeinderates zur kantonalen Unterschutzstellung konnte demzufolge vor der Abstimmung über den Antrag auf Änderung der kommunalen Schutzkategorie des Mittenza-Areals in Baudenkmäler (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a Teilzonenreglement) an der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017 erteilt werden. Die Änderung der kommunalen Schutzkategorie war entgegen der Annahme der Beschwerdeführer keine Vorbedingung für die Einverständniserklärung des Gemeinderates zur kantonalen Unterschutzstellung. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, dass anstatt des Gemeinderates die Gemeindeversammlung zur Erteilung des Einverständnisses zur kantonalen Unterschutzstellung zuständig gewesen wäre. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer 1 gestellte Antrag, wonach auf eine kantonale Unterschutzstellung des Mittenza-Areals zu verzichten sei, von der Gemeindeversammlung grossmehrheitlich abgelehnt wurde (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017). Ob das Einverständnis der Eigentümerschaft bei einer kantonalen Unterschutzstellung eines Objekts überhaupt als Vorbedingung verlangt werden darf, ist, wie der Regierungsrat ebenfalls vorbringt, mit Blick auf BGE 147 I 308 (E. 7.5.1) im Übrigen fraglich. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu beurteilen. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder das Verfahren der kantonalen Unterschutzstellung des Mittenza-Areals noch der vorliegend angefochtene Entscheid des Regierungsrates die Beschwerdeführer in ihrer durch die politische Stimmberechtigung begründeten Stellung berührt. Die vorliegende Angelegenheit ist demzufolge nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Stimmrechts umfasst, weshalb die Stimmrechtsbeschwerde gemäss § 37 ff. VPO vorliegend nicht offensteht. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin