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810 22 229

Basel-Landschaft · 2023-06-12 · Deutsch BL

Gesuch um Härtefallbewilligung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

E. 4 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verweigerung der Härtefallbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Ausweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

E. 5 Die Vorinstanz kommt in ihren Erwägungen zum eindeutigen Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als Opfer von Menschenhandel qualifiziert werden könne. Zur Begründung hält sie im Wesentlichen fest, dass im Strafverfahren gegen C.____ wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung - trotz eingehender Befragungen der Beteiligten - offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden worden seien, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz Opfer von Menschenhandel geworden sei. Vielmehr sei sogar ungeklärt geblieben, ob er, wie von ihm behauptet, überhaupt für C.____ tätig gewesen sei oder ob er sich auf eigene Rechnung mit dem Verkauf von alten Elektrogeräten ins Ausland betätigt habe. Zudem könne als gesichert angesehen werden, dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken in die Schweiz eingereist sei. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 eingestellt. Damit bestehe kein Anspruch auf Bewilligung eines weiteren Aufenthaltes gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 36 Abs. 6 VZAE. Nach einer ausführlichen Würdigung der einschlägigen Kriterien verneint der Regierungsrat ebenfalls das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE. Daran ändere auch der ins Recht gelegte Therapiebericht vom 28. Dezember 2022 nichts, denn eine allfällige weitere psychotherapeutische Betreuung des Beschwerdeführers könne auch in dessen Herkunftsland stattfinden. Weil der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und auch zumutbar sei, habe das AfMB schliesslich zu Recht darauf verzichtet, beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen.

E. 6 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass er Opfer von Menschenhandel geworden sei und auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Allein aus dem Umstand, dass C.____ im strafrechtlichen Verfahren betreffend die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Arbeitsbewilligung freigesprochen worden sei, könne ihm der Status als Opfer von Menschenhandel nicht abgesprochen werden. Zur Begründung führt er weiter aus, dass er während Jahren ein von Ausbeutung bestimmtes Leben unter menschenunwürdigen Umständen habe führen müssen. Er sei für die Täter aufgrund seiner verminderten Urteilskraft sowie seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung ein leichtes Opfer gewesen. Von seiner Schwester hätten die Täter alle Details seiner Vergangenheit gekannt und von seinen gesundheitlichen Problemen gewusst. Er sei zudem ein gutmütiger, aber auch ein sehr leichtgläubiger und leicht manipulierbarer Mensch, was ihn für die Täter zu einem leichten Opfer gemacht habe. Es erstaune deshalb nicht, dass er darauf vertraut habe, dass ihm D.____ und C.____ als Entschädigung für seine Arbeit ein Haus in Serbien kaufen würden. In diesem Glauben habe er jahrelang für C.____ gearbeitet und abgesehen von Kost, Logis und etwas Taschengeld keine Gegenleistung für seine Arbeit erhalten. Nach dem Tod von D.____ sei das Leben bei C.____ und seiner neuen Ehefrau immer unerträglicher geworden, weshalb er die Familie habe verlassen wollen. Um dies zu verhindern, habe man ihm seine Papiere weggenommen. Dadurch habe sich das bereits vorhandene Abhängigkeitsverhältnis und Machtgefälle zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ akzentuiert. Die Prüfung der geschilderten Umstände ergebe zudem glaubhaft, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die mangelnden Deutschkenntnisse dürften ihm in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil angelastet werden. Betreffend die Wiedereingliederungschancen in Serbien hält der Beschwerdeführer fest, dass er dort über keine unterstützungsfähigen beziehungsweise unterstützungswilligen Familienmitglieder verfüge. Es bestehe zudem eine grosse Gefahr, dass ihn die ehemaligen Täter zu Rechenschaft ziehen, zumal seine Schwester in Serbien mit dem Täterumfeld in Kontakt stehe. Aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes bestehe auch keine Chance auf eine gesellschaftliche Eingliederung. Schliesslich verfüge Serbien weder über ein hinreichendes Gesundheitssystem für die notwendige langfristige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers noch bestehe in seinem Heimatland ausreichend Schutz für (rückkehrende) Betroffene von Menschenhandel, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin unzumutbar sei.

E. 7 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG). Nach Art. 30 Abs. 1 AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 - 29 AIG unter anderem abgewichen werden, um einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen (lit. b) oder um den Aufenthalt von Opfern von Menschenhandel zu regeln (lit. e). 8.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status ʺOpfer von Menschenhandelʺ zukommt. Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UN-Zusatzprotokoll zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels) am 27. Oktober 2006 und das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels) am 17. Dezember 2012 ratifiziert. Der Begriff ʺMenschenhandelʺ bezeichnet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Art. 4 lit. a des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels und Art. 3 lit. a des UN-Zusatzprotokolls zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels). Nach Art. 182 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. 8.2 Artikel 14 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels sieht die Erteilung eines verlängerbaren Aufenthaltstitels an Opfer von Menschenhandel vor, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass deren Aufenthalt aufgrund ihrer persönlichen Situation erforderlich ist. Gemäss Bundesgericht kann diese Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründen, sofern der Status als Opfer von Menschenhandel von der zuständigen Behörde anerkannt ist. Auf der anderen Seite ist die Anerkennung des Status als Opfer von Menschenhandel für sich alleine für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend. Vielmehr muss sich der Aufenthalt der betroffenen Person auch aufgrund ihrer persönlichen Notlage als erforderlich erweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3). 8.3 Die ausländerrechtlichen Instrumente für Opfer von Menschenhandel im Gesetz und in der Verordnung dienen dem Opferschutz ausgebeuteter Personen und sollen die Strafverfolgung der Täter erleichtern (Ziffer 5.7.1 der Weisungen und Erläuterungen des SEM zum I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Stand 1. März 2023). Nur mit einem multidisziplinären und koordinierten Vorgehen sowie einer effizienten Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Migrationsbehörden sowie den spezialisierten Fachstellen kann Menschenhandel erfolgreich bekämpft und können die Opfer effizient geschützt werden. Die gegenseitige und vernetzte Wechselwirkung zwischen Strafverfolgungsbehörden, Migrationsbehörden und spezialisierten Fachstellen stellt deshalb eines der wichtigsten Elemente im Kampf gegen Menschenhandel dar und gewährleistet einen optimalen Schutz der Opfer (Ziffer 5.7.2 Weisungen AIG). 8.4 Im Rahmen des Strafverfahrens gegen C.____ führte die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2022 aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Parteien eine Konfrontationseinvernahme durch (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor). Dabei hatte sie aufgrund entsprechender Mitteilungen durch das AfMB Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer selbst als Opfer von Menschenhandel bezeichnet hatte. Weil die zuständige Strafverfolgungsbehörde als Fachstelle unstreitig über die nötigen Kenntnisse und Expertise verfügt, durfte und musste das AfMB für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden ist, auf deren Erkenntnisse aus dem Strafverfahren abstellen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert hatte und damit selber Partei des Strafverfahrens war. Trotz eingehender Befragung der Parteien fand die Staatsanwaltschaft offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. Zudem wurde das Strafverfahren gegen C.____ mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 eingestellt. Es ist deshalb festzuhalten, dass die Ergebnisse der Strafverfolgungsbehörden die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Opfer von Menschenhandel geworden, in keiner Art und Weise erhärtet haben. Bei dieser klaren Ausgangslage liegt es am Beschwerdeführer, seinen behaupteten Opferstatus von Menschenhandel mit geeigneten Mitteln glaubhaft nachzuweisen, wobei ihn dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (BGE 142 I 152 E. 6.2). 8.5.1 Aus den Verfahrensakten sind keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der klaren Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft hervorrufen würden. Zudem sind auch keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen geworden ist. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im ungefähren Zeitraum von 2015 bis Mitte 2020 ʺeine gute Zeitʺ bei C.____ und dessen Familie verbracht habe und deshalb drei oder vier Jahre ʺphänomenalʺ und ʺwirklich ein Genussʺ gewesen seien. Es habe ʺkeine Problemeʺ gegeben und alles sei ʺin Ordnungʺ gewesen. Wo auch immer die damalige Ehegattin von C.____ und deren Tochter hingegangen seien, hätten sie ihn mitgenommen. Es habe ihm ʺan nichts gefehltʺ (Aussagen des Beschwerdeführers auf den Seiten 2, 5 und 16 des Protokolls seiner Einvernahme vom 24. August 2021). In Bestätigung dieser Aussagen gab der Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2022 zu Protokoll, dass die Situation lange Zeit ʺsuperʺ gewesen sei und er sich bis im Januar 2021 ʺsehr gutʺ mit C.____ verstanden habe. Mit diesen Worten beschreibt der Beschwerdeführer für die Situation vor dem Tod von D.____ ein freundschaftliches Verhältnis zu seinen Bezugspersonen in der Schweiz. 8.5.2 Aus der vorliegenden Beschwerde geht hervor, dass der Tod von D.____ den Beschwerdeführer persönlich hart getroffen hat und dass sich das Zusammenleben mit der neuen Ehefrau von C.____ für ihn als schwierig herausgestellt hatte. Trotzdem habe er diese Situation hingenommen und weitergearbeitet. Dabei habe er zu gewissen Personen seines sozialen Umfeldes nach wie vor eine gute Beziehung unterhalten, weil er sich gegenüber der Familie der verstorbenen D.____ immer noch verpflichtet gefühlt habe. Die Ausführungen und Schilderungen betreffend die Verhältnisse nach dem Tod von D.____ lassen nach dem Gesagten aus objektiver Sicht zwar eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ beziehungsweise dessen neuer Ehefrau erkennen, machen aber gleichzeitig deutlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine gewisse Wahlfreiheit beziehungsweise Selbstbestimmtheit behalten und damit die veränderten Umstände im Ergebnis freiwillig toleriert hatte. 8.6 Der Regierungsrat zeigt zudem nachvollziehbar auf, dass es primär der Tod der ersten Ehefrau von C.____, mit welcher sich der Beschwerdeführer sehr gut verstanden habe, sowie die Umstände im Zusammenhang mit der temporären Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien waren, die dazu geführt haben, dass sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ verschlechtert hat. Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerde an das Kantonsgericht, in welcher der Beschwerdeführer darlegt, dass es - nachdem er im August 2020 nach rund einem Jahr Aufenthalt in Serbien in die Schweiz zurückgekommen sei - ab Anfang 2021 vermehrt zu ʺinnerfamiliären Spannungenʺ gekommen sei, welche sein Leben bei C.____ und dessen neuer Frau immer unerträglicher gemacht hätten. Dass sich diese Veränderungen der zwischenmenschlichen Beziehungen aus der subjektiven Sicht der Betroffenen gegebenenfalls ungerecht, verletzend beziehungsweise frustrierend anfühlen, bedeutet mitnichten, dass darin gleichzeitig ein Fall von Menschendhandel gesehen werden kann. Selbst unter den Annahmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für seinen mutmasslichen Arbeitgeber tätig war und für seine Arbeitsleistung eine in einem Missverhältnis stehende Entlöhnung (geldwerter oder anderer Art) erhalten haben sollte, ist aus neutraler Sicht nicht ersichtlich, inwiefern dadurch der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sein sollte. In diesem Zusammenhang hilft auch das Argument nicht weiter, dass nicht einseitig auf die Ergebnisse aus dem Strafverfahren abgestellt werden dürfe, weil schlicht keine weiteren Umstände ersichtlich sind beziehungsweise glaubhaft aufgezeigt werden, die auf Menschenhandel hinweisen und deshalb hätten berücksichtigt werden müssen. 8.7 Weitere beziehungsweise konkretere Angaben zu den angeblichen Misshandlungen durch C.____ kann der Beschwerdeführer dagegen auch vor Kantonsgericht keine machen, da er dazu noch nicht in der Lage sei. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise gelingt, substantiiert darzulegen und nachzuweisen, inwiefern er ein Opfer von Menschenhandel im Sinne der aufgezeigten Rechtsgrundlagen geworden sein soll. Damit kommt er seiner beweisrechtlichen Mitwirkungspflicht klarerweise nicht nach. Seine diesbezüglichen Behauptungen und subjektiven Ansichten bleiben auch vor Kantonsgericht unbewiesen. Entsprechend haben das AfMB und der Regierungsrat den Status des Beschwerdeführers als Opfer von Menschenhandel zurecht verneint. 9.1 Damit bleibt das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen, und zwar aufgrund der Verneinung des Status als Opfer von Menschenhandel nicht anhand der privilegierten Voraussetzungen des Spezialtatbestandes nach Art. 36 Abs. 6 VZAE, sondern gemäss der allgemeinen Regelung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 - 29 AIG abgewichen werden, um einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen, wobei es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt, deren Voraussetzungen restriktiv zu prüfen sind. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung schliesslich im Ermessen der Behörde (Art. 96 AIG). 9.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu beachten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die betroffene Person schwerwiegende Nachteile zur Folge hat. Bei der Beurteilung sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Eine lange Anwesenheit und fortgeschrittene Integration sowie klagloses Verhalten führen für sich allein noch nicht zu einem persönlichen Härtefall. Ebenso wenig reicht es für dessen Annahme aus, wenn die während des Aufenthalts in der Schweiz geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen aufgegeben werden müssen. Vielmehr muss die Beziehung zwischen der ausländischen Person und der Schweiz so eng sein, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in ein anderes Land, insbesondere das Herkunftsland, zu gehen und dort zu leben. Insofern stellen Arbeits-, Freundschafts- oder Nachbarschaftsbeziehungen, welche die ausländische Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz geknüpft hat, grundsätzlich keine derart engen Bindungen zur Schweiz dar, dass sie den Ausnahmecharakter von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG rechtfertigen (BGE 130 II 39 E. 3 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Juli 2021 [810 20 261] E. 3.2). 9.3 Der Beschwerdeführer hat sich als Drittstaatsangehöriger und wenig qualifizierte Arbeitskraft - mit Ausnahme der im Rahmen der Erholungs- und Bedenkzeit gewährten Aufenthaltsduldung und der zwecks Teilnahme an einem laufenden Strafverfahren erteilten Kurzaufenthaltsbewilligung - durchgehend unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten und damit die öffentliche Ordnung nicht beachtet. Bereits die Tatsache, dass er sich ohne Bemühungen um Erlangung der erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in die Schweiz begeben hat, steht in grundsätzlicher Weise einer nachhaltigen Integration im Sinne des Gesetzgebers, wie sie in Art. 58a Abs. 1 AIG geregelt ist, entgegen. Daran ändern auch die geltend gemachten Sprachbemühungen nichts. Selbst wenn der Beschwerdeführer über bessere Deutschkenntnisse verfügen würde (aus den Akten wird dagegen ersichtlich, dass er nach wie vor nur rudimentär Deutsch spricht), könnten diese die Nichterfüllung der übrigen Integrationskriterien nicht kompensieren. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich integriert im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE. 9.4.1 Der Aufenthaltsdauer nach Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE kommt bei der Härtefallprüfung gemäss Bundesgericht eine erhebliche Bedeutung zu (BGE 144 I 266 E. 3.9). Weil sich der Beschwerdeführer wie soeben dargelegt überwiegend unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, muss zur Eruierung und Beurteilung der Anwesenheitsdauer auf seine eigenen Aussagen abgestellt werden. Im Strafverfahren gegen C.____ gab der Beschwerdeführer an, seit dem Jahr 2015 bis zum Tod der ersten Ehefrau des Beschuldigten im April 2018 überwiegend in der Schweiz gelebt zu haben, bevor er nach einem mindestens einjährigen Aufenthalt in Serbien im August 2020 wieder hierhergekommen sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er vor diesem längeren Aufenthalt in seinem Heimatland in den ersten Jahren kaum nach Serbien zurückgekehrt sei und wenn, dann nur für einzelne Tage, wobei er sich dann in der Regel im Haus von D.____ und C.____ im Stadtzentrum von E.____ aufgehalten habe. Aus diesen Schilderungen des Beschwerdeführers erhellt, dass sein (überwiegend illegaler) Aufenthalt in der Schweiz weder als besonders lang noch als ununterbrochen angesehen werden kann. 9.4.2 Für die Beurteilung der Härtefallkriterien ʺFamilienverhältnisseʺ gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE und ʺMöglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaatʺ nach Art. 35 Abs. 1 lit. g VZAE ist ebenfalls auf die hiervor beschriebene kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie auf die während dieser Zeit erfolgten Rückreisen nach Serbien hinzuweisen. Insbesondere der längere Aufenthalt in Serbien führte dazu, dass es nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Heimatland gekommen ist, die nun durch eine Wiedereingliederung rückgängig gemacht werden müsste. Trotz der angeblich schwierigen familiären Verhältnisse in seinem Heimatland ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder sprachlich, sozial noch wirtschaftlich integriert ist und somit hier auf keinerlei Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Auch wenn sich das Verhältnis zu seiner in Serbien lebenden Schwester unterdessen tatsächlich verschlechtert haben sollte (der jüngere Bruder sei verstorben und zum älteren Bruder habe er keinen Kontakt mehr), ändert dies nichts daran, dass der heute 35-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer in Serbien, wo er praktisch sein ganzes Leben verbracht hat und sowohl mit der Sprache als auch mit der dort gelebten Kultur bestens vertraut ist, immerhin über Familienmitglieder und damit ein soziales Umfeld verfügt. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in Serbien durchaus möglich und zumutbar ist, womit sich vorliegend auch aus den Beurteilungskriterien ʺDauer der Anwesenheit in der Schweizʺ sowie ʺFamilienverhältnisseʺ kein schwerwiegender persönlicher Härtefall ergibt. 9.5.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE ist weiter das Beurteilungskriterium des Gesundheitszustandes zu prüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können medizinische Gründe je nach den Umständen zur Anerkennung eines Härtefalls führen, wenn der Betroffene beweist, dass er an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich ziehen könnte. Hingegen genügt der Umstand alleine, dass der Ausländer in der Schweiz in den Genuss besserer medizinischer Leistungen als die im Herkunftsland angebotenen erhalten kann, nicht, um eine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3 m.w.H.). Es handelt sich hierbei um keinen wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich oder die Rückkehr in die früheren Verhältnisse unzumutbar machen würde (BGE 139 II 393 E. 6 m.w.H.). 9.5.2 Dem psychologischen Therapiebericht von F.____, Fachpsychologin für Psychotherapie und eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 28. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass sich die Beurteilung des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe, weshalb sie bezüglich des Gesundheitszustandes im Wesentlichen auf den Bericht vom 31. Januar 2022 verweisen könne. Aufgrund der gemachten Erlebnisse in der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer nach wie vor nicht auf eine (indizierte) medizinische Behandlung einlassen können. Zudem befürchte er, dass sich sein ehemaliger Chef an ihm rächen könnte, was zu Alpträumen führe. F.____ führt weiter aus, dass im Berichtzeitraum aufgrund der schwierigen Situation des Beschwerdeführers einzig an seiner Stabilisierung habe gearbeitet werden können. Eine eigentliche Traumatherapie könne unter diesen Umständen und dem Aspekt der fehlenden Planungssicherheit nicht vertreten und durchgeführt werden. Es sei zudem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen negativen Erfahrungen mit der stationären Psychiatrie in E.____ schwerfallen könnte, sich auf eine psychiatrische Behandlung im Herkunftsland erneut einzulassen. Das Behandlungsangebot bei Trauma-Folgestörungen sei auch in der Schweiz sehr spezifisch und nicht immer gut zugänglich, weshalb zu befürchten sei, dass ein entsprechendes Angebot in Serbien nicht staatlich finanziert und somit für den Beschwerdeführer nicht verfügbar sein könnte. 9.5.3 Anhand der eingereichten Therapieberichte wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet und wohl auf eine nicht einfache beziehungsweise teilweise traumatische Kindheit zurückblicken muss. Zudem geht aus den Beurteilungen der Therapeutin hervor, dass der Beschwerdeführer bisher grundsätzlich nur habe stabilisiert werden können und dass für eine nachhaltige Behandlung im Sinne einer eigentlichen Traumatherapie mit einem langen Zeithorizont gerechnet werden müsse. Dagegen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern ihm die von der Therapeutin aufgezeigte Behandlung in Serbien nicht gewährt werden könnte. Vielmehr macht bereits der Umstand des wiederholten Unterbruches des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz deutlich, dass er an keinem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der aus medizinischen Gründen im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine weitere Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde. Zudem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, welche konkreten schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit - im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung - eine Ausreise aus der Schweiz nach sich ziehen würde. Allein der Umstand, dass das medizinische Angebot in der Schweiz besser sein könnte als in Serbien beziehungsweise zu einem grösseren Teil von der öffentlichen Hand finanziert werden könnte, reicht - wie hiervor unter der Erwägung 9.5.1 aufgezeigt - auf jeden Fall nicht zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Es ist deshalb im Ergebnis festzuhalten, dass für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme in Serbien sehr wohl vergleichbare Behandlungsangebote bestehen, deren Wahrnehmung dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sind, weshalb vom Vorliegen eines medizinischen Härtefalls, der ein Abweichen von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen würde, keine Rede sein kann. 9.6.1 Im Übrigen ist betreffend die berufliche und wirtschaftliche Integration sowie die finanziellen Verhältnisse nach Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen festzustellen, dass dieser absolut mittellos ist. Gemäss der Verfügung der Sozialhilfebehörde der Gemeinde G.____ vom 12. September 2022 bezieht der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2021 zudem Sozialhilfe. Damit kann er auch aus dem Kriterium der finanziellen Verhältnisse nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr stehen einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz auch unter diesem Aspekt gewichtige öffentliche Interessen entgegen. 9.6.2 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse seinen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt und somit Art. 31 Abs. 5 VZAE nicht explizit geprüft habe, kann er nicht gehört werden. Einerseits hat sich die Vorinstanz an diversen Stellen ihres Entscheides mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Andererseits war die (legale) Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht möglich, sondern einzig, weil dieser über keinen Aufenthaltstitel beziehungsweise keine Arbeitsbewilligung verfügte. Aus gesundheitlicher Sicht konnte der Beschwerdeführer sehr wohl arbeiten, was sich darin zeigt, dass er sich im Rahmen seiner unrechtmässigen Arbeitstätigkeiten ausdrücklich darauf beruft, dass er stets von morgen früh bis spät am Abend habe durcharbeiten müssen. Entsprechend hält auch die behandelnde Psychologin im Therapiebericht fest, dass sich der Beschwerdeführer gewohnt sei, zu arbeiten, er gerne wieder arbeiten würde (was aber mangels Arbeitserlaubnis nicht möglich sei) und ihm ein geregeltes Arbeitsverhältnis eine Struktur geben würde, die sich positiv auf seinen psychischen Zustand auswirken würde. Es bestand deshalb vorliegend kein Anlass, dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zusätzlich bei der Beurteilung dessen finanziellen Verhältnisse Rechnung zu tragen. Die geltend gemachte Gehörsverletzung erscheint damit als offensichtlich unbegründet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 10.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer - ohne in der Begründung näher darauf einzugehen - die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, eventuell unzumutbar sei, weshalb beim Staatssekretariat für Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen sei (vgl. Sachverhalt lit. D hiervor). Das SEM verfügt nach Art. 83 Abs. 1 AIG die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die kantonale Behörde kann die vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für die Betroffenen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 10.2 Es ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass es sich bei der Republik Serbien um einen Staat handelt, in welchen eine Rückkehr derzeit zulässig und klarerweise auch möglich ist. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Serbien ein Vertragsstaat sowohl des UN-Zusatzprotokolls zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels als auch des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels ist (vgl. zu den beiden Staatsverträgen E. 8.1 hiervor). Die konkrete Härtefallprüfung hat zudem ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Serbien klarerweise auch zumutbar ist. Damit liegen die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG offensichtlich nicht vor, so dass das AfMB zu Recht darauf verzichtet hat, dem SEM einen entsprechenden Antrag zu stellen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch im Eventualantrag und damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 11.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin ( Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein ( Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grollimund , Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; KGE VV vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.2). Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Meichssner , a.a.O., S. 106 f.). 11.3 Im Rahmen der Prüfung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache ist unter Verweisung auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz hat. Sein Härtefallgesuch ist unbegründet, weil er klarerweise einerseits kein Opfer von Menschenhandel wurde und andererseits kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind offensichtlich nicht erfüllt. Bei diesem eindeutigen Verfahrensausgang kann keine Rede davon sein, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Der Beschwerdeführer kann bei keiner der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen substantiiert darlegen, inwiefern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Dagegen wurde ihm die klare Rechtslage bereits durch das AfMB und den Regierungsrat begründet dargelegt. In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen noch Argumente vor, die Zweifel am Ergebnis des angefochtenen RRB aufkommen lassen würden. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Da die aufgezeigten Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. 11.4 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 24. August 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_448/2023) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.06.2023 810 22 229

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 12. Juni 2023 (810 22 229) Ausländerrecht Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung/Härtefalltatbestände ʺOpfer von Menschenhandelʺ und ʺschwerwiegender persönlicher Härtefallʺ Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A.____ , c/o B.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Bern gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Gesuch um Härtefallbewilligung (RRB Nr. 1514 vom 18. Oktober 2022) A. Der serbische Staatsangehörige A.____ (geboren 1988) wurde von der Opferhilfe beider Basel dem Schutzhaus des Vereins B.____ zugewiesen. Am 26. Juli 2021 stellte der Verein B.____ beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) ein Gesuch um Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit, weil es begründete Hinweise gebe, dass A.____ Opfer von Menschenhandel geworden sei. Am 10. August 2021 gewährte das AfMB A.____ gestützt auf Art. 35 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 eine Erholungs- und Bedenkzeit bis am 26. August 2021, welche anschliessend bis am 9. September 2021 verlängert wurde. Aufgrund eines laufenden polizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Kooperation von A.____ mit den Behörden erteilte ihm das AfMB am 11. Oktober 2021 eine bis am 30. November 2021 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 teilte ihm das AfMB mit, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde, da laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) inzwischen habe ausgeschlossen werden können, dass es sich vorliegend um einen Fall von Menschenhandel handle. Zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme im Strafverfahren gegen den mutmasslichen Arbeitgeber von A.____ erstreckte das AfMB die Ausreisefrist jedoch bis zum 31. Januar 2022. B. Am 31. Januar 2022 ersuchte A.____, vertreten durch Raffaella Massara, Advokatin in Bern, das AfMB um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, evtl. unzumutbar sei, weshalb dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme zu beantragen sei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 lehnte das AfMB das Gesuch von A.____ sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag ab und ordnete an, dass A.____ die Schweiz bis spätestens am 31. Mai 2022 zu verlassen habe. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 1514 vom 18. Oktober 2022 ab und entschied weiter, dass A.____ die Schweiz spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Raffaella Massara, mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 beziehungsweise nachgereichter Beschwerdebegründung vom 28. Dezember 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellten Anträgen: (1) Der Entscheid des Regierungsrates vom 18. Oktober 2022 sei aufzuheben. (2) Das Amt für Migration und Bürgerrecht sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. (3) Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, evtl. unzumutbar ist, und beim Staatssekretariat für Migration die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. (4) Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu gestatten und es sei von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. (5) Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 lässt sich der Regierungsrat unter Verweisung auf den angefochtenen RRB vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Verfügung eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Bundesrechts wegen keine aufschiebende Wirkung zu, weil das entsprechende Verfahren grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 hat der Regierungsrat das AfMB allerdings aus Gründen der Verhältnismässigkeit aufgefordert, von Vollzugshandlungen abzusehen, da der Fall spruchreif sei und in absehbarer Zeit mit einem materiellen Entscheid zu rechnen sei. In Ziffer 2 des angefochtenen RRB hält der Regierungsrat sodann fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des RRB zu verlassen habe. Indem der Beschwerdeführer dennoch beantragt, es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu gestatten und es sei von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, hat er daran kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Folglich ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde teilweise eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verweigerung der Härtefallbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Ausweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 5. Die Vorinstanz kommt in ihren Erwägungen zum eindeutigen Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als Opfer von Menschenhandel qualifiziert werden könne. Zur Begründung hält sie im Wesentlichen fest, dass im Strafverfahren gegen C.____ wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung - trotz eingehender Befragungen der Beteiligten - offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden worden seien, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz Opfer von Menschenhandel geworden sei. Vielmehr sei sogar ungeklärt geblieben, ob er, wie von ihm behauptet, überhaupt für C.____ tätig gewesen sei oder ob er sich auf eigene Rechnung mit dem Verkauf von alten Elektrogeräten ins Ausland betätigt habe. Zudem könne als gesichert angesehen werden, dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken in die Schweiz eingereist sei. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 eingestellt. Damit bestehe kein Anspruch auf Bewilligung eines weiteren Aufenthaltes gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 36 Abs. 6 VZAE. Nach einer ausführlichen Würdigung der einschlägigen Kriterien verneint der Regierungsrat ebenfalls das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE. Daran ändere auch der ins Recht gelegte Therapiebericht vom 28. Dezember 2022 nichts, denn eine allfällige weitere psychotherapeutische Betreuung des Beschwerdeführers könne auch in dessen Herkunftsland stattfinden. Weil der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und auch zumutbar sei, habe das AfMB schliesslich zu Recht darauf verzichtet, beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen. 6. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass er Opfer von Menschenhandel geworden sei und auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Allein aus dem Umstand, dass C.____ im strafrechtlichen Verfahren betreffend die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Arbeitsbewilligung freigesprochen worden sei, könne ihm der Status als Opfer von Menschenhandel nicht abgesprochen werden. Zur Begründung führt er weiter aus, dass er während Jahren ein von Ausbeutung bestimmtes Leben unter menschenunwürdigen Umständen habe führen müssen. Er sei für die Täter aufgrund seiner verminderten Urteilskraft sowie seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung ein leichtes Opfer gewesen. Von seiner Schwester hätten die Täter alle Details seiner Vergangenheit gekannt und von seinen gesundheitlichen Problemen gewusst. Er sei zudem ein gutmütiger, aber auch ein sehr leichtgläubiger und leicht manipulierbarer Mensch, was ihn für die Täter zu einem leichten Opfer gemacht habe. Es erstaune deshalb nicht, dass er darauf vertraut habe, dass ihm D.____ und C.____ als Entschädigung für seine Arbeit ein Haus in Serbien kaufen würden. In diesem Glauben habe er jahrelang für C.____ gearbeitet und abgesehen von Kost, Logis und etwas Taschengeld keine Gegenleistung für seine Arbeit erhalten. Nach dem Tod von D.____ sei das Leben bei C.____ und seiner neuen Ehefrau immer unerträglicher geworden, weshalb er die Familie habe verlassen wollen. Um dies zu verhindern, habe man ihm seine Papiere weggenommen. Dadurch habe sich das bereits vorhandene Abhängigkeitsverhältnis und Machtgefälle zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ akzentuiert. Die Prüfung der geschilderten Umstände ergebe zudem glaubhaft, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die mangelnden Deutschkenntnisse dürften ihm in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil angelastet werden. Betreffend die Wiedereingliederungschancen in Serbien hält der Beschwerdeführer fest, dass er dort über keine unterstützungsfähigen beziehungsweise unterstützungswilligen Familienmitglieder verfüge. Es bestehe zudem eine grosse Gefahr, dass ihn die ehemaligen Täter zu Rechenschaft ziehen, zumal seine Schwester in Serbien mit dem Täterumfeld in Kontakt stehe. Aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes bestehe auch keine Chance auf eine gesellschaftliche Eingliederung. Schliesslich verfüge Serbien weder über ein hinreichendes Gesundheitssystem für die notwendige langfristige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers noch bestehe in seinem Heimatland ausreichend Schutz für (rückkehrende) Betroffene von Menschenhandel, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin unzumutbar sei. 7. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG). Nach Art. 30 Abs. 1 AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 - 29 AIG unter anderem abgewichen werden, um einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen (lit. b) oder um den Aufenthalt von Opfern von Menschenhandel zu regeln (lit. e). 8.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status ʺOpfer von Menschenhandelʺ zukommt. Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UN-Zusatzprotokoll zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels) am 27. Oktober 2006 und das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels) am 17. Dezember 2012 ratifiziert. Der Begriff ʺMenschenhandelʺ bezeichnet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Art. 4 lit. a des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels und Art. 3 lit. a des UN-Zusatzprotokolls zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels). Nach Art. 182 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. 8.2 Artikel 14 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels sieht die Erteilung eines verlängerbaren Aufenthaltstitels an Opfer von Menschenhandel vor, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass deren Aufenthalt aufgrund ihrer persönlichen Situation erforderlich ist. Gemäss Bundesgericht kann diese Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründen, sofern der Status als Opfer von Menschenhandel von der zuständigen Behörde anerkannt ist. Auf der anderen Seite ist die Anerkennung des Status als Opfer von Menschenhandel für sich alleine für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend. Vielmehr muss sich der Aufenthalt der betroffenen Person auch aufgrund ihrer persönlichen Notlage als erforderlich erweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3). 8.3 Die ausländerrechtlichen Instrumente für Opfer von Menschenhandel im Gesetz und in der Verordnung dienen dem Opferschutz ausgebeuteter Personen und sollen die Strafverfolgung der Täter erleichtern (Ziffer 5.7.1 der Weisungen und Erläuterungen des SEM zum I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Stand 1. März 2023). Nur mit einem multidisziplinären und koordinierten Vorgehen sowie einer effizienten Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Migrationsbehörden sowie den spezialisierten Fachstellen kann Menschenhandel erfolgreich bekämpft und können die Opfer effizient geschützt werden. Die gegenseitige und vernetzte Wechselwirkung zwischen Strafverfolgungsbehörden, Migrationsbehörden und spezialisierten Fachstellen stellt deshalb eines der wichtigsten Elemente im Kampf gegen Menschenhandel dar und gewährleistet einen optimalen Schutz der Opfer (Ziffer 5.7.2 Weisungen AIG). 8.4 Im Rahmen des Strafverfahrens gegen C.____ führte die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2022 aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Parteien eine Konfrontationseinvernahme durch (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor). Dabei hatte sie aufgrund entsprechender Mitteilungen durch das AfMB Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer selbst als Opfer von Menschenhandel bezeichnet hatte. Weil die zuständige Strafverfolgungsbehörde als Fachstelle unstreitig über die nötigen Kenntnisse und Expertise verfügt, durfte und musste das AfMB für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden ist, auf deren Erkenntnisse aus dem Strafverfahren abstellen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert hatte und damit selber Partei des Strafverfahrens war. Trotz eingehender Befragung der Parteien fand die Staatsanwaltschaft offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. Zudem wurde das Strafverfahren gegen C.____ mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 eingestellt. Es ist deshalb festzuhalten, dass die Ergebnisse der Strafverfolgungsbehörden die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Opfer von Menschenhandel geworden, in keiner Art und Weise erhärtet haben. Bei dieser klaren Ausgangslage liegt es am Beschwerdeführer, seinen behaupteten Opferstatus von Menschenhandel mit geeigneten Mitteln glaubhaft nachzuweisen, wobei ihn dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (BGE 142 I 152 E. 6.2). 8.5.1 Aus den Verfahrensakten sind keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der klaren Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft hervorrufen würden. Zudem sind auch keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen geworden ist. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im ungefähren Zeitraum von 2015 bis Mitte 2020 ʺeine gute Zeitʺ bei C.____ und dessen Familie verbracht habe und deshalb drei oder vier Jahre ʺphänomenalʺ und ʺwirklich ein Genussʺ gewesen seien. Es habe ʺkeine Problemeʺ gegeben und alles sei ʺin Ordnungʺ gewesen. Wo auch immer die damalige Ehegattin von C.____ und deren Tochter hingegangen seien, hätten sie ihn mitgenommen. Es habe ihm ʺan nichts gefehltʺ (Aussagen des Beschwerdeführers auf den Seiten 2, 5 und 16 des Protokolls seiner Einvernahme vom 24. August 2021). In Bestätigung dieser Aussagen gab der Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2022 zu Protokoll, dass die Situation lange Zeit ʺsuperʺ gewesen sei und er sich bis im Januar 2021 ʺsehr gutʺ mit C.____ verstanden habe. Mit diesen Worten beschreibt der Beschwerdeführer für die Situation vor dem Tod von D.____ ein freundschaftliches Verhältnis zu seinen Bezugspersonen in der Schweiz. 8.5.2 Aus der vorliegenden Beschwerde geht hervor, dass der Tod von D.____ den Beschwerdeführer persönlich hart getroffen hat und dass sich das Zusammenleben mit der neuen Ehefrau von C.____ für ihn als schwierig herausgestellt hatte. Trotzdem habe er diese Situation hingenommen und weitergearbeitet. Dabei habe er zu gewissen Personen seines sozialen Umfeldes nach wie vor eine gute Beziehung unterhalten, weil er sich gegenüber der Familie der verstorbenen D.____ immer noch verpflichtet gefühlt habe. Die Ausführungen und Schilderungen betreffend die Verhältnisse nach dem Tod von D.____ lassen nach dem Gesagten aus objektiver Sicht zwar eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ beziehungsweise dessen neuer Ehefrau erkennen, machen aber gleichzeitig deutlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine gewisse Wahlfreiheit beziehungsweise Selbstbestimmtheit behalten und damit die veränderten Umstände im Ergebnis freiwillig toleriert hatte. 8.6 Der Regierungsrat zeigt zudem nachvollziehbar auf, dass es primär der Tod der ersten Ehefrau von C.____, mit welcher sich der Beschwerdeführer sehr gut verstanden habe, sowie die Umstände im Zusammenhang mit der temporären Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien waren, die dazu geführt haben, dass sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ verschlechtert hat. Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerde an das Kantonsgericht, in welcher der Beschwerdeführer darlegt, dass es - nachdem er im August 2020 nach rund einem Jahr Aufenthalt in Serbien in die Schweiz zurückgekommen sei - ab Anfang 2021 vermehrt zu ʺinnerfamiliären Spannungenʺ gekommen sei, welche sein Leben bei C.____ und dessen neuer Frau immer unerträglicher gemacht hätten. Dass sich diese Veränderungen der zwischenmenschlichen Beziehungen aus der subjektiven Sicht der Betroffenen gegebenenfalls ungerecht, verletzend beziehungsweise frustrierend anfühlen, bedeutet mitnichten, dass darin gleichzeitig ein Fall von Menschendhandel gesehen werden kann. Selbst unter den Annahmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für seinen mutmasslichen Arbeitgeber tätig war und für seine Arbeitsleistung eine in einem Missverhältnis stehende Entlöhnung (geldwerter oder anderer Art) erhalten haben sollte, ist aus neutraler Sicht nicht ersichtlich, inwiefern dadurch der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sein sollte. In diesem Zusammenhang hilft auch das Argument nicht weiter, dass nicht einseitig auf die Ergebnisse aus dem Strafverfahren abgestellt werden dürfe, weil schlicht keine weiteren Umstände ersichtlich sind beziehungsweise glaubhaft aufgezeigt werden, die auf Menschenhandel hinweisen und deshalb hätten berücksichtigt werden müssen. 8.7 Weitere beziehungsweise konkretere Angaben zu den angeblichen Misshandlungen durch C.____ kann der Beschwerdeführer dagegen auch vor Kantonsgericht keine machen, da er dazu noch nicht in der Lage sei. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise gelingt, substantiiert darzulegen und nachzuweisen, inwiefern er ein Opfer von Menschenhandel im Sinne der aufgezeigten Rechtsgrundlagen geworden sein soll. Damit kommt er seiner beweisrechtlichen Mitwirkungspflicht klarerweise nicht nach. Seine diesbezüglichen Behauptungen und subjektiven Ansichten bleiben auch vor Kantonsgericht unbewiesen. Entsprechend haben das AfMB und der Regierungsrat den Status des Beschwerdeführers als Opfer von Menschenhandel zurecht verneint. 9.1 Damit bleibt das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen, und zwar aufgrund der Verneinung des Status als Opfer von Menschenhandel nicht anhand der privilegierten Voraussetzungen des Spezialtatbestandes nach Art. 36 Abs. 6 VZAE, sondern gemäss der allgemeinen Regelung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 - 29 AIG abgewichen werden, um einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen, wobei es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt, deren Voraussetzungen restriktiv zu prüfen sind. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung schliesslich im Ermessen der Behörde (Art. 96 AIG). 9.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu beachten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die betroffene Person schwerwiegende Nachteile zur Folge hat. Bei der Beurteilung sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Eine lange Anwesenheit und fortgeschrittene Integration sowie klagloses Verhalten führen für sich allein noch nicht zu einem persönlichen Härtefall. Ebenso wenig reicht es für dessen Annahme aus, wenn die während des Aufenthalts in der Schweiz geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen aufgegeben werden müssen. Vielmehr muss die Beziehung zwischen der ausländischen Person und der Schweiz so eng sein, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in ein anderes Land, insbesondere das Herkunftsland, zu gehen und dort zu leben. Insofern stellen Arbeits-, Freundschafts- oder Nachbarschaftsbeziehungen, welche die ausländische Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz geknüpft hat, grundsätzlich keine derart engen Bindungen zur Schweiz dar, dass sie den Ausnahmecharakter von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG rechtfertigen (BGE 130 II 39 E. 3 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Juli 2021 [810 20 261] E. 3.2). 9.3 Der Beschwerdeführer hat sich als Drittstaatsangehöriger und wenig qualifizierte Arbeitskraft - mit Ausnahme der im Rahmen der Erholungs- und Bedenkzeit gewährten Aufenthaltsduldung und der zwecks Teilnahme an einem laufenden Strafverfahren erteilten Kurzaufenthaltsbewilligung - durchgehend unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten und damit die öffentliche Ordnung nicht beachtet. Bereits die Tatsache, dass er sich ohne Bemühungen um Erlangung der erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in die Schweiz begeben hat, steht in grundsätzlicher Weise einer nachhaltigen Integration im Sinne des Gesetzgebers, wie sie in Art. 58a Abs. 1 AIG geregelt ist, entgegen. Daran ändern auch die geltend gemachten Sprachbemühungen nichts. Selbst wenn der Beschwerdeführer über bessere Deutschkenntnisse verfügen würde (aus den Akten wird dagegen ersichtlich, dass er nach wie vor nur rudimentär Deutsch spricht), könnten diese die Nichterfüllung der übrigen Integrationskriterien nicht kompensieren. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich integriert im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE. 9.4.1 Der Aufenthaltsdauer nach Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE kommt bei der Härtefallprüfung gemäss Bundesgericht eine erhebliche Bedeutung zu (BGE 144 I 266 E. 3.9). Weil sich der Beschwerdeführer wie soeben dargelegt überwiegend unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, muss zur Eruierung und Beurteilung der Anwesenheitsdauer auf seine eigenen Aussagen abgestellt werden. Im Strafverfahren gegen C.____ gab der Beschwerdeführer an, seit dem Jahr 2015 bis zum Tod der ersten Ehefrau des Beschuldigten im April 2018 überwiegend in der Schweiz gelebt zu haben, bevor er nach einem mindestens einjährigen Aufenthalt in Serbien im August 2020 wieder hierhergekommen sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er vor diesem längeren Aufenthalt in seinem Heimatland in den ersten Jahren kaum nach Serbien zurückgekehrt sei und wenn, dann nur für einzelne Tage, wobei er sich dann in der Regel im Haus von D.____ und C.____ im Stadtzentrum von E.____ aufgehalten habe. Aus diesen Schilderungen des Beschwerdeführers erhellt, dass sein (überwiegend illegaler) Aufenthalt in der Schweiz weder als besonders lang noch als ununterbrochen angesehen werden kann. 9.4.2 Für die Beurteilung der Härtefallkriterien ʺFamilienverhältnisseʺ gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE und ʺMöglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaatʺ nach Art. 35 Abs. 1 lit. g VZAE ist ebenfalls auf die hiervor beschriebene kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie auf die während dieser Zeit erfolgten Rückreisen nach Serbien hinzuweisen. Insbesondere der längere Aufenthalt in Serbien führte dazu, dass es nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Heimatland gekommen ist, die nun durch eine Wiedereingliederung rückgängig gemacht werden müsste. Trotz der angeblich schwierigen familiären Verhältnisse in seinem Heimatland ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder sprachlich, sozial noch wirtschaftlich integriert ist und somit hier auf keinerlei Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Auch wenn sich das Verhältnis zu seiner in Serbien lebenden Schwester unterdessen tatsächlich verschlechtert haben sollte (der jüngere Bruder sei verstorben und zum älteren Bruder habe er keinen Kontakt mehr), ändert dies nichts daran, dass der heute 35-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer in Serbien, wo er praktisch sein ganzes Leben verbracht hat und sowohl mit der Sprache als auch mit der dort gelebten Kultur bestens vertraut ist, immerhin über Familienmitglieder und damit ein soziales Umfeld verfügt. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in Serbien durchaus möglich und zumutbar ist, womit sich vorliegend auch aus den Beurteilungskriterien ʺDauer der Anwesenheit in der Schweizʺ sowie ʺFamilienverhältnisseʺ kein schwerwiegender persönlicher Härtefall ergibt. 9.5.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE ist weiter das Beurteilungskriterium des Gesundheitszustandes zu prüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können medizinische Gründe je nach den Umständen zur Anerkennung eines Härtefalls führen, wenn der Betroffene beweist, dass er an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich ziehen könnte. Hingegen genügt der Umstand alleine, dass der Ausländer in der Schweiz in den Genuss besserer medizinischer Leistungen als die im Herkunftsland angebotenen erhalten kann, nicht, um eine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3 m.w.H.). Es handelt sich hierbei um keinen wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich oder die Rückkehr in die früheren Verhältnisse unzumutbar machen würde (BGE 139 II 393 E. 6 m.w.H.). 9.5.2 Dem psychologischen Therapiebericht von F.____, Fachpsychologin für Psychotherapie und eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 28. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass sich die Beurteilung des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe, weshalb sie bezüglich des Gesundheitszustandes im Wesentlichen auf den Bericht vom 31. Januar 2022 verweisen könne. Aufgrund der gemachten Erlebnisse in der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer nach wie vor nicht auf eine (indizierte) medizinische Behandlung einlassen können. Zudem befürchte er, dass sich sein ehemaliger Chef an ihm rächen könnte, was zu Alpträumen führe. F.____ führt weiter aus, dass im Berichtzeitraum aufgrund der schwierigen Situation des Beschwerdeführers einzig an seiner Stabilisierung habe gearbeitet werden können. Eine eigentliche Traumatherapie könne unter diesen Umständen und dem Aspekt der fehlenden Planungssicherheit nicht vertreten und durchgeführt werden. Es sei zudem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen negativen Erfahrungen mit der stationären Psychiatrie in E.____ schwerfallen könnte, sich auf eine psychiatrische Behandlung im Herkunftsland erneut einzulassen. Das Behandlungsangebot bei Trauma-Folgestörungen sei auch in der Schweiz sehr spezifisch und nicht immer gut zugänglich, weshalb zu befürchten sei, dass ein entsprechendes Angebot in Serbien nicht staatlich finanziert und somit für den Beschwerdeführer nicht verfügbar sein könnte. 9.5.3 Anhand der eingereichten Therapieberichte wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet und wohl auf eine nicht einfache beziehungsweise teilweise traumatische Kindheit zurückblicken muss. Zudem geht aus den Beurteilungen der Therapeutin hervor, dass der Beschwerdeführer bisher grundsätzlich nur habe stabilisiert werden können und dass für eine nachhaltige Behandlung im Sinne einer eigentlichen Traumatherapie mit einem langen Zeithorizont gerechnet werden müsse. Dagegen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern ihm die von der Therapeutin aufgezeigte Behandlung in Serbien nicht gewährt werden könnte. Vielmehr macht bereits der Umstand des wiederholten Unterbruches des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz deutlich, dass er an keinem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der aus medizinischen Gründen im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine weitere Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde. Zudem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, welche konkreten schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit - im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung - eine Ausreise aus der Schweiz nach sich ziehen würde. Allein der Umstand, dass das medizinische Angebot in der Schweiz besser sein könnte als in Serbien beziehungsweise zu einem grösseren Teil von der öffentlichen Hand finanziert werden könnte, reicht - wie hiervor unter der Erwägung 9.5.1 aufgezeigt - auf jeden Fall nicht zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Es ist deshalb im Ergebnis festzuhalten, dass für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme in Serbien sehr wohl vergleichbare Behandlungsangebote bestehen, deren Wahrnehmung dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sind, weshalb vom Vorliegen eines medizinischen Härtefalls, der ein Abweichen von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen würde, keine Rede sein kann. 9.6.1 Im Übrigen ist betreffend die berufliche und wirtschaftliche Integration sowie die finanziellen Verhältnisse nach Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen festzustellen, dass dieser absolut mittellos ist. Gemäss der Verfügung der Sozialhilfebehörde der Gemeinde G.____ vom 12. September 2022 bezieht der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2021 zudem Sozialhilfe. Damit kann er auch aus dem Kriterium der finanziellen Verhältnisse nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr stehen einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz auch unter diesem Aspekt gewichtige öffentliche Interessen entgegen. 9.6.2 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse seinen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt und somit Art. 31 Abs. 5 VZAE nicht explizit geprüft habe, kann er nicht gehört werden. Einerseits hat sich die Vorinstanz an diversen Stellen ihres Entscheides mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Andererseits war die (legale) Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht möglich, sondern einzig, weil dieser über keinen Aufenthaltstitel beziehungsweise keine Arbeitsbewilligung verfügte. Aus gesundheitlicher Sicht konnte der Beschwerdeführer sehr wohl arbeiten, was sich darin zeigt, dass er sich im Rahmen seiner unrechtmässigen Arbeitstätigkeiten ausdrücklich darauf beruft, dass er stets von morgen früh bis spät am Abend habe durcharbeiten müssen. Entsprechend hält auch die behandelnde Psychologin im Therapiebericht fest, dass sich der Beschwerdeführer gewohnt sei, zu arbeiten, er gerne wieder arbeiten würde (was aber mangels Arbeitserlaubnis nicht möglich sei) und ihm ein geregeltes Arbeitsverhältnis eine Struktur geben würde, die sich positiv auf seinen psychischen Zustand auswirken würde. Es bestand deshalb vorliegend kein Anlass, dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zusätzlich bei der Beurteilung dessen finanziellen Verhältnisse Rechnung zu tragen. Die geltend gemachte Gehörsverletzung erscheint damit als offensichtlich unbegründet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 10.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer - ohne in der Begründung näher darauf einzugehen - die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, eventuell unzumutbar sei, weshalb beim Staatssekretariat für Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen sei (vgl. Sachverhalt lit. D hiervor). Das SEM verfügt nach Art. 83 Abs. 1 AIG die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die kantonale Behörde kann die vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für die Betroffenen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 10.2 Es ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass es sich bei der Republik Serbien um einen Staat handelt, in welchen eine Rückkehr derzeit zulässig und klarerweise auch möglich ist. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Serbien ein Vertragsstaat sowohl des UN-Zusatzprotokolls zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels als auch des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels ist (vgl. zu den beiden Staatsverträgen E. 8.1 hiervor). Die konkrete Härtefallprüfung hat zudem ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Serbien klarerweise auch zumutbar ist. Damit liegen die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG offensichtlich nicht vor, so dass das AfMB zu Recht darauf verzichtet hat, dem SEM einen entsprechenden Antrag zu stellen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch im Eventualantrag und damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 11.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin ( Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein ( Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grollimund , Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; KGE VV vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.2). Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Meichssner , a.a.O., S. 106 f.). 11.3 Im Rahmen der Prüfung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache ist unter Verweisung auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz hat. Sein Härtefallgesuch ist unbegründet, weil er klarerweise einerseits kein Opfer von Menschenhandel wurde und andererseits kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind offensichtlich nicht erfüllt. Bei diesem eindeutigen Verfahrensausgang kann keine Rede davon sein, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Der Beschwerdeführer kann bei keiner der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen substantiiert darlegen, inwiefern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Dagegen wurde ihm die klare Rechtslage bereits durch das AfMB und den Regierungsrat begründet dargelegt. In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen noch Argumente vor, die Zweifel am Ergebnis des angefochtenen RRB aufkommen lassen würden. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Da die aufgezeigten Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. 11.4 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 24. August 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_448/2023) erhoben.