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810 19 86

Basel-Landschaft · 2014-03-17 · Deutsch BL

Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

E. 3 Strittig ist, ob die KESB zu Recht ihre Zustimmung zur Liquidation des Haushalts und zum Freihandverkauf der Parzelle Nr. XXXX, Grundbuch H.____, erteilt hat. 4.1 Die KESB hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. F.____ vom 30. Januar 2019 aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sei, in ihr Haus zurückzukehren oder die Vor- und Nachteile eines Verkaufs des Grundstücks abzuwägen. Der Verkauf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin liege in ihrem Interesse, da er der Finanzierung ihres Lebensunterhalts diene. Da sie nicht mehr dazu in der Lage sei, in ihrem Haus zu wohnen, würden Kosten für ihren Lebensunterhalt und ihre Pflege entstehen, welche mit liquiden Mitteln zu finanzieren seien, die ihr ohne den Liegenschaftsverkauf nicht zur Verfügung stünden. Vor dem Verkauf der Liegenschaft sei zudem der Haushalt zu liquidieren. Aus diesen Gründen erteile die KESB ihre Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft und zur Liquidation des Haushalts. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der betreffende Entscheid in dieser Angelegenheit sei unverhältnismässig, da nicht das mildeste mögliche Mittel gewählt worden sei. Zudem habe es die KESB unterlassen, den Sachverhalt vollständig zu erheben und umfassende Abklärungen zu tätigen. Entgegen der Auffassung der KESB sei sie urteilsfähig und durchaus in der Lage, in ihr Haus in H.____ zurückzukehren. Da unbestritten sei, dass sie ihren Alltag nicht mehr gänzlich ohne Hilfe meistern könne, habe sie mit G.____ eine fähige Pflegekraft zur täglichen Unterstützung gefunden. Da G.____ bereit sei, bei ihr im Haus zu wohnen, seien auch die damit anfallenden Pflegekosten tragbar. Des Weiteren würde sie sich einer Augenoperation unterziehen, womit eine der Ursachen für ihre Pflegebedürftigkeit behoben werden könne. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie seit dem 17. Juni 2019 wieder in ihrem Haus wohnhaft sei, was die vorhergehenden Ausführungen bekräftige. 5.1 Die Geschäfte nach Art. 416 ZGB, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, sind von Gesetzes wegen der Erwachsenenschutzbehörde zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 416 Abs. 2 ZGB dann nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Zustimmung der KESB zu einem Rechtsgeschäft dann notwendig ist, wenn die urteilsfähige Verbeiständete - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung verweigert oder die verbeiständete Person aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit handlungsunfähig ist. 5.2 Die Mitwirkungshandlung der KESB setzt gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB ein von der Beiständin oder vom Beistand in Vertretung der betreuten Person gültig abgeschlossenes Rechtsgeschäft voraus, denn die lediglich formelle Zustimmung der KESB kann das Handeln des Mandatsträgers nicht ersetzen ( Urs Vogel , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 416 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2014 vom 27. August 2015 E. 5.2). Die Beiständin oder der Beistand hat für die Zustimmung einen Antrag mit allen nötigen Unterlagen für die Prüfung des Geschäfts durch die KESB einzureichen. Die Zustimmung ist grundsätzlich nicht im Voraus zu einer vom Beistand vorgelegten Vertragsofferte zu erklären, sondern sie hat zu dem von allen Vertragsparteien abgeschlossenen Vertrag zu erfolgen ( Claudia M. Mordasini-Rohner/Claudia Stehli/Ernst Langenegger , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 416 ZGB). Namentlich handelt die Beiständin nicht als Beauftragte oder Organ der KESB, weshalb die KESB nicht gestützt auf Art. 416 ZGB die Weisung an den Mandatsträger erteilen kann, ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorzunehmen ( Vogel , a.a.O., N 1 f. zu Art. 416/417 ZGB). Unter besonderen Umständen, insbesondere wenn ein Schwebezustand unzumutbar wäre, kann die Ermächtigung zum Abschluss eines im Wesentlichen definierten Rechtsgeschäfts jedoch zum Voraus erteilt werden ( Urs Vogel , in: Breitschmied/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 2a zu Art. 416-417 ZGB). 5.3.1 Vorliegend hat die Beiständin der KESB den Antrag für den Verkauf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sowie die Haushaltsauflösung am 22. Dezember 2018 eingereicht. Im betreffenden Schreiben schildert sie, dass der Verkauf der Liegenschaft unerlässlich sei, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim E.____ finanzieren zu können. Dieser sei nötig, da die Beschwerdeführerin auf intensive Betreuung angewiesen sei. Ihrem Schreiben legte sie eine Schätzung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bei. Nachdem die KESB von der Beiständin weitere Unterlagen einverlangt hatte (unter anderem einen Auszug aus dem Grundbuch und eine Bescheinigung über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin), reichte die Beiständin den Grundbuchauszug betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ein und beantwortete die Fragen der KESB, wobei sie angab, die Beschwerdeführerin sei urteilsfähig, wolle ihre Liegenschaft jedoch nicht verkaufen. 5.3.2 Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Erwachsenenschutzbehörde zu keiner Zeit ein von der Beiständin gültig abgeschlossener Kaufvertrag über die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorlag. Die KESB begnügte sich im Rahmen der Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft vielmehr mit dem Grundbuchauszug und einer Einschätzung des Werts der Liegenschaft und legte in ihrem Entscheid vom 26. Februar 2019 fest, dass der Verkauf der Liegenschaft Parzelle Nr. XXXX gemäss der Einschätzung zu einem Kaufpreis von Fr. 725'000.-- bis Fr. 740'000.-- zu erfolgen habe. Damit erteilte die KESB der Sache nach eine Blanko-Ermächtigung für den Verkauf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Ein entsprechendes Vorgehen setzt wie bereits aufgezeigt (E. 5.2 hiervor) besondere Umstände bzw. die Unzumutbarkeit eines Schwebezustands voraus. Die KESB macht jedoch keinerlei besonderen Umstände geltend, aufgrund derer im vorliegenden Fall auf das Vorliegen eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts hätte verzichtet werden können, und solche sind auch nicht ersichtlich. 5.3.3 Die zum Voraus erteilte Zustimmung zum Liegenschaftsverkauf ebenso wie zur Liquidation des Haushalts erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.

E. 6 Von Beweismassnahmen ist bei diesem Ausgang abzusehen. Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben wieder in ihrer Liegenschaft wohnhaft ist. Ob die KESB den Sachverhalt richtig und vollständig feststellte, erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft, kann jedoch offengelassen werden. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. In ihrer Honorarnote vom 26. Juni 2019 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen vom 6. März 2019 bis zum 26. Juni 2019 einen Aufwand von 16.68 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 369.50 geltend. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden. Folglich hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'991.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 26. Februar 2019 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'991.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.09.2019 810 19 86

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. September 2019 (810 19 86) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft und zur Auflösung des Haushalts Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Alessia Jeker Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Désirée Stutz, Rechtsanwältin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz Betreff Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 26. Februar 2019) A. Mit Entscheid vom 17. März 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) für A.____ (geb. 1954) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zur Verwaltung des Einkommens und des Vermögens sowie zur Vertretung in administrativen Belangen. Diese Vertretungsbeistandschaft wurde mit Entscheid vom 23. November 2015 wieder aufgehoben. B. Mit Entscheid vom 18. September 2018 errichtete die KESB erneut eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für A.____. Als Beiständin wurde C.____, Beistandschaften D.____ GmbH, ernannt. Die Beiständin wurde beauftragt, A.____ bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten zu vertreten. Ausserdem wurde ihr die Aufgabe übertragen, für eine geeignete Wohnsituation der Verbeiständeten besorgt zu sein und diese bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten. C. Am 22. Dezember 2018 ersuchte C.____ bei der KESB um Zustimmung zur Haushaltsauflösung und zum Verkauf der Liegenschaft von A.____. Zur Begründung führte sie aus, die Verbeiständete könne aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in ihr Haus zurückkehren, um alleine darin zu leben, und es seien keine liquiden Mittel vorhanden, um das Alters- und Pflegeheim E.____, in welches A.____ nach ihrem Spitalaufenthalt eintreten sollte, zu finanzieren. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte die Beiständin der KESB mit, A.____ sei urteilsfähig, möchte ihr Haus jedoch nicht verkaufen. D. Am 19. Februar 2019 wurde A.____ hinsichtlich des Antrags auf Verkauf ihrer Liegenschaft und Auflösung des Haushalts das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss Gesprächsprotokoll der KESB sei sie schweren Herzens mit dem Verkauf ihres Hauses und der Haushaltsauflösung einverstanden gewesen. E. Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 erteilte die KESB die Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft und zur Auflösung des Haushalts von A.____. Dabei stützte sie sich auf den Bericht des Alters- und Pflegeheims E.____ vom 4. Februar 2019 sowie das Arztzeugnis von Dr. med. F.____ vom 31. Januar 2019, wonach A.____ aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sei, in ihr Haus zurückzukehren und die Vor- und Nachteile eines Verkaufs ihrer Liegenschaft abzuwägen. Des Weiteren ermögliche der Hausverkauf die längerfristige Finanzierung ihres Lebensbedarfs; da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alleine wohnen könne, würden Pflegekosten entstehen, die mit liquiden Mitteln aus dem Liegenschaftsverkauf zu finanzieren seien. F. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob A.____, vertreten durch Désirée Stutz, Advokatin in Liestal, gegen den Entscheid der KESB vom 26. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, der Entscheid der KESB vom 26. Februar 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Haushaltsauflösung und die Veräusserung ihrer Liegenschaft zu belassen (Ziff. 1); die Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft zum Preis von Fr. 725'000 bis Fr. 740'000 sei aufzuheben und die Verkaufsverhandlungen seien zu stoppen (Ziff. 2); die Zustimmung zur Liquidation des Haushalts sei aufzuheben (Ziff. 3); der Beiständin sei die erteilte Ermächtigung zur Haushaltsliquidation sowie zum Liegenschaftsverkauf zu entziehen (Ziff. 4); für den entstandenen Schaden aus der ohne Zustimmung der Eigentümerin und während laufender Rechtsmittelfrist vorgenommenen Haushaltsräumungs- sowie Verkaufsbemühungen sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Schadenersatz und Genugtuung zu leisten (Ziff. 5); für den Fall des Unterliegens sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren (Ziff. 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die Beiständin, keine weiteren Schritte in Bezug auf die Haushaltsauflösung und den Liegenschaftsverkauf mehr zu unternehmen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Entscheid der KESB vom 26. Februar 2019 sei nicht verhältnismässig. Es bestehe durchaus die Möglichkeit einer Rückkehr in ihr Haus, denn ihre Betreuung sei durch die pensionierte Pflegefachfrau G.____ sichergestellt, die mit ihr im Haus wohnen könne. Diese Möglichkeit sei durch die Beiständin allerdings kategorisch abgelehnt worden, weshalb ersichtlich sei, dass seitens der Beiständin kein Wille bestehe, das Beste für sie zu erreichen. Ausserdem berufe sich die KESB in ihrem Entscheid auf einen Bericht des Alters- und Pflegeheims E.____ sowie auf die Einschätzung des Arztes des Alters- und Pflegeheims E.____, Dr. med. F.____. Das Heim sei jedoch nicht in der Lage, einen objektiven Bericht über ihren Gesundheitszustand zu erstellen, da dieses ein erhebliches Interesse an ihrem dortigen Verbleib habe. Dr. med. F.____ habe sie ferner nur einmal kurz gesehen, weshalb fraglich sei, auf welcher Grundlage er ihre Urteilsfähigkeit habe beurteilen können. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2019 beantragt die KESB, es sei die gehörige Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin mangels Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen (Ziff. 1) und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2). Dabei stützt sie sich auf dieselben Grundlagen wie in ihrem Entscheid vom 26. Februar 2019 und ergänzt, die Idee einer Wohngemeinschaft im Haus von A.____ mit der pensionierten Pflegefachfrau G.____ sei lebensfremd, da für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres stark schwankenden Gesundheitszustands und des über Jahre bestehenden Alkoholabusus eine durchgehende medizinische Betreuung durch Fachpersonen absolut notwendig sei. H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Darin hält sie vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. I. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen mit dem Hinweis, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und damit in Bezug auf den angefochtenen Entscheid sämtliche Vollzugshandlungen untersagt seien. Ausserdem wurde in derselben Verfügung festgehalten, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werde zusammen mit der Hauptsache entschieden. J. Am 26. Juni 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Juni 2019 wieder in ihrem Haus in H.____ wohnhaft sei. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2.1 Die Vorinstanz bestreitet die Urteilsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese sei betreffend die in der Beschwerde aufgeführten Punkte nicht urteilsfähig, weshalb sie auch nicht selbständig ein Gerichtsverfahren anstreben könne. Es ist somit vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist, gültig Beschwerde zu erheben. 1.2.2 Die Prozessfähigkeit ist das Recht, den Prozess als Partei selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen. Sie ist die prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit und leitet sich mithin aus dem materiellen Recht (Bundeszivilrecht) ab. Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, durch ihre eigenen Handlungen Rechte und Pflichten begründen zu können (Art. 12 ZGB). Die (volle) Handlungsfähigkeit setzt ein objektives (die Volljährigkeit; Art. 14 ZGB) und ein subjektives Element (die Urteilsfähigkeit; Art. 16 ZGB) voraus. Der Begriff der Urteilsfähigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 16 ZGB (e contrario) und Art. 17 ZGB und die diesbezügliche Konkretisierung durch Lehre und Rechtsprechung ( Tim Stavro-Köbrich / Daniel Steck , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 7 zu Art. 382 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Zum einen eine intellektuelle Komponente, namentlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und zum anderen eine Willens- bzw. Charakterkomponente, namentlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach dem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung zu widerstehen ( Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 374 ZGB). Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich immer in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite und ist damit relativ. Da es sich bei der Beschwerdeerhebung um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt, genügt im Beschwerdeverfahren gegen die Zustimmung zum Liegenschaftsverkauf und zur Haushaltsauflösung die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.1; Roland Fankhauser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 19c ZGB). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit haben, sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). An die Urteilsfähigkeit der von einem Liegenschaftsverkauf und einer Haushaltsauflösung direkt betroffenen Person können naturgemäss nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden, wenn die Beschwerdebefugnis in Frage steht (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt [VD.2018.102] vom 2. November 2018 E. 1.3). 1.2.3 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich selbständig mit der Rechtsvertreterin in Verbindung gesetzt hat und dieser gegenüber ihren Willen kundtat, sich gegen den Liegenschaftsverkauf und die Haushaltsauflösung zu wehren, zeigt, dass die Beschwerdeführerin fähig ist, sich diesbezüglich einen eigenen klaren Willen zu bilden. Dem entspricht, dass sich bereits die Beiständin in ihrem Schreiben vom 7. Januar 2019 dahingehend äusserte, dass die Beschwerdeführerin ihr Haus nicht verkaufen wolle und urteilsfähig sei; dies zeigt weiter, dass der Wille der Beschwerdeführerin eine gewisse Stabilität aufweist und eine Verständigung über den Prozessgegenstand möglich ist. Die Beschwerdeführerin ist folglich in Bezug auf die vorliegende Streitsache als urteilsfähig anzusehen. Diesbezüglich steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - nichts im Wege. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, die KESB sei für den entstandenen Schaden aus der ohne ihre Zustimmung und während laufender Rechtsmittelfrist vorgenommenen Haushaltsräumung sowie den Verkaufsbemühungen für ihre Liegenschaft zu verpflichten, Schadenersatz und Genugtuung zu leisten (Ziff. 5). 1.3.2 Gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB hat jede Person, die im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, Genugtuung. Haftbar ist dabei der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Gemäss § 7 Abs. 1 bis des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) vom 24. April 2008 ist über Forderungen geschädigter Personen, die wie im vorliegenden Fall zu einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht führen könnten, durch die zuständige Stelle gemäss § 7 Abs. 3 Haftungsgesetz mittels Verfügung zu entscheiden. Diese Verfügung ist sodann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar. Folglich ist auf das Begehren der Beschwerdeführerin, die KESB sei zu verpflichten, ihr für den entstandenen - von der Beschwerdeführerin im Übrigen weder in der Beschwerdebegründung noch der Replik bezifferten - Schaden aus der Haushaltsräumung sowie den Verkaufsbemühungen Schadenersatz und Genugtuung zu leisten, nicht einzutreten. Über ein allfälliges substantiiertes Begehren der Beschwerdeführerin um Schadenersatz und Genugtuung hätte erstinstanzlich die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft zu befinden, da diese die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ausübt (§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 der Dienstordnung der Sicherheitsdirektion vom 23. Oktober 1984; Stand 1. Januar 2018). 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die KESB zu Recht ihre Zustimmung zur Liquidation des Haushalts und zum Freihandverkauf der Parzelle Nr. XXXX, Grundbuch H.____, erteilt hat. 4.1 Die KESB hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. F.____ vom 30. Januar 2019 aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sei, in ihr Haus zurückzukehren oder die Vor- und Nachteile eines Verkaufs des Grundstücks abzuwägen. Der Verkauf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin liege in ihrem Interesse, da er der Finanzierung ihres Lebensunterhalts diene. Da sie nicht mehr dazu in der Lage sei, in ihrem Haus zu wohnen, würden Kosten für ihren Lebensunterhalt und ihre Pflege entstehen, welche mit liquiden Mitteln zu finanzieren seien, die ihr ohne den Liegenschaftsverkauf nicht zur Verfügung stünden. Vor dem Verkauf der Liegenschaft sei zudem der Haushalt zu liquidieren. Aus diesen Gründen erteile die KESB ihre Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft und zur Liquidation des Haushalts. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der betreffende Entscheid in dieser Angelegenheit sei unverhältnismässig, da nicht das mildeste mögliche Mittel gewählt worden sei. Zudem habe es die KESB unterlassen, den Sachverhalt vollständig zu erheben und umfassende Abklärungen zu tätigen. Entgegen der Auffassung der KESB sei sie urteilsfähig und durchaus in der Lage, in ihr Haus in H.____ zurückzukehren. Da unbestritten sei, dass sie ihren Alltag nicht mehr gänzlich ohne Hilfe meistern könne, habe sie mit G.____ eine fähige Pflegekraft zur täglichen Unterstützung gefunden. Da G.____ bereit sei, bei ihr im Haus zu wohnen, seien auch die damit anfallenden Pflegekosten tragbar. Des Weiteren würde sie sich einer Augenoperation unterziehen, womit eine der Ursachen für ihre Pflegebedürftigkeit behoben werden könne. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie seit dem 17. Juni 2019 wieder in ihrem Haus wohnhaft sei, was die vorhergehenden Ausführungen bekräftige. 5.1 Die Geschäfte nach Art. 416 ZGB, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, sind von Gesetzes wegen der Erwachsenenschutzbehörde zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 416 Abs. 2 ZGB dann nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Zustimmung der KESB zu einem Rechtsgeschäft dann notwendig ist, wenn die urteilsfähige Verbeiständete - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung verweigert oder die verbeiständete Person aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit handlungsunfähig ist. 5.2 Die Mitwirkungshandlung der KESB setzt gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB ein von der Beiständin oder vom Beistand in Vertretung der betreuten Person gültig abgeschlossenes Rechtsgeschäft voraus, denn die lediglich formelle Zustimmung der KESB kann das Handeln des Mandatsträgers nicht ersetzen ( Urs Vogel , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 416 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2014 vom 27. August 2015 E. 5.2). Die Beiständin oder der Beistand hat für die Zustimmung einen Antrag mit allen nötigen Unterlagen für die Prüfung des Geschäfts durch die KESB einzureichen. Die Zustimmung ist grundsätzlich nicht im Voraus zu einer vom Beistand vorgelegten Vertragsofferte zu erklären, sondern sie hat zu dem von allen Vertragsparteien abgeschlossenen Vertrag zu erfolgen ( Claudia M. Mordasini-Rohner/Claudia Stehli/Ernst Langenegger , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 416 ZGB). Namentlich handelt die Beiständin nicht als Beauftragte oder Organ der KESB, weshalb die KESB nicht gestützt auf Art. 416 ZGB die Weisung an den Mandatsträger erteilen kann, ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorzunehmen ( Vogel , a.a.O., N 1 f. zu Art. 416/417 ZGB). Unter besonderen Umständen, insbesondere wenn ein Schwebezustand unzumutbar wäre, kann die Ermächtigung zum Abschluss eines im Wesentlichen definierten Rechtsgeschäfts jedoch zum Voraus erteilt werden ( Urs Vogel , in: Breitschmied/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 2a zu Art. 416-417 ZGB). 5.3.1 Vorliegend hat die Beiständin der KESB den Antrag für den Verkauf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sowie die Haushaltsauflösung am 22. Dezember 2018 eingereicht. Im betreffenden Schreiben schildert sie, dass der Verkauf der Liegenschaft unerlässlich sei, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim E.____ finanzieren zu können. Dieser sei nötig, da die Beschwerdeführerin auf intensive Betreuung angewiesen sei. Ihrem Schreiben legte sie eine Schätzung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bei. Nachdem die KESB von der Beiständin weitere Unterlagen einverlangt hatte (unter anderem einen Auszug aus dem Grundbuch und eine Bescheinigung über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin), reichte die Beiständin den Grundbuchauszug betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ein und beantwortete die Fragen der KESB, wobei sie angab, die Beschwerdeführerin sei urteilsfähig, wolle ihre Liegenschaft jedoch nicht verkaufen. 5.3.2 Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Erwachsenenschutzbehörde zu keiner Zeit ein von der Beiständin gültig abgeschlossener Kaufvertrag über die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorlag. Die KESB begnügte sich im Rahmen der Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft vielmehr mit dem Grundbuchauszug und einer Einschätzung des Werts der Liegenschaft und legte in ihrem Entscheid vom 26. Februar 2019 fest, dass der Verkauf der Liegenschaft Parzelle Nr. XXXX gemäss der Einschätzung zu einem Kaufpreis von Fr. 725'000.-- bis Fr. 740'000.-- zu erfolgen habe. Damit erteilte die KESB der Sache nach eine Blanko-Ermächtigung für den Verkauf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Ein entsprechendes Vorgehen setzt wie bereits aufgezeigt (E. 5.2 hiervor) besondere Umstände bzw. die Unzumutbarkeit eines Schwebezustands voraus. Die KESB macht jedoch keinerlei besonderen Umstände geltend, aufgrund derer im vorliegenden Fall auf das Vorliegen eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts hätte verzichtet werden können, und solche sind auch nicht ersichtlich. 5.3.3 Die zum Voraus erteilte Zustimmung zum Liegenschaftsverkauf ebenso wie zur Liquidation des Haushalts erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. 6. Von Beweismassnahmen ist bei diesem Ausgang abzusehen. Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben wieder in ihrer Liegenschaft wohnhaft ist. Ob die KESB den Sachverhalt richtig und vollständig feststellte, erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft, kann jedoch offengelassen werden. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. In ihrer Honorarnote vom 26. Juni 2019 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen vom 6. März 2019 bis zum 26. Juni 2019 einen Aufwand von 16.68 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 369.50 geltend. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden. Folglich hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'991.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 26. Februar 2019 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'991.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.