Bau- und Strassenlinienplan "Gesamtrevision I" und "Gesamtrevision II"
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.12.2022 810 22 44
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Dezember 2022 (810 22 44) Raumplanung, Bauwesen Bau- und Strassenlinienplan/Verhältnismässigkeitsprinzip Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.A.____ und B.A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer und/oder Dr. Daniela Kühne, Rechtsanwälte gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Einwohnergemeinde B.____ , Beschwerdegegnerin Betreff Bau- und Strassenlinienplan "Gesamtrevision I" und "Gesamtrevision II" (RRB Nr. 252 vom 8. Februar 2022) A. Die Gemeinde B.____ verfügte ursprünglich nur für rund 20% des öffentlichen Strassennetzes über Bau- und Strassenlinienpläne, die zudem zu unterschiedlichen Zeiten strassenzugweise erstellt worden waren. Deshalb variierten sie inhaltlich erheblich und waren kaum aufeinander abgestimmt. Im Nachgang zu einer Gesamtrevision der Zonenplanung inklusive einem neuen Strassennetzplan wurden die Bau- und Strassenlinien flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien für sämtliche kommunalen Strassen des Siedlungsgebiets festgelegt. Am 28. August 2018 beschloss der Gemeinderat B.____ den neuen Bau- und Strassenlinienplan. Dieser wurde in der Folge im kantonalen Amtsblatt vom 22. November 2018 publiziert und bis am 22. Dezember 2018 öffentlich aufgelegt. Nachdem Einsprachen eingegangen waren, entschloss sich der Gemeinderat dazu, einzelne Teile der Planung anzupassen. Er unterteilte den Bau- und Strassenlinienplan in eine "Gesamtrevision I" mit sieben Teilplänen, welche die nicht (mehr) umstrittenen oder mit für unbegründet erachteten Einsprachen belegten Strassenabschnitte umfassen, und in eine "Gesamtrevision II" mit in vier separaten Plänen überarbeiteten Linienführungen. Die "Gesamtrevision II" wurde am 17. November 2020 beschlossen und im Amtsblatt vom 26. November 2020 publiziert. Die öffentliche Auflage dauerte bis am 5. Januar 2021. Im Rahmen dieser Planauflage erhoben A.A.____ und B.A.____ am 5. Januar 2021 Einsprache gegen im Teilplan 1 der "Gesamtrevision I" festgelegte Bau- und Strassenlinien. Die Gemeinde erachtete die Einsprache zwar als verspätet, sie führte aber schliesslich - nicht zuletzt unter dem Druck einer hängigen Rechtsverweigerungsbeschwerde - dennoch eine Verständigungsverhandlung durch, die allerdings zu keiner Einigung führte. B. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 unterbreitete die Einwohnergemeinde B.____ dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die beiden Planungsbeschlüsse vom 28. August 2018 (mit einer geringfügigen Änderung) und vom 17. November 2020 gemeinsam zur Genehmigung. Gleichzeitig ersuchte er um Abweisung der unerledigten Einsprachen, soweit darauf eingetreten werden könne, wobei auf die Einsprache von A.A.____ und B.A.____ zufolge Verspätung nicht einzutreten sei. C. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 252 vom 8. Februar 2022 wies der Regierungsrat die gegen die Planung erhobenen Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat (Ziff. 1). Er genehmigte den am 28. August 2018 beschlossenen Bau- und Strassenlinienplan "Gesamtrevision I" und den am 17. November 2020 beschlossenen Bau- und Strassenlinienplan "Gesamtrevision II" im Sinne der Erwägungen mit der beantragten Änderung und erklärte die Pläne damit für allgemeinverbindlich (Ziff. 2). Bezüglich der nachfolgend einzig interessierenden Einsprache von A.A.____ und B.A.____ erwog der Regierungsrat, deren beide Parzellen Nrn. 1008 und 2167 am X.____weg lägen innerhalb des Bau- und Strassenlinienplans "Gesamtrevision I", Teilplan 1. Die Einsprache sei zwar erst Jahre nach der Auflage des betreffenden Planes erhoben worden. Die Gemeinde habe es zuvor jedoch versäumt gehabt, die Einsprecher mit eingeschriebenem Brief über die Planauflage zu informieren, wie dies für Enteignungen vorgeschrieben sei. Mit der Festlegung einer Strassenlinie auf den betroffenen Parzellen werde die bisher geltende Zonenzuordnung zwischen der Strassenlinie und der Grenze der Strassenparzelle aufgehoben, was eine enteignungsrechtliche Wirkung auf die Einsprecher habe. Aufgrund dieses Verfahrensmangels müsste die Gemeinde die Pläne des Bau- und Strassenlinienplans "Gesamtrevision I" eigentlich nochmals auflegen, die Grundeigentümer schriftlich darüber informieren und ihnen dadurch die Möglichkeit zur Einsprache bieten. Aus prozessökonomischen Gründen würden die Einsprecher bereits zum vorliegenden Verfahren zugelassen. Mit dem Bau- und Strassenlinienplan habe die Gemeinde die im kommunalen Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen in Beachtung des Strassenreglements sowie auf Basis eines gesamtheitlichen Konzepts konkretisiert. Die am X.____weg festgelegte Strassenbreite und der Baulinienabstand würden sich dabei auf die Klassierung der Strasse im Strassennetzplan, die Vorgaben im Strassenreglement und die Ausführungen des Konzepts für Strassen- und Wegdimensionierung sowie Baulinien-Abstandsdefinitionen abstützen. Der als Erschliessungsstrasse resp. Erschliessungsweg klassifizierte X.____weg sei bereits bestehend und ausgebaut. Die neue Strassenlinie sei dementsprechend auf den bestehenden Strassenrand bzw. entlang der bestehenden Gartenmauern und Einfriedigungen gelegt worden. Die heutige Strassenbreite genüge für die Strassenfunktion, es werde keine zusätzliche Fläche beansprucht. Ausgenommen davon sei der Bereich der Verzweigung an der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 1008. An dieser Grundstücksecke weiche die Strassenlinie vom bestehenden, abgeschrägten Strassenrand ab und verlaufe neu abgerundet innerhalb der Parzelle. Dadurch solle die Strassenfläche im heute unübersichtlichen Knotenbereich gesichert werden, um den Einlenkbereich bei der nächsten Strassensanierung übersichtlicher ausbauen und der gegenüberliegenden Strassenseite anpassen zu können. Mit einer verbesserten Übersichtlichkeit könne zudem die Verkehrssicherheit erhöht werden. Dies sei insofern von Bedeutung, als dass die kantonale Radroute über den Verkehrsknoten führe. Die kantonale Radroute begründe ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Erweiterung des X.____wegs an der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 1008. Die zusätzliche Beanspruchung der Parzelle sei den Einsprechern zumutbar, da eine ausreichende Bebaubarkeit nach wie vor gewährleistet bleibe. Mit den neuen Baulinien werde der von der Strasse einzuhaltende Abstand für Bauten zudem gegenüber vorher reduziert. Es lasse sich also festhalten, dass die Bau- und Strassenlinien im Bereich der Parzellen Nrn. 1008 und 2167 sowohl zweck- und verhältnismässig wie auch rechtmässig seien. D. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 8. Februar 2022 haben A.A.____ und B.A.____, vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer und/oder Dr. Daniela Kühne, Rechtsanwälte, mit Eingabe vom 14. Februar 2022 (Postaufgabe: 21. Februar 2022) beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Sie stellen die Rechtsbegehren, der Beschluss des Gemeinderats zur BSP Gesamtrevision II vom 17. November 2020, der Beschluss zur Gesamtrevision I, Teilplan 1, vom 28. August 2018 und Disp.-Ziff. 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 252 vom 8. Februar 2022 seien aufzuheben (Ziff. 1). Von der festgelegten Bau- und Strassenlinienfestsetzung, welche über die Parzellen Nr. 1008 und Nr. 2167 der Beschwerdeführer verläuft, sei abzusehen und insbesondere die Rundung der geplanten Festsetzung über die Parzellen der Beschwerdeführer aufzuheben (Ziff. 2). Die geplante Rundung über die Parzellen der Beschwerdeführer sei anstatt dessen durch ein "Stopp-Schild" bzw. eine "Stopp-Strasse" zu ersetzen (Ziff. 3). Eventualiter seien die Parzellen der Beschwerdeführer nur zur Hälfte der bisherigen geplanten Abtretung zu verpflichten und die Eigentümer der Parzellen auf der Ostseite gegenüber den Parzellen der Beschwerdeführer zur anderen Hälfte der geplanten Abtretung zu verpflichten (Ziff. 4). Subeventualiter habe die geplante Bau- und Strassenlinie bzw. der Kompetenzstreifen auf der Südseite den Keller und Sitzplatz der Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr. 1008 nicht in Anspruch zu nehmen (Ziff. 5). Dies alles habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu geschehen (Ziff. 6). Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen eine unzweckmässige und unverhältnismässige Planung geltend, aus der eine Verletzung der Eigentumsgarantie resultiere. Mit der neuen Strassenlinie an der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 1008 werde ihnen ein grosser Teil der Gartenfläche weggenommen und die bestehende Teichanlage zerstört. Auch die Wohn- und Lebensqualität in ihrer Liegenschaft werde durch das Vorhaben massiv gemindert. Das Grundstück verliere massiv an Wert. Eine solch extensive Inanspruchnahme eines privaten Grundstückes sei unverhältnismässig und unzumutbar. Die massive Verbreiterung des Erschliessungswegs sei nicht sinnvoll, da es sich beim X.____weg - jedenfalls für Personenwagen - um eine Sackgasse handle. Es werde weiter bestritten, dass die Sicherheit für Fahrradfahrer mit der vorliegenden Planung erhöht werde. An anderen Stellen schenke die Gemeinde der Sicherheit von Fahrradfahrern weniger Beachtung. Diverse vergleichbare Beispiele auf dem Gemeindegebiet zeigten, dass mit Sichtlinien und Kurven anders als in ihrem Fall umgegangen werde. Darin liege auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit. E. In der Vernehmlassung vom 22. April 2022 schliesst der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er verweist auf die in Raumplanungsfragen auf die Rechtmässigkeitskontrolle beschränkte Kognition des Kantonsgerichts und bringt vor, dass der Gemeinde als Planungsbehörde keine Verletzung ihres planerischen Ermessensspielraums vorgeworfen werden könne. Daraus folgend könne auch dem Regierungsrat als Genehmigungsbehörde keine entsprechende Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Kantonsgerichts seien die von der Beschwerdeführerschaft vorgebrachten Rügen betreffend Zweck- und Verhältnismässigkeit nicht zu hören. Deren Ausführungen zeigten ein irriges Verständnis der vorliegenden Situation. Beim Strassenlinienplan handle es sich um einen (Sonder-)Nutzungsplan. Durch den Plan selber werde nichts zerstört und kein Wert vernichtet. Ein Grundeigentümer habe keinen Anspruch darauf, dass die bisher geltenden Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere die Überbaubarkeit, unverändert bestehen blieben. Erst das der Nutzungsplanung nachfolgende eigentliche Bauprojekt bilde die Grundlage für die konkrete Bauausführung sowie für allfällige Enteignungsverfahren. Da für den X.____weg noch kein Strassenlinienplan rechtskräftig festgelegt sei, würden aktuell die kantonalgesetzlichen Mindestabstände zur Strasse gelten, die einen wesentlich höheren Abstand als die angefochtene Planung vorschrieben. Ohnehin reiche der sog. Kompetenzstreifen (Strassenfläche auf Privatareal) seit Jahrzehnten ca. 70 cm auf die Parzelle der Beschwerdeführer hinein und könne nicht in die vorliegende Beurteilung miteinbezogen werden. Der streitgegenständliche Bau- und Strassenlinienplan sehe nun vor, die südöstliche Ecke der Parzelle Nr. 1008 mittels Strassenlinien abzurunden. Bei einem allfälligen Strassenbauprojekt würde maximal die zusätzliche Fläche innerhalb der Rundung beansprucht werden. Es könne keine Rede davon sein, dass dadurch ein grosser Teil der Gartenfläche beansprucht würde. Die Einschränkungen auf der Parzelle Nr. 1008 im Bereich der Strassenbaulinie werde im Vergleich zu den aktuell geltenden gesetzlichen Minimalabständen sogar reduziert und im Bereich der abgerundeten Ecke würde eine nur geringfügige Beanspruchung resultieren. Eine zweckmässige Nutzung der Parzelle bleibe gewährleistet. Weiter liege die Förderung des Radverkehrs und dessen Sicherheit im öffentlichen Interesse. Mit der geplanten Abrundung der Ecke an der Verzweigung werde die bestehende Problematik des eingeschränkten Sichtfeldes für einbiegenden Verkehr aus Richtung Westen zweifelsohne entschärft. Alle in der Beschwerde genannten Beispiele für eine vermeintliche Ungleichbehandlung - wobei dem Rechtsgleichheitsgebot in der Nutzungsplanung lediglich eine eingeschränkte Bedeutung zukomme - entsprächen den Vorgaben des Strassenreglements und des Konzepts, weshalb der Gemeinde keine unzulässige Ungleichbehandlung vorgeworfen werden könne. F. Die Einwohnergemeinde B.____ beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2022 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Sie betont namentlich, dass der X.____weg mit der neuen Strassenlinie im Knotenbereich übersichtlicher gestaltet und die Strassenführung derjenigen der gegenüberliegenden Seite angeglichen werden solle. Die heutige unübersichtliche Situation sei von der Anwohnerschaft und vom Quartierverein C.____ bemängelt worden. Durch die Anpassung des Einlenkers würden sich die Sichtverhältnisse deutlich verbessern. So könnten Velofahrende auf der kantonalen Radroute in Fahrtrichtung D.____ einige Meter früher ein von rechts kommendes Fahrzeug erkennen. G. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 2. Juni 2022 unaufgefordert repliziert. Sie unterstreichen, dass es sich bei der in der Beschwerde gerügten Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots um eine der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Rechtsverletzung und nicht etwa um eine Ermessensfrage handle. Die Beschwerdeführer verweisen zusätzlich auf den Umstand, dass alle betroffenen Grundstückseigentümer in der Gemeinde, insbesondere die gegenüberliegenden Liegenschaften in der Strasse der Beschwerdeführer, im Vergleich zu ihnen eine vorteilhaftere Strassenlinie erhalten hätten. Nur sie, die Beschwerdeführer, müssten für die neue Strassenlinie Land abgeben. Weiter wird in der Replik bekräftigt, dass das konkrete öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall eher gering zu gewichten sei und von ihrem bedeutenden privaten Interesse am Werterhalt der Liegenschaft und am Erhalt der bestehenden Teichanlage überwogen werde. H. Die Vorinstanz hat am 16. Juni 2022 unaufgefordert dupliziert. I. Das Kantonsgericht hat heute am X.____weg in B.____ einen Augenschein durchgeführt. An der anschliessenden Parteiverhandlung halten die Parteien an den schriftlich gestellten Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Zur Anfechtung von regierungsrätlichen Entscheiden betreffend kommunale und kantonale Nutzungspläne ist zudem - mit hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss § 47 Abs. 2 Satz 2 VPO - nur berechtigt, wer sich bereits am Einspracheverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VPO). Die Beschwerdeführer haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind durch den von der Vorinstanz genehmigten und für verbindlich erklärten Plan in ihren Rechten als Eigentümer der Parzellen Nrn. 1008 und 2167 in schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. aber sogleich E. 1.2.1). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 48 VPO) wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands am Wochenende eingehalten. 1.2 Fraglich ist jedoch, ob auf alle Beschwerdebegehren eingetreten werden kann. 1.2.1 Die Beschwerdeführer beantragen in Ziff. 1 der Rechtsbegehren die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates zur Gesamtrevision II vom 17. November 2020, des Beschlusses zur Gesamtrevision I, Teilplan 1, vom 28. August 2018 und des Regierungsratsbeschlusses Nr. 252 vom 8. Februar 2022. Eine Begründung dafür, weshalb der Beschluss vom 17. November 2020 gesamthaft, der Beschluss vom 28. August 2018 bezüglich des gesamten Teilplans 1 und der Regierungsratsbeschluss bezüglich der Genehmigung der gesamten Bau- und Strassenlinienplanung aufgehoben werden sollen, findet sich in der Beschwerde nicht. Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig der Beschluss des Regierungsrats. Sodann haben die Beschwerdeführer nur ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtgenehmigung der Bau- und Strassenlinien, soweit sie über ihre Parzellen verlaufen, was denn auch mit dem dahingehenden Rechtsbegehren Ziff. 2 korrespondiert. 1.2.2 Was die Rechtsbegehren Ziff. 3 (Anbringen eines Stopp-Schildes) und Ziff. 4 (Verpflichtung der Nachbarn zur Abtretung von Parzellenfläche) betrifft, wurden diese im Einspracheverfahren nicht gestellt (vgl. Einsprache vom 5. Januar 2021). Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Dadurch soll verhindert werden, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitgegenstand gemäss vorinstanzlichem Verfahren erweitert wird (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. Juni 2020 ( 810 19 286) E. 2.2 .). Bei den genannten Rechtsbegehren handelt es sich um neue, inhaltlich andere Begehren als im Einspracheverfahren. Bereits deshalb kann auf diese unzulässigen Anträge nicht eingetreten werden. 1.2.3 Die Beschwerde ist zu begründen (§ 5 VPO). Auf nicht begründete Rechtsbegehren tritt das Kantonsgericht nicht ein (vgl. KGE VV vom 2. November 2022 [ 810 21 331] E. 1.3 ; KGE VV vom 19. Oktober 2022 [ 810 21 265] E. 1.2 ; KGE VV vom 2. November 2021 [ 810 21 21] E. 5.3.2 ). Für Ziff. 5 der Rechtsbegehren (Führung der Baulinie, ohne dass Sitzplatz und Keller betroffen sind) findet sich in der Beschwerde keinerlei Begründung, so dass darauf von Vornherein nicht einzutreten ist. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann somit nur eingetreten werden, soweit der Plangenehmigungsbeschluss des Regierungsrats angefochten ist, und auch diesbezüglich nur hinsichtlich der Genehmigung der Bau- und Strassenlinienfestsetzung, welche über die Parzellen Nrn. 1008 und 2167 verläuft. 2.1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht im Zusammenhang mit raumplanerischen Akten dagegen verwehrt (lit. c). Ausserdem auferlegt sich das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe Zurückhaltung, weil den kommunalen und kantonalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, wenn der Entscheid Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen oder besondere Fachkenntnisse voraussetzt. Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, wenn sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. In diesem Sinne erinnert auch Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 daran, dass den nachgeordneten Behörden in der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht und dass daher auch im Rahmen einer Rechtskontrolle Zurückhaltung zu üben ist, soweit örtliche Verhältnisse in Frage stehen, welche die kantonalen oder kommunalen Behörden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse besser beurteilen können. Ein Planungsentscheid ist gestützt auf Art. 2 Abs. 3 RPG zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. KGE VV vom 14. September 2016 [ 810 03 135] E. 2.2 .). Die Interventionsmöglichkeiten des Kantonsgerichts sind somit begrenzt und auf die Kontrolle von Rechts- und Sachverhaltsverletzungen beschränkt, wobei die Rechtsanwendung unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung überprüft wird (vgl. KGE VV vom 3. April 2019 [ 810 18 220] E. 2.2 ; KGE VV vom 20. März 2013 [ 810 12 97] E. 2 ; BLKGE 2009 Nr. 39 E. 2.3). 2.2 Das Kantonsgericht hat zudem als Beschwerdeinstanz keine eigene Planungswahl. Das Gericht muss sich auf seine Überprüfungsfunktion im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beschränken und darf demzufolge keine neuen Anordnungen im Bereich der Planung treffen (vgl. Peter Hänni , Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 596). Das Kantonsgericht kann demnach vorliegend einzig darüber befinden, ob die angefochtene Planfestsetzung widerrechtlich ist, und bejahendenfalls die Genehmigung verweigern (vgl. KGE VV vom 31. Oktober 2018 [810 17 233] E. 1.3; KGE VV vom 28. März 2018 [810 17 119] E. 2.2). 3.1 Als Vorfrage hat das Kantonsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (KGE VV vom 12. Juni 2019 [ 810 19 4] E. 3.1 ; KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 2 ; BGE 142 V 67 E. 2.1; BGE 134 V 269 E. 2). Eine derartige Sachurteilsvoraussetzung ist, dass die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde. 3.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Einsprache der Beschwerdeführer sei um Jahre verspätet erfolgt. Allerdings werde mit der Festlegung einer Strassenlinie auf den Parzellen der Beschwerdeführer die bisher geltende Zonenzuordnung zwischen der Strassenlinie und der Grenze der Strassenparzelle aufgehoben, was eine enteignungsrechtliche Wirkung auf die Einsprecher habe. In einem solchen Fall käme § 40 Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950, wonach die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief von der Planung in Kenntnis zu setzen sind, zum Zug. Demnach hätten die Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief über den Bau- und Strassenlinienplan informiert werden müssen, was vorliegend nicht geschehen sei. Deshalb werde auf die Einsprache trotz Verspätung eingetreten. 3.3 Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist. Mit dem streitgegenständlichen Bau- und Strassenlinienplan wird entgegen dem angefochtenen Entscheid offensichtlich keine zonenrechtliche Zuordnung irgendwelcher Parzellenteile vorgenommen. Eine Strassenlinie gab es vorher nicht. Der Bereich zwischen der neuen Strassenlinie und der Strassenparzelle ist der seit Jahrzehnten bestehende sog. Kompetenzstreifen. Weshalb eine (behauptete) "enteignungsrechtliche Wirkung" überhaupt Auswirkungen auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften zeitigen soll, wird nicht ausgeführt und leuchtet nicht ein. Das Verfahren zum Erlass von Bau- und Strassenlinienplänen richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften (§ 35 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998, vgl. auch nachfolgend E. 4.3). Bei Zonenvorschriften sind nur die auswärts wohnenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hinzuweisen, nicht aber die einheimische Bevölkerung (vgl. § 31 Abs. 1 RBG). Der Regierungsrat bedient sich mit dem Verweis auf § 40 Abs. 3 EntG bei den Verfahrensvorschriften zum Bauprojekt (Plangenehmigungsverfahren) nach dem Enteignungsgesetz. Wie er aber an anderer Stelle des angefochtenen Entscheids (S. 3) und in der Vernehmlassung jedoch selber zutreffend festhält, handelt es sich vorliegend nicht um ein enteignungsrechtliches Verfahren. Die Verfahrensvorschriften des Enteignungsgesetzes sind nicht einschlägig. Der Regierungsrat vermengt hier in widersprüchlicher Weise Verfahrensvorschriften aus verschiedenen Gesetzen. Die Gemeinde hat die Planauflage im vorliegenden Fall im Amtsblatt und im Wochenblatt publiziert und damit im Einklang mit den Bestimmungen von § 31 RBG durchgeführt. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht einen formellen Fehler der Gemeinde konstatiert und hätte nicht mit dieser Begründung auf die Einsprache eintreten dürfen. 3.4 Die öffentliche Planauflage für die Gesamtrevision I fand vom 22. November 2018 bis 22. Dezember 2018 statt, wobei der aufgelegte Teilplan 1 die Parzellen der Beschwerdeführer betraf. Allerdings wurde die Planung dem Regierungsrat in der Folge nicht sogleich zur Genehmigung unterbreitet. Vielmehr wurde das Verfahren durch die Gemeinde sistiert, um die Pläne zu bereinigen. Die Gesamtrevision I wurde alsdann zusammen mit der Gesamtrevision II und mit den unerledigten Einsprachen zur Genehmigung unterbreitet. Im Rahmen der kantonalen Vorprüfung zur Gesamtrevision II teilte der Kanton der Gemeinde mit Schreiben vom 28. August 2020 mit, dass der Kanton die gleichzeitige Einreichung der Gesamtrevision I und II zur Genehmigung aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und der Abstimmung der beiden Planungen aufeinander begrüsse (S. 1). Zudem machte der Kanton der Gemeinde zwingende Vorgaben, wie vorzugehen ist, wenn die Gesamtrevision I und II nicht zeitgleich zur Genehmigung eingereicht würden: "Der Anschluss der Bau- und Strassenlinien der GR II an die unveränderten Bau- und Strassenlinien der GR I ist in den Planunterlagen nicht nachvollziehbar. Die anschliessenden Bau- und Strassenlinien der GR I sind im orientierenden Planinhalt darzustellen. An verschiedenen Stellen ist nicht nachvollziehbar, worin die Anpassungen gegenüber der Lösung gem. GR I bestehen." Aus dem Planungsbericht zur Bau und Strassenlinienplanung Gesamtrevision I und II vom 17. November 2020 (Ziff. 1.4 und 1.5) ergibt sich, dass die Pläne beider Gesamtrevisionen als neu vorliegende öffentlich-rechtliche Planung konzipiert waren. So heisst es in Ziff. 1.5 des Planungsberichts: "Als neue öffentlich-rechtliche Planung liegen vor: Gesamtrevision I, 7 Teilpläne und Gesamtrevision II, 4 Teilpläne". Der Publikation im Amtsblatt und im Wochenblatt der Gemeinde B.____ ist zu entnehmen, dass die erste Planauflage die Teilpläne 1 bis 7 betraf. Diese Pläne wurden in der Publikation im Amtsblatt explizit erwähnt. Hingegen enthält die Publikation im Amtsblatt betreffend die zweite Planauflage keinerlei Hinweis auf die im einzelnen aufgelegten Pläne. Mit Blick auf den erwähnten Planungsbericht Ziff. 1.5. ist davon auszugehen, dass sämtliche Pläne nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 17. November 2020 aufgelegt wurden. Die Nachvollziehbarkeit und Abstimmung der beiden Planungen aufeinander nach kantonalen Vorgaben konnte ansonsten nicht gewährleistet werden. So hatten denn auch die Beschwerdeführer Gelegenheit, innerhalb der Planauflagefrist vom 26. November 2020 bis 5. Januar 2021 von der Planung, die auch ihre Parzellen betrifft, Kenntnis zu erlangen. Innert dieser Planauflagefrist reichten die Beschwerdeführer ihre Einsprache ein. 3.5 Bei dieser Vorgehensweise der Gemeinde ist es aus Sicht des mit den Finessen des Raumplanungsrechts nicht vertrauten Durchschnittsbürgers gerade nicht ohne Weiteres klar, dass - so wie die Beschwerdegegnerin ausführt - bei der zweiten Planauflage nur die Pläne der Gesamtrevision II relevant und der Einsprache zugänglich gewesen sein sollten. Die Bevölkerung sieht die Publikation der zweiten Planauflage im Amtsblatt ohne jeden Hinweis auf die konkreten Pläne, erhält Einblick in den Planungsbericht, in dem von einer neuen öffentlich-rechtlichen Planung, bestehend aus Gesamtrevision I und Gesamtrevision II, die Rede ist und erhält anlässlich der zweiten Planauflage Einblick in die gesamte Planung mit den dazugehörigen einzelnen Plänen. Wenn jemand dann wie die Beschwerdeführer noch innerhalb der zweiten Planauflagefrist Einsprache einreicht, darf er darauf vertrauen, dass seine Rechte noch nicht verwirkt sind. Mit Blick auf die schwer durchschaubare Konstellation im vorliegenden Fall und aufgrund der Vorgehensweise des Gemeinderates ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführer eingetreten ist. 4. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Bau- und Strassenlinienplanung bezüglich der Parzellen Nrn. 1008 und 2167, GB B.____, rechtmässig ist. 4.1 Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen die Erschliessungsanlagen (§ 33 Abs. 1 RBG). Die Erschliessungsplanung sorgt dafür, dass die einzelnen Bauparzellen zweckmässig und haushälterisch genutzt werden können (§ 33 Abs. 3 RBG). Der Erschliessungsplanung als Teil der Nutzungsplanung kommt bei planerischen Entscheidungen eine beachtliche Bedeutung zu. Strassen sind so anzulegen, dass sie im Planungszeitraum dem zu erwartenden Verkehr und der ihr zugedachten Funktion zu genügen vermögen (KGE VV vom 8. November 2017 [ 810 16 1] E. 7.1 ). 4.2 Zentrales Planungsinstrument im Bereich der Erschliessung ist nach dem kantonalen Recht der kommunale Strassennetzplan. Gemäss § 34 RBG legen kommunale Strassennetzpläne in groben Zügen das öffentliche Strassennetz sowie Fuss-, Wander- und Radwegnetze fest und halten die zukünftigen Verkehrsflächen von Überbauungen frei. Sie bezeichnen die Funktion der Strassen und sind massgebend für die kommunalen Bau- und Strassenlinienpläne (Abs. 1). Die kommunalen Strassennetzpläne enthalten die bestehenden, die zu korrigierenden und die zu erstellenden Verkehrswege und Parkierungsflächen. Sie sehen insbesondere vor: Anschlussbereiche an die Kantonsstrassen (Abs. 2 lit. a), Anschlussbereiche der Feinerschliessung (Abs. 2 lit. b) und Verkehrsberuhigungszonen (Abs. 2 lit. c). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über den Erlass des kommunalen Richtplans (Abs. 3). Gemäss § 24 Abs. 5 RBG sind die kommunalen Strassennetzpläne gleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu erlassen oder nötigenfalls anzupassen. 4.3 Nach § 35 RBG konkretisieren die Bau- und Strassenlinienpläne die im kommunalen Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen, legen die Feinerschliessung für neue Überbauungen fest und bestimmen im Weiteren den Abstand, den die Bauten von den Verkehrsflächen einzuhalten haben (Abs. 1). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften (Abs. 2). Bau- und Strassenlinienpläne, die sich auf einen kommunalen Strassennetzplan abstützen, werden vom Gemeinderat erlassen (Abs. 3). Bau- und Strassenlinienpläne sind für jedermann verbindlich (Abs. 4). Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 RBG). Als Unterart der Baulinien legen die Strassenbaulinien den Mindestabstand einer Baute von bestehenden und geplanten Strassen fest (§ 97 Abs. 1 lit. a RBG). Strassenlinien begrenzen das Gebiet der bestehenden oder projektierten öffentlichen Strassen, Wege, Plätze und Parkierungsflächen (§ 98 RBG). Gemäss § 6 Abs. 1 des Strassenreglements der Gemeinde B.____ vom 27. November 2013 legen die Bau- und Strassenlinienpläne insbesondere die genaue Lage und Bezeichnung der bestehenden und der neu anzulegenden Strassen, Wege, Plätze, Parkierungsanlagen und Nebenanlagen fest (lit. a), wobei sie in schwierigem Gelände auch die Höhenangaben der projektierten Verkehrsanlagen zu enthalten haben (lit. b). Zusätzlich sind auf die örtlichen Verhältnisse, das Ortsbild und die Erfordernisse des Verkehrs abgestimmte Bauabstände mit entsprechender Vermassung (Baulinien) zu definieren (lit. c). Aufgrund der soeben aufgezeigten gesetzlichen Regelung sind der Strassennetzplan als Richtplan und der Bau- und Strassenlinienplan als (Sonder-)Nutzungsplan zu qualifizieren (KGE VV vom 8. November 2017 [ 810 16 1] E. 7.2 ; KGE VV vom 26. April 2006 [810 05 252] E. 4, ausdrücklich bestätigt mit Urteil des BGer 1P.371/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 1.6.2). 5.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Bau- und Strassenlinienplanung verletze mit Blick auf ihre Parzellen Grundsätze der Erschliessungsplanung. Konkret bringen sie vor, dass sie durch die angefochtene Bau- und Strassenlinienplanung an einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung ihrer Parzellen im Sinne von § 33 Abs. 3 RBG gehindert würden. 5.2 Namentlich bemängeln die Beschwerdeführer, dass die neue Strassenlinie zu einer Verbreiterung der Strasse führe und nicht nur den Kompetenzstreifen in Anspruch nehme, sondern auch einen grossen Teil der Gartenfläche (ca. 12% der Parzelle Nr. 1008 und ca. 3% der Parzelle Nr. 2167 bzw. 51 m 2 , bestehend aus Weg 37.5 m 2 und Rundung durch neue Strassenlinie 14 m 2 ). Die Vorinstanz hält dagegen, dass die Beschwerdeführer durch die Planung mehr "Baufreiheit" gewinnen würden, weil die aktuell gemäss § 95 Abs. 1 lit. b RBG geltenden Bauabstände von 4 m zur Strassenlinie und 7 m zur Strassenachse erheblich reduziert würden, nämlich auf 3.5 m im südlichen Teil des X.____weges und auf 3 m im östlichen Teil des X.____weges. Die Beanspruchung eines Teils der Gartenfläche durch die neue Strassenlinie kann nicht mit Hinweis auf die Gewährung grösserer Baufreiheit via neuer Baulinie ungeschehen oder wettgemacht werden. Allerdings übersehen die Beschwerdeführer bei der Berechnung des Anteils der durch die neue Strassenlinie beanspruchten Parzellenfläche, dass der Kompetenzstreifen von rund 70 cm, welcher auf § 14 des alten Gesetzes betreffend das Bauwesen vom 15. Mai 1941 (GS 18.515) zurückgeht, nicht Streitgegenstand ist. Faktisch ist dieser Kompetenzstreifen bereits mit der heute vorhandenen Strasse belegt. Daran ändert es auch nichts, dass sich der Kompetenzstreifen immer noch im Eigentum der Beschwerdeführer befindet. Diesen dürfen sie nach einer erfolgten Landabtretung gegen Entschädigung gemäss § 5 Abs. 3 des Zonenreglements Siedlung (ZRS) vom 12. Mai 2014 in die Nutzungsberechnung der Parzellenfläche einbeziehen. Somit ist, ausgehend vom Teilplan 1 der Gesamtrevision I, lediglich der runde Abschnitt im Bereich zwischen dem aktuellen Strassenrand (auf dem Plan gestrichelt dargestellt) und der neuen Strassenlinie zu berücksichtigen. Selbst wenn dieser rund 14 m 2 ausmachen sollte, sind bei einer Grundstücksfläche von total 421 m 2 und einer Gartenfläche von 258 m 2 nur 3.3% der Grundstücksfläche bzw. 5.4% der Gartenfläche betroffen. Von einem Verlust eines grossen Teils der Grundstücks- bzw. der Gartenfläche kann deshalb nicht ausgegangen werden. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Parkplätze der Beschwerdeführer durch den Plan nicht tangiert werden, zumal die neue Strassenlinie im Bereich der Parkplätze gleich verläuft wie die jetzige Beanspruchung durch die heute bestehende Strasse. 5.3 Die Beschwerdeführer bringen neben dem quantitativen Aspekt zusätzlich vor, beim betroffenen Abschnitt ihrer Parzelle handle es sich in qualitativer Hinsicht um besonders wertvolles Land. Durch die neue Strassenlinie werde ein zentraler Teil ihrer Erholungsfläche, insbesondere die Teichanlage, zerstört. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer diese im Jahre 2016 erstellte Garten- und Teichanlage zur Strasse hin ausrichteten und den Teich unter maximaler Ausnützung der Grenzabstände an der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 1008 situierten, kann ihnen in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, denn zum damaligen Zeitpunkt konnten sie nicht wissen, dass sie damit später in Konflikt mit der Bau- und Strassenlinienplanung der Beschwerdegegnerin geraten würden. Allerdings kann ihnen mit Blick auf die durch die Abrundung effektiv in Anspruch genommene geringe Fläche nicht darin beigepflichtet werden, dass die Erholungsfläche dadurch geradezu zerstört würde. 5.4 Sodann tragen die Beschwerdeführer vor, sie müssten bei einem eventuellen späteren Neubau den geforderten Anteil der Grünfläche vollständig neu konzipieren. Bei einer geforderten Grünfläche von 30% wären dies 53 m 2 , welche sie beim Bau nicht frei zur Verfügung hätten, bzw. 16 m 2 , welche sonst nicht bebaut werden könnten. Die Grünflächenziffer stand schon im Zonenreglement (§§ 12 und 31), als die Beschwerdeführer im Jahr 2016 ihre Gartenanlage durch eine Grenzmutation ihrer beiden Parzellen massiv verkleinerten. Es erscheint deswegen treuwidrig, sich auf einen späteren Neubau zu berufen und zu behaupten, dieser werde massiv erschwert. Ausserdem ist das Argument der Beschwerdeführer, dass weniger Grünfläche Baufläche verhindere, vor allem aufgrund der neuen Baulinie, die gerade mehr Baufreiheit gewährt, nicht nachvollziehbar. 5.5 Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch den streitgegenständlichen Bau- und Strassenlinienplan an einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung ihrer Parzellen gehindert werden. 6.1 Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Bau- und Strassenlinienplanung sei in ihrem Fall unverhältnismässig. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Festlegung der Bau- und Strassenlinie im Bereich ihrer Parzellen. Ein solches ergebe sich weder aus dem Planungsbericht noch aus dem Plan selbst. Mit der vorliegenden Planung werde die Verkehrssicherheit bzw. die Sicherheit der Velofahrer nicht erhöht. Auch sonst achte die Beschwerdegegnerin nicht besonders auf die Sicherheit der Velofahrer und plane auch nicht im gesamten Gemeindegebiet die gleichen Sichtlinien und Kurven. Zur Untermauerung dieses Standpunktes führen die Beschwerdeführer mehrere Beispiele ins Feld. 6.2 § 77 Abs. 1 RBG gewährt dem planenden Gemeinwesen mit dem rechtskräftigen Erlass der Nutzungsplanung das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Werke. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Überprüfung der Nutzungsplanung in einem solchen Fall bereits auch auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Enteignung und des Enteignungsverfahrens zu erstrecken (vgl. BGE 114 Ia 114 E. 4c/cb). Dabei ist namentlich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Planungsmassnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (KGE VV vom 31. Oktober 2018 [ 810 17 223] E. 8.4 ; BGE 140 I 2 E. 9.2.2). 6.3 Die Sicherheit der Velowege und ihrer Benutzer ist nach dem von der Bundesversammlung am 18. März 2022 beschlossenen Bundesgesetz über Velowege (AS 2022 790) ein vorrangiges Planungsziel bei der Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen. Da das Gesetz allerdings erst am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, hat es für die nachfolgende Beurteilung unbeachtet zu bleiben. 7.1 Die Beschwerdeführer haben ihre Gartenanlage an der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 1008 mit einer ca. 2 m hohen Sichtschutzwand abgeschirmt und die dichte Bepflanzung verhindert zusätzlich Einblicke auf das Grundstück. Der einbiegende Verkehr aus Richtung Westen wird dadurch an der Ecke der Parzelle Nr. 1008 erst sehr spät sichtbar. Es ist deswegen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz beizupflichten, dass das Sichtfeld stark eingeschränkt wird und die Sichtverhältnisse ungünstig sind. Da die kantonale Radroute in Nord-Süd-Richtung entlang der streitgegenständlichen Parzellen und dann nach Osten verläuft, sind die Sichtverhältnisse sowohl für den von Norden her kommenden, mit Rechtsvortritt belasteten Verkehr als auch für den von Westen kommenden und Rechtsvortritt geniessenden Verkehr, aktuell nicht ideal. Aus dem Handbuch "Veloverkehr in Kreuzungen" des Bundesamtes für Strassen ASTRA, basierend auf den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), ergibt sich, dass Kreuzungen und Knoten unter anderem übersichtlich sein und gute Sichtbeziehungen haben müssen, um sicher befahren werden zu können (S. 15). Aus der Projektierungsrichtlinie des Tiefbauamtes für Radverkehrsanlagen im Kanton Basel-Landschaft vom 9. Mai 2016 ergibt sich zudem, dass an Knotenpunkten ausreichende Sichtbeziehungen zwischen allen Verkehrsteilnehmern erforderlich sind (S. 28). Auch wenn diese Richtlinien für das Gericht nicht bindend sind und jeweils eine Einzelfallbetrachtung stattzufinden hat, handelt es sich immerhin um Empfehlungen von Fachbehörden. Jedenfalls lässt sich ein öffentliches Interesse daran, die Sichtverhältnisse an einer Kreuzung übersichtlicher zu gestalten, um einen möglichst unbehinderten und sicheren Verkehr zu gewährleisten, nicht von der Hand weisen. Die Förderung des Fahrradverkehrs im Allgemeinen und die Gewährleistung der Sicherheit des Fahrradverkehrs im Speziellen stellen gewichtige öffentliche Interessen dar. 7.2 Dieses öffentliche Interesse wird vorliegend zusätzlich durch den Umstand akzentuiert, dass eine kantonale Radroute betroffen ist. Die kantonalen Radrouten dienen primär dem täglichen Veloverkehr. Die Linienführung muss deshalb möglichst direkt und hindernisfrei für eine zügige Fahrweise bei guter Verkehrssicherheit gewählt werden. Die bauliche und betriebliche Gestaltung wird aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Anforderungen sowie gestützt auf die Projektierungsrichtlinien für die Radrouten im Kanton Basel-Landschaft im Rahmen der Projektierung definiert. Dabei gilt für Konfliktstellen der Grundsatz, Massnahmen nach Möglichkeit sowohl für routinierte als auch für weniger verkehrsgewohnte Radfahrer zu treffen (vgl. Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft, Objektblatt V 3.1). 7.3 Sodann kann das öffentliche Interesse an der Festlegung der Bau- und Strassenlinie im Bereich der Parzellen der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf andere Verkehrssituationen in der Gemeinde relativiert werden. Die von den Beschwerdeführern aufgeführten Linienführungen an anderen Stellen sind nicht geeignet, um ein fehlendes öffentliches Interesse an der Festlegung der Bau- und Strassenlinie im Bereich ihrer Parzellen zu belegen. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdeführer auf das Rechtsgleichheitsgebot nichts. Das Rechtsgleichheitsgebot hat bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung und es genügt, dass sich diese auf sachliche, vertretbare Gründe stützen können und dementsprechend nicht willkürlich sind (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7.2). Willkür zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Ohnehin ist keines der in der Beschwerde aufgeführten Beispiele mit der streitgegenständlichen Situation identisch oder auch nur direkt vergleichbar: So etwa verläuft die kantonale Radroute an der Ecke Y.A.____weg bei Parzelle Nr. 2178 an dieser Stelle geradlinig entlang des X.____weges und die Sichtverhältnisse für die aus Richtung Norden her kommenden und vortrittsbelasteten Fahrzeuge sind gut. An der Ausfahrt der mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Parzelle Nr. 8255/4555 liegt die Situation anders: Auch wenn ein höheres Verkehrsaufkommen als am X.____weg vorliegt, führt der kleinere Radius der Rundung mit Blick auf die geradlinig verlaufende kantonale Radroute zu keinen unübersichtlichen Sichtverhältnissen. An der Ecke Y.A.____weg/X.____weg bei der Parzelle Nr. 653 wird die Ecke der Parzelle abgeflacht. Die kleinere Rundung erscheint gerade mit Blick darauf, dass die kantonale Radroute nicht dort verläuft, als nicht problematisch. Bei der Ecke X.____weg/X.____weg bei Parzelle Nr. 656 wird die Ecke der Parzelle stark abgerundet. Am Y.B.____weg verläuft die kantonale Radroute nicht. Der vom Norden auf dem Y.C.____weg kommende und rechtsvortrittsbelastete Verkehr geniesst durch die grosse Rundung bessere Sichtverhältnisse. Der von Süden auf dem Y.C.____weg kommende und rechtsvortrittsberechtigte Verkehr benötigt keine grosse Rundung. An der Y.D.____strasse sind die Strassenverhältnisse schliesslich mit Blick auf die kurze Parzelle Nr. 685 übersichtlich, so dass der Verzicht auf eine Rundung naheliegend ist. 7.4 Nach dem Gesagten liegt es im öffentlichen Interesse, die Sichtverhältnisse an der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 1008 übersichtlicher zu gestalten, um einen möglichst unbehinderten und sicheren Verkehr zu gewährleisten. 8.1 Zu klären ist weiter, ob die neue Strassenlinie, soweit sie die Parzelle Nr. 1008 an der südöstlichen Ecke abrundet, zur Verwirklichung der geltend gemachten Verkehrssicherheit, insbesondere für Velofahrer, geeignet ist. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit der Massnahme (KGE VV vom 2. November 2021 [ 810 21 21] E. 7.1 ; BGE 144 I 126 E. 8.1). 8.2 Wie bereits erwähnt, sind die Sichtverhältnisse an der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 1008 ungünstig. Durch die Anpassung des Einlenkers würden sich die Sichtverhältnisse deutlich verbessern. So könnten Radfahrer auf der kantonalen Radroute in Fahrtrichtung D.____ einige Meter früher ein von rechts kommendes Fahrzeug erkennen. Gemäss dem Konzept der Gemeinde für Strassen- und Wegdimensionierung sowie Baulinien-Abstandsdefinitionen vom 17. Oktober 2017 (S. 5) ist auf Erschliessungswegen je nach Verkehrskonstellation eine Strassenbreite von mindestens 3 m (Konstellation Auto-Velo) bis 4.2 m (Konstellation Auto-Auto und Auto-Lastwagen) empfehlenswert. Der X.____weg ist im Bereich der kantonalen Radroute entlang der östlichen Seite der Parzellen der Beschwerdeführer ein Erschliessungsweg und im Norden für Autos eine Sackgasse. Allein schon die beträchtliche Strassenbreite von 5 Metern verleitet Rad- und Autofahrer dazu, mit höheren Geschwindigkeiten zu fahren. Zu gut ausgebaute Strassen erhöhen die Tendenz zu unvorsichtigem Verhalten im Strassenverkehr. Gemäss der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. April 2022 (S. 9) soll künftig dem von Norden kommenden Radverkehr auf dem X.____weg als Erschliessungsweg der Vortritt eingeräumt werden. Dies dürfte die Tendenz, mit höheren Geschwindigkeiten und, im Wissen um das Vortrittsrecht, auch rücksichtsloser zu fahren, eher verstärken. Wird bei dieser Ausgangslage auch noch die südöstliche Ecke der Parzelle Nr. 1008 abgerundet, um die Sichtverhältnisse zu verbessern, kann dieser Massnahme zumindest nicht a priori und mit Blick auf die vorher erwähnten Fachrichtlinien, die Geeignetheit zur Verbesserung der Verkehrssicherheit abgesprochen werden. 9.1 Sodann fragt sich, ob die neue Strassenlinie zur Verwirklichung der Verkehrssicherheit, insbesondere für Velofahrer, erforderlich ist. Eine Massnahme hat nämlich dann zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (KGE VV vom 4. November 2020 [ 810 20 65] E. 8.2 ; BGE 147 I 346 E. 5.5). 9.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der Vernehmlassung aus, die mangelhaften Sichtverhältnisse an der Ecke X.____weg/X.____weg liessen sich für die Velofahrenden wie auch für Fussgängerinnen und Fussgänger nur mit einer baulichen Anpassung des Einlenkers markant verbessern. Dies trifft wohl zu, beantwortet aber die entscheidende Frage nicht. Zu prüfen ist, ob sich das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Verkehrssicherheit nur mit dieser Planungsmassnahme verwirklichen lässt oder ob andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. In dieser Hinsicht fehlt es in den Parteivorbringen und den Akten an einer Auseinandersetzung mit denkbaren Alternativen. Namentlich legt die Beschwerdegegnerin keine Berichte von Fachstellen oder privaten Fachorganisationen vor, die ihre Auffassung untermauern würden. Es fehlen belastbare Aussagen zum Ausmass der Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und konkrete Szenarien, mit welchen Mitteln diese verringert werden könnte. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist eine bauliche Anpassung der Parzellenecke jedenfalls nicht der einzige geeignete Weg, um das angestrebte Ziel zu erreichen. 9.3 Die ungünstigen Sichtverhältnisse sind bei genauerer Betrachtung nicht in erster Linie auf die Strassenführung, sondern auch auf das Zonenreglement der Gemeinde sowie auf die Sichtschutzwand und auf die Begrünung der Parzelle entlang der Strasse zurückzuführen. Zu bedenken ist, dass die Sichtschutzwand aus Holz hinter dem grünen Metallzaun rund 2 m hoch ist. Aus § 23 Abs. 3 ZRS nebst dem Merkblatt Grenzabstände für Grünhecken, Bäume und übrige Einfriedungen der Gemeinde B.____ (S. 6) ergibt sich, dass entlang von Gemeindestrassen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.80 m zulässig sind. Diese Einfriedungen sind vollflächig strassenseitig zu begrünen. Für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.40 m gilt der Grenzabstand gemäss § 92 Abs. 2 RBG. Wird auf die Begrünung verzichtet oder die Höhe von 1.80 m überschritten, müssen die Abstandsvorschriften gemäss RBG eingehalten werden. Demnach müsste die Sichtschutzwand gemäss § 99 Abs. 1 und 2 RBG i.V.m. § 92 Abs. 1 und 2 RBG ganze 1.60 m von der Grenze bzw. im vorliegenden Fall von der faktischen Strassenlinie (der Kompetenzstreifen muss zu einer Verlagerung des Messpunktes von der Grenze zur faktischen Strassenlinie führen, zumal beispielsweise eine zulässige Einfriedung von 1.20 m wohl kaum in den Strassenteer an die Parzellengrenze angebracht werden könnte) versetzt sein. Aktuell ist sie aber nur rund 80 cm hiervon entfernt. Auch die Begrünung der Parzelle Nr. 1008 hält die Grenzabstände gemäss § 130 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 (Grünhecken nicht näher als 60 cm von der Grenze und nicht höher als ihre dreifache Distanz von der Grenze), § 131 EG ZGB (Obstbäume nicht näher als 2 m von der Grenze), § 134 EG ZGB (Bäume gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen 4 m vom Strassenrand) wohl nicht ein. Würde die aktuelle Sichtschutzwand 1.60 m von der Grenze abrücken und die rechtmässigen Abstände im Bereich der Begrünung der Parzelle Nr. 1008 eingehalten, dürfte dies zur Verbesserung der Sichtverhältnisse beitragen. Würden die Beschwerdeführer hingegen eine zonenreglementskonforme Sichtschutzwand (1.80 m hoch, begrünt und 0.4 m von der faktischen Strassenlinie entfernt) errichten, würde dies keine grosse Verbesserung der Sichtverhältnisse nach sich ziehen. Damit sind die ungünstigen Sichtverhältnisse mit Blick auf das Zonenreglement Siedlung aber letztlich hausgemacht bzw. vom kommunalen Gesetzgeber zugelassen, so dass die Erforderlichkeit einer Abtretung der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 1008 mit Hinweis auf die ungünstigen Sichtverhältnisse bereits deshalb in Frage gestellt ist. 9.4 Gemäss der Vernehmlassung der Vorinstanz soll künftig dem von Norden kommenden Radverkehr auf dem X.____weg als Erschliessungsweg der Vortritt eingeräumt werden. Seit dem 1. Januar 2021 ist es nach einer Revision der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 zulässig, die Vortrittsverhältnisse (Rechtsvortritt) zugunsten des Veloverkehrs anzupassen, um die Radrouten durch weniger Stopps flüssiger und attraktiver auszugestalten (vgl. Art. 74a Abs. 4 SSV). Wenn schon die kantonale Radroute Priorität geniessen soll und die Velofahrer vortrittsberechtigt fahren sollen, ist es dem von Westen kommenden Verkehr und insbesondere den Autofahrern zumutbar, sich mit der nötigen Vorsicht in die vortrittsberechtigte kantonale Radroute einzufügen. Als Pendant für das künftige Vortrittsrecht der kantonalen Radroute kommt für den von Westen kommenden und künftig vortrittsbelastenden Verkehr z.B. ein Kein-Vortritt-Signal (vgl. Anhang 2 zur SSV, Ziff. 3.02) bzw. eine Wartelinie (sog. Haifischzähne, vgl. Anhang 2 zur SSV, Ziff. 6.13) in Frage. Sodann fahren die von Norden kommenden Velofahrer die aus ihrer Sicht nach links verlaufende Kurve im Bereich der südöstlichen Parzelle Nr. 1008 tendenziell nicht aus, sondern schneiden sie, weil sie über gute Sichtverhältnisse nach links verfügen. Somit sind sie für die von Westen kommenden Autofahrer, insbesondere bei Anbringung von Haifischzähnen entlang des Kurvenradius der kantonalen Radroute, relativ gut sichtbar. 9.5 Schliesslich gilt es noch zu bedenken, dass vor allem die Velofahrer künftig diejenigen sein werden, welche im Bereich des X.____wegs von Norden kommend mit Blick auf die Strassenbreite und auf ihr Vortrittsrecht tendenziell mit überhöhter Geschwindigkeit oder unvorsichtiger fahren werden. Der Autoverkehr dürfte auf dem X.____weg als Erschliessungsweg und auf dem X.____weg als Erschliessungsstrasse im südöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 1008 absolut bescheiden sein, denn befahren wird der X.____weg als Erschliessungsweg im Wesentlichen von den Eigentümern der drei Parzellen auf der Westseite des X.____wegs, zumal dieser im Norden ein Flaschenhals ist und keine Einfahrt von Autos von Norden nach Süden zulässt. Dieser Eindruck von einem sehr geringen motorisierten Verkehrsaufkommen hat sich am Augenschein bestätigt. Alle Parzellen auf der östlichen Seite des X.____wegs als Erschliessungsweg haben ihre Parkplätze auf der Parallelstrasse. Der X.____weg als Erschliessungsstrasse ist im streitgegenständlichen Bereich sehr kurz und sehr übersichtlich. Eine massive Beschleunigung durch Fahrzeuge dürfte auf dieser kurzen Strecke und mit Blick auf die unmittelbar folgende Strassenkreuzung weder möglich noch sinnvoll sein. Der X.____weg als Erschliessungsstrasse wird im Wesentlichen von den Eigentümern der drei Parzellen nördlich (Nr. 1008), westlich (Nr. 649) und südlich (Nr. 656) des X.____wegs befahren. Dabei fahren die Eigentümer dieser drei Parzellen tendenziell nicht in Richtung kantonale Radroute, da sie über die entgegengesetzte Richtung auf kürzerem Weg und somit schneller in den breiteren Y.A.____weg kommen. Gerade mit Blick auf den sehr bescheidenen Autoverkehr auf dem X.____weg und insbesondere auf dem X.____weg als Erschliessungsstrasse erscheint eine zusätzliche Abrundung der Parzelle nicht zwingend notwendig, zumal die von Westen kommenden und künftig vortrittsbelasteten, jedoch sehr wenigen Autofahrer z.B. durch Anbringen eines Kein-Vortritt-Zeichens bzw. von Haifischzähnen entlang des Kurvenradius der kantonalen Radroute angehalten werden können, sich vorsichtig in die kantonale Radroute einzufügen, um dem von Norden kommenden Verkehr, insbesondere den Velofahrern, den Vortritt gewähren zu können. 10. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die durch die neue Strassenlinie vorgesehene Abrundung der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 1008 zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht erforderlich ist. Die Planung der Strassenlinie erweist sich, soweit sie zu einer Abrundung der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 1008 führt, als unverhältnismässig und damit nicht genehmigungsfähig. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den von den Beschwerdeführern behaupteten schweren Eingriff in ihr Grundeigentum bzw. auf die geltend gemachte materielle Enteignung einzugehen. 11.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 1'666.65, den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 833.35 ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Das übrige Drittel der Verfahrenskosten ist je zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 416.65, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. In den Honorarnoten vom 7. April 2022 und vom 2. Juni 2022 weisen die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar von insgesamt 27.9 Stunden à Fr. 350.-- und eine Kleinspesenpauschale von 3% aus. Gemäss § 2 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 wird das Honorar in Beschwerdesachen nach dem Zeitaufwand berechnet. Der Honoraransatz beträgt je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Fr. 200-350 pro Stunde (§ 3 Abs. 1 TO). Der vorliegend geltend gemachte Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz liegt allerdings am obersten Rand des regulären Tarifrahmens, ohne dass im vorliegenden Fall eine aussergewöhnliche rechtliche Komplexität oder andere besondere Schwierigkeiten behauptet oder ersichtlich wären. Deswegen scheint ein Stundenansatz von Fr. 250.-- der Sache angemessen. Soweit weiter eine Spesenpauschale berechnet wird, widerspricht dies der Vorschrift von § 16 Abs. 1 TO, wonach für Auslagen der tatsächliche Aufwand in Rechnung zu stellen ist. Unter Berücksichtigung der Zeit für die Vorbereitung, Anreise und Teilnahme an Augenschein und Hauptverhandlung sind vorliegend 32 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- entschädigungspflichtig. Das Honorar ist zuzüglich ermessenweise bestimmter Spesen auf pauschal Fr. 8'700.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) festzusetzen. Entsprechend dem Umfang des Obsiegens von einem Drittel ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.-- zuzusprechen. Diese ist je hälftig der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzuerlegen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 252 vom 8. Februar 2022 wird soweit die Parzellen Nr. 1008 und Nr. 2167 betreffend aufgehoben und dem Bau- und Strassenlinienplan "Gesamtrevision I" wird hinsichtlich dieser beiden Parzellen die Genehmigung verweigert. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 1'666.65, den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Die übrigen Verfahrenskosten werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 416.65, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Einwohnergemeinde B.____ auferlegt. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 833.35 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Einwohnergemeinde B.____ haben den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 1'450.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber