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810 22 280

Basel-Landschaft · 2022-12-29 · Deutsch BL

Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung eines Verkehrsunterrichtes (RRB Nr. 1558 vom 25. Oktober 2022)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen (§ 48 VPO). Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid nach eigenen Angaben am 1. November 2022 entgegengenommen. Die Beschwerdefrist hat er vorliegend anerkanntermassen verpasst, weshalb vorab über die Wiederherstellung der Frist zu befinden ist. 2.1 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (§ 23 VPO i.V.m. § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (vgl. Ursina Beerli-Bonorand , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund seiner Beschwerdezuständigkeit das Kantonsgericht. 2.2 Die Fristwiederherstellung setzt in formeller Hinsicht ein begründetes Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. Mai 2021 [ 810 20 289] E. 6 ; KGE VV vom 22. August 2018 [ 810 17 329] E. 7.2 ; BGE 119 II 86 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a). 2.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, zwei unverschuldete Hindernisse hätten ihm eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung verunmöglicht. Zum Einen habe er die Bedeutung des zugesandten Schriftstücks nicht korrekt erfasst und verkannt, dass ihm damit ein anfechtbarer Beschwerdeentscheid eröffnet worden sei. Die auf dem Dokument verwendete Überschrift "Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats" und das Fehlen einer klaren Kennzeichnung als Entscheid habe bei ihm zur irrigen Vorstellung geführt, dass ihm ein weiteres Aktenstück aus dem nach seinem damaligen Wissensstand noch nicht abgeschlossenen Schriftenwechsel zugesandt worden sei. Beim Wort "Protokoll" müsse der Laie nicht von einem rechtsmittelfristauslösenden Entscheid ausgehen. Zum Anderen habe auch ein Hindernis psychischer Natur bestanden, wobei der Beschwerdeführer hierzu auf das beigelegte ärztliche Attest verweist. Gemäss dem von Dr. med. E.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausgestellten Arztzeugnis vom 24. November 2022 besteht im Falle des Beschwerdeführers eine "Handlungsunfähigkeit". Aufgrund seines eingeschränkten kognitiven Zustandes habe dieser bei Erhalt des regierungsrätlichen Entscheides nicht realisieren können, dass er innerhalb der angegebenen Frist hätte Beschwerde erheben können. 2.4 Eine psychische Beeinträchtigung kann einen typischen Grund für die Fristwiederherstellung darstellen (vgl. Beerli-Bonorand , a.a.O., S. 229 f.). Die Schwäche muss aber derart sein, dass es der Partei unmöglich war, innert Frist selber zu handeln oder wenigstens eine Hilfsperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Zum Nachweis kommt einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu, wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder die blosse Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteil des BGer 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2; Urteil des BGer 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2; Urteil des BGer 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2). Das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Attest vom 24. November 2022 genügt diesen inhaltlichen Anforderungen augenscheinlich nicht. Auch die weiteren eingereichten Arztzeugnisse vom 20. Oktober 2022 sowie vom 19. März 2021, in denen der Psychiater lediglich bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in seiner Behandlung befinde und sich dessen psychischer Zustand nicht gebessert habe, vermögen den geforderten Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung nicht zu erbringen. 2.5 Wie es sich damit genau verhält, muss aber nicht vertieft untersucht werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren von B.____ unterstützt, der offenbar für ihn Eingaben an die Behörden verfasst. Aus der Beschwerdeeingabe an das Kantonsgericht ist zu schliessen, dass B.____ die Signifikanz des zugesandten Protokollauszugs Mitte November erkannte, als er sich beim Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand erkundigte (vgl. Ziff. 2b [S. 2]: "dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage, ob ein Entscheid zugestellt worden sei, mit nein antwortete; nur ein Protokollauszug sei im Couvert, wobei zu diesem Zeitpunkt die Zehntagesfrist bereits zwei Tage verstrichen war"). Der Umstand, dass das ärztliche Attest ausdrücklich auf die verpasste Beschwerdefrist Bezug nimmt, belegt, dass der Beschwerdeführer die Rechtslage spätestens am 24. November 2022 korrekt erkannt haben musste. Dass der Beschwerdeführer sodann in der Lage war, Hilfspersonen beizuziehen, und sich effektiv schon Hilfe geholt hatte, ergibt sich ebenfalls aus dem Attest, wo weiter ausgeführt wird, der vom Beschwerdeführer beauftragte "Verteidiger" würde bis zum 15. Dezember 2022 Stellung beziehen. Diese äusseren Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der geltend gemachte Hinderungsgrund am 24. November 2022 bereits weggefallen war. Damit hatte das Hindernis aufgehört, unverschuldet zu sein (vgl. KGE VV vom 22. August 2018 [ 810 17 329] E. 7.2 ; KGE VV vom 5. November 2014 [ 810 14 168 ] 5.3.1), und die zehntägige Frist für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs war ausgelöst worden. Unabhängig davon, an welchem genauen Datum das Hindernis wegfiel, wurde die Frist zur Stellung des Gesuchs mit der Postaufgabe am 20. Dezember 2022 jedenfalls klar verpasst. 2.6 Bei dieser Sachlage ist auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung vom 10. Dezember 2022 mittels Präsidialentscheid nicht einzutreten (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO).

E. 3 Nachdem eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht in Frage kommt, kann auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Daran ändert auch die behauptete Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nichts. Die Nichtigkeit ist zwar jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 132 II 342 E. 2.1). Das heisst aber nicht, dass jedermann jederzeit mit einem missliebigen Entscheid an jede Instanz gelangen und von dieser verlangen kann, dass die Nichtigkeit förmlich festgestellt wird. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Entscheids setzt dessen rechtzeitige Anfechtung im Rahmen einer zulässigen Beschwerde voraus. Ausserhalb einer hängigen und zulässigen Beschwerde kann die Nichtigkeit vor Kantonsgericht nicht geltend gemacht werden (KGE VV vom 15. August 2022 [840 22 158] E. 2.2; KGE VV vom 20. Mai 2020 [ 810 20 23] E. 2.1 ; BGE 145 III 436 E. 3). Eine fristkonform erhobene und daher zulässige Beschwerde liegt nicht vor, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht nachträglich auf die Nichtigkeit berufen kann (vgl. Urteil des BGer 5A_484/2019 vom 22. Juli 2022 E. 2.3.2).

E. 4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde aber ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde sind zu einem guten Teil inhaltlich nur schwer verständlich. Der Eingabe lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, es habe am 13. April 2018 keine Kollision gegeben, weshalb er keinen Unfall verursacht habe und er vom Strafgericht zu Unrecht verurteilt worden sei. Er habe bloss ein anderes Fahrzeug touchiert und dabei Farbabriebspuren, nicht aber eine Beule oder einen Kratzer verursacht. Wenn er in diesem Zusammenhang eine "abenteuerliche, krass wirklichkeitswidrige Eigenmacht" der Administrativbehörde behauptet und von einer durch nichts zu rechtfertigenden Willkür und rechtsstaatlich unerträglichen Situation spricht, ist dies unbehelflich. Die Vorinstanz hat die Gesetzeslage korrekt erläutert. Ebenfalls zutreffend dargelegt hat sie in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids die nach der Rechtsprechung geltenden Voraussetzungen, unter denen die Administrativbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden sind. Darauf kann verwiesen werden. In diesem Fall muss der Betroffene nach dem Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge bereits im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil des BGer 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.3). Im vorliegenden Fall wies die Polizei den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2019 explizit darauf hin, dass Einwendungen, Beweisanträge oder sachverhaltsrelevante Erkenntnisse nur im Strafverfahren geltend gemacht werden könnten. Ungeachtet dessen liess der Beschwerdeführer das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen. Mit der blossen Abstreitung (resp. Relativierung) des Unfallgeschehens und dem Verweis auf die materielle Wahrheit sind keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht, um vom im Strafurteil vom 21. November 2019 festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung ist kein Anlass ersichtlich oder geltend gemacht, der ein Abweichen vom Strafurteil rechtfertigen könnte. Die rechtliche Würdigung hängt im vorliegenden Fall von der Würdigung von Tatsachen ab, welche die Strafbehörden besser kennen, weil sie den Beschwerdeführer und die Unfallzeugen persönlich einvernommen haben. Der Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gilt in diesem Fall (BGE 136 II 447 E. 3.1). Der Beschwerdeführer scheint die Tragweite des gesetzlichen Unfallbegriffs zu verkennen, denn bereits die Möglichkeit, dass der Fahrer in einen Unfall verwickelt ist, löst die Anhaltepflicht aus. Der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, macht sich unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass gar keine Kollision stattgefunden hat oder kein Schaden eingetreten ist. Das Anhalten auch bei einem bloss möglichen Unfall ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (vgl. Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.2; Urteil des BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1, jeweils m.w.H.). Wer in einen Unfall mit Sachschaden verwickelt ist, muss grundsätzlich nicht nur anhalten und am Ort verbleiben, sondern auch damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Für den Straftatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist des Weiteren nicht entscheidend, ob sich der Täter fahrunfähig fühlt oder ob er sich tatsächlich in einem solchen Zustand befindet (vgl. Urteil des BGer 6B_841/2020 vom 13. August 2020 E. 1.1). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, zieht eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung nach der Gesetzeslage einen Warnungsentzug nach sich. Im vorliegenden Fall wurde die gesetzliche Mindestdauer verfügt. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden, weshalb sich die vom Beschwerdeführer pauschal geforderte Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse des Einzelfalls im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten auswirken könnte (vgl. BGE 143 II 699 E. 2.3).

E. 5 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

E. 6 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2022 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.12.2022 810 22 280

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. Dezember 2022 (810 22 280) Rechtspflege Wiederherstellung der Beschwerdefrist/Formelle Voraussetzungen Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung eines Verkehrsunterrichtes (RRB Nr. 1558 vom 25. Oktober 2022) A. A.____ beschädigte am 13. April 2018 bei einem Parkiermanöver in Basel ein anderes Fahrzeug und entfernte sich vom Ort des Geschehens, ohne die Inhaberin des beschädigten Fahrzeugs zu kontaktieren oder die Polizei hinzuzuziehen. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn deswegen am 21. November 2019 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.--. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem A.____ der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 unentschuldigt ferngeblieben war. B. Im daran anschliessenden Administrativverfahren entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, A.____ mit Verfügung vom 8. Juni 2022 den Führerausweis für die nach dem gesetzlichen Kaskadensystem vorgeschriebene Mindestdauer von sechs Monaten und ordnete einen Tag Verkehrsunterricht an. C. Dagegen beschwerte sich A.____ mit Eingabe vom 24. Juni 2022 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 1558 vom 25. Oktober 2022 ab. Im Wesentlichen begründete er den Entscheid damit, dass die Administrativbehörde nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung grundsätzlich an den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt gebunden sei und vorliegend kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Polizei in irgendeinem Punkt von den Feststellungen des Strafgerichts hätte abweichen müssen. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gelte von Gesetzes wegen als schwere Widerhandlung im Sinne des Administrativmassnahmenrechts, welche zwingend einen Warnungsentzug nach sich ziehe. Da A.____ in den letzten Jahren wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen habe und ihm auch der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden sei, erwiesen sich die verfügte Entzugsdauer und die Verpflichtung zum Besuch von Verkehrsunterricht als rechtmässig. D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2022 (Postaufgabe: 20. Dezember 2022) gelangt A.____ an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellt Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 1558 vom 25. Oktober 2022. Gleichzeitig erhebt er sinngemäss Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangt dem Sinne nach, dass der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und von jeglichen Administrativmassnahmen abzusehen sei. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der von B.____, "C.____ Association" in D.____, mitunterzeichneten Eingabe begründet der Beschwerdeführer das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist damit, dass er aufgrund seines eingeschränkten kognitiven Zustands nicht realisiert habe, dass es sich beim zugestellten Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats um den anfechtbaren Beschwerdeentscheid gehandelt habe, weshalb er die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt habe. E. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen (§ 48 VPO). Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid nach eigenen Angaben am 1. November 2022 entgegengenommen. Die Beschwerdefrist hat er vorliegend anerkanntermassen verpasst, weshalb vorab über die Wiederherstellung der Frist zu befinden ist. 2.1 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (§ 23 VPO i.V.m. § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (vgl. Ursina Beerli-Bonorand , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund seiner Beschwerdezuständigkeit das Kantonsgericht. 2.2 Die Fristwiederherstellung setzt in formeller Hinsicht ein begründetes Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. Mai 2021 [ 810 20 289] E. 6 ; KGE VV vom 22. August 2018 [ 810 17 329] E. 7.2 ; BGE 119 II 86 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a). 2.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, zwei unverschuldete Hindernisse hätten ihm eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung verunmöglicht. Zum Einen habe er die Bedeutung des zugesandten Schriftstücks nicht korrekt erfasst und verkannt, dass ihm damit ein anfechtbarer Beschwerdeentscheid eröffnet worden sei. Die auf dem Dokument verwendete Überschrift "Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats" und das Fehlen einer klaren Kennzeichnung als Entscheid habe bei ihm zur irrigen Vorstellung geführt, dass ihm ein weiteres Aktenstück aus dem nach seinem damaligen Wissensstand noch nicht abgeschlossenen Schriftenwechsel zugesandt worden sei. Beim Wort "Protokoll" müsse der Laie nicht von einem rechtsmittelfristauslösenden Entscheid ausgehen. Zum Anderen habe auch ein Hindernis psychischer Natur bestanden, wobei der Beschwerdeführer hierzu auf das beigelegte ärztliche Attest verweist. Gemäss dem von Dr. med. E.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausgestellten Arztzeugnis vom 24. November 2022 besteht im Falle des Beschwerdeführers eine "Handlungsunfähigkeit". Aufgrund seines eingeschränkten kognitiven Zustandes habe dieser bei Erhalt des regierungsrätlichen Entscheides nicht realisieren können, dass er innerhalb der angegebenen Frist hätte Beschwerde erheben können. 2.4 Eine psychische Beeinträchtigung kann einen typischen Grund für die Fristwiederherstellung darstellen (vgl. Beerli-Bonorand , a.a.O., S. 229 f.). Die Schwäche muss aber derart sein, dass es der Partei unmöglich war, innert Frist selber zu handeln oder wenigstens eine Hilfsperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Zum Nachweis kommt einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu, wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder die blosse Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteil des BGer 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2; Urteil des BGer 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2; Urteil des BGer 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2). Das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Attest vom 24. November 2022 genügt diesen inhaltlichen Anforderungen augenscheinlich nicht. Auch die weiteren eingereichten Arztzeugnisse vom 20. Oktober 2022 sowie vom 19. März 2021, in denen der Psychiater lediglich bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in seiner Behandlung befinde und sich dessen psychischer Zustand nicht gebessert habe, vermögen den geforderten Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung nicht zu erbringen. 2.5 Wie es sich damit genau verhält, muss aber nicht vertieft untersucht werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren von B.____ unterstützt, der offenbar für ihn Eingaben an die Behörden verfasst. Aus der Beschwerdeeingabe an das Kantonsgericht ist zu schliessen, dass B.____ die Signifikanz des zugesandten Protokollauszugs Mitte November erkannte, als er sich beim Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand erkundigte (vgl. Ziff. 2b [S. 2]: "dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage, ob ein Entscheid zugestellt worden sei, mit nein antwortete; nur ein Protokollauszug sei im Couvert, wobei zu diesem Zeitpunkt die Zehntagesfrist bereits zwei Tage verstrichen war"). Der Umstand, dass das ärztliche Attest ausdrücklich auf die verpasste Beschwerdefrist Bezug nimmt, belegt, dass der Beschwerdeführer die Rechtslage spätestens am 24. November 2022 korrekt erkannt haben musste. Dass der Beschwerdeführer sodann in der Lage war, Hilfspersonen beizuziehen, und sich effektiv schon Hilfe geholt hatte, ergibt sich ebenfalls aus dem Attest, wo weiter ausgeführt wird, der vom Beschwerdeführer beauftragte "Verteidiger" würde bis zum 15. Dezember 2022 Stellung beziehen. Diese äusseren Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der geltend gemachte Hinderungsgrund am 24. November 2022 bereits weggefallen war. Damit hatte das Hindernis aufgehört, unverschuldet zu sein (vgl. KGE VV vom 22. August 2018 [ 810 17 329] E. 7.2 ; KGE VV vom 5. November 2014 [ 810 14 168 ] 5.3.1), und die zehntägige Frist für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs war ausgelöst worden. Unabhängig davon, an welchem genauen Datum das Hindernis wegfiel, wurde die Frist zur Stellung des Gesuchs mit der Postaufgabe am 20. Dezember 2022 jedenfalls klar verpasst. 2.6 Bei dieser Sachlage ist auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung vom 10. Dezember 2022 mittels Präsidialentscheid nicht einzutreten (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 3. Nachdem eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht in Frage kommt, kann auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Daran ändert auch die behauptete Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nichts. Die Nichtigkeit ist zwar jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 132 II 342 E. 2.1). Das heisst aber nicht, dass jedermann jederzeit mit einem missliebigen Entscheid an jede Instanz gelangen und von dieser verlangen kann, dass die Nichtigkeit förmlich festgestellt wird. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Entscheids setzt dessen rechtzeitige Anfechtung im Rahmen einer zulässigen Beschwerde voraus. Ausserhalb einer hängigen und zulässigen Beschwerde kann die Nichtigkeit vor Kantonsgericht nicht geltend gemacht werden (KGE VV vom 15. August 2022 [840 22 158] E. 2.2; KGE VV vom 20. Mai 2020 [ 810 20 23] E. 2.1 ; BGE 145 III 436 E. 3). Eine fristkonform erhobene und daher zulässige Beschwerde liegt nicht vor, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht nachträglich auf die Nichtigkeit berufen kann (vgl. Urteil des BGer 5A_484/2019 vom 22. Juli 2022 E. 2.3.2). 4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde aber ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde sind zu einem guten Teil inhaltlich nur schwer verständlich. Der Eingabe lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, es habe am 13. April 2018 keine Kollision gegeben, weshalb er keinen Unfall verursacht habe und er vom Strafgericht zu Unrecht verurteilt worden sei. Er habe bloss ein anderes Fahrzeug touchiert und dabei Farbabriebspuren, nicht aber eine Beule oder einen Kratzer verursacht. Wenn er in diesem Zusammenhang eine "abenteuerliche, krass wirklichkeitswidrige Eigenmacht" der Administrativbehörde behauptet und von einer durch nichts zu rechtfertigenden Willkür und rechtsstaatlich unerträglichen Situation spricht, ist dies unbehelflich. Die Vorinstanz hat die Gesetzeslage korrekt erläutert. Ebenfalls zutreffend dargelegt hat sie in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids die nach der Rechtsprechung geltenden Voraussetzungen, unter denen die Administrativbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden sind. Darauf kann verwiesen werden. In diesem Fall muss der Betroffene nach dem Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge bereits im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil des BGer 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.3). Im vorliegenden Fall wies die Polizei den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2019 explizit darauf hin, dass Einwendungen, Beweisanträge oder sachverhaltsrelevante Erkenntnisse nur im Strafverfahren geltend gemacht werden könnten. Ungeachtet dessen liess der Beschwerdeführer das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen. Mit der blossen Abstreitung (resp. Relativierung) des Unfallgeschehens und dem Verweis auf die materielle Wahrheit sind keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht, um vom im Strafurteil vom 21. November 2019 festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung ist kein Anlass ersichtlich oder geltend gemacht, der ein Abweichen vom Strafurteil rechtfertigen könnte. Die rechtliche Würdigung hängt im vorliegenden Fall von der Würdigung von Tatsachen ab, welche die Strafbehörden besser kennen, weil sie den Beschwerdeführer und die Unfallzeugen persönlich einvernommen haben. Der Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gilt in diesem Fall (BGE 136 II 447 E. 3.1). Der Beschwerdeführer scheint die Tragweite des gesetzlichen Unfallbegriffs zu verkennen, denn bereits die Möglichkeit, dass der Fahrer in einen Unfall verwickelt ist, löst die Anhaltepflicht aus. Der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, macht sich unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass gar keine Kollision stattgefunden hat oder kein Schaden eingetreten ist. Das Anhalten auch bei einem bloss möglichen Unfall ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (vgl. Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.2; Urteil des BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1, jeweils m.w.H.). Wer in einen Unfall mit Sachschaden verwickelt ist, muss grundsätzlich nicht nur anhalten und am Ort verbleiben, sondern auch damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Für den Straftatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist des Weiteren nicht entscheidend, ob sich der Täter fahrunfähig fühlt oder ob er sich tatsächlich in einem solchen Zustand befindet (vgl. Urteil des BGer 6B_841/2020 vom 13. August 2020 E. 1.1). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, zieht eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung nach der Gesetzeslage einen Warnungsentzug nach sich. Im vorliegenden Fall wurde die gesetzliche Mindestdauer verfügt. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden, weshalb sich die vom Beschwerdeführer pauschal geforderte Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse des Einzelfalls im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten auswirken könnte (vgl. BGE 143 II 699 E. 2.3). 5. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 6. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2022 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsidentin Gerichtsschreiber