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810 22 251

Basel-Landschaft · 2023-05-31 · Deutsch BL

Staats- und Gemeindesteuer 2020; Feststellung der Steuerpflicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.05.2023 810 22 251

Staats- und Gemeindesteuer 2020; Feststellung der Steuerpflicht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 31. Mai 2023 (810 22 251) Steuern und Abgaben Feststellung der Steuerpflicht Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Bader und Hanna Brozzo, Rechtsanwälte gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) , Vorinstanz Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde B.____ , Beigeladene Betreff Staats- und Gemeindesteuer 2020/Feststellung der Steuerpflicht (Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 19. August 2022) A. A.____ (geb. 1965) ist Eigentümer einer Wohnung am C.____weg 24 in D.____ (Gemeinde E.____) im Kanton F.____. Beruflich ist er Inhaber und stellvertretender Geschäftsführer bei der "G.____ AG" in D.____, Inhaber und Geschäftsführer der "H.____ GmbH" in D.____, Inhaber und Co-Geschäftsführer der "I.____ Ltd." in Indien, Mitinhaber und stellvertretender Geschäftsführer der "J.____" in B.____ (Kanton Basel-Landschaft) und Mitinhaber der "K.____" in Serbien. Weiter ist A.____ nebenamtlicher Richter beim Obergericht des Kantons F.____. B. Am 26. Dezember 2020 reichte A.____ bei der Gemeinde B.____ ein Anmeldeformular als Wochenaufenthalter ein. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 stellte die Steuerverwaltung Basel-Landschaft fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A.____ in der Steuerperiode 2020 in B.____ befunden habe. D. Dagegen erhob A.____, vertreten durch die OTAG Treuhand, mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Einsprache mit den Anträgen, die Verfügung vom 21. Juni 2021 sei aufzuheben und der steuerrechtliche Wohnsitz in B.____ sei zu streichen. Als tatsächlicher und steuerrechtlicher Wohnsitz sei weiterhin D.____ festzulegen bzw. zu akzeptieren. E. Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2022 wies die Steuerverwaltung Basel-Landschaft die Einsprache ab. F. Den von A.____, nunmehr vertreten durch Daniel Bader und Hanna Brozzo, Rechtsanwälte in Zürich, dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), mit Urteil vom 19. August 2022 ab und auferlegte A.____ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.--. G. Dagegen erhebt A.____, weiterhin vertreten durch Daniel Bader und Hanna Brozzo, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz in der Steuerperiode 2020 nicht im Kanton Basel-Landschaft befunden habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. H. Mit Vernehmlassungen vom 30. November 2022 und 19. Dezember 2022 schliessen die Steuerverwaltung Basel-Landschaft und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde B.____ nahm mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Stellung. I. Am 4. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik inkl. Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Da sämtliche formellen Voraussetzungen gemäss § 131 StG und den §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO). 2.1 Unbestrittenermassen befand sich der steuerrechtliche Wohnsitz bis zur Steuerperiode 2020 in der Gemeinde E.____ (Kanton F.____). Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Steuerperiode 2020 in die Gemeinde B.____ (Kanton Basel-Landschaft) verlegt hat. Dabei sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend (Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG] vom 14. Dezember 1990). 2.2 Bestreitet eine Person, die in mehreren Kantonen zur Steuerveranlagung herangezogen wird oder herangezogen zu werden droht, die Steuerhoheit eines dieser Kantone, muss der betreffende Kanton grundsätzlich in einem Vorentscheid (dem sog. Steuerdomizilentscheid) rechtskräftig über seine Steuerhoheit entscheiden, bevor er das Veranlagungsverfahren fortsetzen darf. Der Anspruch auf den Steuerdomizilentscheid ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) und besteht auch dann, wenn das kantonale Recht - wie etwa das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft (vgl. Thomas Ziegler , in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 2004, § 122 StG N 9) - ein solches Domizilverfahren nicht vorsieht (BGE 137 I 273 E. 3.2.2 = Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 80 423 = Der Steuerentscheid [StE] 2011 A 24.24.45 Nr. 1; Nadine Mayhall-Mannhart/Michael Beusch , in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage, 2021, § 40 N 17). Auch ohne entsprechendes Begehren steht es der Veranlagungsbehörde frei, von sich aus einen Vorentscheid zu erlassen (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia Hunziker , Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, 2018, § 20 Rz. 9). Der Steuerdomizilentscheid dient dazu, die zur Veranlagung herangezogene Person davor zu bewahren, einem Kanton umfassend Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben zu müssen, obschon dieser Kanton möglicherweise gar nicht für die Veranlagung zuständig ist. Gegenstand des Steuerdomizilverfahrens ist einzig die Veranlagungszuständigkeit des betreffenden Kantons; kein Raum besteht für die selbständige Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Kantons (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021, E. 1.3.1, in: StE 2022 A 24.21 Nr. 41; BGE 137 I 273 E. 3.3.2). 3.1 Die Steuerverwaltung und die Vorinstanz haben eine Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers per Ende 2020 angenommen. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in den Anmeldeformularen als Wochenaufenthalter in der Gemeinde B.____ ausgeführt habe, er wohne in Untermiete bei L.____ in B.____ und lebe mit ihr und ihren beiden Söhnen dort zusammen. Weiter habe der Beschwerdeführer im Anmeldeformular ausgeführt, dass er seit 1. Januar 2016 Wochenaufenthalter in der Gemeinde B.____ sei und sich voraussichtlich bis im Jahr 2030 dort aufhalten werde. Die zur Annahme des steuerrechtlichen Wohnsitzes führenden Umstände seien als steuerbegründende Tatsachen nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Jedoch habe der Beschwerdeführer aufgrund der Formulare Beweise zu seinem eigenen Nachteil geschaffen. Deshalb sei von ihm zu erwarten gewesen, dass er Belege für seinen Wohnsitz in D.____ vorbringe. Als auswärtige Adresse habe der Beschwerdeführer die M.____strasse 5 in D.____ angegeben, an welche er regelmässig an Wochenenden und Feiertagen zurückkehre. Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass das berufliche Umfeld des Beschwerdeführers in D.____ liege. Er sei stellvertretender Geschäftsführer der G.____ AG und Geschäftsführer der H.____ GmbH, die beide ihren Sitz in D.____ hätten. Anlässlich der Verhandlung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine gesamte Post - privat und geschäftlich - digitalisiert werde, um von jedem Ort aus arbeiten zu können und jederzeit Zugriff auf seine Post zu haben. Bedeutsam sei die Beziehung des Beschwerdeführers zu L.____. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Beziehung zu ihr rein freundschaftlich und geschäftlich sei, überzeuge nicht. Vielmehr würden die gegebenen Umstände auf eine enge Beziehung hindeuten. So habe der Beschwerdeführer eine Begünstigung von ihr bei seiner Pensionskasse angestrebt. Aufgrund der Begünstigungsabsicht und der Angaben im Formular sei daher anzunehmen, dass er mit ihr eine enge Beziehung unterhalte. Entscheidend sei weiter, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 lediglich über eine Wohnung am C.____weg 24 in D.____ verfüge, diese aber gleichzeitig an die G.____ AG vermiete. Die Vermietung des primären Domizils an den Arbeitgeber sei unüblich. Anlässlich der Verhandlung habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er mit der Steuerbehörde E.____ vereinbart habe, die Wohnung am C.____weg 24 sporadisch privat zu nutzen. Die sporadisch private Nutzung einer Wohnung könne aber nicht mit einem Hauptwohndomizil gleichgestellt werden. Ferner verfüge der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen auswärtigen Adresse (M.____strasse 5 in D.____) seit dem Oktober 2019 über keine Wohnung mehr. An der Verhandlung habe der Beschwerdeführer erklärt, die Adresse stelle seine Postadresse dar. Die Wohnverhältnisse, die gelebten Beziehungen sowie die Dauer des Aufenthaltes in B.____ würden darauf hindeuten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers von D.____ nach B.____ verschoben habe. Die Argumente des Beschwerdeführers könnten die Aussagen in den Formularen nicht entkräften, womit ihm der Gegenbeweis nicht gelinge. Zudem sei der Steuerverwaltung zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die Freizeit, die Wohnsituation und die Beziehung zu L.____ teilweise widersprüchlich seien. In diesem Zusammenhang sei auf den Grundsatz von Treu und Glauben hinzuweisen. Da der Beschwerdeführer die Ausführungen in den Formularen nicht habe entkräften können und sich zudem widersprüchlich verhalten habe, werde er auf seine eigenen Angaben in den Formularen behaftet. Daher werde festgestellt, dass sich der Lebensmittelpunkt und entsprechend auch der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde B.____ befinde. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das vorinstanzliche Urteil sei in Verletzung der Beweisregeln ergangen, da die Steuerhoheit des Kantons Basel-Landschaft bestätigt worden sei, obwohl die beweisbelastete Steuerverwaltung den Beweis für den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht erbracht habe. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und die beigebrachten Beweise ignoriert bzw. falsch gewürdigt. Er habe bis im Herbst 2019 sowohl an der M.____strasse 5 als auch am C.____weg 24 in D.____ eine Wohngelegenheit gehabt. Seit Herbst 2019 wohne er ausschliesslich in seiner Eigentumswohnung am C.____weg 24. Dort habe er sich in der Steuerperiode 2020, dem ersten Covid-Jahr, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weitgehend isoliert und die Wohnung praktisch nur noch für unentbehrliche Verrichtungen verlassen. 3.3 Im Veranlagungsverfahren und grundsätzlich auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (vgl. §§ 109, 123, 126 StG und § 12 VPO; vgl. ebenso Art. 46 Abs. 1 StHG; Urteil des Bundesgerichts 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.1.1 mit Hinweisen; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker , a.a.O., § 5 Rz. 7). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 6.1.1). Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen jedoch Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der (potentiell) Steuerpflichtige praxisgemäss auch dann zu einer gewissen Mitwirkung verpflichtet, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen Steuerdomizilentscheid trifft. Diesfalls ist der Streitgegenstand jedoch vorläufig auf die Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt. Folglich muss der Steuerpflichtige auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihm in diesem Verfahrensstadium nicht erwartet werden, dass er eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig über seine Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 3.4 Grundsätzlich haben die Behörden den Sachverhalt so abzuklären, dass sie von den relevanten Tatsachen "voll überzeugt" sind (sog. Regelbeweismass). Es bedarf aber keiner absoluten Gewissheit, sondern genügt, wenn die Steuer- bzw. die Steuerjustizbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen einer relevanten Tatsache überzeugt ist. Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen; Urteil des Bundesgerichts 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1, in: StE 2017 B 99.1 Nr. 16). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das Indiz oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis; vgl. BGE 147 III 73 E. 3.2; 141 III 241 E. 3.2.3). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.1, in: StE 2020 B 23.47.2 Nr. 26; vgl. auch Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker , a.a.O., § 5 Rz. 12). 3.5 Erst wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Aufwands beweislos bleibt, stellt sich die Frage nach der objektiven Beweislast (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Dabei gilt auch im öffentlichen Recht der Grundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6 mit Hinweisen). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.3, in: StE 2020 B 23.47.2 Nr. 26). Die Umstände, die annehmen lassen, der Steuerpflichtige habe seinen Lebensmittelpunkt im Kantons- bzw. Gemeindegebiet, sind steuerbegründend. Können sie weder direkt noch mittels natürlicher Vermutungen bewiesen werden, ist zulasten des Fiskus davon auszugehen, dass sie sich nicht verwirklicht haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2.6). 4.1 § 4 Abs. 1 StG bestimmt, dass natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine natürliche Person, wenn sie im Kanton wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat (§ 4 Abs. 2 StG). Gemäss § 4 Abs. 3 StG hat eine natürliche Person einen steuerrechtlichen Aufenthalt, wenn sie im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt (lit. a) oder während mindestens 3 Monaten verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt (lit. b). Diese kantonalen Bestimmungen stimmen inhaltlich mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG betreffend die Steuerpflicht natürlicher Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit überein. Als detaillierte Regelung belässt Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG dem kantonalen Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum. Die Bestimmung käme gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht. Wo die bundessteuerrechtlichen und die steuerharmonisierungsrechtlichen Regelungen im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 4.2 Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist demzufolge nicht frei wählbar. Der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt keine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht. 4.3 Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2; 137 II 122 E. 3.6). 4.4 Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder annähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Haupttätigkeit bei der G.____ AG liege, daneben sei er auch an anderen Gesellschaften beteiligt. Die wichtigsten Bauprojekte, an denen die G.____ AG beteiligt sei, befänden sich überwiegend im Kanton F.____. Zudem sei er nebenamtlicher Fachrichter am Obergericht (Handelsgericht) des Kantons F.____ und unterstehe damit dem Wohnsitzerfordernis im Kanton F.____. Er sei für die Renovation und Wiedereröffnung der Dorfbeiz "N.____" in D.____ verantwortlich, welche auch seine Stammbeiz sei und wo er häufig zum Essen einkehre. Er sei über die G.____ AG an der "N.____" beteiligt. Er sei stolzer Ortsbürger der Gemeinde E.____ und es bestünden diverse aktiv gelebte und nachgewiesene Vereinsmitgliedschaften und Engagements in D.____ und Umgebung und ein Freundeskreis, der ebenfalls gut gepflegt werde. Diese Kontakte hätten in der streitigen Periode aufgrund der Pandemie gezwungenermassen zu einem grossen Teil online stattgefunden. Zudem lebe seine gesamte Familie - insbesondere die Eltern - in der näheren Umgebung von D.____. Die Beziehungen zur Familie seien eng und würden intensiv gepflegt. Des Weiteren seien praktisch sämtliche alltäglichen Besorgungen und Verrichtungen in D.____ und Umgebung belegt. Auch seine Krankheit, eine Pankreas Divisum mit chronischer Pankreatitis, die sein Leben stark bestimme und ihn oft einschränke, sei belegt. Ebenso sei nachgewiesen, dass sich alle medizinischen Anlaufstellen in und um D.____ befänden. Zur Anmeldung als Wochenaufenthalter in B.____ bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich darüber Gedanken gemacht, wie L.____, seine langjährige Geschäftspartnerin und Freundin (nie im Sinne einer Paar- oder Liebesbeziehung), seine geschäftlichen Tätigkeiten weiterführen könnte, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sei oder versterbe. Da er alleinstehend sei und keine Nachkommen habe, habe er sich auch überlegt, wen er für den Fall des Versterbens vor einem Bezug seines Altersguthabens bei seiner Pensionskasse begünstigen möchte. Aufgrund der langjährigen Freundschaft mit L.____ habe er sich dazu entschieden, dass er sie begünstigen möchte. Die freundschaftliche Beziehung zwischen ihm und L.____ habe begonnen, weil die jeweiligen Ex-Ehepartner während der Ehen ein Paar geworden seien und es je zur Scheidung gekommen sei. Er und L.____ als die beiden Leidtragenden hätten sich in diesem Zusammenhang kennengelernt. Mit diesem gemeinsamen Schicksal habe eine Freundschaft begonnen, in der man sich gegenseitig unterstützt habe und die in einer erfolgreichen geschäftlichen Zusammenarbeit gemündet sei. Er habe die Idee der Begünstigung von L.____ mit seinem Treuhänder besprochen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass eine Begünstigung nur möglich sei, wenn er sich an deren Wohnort als Wochenaufenthalter anmelde und dieser Status im Zeitpunkt des Todes während mindestens fünf Jahren bestanden habe. Entsprechend könne mit einer Anmeldung als Wochenaufenthalter eine Begünstigung erreicht werden. Dafür genüge eine gemeinsame Adresse, effektiv könne er unverändert in D.____ wohnen bleiben. Daher habe er die Gemeinde B.____ zwecks Abklärung dieses Sachverhalts kontaktiert. Der Plan sei jedoch nie umgesetzt worden und eine Begünstigung von L.____ für die Pensionskasse sei nicht erfolgt. Er habe keinen relevanten Bezug zur Gemeinde B.____ und sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit vielen Jahren und bis heute ununterbrochen in D.____. Er wohne klarerweise nicht gemeinsam mit L.____ in deren Liegenschaft, was diese auch mehrfach mündlich und schriftlich bestätigt habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Beweise könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Steuerperiode 2020 in D.____ befunden habe. Daher sei die Beschwerde gutzuheissen. 5.2 Die Steuerverwaltung hält dem entgegen, dass, sofern mit der Aufenthalts- bzw. "häuslichen" Gemeinschaft in B.____ eine Begünstigung von L.____ mit dem BVG-Altersguthaben im Todesfall des Beschwerdeführers hätte erreicht werden sollen, dies konsequenterweise auch tatsächlich so hätte gelebt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei auf den Vertrauensgrundsatz, d.h. das Handeln nach Treu und Glauben im Verkehr mit den Behörden, hinzuweisen. Man könne von einer Gemeinde nicht eine Bestätigung für einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt bzw. eine häusliche Gemeinschaft verlangen und andererseits jegliche tatsächliche Absicht dazu - inklusive den damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen - verneinen. Die Gemeinde führt in der Vernehmlassung aus, sie könne sich nicht dazu äussern, wie häufig sich der Beschwerdeführer im Jahr 2020 in B.____ aufgehalten habe. 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Leben überwiegend in D.____ und der Umgebung gelebt hat, wo er unbestrittenermassen auch im Vereinsleben aktiv ist und nachgewiesenermassen diverse soziale Kontakte im Freundeskreis pflegt. Weiter weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nach, dass er regelmässig seinen Hausarzt in der Region D.____ aufgesucht und seine Medikamente in der Apotheke in D.____ abgeholt hat. Ebenso hat der Beschwerdeführer seine Bankgeschäfte bei der Raiffeisenbank E.____ und seine überwiegenden Einkäufe in der Umgebung D.____ getätigt, was sich aus den eingereichten Kreditkartenauszügen ergibt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug überwiegend in und um D.____ aufgetankt hat. Sodann hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde an das Kantonsgericht diverse Bestätigungen von ebenfalls im Mehrfamilienhaus am C.____weg 24 in D.____ lebenden Nachbarn über seine Lebensumstände und seine sozialen Beziehungen eingereicht. Daraus ergibt sich übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer effektiv seit 2013 in seiner Wohnung am C.____weg 24 in D.____ wohnt. Weiter ergibt sich aus den Bestätigungen, dass der Beschwerdeführer dieses Mehrfamilienhaus gemeinsam mit den Nachbarn geplant und gebaut hat und dass er eine freundschaftliche Beziehung mit den anderen Bewohnern des Mehrfamilienhauses führt. Die Nachbarn bestreiten, dass sie eine Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und L.____ geschweige denn einen Umzug des Beschwerdeführers nach B.____ wahrgenommen hätten. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme von L.____ vom 9. November 2022 ein. Darin bestätigt L.____ ebenfalls ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr wohne und auch nie bei ihr gewohnt habe. Sie habe bereits in der Vergangenheit gegenüber verschiedenen kantonalen Behörden angegeben, dass der Beschwerdeführer nie mit ihr zusammengelebt habe. Insgesamt ergeben sich damit - ausser den offenbar wahrheitswidrigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Wochenaufenthalter-Anmeldeformular - aus den Akten keine objektiven äusseren Umstände, die darauf hindeuten würden, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Steuerperiode 2020 nach B.____ verlegt und dort einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet hätte. 6. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2020 der Steuerhoheit des Kantons Basel-Landschaft nicht unterliegt. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- der unterliegenden Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 7.2 Nach § 21 Abs. 3 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Vertreterin oder eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machen in ihrer Honorarnote vom 31. März 2023 einen Aufwand von 27.6 Stunden à Fr. 450.-- zuzüglich Auslagen und MWST geltend. Darin enthalten ist ein Aufwand von 25.8 Stunden für die Beschwerdeschrift, was als zu hoch erscheint. Für die Ausarbeitung der Rechtsschrift erscheinen maximal 20 Stunden angemessen. Dazu kommt der weitere Aufwand im Umfang vom 1.8 Stunden. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- angemessen. Dies ergibt einen zu entschädigenden Aufwand von total Fr. 5'869.65 (inkl. MWST). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer damit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'869.65 (inkl. MWST) zu bezahlen. 7.3 Von einer Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuergericht wird abgesehen, weil der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Verfahren durch seine eigenen, widersprüchlichen Angaben verursacht hat. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Urteils des Steuer- und Enteignungsgerichts vom 19. August 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2020 der Steuerhoheit des Kantons Basel-Landschaft nicht unterliegt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'869.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber