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810 22 162

Basel-Landschaft · 2022-09-28 · Deutsch BL

Verweigerung der bedingten Entlassung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 6a des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) vom 21. April 2005 ist gegen Entscheide der Vollzugsbehörde betreffend die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Strittig ist vorliegend, ob die vom Beschwerdeführer beantragte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen wurde. 3.1 Das AJV erwog im Wesentlichen, die zeitliche Voraussetzung von zwei Dritteln der Strafe werde am 5. August 2022 erfüllt sein. Insgesamt stehe das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Jedoch könne ihm allein aufgrund des guten Vollzugsverhaltens keine günstige Legalprognose gestellt werden bzw. könne nicht angenommen werden, er werde künftig keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen. Der Beschwerdeführer weise zwar keine Vorstrafen auf. Zu Ungunsten sei jedoch festzuhalten, dass er in Frankreich mit Urteil des «Tribunal Correctionnel de Mulhouse» vom 2. März 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Vorbereitungshandlungen zu einer zweijährigen Freiheitstrafe verurteilt worden sei. Die Verurteilung sei nach Begehung der in Basel-Landschaft zu beurteilenden Taten erfolgt. Dennoch sei anzumerken, dass die Delikte in Frankreich im Mai 2014 begangen worden seien, die Delikte in der Schweiz zwischen 2013 und 2014 (insgesamt 38 Delikte). Der Beschwerdeführer habe somit während zwei Jahren ohne grössere Unterbrechungen delinquiert. Aufgrund der weiterhin bestehenden Externalisierung, die einer Auseinandersetzung mit der Tat und einer Deliktprävention im Weg stehe, sei von einer andauernden gefährlichen Grundhaltung auszugehen, wodurch die Gefährdung bei einer bedingten Entlassung erheblich sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte, zumal er während der noch verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit hätte, mit der Deliktaufarbeitung sowie einer Auseinandersetzung mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen zu beginnen. Neben der Differentialprognose seien gleichzeitig auch die Schwere des Deliktes im Falle eines erneuten Rückfalles bzw. die Interessen der Allgemeinheit zu gewichten. Diesen sei umso höheres Gewicht beizumessen, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter seien. Vorliegend wäre bei einem einschlägigen Rückfall insbesondere das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit gefährdet. Vor dem Hintergrund der schlechten Legalprognose sowie den im Falle eines Rückfalls betroffenen Rechtsgütern sei dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung Vorrang einzuräumen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er keine Vorstrafen aufweise. Seine in Frankreich und in der Schweiz begangenen Delikte würden allesamt in einem relativ kurzen Zeitraum von rund zwei Jahren vorliegen, nämlich 2013 und 2014. Es handle sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um einen langjährigen «Gewohnheitsverbrecher». Insgesamt sei das Vorleben also prognostisch positiv zu werten. Was die Persönlichkeit und die neuere Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten betreffe, so habe dieser angegeben, seit 2018 keinerlei Drogen mehr zu konsumieren, was auch den Ergebnissen der durchgeführten Abstinenzkontrollen entspreche. Seien in der letzten Berichtsperiode noch mehrere Disziplinierungen zu nennen gewesen, hätten seither keine mehr ausgesprochen werden müssen. Während er seine Taten vor Gericht noch abgestritten habe, gestehe er diese heute ein, bekunde Einsicht und Reue und besuche Tatbearbeitungsgespräche. Der Beschwerdeführer habe bereits jetzt eine lange Haftstrafe hinter sich (über acht Jahre) und sei mittlerweile Mitte Dreissig. Es dürfe angenommen werden, dass er in den letzten Jahren an persönlicher Reife habe gewinnen können. Zusammenfassend habe sich seine Persönlichkeit also über die Dauer des bisherigen Strafvollzugs durchwegs zum Positiven hin entwickelt. Auch dies falle prognostisch zu seinen Gunsten ins Gewicht. All diesen prognostisch günstigen Faktoren scheine der Straf- und Massnahmenvollzug einzig entgegenzuhalten, dass weiterhin eine Externalisierung zu erkennen sei, die einer Auseinandersetzung mit der Tat und einer Deliktsprävention im Wege stehe. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer inzwischen aus freien Stücken Tatbearbeitungsgespräche mit dem psychologischen Dienst durchführe, könne einer gewissen fortbestehenden Externalisierung kein erhebliches Gewicht zukommen. Dass er weiterhin kundtue, die Taten seien passiert, weil er den damaligen Mittäter kennengelernt habe, dessen Idee es auch gewesen sei, zu stehlen, ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer auch bei sich selber eine Schuld erkenne und Reue bekunde. Jedenfalls vermöge dieser Aspekt keinesfalls sämtliche legalprognostisch günstigen Umstände zu überwiegen. Entgegen der Ansicht des Straf- und Massnahmenvollzugs sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Rückfallgefahr nach Vollverbüssung der Strafe wesentlich besser bzw. heute, nach Verbüssung von zwei Dritteln, wesentlich schlechter ausfallen sollte. Dass der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers gewisse Ähnlichkeiten zur Situation vor dem Strafvollzug aufweise, dürfe diesem nicht angelastet werden. Es könne nicht erwartet werden, dass seine finanziellen Aussichten - nota bene nach über acht Jahren Strafvollzug - rosig aussehen würden. Vor allem aber wären diese Aussichten nach Vollverbüssung der Strafe nicht einmal ansatzweise besser. Auch die der Strafverbüssung zugedachte spezialpräventive Wirkung dürfte sich bei einer derart langen Freiheitsstrafe bereits nach zwei Dritteln praktisch gleichermassen entfaltet haben, wie nach Vollverbüssung. Betrachte man all dies noch vor dem Hintergrund, dass die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln die Regel bilde, von welcher nur aus guten Gründen abgewichen werden dürfe, weil der Verurteilte in dieser letzten Stufe des Strafvollzugs den Umgang mit der Freiheit erlernen solle, so erhelle, dass vorliegend einer Entlassung nichts Gewichtiges entgegenstehe. 4.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2; 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 2.3). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). 4.2 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren - etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug - bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3; 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; Cornelia Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 zu Art. 86 StGB). 4.3 Vorliegend ist das Zweidrittelerfordernis gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt, und das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug steht auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 133 IV 201 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.1). 4.4.1 Die Praxis orientiert sich bei ihrer Einschätzung der Rückfallgefahr in erster Linie an der Frage der Vorstrafen ( Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Auflage, Bern 2020, § 3 Rz. 83 m.w.H.). Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren ( Wolfgang Wohlers , in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 6 zu Art. 86 StGB). Andererseits sind von einem Täter, der niemals zuvor ein ernsteres Delikt begangen hat, kaum weitere Straftaten zu befürchten, wobei das Vorleben stets in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. 4.4.2 Der Beschwerdeführer weist unbestrittenermassen keine Vorstrafen aus. Er ist mit dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. November 2018 in der Schweiz erstmalig verurteilt worden. Er ist also vor dieser Verurteilung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, sondern hat deliktfrei gelebt. Zwar wurde der Beschwerdeführer in Frankreich mit Urteil des «Tribunal Correctionnel de Mulhouse» vom 2. März 2015 wegen Verstosses gegen das Waffengesetz sowie wegen Bildung einer Bande zur Vorbereitung eines Deliktes, begangen am 14. Mai 2014, zu einer zweijährigen Freiheitstrafe verurteilt, die Verurteilung erfolgte jedoch - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - nach Begehung der in der Schweiz begangenen Taten. Wohl liegt eine quasi fortgesetzte Delinquenz vor, allerdings wurde der Beschwerdeführer weder vor der Begehung der Delikte in der Schweiz noch vor jenen in Frankreich durch Eröffnung und Bekanntgabe eines Strafverfahrens gewarnt, dass er nicht weiter delinquieren solle, wenn er nicht gewichtige Konsequenzen befürchten wolle. Inwiefern diese Fortsetzung der Delinquenz in Frankreich den Beschwerdeführer prognostisch belasten soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Feststellungen der Vorinstanz - von anfangs November 2013 bis Mitte Mai 2014 delinquierte, also während eines halben Jahres, nicht aber während zweier Jahre. Zum Zeitpunkt des mehrfachen qualifizierten, teilweise versuchten Raubes etc. lag folglich keine Vorstrafe vor, und der Beschwerdeführer hat als Ersttäter zu gelten, was sich im vorliegenden Fall begünstigend auf die vorzunehmende Prognose auswirkt. 4.5.1 Im Weiteren ist die Persönlichkeit des Täters zu würdigen. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich wie bei anderen strafrechtlichen Prognosen um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie u.a. eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch wie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische] Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) sowie auch umweltbezogene Ressourcen (u.a. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob «ein Wandel zum Besseren» stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut, ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit etwa durch therapeutische Einwirkung festzustellen ist ( Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB; Wohlers , a.a.O., N 6 zu Art. 86 StGB). Die Bedeutung einer vertieften Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Tat verlangt «eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung». Dabei darf auch erwartet werden, dass die gefangene Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, auch wenn das Gericht keine Therapie angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung darf als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Auch Umstände der Straftat können auf prognoserelevante Persönlichkeitsmerkmale hinweisen (BGE 103 Ib 27 E. 1). Von Bedeutung für das Begehen zukünftiger Straftaten können überdies auch das Alter oder der Gesundheitszustand der verurteilten Personen sein. 4.5.2 Ein Gefangener ist vollzugsrechtlich dazu verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und der Entlassungsvorbereitung aktiv mitzuwirken. Der Gesetzgeber geht somit von der Konzeption aus, dass die Fähigkeiten nach der Entlassung straffrei zu leben, die Befähigung voraussetzt, sozialadäquat zu handeln. Dies wird am wirkungsvollsten erreicht, wenn der Inhaftierte während des Vollzugs zu erkennen lernt, dass ein selbstverantwortliches Leben ohne Delinquenz seinem bisherigen vorzuziehen ist, und er somit das Ziel künftig straffrei zu leben, zu seinem persönlichen Lebensentwurf macht (vgl. Benjamin F. Brägger , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 25 zu Art. 75 StGB). Um das allgemeine Vollzugsziel möglichst wirkungsvoll umzusetzen, sind die persönliche Mitwirkung und die persönliche Einsicht des Strafgefangenen unumgänglich. Verweigert ein Gefangener diese aktive Mitarbeit, können die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele nur rudimentär geregelt werden, zudem ist die aktive Mitwirkung des Gefangenen notwendig, um diese Ziele zu erreichen (vgl. Brägger; a.a.O., N 26 zu Art. 75 StGB). 4.5.3 Dem Vollzugsbericht der JVA B.____ vom 31. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass im Vollzugsplan vom 9. November 2021 vereinbart worden sei, dass Tatbearbeitungsgespräche stattfinden sollten. Der Beschwerdeführer habe sich dazu bereit erklärt und sich selbständig für die Gespräche angemeldet. Er habe vorgeschlagen, einen Mitgefangenen als Dolmetscher einzubeziehen. Der Anfang des Gesprächs habe sich schwierig gestaltet, und der Beschwerdeführer habe Mühe gezeigt, offen über seine Delikte zu sprechen. Ob dies auf die Anwesenheit eines Mitgefangenen als Dolmetscher zurückzuführen gewesen sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss seiner Aussage habe er seit seiner Inhaftierung mit keiner Person über sein Delikt gesprochen, habe sich jedoch selber viele Gedanken gemacht. Er sei dazumal in Frankreich gewesen, um ein Auto für seinen Bruder zu kaufen. Da er jedoch zuvor im Casino das ganze Geld verloren habe, habe er das Auto nicht kaufen können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er noch nie kriminell gewesen. Ein Kollege habe ihn daraufhin gefragt, ob er schnelles Geld verdienen wolle. Die Idee sei zu diesem Zeitpunkt sehr lukrativ gewesen. So habe er mit den anderen Personen begonnen, Einbrüche zu begehen. Wie viele es gewesen seien, könne er sich nicht mehr erinnern. Es seien jedoch viele gewesen. Das Knowhow dazu habe eine andere Person gehabt und er habe den Entschluss gefasst, sich anzuschliessen. Zum heutigen Zeitpunkt bereue er seine Taten, und er schäme sich für sein Handeln, auch, dass er Schande über den Namen seiner Familie gebracht habe. Angesprochen