Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer als direkter Verfahrensbeteiligter ist vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 VPO). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines nicht deklarierten Freizügigkeitsguthabens, welches er ab April 2022 hätte beziehen können, die im Zeitraum von April 2019 bis März 2022 bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 77'671.80 gemäss § 13a des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 zurückzuerstatten habe.
E. 4 Der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz datiert vom 13. September 2022 und stützt sich auf die Bestimmungen des SHG und der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001. Am 1. Januar 2023 sind revidierte Bestimmungen des SHG und der SHV in Kraft getreten. Die Revision brachte keine Neuordnung der Rückerstattungspflicht mit sich. Fehlt, wie im vorliegenden Fall, im Gesetz eine übergangsrechtliche Regelung, muss aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden. Zwingende Gründe für die Anwendung des neuen Rechts sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.2; BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 127 II 306 E. 7c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 293), weshalb der Sachverhalt nach dem bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Recht zu beurteilen ist. Dies wird im Übrigen auch von den beteiligten Parteien nicht bestritten.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass von ihm zu Unrecht eine Rückerstattung verlangt werde, die er nicht leisten könne. In seiner Begründung führt er zunächst aus, dass er sein Freizügigkeitsguthaben bis heute nicht bezogen und keine Kenntnis über die Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs gehabt habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, vom Recht des Vorbezugs des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto Gebrauch zu machen. Der bei noch nicht bezogenen Freizügigkeitsguthaben geltende Vorsorgeschutz sei bei der Gewährung von so-zialhilferechtlichen Leistungen miteinzubeziehen. Da er schon seit mehreren Jahren arbeitslos und ausgesteuert und zudem alleinstehend sei, habe ihm ein Vorbezug seines Freizügigkeitsguthabens im Zeitpunkt der Vollendung des 60. Altersjahrs nicht zugemutet werden können. Überdies sei der Stand des Freizügigkeitskontos per 15. März 2019, also bei Erreichen des 60. Altersjahrs, unbekannt und lasse sich den Akten nicht entnehmen. Es gehe aus den Akten auch nicht hervor, über welches Vermögen und über welche Anwartschaften er per 15. März 2019 anderweitig verfügt habe. Auf der Basis des vorliegend bekannten Sachverhaltes lasse sich die Angelegenheit nicht abschliessend beurteilen, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen sei. Ein Vorbezug müsse sodann verhältnismässig und zumutbar sei. Das Argument der Vorinstanz, wonach der Vorbezug dann zumutbar sei, wenn eine unterstützte Person im Rentenalter ohnehin auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei, könne nicht angeführt werden, wie dies auch in einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2022 festgehalten worden sei. Dem Subsidiaritätsprinzip komme gegenüber Sozialversicherungsleistungen kein absoluter Vorrang zu und der von der Beschwerdegegnerin verlangte Vorbezug widerspreche den bundesrechtlichen Normen zum Schutz eines Freizügigkeitsguthabens. Ein Zwang zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens sei frühestens dann verfassungskonform, wenn gleichzeitig der Bezug einer AHV-Altersrente möglich sei. Der von der Beschwerdegegnerin geforderte Vorbezug höhle den Schutz von Altersguthaben gerade für die Gruppe der Sozialhilfebeziehenden aus, obwohl diese besonders darauf und auf die Erhaltung ihrer Altersvorsorge angewiesen seien. Der Vorsorgeschutz falle erst nach einem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens dahin und ein solcher sei bis heute nicht erfolgt. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass er beim frühestmöglichen Vorbezug der Freizügigkeitsleistungen im Monat der Vollendung des 60. Altersjahrs und in den Folgejahren hätte Ergänzungsleistungen beziehen können, gehe fehl, weil er noch keinen Anspruch auf eine Rente der 1. Säule gehabt und damit kein entsprechender EL-Anspruch bestanden habe. Damit greife die von der Beschwerdegegnerin geforderte Massnahme im Vergleich zu einem Vorbezug der AHV-Altersrente, deren Folgen grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert werden könnten, stärker in die Altersvorsorge ein. Die Vorinstanz übersehe, dass er mit einer erheblichen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung letztlich nicht zumutbaren Reduktion des Freizügigkeitsguthabens konfrontiert wäre. Im Übrigen sei die vorliegend strittige Rückerstattung mit Rücksicht auf die gesamten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als unzumutbar anzusehen.
E. 6 Gemäss § 2 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach § 5 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (sog. Subsidiaritätsprinzip). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (vgl. Peter Mösch Payot , in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit: Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Basel 2014, Sozialhilfe [§ 39], N 39.30). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenen Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Oktober 2020 [ 810 20 110] E. 4.1 ). Sozialhilfe ist zudem grundsätzlich zurückzuerstatten. Es liegt in der Kompetenz der Kantone zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Fürsorgeleistungen geschuldet ist und in welchem Verfahren sie rechtsverbindlich festgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.3). Die entsprechenden Voraussetzungen und der Umfang der Rückerstattung sind je nach Kanton unterschiedlich gestaltet (vgl. Mösch Payot , a.a.O., N 39.31; Claudia Hänzi , Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 114 f., S. 148). Nach § 12 Abs. 1 SHG ist die unterstützte Person verpflichtet, bezogene Unterstützungsleistungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss § 13a Abs. 1 SHG zurückzuzahlen. Ein unrechtmässiger Leistungsbezug liegt immer dann vor, wenn unabhängig vom Grund Sozialleistungen ausgerichtet oder bezogen werden, ohne dass dafür eine genügende rechtliche Grundlage besteht. Anders ausgedrückt gelten Leistungen dann als unrechtmässig bezogen, wenn, unter Berücksichtigung sämtlicher für die Unterstützung relevanter Tatsachen, keine oder geringere Unterstützungsleistungen hätten gesprochen werden müssen (Kantonales Sozialamt Basel-Landschaft, Handbuch Sozialhilferecht, Version 8.0, 1. März 2022 [Handbuch], Kapitel 9.1.1; KGE VV vom 14. Juni 2022 [ 810 21 309] E. 4.3 ). 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt über ein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 105'551.55 (Kontoauszug UBS vom Januar 2022). Dieses Freizügigkeitskonto hat der Beschwerdeführer gegenüber der SHB nicht offengelegt. Entgegen seiner Auffassung kann nicht unbesehen bei allen Arbeitnehmenden davon ausgegangen werden, dass sie über ein Freizügigkeitskonto verfügen, da für die Errichtung eines solchen die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] vom 25. Juni 1982). Der Beschwerdeführer hat sein Freizügigkeitskonto weder bei der Anmeldung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen am 1. September 2013 noch bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen am 5. Mai 2021 deklariert. Auf dem Formular zur Anmeldung von Sozialhilfeleistungen wird nach "anderen Vermögenswerten", aber nicht explizit nach dem Vorhandensein eines Freizügigkeitskontos gefragt. Grundsätzlich darf bereits mit dieser Auffangfrage davon ausgegangen werden, dass damit klar ist, dass Bezüger von Sozialhilfeleistungen sämtliche Aktiven anzugeben haben, wozu unzweifelhaft auch Freizügigkeitsleistungen gehören (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2011 vom 5. August 2011 E. 2). Das Formular zum Bezug von Ergänzungsleistungen enthält auf Seite 7 unter dem Titel "Sonstiges Vermögen/Schulden" ausdrücklich die Frage "Besitzen Sie sonstiges Vermögen (z.B. Freizügigkeitsleistungen [...])". Spätestens mit dieser Fragestellung ist klar und eindeutig, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, auch das Freizügigkeitskonto anzugeben. Dennoch hat er es unterlassen, dieses gegenüber der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) offenzulegen. 7.2 Das sozialhilferechtliche Verfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht (KGE VV vom 5. April 2006 [810 05 371] E. 4a). Die Behörde ermittelt gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie hat dementsprechend von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt zu sein und darf sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörden nicht. Diese kann und soll aus eigener Initiative die fehlenden Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (KGE VV vom 1. Juli 2020 [ 810 19 251] E. 4.2.1 ; Guido Wizent , Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1078 ff.; H äfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 988 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person erheblich ergänzt, unter anderem weil die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person entstammen ( Wizent , a.a.O, Rz. 776). Die Mitwirkungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo sich die Sozialhilfebehörde die Kenntnisse durch einen geringeren Aufwand als die gesuchstellende Person selbst beschaffen kann oder die Erfüllung der Pflicht in keinem angemessenen Verhältnis zur ersuchten Leistung steht. Schliesslich ändert der Untersuchungsgrundsatz nichts an der Beweislastverteilung. Analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 trägt diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer die SHB ohne weiteres über das Vorhandensein des Freizügigkeitskontos informieren können und müssen. Vor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Folglich geht der Einwand des Beschwerdeführers, der damalige Leiter der Sozialhilfebehörde habe ihn nicht über die Möglichkeit eines Vorbezugs der Freizügigkeitsleistungen informiert, ins Leere. 8.1 Gemäss § 7 Abs. 1 SHG sind für die Bemessung der Unterstützung Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern. Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) vom 3. Oktober 1994 dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden. Demnach haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen (lit. a), sodass ein Vorbezug bei Vollendung des 60. Altersjahrs möglich ist. 8.2 Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 1. Januar 2021 [SKOS-Richtlinien] halten fest, dass Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge der Sozialhilfe grundsätzlich vorgehen. Es gilt jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet ist. Den SKOS-Richtlinien zufolge soll ein Bezug der Altersguthaben grundsätzlich zusammen mit dem AHV-Bezug erfolgen (SKOS-Richtlinien, D.3.3). Die SKOS-Richtlinien sind Kraft des Verweises in § 6 Abs. 3 SHG für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe anwendbar, wobei die SKOS-Richtlinien als Orientierungshilfe dienen. Nach Kapitel 10.1.3 des Handbuchs handelt es sich bei Leistungen der beruflichen Vorsorge um gesetzliche Leistungen, die gemäss dem Subsidiaritätsgrundsatz der Sozialhilfe vorgehen. Das Handbuch hält fest, es ist wie beim AHV-Vorbezug im Einzelfall zu überprüfen, ob die unterstützte Person zum Vorbezug verpflichtet werden soll. Ein Vorbezug ist immer dann zumutbar, wenn eine unterstützte Person im Rentenalter ohnehin auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist. Würde die unterstützte Person lediglich aufgrund des Vorbezugs später auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein, so ist der Vorbezug unverhältnismässig und auf eine Verpflichtung zum Vorbezug zu verzichten. Ist ein Vorbezug zumutbar und verhältnismässig, ist die unterstützte Person mittels Verfügung zum Vorbezug zu verpflichten, dies unter Androhung der Konsequenzen. Macht die unterstützte Person den Vorbezug nicht geltend, obwohl dies zumutbar und verhältnismässig ist, so gilt die unterstützte Person grundsätzlich als vermögend, zumal sie über diese Vermögenswerte tatsächlich verfügen könnte. Entsprechend fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen (Bedürftigkeit), sodass die Unterstützung einzustellen ist. 8.3 Weigert sich die betroffene Person, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit (SKOS-Richtlinien, Kap. F.3). Die Inanspruchnahme anderer Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die Subsidiarität stark mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt Pärli/Melanie Studer , Entscheidbesprechung, Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2015, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2016 S. 1391). Nach Kap. E. 2-1 der SKOS-Richtlinien ist in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2020.000360] vom 10. September 2020 E. 2.2). 8.4 Das Prinzip des Vorsorgeschutzes kollidiert mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe. Wie dargelegt (E. 8.1 hiervor), erlaubt die FZV die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen vor Erreichen des Rentenalters, wobei die berufliche Vorsorge zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll (Art. 113 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Art. 1 Abs. 1 BVG; Ueli Kieser , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 6 zu Art. 113 BV). Dieser Schutz greift nur auf vorsorgerechtliche Ansprüche vor Eintritt der Fälligkeit (vgl. BGE 148 V 114 E. 7.2.1). Das Freizügigkeitsguthaben soll somit in erster Linie der Alters- und Invalidenvorsorge des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von Schulden oder Lebensunterhalt vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2020.000360] vom 10. September 2020 E. 2.3). Entsprechend wird auch im Handbuch festgehalten, dass Freizügigkeitsleistungen nicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen herangezogen werden dürfen (Handbuch, Kapitel 10.1.3). Nur ausnahmsweise kann es einem Sozialhilfeempfänger zugemutet werden, sich die Freizügigkeitsleistungen unabhängig von einem Bezug von AHV- oder IV-Leistungen vorzeitig auszahlen zu lassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn absehbar ist, dass im Zeitpunkt des (AHV-)Rentenbezugs ohnehin Ergänzungsleistungen bezogen werden müssen, womit der vorzeitige Bezug der Freizügigkeitsleistungen für den Sozialhilfeempfänger keinen Nachteil zur Folge hat, was insbesondere bei sehr tiefen Freizügigkeitsguthaben der Fall sein dürfte (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2020.000360] vom 10. September 2020 E. 2.3). 8.5 Vorliegend wäre für den Beschwerdeführer ein Vorbezug frühestens ab dem 1. April 2019 möglich gewesen. Diesen Vorbezug hat er bis heute nicht getätigt. Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich, dass Leistungen der zweiten Säule der Sozialhilfe grundsätzlich vorgehen. Um jedoch dem Ziel der zweiten Säule, also der Sicherung der gewohnten Lebenshaltung als Ergänzung zu den Leistungen der ersten Säule, Rechnung zu tragen, soll von Sozialhilfebeziehenden ein Vorbezug dieser Leistungen erst dann verlangt werden, wenn sie eine AHV- oder eine ganze IV-Rente beziehen. Betreffend die Auslösung von Freizügigkeitsguthaben hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung einige Ausnahmen definiert. Zu prüfen ist nachfolgend, ob im vorliegenden Fall eine solche Ausnahmesituation vorliegt bzw. zum Tragen kommt. 8.6 Das Bundesgericht hielt in BGE 148 V 114 fest, dass ein Bezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV am Vorsorgefall Alter anknüpft und für die diesbezügliche vorzeitige Auszahlung an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993 kein Interesse mehr besteht. Damit werden die betreffenden Mittel für die berechtigte Person frei verfügbar, was jedoch nichts daran ändert, dass sie nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsorge bei Eintritt des Altersrentenfalls mithin der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen. Dieser Sachverhalt kann darum nicht mit der Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verglichen werden. Das Bundesgericht hielt bereits im Urteil 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004 fest, dass das FZG in Bezug auf das der beruflichen Vorsorge zu Grunde liegende Prinzip der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewisse Ausnahmen zulasse und nicht mehr von einem ungeschmälerten Vorsorgeschutz bis zum Erreichen des Rentenalters ausgegangen werden kann. Können Leistungen der beruflichen Vorsorge wie im Fall des Beschwerdeführers herausverlangt werden und macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist nicht zu sehen, weshalb er nicht gleich behandelt werden sollte wie jemand, der die Leistungen tatsächlich bezieht. Es dem Gutdünken des Berechtigten zu überlassen, über die Anrechenbarkeit dieses Vermögens zu entscheiden, würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber effektiven Bezügern von Freizügigkeitsleistungen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004, insbesondere E. 3.5 und E. 4.3). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen überzeugt auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/74 vom 13. Dezember 2022 nicht. Dort wurde festgehalten, dass zwischen bezogenen und nicht bezogenen Freizügigkeitsguthaben zu differenzieren sei, weil der Vorsorgeschutz erst mit dem tatsächlichen Bezug ende. Wie bereits erwähnt, hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung jedoch fest, dass im Fall von Art. 16 Abs. 1 FZV der Gedanke des Vorsorgeschutzes nicht mehr greife (BGE 148 V 114), und nahm in diesem Zusammenhang auch Bezug auf Art. 16 Abs. 2 FZV. 8.7 Der Auszahlungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 FZV knüpft am Versicherungsfall Invalidität an. Auch für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 FZG). Die Formulierung von Art. 16 Abs. 2 FZV überlässt es zwar der versicherten Person, ob sie die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens vorzeitig veranlassen möchte. In Anbetracht des im Sozialhilferechts allgemein geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, wonach es der versicherten Person obliegt, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, kann erwartet und verlangt werden, dass sie alles unternimmt, um ihr zur Verfügung stehendes Vermögen erhältlich zu machen, und somit insbesondere auch die Auszahlung des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden Vorsorgekapitals beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2011 vom 16. August 2011 E. 6.2). Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV). Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 setzt nicht einen tatsächlich erfolgten Bezug, sondern den bloss möglichen im Sinne eines rechtlich zulässigen Bezugs voraus. Möglich ist der Bezug des Guthabens, wenn der Versicherte eine volle Rente der Invalidenversicherung bezieht (Art. 16 Abs. 2 FZV), wobei das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes erst dahinfällt und der Zugriff auf das Vorsorgeguthaben möglich ist, wenn der Rentenanspruch durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist (BGE 146 V 331 E. 5.3). Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung entsteht demzufolge mit deren Rechtskraft. Erst ab dem Zeitpunkt kann das Guthaben als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden (BGE 146 V 331 E. 5.5). 8.8 Wie bereits ausgeführt, bezweckt die berufliche Vorsorge die Absicherung der älteren Menschen, der Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintritt eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität, Art. 1 Abs. 1 BVG). Die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers beträgt Fr. 105'551.55 und befindet sich derzeit auf einem Freizügigkeitskonto einer Bank (vgl. Kontoauszug UBS per 31. Dezember 2021). Bei dieser Höhe wäre der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob er die Freizügigkeitsleistungen im Alter von 60 Jahren oder zusammen mit dem AHV-Vorbezug bezogen hätte, nicht in der Lage gewesen, mit seinen Renten aus der ersten und zweiten Säule ein Einkommen zu erzielen, welches die für die Berechnung von Ergänzungsleistungen massgebenden minimalen Lebenshaltungskosten längerfristig zu decken vermag. Beim heute 64-jährigen Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er sein Freizügigkeitsguthaben nach einem Bezug innerhalb von wenigen Jahren wird aufgebraucht haben. Bei einem Vorbezug hätte er bei Erreichen des Rentenalters sogleich Ergänzungsleistungen beantragen müssen. Der Vorbezug der Freizügigkeitsleistungen im Alter von 60 Jahren hätte somit nicht zu einer empfindlichen Schmälerung der Alterssicherung geführt, weshalb der Vorbezug für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Nachteil zur Folge gehabt hätte. Daran ändert nichts, dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt - der Stand des Freizügigkeitskontos per 15. März 2019 unbekannt gewesen ist. Im Gegenteil gelten die vorstehenden Überlegungen bezüglich der nicht massgeblichen Schmälerung der Alterssicherung umso mehr, weil das Freizügigkeitsguthaben dannzumal unabhängig eines konkreten Betrags jedenfalls kleiner gewesen sein muss. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeunterstützung aufgrund eines möglichen Bezugs des Freizügigkeitsguthabens eingestellt hat. Dass die Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich nicht zur Rückzahlung von bezogenen Sozialhilfeleistungen herangezogen werden sollen, wie dies im Handbuch festgehalten wird, ist mit Blick auf die Zweckbestimmung nach Art. 1 BVG nachvollziehbar. In der vorliegenden Konstellation, in welcher der Vorsorgeschutz gerade nicht mehr greift, ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb eine Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht durch das Freizügigkeitsguthaben erfolgen können soll. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die während des möglichen, aber nicht getätigten Bezugs des Freizügigkeitsguthabens bis zur Einstellung der Sozialhilfeunterstützung ausbezahlten Leistungen zurückfordert. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Vollstreckbarkeit der Rückerstattungsforderung. Erst wenn der Beschwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben tatsächlich bezieht, wird ein Zugriff darauf möglich sein, wobei der Grundsatz der beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 zu beachten sein wird. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall zulässig und die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
E. 9 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Ziffer 4.3 der angefochtenen Verfügung. Darin wird festgestellt, dass die bezogene Sozialhilfeunterstützung von 2010 bis 31. März 2019 nach Abzug des in der vorstehenden Ziffer 4.2 genannten Betrags Fr. 158'024.35 betrage und der Beschwerdeführer verpflichtet sei, diesen Betrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Die Rechtsnatur von Ziffer 4.3 der Verfügung vom 17. März 2022 ist unklar. Die Form sowie die Bezeichnung deuten zwar auf eine Feststellungsverfügung hin. Abzustellen ist jedoch einzig auf den materiellen Verfügungsbegriff. Verfügungscharakter weisen somit nur Vorgänge auf, mit denen die Behörde Rechtswirkungen anstrebt (vgl. J ürg Bickel/Magnus Oeschger/Andreas Stöckli , Die verfahrensfreie Verfügung. Ein Beitrag zu einem übersehenen Konzept des VwVG, in: Schweizerisches Zentralblatt für Schweizerisches Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 596). Angestrebte Rechtswirkungen sind bei Ziffer 4.3 der Verfügung vom 17. März 2022 nicht ersichtlich und es ist unklar, ob es sich bei der umstrittenen Mitteilung der Höhe der Unterstützungsleistungen um ein blosses Informationsschreiben ohne rechtsverbindliche Wirkung oder um eine Feststellungsverfügung handelt. Wird die Mitteilung der Höhe der Unterstützungsleistungen als blosses Informationsschreiben qualifiziert, so wird der Beschwerdeführer durch das rein informative Schreiben ohne rechtsverbindliche Wirkung nicht beschwert und hat daher kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Im zweiten Fall fehlt es an einer Voraussetzung für den Erlass einer Feststellungsverfügung. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist nämlich subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen, zumindest wenn dem Betroffenen daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen. Eine Feststellungsverfügung ist daher nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 V 105 E. 1.1; BGE 135 II 60 E. 3.3.2; KGE VV vom 11. September 2003, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 2002/2003 S. 411 E. 1c.). Das Gebot der Subsidiarität gilt auch, wenn eine Behörde im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben von sich aus eine Verfügung erlässt. Steht der verfügenden Instanz die Möglichkeit offen, das Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien gestaltend zu regeln, bleibt kein Raum für den Erlass einer Feststellungsverfügung (BGE 126 II 300 E. 2c; René Wiederkehr/Paul Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2443 f.). Das kantonale Recht sieht im Bereich der Rückerstattung von bezogenen Unterstützungen vor, dass die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung abklärt und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückerstattung vollzieht (vgl. § 33 Abs. 1 SHG). Daraus erhellt, dass Rückerstattungsforderungen nach Abklärung der entsprechenden Voraussetzungen direkt mit einem Leistungsbegehren gestellt werden können und der Umweg über eine Feststellungsverfügung dazu nicht erforderlich ist. Auch ist nicht ersichtlich und wird von keiner Seite vorgebracht, dass grundlegende Rechtsfragen hätten vorab geklärt werden müssen und so ausnahmsweise trotz der Möglichkeit des Erlasses einer Leistungsverfügung ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehen würde. Demgemäss hat die SHB - sofern von einer Feststellungsverfügung ausgegangen wird - zu Unrecht eine blosse Feststellungsverfügung ohne Abklärung der Voraussetzungen der Rückerstattung erlassen. Ist zu Unrecht eine Feststellungsverfügung durch eine Vorinstanz ergangen, ist die Verfügung aufzuheben (BGE 130 V 388 E. 2.3-2.5). Von einer förmlichen Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann vorliegend indessen aus prozessualen Gründen abgesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.3; KGE VV vom 16. Januar 2019 [ 810 18 119] E. 4.4 ). Bei diesem Ergebnis fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Überprüfung der Höhe des Unterstützungsbetrags ausser Betracht. Der Beschwerdeführer wird jedoch die Möglichkeit haben, im Falle der Geltendmachung der Rückerstattung die dannzumal zu erlassende Verfügung der SHB anzufechten und die in jenem Zeitpunkt bestehende Höhe der Forderung überprüfen zu lassen. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht näher auf die Eingabe der Vorinstanz vom 7. Februar 2023 eingegangen zu werden. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.1'500.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 10.2 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Ebenfalls kann der vorliegende Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erscheint als sachlich geboten. Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers entsprochen werden kann. 10.3 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. In der Honorarnote vom 31. Januar 2023 wird für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Aufwand von 8.85 Stunden à Fr. 250.-- geltend gemacht. Für den Besuch der öffentlichen Urteilsberatung vom 8. Februar 2023 inklusive Weg wird ein Zeitaufwand von einer Stunde geltend gemacht. Dabei handelt es sich um unnötigen und deshalb nicht entschädigungspflichtigen Aufwand, weshalb der dafür aufgewendete Aufwand aus der Honorarnote zu streichen ist (vgl. KGE VV vom 18. Juli 2018 [ 810 17 297 E. 14.2 ). Der Stundenansatz beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [Tarifordnung] vom 17. November 2003). Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist demnach auf Fr. 200.-- zu reduzieren. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 38.10 sind nicht zu beanstanden. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'731.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 10.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'731.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 22. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 8C_333/2023) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.02.2023 810 22 194
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Februar 2023 (810 22 194) Soziale Sicherheit Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen/Vorbezug eines nicht deklarierten Freizügigkeitskontos Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde B.____ , Beschwerdegegnerin Betreff Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (RRB Nr. 1369 vom 13. September 2022) A. A.____, geb. XX.XX.1959, wurde im Jahr 2010 und vom 1. September 2013 bis zum 31. März 2022 von der Sozialhilfe unterstützt. Am 17. März 2022 verfügte die Sozialhilfebehörde B.____ (SHB): "4.1 Aufgrund des festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts ist A.____ nicht mehr notleidend im Sinne des Sozialhilfegesetzes. A.____ hat keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfeleistungen, die laufende Unterstützung wird daher per 31. März 2022 beendet. 4.2 Die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 77'671.80 (April 2019 bis März 2022) sind innert 60 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung an die Gemeinde B.____ zurückzuzahlen. Eine Zinszahlung von 5% wird A.____ erlassen, da keine beabsichtigte Pflichtverletzung festgestellt werden konnte. 4.3 Die bezogene Sozialhilfeunterstützung von 2010 bis 31. März 2019 beträgt nach Abzug des in der vorstehenden Ziffer genannten Betrags Fr. 158'024.35. A.____ ist verpflichtet, diesen Betrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Gemeinde B.____ zurückzuerstatten." Die SHB erwog in der angefochtenen Verfügung, dass A.____ über ein Freizügigkeitskonto verfüge, über welches er die SHB nicht informiert habe. Das Guthaben auf diesem Konto hätte er fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter, d.h. per 1. April 2019, beziehen können, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen wäre. Die laufende Unterstützung sei beendet worden, weil er per 1. April 2022 für den AHV-Vorbezug angemeldet sei und gleichzeitig Ergänzungsleistungen beantragt habe. B. Gegen Ziffer 4.2 der Verfügung vom 17. März 2022 (d.h. die Rückzahlung in der Höhe von Fr. 77'671.80) erhob A.____ am 25. März 2022 Einsprache bei der SHB, welche diese mit Entscheid vom 29. März 2022 abwies. Zur Begründung führte sie aus, dass Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger grundsätzlich verpflichtet seien, die Rente vorzubeziehen. Es bestehe kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Bei Leistungen aus der beruflichen Vorsorge handle es sich um gesetzliche Leistungen, die den Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich vorgehen würden. Der Beschwerdeführer habe die SHB nicht über die Existenz des Freizügigkeitsguthabens informiert, obwohl er jährlich einen Auszug seines Freizügigkeitskontos erhalten habe. C. Die dagegen von A.____ erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1369 vom 13. Sep-tember 2022 ab. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass eine unterstützte Person, welche einen zumutbaren und verhältnismässigen BVG-Vorbezug nicht geltend mache, als vermögend gelte, weil sie über die entsprechenden Vermögenswerte verfügen könnte. Damit fehle es an der für einen Bezug von Sozialhilfeleistungen vorausgesetzten Bedürftigkeit. Ob die unterstützte Person zum Vorbezug verpflichtet werden solle, sei wie beim AHV-Vorbezug im Einzelfall zu überprüfen. Ein Vorbezug sei dann zumutbar, wenn eine unterstützte Person im Rentenalter ohnehin auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei. A.____ habe im März 2019 das 60. Altersjahr vollendet und demzufolge seit dem 1. April 2019 Anspruch auf Vorbezug seines Freizügigkeitsguthabens. Bei einer Höhe von rund Fr. 105'000.-- sei davon auszugehen, dass er auch ohne Rentenvorbezug im Rentenalter auf Ergänzungsleistungen angewiesen gewesen wäre. Ein Vorbezug wäre daher zumutbar gewesen, was nicht bestritten werde. Nach dem Gesagten sei somit festzustellen, dass A.____ ab dem 1. April 2019 zum Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens hätte verpflichtet werden können. Aus welchem Grund es nicht dazu gekommen sei, sei irrelevant, weil bei unrechtmässig bezogenen Leistungen ein Verschulden nicht vorausgesetzt werde. Die seit dem 1. April 2019 ausbezahlten monatlichen Unterstützungsleistungen würden unrechtmässig bezogene Leistungen darstellen und seien zurückzuerstatten. D. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 20. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verlangt eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückzahlungsverfügung sowie der festgelegten Rückzahlungsmodalitäten. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, das Freizügigkeitskonto nicht explizit angegeben zu haben, da allgemein bekannt sei, dass jeder Arbeitnehmer über ein solches verfüge. Mit Eingabe vom 29. September 2022 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Am 29. September 2022 liess sich die SHB vernehmen und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die Sozialhilfeleistungen bei Kenntnis des vorhandenen Freizügigkeitskontos bereits vor drei Jahren hätten eingestellt werden dürfen und A.____ seinen Lebensunterhalt mit den Freizügigkeitsleistungen hätte bestreiten müssen. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 schloss der Regierungsrat, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Am 19. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. H. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Es wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 zeigt André M. Brunner, Advokat in Sissach, das Vertretungsverhältnis an und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. J. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 wurde Advokat André M. Brunner als Rechtsvertreter ins Rubrum aufgenommen und es wurde angeordnet, dass über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. K. In seiner Eingabe vom 31. Januar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es seien die Ziffern 4.2 und 4.3 der Verfügung der SHB vom 17. März 2022, der Einsprache-Entscheid der SHB vom 29. März 2022 sowie der RRB vom 13. September 2022 aufzuheben, alles unter o/e-Kostenfolge. L. Am 7. Februar 2023 reichte der Regierungsrat eine weitere Eingabe ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer als direkter Verfahrensbeteiligter ist vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 VPO). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines nicht deklarierten Freizügigkeitsguthabens, welches er ab April 2022 hätte beziehen können, die im Zeitraum von April 2019 bis März 2022 bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 77'671.80 gemäss § 13a des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 zurückzuerstatten habe. 4. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz datiert vom 13. September 2022 und stützt sich auf die Bestimmungen des SHG und der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001. Am 1. Januar 2023 sind revidierte Bestimmungen des SHG und der SHV in Kraft getreten. Die Revision brachte keine Neuordnung der Rückerstattungspflicht mit sich. Fehlt, wie im vorliegenden Fall, im Gesetz eine übergangsrechtliche Regelung, muss aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden. Zwingende Gründe für die Anwendung des neuen Rechts sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.2; BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 127 II 306 E. 7c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 293), weshalb der Sachverhalt nach dem bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Recht zu beurteilen ist. Dies wird im Übrigen auch von den beteiligten Parteien nicht bestritten. 5. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass von ihm zu Unrecht eine Rückerstattung verlangt werde, die er nicht leisten könne. In seiner Begründung führt er zunächst aus, dass er sein Freizügigkeitsguthaben bis heute nicht bezogen und keine Kenntnis über die Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs gehabt habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, vom Recht des Vorbezugs des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto Gebrauch zu machen. Der bei noch nicht bezogenen Freizügigkeitsguthaben geltende Vorsorgeschutz sei bei der Gewährung von so-zialhilferechtlichen Leistungen miteinzubeziehen. Da er schon seit mehreren Jahren arbeitslos und ausgesteuert und zudem alleinstehend sei, habe ihm ein Vorbezug seines Freizügigkeitsguthabens im Zeitpunkt der Vollendung des 60. Altersjahrs nicht zugemutet werden können. Überdies sei der Stand des Freizügigkeitskontos per 15. März 2019, also bei Erreichen des 60. Altersjahrs, unbekannt und lasse sich den Akten nicht entnehmen. Es gehe aus den Akten auch nicht hervor, über welches Vermögen und über welche Anwartschaften er per 15. März 2019 anderweitig verfügt habe. Auf der Basis des vorliegend bekannten Sachverhaltes lasse sich die Angelegenheit nicht abschliessend beurteilen, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen sei. Ein Vorbezug müsse sodann verhältnismässig und zumutbar sei. Das Argument der Vorinstanz, wonach der Vorbezug dann zumutbar sei, wenn eine unterstützte Person im Rentenalter ohnehin auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei, könne nicht angeführt werden, wie dies auch in einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2022 festgehalten worden sei. Dem Subsidiaritätsprinzip komme gegenüber Sozialversicherungsleistungen kein absoluter Vorrang zu und der von der Beschwerdegegnerin verlangte Vorbezug widerspreche den bundesrechtlichen Normen zum Schutz eines Freizügigkeitsguthabens. Ein Zwang zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens sei frühestens dann verfassungskonform, wenn gleichzeitig der Bezug einer AHV-Altersrente möglich sei. Der von der Beschwerdegegnerin geforderte Vorbezug höhle den Schutz von Altersguthaben gerade für die Gruppe der Sozialhilfebeziehenden aus, obwohl diese besonders darauf und auf die Erhaltung ihrer Altersvorsorge angewiesen seien. Der Vorsorgeschutz falle erst nach einem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens dahin und ein solcher sei bis heute nicht erfolgt. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass er beim frühestmöglichen Vorbezug der Freizügigkeitsleistungen im Monat der Vollendung des 60. Altersjahrs und in den Folgejahren hätte Ergänzungsleistungen beziehen können, gehe fehl, weil er noch keinen Anspruch auf eine Rente der 1. Säule gehabt und damit kein entsprechender EL-Anspruch bestanden habe. Damit greife die von der Beschwerdegegnerin geforderte Massnahme im Vergleich zu einem Vorbezug der AHV-Altersrente, deren Folgen grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert werden könnten, stärker in die Altersvorsorge ein. Die Vorinstanz übersehe, dass er mit einer erheblichen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung letztlich nicht zumutbaren Reduktion des Freizügigkeitsguthabens konfrontiert wäre. Im Übrigen sei die vorliegend strittige Rückerstattung mit Rücksicht auf die gesamten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als unzumutbar anzusehen. 6. Gemäss § 2 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach § 5 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (sog. Subsidiaritätsprinzip). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (vgl. Peter Mösch Payot , in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit: Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Basel 2014, Sozialhilfe [§ 39], N 39.30). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenen Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. Oktober 2020 [ 810 20 110] E. 4.1 ). Sozialhilfe ist zudem grundsätzlich zurückzuerstatten. Es liegt in der Kompetenz der Kantone zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Fürsorgeleistungen geschuldet ist und in welchem Verfahren sie rechtsverbindlich festgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.3). Die entsprechenden Voraussetzungen und der Umfang der Rückerstattung sind je nach Kanton unterschiedlich gestaltet (vgl. Mösch Payot , a.a.O., N 39.31; Claudia Hänzi , Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 114 f., S. 148). Nach § 12 Abs. 1 SHG ist die unterstützte Person verpflichtet, bezogene Unterstützungsleistungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss § 13a Abs. 1 SHG zurückzuzahlen. Ein unrechtmässiger Leistungsbezug liegt immer dann vor, wenn unabhängig vom Grund Sozialleistungen ausgerichtet oder bezogen werden, ohne dass dafür eine genügende rechtliche Grundlage besteht. Anders ausgedrückt gelten Leistungen dann als unrechtmässig bezogen, wenn, unter Berücksichtigung sämtlicher für die Unterstützung relevanter Tatsachen, keine oder geringere Unterstützungsleistungen hätten gesprochen werden müssen (Kantonales Sozialamt Basel-Landschaft, Handbuch Sozialhilferecht, Version 8.0, 1. März 2022 [Handbuch], Kapitel 9.1.1; KGE VV vom 14. Juni 2022 [ 810 21 309] E. 4.3 ). 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt über ein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 105'551.55 (Kontoauszug UBS vom Januar 2022). Dieses Freizügigkeitskonto hat der Beschwerdeführer gegenüber der SHB nicht offengelegt. Entgegen seiner Auffassung kann nicht unbesehen bei allen Arbeitnehmenden davon ausgegangen werden, dass sie über ein Freizügigkeitskonto verfügen, da für die Errichtung eines solchen die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] vom 25. Juni 1982). Der Beschwerdeführer hat sein Freizügigkeitskonto weder bei der Anmeldung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen am 1. September 2013 noch bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen am 5. Mai 2021 deklariert. Auf dem Formular zur Anmeldung von Sozialhilfeleistungen wird nach "anderen Vermögenswerten", aber nicht explizit nach dem Vorhandensein eines Freizügigkeitskontos gefragt. Grundsätzlich darf bereits mit dieser Auffangfrage davon ausgegangen werden, dass damit klar ist, dass Bezüger von Sozialhilfeleistungen sämtliche Aktiven anzugeben haben, wozu unzweifelhaft auch Freizügigkeitsleistungen gehören (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2011 vom 5. August 2011 E. 2). Das Formular zum Bezug von Ergänzungsleistungen enthält auf Seite 7 unter dem Titel "Sonstiges Vermögen/Schulden" ausdrücklich die Frage "Besitzen Sie sonstiges Vermögen (z.B. Freizügigkeitsleistungen [...])". Spätestens mit dieser Fragestellung ist klar und eindeutig, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, auch das Freizügigkeitskonto anzugeben. Dennoch hat er es unterlassen, dieses gegenüber der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) offenzulegen. 7.2 Das sozialhilferechtliche Verfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht (KGE VV vom 5. April 2006 [810 05 371] E. 4a). Die Behörde ermittelt gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie hat dementsprechend von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt zu sein und darf sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörden nicht. Diese kann und soll aus eigener Initiative die fehlenden Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (KGE VV vom 1. Juli 2020 [ 810 19 251] E. 4.2.1 ; Guido Wizent , Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1078 ff.; H äfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 988 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person erheblich ergänzt, unter anderem weil die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person entstammen ( Wizent , a.a.O, Rz. 776). Die Mitwirkungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo sich die Sozialhilfebehörde die Kenntnisse durch einen geringeren Aufwand als die gesuchstellende Person selbst beschaffen kann oder die Erfüllung der Pflicht in keinem angemessenen Verhältnis zur ersuchten Leistung steht. Schliesslich ändert der Untersuchungsgrundsatz nichts an der Beweislastverteilung. Analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 trägt diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer die SHB ohne weiteres über das Vorhandensein des Freizügigkeitskontos informieren können und müssen. Vor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Folglich geht der Einwand des Beschwerdeführers, der damalige Leiter der Sozialhilfebehörde habe ihn nicht über die Möglichkeit eines Vorbezugs der Freizügigkeitsleistungen informiert, ins Leere. 8.1 Gemäss § 7 Abs. 1 SHG sind für die Bemessung der Unterstützung Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern. Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) vom 3. Oktober 1994 dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden. Demnach haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen (lit. a), sodass ein Vorbezug bei Vollendung des 60. Altersjahrs möglich ist. 8.2 Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 1. Januar 2021 [SKOS-Richtlinien] halten fest, dass Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge der Sozialhilfe grundsätzlich vorgehen. Es gilt jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet ist. Den SKOS-Richtlinien zufolge soll ein Bezug der Altersguthaben grundsätzlich zusammen mit dem AHV-Bezug erfolgen (SKOS-Richtlinien, D.3.3). Die SKOS-Richtlinien sind Kraft des Verweises in § 6 Abs. 3 SHG für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe anwendbar, wobei die SKOS-Richtlinien als Orientierungshilfe dienen. Nach Kapitel 10.1.3 des Handbuchs handelt es sich bei Leistungen der beruflichen Vorsorge um gesetzliche Leistungen, die gemäss dem Subsidiaritätsgrundsatz der Sozialhilfe vorgehen. Das Handbuch hält fest, es ist wie beim AHV-Vorbezug im Einzelfall zu überprüfen, ob die unterstützte Person zum Vorbezug verpflichtet werden soll. Ein Vorbezug ist immer dann zumutbar, wenn eine unterstützte Person im Rentenalter ohnehin auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist. Würde die unterstützte Person lediglich aufgrund des Vorbezugs später auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein, so ist der Vorbezug unverhältnismässig und auf eine Verpflichtung zum Vorbezug zu verzichten. Ist ein Vorbezug zumutbar und verhältnismässig, ist die unterstützte Person mittels Verfügung zum Vorbezug zu verpflichten, dies unter Androhung der Konsequenzen. Macht die unterstützte Person den Vorbezug nicht geltend, obwohl dies zumutbar und verhältnismässig ist, so gilt die unterstützte Person grundsätzlich als vermögend, zumal sie über diese Vermögenswerte tatsächlich verfügen könnte. Entsprechend fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen (Bedürftigkeit), sodass die Unterstützung einzustellen ist. 8.3 Weigert sich die betroffene Person, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit (SKOS-Richtlinien, Kap. F.3). Die Inanspruchnahme anderer Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die Subsidiarität stark mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt Pärli/Melanie Studer , Entscheidbesprechung, Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2015, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2016 S. 1391). Nach Kap. E. 2-1 der SKOS-Richtlinien ist in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2020.000360] vom 10. September 2020 E. 2.2). 8.4 Das Prinzip des Vorsorgeschutzes kollidiert mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe. Wie dargelegt (E. 8.1 hiervor), erlaubt die FZV die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen vor Erreichen des Rentenalters, wobei die berufliche Vorsorge zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll (Art. 113 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Art. 1 Abs. 1 BVG; Ueli Kieser , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 6 zu Art. 113 BV). Dieser Schutz greift nur auf vorsorgerechtliche Ansprüche vor Eintritt der Fälligkeit (vgl. BGE 148 V 114 E. 7.2.1). Das Freizügigkeitsguthaben soll somit in erster Linie der Alters- und Invalidenvorsorge des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von Schulden oder Lebensunterhalt vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2020.000360] vom 10. September 2020 E. 2.3). Entsprechend wird auch im Handbuch festgehalten, dass Freizügigkeitsleistungen nicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen herangezogen werden dürfen (Handbuch, Kapitel 10.1.3). Nur ausnahmsweise kann es einem Sozialhilfeempfänger zugemutet werden, sich die Freizügigkeitsleistungen unabhängig von einem Bezug von AHV- oder IV-Leistungen vorzeitig auszahlen zu lassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn absehbar ist, dass im Zeitpunkt des (AHV-)Rentenbezugs ohnehin Ergänzungsleistungen bezogen werden müssen, womit der vorzeitige Bezug der Freizügigkeitsleistungen für den Sozialhilfeempfänger keinen Nachteil zur Folge hat, was insbesondere bei sehr tiefen Freizügigkeitsguthaben der Fall sein dürfte (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2020.000360] vom 10. September 2020 E. 2.3). 8.5 Vorliegend wäre für den Beschwerdeführer ein Vorbezug frühestens ab dem 1. April 2019 möglich gewesen. Diesen Vorbezug hat er bis heute nicht getätigt. Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich, dass Leistungen der zweiten Säule der Sozialhilfe grundsätzlich vorgehen. Um jedoch dem Ziel der zweiten Säule, also der Sicherung der gewohnten Lebenshaltung als Ergänzung zu den Leistungen der ersten Säule, Rechnung zu tragen, soll von Sozialhilfebeziehenden ein Vorbezug dieser Leistungen erst dann verlangt werden, wenn sie eine AHV- oder eine ganze IV-Rente beziehen. Betreffend die Auslösung von Freizügigkeitsguthaben hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung einige Ausnahmen definiert. Zu prüfen ist nachfolgend, ob im vorliegenden Fall eine solche Ausnahmesituation vorliegt bzw. zum Tragen kommt. 8.6 Das Bundesgericht hielt in BGE 148 V 114 fest, dass ein Bezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV am Vorsorgefall Alter anknüpft und für die diesbezügliche vorzeitige Auszahlung an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993 kein Interesse mehr besteht. Damit werden die betreffenden Mittel für die berechtigte Person frei verfügbar, was jedoch nichts daran ändert, dass sie nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsorge bei Eintritt des Altersrentenfalls mithin der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen. Dieser Sachverhalt kann darum nicht mit der Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verglichen werden. Das Bundesgericht hielt bereits im Urteil 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004 fest, dass das FZG in Bezug auf das der beruflichen Vorsorge zu Grunde liegende Prinzip der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewisse Ausnahmen zulasse und nicht mehr von einem ungeschmälerten Vorsorgeschutz bis zum Erreichen des Rentenalters ausgegangen werden kann. Können Leistungen der beruflichen Vorsorge wie im Fall des Beschwerdeführers herausverlangt werden und macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist nicht zu sehen, weshalb er nicht gleich behandelt werden sollte wie jemand, der die Leistungen tatsächlich bezieht. Es dem Gutdünken des Berechtigten zu überlassen, über die Anrechenbarkeit dieses Vermögens zu entscheiden, würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber effektiven Bezügern von Freizügigkeitsleistungen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004, insbesondere E. 3.5 und E. 4.3). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen überzeugt auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/74 vom 13. Dezember 2022 nicht. Dort wurde festgehalten, dass zwischen bezogenen und nicht bezogenen Freizügigkeitsguthaben zu differenzieren sei, weil der Vorsorgeschutz erst mit dem tatsächlichen Bezug ende. Wie bereits erwähnt, hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung jedoch fest, dass im Fall von Art. 16 Abs. 1 FZV der Gedanke des Vorsorgeschutzes nicht mehr greife (BGE 148 V 114), und nahm in diesem Zusammenhang auch Bezug auf Art. 16 Abs. 2 FZV. 8.7 Der Auszahlungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 FZV knüpft am Versicherungsfall Invalidität an. Auch für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 FZG). Die Formulierung von Art. 16 Abs. 2 FZV überlässt es zwar der versicherten Person, ob sie die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens vorzeitig veranlassen möchte. In Anbetracht des im Sozialhilferechts allgemein geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, wonach es der versicherten Person obliegt, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, kann erwartet und verlangt werden, dass sie alles unternimmt, um ihr zur Verfügung stehendes Vermögen erhältlich zu machen, und somit insbesondere auch die Auszahlung des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden Vorsorgekapitals beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2011 vom 16. August 2011 E. 6.2). Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV). Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 setzt nicht einen tatsächlich erfolgten Bezug, sondern den bloss möglichen im Sinne eines rechtlich zulässigen Bezugs voraus. Möglich ist der Bezug des Guthabens, wenn der Versicherte eine volle Rente der Invalidenversicherung bezieht (Art. 16 Abs. 2 FZV), wobei das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes erst dahinfällt und der Zugriff auf das Vorsorgeguthaben möglich ist, wenn der Rentenanspruch durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist (BGE 146 V 331 E. 5.3). Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung entsteht demzufolge mit deren Rechtskraft. Erst ab dem Zeitpunkt kann das Guthaben als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden (BGE 146 V 331 E. 5.5). 8.8 Wie bereits ausgeführt, bezweckt die berufliche Vorsorge die Absicherung der älteren Menschen, der Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintritt eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität, Art. 1 Abs. 1 BVG). Die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers beträgt Fr. 105'551.55 und befindet sich derzeit auf einem Freizügigkeitskonto einer Bank (vgl. Kontoauszug UBS per 31. Dezember 2021). Bei dieser Höhe wäre der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob er die Freizügigkeitsleistungen im Alter von 60 Jahren oder zusammen mit dem AHV-Vorbezug bezogen hätte, nicht in der Lage gewesen, mit seinen Renten aus der ersten und zweiten Säule ein Einkommen zu erzielen, welches die für die Berechnung von Ergänzungsleistungen massgebenden minimalen Lebenshaltungskosten längerfristig zu decken vermag. Beim heute 64-jährigen Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er sein Freizügigkeitsguthaben nach einem Bezug innerhalb von wenigen Jahren wird aufgebraucht haben. Bei einem Vorbezug hätte er bei Erreichen des Rentenalters sogleich Ergänzungsleistungen beantragen müssen. Der Vorbezug der Freizügigkeitsleistungen im Alter von 60 Jahren hätte somit nicht zu einer empfindlichen Schmälerung der Alterssicherung geführt, weshalb der Vorbezug für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Nachteil zur Folge gehabt hätte. Daran ändert nichts, dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt - der Stand des Freizügigkeitskontos per 15. März 2019 unbekannt gewesen ist. Im Gegenteil gelten die vorstehenden Überlegungen bezüglich der nicht massgeblichen Schmälerung der Alterssicherung umso mehr, weil das Freizügigkeitsguthaben dannzumal unabhängig eines konkreten Betrags jedenfalls kleiner gewesen sein muss. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeunterstützung aufgrund eines möglichen Bezugs des Freizügigkeitsguthabens eingestellt hat. Dass die Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich nicht zur Rückzahlung von bezogenen Sozialhilfeleistungen herangezogen werden sollen, wie dies im Handbuch festgehalten wird, ist mit Blick auf die Zweckbestimmung nach Art. 1 BVG nachvollziehbar. In der vorliegenden Konstellation, in welcher der Vorsorgeschutz gerade nicht mehr greift, ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb eine Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht durch das Freizügigkeitsguthaben erfolgen können soll. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die während des möglichen, aber nicht getätigten Bezugs des Freizügigkeitsguthabens bis zur Einstellung der Sozialhilfeunterstützung ausbezahlten Leistungen zurückfordert. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Vollstreckbarkeit der Rückerstattungsforderung. Erst wenn der Beschwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben tatsächlich bezieht, wird ein Zugriff darauf möglich sein, wobei der Grundsatz der beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 zu beachten sein wird. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall zulässig und die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 9. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Ziffer 4.3 der angefochtenen Verfügung. Darin wird festgestellt, dass die bezogene Sozialhilfeunterstützung von 2010 bis 31. März 2019 nach Abzug des in der vorstehenden Ziffer 4.2 genannten Betrags Fr. 158'024.35 betrage und der Beschwerdeführer verpflichtet sei, diesen Betrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Die Rechtsnatur von Ziffer 4.3 der Verfügung vom 17. März 2022 ist unklar. Die Form sowie die Bezeichnung deuten zwar auf eine Feststellungsverfügung hin. Abzustellen ist jedoch einzig auf den materiellen Verfügungsbegriff. Verfügungscharakter weisen somit nur Vorgänge auf, mit denen die Behörde Rechtswirkungen anstrebt (vgl. J ürg Bickel/Magnus Oeschger/Andreas Stöckli , Die verfahrensfreie Verfügung. Ein Beitrag zu einem übersehenen Konzept des VwVG, in: Schweizerisches Zentralblatt für Schweizerisches Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 596). Angestrebte Rechtswirkungen sind bei Ziffer 4.3 der Verfügung vom 17. März 2022 nicht ersichtlich und es ist unklar, ob es sich bei der umstrittenen Mitteilung der Höhe der Unterstützungsleistungen um ein blosses Informationsschreiben ohne rechtsverbindliche Wirkung oder um eine Feststellungsverfügung handelt. Wird die Mitteilung der Höhe der Unterstützungsleistungen als blosses Informationsschreiben qualifiziert, so wird der Beschwerdeführer durch das rein informative Schreiben ohne rechtsverbindliche Wirkung nicht beschwert und hat daher kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Im zweiten Fall fehlt es an einer Voraussetzung für den Erlass einer Feststellungsverfügung. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist nämlich subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen, zumindest wenn dem Betroffenen daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen. Eine Feststellungsverfügung ist daher nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 V 105 E. 1.1; BGE 135 II 60 E. 3.3.2; KGE VV vom 11. September 2003, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 2002/2003 S. 411 E. 1c.). Das Gebot der Subsidiarität gilt auch, wenn eine Behörde im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben von sich aus eine Verfügung erlässt. Steht der verfügenden Instanz die Möglichkeit offen, das Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien gestaltend zu regeln, bleibt kein Raum für den Erlass einer Feststellungsverfügung (BGE 126 II 300 E. 2c; René Wiederkehr/Paul Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2443 f.). Das kantonale Recht sieht im Bereich der Rückerstattung von bezogenen Unterstützungen vor, dass die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung abklärt und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückerstattung vollzieht (vgl. § 33 Abs. 1 SHG). Daraus erhellt, dass Rückerstattungsforderungen nach Abklärung der entsprechenden Voraussetzungen direkt mit einem Leistungsbegehren gestellt werden können und der Umweg über eine Feststellungsverfügung dazu nicht erforderlich ist. Auch ist nicht ersichtlich und wird von keiner Seite vorgebracht, dass grundlegende Rechtsfragen hätten vorab geklärt werden müssen und so ausnahmsweise trotz der Möglichkeit des Erlasses einer Leistungsverfügung ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehen würde. Demgemäss hat die SHB - sofern von einer Feststellungsverfügung ausgegangen wird - zu Unrecht eine blosse Feststellungsverfügung ohne Abklärung der Voraussetzungen der Rückerstattung erlassen. Ist zu Unrecht eine Feststellungsverfügung durch eine Vorinstanz ergangen, ist die Verfügung aufzuheben (BGE 130 V 388 E. 2.3-2.5). Von einer förmlichen Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann vorliegend indessen aus prozessualen Gründen abgesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.3; KGE VV vom 16. Januar 2019 [ 810 18 119] E. 4.4 ). Bei diesem Ergebnis fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Überprüfung der Höhe des Unterstützungsbetrags ausser Betracht. Der Beschwerdeführer wird jedoch die Möglichkeit haben, im Falle der Geltendmachung der Rückerstattung die dannzumal zu erlassende Verfügung der SHB anzufechten und die in jenem Zeitpunkt bestehende Höhe der Forderung überprüfen zu lassen. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht näher auf die Eingabe der Vorinstanz vom 7. Februar 2023 eingegangen zu werden. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.1'500.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 10.2 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Ebenfalls kann der vorliegende Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erscheint als sachlich geboten. Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers entsprochen werden kann. 10.3 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. In der Honorarnote vom 31. Januar 2023 wird für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Aufwand von 8.85 Stunden à Fr. 250.-- geltend gemacht. Für den Besuch der öffentlichen Urteilsberatung vom 8. Februar 2023 inklusive Weg wird ein Zeitaufwand von einer Stunde geltend gemacht. Dabei handelt es sich um unnötigen und deshalb nicht entschädigungspflichtigen Aufwand, weshalb der dafür aufgewendete Aufwand aus der Honorarnote zu streichen ist (vgl. KGE VV vom 18. Juli 2018 [ 810 17 297 E. 14.2 ). Der Stundenansatz beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [Tarifordnung] vom 17. November 2003). Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist demnach auf Fr. 200.-- zu reduzieren. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 38.10 sind nicht zu beanstanden. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'731.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 10.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'731.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 22. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 8C_333/2023) erhoben.