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810 20 304

Basel-Landschaft · 2013-09-24 · Deutsch BL

Widerruf der Niederlassungs- resp. Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1776 vom 15. Dezember 2020)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführer beantragen in ihrem Rechtsbegehren die Aufhebung der Verfügung des AFMB vom 8. Mai 2020. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Verschreiber. Wie aus der Begründung klar hervorgeht, richtet sich die Beschwerde gegen den RRB Nr. 1776 vom 15. Dezember 2020, der denn auch die erstinstanzliche Verfügung ersetzt hat (Devolutiveffekt). Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Somit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand einschlägig ist, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'487.20 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.05.2023 810 20 304

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. Mai 2023 (810 20 304) Ausländerrecht Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit/Verbesserung der Prognose zur Entwicklung der finanziellen Situation im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Lucius Schweizer Beteiligte A.A.____ und B.A.____ , Beschwerdeführer, beide vertreten durch Erik Wassmer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungs- resp. Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1776 vom 15. Dezember 2020) A. Der in der Schweiz niedergelassene kosovarische Staatsangehörige A.A.____ (geboren 1986) heiratete am 5. September 2007 im Kosovo seine Landsfrau B.A.____ (geboren 1987) und zog sie am 10. September 2008 in die Schweiz nach. Sie ist seither im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat drei Kinder (geboren 2011, 2015, 2017), welche jeweils über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. B. Die Familie A.____ bezog ab dem Jahr 2012 Sozialhilfeleistungen. C. Mit Verfügung vom 24. September 2013 lehnte das damalige Amt für Migration (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht, AFMB) das Gesuch von B.A.____ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab, da sie mit Betreibungen und offenen Verlustscheinen im Betreibungsregister verzeichnet sei. Zudem werde die Familie von der Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund des Sozialhilfebezugs und der Schuldenwirtschaft wurde B.A.____ gleichzeitig ausländerrechtlich verwarnt. D. Am 21. September 2015 war A.A.____ mit 46 Betreibungen (Gesamtbetrag Fr. 202'761.25) und 42 offenen Verlustscheinen (Gesamtbetrag Fr. 124'230.70) im Betreibungsregister verzeichnet. B.A.____ war mit sieben Betreibungen (Gesamtbetrag Fr. 10'057.70) und sechs offenen Verlustscheinen (Gesamtbetrag Fr. 11'636.--) im Betreibungsregister registriert. Ausserdem hatte die Familie bis zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen in der Gesamthöhe von Fr. 171'970.-- bezogen. Die monatliche Unterstützung betrug Fr. 4'336.--. Deswegen verwarnte das AFMB A.A.____ mit Schreiben vom 2. Oktober 2015. Man erwarte von ihm, dass er in Zukunft seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und seine Schulden im Rahmen des Möglichen zurückzuzahlen werde sowie dass er sich so schnell wie möglich von der Sozialhilfe löse. E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 machte das AFMB die Ehegatten A.____ erneut darauf aufmerksam, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Schuldenwirtschaft zum Widerruf ihrer Aufenthaltstitel führen könnten, wenn sie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig seien und keine Schulden abbauen würden. F. Die Sozialhilfebehörde B.____ stellte Mitte April 2020 die Unterstützungsleistungen rückwirkend per 28. Februar 2020 ein. G. Am 8. Mai 2020 widerrief das AFMB die Niederlassungsbewilligungen von A.A.____ und seinen Kindern und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte das AFMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.A.____ sowie deren Wegweisung aus der Schweiz. Begründet wurde der Entscheid mit der Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldenwirtschaft. Mit Stichtag vom 24. April 2020 waren auf A.A.____ im Betreibungsregister 21 Betreibungen mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 59'673.48 und 41 Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von Fr. 151'138.28 verzeichnet. Bezüglich B.A.____ enthielt das Register zu diesem Zeitpunkt 12 Betreibungen mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 18'236.15 und 18 Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von Fr. 31'859.85. H. Eine hiergegen von A.A.____ und B.A.____, beide vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wies dieser mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1776 vom 15. Dezember 2020 ab (Ziff. 1). Er ordnete an, dass die Beschwerdeführer die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen hätten (Ziff. 2). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde sodann entsprochen (Ziff. 3). Der Regierungsrat verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Ziff. 4) und sprach dem Rechtsvertreter ein aus der Staatskasse zu entrichtendes Honorar zu (Ziff. 5). I. Gegen den RRB Nr. 1776 vom 15. Dezember 2020 erhoben A.A.____ und B.A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Erik Wassmer, am 23. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, es sei die Verfügung des AFMB vom 8. Mai 2020 aufzuheben und das AFMB anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zu verlängern, eventualiter sei den Beschwerdeführern eine Härtefallbewilligung zu erteilen; alles unter o/e-Kostenfolge. Sie stellten im weiteren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung und verlangten einen sofortigen Entscheid über ihr Gesuch. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zufolge fehlender Mittellosigkeit abgewiesen. J. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 27. August 2021 gab die Vorinstanz einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juli 2021 zu den Akten, mit dem A.A.____ wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 520.-- verurteilt worden war. L. An der Parteiverhandlung vom 16. Februar 2022 legten die Beschwerdeführer diverse Noven ins Recht. Das Gericht befragte beide Beschwerdeführer. In ihrem Plädoyer hielten sie an den schriftlich gestellten Rechtsbegehren fest. Die Vorinstanz verzichtete auf einen Parteivortrag. Im Anschluss wurde das Verfahren mit Einverständnis der Parteien für ein Jahr sistiert. M. Am 17. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht Unterlagen ein, insbesondere zu ihrer Erwerbssituation und zu den Bemühungen um Schuldensanierung. Am 20. Februar 2023 ergänzten sie die Eingabe mit aktuellen Betreibungsregisterauszügen und einem Stundungsabkommen mit der Gemeinde B.____. N. Mit Schreiben vom 9. März 2023 äusserte sich die Vorinstanz zu den Eingaben der Beschwerdeführer, wobei sie am Abweisungsantrag festhielt. O. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers zu den Akten. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrem Rechtsbegehren die Aufhebung der Verfügung des AFMB vom 8. Mai 2020. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Verschreiber. Wie aus der Begründung klar hervorgeht, richtet sich die Beschwerde gegen den RRB Nr. 1776 vom 15. Dezember 2020, der denn auch die erstinstanzliche Verfügung ersetzt hat (Devolutiveffekt). Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Somit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand einschlägig ist, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner Kinder sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer und Ausländerinnen und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem prinzipiell gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Kinder auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser Anspruch gilt indes nicht absolut. So kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 63 AIG gegeben sind und die Massnahme verhältnismässig ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin hingegen verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AIG vorliegen. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss allerdings verhältnismässig sein. Neben der Befristung der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zeigt sich die vorläufige Natur dieser Bewilligung auch darin, dass die Schwelle für einen Widerruf niedrig angesetzt ist (vgl. Tamara Nüssle , in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländer und Ausländerinnen, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 5 zu Art. 33 AuG und N 51 zu Art. 62 AuG). 4.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Demgegenüber reicht für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG die blosse Sozialhilfeabhängigkeit des Ausländers aus (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. August 2021 [ 810 21 124] E. 4.1 ). 4.4 Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügend hingegen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Tatbestand als erfüllt anzusehen, wenn eine Person hohe Unterstützungsleistungen erhalten hat und wegen ihres Verhaltens nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird ( Silvia Hunziker , in: Stämpflis Handkommentar AuG, a.a.O., N 21 zu Art. 63 AuG). Inwiefern die Sozialhilfeabhängigkeit im konkreten Fall auf ein Selbstverschulden der Beschwerdeführer zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 8. August 2019 E. 4.1). 4.5 Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs ist die Gesamtsumme der bisher ausgerichteten Sozialhilfeleistungen massgebend. Ein Sozialhilfebezug kann bereits ab einem Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3; 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.3.1; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die gegenwärtige Sozialhilfeabhängigkeit entscheidend, sondern die Zeitspanne, in welcher diese rückblickend andauerte, sowie die Prognose, ob auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3). Von einer Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn die Bezüge der Sozialhilfe mindestens zwei Jahre gedauert haben (KGE VV vom 18. April 2018 [ 810 17 276] E. 5.3.2 ; Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Massgebend ist allerdings auch eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder, wobei Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2020, dass die Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit erfüllen würden, da sie über einen langen Zeitraum teilweise oder gänzlich von der Sozialhilfe abhängig gewesen seien. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in einen Gesamtbetrag von Fr. 440'891.-- (Stand: 20. Februar 2020) bezogen, was erheblich sei. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer in Zukunft für längere Zeit für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnten - trotz der neuen Erwerbssituation der Beschwerdeführer. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nach zwölfjährigem Aufenthalt in der Schweiz erst seit kurzem einer Erwerbstätigkeit nachgehe und der Beschwerdeführer bis anhin lediglich vereinzelt temporär gearbeitet habe und über keine anerkannte Ausbildung verfüge, sei von einer fortgesetzten bzw. andauernden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. 5.2 In ihrer Beschwerdebegründung vom 12. Februar 2021 wenden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass sie beide mittlerweile erwerbstätig seien und sich ihre finanzielle Situation seit dem regierungsrätlichen Entscheid derart verbessert habe, dass nicht mehr mit einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer habe seit Januar 2021 eine unbefristete Vollzeitstelle als Chauffeur und der Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit seiner Leistung. Die Beschwerdeführerin habe im August 2020 eine Teilzeitstelle als Reinigungskraft angetreten und könne so ihren Teil zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten beitragen. Es sei der Familie eine gute Prognose auszustellen. In Bezug auf die Schuldenwirtschaft wird in der Begründung ausgeführt, dass der Schuldenanstieg auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sowie die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Sie seien beide gewillt, die bestehenden Schulden zurückzuzahlen. Der Betreuungsaufwand für die Kinder sei zugleich auch der Grund für die Sozialhilfeabhängigkeit gewesen, weswegen diese nicht als selbstverschuldet gelten könne. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass trotz der positiv zu würdigenden Festanstellung des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden könne, dass sich die Beschwerdeführer längerfristig und nachhaltig ins Arbeitsleben integriert hätten. Aufgrund der Kündigungsfrist von einem Monat könnten sich die stabilen finanziellen Verhältnisse auf einen Schlag ändern. Zudem habe der Beschwerdeführer erst jetzt mit 35 Jahren das erste Mal im Leben eine Festanstellung. Es erscheine so, als hätten sich die Beschwerdeführer nur unter dem Druck des Verfahrens um eine Arbeitsstelle bemüht. Es sei zudem unklar, ob das erzielte Einkommen überhaupt reiche, um den Lebensunterhalt der Familie zu decken. Zusammen würden die Beschwerdeführer ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 5'700.-- erzielen, der Bedarf betrage aber mindestens Fr. 5'600.--. Somit drohe bereits bei einer nur kleinen negativen Veränderung des Einkommens erneut die Gefahr einer fortgesetzten und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit. Schliesslich seien auch die Schulden der Beschwerdeführer seit ihrer Ablösung von der Sozialhilfe im Februar 2020 angestiegen. So seien beim Beschwerdeführer im März 2021 acht neue Betreibungen in der Gesamthöhe von mehr als Fr. 5'800.-- und ein weiterer Verlustschein in der Höhe von Fr. 723.65 verzeichnet. Es sei also erstellt, dass die Beschwerdeführer weiterhin Schulden generieren würden. 5.4 An der Parteiverhandlung vom 16. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführer einzeln befragt. Der Beschwerdeführer gab an, in Vollzeit als Chauffeur zu arbeiten. Er verdiene dabei monatlich rund Fr. 4'600.-- netto (inkl. Kinderzulagen) und alle vier Monate erhalte er einen Bonus von Fr. 1'200.--. Zudem werde er durch seine Mutter mit Fr. 500.-- monatlich unterstützt. Dass er erst jetzt eine Stelle gefunden habe, liege daran, dass er über eine lange Zeit krank gewesen sei und starke Schmerzen gehabt habe. Diese seien nun behandelt und träten nicht mehr auf. Er unterstehe keiner Lohnpfändung, da dafür sein Einkommen zu tief sei. Allerdings reiche es, um in Raten Schulden zurückzubezahlen. Eine professionelle Schuldenberatung hätten sie als Familie bisher nicht in Anspruch genommen. Die neuen Betreibungen seien darauf zurückzuführen, dass er zunächst Schulden bei Privaten zurückbezahlt habe und dann das Geld nicht gereicht habe, um laufende Rechnungen zu bezahlen. Diese privaten Schulden seien nun alle beglichen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie seit März 2021 nicht mehr arbeite. Sie kümmere sich um ihre jüngere Tochter und die Schwiegermutter. Die Firma, bei der sie vorher gearbeitet habe, habe ihr deshalb und aufgrund der Auftragslage gekündigt. Wenn die Tochter in den Kindergarten komme, werde sie wieder arbeiten. 5.5 Das Verfahren wurde an der Parteiverhandlung vom 16. Februar 2022 mit dem Einverständnis der Parteien für ein Jahr sistiert. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, bis zur Weiterführung des Verfahrens einen Beleg über ein andauerndes und unbefristetes Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers einzureichen. Die Beschwerdeführerin sollte ihrerseits einen Nachweis über ein andauerndes und geregeltes Arbeitseinkommen ab dem 1. September 2022 vorlegen. Weiter wurde von den Beschwerdeführern verlangt, dass bis zur Weiterführung des Verfahrens keine Zunahme der Schulden stattfinde dürfe und keine weiteren Betreibungen eingeleitet würden. Schliesslich wurde eine Bestätigung eingefordert, dass die Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 ununterbrochen eine professionelle Schuldenberatung in Anspruch genommen haben und die Beschwerdeführerin das Sprachniveau A2 des europäischen Referenzrahmens (GER) in der deutschen Sprache erreicht hat. 5.6 Am 17. Februar 2023 und ergänzend am 20. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführer zu den oben genannten Themenbereichen diverse Unterlagen ein. In der Eingabe führen sie aus, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit einer Aufhebungsvereinbarung per Ende April 2023 aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber bereits wieder auf der Suche nach einer Arbeitsstelle per 1. Mai 2023 und zuversichtlich, dass er auch eine finden werde. Es bestünden keine Zweifel, dass er auch in Zukunft erwerbstätig sein werde. Die Beschwerdeführerin habe am 12. September 2022 eine Teilzeitstelle als Raumpflegerin angetreten. Aufgrund des knappen Budgets hätten nicht alle Krankenkassenrechnungen bezahlt werden können, weshalb neue Betreibungen eingeleitet worden seien. Diese seien aber bereits wieder bezahlt worden. Die weiteren neuen Positionen im Betreibungsregisterauszug seien alte Betreibungen und Verlustscheine, welche bereits vor dem 14. Februar 2022 bestanden hätten und neu in Betreibung gesetzt worden seien. Die Beschwerdeführer seien darüber hinaus bei der Fachstelle für Schuldenfragen in Liestal in Beratung. Die Beschwerdeführerin habe erfolgreich einen Deutschkurs mit Niveau A2 abgeschlossen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Auflagen des Gerichts zu erfüllen. Somit sei eine positive Veränderung ersichtlich. Sie seien in der Lage, Schulden abzubauen. Dazu hätten sie unter anderem mit der Gemeinde B.____ ein Stundungsabkommen und eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Weiter betonen sie, dass der Beschwerdeführer seine Stelle nicht aus persönlichen Gründen verloren habe. Vielmehr sei er Opfer einer Kündigungswelle seines ehemaligen Arbeitgebers geworden. 5.7 Die Vorinstanz äusserte sich am 9. März 2023 dazu. Zunächst sei festzustellen, dass neue Betreibungen eingeleitet worden seien, wobei die Forderungen allerdings durch Bezahlung an das Betreibungsamt beglichen worden seien. Positiv zu würdigen sei, dass sich die Beschwerdeführer von der Schuldenberatung hätten helfen lassen und die Beschwerdeführerin das geforderte Sprachniveau erreicht habe. Es sei aber auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle mehr habe. Dass er bereits eine neue Stelle in Aussicht habe, beweise er nicht. Somit bestehe die Gefahr der erneuten Sozialhilfeabhängigkeit weiter. 5.8 Die Beschwerdeführer teilten in einer weiteren Eingabe vom 11. Mai 2023 mit, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Er sei per 2. Mai 2023 unbefristet und in Vollzeit als Gebäudebewirtschafter angestellt. Mit dem Einkommen von neu brutto Fr. 5'500.-- monatlich sei er in der Lage, für den Unterhalt der Familie aufzukommen und Schulden abzubauen. 6.1 Dass die Vorinstanz unter den damaligen Umständen am 15. Dezember 2020 davon ausging, dass eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit vorlag, ist nicht zu beanstanden. Nach ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und Absenz vom (ersten) Arbeitsmarkt war die Erwerbssituation der Beschwerdeführer damals weder stabil noch nachhaltig. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers war befristet und es gab keine Hinweise auf eine in Aussicht stehende Anschlusslösung. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin war zu gering, um den Lebensbedarf der Familie auch nur annähernd decken zu können. Da der Beschwerdeführer über keine anerkannte Ausbildung verfügt und er in der Vergangenheit nur unregelmässig und jeweils temporär gearbeitet hatte, durfte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sein würden, über längere Zeit selber für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. 6.2 Für das Gericht sind allerdings die Umstände im Urteilszeitpunkt massgebend. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile im Arbeitsmarkt Fuss gefasst hat. Er ist seit Januar 2020 vollzeitlich erwerbstätig. Nach einem unverschuldeten Stellenverlust ist es ihm gelungen, nahtlos anschliessend eine neue Arbeitsstelle zu finden. So trat er am 2. Mai 2023 seine aktuelle unbefristete Stelle als Gebäudebewirtschafter bei der C.____ GmbH an. Die Beschwerdeführerin ist beim gleichen Arbeitgeber bereits seit dem 12. September 2022 als Raumpflegerin in einem Pensum von 30 bis 40% angestellt. Die Beschwerdeführer sind weiter nachgewiesenermassen bei der Fachstelle für Schuldenfragen in Liestal in Beratung. Während der Verfahrenssistierung kam es zwar abermals zur Betreibung von Krankenkassenprämien. Allerdings wurden diese Rechnungen am 16. Februar 2023 wieder beglichen. Die anderen neu hinzugekommenen Betreibungen beziehen sich auf Forderungen, die bereits vorbestanden hatten und neu in Betreibung gesetzt wurden. 7.1 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer ab dem Mai 2012 bis Februar 2020 ununterbrochen Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 440'891.-- bezogen. Dieser Sozialhilfebezug ist zweifellos als dauerhaft und erheblich im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen. Daher ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob auch in Zukunft mit einem Sozialhilfebezug zu rechnen ist. In dieser Prognose muss die finanzielle Situation sämtlicher Familienmitglieder berücksichtigt werden. 7.2 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 12. September 2022 in einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin bei der C.____ GmbH in D.____. Dabei erzielt sie ein durchschnittliches Einkommen von monatlich brutto Fr. 1'290.--. Der Beschwerdeführer verlor während des Verfahrens seine Stelle. Dies geschah allerdings im Rahmen einer dokumentierten Entlassungswelle seines damaligen Arbeitgebers und ist ihm somit nicht als Folge eines Fehlverhaltens anzulasten. Er konnte bereits eine neue unbefristete Stelle als Gebäudebewirtschafter bei der C.____ GmbH antreten und kam damit den von der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 9. März 2023 geäusserten Bedenken zuvor. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag erzielt der Beschwerdeführer neu ein Einkommen von netto Fr. 4'613.70. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens unter Tatbeweis gestellt, dass es ihm möglich ist, fortgesetzt einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zusammen erzielen die Beschwerdeführer ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von rund Fr. 5'820.--, wozu noch der Anspruch auf Kinderzulagen zu rechnen ist. Mit diesem monatlichen Gesamteinkommen sind die Beschwerdeführer in der Lage, den Lebensunterhalt der Familie zu decken. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die vermuten lassen, dass sich die bestehende Erwerbssituation in absehbarer Zeit ändern sollte. Hinzu kommt, dass das jüngste Kind der Beschwerdeführer inzwischen fünf Jahre alt ist, was insbesondere der Beschwerdeführerin in naher Zukunft sogar erlauben dürfte, ihr Pensum zu erhöhen. Somit ist den Beschwerdeführern eine positive Prognose bezüglich einer künftigen Sozialhilfeunabhängigkeit auszustellen. Die Beschwerdeführer sind allerdings auf ihrer Bereitschaft zur Übernahme finanzieller Selbstverantwortung zu behaften. Es wird von ihnen erwartet, dass sie auch in Zukunft die Erwerbssituation beibehalten und ihre Finanzen im Griff haben. Sollten sie diese Erwartung enttäuschen, müssen sie damit rechnen, dass seitens des AFMB ein neues Verfahren angehoben wird. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der Schulden der Beschwerdeführer festzuhalten, dass die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG resp. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG darstellt und damit einen eigenständigen Widerrufsgrund begründet, die Vorinstanz ihren Entscheid aber nicht darauf abgestützt hat. Die Beschwerdeführer haben in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Schulden generiert. Sie haben aber aktenkundig Anstrengungen unternommen, um ihre Schulden im Rahmen des Möglichen abzubauen. Zumindest für den Zeitraum der vergangenen beiden Jahre kann nicht von einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen ausgegangen werden. Sie haben redliche Anstrengungen um den Abbau der Schulden unternommen. Allerdings sind die Beschwerdeführer auch hier auf ihren Zusicherungen zu behaften, dass sie keine neuen Schulden generieren werden und sich weiterhin nach Kräften darum bemühen, ihre bestehenden Schulden abzubauen. 7.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt weder der Widerrufsgrund des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs noch derjenige der Schuldenwirtschaft erfüllt ist. Gleichermassen liegt auch kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor. Es erübrigt sich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der angedachten Massnahme. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit darin die verfügten Wegweisungen bestätigt wurden (Ziff. 1 und 2), und das AFMB ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Antragsgemäss ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Honorarnote vom 11. Mai 2023 weist einzig Bemühungen des Volontärs aus. Sowohl dessen Aufwand von 36.5 Stunden als auch der Stundenansatz von Fr. 130.-- liegen (leicht) über dem vom Kantonsgericht praxisgemäss zugestandenen Umfang. Zumal in der Rechnung auch einzelne Positionen auftauchen, die eher als sozialarbeiterische Betreuung denn als Rechtsvertretung zu kategorisieren sind, ist ermessensweise ein Pauschalhonorar von Fr. 4'000.-- zuzusprechen. Dazu kommen die nicht zu beanstandenden Auslagen von Fr. 166.40. Den Beschwerdeführern ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'487.20 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. 8.3 Da die Vorinstanz von einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer und einer negativen Prognose ausgehen durfte (vgl. E. 6.1 hiervor) und die Beschwerdeführer den Grund für die Gutheissung ihres Rechtsmittels erst während des kantonsgerichtlichen Verfahrens gesetzt haben, wird auf eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverlegung der Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens verzichtet (vgl. KGE VV vom 9. Dezember 2020 [ 810 20 103] E. 8.3 ; Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3.6). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1776 vom 15. Dezember 2020 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'487.20 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.