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810 2016 29

Basel-Landschaft · 2007-03-01 · Deutsch BL

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Da sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002, S. 3725; BGE 135 II 1 E. 1.1; BGE 133 I 185 E. 2.3; Rosa Maria Losada , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.4.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK] vom 4. November 1950 sowie in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 17. Juni 2005 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Art. 13 BV entspricht dabei der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 425 E. 4c/bb; BGE 129 II 215 E. 4.2). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beschränkt sich nicht nur auf die Kernfamilie, sondern erfasst auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Allerdings genügen nicht alle familiären Beziehungen, um einen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht entstehen zu lassen. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer von den hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist, wobei es entscheidend auf den Grad der Eigenständigkeit bzw. seine Fähigkeit, selbständig zu leben, ankommt (BGE 120 Ib 257 E. 1a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2A.36/2002 vom 14. Mai 2002 E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet und hat keine Kinder. Weder zu seiner Mutter noch zu seinen Geschwistern, welche in der Schweiz leben, besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Eine Berufung auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bleibt dem Beschwerdeführer daher verwehrt. 3.4.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens unter besonderen Umständen ein Recht auf Verbleib abgeleitet werden. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer ist weder beruflich integriert noch bestehen Anhaltspunkte für besonders intensive soziale Bindungen. Überdies verstiess er während mehreren Jahren wiederholt gegen die hiesige Rechtsordnung (BGer 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.2). Daraus ist zu schliessen, dass er sich nur sehr schlecht in der Schweiz integriert hat. Folglich kann er sich nicht auf den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen.

E. 4 Auch gestützt auf die Bestimmungen des AuG vermag der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz abzuleiten, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer reiste im Januar 2007 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz ein, wo er gestützt auf seine – von seiner Mutter abgeleiteten – Stellung als Asylant eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 AsylG schliesst das Asyl das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 1. März 2007 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle. Jedoch wurde ihm Familienasyl gewährt, da zuvor bereits seiner Mutter und seinen (damals) minderjährigen Geschwistern Asyl gewährt worden war. Dies erfolgte gestützt auf den 2007 noch in Kraft stehenden Art. 51 Abs. 2 AsylG, wonach andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden konnten, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprachen.

E. 4.2 Gemäss Art. 58 AsylG richtet sich die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich des AsylG und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, anwendbar sind. Das Asyl kann unter anderem widerrufen werden, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben (Art. 63 Abs. 2 AsylG). Auch kann das Asyl gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. d AsylG erlöschen, wenn die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist. Dabei geht das Erlöschen des Asyls dem Widerruf vor, wie dies in Art. 43 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) vom 11. August 1999 vorgesehen ist. Diese Bestimmungen wurden erlassen, um ein zweifaches Verfahren, einerseits vor dem Bundesamt und anderseits bei den kantonalen Ausländerbehörden, zu vermeiden. Soweit das AuG die Nichtverlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels, gefolgt von der Wegweisung vorsieht, kann das Verfahren zur Wegweisung bezüglich der Auswirkungen auf das Asyl nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Ausweisung gleichgesetzt werden. Damit ist der Rechtsmittelweg der asylberechtigten Person garantiert, indem der Entscheid betreffend Widerruf oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem Verfahren vor kantonalen Behörden erfolgt, das bis vor das Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Ein vorgängiges zusätzliches Verfahren betreffend das entzogene bzw. widerrufene Asylrecht vor Bundesverwaltungsgericht würde das Verfahren bloss umständlicher machen und unnötig verlängern. Somit können die kantonalen Behörden entscheiden, den Aufenthaltstitel einer asylberechtigten Person zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern, um sodann die Wegweisung zu verfügen und zu vollziehen, ohne dass das Asyl vorgängig widerrufen wurde (BGE 139 II 65 E. 4.4 = Pra 102 [2013] Nr. 43). 4.3.1 Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich gemäss Art. 65 AsylG nach Art. 64 AuG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AuG. Demnach dürfen asylberechtigte Personen nur ausgewiesen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. Die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, usw.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen (bspw. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlichen Verpflichtungen (bspw. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen; vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). 4.3.2 Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, welcher voraussetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. vorliegend die Wegweisung eines Asylberechtigten nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Damit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abzustellen. Die Praxis geht bei Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG von der Erfüllung der qualifizierten Formulierung aus, wenn die ausländische Person mit ihrem Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (BGE 137 II 237 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll auch dann möglich sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3809 f.). Ob eine Ausländerin oder ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung ihres bzw. seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; vgl. auch Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 8.29; Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 19 zu Art. 63 AuG; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 10 zu Art. 63 AuG).

E. 4.4 Seit seiner Einreise in die Schweiz 2007 trat der Beschwerdeführer folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung:

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011: Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- wegen mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Erteilung einer Weisung, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt der Interventionsstelle Basel-Landschaft zu absolvieren

- Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011: Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Raufhandels. Dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Januar 2011

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2013: Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Betäubungsmittelkonsums

- Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2016: Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen einfacher Körperverletzung, fahrlässiger einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Zechprellerei, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 4.5 Auch wenn für sich betrachtet die einzelnen Verfehlungen jeweils nicht schwer genug wiegen, um einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG anzunehmen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während Jahren immer wieder in nicht unerheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstiess. Auch die Summierung von Verstössen kann einen Bewilligungsentzug bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen (BGer 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.2). Hervorzuheben sind vorliegend insbesondere die immer wiederkehrenden Verletzungen des hochwertigen Rechtsgutes der körperlichen und psychischen Integrität. Sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wurden sodann in den letzten fünf Jahren ausgesprochen und hinsichtlich der Verletzung der körperlichen Integrität ist – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte – ein Anstieg der Intensität der verübten Delikte festzustellen ("von Tätlichkeiten zu Raufhandel und einfacher Körperverletzung", RRB Nr. 24 vom 12. Januar 2016, E. 5e, S. 8). Zudem verletzte der Beschwerdeführer mehrfach auch andere Rechtsgüter (insbesondere fremdes Eigentum) und zeigte insofern eine regelrechte Unbelehrbarkeit, als er sich weder durch die ausgesprochenen Strafen noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung des AfM vom 1. Februar 2012 von der Begehung weiterer Delikte abhalten liess.

E. 4.6 Das negative Verhalten des Beschwerdeführers spiegelt sich überdies in dessen Schuldenwirtschaft wider. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 27. Oktober 2016 sind unter der neuen Wohnadresse des Beschwerdeführers in Augst bereits drei Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 12‘381.05 registriert. Damit sind beim Beschwerdeführer gesamthaft bisher 21 Betreibungen von über Fr. 70‘000.-- und 11 Verlustscheine von knapp Fr. 60‘000.-- zu verzeichnen. Offenbar ist es dem Beschwerdeführer seit der ersten Verwarnung vom 1. Februar 2012 nicht gelungen, seine Schulden zu begrenzen, geschweige denn zu reduzieren. Vielmehr häufte er weiterhin Schulden an und kümmerte sich nicht um eine Schuldensanierung (BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2). Angesichts dieses wiederholten und seit längerer Zeit andauernden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er seine Schulden mutwillig generiert hat. Folglich ist dem Beschwerdeführer die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE vorzuwerfen.

E. 4.7 Nach dem Gesagten sind die Vorinstanzen namentlich aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie des Ranges der verletzten Rechtsgüter zu Recht von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ausgegangen. Folglich liegt ein Widerrufsgrund vor, welcher auch zur Wegweisung einer asylberechtigten Person genügt. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, welcher in seiner Beschwerdeschrift vom 29. März 2016 lediglich die Unverhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz geltend macht.

E. 5 Der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG tatsächlich nicht verlängert werden soll, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht – Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.44). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, den Grad seiner Integration, die Schwere der begangenen Delikte und seines Verschuldens, den seit der Tat vergangenen Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 6.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sind. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 6.2 Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend darlegte, wurde der Beschwerdeführer zwar nie zu einer empfindlichen Strafe verurteilt, weshalb sich das jeweilige Tatverschulden als nicht sehr gravierend präsentiert. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mehrfach besonders hochwertige Rechtsgüter – wie die körperliche und psychische Integrität – verletzt und gefährdet hat. Der Beschwerdeführer hat sodann während der Probezeit sämtlicher Vorstrafen delinquiert, was auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Aus der Gesamtheit des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser offensichtlich weder gewillt noch in der Lage ist, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Angesichts der wiederholten und fortgesetzten Straffälligkeit des Beschwerdeführers besteht ein beachtliches öffentliches Interesse an der verfügten ausländerrechtlichen Massnahme. 6.3 Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz auch abgesehen von seiner Straffälligkeit schlecht integriert. Die wirtschaftliche Integration ist angesichts der längeren Sozialhilfeabhängigkeit, der Schulden sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht gegeben. Auch im heutigen Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen erwirtschaftet. Aufgrund der weitgehend ausgebliebenen Arbeitsbemühungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine Anstellung wahrnehmen und seine Eigenversorgung nachhaltig steigern wird. Dem Beschwerdeführer ist es folglich während seiner mittlerweile knapp zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen, sich beruflich zu integrieren. Seine Versuche, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sind mehrfach gescheitert. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist auch insofern nicht als gelungen zu bezeichnen, als er sich nach wie vor regelmässig in der Drogenszene aufhält, von welcher er sich bisher nicht ablösen konnte. 6.4 Der Beschwerdeführer verbrachte den ersten Teil seiner Kindheit in der Türkei und lebte zwischen 1998 und 2005 – zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern – in Deutschland, wo er in B.____ die Schule besuchte. Im September 2005 wurde er aufgrund der Abweisung seines Asylantrages – zusammen mit seinem Vater und seinen Geschwistern – in die Türkei ausgeschafft, bis er am 9. Januar 2007 in die Schweiz einreiste, wo er einen Asylantrag stellte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute keinen grossen Bezug mehr zu seiner Heimat, der Türkei, aufweist. Zwar spricht er die beiden Landessprachen Türkisch und Kurdisch und es leben noch einige seiner Verwandten in der Türkei. Eine Rückkehr in die Türkei würde den Beschwerdeführer dennoch zweifelsohne vor grosse Herausforderungen stellen. Allerdings ist ihm eine solche als junger und gesunder Mann, der überdies auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, nicht per se unzumutbar. Der generelle Verweis auf die politische Lage in der Türkei stellt sodann keinen Grund dar, welcher eine Rückreise des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vom 29. März 2016 im Übrigen in keiner Weise dargelegt, inwiefern er in der Türkei tatsächlich politisch besonders gefährdet wäre. Bereits das damalige Bundesamt für Migration hat ihm denn auch mit Verfügung vom 1. März 2007 im Rahmen des Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft ausdrücklich abgesprochen. In Würdigung all dieser Umstände ist es dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren. 6.5 Aufgrund des negativen persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie namentlich dessen Straffälligkeit überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz sind somit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. 6.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als rechtmässig. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘549.05 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 7.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 1‘549.05 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 6. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_14/2017) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.11.2016 810 2016 29

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 9. November 2016 (810 2016 29) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Claudia Caderas Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Simon Berger, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 24 vom 12. Januar 2016) A. Der 1987 geborene türkische Staatsangehörige A.____ lebte zwischen 1998 und 2005 – zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern – in Deutschland, wo er in B.____ die Schule besuchte. Im September 2005 wurde er aufgrund der Abweisung seines Asylantrages – zusammen mit seinem Vater und seinen Geschwistern – in die Türkei ausgeschafft. B. Am 9. Januar 2007 reiste A.____ in die Schweiz ein, wo er am 11. Januar 2007 einen Asylantrag stellte. Mit Verfügung vom 1. März 2007 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, dass A.____ die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 nicht erfülle. Dennoch wurde ihm Familienasyl gewährt, weil bereits seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern Asyl gewährt worden war. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) stellte A.____ daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung aus. C. In der Folge arbeitete A.____ sporadisch als Hilfsmonteur bei Gerüstbau-Firmen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011 wurde er der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Ausserdem wurde ihm die Weisung erteilt, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt der Interventionsstelle Basel-Landschaft zu absolvieren. D. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011 wurde A.____ – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Januar 2011 – wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. E. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen sowie wegen Betreibungen in der Höhe von Fr. 55‘968.90 und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 5‘969.65 wurde A.____ am 1. Februar 2012 durch das AfM ausländerrechtlich verwarnt. Man erwarte von ihm, dass er nicht mehr straffällig werde, seine Schulden nach Möglichkeit zurückzahle und keine neuen Schulden generiere. F. Vom 29. September 2012 bis zum 23. Januar 2013 sass A.____ in Untersuchungshaft. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2013 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schliesslich wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Betäubungsmittelkonsums zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. G. Mit Schreiben vom 11. August 2014 gelangte das AfM an A.____ und gewährte ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz. Dabei wies es ihn unter anderem auf seine nicht unerhebliche Sozialhilfeabhängigkeit hin. Überdies machte es A.____ darauf aufmerksam, dass er seit dem 8. Januar 2014 nicht mehr im Besitze eines gültigen Ausländerausweises sei und er sich für eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zwingend bei einer Gemeinde im Kanton Basel-Landschaft anmelden und Wohnsitz nehmen müsse. H. Am 6. Oktober 2014 verfügte das AfM den Widerruf des Asyls und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies diesen spätestens per 6. November 2014 aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 gesetzt habe. I. Gegen diese Verfügung führte A.____, vertreten durch Simon Berger, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 Beschwerde beim Regierungsrat und begründete diese mit Eingabe vom 23. Dezember 2014. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Belassung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; dies jeweils unter o/e-Kostenfolge. J. Der instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat sistierte in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 19. März 2015, um den Ausgang eines am Strafgericht Basel-Landschaft hängigen Strafverfahrens gegen A.____ abzuwarten. K. Mit Urteil vom 2. Juli 2015 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ der einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, der Sachentziehung, des Hausfriedensbruchs, der Zechprellerei, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Gegen dieses Urteil ging die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Berufung. L. Am 3. November 2015 hob der instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat die Sistierung des Verfahrens auf. M. Mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Januar 2016 (RRB Nr. 24) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er ging aufgrund des negativen Legalverhaltens von A.____ von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aus. N. Fristgerecht erhob A.____, weiterhin vertreten durch Simon Berger, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 25. Januar 2016 Beschwerde gegen den RRB Nr. 24 vom 12. Januar 2016 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Eingabe vom 29. März 2016 beantragt er die vollumfängliche Aufhebung des RRB Nr. 24 vom 12. Januar 2016 und die Verlängerung bzw. Belassung der Aufenthaltsbewilligung sowie ein Absehen vom Widerruf des Asyls. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das AfM zurückzuweisen; dies jeweils unter o/e-Kostenfolge. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers unverhältnismässig seien. Die politische Lage in der Türkei sei zurzeit alles andere als sicher, weshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland unzumutbar sei. O. Am 26. April 2016 liess sich der Regierungsrat vernehmen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Q. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Mai 2016 wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil vom 2. Juli 2015 teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer wurde zusätzlich der mehrfachen Tätlichkeit schuldig erklärt und verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Da sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002, S. 3725; BGE 135 II 1 E. 1.1; BGE 133 I 185 E. 2.3; Rosa Maria Losada , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.4.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK] vom 4. November 1950 sowie in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 17. Juni 2005 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Art. 13 BV entspricht dabei der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 425 E. 4c/bb; BGE 129 II 215 E. 4.2). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beschränkt sich nicht nur auf die Kernfamilie, sondern erfasst auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Allerdings genügen nicht alle familiären Beziehungen, um einen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht entstehen zu lassen. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer von den hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist, wobei es entscheidend auf den Grad der Eigenständigkeit bzw. seine Fähigkeit, selbständig zu leben, ankommt (BGE 120 Ib 257 E. 1a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2A.36/2002 vom 14. Mai 2002 E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet und hat keine Kinder. Weder zu seiner Mutter noch zu seinen Geschwistern, welche in der Schweiz leben, besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Eine Berufung auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bleibt dem Beschwerdeführer daher verwehrt. 3.4.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens unter besonderen Umständen ein Recht auf Verbleib abgeleitet werden. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer ist weder beruflich integriert noch bestehen Anhaltspunkte für besonders intensive soziale Bindungen. Überdies verstiess er während mehreren Jahren wiederholt gegen die hiesige Rechtsordnung (BGer 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.2). Daraus ist zu schliessen, dass er sich nur sehr schlecht in der Schweiz integriert hat. Folglich kann er sich nicht auf den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. 4. Auch gestützt auf die Bestimmungen des AuG vermag der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz abzuleiten, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird. 4.1 Der Beschwerdeführer reiste im Januar 2007 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz ein, wo er gestützt auf seine – von seiner Mutter abgeleiteten – Stellung als Asylant eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 AsylG schliesst das Asyl das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 1. März 2007 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle. Jedoch wurde ihm Familienasyl gewährt, da zuvor bereits seiner Mutter und seinen (damals) minderjährigen Geschwistern Asyl gewährt worden war. Dies erfolgte gestützt auf den 2007 noch in Kraft stehenden Art. 51 Abs. 2 AsylG, wonach andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden konnten, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprachen. 4.2 Gemäss Art. 58 AsylG richtet sich die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich des AsylG und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, anwendbar sind. Das Asyl kann unter anderem widerrufen werden, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben (Art. 63 Abs. 2 AsylG). Auch kann das Asyl gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. d AsylG erlöschen, wenn die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist. Dabei geht das Erlöschen des Asyls dem Widerruf vor, wie dies in Art. 43 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) vom 11. August 1999 vorgesehen ist. Diese Bestimmungen wurden erlassen, um ein zweifaches Verfahren, einerseits vor dem Bundesamt und anderseits bei den kantonalen Ausländerbehörden, zu vermeiden. Soweit das AuG die Nichtverlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels, gefolgt von der Wegweisung vorsieht, kann das Verfahren zur Wegweisung bezüglich der Auswirkungen auf das Asyl nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Ausweisung gleichgesetzt werden. Damit ist der Rechtsmittelweg der asylberechtigten Person garantiert, indem der Entscheid betreffend Widerruf oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem Verfahren vor kantonalen Behörden erfolgt, das bis vor das Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Ein vorgängiges zusätzliches Verfahren betreffend das entzogene bzw. widerrufene Asylrecht vor Bundesverwaltungsgericht würde das Verfahren bloss umständlicher machen und unnötig verlängern. Somit können die kantonalen Behörden entscheiden, den Aufenthaltstitel einer asylberechtigten Person zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern, um sodann die Wegweisung zu verfügen und zu vollziehen, ohne dass das Asyl vorgängig widerrufen wurde (BGE 139 II 65 E. 4.4 = Pra 102 [2013] Nr. 43). 4.3.1 Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich gemäss Art. 65 AsylG nach Art. 64 AuG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AuG. Demnach dürfen asylberechtigte Personen nur ausgewiesen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. Die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, usw.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen (bspw. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlichen Verpflichtungen (bspw. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen; vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). 4.3.2 Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, welcher voraussetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. vorliegend die Wegweisung eines Asylberechtigten nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Damit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abzustellen. Die Praxis geht bei Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG von der Erfüllung der qualifizierten Formulierung aus, wenn die ausländische Person mit ihrem Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (BGE 137 II 237 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll auch dann möglich sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3809 f.). Ob eine Ausländerin oder ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung ihres bzw. seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; vgl. auch Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 8.29; Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 19 zu Art. 63 AuG; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 10 zu Art. 63 AuG). 4.4 Seit seiner Einreise in die Schweiz 2007 trat der Beschwerdeführer folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung:

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011: Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- wegen mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Erteilung einer Weisung, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt der Interventionsstelle Basel-Landschaft zu absolvieren

- Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011: Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Raufhandels. Dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Januar 2011

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2013: Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Betäubungsmittelkonsums

- Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2016: Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen einfacher Körperverletzung, fahrlässiger einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Zechprellerei, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.5 Auch wenn für sich betrachtet die einzelnen Verfehlungen jeweils nicht schwer genug wiegen, um einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG anzunehmen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während Jahren immer wieder in nicht unerheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstiess. Auch die Summierung von Verstössen kann einen Bewilligungsentzug bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen (BGer 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.2). Hervorzuheben sind vorliegend insbesondere die immer wiederkehrenden Verletzungen des hochwertigen Rechtsgutes der körperlichen und psychischen Integrität. Sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wurden sodann in den letzten fünf Jahren ausgesprochen und hinsichtlich der Verletzung der körperlichen Integrität ist – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte – ein Anstieg der Intensität der verübten Delikte festzustellen ("von Tätlichkeiten zu Raufhandel und einfacher Körperverletzung", RRB Nr. 24 vom 12. Januar 2016, E. 5e, S. 8). Zudem verletzte der Beschwerdeführer mehrfach auch andere Rechtsgüter (insbesondere fremdes Eigentum) und zeigte insofern eine regelrechte Unbelehrbarkeit, als er sich weder durch die ausgesprochenen Strafen noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung des AfM vom 1. Februar 2012 von der Begehung weiterer Delikte abhalten liess. 4.6 Das negative Verhalten des Beschwerdeführers spiegelt sich überdies in dessen Schuldenwirtschaft wider. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 27. Oktober 2016 sind unter der neuen Wohnadresse des Beschwerdeführers in Augst bereits drei Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 12‘381.05 registriert. Damit sind beim Beschwerdeführer gesamthaft bisher 21 Betreibungen von über Fr. 70‘000.-- und 11 Verlustscheine von knapp Fr. 60‘000.-- zu verzeichnen. Offenbar ist es dem Beschwerdeführer seit der ersten Verwarnung vom 1. Februar 2012 nicht gelungen, seine Schulden zu begrenzen, geschweige denn zu reduzieren. Vielmehr häufte er weiterhin Schulden an und kümmerte sich nicht um eine Schuldensanierung (BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2). Angesichts dieses wiederholten und seit längerer Zeit andauernden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er seine Schulden mutwillig generiert hat. Folglich ist dem Beschwerdeführer die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE vorzuwerfen. 4.7 Nach dem Gesagten sind die Vorinstanzen namentlich aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie des Ranges der verletzten Rechtsgüter zu Recht von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ausgegangen. Folglich liegt ein Widerrufsgrund vor, welcher auch zur Wegweisung einer asylberechtigten Person genügt. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, welcher in seiner Beschwerdeschrift vom 29. März 2016 lediglich die Unverhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz geltend macht. 5. Der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG tatsächlich nicht verlängert werden soll, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht – Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.44). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, den Grad seiner Integration, die Schwere der begangenen Delikte und seines Verschuldens, den seit der Tat vergangenen Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 6.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sind. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 6.2 Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend darlegte, wurde der Beschwerdeführer zwar nie zu einer empfindlichen Strafe verurteilt, weshalb sich das jeweilige Tatverschulden als nicht sehr gravierend präsentiert. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mehrfach besonders hochwertige Rechtsgüter – wie die körperliche und psychische Integrität – verletzt und gefährdet hat. Der Beschwerdeführer hat sodann während der Probezeit sämtlicher Vorstrafen delinquiert, was auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Aus der Gesamtheit des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser offensichtlich weder gewillt noch in der Lage ist, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Angesichts der wiederholten und fortgesetzten Straffälligkeit des Beschwerdeführers besteht ein beachtliches öffentliches Interesse an der verfügten ausländerrechtlichen Massnahme. 6.3 Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz auch abgesehen von seiner Straffälligkeit schlecht integriert. Die wirtschaftliche Integration ist angesichts der längeren Sozialhilfeabhängigkeit, der Schulden sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht gegeben. Auch im heutigen Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen erwirtschaftet. Aufgrund der weitgehend ausgebliebenen Arbeitsbemühungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine Anstellung wahrnehmen und seine Eigenversorgung nachhaltig steigern wird. Dem Beschwerdeführer ist es folglich während seiner mittlerweile knapp zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen, sich beruflich zu integrieren. Seine Versuche, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sind mehrfach gescheitert. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist auch insofern nicht als gelungen zu bezeichnen, als er sich nach wie vor regelmässig in der Drogenszene aufhält, von welcher er sich bisher nicht ablösen konnte. 6.4 Der Beschwerdeführer verbrachte den ersten Teil seiner Kindheit in der Türkei und lebte zwischen 1998 und 2005 – zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern – in Deutschland, wo er in B.____ die Schule besuchte. Im September 2005 wurde er aufgrund der Abweisung seines Asylantrages – zusammen mit seinem Vater und seinen Geschwistern – in die Türkei ausgeschafft, bis er am 9. Januar 2007 in die Schweiz einreiste, wo er einen Asylantrag stellte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute keinen grossen Bezug mehr zu seiner Heimat, der Türkei, aufweist. Zwar spricht er die beiden Landessprachen Türkisch und Kurdisch und es leben noch einige seiner Verwandten in der Türkei. Eine Rückkehr in die Türkei würde den Beschwerdeführer dennoch zweifelsohne vor grosse Herausforderungen stellen. Allerdings ist ihm eine solche als junger und gesunder Mann, der überdies auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, nicht per se unzumutbar. Der generelle Verweis auf die politische Lage in der Türkei stellt sodann keinen Grund dar, welcher eine Rückreise des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vom 29. März 2016 im Übrigen in keiner Weise dargelegt, inwiefern er in der Türkei tatsächlich politisch besonders gefährdet wäre. Bereits das damalige Bundesamt für Migration hat ihm denn auch mit Verfügung vom 1. März 2007 im Rahmen des Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft ausdrücklich abgesprochen. In Würdigung all dieser Umstände ist es dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren. 6.5 Aufgrund des negativen persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie namentlich dessen Straffälligkeit überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz sind somit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. 6.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als rechtmässig. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘549.05 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 7.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 1‘549.05 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 6. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_14/2017) erhoben.