auf den Einsatz von Waffen bei den Einbrüchen, obwohl er nur schnelles Geld habe verdienen wollen, habe der Beschwerdeführer gemeint, dass dies nicht seine Idee gewesen sei. Er habe sich nur aufgrund des Geldes beteiligt. Er habe dazumal schon gewusst, dass es falsch sei, Waffen mitzuführen. Er habe jedoch kein Mitbestimmungsrecht gehabt und somit auch weniger Geld erhalten. Auch habe er einem Opfer, welches in Panik geraten sei, Wasser gebracht. Er habe selber einen Krieg erlebt und könne die Angst der Opfer verstehen. Das Mitführen von Waffen sei sein grösster Fehler gewesen. Er denke oftmals an seine Opfer, wenn er am Fernsehen einen Film mit Schusswaffen sehe. Angesprochen, wie er seine Strafe empfinde, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass zehn Jahre eine harte Strafe seien, er diese Strafe aber aufgrund seines grossen Fehlers akzeptiere. Er sei heute auch nicht mehr der gleiche Mensch wie früher und sei älter geworden. Er werde sich in Zukunft nie mehr einer solchen Gruppe/Aktion anschliessen und wolle ein ruhiges Leben führen und eine Familie gründen. Es belaste ihn noch heute schwer, dass der Drahtzieher nicht vor Gericht gewesen sei und somit keine gerechte Strafe erhalten habe. Es fühle sich gut an, über die Delikte zu sprechen. Er habe dies in der Vergangenheit nicht gekonnt und es sei ihm nicht einfach gefallen, nach vielen Jahren wieder darüber zu sprechen. In den Gesprächen sei ihm verstärkt bewusst geworden, wie falsch sein Handeln zu dieser Zeit gewesen sei und er sich dafür schäme. Weiter ist aus dem Vollzugsbericht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Opferhilfe beider Basel monatlich Fr. 20.-- spende, da bis anhin noch keine Forderung der Opfer eingegangen sei. Seit April 2022 werde das Geld nicht mehr direkt gespendet, sondern auf seinem Wiedergutmachungskonto angespart, sodass das Geld für eine allfällige Forderung der Opfer verwendet werden könnte. Falls bis zu seinem Austritt aus dem Strafvollzug keine Forderung eingehe, werde der gesamte Betrag an die Opferhilfe beider Basel gespendet. 4.5.4 Der Beschwerdeführer besucht seit November 2021 Tatbearbeitungsgespräche und leistet materielle Wiedergutmachung. Er wirkt somit aktiv an den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen mit. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Taten nicht mehr und bereut sie. Auch akzeptiert er zwischenzeitlich seine Strafe und sieht ein, dass seine Taten falsch waren (vgl. auch Anhörung vom 7. Juli 2022). Anlässlich der Anhörung entschuldigte sich der Beschwerdeführer zudem auch gegenüber den Opfern. Soweit das AJV eine vollumfängliche Einsicht und Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers auf seine Delinquenz verlangt ist entgegenzuhalten, dass - wie bereits im Entscheid KGE VV 810 22 33 vom 29. Juni 2022 in Erwägung 5.5.3 festgehalten - selbst aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat nicht auf eine schlechte Prognose geschlossen werden kann (was auch damalige Praxis des damals noch als Vorinstanz waltenden Regierungsrates war, vgl. auch BGE 124 IV 193 E. 5.ee). Das AJV begründet denn auch nicht, warum nur eine vollständige Einsicht und Verantwortungsübernahme für eine positive Prognose sprechen würde. Auch wenn teilweise noch eine Externalisierung ersichtlich ist, steht diese - entgegen der Meinung des AJV - einer Auseinandersetzung mit der Tat und einer Deliktprävention nicht im Wege. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer monatlich Fr. 20.-- an die Opferhilfe beider Basel spendet, weil keine Forderungen von konkreten Opfern eingegangen sind. Vor diesen Hintergründen kann nicht von einer andauernden gefährlichen Grundhaltung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, welche bei einer bedingten Entlassung erheblich ist. 4.6.1 Weiter ist das deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Art des Delikts, welches zur Strafhaft geführt hat, an sich für die Prognose nicht entscheidend. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben (BGE 103 Ib 27 E. 1; Stratenwerth/Bommer , a.a.O., § 3 Rz. 85 m.w.H.). Einzubeziehen ist ferner das Verhalten in der Vollzugsanstalt, soweit dieses Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt (vgl. Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 86 StGB). Im Vordergrund steht bezüglich der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insbesondere auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (BGE 119 IV 5 E. 1; Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 86 StGB). Das tadellose Verhalten im Vollzug hat nur geringe Aussagekraft für die Legalprognose (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 E. 5.3; Wohlers , a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). 4.6.2 Der Beschwerdeführer wurde als freundlicher und ruhiger Gefangener wahrgenommen. Er habe sich dem Personal gegenüber korrekt verhalten und habe den Kontakt zu den Angestellten gesucht, aufgrund seiner nicht vorhandenen Deutschkenntnissen jedoch nur selten. Seine Fragen und Anliegen bringe er oftmals mit Hilfe eines Dolmetschers ein. Bei negativen Entscheiden zeige er sich einsichtig und könne konstruktiv mit Kritik umgehen. Im Berichtszeitraum habe er keine Mühe gezeigt, sich an die Hausordnung zu halten und habe infolgedessen nicht diszipliniert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich gut in das Grosskollektiv der JVA B.____ eingefügt und pflege den Kontakt zu diversen Mitgefangenen. Man begegne ihm oft auf dem Sozialgeschoss oder auf den Etagen. Seine Zelle mache einen ordentlichen und gepflegten Eindruck. Im Berichtszeitraum seien mehrere Zellen- sowie Personenkontrollen durchgeführt worden, wobei nichts Besonderes festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer arbeite weiterhin in der Schreinerei. Seine Arbeitsleistungen sowie sein Verhalten am Arbeitsplatz seien weiterhin positiv. Konfliktsituationen seien keine bekannt (vgl. Vollzugsbericht der JVA vom 31. Mai 2022). 4.6.3 Der Beschwerdeführer verfügt demnach über eine gute Sozialkompetenz, arbeitet willig und pflegt Beziehungen; alles Eigenschaften, die ihm in Freiheit zugutekommen. Dieses Verhalten lässt positive Rückschlüsse auf das Legalverhalten zu. Wie dargelegt, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, er habe an den Resozialisierungsbemühungen oder der Einhaltung des Vollzugsplans nicht mitgewirkt (vgl. E. 5.5.4 hiervor). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lassen sich keine negativen Rückschlüsse auf künftiges Verhalten ziehen. 4.7 Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer konkrete Zukunftspläne hat. Er führt aus, dass er nach seiner Entlassung in den Kosovo zurückkehren wolle, wo auch seine Eltern und zwei Brüder leben würden. Er werde dort bei seinen Eltern wohnen, bis er seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könne. Er habe sich um eine Arbeitsstelle bemüht und eine schriftliche Zusage in einer Autowerkstatt in W.____ erhalten. Auch wolle er eine Familie gründen (vgl. Gesuch um bedingte Entlassung vom 5. Mai 2022 sowie Anhörung vom 7. Juli 2022). Der Beschwerdeführer reichte einen Vorvertrag für eine Arbeitsstelle bei einer Autowerkstatt ein (vgl. Beilage zum Gesuch um bedingte Entlassung vom 5. Mai 2022). Zwar wird er dort lediglich Euro 250.-- pro Monat verdienen, jedoch kann aufgrund seiner langen Inhaftierung nicht von Anfang erwartet werden, dass seine finanzielle Lage hervorragend ist. Der Beschwerdeführer wird deshalb zu Beginn auch bei seinen Eltern wohnen, mit welchen er gemäss Vollzugsbericht der JVA B.____ regelmässig telefonischen Kontakt hatte. Auch wenn sich die diesbezügliche Prognose in erster Linie auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen und diese folglich mit einer Unsicherheit belastet sind, kann vorliegend immerhin festgehalten werden, dass sie über blosse Bekundungen hinausgehen. Angesichts dieser Umstände kann dem AJV nicht beigepflichtet werden, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der voraussichtlichen Lebensumstände keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Vielmehr ist der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers legalprognostisch als positiv zu werten. 4.8.1 Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen der Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Gefangenen bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b.bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa die Möglichkeiten in Betracht, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen. Dagegen scheiden Ansetzung einer Probezeit (mit der Möglichkeit der Rückversetzung in den Strafvollzug) sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe und Weisungen) aus ( Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB m.w.H.). Die bedingte Entlassung kann in Verbindung mit sachgerechten Weisungen und/oder Bewährungshilfe in spezialpräventiver Hinsicht zweckmässiger sein als die Entlassung zum Strafende ohne jegliche Möglichkeit, weiter auf den Täter einzuwirken. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere der möglicherweise zu erwartenden Straftaten. Ist die Verletzung wertvoller Rechtsgüter betroffen, kann es im Interesse der öffentlichen Sicherheit sein, den Gefangenen die gesamte Strafe verbüssen zu lassen ( Cornelia Koller , in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon - von der vorläufigen Festnahme zur bedingten Entlassung, Basel 2014, S. 82 f.). Bei Ausländern, die die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, darf der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Ferner ist zu beachten, dass im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Gefangene in seine Heimat entlassen wird. Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von Ausländerinnen und Ausländern führen (vgl. Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). 4.8.2 Ob bei einer Vollverbüssung eine Verbesserung bezüglich Einsicht in die Verwerflichkeit der Tat und weitere Reduktion der Externalisierung erreicht werden kann, erscheint fraglich, zumal die Deliktsprävention nicht allein an ein völliges Fehlen der Externalisierung festgemacht werden kann. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum eine andauernde gefährliche Grundhaltung beim Beschwerdeführer bestehen soll, wodurch die Gefährdung der Allgemeinheit bei einer bedingten Entlassung erheblich sein soll. Betrachtet man zwar das öffentliche Interesse an einer Vollverbüssung so ist angesichts der begangenen Delikte, insbesondere des qualifizierten Raubes, nicht ganz von der Hand zu weisen, dass ein Interesse der Öffentlichkeit an der Vollverbüssung der Strafe besteht, da der Beschwerdeführer zumindest für die Dauer der Reststrafe (vorliegend etwas über drei Jahre) nicht delinquieren kann. Andererseits entfallen viele Vorteile der Vollverbüssung der Strafe, insbesondere das Heranführen an die Freiheit mit Vollzugserleichterungen bis hin zu Wohn- und Arbeitsexternat, da keine Vorbereitung der Entlassung stattfinden kann, weil der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände spricht einzig das Sicherheitsinteresse für die Vollverbüssung der Strafe. Allerdings ist hier die Landesverweisung zu beachten, welche die Gesellschaft länger schützt als die Dauer der Reststrafe. Angesichts des Umstandes, dass eine weitere und tiefere Reue und Einsicht in die Tat und damit Verminderung der Externalisierung kaum zu erwarten ist, ist die Vollverbüssung der Strafe nur aus sicherheitspolitischen Überlegungen vorteilhaft. Demzufolge ist von einem weiteren Vollzug der Strafe im vorliegenden Fall keine massgebliche Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten und die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

E. 5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Legalprognose gestützt auf die obigen Ausführungen als positiv zu werten ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Angelegenheit ist zur umgehenden Bewilligung der bedingten Entlassung und Regelung der Modalitäten an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, zurückzuweisen. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 26. August 2022 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 5.20 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 19.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'141.10 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amts für Justizvollzugs vom 29. Juli 2022 aufgehoben und die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend bedingt zu entlassen und die Modalitäten zu regeln. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, auferlegt. 3. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'141.10 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.09.2022 810 22 162

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 28. September 2022 (810 22 162) Straf- und Massnahmenvollzug Verweigerung der bedingten Entlassung/günstige Legalprognose Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Pascal Felchlin, Rechtsanwalt gegen Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft , Amt für Justizvollzug, Vorinstanz Betreff Verweigerung der bedingten Entlassung (Verfügung der Sicherheitsdirektion, Amt für Justizvollzug, vom 29. Juli 2022) A. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. November 2018 wurde A.____ (geboren 1986) wegen des mehrfachen qualifizierten, teilweise versuchten Raubes, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft (6. Dezember 2015 bis 7. Oktober 2016) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 7. Oktober 2016 fällt das ordentliche Vollzugsende auf den 5. Dezember 2025, zwei Drittel der Strafe waren dementsprechend am 5. August 2022 verbüsst. B. A.____ ersuchte das Amt für Justizvollzug (AJV) mit Schreiben vom 5. Mai 2022 um bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin. Am 31. Mai 2022 reichte die Justizvollzugsanstalt B.____ einen Vollzugsbericht im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung ein und am 7. Juli 2022 wurde A.____ angehört. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 verweigerte das AJV die bedingte Entlassung unter Berufung auf eine ungünstige Legalprognose. D. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, mit Eingabe vom 9. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Dem Beschwerdeführer sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Das AJV verzichtete mit Eingabe vom 18. August 2022 auf eine Vernehmlassung. F. Mit Verfügung vom 24. August 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 6a des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) vom 21. April 2005 ist gegen Entscheide der Vollzugsbehörde betreffend die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Strittig ist vorliegend, ob die vom Beschwerdeführer beantragte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen wurde. 3.1 Das AJV erwog im Wesentlichen, die zeitliche Voraussetzung von zwei Dritteln der Strafe werde am 5. August 2022 erfüllt sein. Insgesamt stehe das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Jedoch könne ihm allein aufgrund des guten Vollzugsverhaltens keine günstige Legalprognose gestellt werden bzw. könne nicht angenommen werden, er werde künftig keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen. Der Beschwerdeführer weise zwar keine Vorstrafen auf. Zu Ungunsten sei jedoch festzuhalten, dass er in Frankreich mit Urteil des «Tribunal Correctionnel de Mulhouse» vom 2. März 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Vorbereitungshandlungen zu einer zweijährigen Freiheitstrafe verurteilt worden sei. Die Verurteilung sei nach Begehung der in Basel-Landschaft zu beurteilenden Taten erfolgt. Dennoch sei anzumerken, dass die Delikte in Frankreich im Mai 2014 begangen worden seien, die Delikte in der Schweiz zwischen 2013 und 2014 (insgesamt 38 Delikte). Der Beschwerdeführer habe somit während zwei Jahren ohne grössere Unterbrechungen delinquiert. Aufgrund der weiterhin bestehenden Externalisierung, die einer Auseinandersetzung mit der Tat und einer Deliktprävention im Weg stehe, sei von einer andauernden gefährlichen Grundhaltung auszugehen, wodurch die Gefährdung bei einer bedingten Entlassung erheblich sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte, zumal er während der noch verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit hätte, mit der Deliktaufarbeitung sowie einer Auseinandersetzung mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen zu beginnen. Neben der Differentialprognose seien gleichzeitig auch die Schwere des Deliktes im Falle eines erneuten Rückfalles bzw. die Interessen der Allgemeinheit zu gewichten. Diesen sei umso höheres Gewicht beizumessen, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter seien. Vorliegend wäre bei einem einschlägigen Rückfall insbesondere das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit gefährdet. Vor dem Hintergrund der schlechten Legalprognose sowie den im Falle eines Rückfalls betroffenen Rechtsgütern sei dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung Vorrang einzuräumen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er keine Vorstrafen aufweise. Seine in Frankreich und in der Schweiz begangenen Delikte würden allesamt in einem relativ kurzen Zeitraum von rund zwei Jahren vorliegen, nämlich 2013 und 2014. Es handle sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um einen langjährigen «Gewohnheitsverbrecher». Insgesamt sei das Vorleben also prognostisch positiv zu werten. Was die Persönlichkeit und die neuere Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten betreffe, so habe dieser angegeben, seit 2018 keinerlei Drogen mehr zu konsumieren, was auch den Ergebnissen der durchgeführten Abstinenzkontrollen entspreche. Seien in der letzten Berichtsperiode noch mehrere Disziplinierungen zu nennen gewesen, hätten seither keine mehr ausgesprochen werden müssen. Während er seine Taten vor Gericht noch abgestritten habe, gestehe er diese heute ein, bekunde Einsicht und Reue und besuche Tatbearbeitungsgespräche. Der Beschwerdeführer habe bereits jetzt eine lange Haftstrafe hinter sich (über acht Jahre) und sei mittlerweile Mitte Dreissig. Es dürfe angenommen werden, dass er in den letzten Jahren an persönlicher Reife habe gewinnen können. Zusammenfassend habe sich seine Persönlichkeit also über die Dauer des bisherigen Strafvollzugs durchwegs zum Positiven hin entwickelt. Auch dies falle prognostisch zu seinen Gunsten ins Gewicht. All diesen prognostisch günstigen Faktoren scheine der Straf- und Massnahmenvollzug einzig entgegenzuhalten, dass weiterhin eine Externalisierung zu erkennen sei, die einer Auseinandersetzung mit der Tat und einer Deliktsprävention im Wege stehe. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer inzwischen aus freien Stücken Tatbearbeitungsgespräche mit dem psychologischen Dienst durchführe, könne einer gewissen fortbestehenden Externalisierung kein erhebliches Gewicht zukommen. Dass er weiterhin kundtue, die Taten seien passiert, weil er den damaligen Mittäter kennengelernt habe, dessen Idee es auch gewesen sei, zu stehlen, ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer auch bei sich selber eine Schuld erkenne und Reue bekunde. Jedenfalls vermöge dieser Aspekt keinesfalls sämtliche legalprognostisch günstigen Umstände zu überwiegen. Entgegen der Ansicht des Straf- und Massnahmenvollzugs sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Rückfallgefahr nach Vollverbüssung der Strafe wesentlich besser bzw. heute, nach Verbüssung von zwei Dritteln, wesentlich schlechter ausfallen sollte. Dass der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers gewisse Ähnlichkeiten zur Situation vor dem Strafvollzug aufweise, dürfe diesem nicht angelastet werden. Es könne nicht erwartet werden, dass seine finanziellen Aussichten - nota bene nach über acht Jahren Strafvollzug - rosig aussehen würden. Vor allem aber wären diese Aussichten nach Vollverbüssung der Strafe nicht einmal ansatzweise besser. Auch die der Strafverbüssung zugedachte spezialpräventive Wirkung dürfte sich bei einer derart langen Freiheitsstrafe bereits nach zwei Dritteln praktisch gleichermassen entfaltet haben, wie nach Vollverbüssung. Betrachte man all dies noch vor dem Hintergrund, dass die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln die Regel bilde, von welcher nur aus guten Gründen abgewichen werden dürfe, weil der Verurteilte in dieser letzten Stufe des Strafvollzugs den Umgang mit der Freiheit erlernen solle, so erhelle, dass vorliegend einer Entlassung nichts Gewichtiges entgegenstehe. 4.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2; 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 2.3). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). 4.2 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren - etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug - bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3; 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; Cornelia Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 zu Art. 86 StGB). 4.3 Vorliegend ist das Zweidrittelerfordernis gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt, und das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug steht auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 133 IV 201 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.1). 4.4.1 Die Praxis orientiert sich bei ihrer Einschätzung der Rückfallgefahr in erster Linie an der Frage der Vorstrafen ( Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Auflage, Bern 2020, § 3 Rz. 83 m.w.H.). Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren ( Wolfgang Wohlers , in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 6 zu Art. 86 StGB). Andererseits sind von einem Täter, der niemals zuvor ein ernsteres Delikt begangen hat, kaum weitere Straftaten zu befürchten, wobei das Vorleben stets in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. 4.4.2 Der Beschwerdeführer weist unbestrittenermassen keine Vorstrafen aus. Er ist mit dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. November 2018 in der Schweiz erstmalig verurteilt worden. Er ist also vor dieser Verurteilung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, sondern hat deliktfrei gelebt. Zwar wurde der Beschwerdeführer in Frankreich mit Urteil des «Tribunal Correctionnel de Mulhouse» vom 2. März 2015 wegen Verstosses gegen das Waffengesetz sowie wegen Bildung einer Bande zur Vorbereitung eines Deliktes, begangen am 14. Mai 2014, zu einer zweijährigen Freiheitstrafe verurteilt, die Verurteilung erfolgte jedoch - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - nach Begehung der in der Schweiz begangenen Taten. Wohl liegt eine quasi fortgesetzte Delinquenz vor, allerdings wurde der Beschwerdeführer weder vor der Begehung der Delikte in der Schweiz noch vor jenen in Frankreich durch Eröffnung und Bekanntgabe eines Strafverfahrens gewarnt, dass er nicht weiter delinquieren solle, wenn er nicht gewichtige Konsequenzen befürchten wolle. Inwiefern diese Fortsetzung der Delinquenz in Frankreich den Beschwerdeführer prognostisch belasten soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Feststellungen der Vorinstanz - von anfangs November 2013 bis Mitte Mai 2014 delinquierte, also während eines halben Jahres, nicht aber während zweier Jahre. Zum Zeitpunkt des mehrfachen qualifizierten, teilweise versuchten Raubes etc. lag folglich keine Vorstrafe vor, und der Beschwerdeführer hat als Ersttäter zu gelten, was sich im vorliegenden Fall begünstigend auf die vorzunehmende Prognose auswirkt. 4.5.1 Im Weiteren ist die Persönlichkeit des Täters zu würdigen. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich wie bei anderen strafrechtlichen Prognosen um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie u.a. eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch wie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische] Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) sowie auch umweltbezogene Ressourcen (u.a. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob «ein Wandel zum Besseren» stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut, ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit etwa durch therapeutische Einwirkung festzustellen ist ( Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB; Wohlers , a.a.O., N 6 zu Art. 86 StGB). Die Bedeutung einer vertieften Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Tat verlangt «eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung». Dabei darf auch erwartet werden, dass die gefangene Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, auch wenn das Gericht keine Therapie angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung darf als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Auch Umstände der Straftat können auf prognoserelevante Persönlichkeitsmerkmale hinweisen (BGE 103 Ib 27 E. 1). Von Bedeutung für das Begehen zukünftiger Straftaten können überdies auch das Alter oder der Gesundheitszustand der verurteilten Personen sein. 4.5.2 Ein Gefangener ist vollzugsrechtlich dazu verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und der Entlassungsvorbereitung aktiv mitzuwirken. Der Gesetzgeber geht somit von der Konzeption aus, dass die Fähigkeiten nach der Entlassung straffrei zu leben, die Befähigung voraussetzt, sozialadäquat zu handeln. Dies wird am wirkungsvollsten erreicht, wenn der Inhaftierte während des Vollzugs zu erkennen lernt, dass ein selbstverantwortliches Leben ohne Delinquenz seinem bisherigen vorzuziehen ist, und er somit das Ziel künftig straffrei zu leben, zu seinem persönlichen Lebensentwurf macht (vgl. Benjamin F. Brägger , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 25 zu Art. 75 StGB). Um das allgemeine Vollzugsziel möglichst wirkungsvoll umzusetzen, sind die persönliche Mitwirkung und die persönliche Einsicht des Strafgefangenen unumgänglich. Verweigert ein Gefangener diese aktive Mitarbeit, können die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele nur rudimentär geregelt werden, zudem ist die aktive Mitwirkung des Gefangenen notwendig, um diese Ziele zu erreichen (vgl. Brägger; a.a.O., N 26 zu Art. 75 StGB). 4.5.3 Dem Vollzugsbericht der JVA B.____ vom 31. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass im Vollzugsplan vom 9. November 2021 vereinbart worden sei, dass Tatbearbeitungsgespräche stattfinden sollten. Der Beschwerdeführer habe sich dazu bereit erklärt und sich selbständig für die Gespräche angemeldet. Er habe vorgeschlagen, einen Mitgefangenen als Dolmetscher einzubeziehen. Der Anfang des Gesprächs habe sich schwierig gestaltet, und der Beschwerdeführer habe Mühe gezeigt, offen über seine Delikte zu sprechen. Ob dies auf die Anwesenheit eines Mitgefangenen als Dolmetscher zurückzuführen gewesen sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss seiner Aussage habe er seit seiner Inhaftierung mit keiner Person über sein Delikt gesprochen, habe sich jedoch selber viele Gedanken gemacht. Er sei dazumal in Frankreich gewesen, um ein Auto für seinen Bruder zu kaufen. Da er jedoch zuvor im Casino das ganze Geld verloren habe, habe er das Auto nicht kaufen können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er noch nie kriminell gewesen. Ein Kollege habe ihn daraufhin gefragt, ob er schnelles Geld verdienen wolle. Die Idee sei zu diesem Zeitpunkt sehr lukrativ gewesen. So habe er mit den anderen Personen begonnen, Einbrüche zu begehen. Wie viele es gewesen seien, könne er sich nicht mehr erinnern. Es seien jedoch viele gewesen. Das Knowhow dazu habe eine andere Person gehabt und er habe den Entschluss gefasst, sich anzuschliessen. Zum heutigen Zeitpunkt bereue er seine Taten, und er schäme sich für sein Handeln, auch, dass er Schande über den Namen seiner Familie gebracht habe. Angesprochen auf den Einsatz von Waffen bei den Einbrüchen, obwohl er nur schnelles Geld habe verdienen wollen, habe der Beschwerdeführer gemeint, dass dies nicht seine Idee gewesen sei. Er habe sich nur aufgrund des Geldes beteiligt. Er habe dazumal schon gewusst, dass es falsch sei, Waffen mitzuführen. Er habe jedoch kein Mitbestimmungsrecht gehabt und somit auch weniger Geld erhalten. Auch habe er einem Opfer, welches in Panik geraten sei, Wasser gebracht. Er habe selber einen Krieg erlebt und könne die Angst der Opfer verstehen. Das Mitführen von Waffen sei sein grösster Fehler gewesen. Er denke oftmals an seine Opfer, wenn er am Fernsehen einen Film mit Schusswaffen sehe. Angesprochen, wie er seine Strafe empfinde, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass zehn Jahre eine harte Strafe seien, er diese Strafe aber aufgrund seines grossen Fehlers akzeptiere. Er sei heute auch nicht mehr der gleiche Mensch wie früher und sei älter geworden. Er werde sich in Zukunft nie mehr einer solchen Gruppe/Aktion anschliessen und wolle ein ruhiges Leben führen und eine Familie gründen. Es belaste ihn noch heute schwer, dass der Drahtzieher nicht vor Gericht gewesen sei und somit keine gerechte Strafe erhalten habe. Es fühle sich gut an, über die Delikte zu sprechen. Er habe dies in der Vergangenheit nicht gekonnt und es sei ihm nicht einfach gefallen, nach vielen Jahren wieder darüber zu sprechen. In den Gesprächen sei ihm verstärkt bewusst geworden, wie falsch sein Handeln zu dieser Zeit gewesen sei und er sich dafür schäme. Weiter ist aus dem Vollzugsbericht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Opferhilfe beider Basel monatlich Fr. 20.-- spende, da bis anhin noch keine Forderung der Opfer eingegangen sei. Seit April 2022 werde das Geld nicht mehr direkt gespendet, sondern auf seinem Wiedergutmachungskonto angespart, sodass das Geld für eine allfällige Forderung der Opfer verwendet werden könnte. Falls bis zu seinem Austritt aus dem Strafvollzug keine Forderung eingehe, werde der gesamte Betrag an die Opferhilfe beider Basel gespendet. 4.5.4 Der Beschwerdeführer besucht seit November 2021 Tatbearbeitungsgespräche und leistet materielle Wiedergutmachung. Er wirkt somit aktiv an den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen mit. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Taten nicht mehr und bereut sie. Auch akzeptiert er zwischenzeitlich seine Strafe und sieht ein, dass seine Taten falsch waren (vgl. auch Anhörung vom 7. Juli 2022). Anlässlich der Anhörung entschuldigte sich der Beschwerdeführer zudem auch gegenüber den Opfern. Soweit das AJV eine vollumfängliche Einsicht und Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers auf seine Delinquenz verlangt ist entgegenzuhalten, dass - wie bereits im Entscheid KGE VV 810 22 33 vom 29. Juni 2022 in Erwägung 5.5.3 festgehalten - selbst aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat nicht auf eine schlechte Prognose geschlossen werden kann (was auch damalige Praxis des damals noch als Vorinstanz waltenden Regierungsrates war, vgl. auch BGE 124 IV 193 E. 5.ee). Das AJV begründet denn auch nicht, warum nur eine vollständige Einsicht und Verantwortungsübernahme für eine positive Prognose sprechen würde. Auch wenn teilweise noch eine Externalisierung ersichtlich ist, steht diese - entgegen der Meinung des AJV - einer Auseinandersetzung mit der Tat und einer Deliktprävention nicht im Wege. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer monatlich Fr. 20.-- an die Opferhilfe beider Basel spendet, weil keine Forderungen von konkreten Opfern eingegangen sind. Vor diesen Hintergründen kann nicht von einer andauernden gefährlichen Grundhaltung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, welche bei einer bedingten Entlassung erheblich ist. 4.6.1 Weiter ist das deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Art des Delikts, welches zur Strafhaft geführt hat, an sich für die Prognose nicht entscheidend. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben (BGE 103 Ib 27 E. 1; Stratenwerth/Bommer , a.a.O., § 3 Rz. 85 m.w.H.). Einzubeziehen ist ferner das Verhalten in der Vollzugsanstalt, soweit dieses Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt (vgl. Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 86 StGB). Im Vordergrund steht bezüglich der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insbesondere auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (BGE 119 IV 5 E. 1; Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 86 StGB). Das tadellose Verhalten im Vollzug hat nur geringe Aussagekraft für die Legalprognose (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 E. 5.3; Wohlers , a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). 4.6.2 Der Beschwerdeführer wurde als freundlicher und ruhiger Gefangener wahrgenommen. Er habe sich dem Personal gegenüber korrekt verhalten und habe den Kontakt zu den Angestellten gesucht, aufgrund seiner nicht vorhandenen Deutschkenntnissen jedoch nur selten. Seine Fragen und Anliegen bringe er oftmals mit Hilfe eines Dolmetschers ein. Bei negativen Entscheiden zeige er sich einsichtig und könne konstruktiv mit Kritik umgehen. Im Berichtszeitraum habe er keine Mühe gezeigt, sich an die Hausordnung zu halten und habe infolgedessen nicht diszipliniert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich gut in das Grosskollektiv der JVA B.____ eingefügt und pflege den Kontakt zu diversen Mitgefangenen. Man begegne ihm oft auf dem Sozialgeschoss oder auf den Etagen. Seine Zelle mache einen ordentlichen und gepflegten Eindruck. Im Berichtszeitraum seien mehrere Zellen- sowie Personenkontrollen durchgeführt worden, wobei nichts Besonderes festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer arbeite weiterhin in der Schreinerei. Seine Arbeitsleistungen sowie sein Verhalten am Arbeitsplatz seien weiterhin positiv. Konfliktsituationen seien keine bekannt (vgl. Vollzugsbericht der JVA vom 31. Mai 2022). 4.6.3 Der Beschwerdeführer verfügt demnach über eine gute Sozialkompetenz, arbeitet willig und pflegt Beziehungen; alles Eigenschaften, die ihm in Freiheit zugutekommen. Dieses Verhalten lässt positive Rückschlüsse auf das Legalverhalten zu. Wie dargelegt, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, er habe an den Resozialisierungsbemühungen oder der Einhaltung des Vollzugsplans nicht mitgewirkt (vgl. E. 5.5.4 hiervor). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lassen sich keine negativen Rückschlüsse auf künftiges Verhalten ziehen. 4.7 Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer konkrete Zukunftspläne hat. Er führt aus, dass er nach seiner Entlassung in den Kosovo zurückkehren wolle, wo auch seine Eltern und zwei Brüder leben würden. Er werde dort bei seinen Eltern wohnen, bis er seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könne. Er habe sich um eine Arbeitsstelle bemüht und eine schriftliche Zusage in einer Autowerkstatt in W.____ erhalten. Auch wolle er eine Familie gründen (vgl. Gesuch um bedingte Entlassung vom 5. Mai 2022 sowie Anhörung vom 7. Juli 2022). Der Beschwerdeführer reichte einen Vorvertrag für eine Arbeitsstelle bei einer Autowerkstatt ein (vgl. Beilage zum Gesuch um bedingte Entlassung vom 5. Mai 2022). Zwar wird er dort lediglich Euro 250.-- pro Monat verdienen, jedoch kann aufgrund seiner langen Inhaftierung nicht von Anfang erwartet werden, dass seine finanzielle Lage hervorragend ist. Der Beschwerdeführer wird deshalb zu Beginn auch bei seinen Eltern wohnen, mit welchen er gemäss Vollzugsbericht der JVA B.____ regelmässig telefonischen Kontakt hatte. Auch wenn sich die diesbezügliche Prognose in erster Linie auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen und diese folglich mit einer Unsicherheit belastet sind, kann vorliegend immerhin festgehalten werden, dass sie über blosse Bekundungen hinausgehen. Angesichts dieser Umstände kann dem AJV nicht beigepflichtet werden, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der voraussichtlichen Lebensumstände keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Vielmehr ist der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers legalprognostisch als positiv zu werten. 4.8.1 Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen der Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Gefangenen bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b.bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa die Möglichkeiten in Betracht, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen. Dagegen scheiden Ansetzung einer Probezeit (mit der Möglichkeit der Rückversetzung in den Strafvollzug) sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe und Weisungen) aus ( Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB m.w.H.). Die bedingte Entlassung kann in Verbindung mit sachgerechten Weisungen und/oder Bewährungshilfe in spezialpräventiver Hinsicht zweckmässiger sein als die Entlassung zum Strafende ohne jegliche Möglichkeit, weiter auf den Täter einzuwirken. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere der möglicherweise zu erwartenden Straftaten. Ist die Verletzung wertvoller Rechtsgüter betroffen, kann es im Interesse der öffentlichen Sicherheit sein, den Gefangenen die gesamte Strafe verbüssen zu lassen ( Cornelia Koller , in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon - von der vorläufigen Festnahme zur bedingten Entlassung, Basel 2014, S. 82 f.). Bei Ausländern, die die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, darf der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Ferner ist zu beachten, dass im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Gefangene in seine Heimat entlassen wird. Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von Ausländerinnen und Ausländern führen (vgl. Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). 4.8.2 Ob bei einer Vollverbüssung eine Verbesserung bezüglich Einsicht in die Verwerflichkeit der Tat und weitere Reduktion der Externalisierung erreicht werden kann, erscheint fraglich, zumal die Deliktsprävention nicht allein an ein völliges Fehlen der Externalisierung festgemacht werden kann. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum eine andauernde gefährliche Grundhaltung beim Beschwerdeführer bestehen soll, wodurch die Gefährdung der Allgemeinheit bei einer bedingten Entlassung erheblich sein soll. Betrachtet man zwar das öffentliche Interesse an einer Vollverbüssung so ist angesichts der begangenen Delikte, insbesondere des qualifizierten Raubes, nicht ganz von der Hand zu weisen, dass ein Interesse der Öffentlichkeit an der Vollverbüssung der Strafe besteht, da der Beschwerdeführer zumindest für die Dauer der Reststrafe (vorliegend etwas über drei Jahre) nicht delinquieren kann. Andererseits entfallen viele Vorteile der Vollverbüssung der Strafe, insbesondere das Heranführen an die Freiheit mit Vollzugserleichterungen bis hin zu Wohn- und Arbeitsexternat, da keine Vorbereitung der Entlassung stattfinden kann, weil der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände spricht einzig das Sicherheitsinteresse für die Vollverbüssung der Strafe. Allerdings ist hier die Landesverweisung zu beachten, welche die Gesellschaft länger schützt als die Dauer der Reststrafe. Angesichts des Umstandes, dass eine weitere und tiefere Reue und Einsicht in die Tat und damit Verminderung der Externalisierung kaum zu erwarten ist, ist die Vollverbüssung der Strafe nur aus sicherheitspolitischen Überlegungen vorteilhaft. Demzufolge ist von einem weiteren Vollzug der Strafe im vorliegenden Fall keine massgebliche Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten und die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Legalprognose gestützt auf die obigen Ausführungen als positiv zu werten ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Angelegenheit ist zur umgehenden Bewilligung der bedingten Entlassung und Regelung der Modalitäten an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, zurückzuweisen. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 26. August 2022 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 5.20 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 19.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'141.10 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amts für Justizvollzugs vom 29. Juli 2022 aufgehoben und die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend bedingt zu entlassen und die Modalitäten zu regeln. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, auferlegt. 3. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'141.10 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiberin