Unrechtmässiger Leistungsbezug
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Sie sind verpflichtet, sämtliche Veränderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der Unterstützungshöhe zur Folge haben könnten, unverzüglich dem Sozialdienst oder der Sozialhilfebehörde B.____ mitzuteilen. Im Widerhandlungsfalle gelten zu viel ausgerichtete Unterstützungen als unrechtmässig bezogen und sind zurückzuzahlen.
E. 3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Prämienverbilligung die im Zeitraum von Januar bis Juli 2021 bezogenen Sozialhilfeleistungen für die Krankenkassenprämie gemäss § 12 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 sowie von August und September 2021 gemäss § 13a SHG zurückzuerstatten habe.
E. 4 Der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz datiert vom 1. November 2022 und stützt sich auf die Bestimmungen des SHG und der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001. Am 1. Januar 2023 und am 1. April 2023 sind revidierte Bestimmungen des SHG und der SHV in Kraft getreten. Die Revisionen brachten keine Neuordnung der Rückerstattungspflicht mit sich, sodass sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist, nicht stellt und der Sachverhalt nach dem bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Recht zu beurteilen ist.
E. 5 Im angefochtenen Entscheid erwog der Regierungsrat im Wesentlichen, dass A.____ von der SHB Auszahlungen für die Monate Januar bis September 2021 von jeweils Fr. 401.05 für die Krankenkassenprämie erhalten habe. Die monatliche Prämienverbilligung betrage Fr. 235.-- und sei im Juli 2021 bei der Krankenkasse eingegangen. Da die SHB in den Monaten Januar bis September 2021 die Krankenkassenprämie ohne Berücksichtigung der nachträglich verfügten Prämienverbilligung ausgerichtet habe, habe sie für die Monate Januar bis Juli 2021 gestützt auf § 12 Abs. 1 SHG einen Rückforderungsanspruch von insgesamt Fr. 1'645.-- (7 x Fr. 235.--) ohne Zins und für die Monate August bis September 2021 gestützt auf § 13a Abs. 1 SHG einen Rückforderungsanspruch von Fr. 470.-- (2 x Fr. 235.--) zuzüglich 5% Zins. Von diesem Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 2'138.50 sei die Krankenkassenprämie für den Monat Oktober 2021 in der Höhe von Fr. 166.05 (Fr. 401.05 minus Fr. 235.--) in Abzug zu bringen, weil die Krankenkasse diese direkt mit der Prämienverbilligung verrechnet und A.____ für diesen Monat keine Prämie bezahlt habe. Demzufolge habe A.____ unrechtmässige Leistungen in der Höhe von Fr. 1'972.45 bezogen, welche er zurückzuerstatten habe. Die Krankenkasse habe die Prämienverbilligung teils mit noch offenen Leistungen direkt verrechnet. Neben Krankenkassenleistungen würden auch Franchisen, Selbstbehalte und Patientenbeteiligungen für Pflegeleistungen der Spitex und Alters- und Pflegeheime von der SHB übernommen, diese seien jedoch von der versicherten Person geltend zu machen. Da A.____ und seine Mutter eine gemeinsame Police hätten, gehe aus den Belegen der Krankenkasse nicht hervor, ob die von der Krankenkasse verrechneten Beträge Leistungsabrechnungen von A.____ oder dessen Mutter betreffen würden. Die von der SHB angeordnete Verrechnung im Umfang von monatlich 30% des Grundbedarfs erweise sich als zulässig und zumutbar. 6.1 Gemäss § 2 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach § 5 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (sog. Subsidiaritätsprinzip). Sozialhilfe ist zudem grundsätzlich zurückzuerstatten. Es liegt in der Kompetenz der Kantone zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Fürsorgeleistungen geschuldet ist und in welchem Verfahren sie rechtsverbindlich festgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.3). Die entsprechenden Voraussetzungen und der Umfang der Rückerstattung sind je nach Kanton unterschiedlich gestaltet (vgl. Peter Mösch Payot , in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit: Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Basel 2014, Sozialhilfe [§ 39], N 39.31; Claudia Hänzi , Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 114 f., S. 148). 6.2 Das Sozialhilfegesetz unterscheidet bezüglich der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zwischen drei Tatbeständen: § 12 SHG regelt die Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter, § 13 SHG diejenige aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und § 13a SHG diejenige aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen. Vorliegend stützt die Vorinstanz den Rückforderungsanspruch auf die §§ 12 und 13a SHG. Nach § 12 Abs. 1 SHG ist die unterstützte Person verpflichtet, bezogene Unterstützungsleistungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss § 13a Abs. 1 SHG samt 5% Zins zurückzuzahlen. In Fällen grosser Härte ist die Rückerstattungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen (Abs. 1). Bei einer laufenden Unterstützung kann die SHB die unrechtmässig bezogenen Leistungen bis maximal 30% des Grundbedarfs in Abzug bringen (Abs. 2). Ein unrechtmässiger Leistungsbezug liegt immer dann vor, wenn unabhängig vom Grund Sozialleistungen ausgerichtet oder bezogen werden, ohne dass dafür eine genügende rechtliche Grundlage besteht. Anders ausgedrückt gelten Leistungen dann als unrechtmässig bezogen, wenn, unter Berücksichtigung sämtlicher für die Unterstützung relevanter Tatsachen, keine oder geringere Unterstützungsleistungen hätten gesprochen werden müssen (Kantonales Sozialamt Basel-Landschaft, Handbuch Sozialhilferecht, Version 8.0, 1. März 2022 [Handbuch], Kapitel 9.1.1; KGE VV vom 14. Juni 2022 [ 810 21 309] E. 4.3 ). 6.3 Zu beachten ist, dass das sozialhilferechtliche Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (KGE VV vom 5. April 2006 [810 05 371] E. 4a). Die Behörde ermittelt gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie hat dementsprechend von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt zu sein und darf sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörden nicht. Diese kann und soll aus eigener Initiative die fehlenden Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (KGE VV vom 1. Juli 2020 [ 810 19 251] E. 4.2.1 ; Guido Wizent , Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1078 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 988 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person erheblich ergänzt, unter anderem weil die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person entstammen ( Wizent , a.a.O, Rz. 776). Die Mitwirkungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo sich die Sozialhilfebehörde die Kenntnisse durch einen geringeren Aufwand als die gesuchstellende Person selbst beschaffen kann oder die Erfüllung der Pflicht in keinem angemessenen Verhältnis zur ersuchten Leistung steht. Schliesslich ändert der Untersuchungsgrundsatz nichts an der Beweislastverteilung. Analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 trägt diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. 6.4 Bis Ende 2011 konnten die Kantone in ihrer Rechtsordnung entscheiden, ob sie die Prämienverbilligung an die Versicherer oder an die anspruchsberechtigten Personen ausbezahlen wollten. Heute müssen die Beiträge in jedem Fall direkt an die Versicherer ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994). Die direkte Auszahlung an die Versicherten ist nicht mehr möglich ( Rolf Frick , in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, N 32 zu Art. 65 KVG). Mit der Direktzahlung wird sichergestellt, dass die Beiträge tatsächlich zur Verbilligung der Prämien der anspruchsberechtigten Personen eingesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2020 vom 20. Juli 2021 E. 4.3.2). Die Versicherer dürfen die Zahlungen des Kantons nur für die Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verwenden. Zudem dürfen diese Beträge nur an die Prämien des Jahres angerechnet werden, für welches die Prämien verbilligt werden. Der Versicherer darf diese Beiträge auch nicht mit Forderungen gegenüber dem Versicherten wegen Mahnungen, ausstehenden Kostenbeteiligungen, Prämien aus Zusatzversicherungen oder anderen Schulden verrechnen ( Frick , a.a.O., N 33 zu Art. 65 KVG). 7.1 Der Regierungsrat stellte in seinem Entscheid die ausgerichteten Unterstützungsleistungen der SHB betreffend die Krankenkassenprämie den zugesprochenen Leistungen der Prämienverbilligung gegenüber und hat sie verrechnet. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, greift jedoch aufgrund der zahlreichen Unklarheiten und Widersprüche des Sachverhalts im vorliegenden Fall zu kurz. Der Sachverhalt ist insofern klar und unbestritten, als er die Höhe der Krankenkassenprämie und der ausgerichteten Prämienverbilligung betrifft. Den Akten kann trotz Fehlens der Krankenkassenpolice bzw. Verfügung betreffend die Prämienverbilligung entnommen werden, dass die monatliche KVG-Prämie des Beschwerdeführers im Jahr 2021 Fr. 401.05 betrug und dem Beschwerdeführer eine Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich Fr. 235.-- zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der Krankenkassenprämie vorleistungspflichtig und die SHB hat ihm die entsprechenden monatlichen Beträge jeweils rückvergütet. Die SHB hat dem Beschwerdeführer von Januar bis September 2021 für die Krankenkassenprämie Leistungen in der Höhe von Fr. 3'609.45 ausgerichtet. Bis im April 2021 verfügte der Beschwerdeführer noch über kein eigenes Bankkonto, weshalb die Prämien bis dahin grundsätzlich von der Mutter des Beschwerdeführers überwiesen wurden. In den Akten finden sich sechs von der Mutter eingereichte Quittungen über Zahlungen in der Höhe von Fr. 878.40, Fr. 20.--, Fr. 480.90 und dreimal Fr. 898.40. Der Betrag von Fr. 898.40 setzt sich aus der Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 401.05 und derjenigen der Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 497.35 zusammen. Die eingereichten Quittungen belegen, dass die Mutter des Beschwerdeführers von Juni bis September 2021, d.h. vier Mal, vollständige Prämien bezahlt hat, wobei unklar bleibt, ob sie damit tatsächlich die Prämien Juni bis September 2021 oder andere (ausstehende) Prämien deckte. Auf den Quittungen finden sich handschriftliche Vermerke, dass mit diesen geleisteten Zahlungen die Prämien für die Monate März bis Juni und November 2021 bezahlt wurden. Eine Zahlungsquittung für den Monat Februar 2021, welche vom April 2021 datiert, ist ebenfalls aktenkundig. Für die Monate Januar, Juli, August und September 2021 finden sich keine Quittungen in den Akten. Die SHB verbuchte zwar entsprechende Leistungen in ihren Aufstellungen, diese können gestützt auf die Akten jedoch nicht nachvollzogen werden. In einer E-Mail teilte die SHB der Mutter des Beschwerdeführers nach einer telefonischen Rücksprache mit der Krankenkasse mit, dass die Krankenkassenprämien für die Monate Januar bis und mit Oktober 2021 bezahlt seien. Es sei vereinbart worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Leistungsabrechnungen im Original der SHB vorbeibringen solle und nach Erhalt der Zusammenstellung der Krankenkasse "Kassensturz" gemacht werden müsse, da die SHB die gesamte Situation noch nicht überblicke (vgl. E-Mail von C.____ an D.____ vom 8. September 2021). Die Krankenkasse brachte der SHB am 22. September 2022 zur Kenntnis, dass die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 für den Beschwerdeführer monatlich Fr. 235.-- und für seine Mutter Fr. 182.50 betrage (E-Mail von E.____ an C.____ vom 22. September 2021). Aus einem Schreiben der Krankenkasse an die SHB, bei welchem es sich wohl um diese Zusammenstellung handelt, ergibt sich, dass die Krankenkasse die Prämienverbilligungen von Januar bis Juli 2021 im Umfang von Fr. 2'922.50 an die Prämien April bis Juli 2021 angerechnet und der Mutter des Beschwerdeführers Fr. 32.05 ausbezahlt hat. Der Betrag von Fr. 2'922.50 entspricht der ausgerichteten Prämienverbilligung für den Beschwerdeführer und seine Mutter für die sieben Monate Januar bis Juli 2021. An die Prämie April 2021 wurden Fr. 195.25, an die Prämien Mai bis und mit Juli 2021 wurden je Fr. 898.40 angerechnet (Schreiben der Krankenkasse an die SHB vom 8. September 2021). Es wurde weiter ausgeführt, dass die monatliche Prämienverbilligung von Fr. 417.50 (Fr. 235.-- Prämienverbilligung des Beschwerdeführers plus Fr. 182.50 Prämienverbilligung der Mutter des Beschwerdeführers) seit August 2021 direkt bei der Fakturierung berücksichtigt worden sei. Eine entsprechende Rechnungsstellung enthalten die Akten nicht. 7.2 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.4 hiervor), werden die Prämienverbilligungen direkt an die Krankenkassen und nicht an die Versicherten ausgerichtet, um sicherzustellen, dass die Beiträge tatsächlich zur Verbilligung der Prämien der versicherten Personen eingesetzt werden. Aufgrund von Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG haben die Versicherer im Rahmen der Direktauszahlung die Rechtsstellung einer blossen Zahlstelle. Ihnen kommen deshalb nach Bundesrecht keine Rechte und Pflichten aus dem Leistungsverhältnis zu, die sich aus dem Anspruch der versicherten Person auf Prämienverbilligung ergeben ( Frick , a.a.O., N 34 zu Art. 65 KVG). Gestützt auf die Akten kann nicht nachvollzogen werden, in welchem Umfang und wofür die Krankenkasse Verrechnungen vorgenommen hat. Unklar bleibt auch, aus welchem Grund die Krankenkasse trotz der von der Mutter des Beschwerdeführers im Zeitraum März bis November 2021 geleisteten Prämienzahlungen die Verbilligung an die Prämien von April bis und mit Juli 2021 angerechnet hat. Das Vorgehen der Krankenkasse ist umso weniger nachvollziehbar, als diese mit Schreiben vom 28. Juli 2021 gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers bestätigte, die Prämienzahlungen für die Monate Mai und Juni 2021 in der Höhe von Fr. 1'796.80 (2x Fr. 898.40) für sie selber und deren Sohn erhalten zu haben. Die von der Krankenkasse erstellte Auflistung vermag die geschilderten Unübersichtlichkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten nicht auszuräumen. Aus den Akten ergibt sich somit nicht, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Prämien von der Mutter oder aus der Prämienverbilligung des Beschwerdeführers und/oder seiner Mutter bezahlt wurden. Dies halten auch die Vorinstanzen in ihren Entscheiden fest. Der Regierungsrat führte explizit aus, dass den aktenkundigen Belegen nicht entnommen werden könne, ob die von der Krankenkasse mit der Prämienverbilligung 2021 verrechneten Leistungsabrechnungen den Beschwerdeführer oder seine Mutter betreffen. Bei dieser Ausgangslage ist zweifelhaft, ob die Prämienverbilligung ausschliesslich an die Prämien angerechnet wurden. Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Krankenkasse auch anderweitige Leistungen verrechnet hat, obwohl sie als Zahlstelle gehalten gewesen wäre, mit der Prämienverbilligung ausschliesslich Prämien des entsprechenden Jahres zu verrechnen. Sollte die Krankenkasse mit den Prämienverbilligungen des Beschwerdeführers beispielsweise auch Prämien der Mutter oder etwa offene Leistungsabrechnungen oder anderes gedeckt und diese nicht ausschliesslich an die Prämien angerechnet haben, ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer im angerechneten Umfang nachträglich gesetzliche Leistungen zugeflossen sind. Da nicht beurteilt werden kann, ob die Leistungen zeitlich und sachlich miteinander übereinstimmen, erweist sich der Sachverhalt als unklar und die Sache ist nicht spruchreif. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgleichskasse der zuständigen Sozialhilfebehörde den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Prämienverbilligung von Personen, die Sozialhilfe beziehen, sowie die Höhe des Anspruchs und jede Änderung dessen Höhe meldet (§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung [Prämienverbilligungsverordnung, PVV] vom 12. November 2002). Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass eine entsprechende Meldung gemacht wurde. Gestützt auf die vorstehende Bestimmung, welche die Sozialhilfebehörde in Abs. 1 sogar berechtigt, anstelle der von ihnen unterstützten Personen alle Rechtshandlungen für die Geltendmachung der Prämienverbilligung vorzunehmen, ergibt sich, dass sich die SHB die erforderlichen Auskünfte mit geringem Aufwand selber hätte beschaffen können. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die getätigten Abklärungen als unvollständig und die von den Vorinstanzen vorgenommene Gegenüberstellung der ausbezahlten Sozialhilfeleistungen und der gesprochenen Prämienverbilligung greift - wie bereits ausgeführt - zu kurz. Die SHB wird die notwendigen Abklärungen tätigen und Belege einholen müssen, sodass die Frage der zeitlichen und sachlichen Kongruenz der geflossenen und verrechneten Leistungen beurteilt werden kann. 7.3 Aufgrund der unklaren Aktenlage lässt sich die Frage des Vorliegens eines unrechtmässigen Leistungsbezugs ebenso wenig beurteilen. Mangels Einholens der Verfügung betreffend Prämienverbilligung kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung festgesetzt und diesem zur Kenntnis gebracht wurde. Die SHB führte aus, dass sie von der Krankenkasse Kenntnis über die Prämienverbilligung erhalten habe. Dieser Argumentation kann mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden. Die Mutter des Beschwerdeführers teilte der SHB am 1. September 2021 mit, dass die Prämienverbilligung "ab September 2021 laufe" (E-Mail D.____ an C.____ vom 1. September 2021). Die entsprechende Meldung seitens der Krankenkasse erfolgte am 8. September 2021 und somit zu einem späteren Zeitpunkt. Überdies finden sich in den Akten auch keine aktualisierten, d.h. unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung erstellte Rechnungen für den massgeblichen Zeitpunkt, welche einen entsprechenden Rückschluss zulassen würden. Demzufolge kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer (oder seine Mutter) Kenntnis von der Prämienverbilligung hatte und die entsprechende Meldung an die SHB hätte erfolgen können bzw. müssen. Der Sachverhalt erweist sich auch in diesem Punkt als nicht liquid und der Schlussfolgerung des Regierungsrats, wonach für August und September 2021 ein unrechtmässiger Leistungsbezug erfolgt sein soll, kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres gefolgt werden. Gestützt auf die in den Akten vorhandenen Belege ist ein unrechtmässiger Leistungsbezug somit nicht erstellt. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die SHB wird eine umfassende Sachverhaltsabklärung vorzunehmen haben, um sowohl die Höhe der dem Beschwerdeführer nachträglich zugeflossenen Leistungen bestimmen als auch einen unrechtmässigen Leistungsbezug seitens des Beschwerdeführers belegen zu können. Die SHB wird konkret abzuklären haben, welche Prämien und welche Krankenkassenleistungen mit Prämienverbilligung des Beschwerdeführers bzw. Geldern der Mutter bezahlt wurden und wann der Beschwerdeführer Kenntnis von der Prämienverbilligung hatte. In einem nächsten Schritt wird sie einen allfälligen Rückerstattungsanspruch nach § 12 oder § 13a SHG beurteilen können. Zudem wird sich je nach Erkenntnissen die Frage stellen, ob im vorliegenden Fall ein Abzug in der Höhe von 30% gerechtfertigt ist.
E. 8 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind demzufolge je zur Hälfte, d.h. Fr. 600.--, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 1598 vom 1. November 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfebehörde B.____ zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 600.--, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Sozialhilfebehörde B.____ auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.05.2023 810 22 248
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. Mai 2023 (810 22 248) Soziale Sicherheit Unrechtmässiger Leistungsbezug/Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen nach Erhalt der Prämienverbilligung/ungenügende Sachverhaltsabklärung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde B.____ , Beschwerdegegnerin Betreff Unrechtmässiger Leistungsbezug (RRB Nr. 1598 vom 1. November 2022) A. Der 2002 geborene A.____ wird von der Sozialhilfebehörde B.____ (SHB) unterstützt. Am 8. Oktober 2021 verfügte die SHB gegenüber A.____: "1. Ihnen wird ab 1. Oktober 2021 die Unterstützungsleistung (Grundbedarf) infolge Pflichtverletzung (Bezug unrechtmässiger Leistungen) um 30%, d.h. monatlich um CHF 228.75, bis zur Tilgung Ihrer Schuld gekürzt. Ihre Schuld bei der Sozialhilfebehörde beträgt CHF 1'948.95 zuzüglich eines Zinses von 5%, was einem Schuldtotal von CHF 2'046.40 entspricht.
2. Sie sind verpflichtet, sämtliche Veränderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der Unterstützungshöhe zur Folge haben könnten, unverzüglich dem Sozialdienst oder der Sozialhilfebehörde B.____ mitzuteilen. Im Widerhandlungsfalle gelten zu viel ausgerichtete Unterstützungen als unrechtmässig bezogen und sind zurückzuzahlen.
3. [...]." Zur Begründung führte die SHB aus, A.____ habe es versäumt, ihr mitzuteilen, dass ihm für das Jahr 2021 eine Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich Fr. 235.-- gewährt worden sei. Sie habe am 8. September 2021 von der Krankenkasse erfahren, dass die Prämienverbilligung seit Juli 2021 laufe und A.____ und seiner Mutter am 8. Juli 2021 aktualisierte Rechnungen, d.h. abzüglich der Prämienverbilligung, verschickt worden seien. A.____ habe jeweils die vollen Krankenkassenprämien bezahlt und diese in der Folge von der SHB rückvergütet erhalten. Konkret hätten die Sozialen Dienste A.____ die KVG-Prämien von Januar bis und mit September 2021 zu je Fr. 401.05, d.h. insgesamt Fr. 3'609.45, überwiesen. Die Prämienverbilligung für den Zeitraum von Januar bis und mit Oktober 2021 betrage gesamthaft Fr. 2'350.--, wobei die KVG-Prämie Oktober 2021 gemäss Auskunft der Krankenkasse bereits mit der eingegangenen Prämienverbilligung verrechnet worden sei. Demzufolge habe A.____ unrechtmässige Leistungen bezogen, welche er der SHB zurückzuerstatten habe. Zumal er aufgrund der unterlassenen Mitteilung über die Prämienverbilligung eine Pflichtverletzung begangen habe, werde ein Zins von 5% aufgerechnet. Bei fortwährender Unterstützung könne vom Grundbedarf bis maximal 30% für die Rückzahlung der Schuld abgezogen werden. Vorliegend ergebe sich eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 2'046.40 (Fr. 2'350.--, abzüglich Prämie Oktober in der Höhe von Fr. 401.05, zuzüglich 5% Zins in der Höhe von Fr. 97.45). B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 Einsprache und machte geltend, dass die SHB die Krankenkassenprämie nur gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen ausbezahlt habe und er somit nicht bereichert sei. Überdies habe er die SHB unmittelbar nach Kenntnisnahme über den Erhalt einer Prämienverbilligung informiert. Die SHB wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 ab. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erhob A.____ gegen den Einspracheentscheid der SHB vom 10. Dezember 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). In seiner Begründung hielt er daran fest, nicht bereichert zu sein. Zudem habe die Krankenkasse eigenmächtig Verrechnungen vorgenommen, was nicht zu seinen Lasten gehen könne. D. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1598 vom 1. November 2022 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung der SHB auf Fr. 1'972.45. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass nur unrechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen verzinst würden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer erst ab August 2021 von der Zusprache der Prämienverbilligung Kenntnis erhalten und demzufolge könne erst ab diesem Zeitpunkt ein Zins aufgerechnet werden. Da der Zins nicht für den gesamten Zeitraum der Prämienverbilligung aufgerechnet werden dürfe, sondern nur für die Monate August und September 2021, reduziere sich der Rückforderungsanspruch entsprechend auf insgesamt Fr. 1'972.45. Im Übrigen trat der Regierungsrat nicht auf die Beschwerde ein. E. Gegen den RRB Nr. 1598 vom 1. November 2022 erhob A.____ mit Eingabe vom 10. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und stellt sich auf den Standpunkt, dass er keine unrechtmässigen Leistungen bezogen habe und folglich nichts schulde. Des Weiteren macht er geltend, dass der verfügte Abzug von 30% übermässig sei. Schliesslich ersucht er um Erlass der Rückerstattungsforderung, weil diese eine grosse Härte darstelle und er nichts verschuldet habe. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ergänzend zu seinem Beschluss führt er aus, dass auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten sei, als erstmals im Rahmen des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens die Modalitäten der Rückzahlung beanstandet worden seien. Ebenso sei die Prüfung eines Härtefalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat gewesen, weshalb auf diese beiden Vorbringen nicht eingetreten werden könne. G. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 reichte der Regierungsrat weitere Akten nach. H. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer als direkter Verfahrensbeteiligter ist vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 VPO). 1.2 Zu prüfen ist, ob auf alle Begehren des Beschwerdeführers eingetreten werden kann. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde beantragt, es sei ihm die Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistungen zu erlassen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein Erlassgesuch bei der verfügenden Behörde, vorliegend bei der Sozialhilfebehörde B.____, gestellt werden müsste. Dieses Begehren hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht gestellt (vgl. Einsprache vom 19. Oktober 2021). Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Dadurch soll verhindert werden, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitgegenstand gemäss vorinstanzlichem Verfahren erweitert wird (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Dezember 2022 [ 810 22 44] E. 1.2.2 ; KGE VV vom 10. Juni 2020 [ 810 19 286] E. 2.2 ). Beim genannten Antrag handelt es sich um ein neues, inhaltlich anderes Begehren als im Einspracheverfahren, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, ein Erlassgesuch bei der SHB zu stellen, sollte erneut eine Rückerstattungsforderung verfügt werden. 1.3 Die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, sodass mit der Einschränkung gemäss E. 1.2 hiervor auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Prämienverbilligung die im Zeitraum von Januar bis Juli 2021 bezogenen Sozialhilfeleistungen für die Krankenkassenprämie gemäss § 12 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 sowie von August und September 2021 gemäss § 13a SHG zurückzuerstatten habe. 4. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz datiert vom 1. November 2022 und stützt sich auf die Bestimmungen des SHG und der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001. Am 1. Januar 2023 und am 1. April 2023 sind revidierte Bestimmungen des SHG und der SHV in Kraft getreten. Die Revisionen brachten keine Neuordnung der Rückerstattungspflicht mit sich, sodass sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist, nicht stellt und der Sachverhalt nach dem bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Recht zu beurteilen ist. 5. Im angefochtenen Entscheid erwog der Regierungsrat im Wesentlichen, dass A.____ von der SHB Auszahlungen für die Monate Januar bis September 2021 von jeweils Fr. 401.05 für die Krankenkassenprämie erhalten habe. Die monatliche Prämienverbilligung betrage Fr. 235.-- und sei im Juli 2021 bei der Krankenkasse eingegangen. Da die SHB in den Monaten Januar bis September 2021 die Krankenkassenprämie ohne Berücksichtigung der nachträglich verfügten Prämienverbilligung ausgerichtet habe, habe sie für die Monate Januar bis Juli 2021 gestützt auf § 12 Abs. 1 SHG einen Rückforderungsanspruch von insgesamt Fr. 1'645.-- (7 x Fr. 235.--) ohne Zins und für die Monate August bis September 2021 gestützt auf § 13a Abs. 1 SHG einen Rückforderungsanspruch von Fr. 470.-- (2 x Fr. 235.--) zuzüglich 5% Zins. Von diesem Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 2'138.50 sei die Krankenkassenprämie für den Monat Oktober 2021 in der Höhe von Fr. 166.05 (Fr. 401.05 minus Fr. 235.--) in Abzug zu bringen, weil die Krankenkasse diese direkt mit der Prämienverbilligung verrechnet und A.____ für diesen Monat keine Prämie bezahlt habe. Demzufolge habe A.____ unrechtmässige Leistungen in der Höhe von Fr. 1'972.45 bezogen, welche er zurückzuerstatten habe. Die Krankenkasse habe die Prämienverbilligung teils mit noch offenen Leistungen direkt verrechnet. Neben Krankenkassenleistungen würden auch Franchisen, Selbstbehalte und Patientenbeteiligungen für Pflegeleistungen der Spitex und Alters- und Pflegeheime von der SHB übernommen, diese seien jedoch von der versicherten Person geltend zu machen. Da A.____ und seine Mutter eine gemeinsame Police hätten, gehe aus den Belegen der Krankenkasse nicht hervor, ob die von der Krankenkasse verrechneten Beträge Leistungsabrechnungen von A.____ oder dessen Mutter betreffen würden. Die von der SHB angeordnete Verrechnung im Umfang von monatlich 30% des Grundbedarfs erweise sich als zulässig und zumutbar. 6.1 Gemäss § 2 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach § 5 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (sog. Subsidiaritätsprinzip). Sozialhilfe ist zudem grundsätzlich zurückzuerstatten. Es liegt in der Kompetenz der Kantone zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Fürsorgeleistungen geschuldet ist und in welchem Verfahren sie rechtsverbindlich festgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.3). Die entsprechenden Voraussetzungen und der Umfang der Rückerstattung sind je nach Kanton unterschiedlich gestaltet (vgl. Peter Mösch Payot , in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit: Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Basel 2014, Sozialhilfe [§ 39], N 39.31; Claudia Hänzi , Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 114 f., S. 148). 6.2 Das Sozialhilfegesetz unterscheidet bezüglich der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zwischen drei Tatbeständen: § 12 SHG regelt die Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter, § 13 SHG diejenige aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und § 13a SHG diejenige aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen. Vorliegend stützt die Vorinstanz den Rückforderungsanspruch auf die §§ 12 und 13a SHG. Nach § 12 Abs. 1 SHG ist die unterstützte Person verpflichtet, bezogene Unterstützungsleistungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss § 13a Abs. 1 SHG samt 5% Zins zurückzuzahlen. In Fällen grosser Härte ist die Rückerstattungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen (Abs. 1). Bei einer laufenden Unterstützung kann die SHB die unrechtmässig bezogenen Leistungen bis maximal 30% des Grundbedarfs in Abzug bringen (Abs. 2). Ein unrechtmässiger Leistungsbezug liegt immer dann vor, wenn unabhängig vom Grund Sozialleistungen ausgerichtet oder bezogen werden, ohne dass dafür eine genügende rechtliche Grundlage besteht. Anders ausgedrückt gelten Leistungen dann als unrechtmässig bezogen, wenn, unter Berücksichtigung sämtlicher für die Unterstützung relevanter Tatsachen, keine oder geringere Unterstützungsleistungen hätten gesprochen werden müssen (Kantonales Sozialamt Basel-Landschaft, Handbuch Sozialhilferecht, Version 8.0, 1. März 2022 [Handbuch], Kapitel 9.1.1; KGE VV vom 14. Juni 2022 [ 810 21 309] E. 4.3 ). 6.3 Zu beachten ist, dass das sozialhilferechtliche Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (KGE VV vom 5. April 2006 [810 05 371] E. 4a). Die Behörde ermittelt gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie hat dementsprechend von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt zu sein und darf sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörden nicht. Diese kann und soll aus eigener Initiative die fehlenden Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (KGE VV vom 1. Juli 2020 [ 810 19 251] E. 4.2.1 ; Guido Wizent , Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1078 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 988 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person erheblich ergänzt, unter anderem weil die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person entstammen ( Wizent , a.a.O, Rz. 776). Die Mitwirkungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo sich die Sozialhilfebehörde die Kenntnisse durch einen geringeren Aufwand als die gesuchstellende Person selbst beschaffen kann oder die Erfüllung der Pflicht in keinem angemessenen Verhältnis zur ersuchten Leistung steht. Schliesslich ändert der Untersuchungsgrundsatz nichts an der Beweislastverteilung. Analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 trägt diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. 6.4 Bis Ende 2011 konnten die Kantone in ihrer Rechtsordnung entscheiden, ob sie die Prämienverbilligung an die Versicherer oder an die anspruchsberechtigten Personen ausbezahlen wollten. Heute müssen die Beiträge in jedem Fall direkt an die Versicherer ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994). Die direkte Auszahlung an die Versicherten ist nicht mehr möglich ( Rolf Frick , in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, N 32 zu Art. 65 KVG). Mit der Direktzahlung wird sichergestellt, dass die Beiträge tatsächlich zur Verbilligung der Prämien der anspruchsberechtigten Personen eingesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2020 vom 20. Juli 2021 E. 4.3.2). Die Versicherer dürfen die Zahlungen des Kantons nur für die Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verwenden. Zudem dürfen diese Beträge nur an die Prämien des Jahres angerechnet werden, für welches die Prämien verbilligt werden. Der Versicherer darf diese Beiträge auch nicht mit Forderungen gegenüber dem Versicherten wegen Mahnungen, ausstehenden Kostenbeteiligungen, Prämien aus Zusatzversicherungen oder anderen Schulden verrechnen ( Frick , a.a.O., N 33 zu Art. 65 KVG). 7.1 Der Regierungsrat stellte in seinem Entscheid die ausgerichteten Unterstützungsleistungen der SHB betreffend die Krankenkassenprämie den zugesprochenen Leistungen der Prämienverbilligung gegenüber und hat sie verrechnet. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, greift jedoch aufgrund der zahlreichen Unklarheiten und Widersprüche des Sachverhalts im vorliegenden Fall zu kurz. Der Sachverhalt ist insofern klar und unbestritten, als er die Höhe der Krankenkassenprämie und der ausgerichteten Prämienverbilligung betrifft. Den Akten kann trotz Fehlens der Krankenkassenpolice bzw. Verfügung betreffend die Prämienverbilligung entnommen werden, dass die monatliche KVG-Prämie des Beschwerdeführers im Jahr 2021 Fr. 401.05 betrug und dem Beschwerdeführer eine Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich Fr. 235.-- zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der Krankenkassenprämie vorleistungspflichtig und die SHB hat ihm die entsprechenden monatlichen Beträge jeweils rückvergütet. Die SHB hat dem Beschwerdeführer von Januar bis September 2021 für die Krankenkassenprämie Leistungen in der Höhe von Fr. 3'609.45 ausgerichtet. Bis im April 2021 verfügte der Beschwerdeführer noch über kein eigenes Bankkonto, weshalb die Prämien bis dahin grundsätzlich von der Mutter des Beschwerdeführers überwiesen wurden. In den Akten finden sich sechs von der Mutter eingereichte Quittungen über Zahlungen in der Höhe von Fr. 878.40, Fr. 20.--, Fr. 480.90 und dreimal Fr. 898.40. Der Betrag von Fr. 898.40 setzt sich aus der Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 401.05 und derjenigen der Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 497.35 zusammen. Die eingereichten Quittungen belegen, dass die Mutter des Beschwerdeführers von Juni bis September 2021, d.h. vier Mal, vollständige Prämien bezahlt hat, wobei unklar bleibt, ob sie damit tatsächlich die Prämien Juni bis September 2021 oder andere (ausstehende) Prämien deckte. Auf den Quittungen finden sich handschriftliche Vermerke, dass mit diesen geleisteten Zahlungen die Prämien für die Monate März bis Juni und November 2021 bezahlt wurden. Eine Zahlungsquittung für den Monat Februar 2021, welche vom April 2021 datiert, ist ebenfalls aktenkundig. Für die Monate Januar, Juli, August und September 2021 finden sich keine Quittungen in den Akten. Die SHB verbuchte zwar entsprechende Leistungen in ihren Aufstellungen, diese können gestützt auf die Akten jedoch nicht nachvollzogen werden. In einer E-Mail teilte die SHB der Mutter des Beschwerdeführers nach einer telefonischen Rücksprache mit der Krankenkasse mit, dass die Krankenkassenprämien für die Monate Januar bis und mit Oktober 2021 bezahlt seien. Es sei vereinbart worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Leistungsabrechnungen im Original der SHB vorbeibringen solle und nach Erhalt der Zusammenstellung der Krankenkasse "Kassensturz" gemacht werden müsse, da die SHB die gesamte Situation noch nicht überblicke (vgl. E-Mail von C.____ an D.____ vom 8. September 2021). Die Krankenkasse brachte der SHB am 22. September 2022 zur Kenntnis, dass die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 für den Beschwerdeführer monatlich Fr. 235.-- und für seine Mutter Fr. 182.50 betrage (E-Mail von E.____ an C.____ vom 22. September 2021). Aus einem Schreiben der Krankenkasse an die SHB, bei welchem es sich wohl um diese Zusammenstellung handelt, ergibt sich, dass die Krankenkasse die Prämienverbilligungen von Januar bis Juli 2021 im Umfang von Fr. 2'922.50 an die Prämien April bis Juli 2021 angerechnet und der Mutter des Beschwerdeführers Fr. 32.05 ausbezahlt hat. Der Betrag von Fr. 2'922.50 entspricht der ausgerichteten Prämienverbilligung für den Beschwerdeführer und seine Mutter für die sieben Monate Januar bis Juli 2021. An die Prämie April 2021 wurden Fr. 195.25, an die Prämien Mai bis und mit Juli 2021 wurden je Fr. 898.40 angerechnet (Schreiben der Krankenkasse an die SHB vom 8. September 2021). Es wurde weiter ausgeführt, dass die monatliche Prämienverbilligung von Fr. 417.50 (Fr. 235.-- Prämienverbilligung des Beschwerdeführers plus Fr. 182.50 Prämienverbilligung der Mutter des Beschwerdeführers) seit August 2021 direkt bei der Fakturierung berücksichtigt worden sei. Eine entsprechende Rechnungsstellung enthalten die Akten nicht. 7.2 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.4 hiervor), werden die Prämienverbilligungen direkt an die Krankenkassen und nicht an die Versicherten ausgerichtet, um sicherzustellen, dass die Beiträge tatsächlich zur Verbilligung der Prämien der versicherten Personen eingesetzt werden. Aufgrund von Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG haben die Versicherer im Rahmen der Direktauszahlung die Rechtsstellung einer blossen Zahlstelle. Ihnen kommen deshalb nach Bundesrecht keine Rechte und Pflichten aus dem Leistungsverhältnis zu, die sich aus dem Anspruch der versicherten Person auf Prämienverbilligung ergeben ( Frick , a.a.O., N 34 zu Art. 65 KVG). Gestützt auf die Akten kann nicht nachvollzogen werden, in welchem Umfang und wofür die Krankenkasse Verrechnungen vorgenommen hat. Unklar bleibt auch, aus welchem Grund die Krankenkasse trotz der von der Mutter des Beschwerdeführers im Zeitraum März bis November 2021 geleisteten Prämienzahlungen die Verbilligung an die Prämien von April bis und mit Juli 2021 angerechnet hat. Das Vorgehen der Krankenkasse ist umso weniger nachvollziehbar, als diese mit Schreiben vom 28. Juli 2021 gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers bestätigte, die Prämienzahlungen für die Monate Mai und Juni 2021 in der Höhe von Fr. 1'796.80 (2x Fr. 898.40) für sie selber und deren Sohn erhalten zu haben. Die von der Krankenkasse erstellte Auflistung vermag die geschilderten Unübersichtlichkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten nicht auszuräumen. Aus den Akten ergibt sich somit nicht, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Prämien von der Mutter oder aus der Prämienverbilligung des Beschwerdeführers und/oder seiner Mutter bezahlt wurden. Dies halten auch die Vorinstanzen in ihren Entscheiden fest. Der Regierungsrat führte explizit aus, dass den aktenkundigen Belegen nicht entnommen werden könne, ob die von der Krankenkasse mit der Prämienverbilligung 2021 verrechneten Leistungsabrechnungen den Beschwerdeführer oder seine Mutter betreffen. Bei dieser Ausgangslage ist zweifelhaft, ob die Prämienverbilligung ausschliesslich an die Prämien angerechnet wurden. Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Krankenkasse auch anderweitige Leistungen verrechnet hat, obwohl sie als Zahlstelle gehalten gewesen wäre, mit der Prämienverbilligung ausschliesslich Prämien des entsprechenden Jahres zu verrechnen. Sollte die Krankenkasse mit den Prämienverbilligungen des Beschwerdeführers beispielsweise auch Prämien der Mutter oder etwa offene Leistungsabrechnungen oder anderes gedeckt und diese nicht ausschliesslich an die Prämien angerechnet haben, ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer im angerechneten Umfang nachträglich gesetzliche Leistungen zugeflossen sind. Da nicht beurteilt werden kann, ob die Leistungen zeitlich und sachlich miteinander übereinstimmen, erweist sich der Sachverhalt als unklar und die Sache ist nicht spruchreif. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgleichskasse der zuständigen Sozialhilfebehörde den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Prämienverbilligung von Personen, die Sozialhilfe beziehen, sowie die Höhe des Anspruchs und jede Änderung dessen Höhe meldet (§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung [Prämienverbilligungsverordnung, PVV] vom 12. November 2002). Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass eine entsprechende Meldung gemacht wurde. Gestützt auf die vorstehende Bestimmung, welche die Sozialhilfebehörde in Abs. 1 sogar berechtigt, anstelle der von ihnen unterstützten Personen alle Rechtshandlungen für die Geltendmachung der Prämienverbilligung vorzunehmen, ergibt sich, dass sich die SHB die erforderlichen Auskünfte mit geringem Aufwand selber hätte beschaffen können. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die getätigten Abklärungen als unvollständig und die von den Vorinstanzen vorgenommene Gegenüberstellung der ausbezahlten Sozialhilfeleistungen und der gesprochenen Prämienverbilligung greift - wie bereits ausgeführt - zu kurz. Die SHB wird die notwendigen Abklärungen tätigen und Belege einholen müssen, sodass die Frage der zeitlichen und sachlichen Kongruenz der geflossenen und verrechneten Leistungen beurteilt werden kann. 7.3 Aufgrund der unklaren Aktenlage lässt sich die Frage des Vorliegens eines unrechtmässigen Leistungsbezugs ebenso wenig beurteilen. Mangels Einholens der Verfügung betreffend Prämienverbilligung kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung festgesetzt und diesem zur Kenntnis gebracht wurde. Die SHB führte aus, dass sie von der Krankenkasse Kenntnis über die Prämienverbilligung erhalten habe. Dieser Argumentation kann mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden. Die Mutter des Beschwerdeführers teilte der SHB am 1. September 2021 mit, dass die Prämienverbilligung "ab September 2021 laufe" (E-Mail D.____ an C.____ vom 1. September 2021). Die entsprechende Meldung seitens der Krankenkasse erfolgte am 8. September 2021 und somit zu einem späteren Zeitpunkt. Überdies finden sich in den Akten auch keine aktualisierten, d.h. unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung erstellte Rechnungen für den massgeblichen Zeitpunkt, welche einen entsprechenden Rückschluss zulassen würden. Demzufolge kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer (oder seine Mutter) Kenntnis von der Prämienverbilligung hatte und die entsprechende Meldung an die SHB hätte erfolgen können bzw. müssen. Der Sachverhalt erweist sich auch in diesem Punkt als nicht liquid und der Schlussfolgerung des Regierungsrats, wonach für August und September 2021 ein unrechtmässiger Leistungsbezug erfolgt sein soll, kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres gefolgt werden. Gestützt auf die in den Akten vorhandenen Belege ist ein unrechtmässiger Leistungsbezug somit nicht erstellt. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die SHB wird eine umfassende Sachverhaltsabklärung vorzunehmen haben, um sowohl die Höhe der dem Beschwerdeführer nachträglich zugeflossenen Leistungen bestimmen als auch einen unrechtmässigen Leistungsbezug seitens des Beschwerdeführers belegen zu können. Die SHB wird konkret abzuklären haben, welche Prämien und welche Krankenkassenleistungen mit Prämienverbilligung des Beschwerdeführers bzw. Geldern der Mutter bezahlt wurden und wann der Beschwerdeführer Kenntnis von der Prämienverbilligung hatte. In einem nächsten Schritt wird sie einen allfälligen Rückerstattungsanspruch nach § 12 oder § 13a SHG beurteilen können. Zudem wird sich je nach Erkenntnissen die Frage stellen, ob im vorliegenden Fall ein Abzug in der Höhe von 30% gerechtfertigt ist. 8. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind demzufolge je zur Hälfte, d.h. Fr. 600.--, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 1598 vom 1. November 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfebehörde B.____ zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 600.--, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Sozialhilfebehörde B.____ auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin