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810 19 67

Basel-Landschaft · 2019-08-14 · Deutsch BL

Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug mit Weisungen (RRB Nr. 260 vom 26. Februar 2019)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die gegen ihn ausgesprochene stationäre Massnahme habe am 19. Juli 2017 definitiv geendet und die SID sei nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen, die bedingte Entlassung aus der Massnahme zu verfügen. Zwar habe die SID bereits mit Verfügung vom 14. Juli 2017 die bedingte Entlassung verfügt, was der Regierungsrat mit Entscheid vom 17. April 2018 bestätigt habe. Dieser Entscheid sei jedoch vom Kantonsgericht mit Urteil vom 22. August 2018 gesamthaft wegen Willkür aufgehoben worden. Im Zeitpunkt der erneuten Verfügung der SID vom 18. September 2018 sei die stationäre Massnahme bereits seit rund 14 Monaten beendet gewesen. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Die Anordnung einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig. 3.2 Der Regierungsrat erwog diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, die SID sei ungeachtet der Tatsache, dass die stationäre Massnahme letztmals bis zum 19. Juli 2017 verlängert worden sei, zuständig gewesen zum Entscheid über die bedingte Entlassung und die Anordnung von Weisungen. Namentlich falle die Massnahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einfach dahin, auch wenn deren Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt worden sei, sondern die Aufhebung bedürfe eines besonderen Rechtsaktes. In der Vernehmlassung führt der Regierungsrat ergänzend aus, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 22. August 2018 mit der Rückweisung an die SID deren Verfügungskompetenz direkt bestätigt habe. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die SID im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Juli 2017 zuständig war zum Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Massnahme einschliesslich der damit verbundenen Festsetzung der Probezeit und der Anordnung von Weisungen. Das entsprechende Verfahren wurde mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2018 nicht abgeschlossen, wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht. Das Kantonsgericht hat mit dem fraglichen Urteil namentlich keinen Endentscheid getroffen, sondern die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die SID zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1). Die SID war bereits aus diesem Grund weiterhin zuständig zum Entscheid über die bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) bzw. die Anordnung von Weisungen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Wie der Regierungsrat sodann zu Recht festhält, fällt die Massnahme nach der Praxis des Bundesgerichts nicht durch blossen Zeitablauf dahin. Die Aufhebung der Massnahme hat vielmehr in jedem Fall durch einen besonderen Rechtsakt zu erfolgen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.8.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zuständigkeit der SID sei zu verneinen, weil die Massnahme zwischenzeitlich abgelaufen sei, kann ihm auch aus diesem Grund nicht gefolgt werden. 4.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung der SID vom 18. September 2018 und der angefochtene Entscheid seien bundesrechtswidrig. Die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug könne - wie das Kantonsgericht im Urteil vom 22. August 2018 richtig festgestellt habe - nicht mit einem weiterführenden massiven Freiheitsentzug verbunden werden. Ordne die Behörde an, dass der Betroffene aufgrund von Weisungen weiterhin im bisherigen Setting einer stationären therapeutischen Massnahme verbleiben solle, so sei dies offensichtlich unhaltbar und geradezu willkürlich. Die Verfügung der SID vom 18. September 2018 entspreche abgesehen davon, dass die Weisung des betreuten Wohnens zeitlich auf Montagmorgen bis Freitagabend eingeschränkt und eine fallweise Übernachtung zuhause an Wochentagen gewährt worden sei, vollumfänglich der aufgehobenen Verfügung vom 14. Juli 2017. Diese Weisung verstosse weiterhin gegen Art. 62 Abs. 1 StGB, zumal nach wie vor ein in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sehr weitgehender Freiheitsentzug vorliege. Das von der Vorinstanz angeführte Urteil des Bundesgerichts (6B_427/2015) sei singulär und der diesem Urteil zugrunde liegende Fall sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. 4.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung zusammengefasst aus, die vorliegend strittigen Weisungen seien nicht zu beanstanden. Dies gelte namentlich auch hinsichtlich der Weisung, dass sich der Beschwerdeführer während fünf Tagen in der Woche im betreuten Wohnheim B.____ in C.____ aufhalten müsse. Eine Weisung dürfe desto einschneidender sein, je höher das verletzte Rechtsgut gewichtet werde. Sie solle die verurteilte Person indessen nicht stärker belasten, als es der Vollzug der Freiheitsstrafe selbst täte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Weisung zulässig, solange sie den angestrebten Zweck der Resozialisierung begünstige und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlange. Das Kantonsgericht habe in seinem Urteil vom 22. August 2018 festgehalten, dass die Verfügung der SID keine bedingte Entlassung mehr darstelle, wenn der Beschwerdeführer im exakt gleichen Setting der stationären therapeutischen Massnahme verbleibe. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Anordnung einer betreuten Wohnform im Rahmen der bedingten Entlassung mittels Weisungen in grundsätzlicher Weise Bundesrecht widerspreche. 4.3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). 4.3.2 Das Kantonsgericht führte in seinem Rückweisungsentscheid vom 22. August 2018 aus, die Vorinstanzen hätten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers durch die Weisung des betreuten Wohnens vollständig ihres Gehalts entleert. Namentlich sei mit den vorinstanzlichen Entscheiden im Ergebnis keine bedingte Entlassung verbunden, zumal der Beschwerdeführer weiterhin im bisherigen Setting einer stationären therapeutischen Massnahme verbleiben solle. Die bedingte Entlassung könne jedoch nicht mit einem Freiheitsentzug verbunden werden und die strittige Weisung des betreuten Wohnens stehe in Widerspruch zu Art. 62 Abs. 1 StGB. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen Die SID werde zu prüfen haben, ob eine bedingte Entlassung im vorliegenden Fall angezeigt sei und, sofern sie zu diesem Schluss komme, wie der Gefahr weiterer Straftaten im Fall einer bedingten Entlassung begegnet werden könne. 4.3.3 Im Rahmen ihrer Verfügung vom 18. September 2018 passte die SID die Weisung des betreuten Wohnens dahingehend an, dass der Beschwerdeführer von Montagmorgen bis Freitagabend weiterhin im betreuten Wohnen des Wohnheims B.____ in C.____ zu verbleiben hat. Die FAM der UPK und das Wohnheim könnten in gegenseitiger Absprache auch fallweise Übernachtungen zuhause an den Wochentagen gewähren. Gemäss dem von der SID eingereichten Bericht des Wohnheims vom 13. Juni 2019 ist jeweils am Mittwoch ein Tagesurlaub möglich. Anlässlich der heutigen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen sowie am Mittwoch bis Donnerstagmorgen nach Hause gehen könne. 4.3.4 Der Regierungsrat hält zutreffend fest, dass die Möglichkeit von Weisungen über den Aufenthalt in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. Martino Imperatori , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 zu Art. 94). Das Bundesgericht hat in zwei neueren Urteilen Weisungen über den Aufenthalt in einem Wohnheim bzw. einer betreuten Wohnform gestützt auf Art. 62 Abs. 3 StGB jeweils bestätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_427/2015 vom 20. August 2015; 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019). Dem letztgenannten Urteil lag wie im vorliegenden Fall die Konstellation zugrunde, dass die angeordneten Weisungen dazu dienen sollten, das bestehende Setting (betreutes Wohnen, Arbeiten in einer geschützten Umgebung, daraus folgende klare Tagesstruktur, Fortführung der ambulanten Psychotherapie etc.) und die relative Stabilität im Leben des Beschwerdeführers zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Weisung des betreuten Wohnens als solche stehe im Widerspruch zu Art. 62 Abs. 1 StGB, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 5.1 Der Beschwerdeführer macht für diesen Fall geltend, dass sich die Weisung des betreuten Wohnens jedenfalls als unverhältnismässig erweise. Mit Blick auf die öffentlichen Interessen sei festzustellen, dass offenbar Sicherungszwecke und Interessen Dritter im Vordergrund stünden, welche im Rahmen der bedingten Entlassung richtigerweise keine einschlägigen öffentlichen Interessen darstellten. Die Weisung sei zudem nicht erforderlich und für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Namentlich sei nicht hinnehmbar, dass der Übergang zu einer Bewährung in der Freiheit mit keinen bzw. höchstens äusserst geringfügigen Vollzugslockerungen einhergehe. Auch die Dauer der Probezeit von fünf Jahren sei unverhältnismässig und nicht erforderlich. Anlässlich der heutigen Verhandlung macht der Beschwerdeführer geltend, der im Verfahren betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme eingesetzte Gutachter F.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), habe die Meinung vertreten, dass er zurück nach D.____ bzw. nach Hause gehen könne. 5.2 Der Regierungsrat führt zusammengefasst aus, die Weisung, dass sich der Beschwerdeführer unter der Woche im betreuten Wohnheim B.____ aufhalten solle, trage zur Erhaltung einer günstigen Legalprognose bei. Diesbezüglich sei insbesondere auf den aktuellen Therapiebericht der UPK vom 28. Juni 2018 hinzuweisen, wonach das Risiko für eine erneute wahnhaft motivierte Handlung im bestehenden Setting gering sei, eine negative Entwicklung im häuslichen Umfeld in D.____ jedoch als wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Anordnung einer Probezeit von fünf Jahren erweise sich ebenfalls als verhältnismässig. Sie solle dazu dienen, den Beschwerdeführer durch weitere Lockerungen schrittweise an die Freiheit heranzuführen. 5.3.1 Dem Vollzugs- und Therapieverlaufsbericht der UPK vom 28. Juni 2018, auf welchen sich die Vorinstanzen in ihren Entscheiden beziehen, kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer diagnostisch unverändert eine chronisch wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) besteht. In Bezug auf die Legalprognose wird festgehalten, im bestehenden Rahmen, d.h. bei fortbestehender externer Tagesstruktur, einem gelockerten externen Wohnsetting und einer forensisch-psychiatrischen Betreuung gehe man davon aus, dass das Risiko für eine erneute wahnhaft motivierte Handlung gering sei. Wie in den Vorberichten beschrieben, sei davon auszugehen, dass eine legalprognostisch günstige Beeinflussung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins häusliche Umfeld nicht mehr adäquat umgesetzt werden könne. In seinem Gutachten vom 9. Juli 2016 habe F.____ darauf hingewiesen, im Hinblick auf eine erneute Rückkehr in die häusliche Umgebung in D.____ sei zu bedenken, dass dort Mechanismen vorherrschten, die zu einer raschen Zunahme der Wahnsymptomatik führten. Dieser Einschätzung sei aufgrund der klinischen Erfahrungen im Berichtszeitraum zuzustimmen. Hinsichtlich weiterer Progressionsschritte, insbesondere eine Rückkehr in das häusliche Umfeld betreffend, beurteile man die Situation im Gegensatz zu F.____ anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 18. August 2016 weitaus kritischer. Namentlich sei aus Sicht der UPK ein adäquates Risikomonitoring im häuslichen Umfeld im Rahmen einer ambulanten Betreuung nicht möglich. Dies könne auf den ungünstigen Einfluss auf eine allfällige Wahndynamik und die mangelnde Transparenz bezüglich häuslicher Konflikte und Themen zurückgeführt werden. Eine Eskalation und schnelle Dynamisierung wahnhafter Verkennungen und Inhalte sei als wahrscheinlich anzunehmen, mit der Folge einer möglichen Eskalation von Partnerschaftskonflikten und häuslichen Gewalttaten. 5.3.2 Im kantonsgerichtlichen Verfahren reichte die SID einen aktuellen Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 20. Juni 2019 ein. Im fraglichen Bericht wird auf die Verfügung der SID vom 18. September 2018 und die darin vorgesehene Weisung des betreuten Wohnens von Montagmorgen bis Freitagabend Bezug genommen. Im Rahmen der prognostischen Einschätzung wird auf die Erfahrung in der Vergangenheit verwiesen, wonach auch bei engmaschiger Betreuung ein nur sehr eingeschränkter Einblick in das geschlossene familiäre System bestehe. Der Beschwerdeführer könne seine Krankheit nur eingeschränkt managen und habe dazu wenig Reflexionsmöglichkeiten. Psychopathologische Verschlechterungen, insbesondere eine Zunahme der Wahndynamik, könnten durch die UPK in diesem Setting nicht rechtzeitig erkannt und auch nicht begleitet werden. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hause ins familiäre Umfeld würde man die Behandlung deshalb nicht weiterführen. Zur Legalprognose wird ausgeführt, im nun wieder etablierten Setting mit Wohnen im Wohnheim B.____, Tagesstruktur in der Tagesstätte E.____ und der forensisch-psychiatrischen Behandlung in der FAM gehe man von einem geringen Risiko für eine erneute wahnhaft motivierte Handlung aus. Eine weitere Lockerung des bestehenden Settings in das häusliche Umfeld könne seitens der UPK nicht mehr adäquat monitorisiert werden. Eine damit einhergehende allfällige Verschlechterung der Legalprognose wäre somit durch die UPK nicht mehr zeitnah zu erfassen. 5.4.1 Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern die Weisung des betreuten Wohnens nicht der Verhinderung weiterer Straftaten dienen soll und damit keine zulässigen öffentlichen Interessen verfolgt werden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Den vorstehend zitierten Gutachten der UPK kann vielmehr entnommen werden, dass im Fall des Beschwerdeführers nach wie vor ein Gefährdungspotential für Gewalttaten besteht, welchem mit den angeordneten Weisungen und der Anordnung der maximalen Probezeit Rechnung getragen werden soll. 5.4.2 Was die Beurteilung des Gutachters F.____ anbelangt, auf welche sich der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Verhandlung beruft, so ist festzustellen, dass dieser sich in seinem Gutachten vom 9. Juli 2016 in erster Linie zur Frage zu äussern hatte, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner psychiatrisch-therapeutischen Behandlung zwingend eines stationären Settings in einer psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung bedürfe oder ob dafür ein anderes (ambulantes oder stationäres) Setting in Betracht komme. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass F.____ anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht vom 18. August 2016 das betreute Wohnen im Wohnheim B.____ als Zwischenschritt einstufte und davon ausging, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers nach Hause nach 6 bis 12 Monaten erfolgen könne. Allerdings räumte er ein, dass eine Prognose schwierig sei (Protokoll der Sitzung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2016, S. 8 ff.). Im Gutachten vom 9. Juli 2016 wird in Bezug auf das häusliche Umfeld zudem festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Übernahme von Verantwortung für ihren Ehemann überfordert sei, zumal sie seit Jahren selbst in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei und überdies für ihren ebenfalls psychisch kranken Sohn Sorge tragen müsse (Gutachten von F.____ vom 9. Juli 2016, S. 34 f.). Zu einer allfälligen Rückkehr nach Hause hatte F.____ bereits in seinem früheren Gutachten festgehalten, dass der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers durch die Tatsache, dass alle drei Familienmitglieder psychisch krank seien, eher kritisch zu bewerten sei (Gutachten von F.____ vom 28. Februar 2014, S. 43). 5.4.3 Wie bereits dargelegt (E. 5.3.1 hiervor), wird im Bericht der UPK vom 28. Juni 2018 festgehalten, dass ein adäquates Risikomonitoring im häuslichen Umfeld im Rahmen einer ambulanten Betreuung nicht möglich sei. Eine Eskalation und schnelle Dynamisierung wahnhafter Verkennungen und Inhalte sei als wahrscheinlich anzunehmen, mit der Folge einer möglichen Eskalation von Partnerschaftskonflikten und häuslichen Gewalttaten. An dieser Beurteilung hat die UPK in ihrem Bericht vom 20. Juni 2019 festgehalten und unter Berücksichtigung der Verfügung der SID vom 18. September 2018 ausgeführt, dass eine weitere Lockerung des bestehenden Settings in das häusliche Umfeld nicht mehr adäquat monitorisiert werden könne. Diese Beurteilung der UPK, welche auf den aktuellen Verhältnissen beruht, erscheint als schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt namentlich mit Blick auf den sozialen Empfangsraum des Beschwerdeführers bzw. den Umstand, dass alle drei Familienmitglieder psychisch krank sind. 5.4.4 Im Rahmen ihrer Verfügung vom 18. September 2018 hat die SID die Weisung des betreuten Wohnens in zeitlicher Hinsicht angepasst und auf die Zeit von Montagmorgen bis Freitagabend beschränkt. Zudem hat sie verfügt, dass die FAM der UPK und das Wohnheim in gegenseitiger Absprache fallweise auch Übernachtungen zuhause an den Wochentagen gewähren können. Diese Möglichkeit wird gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der heutigen Verhandlung aktuell dahingehend ausgeübt, dass der Beschwerdeführer jeweils am Mittwoch bis Donnerstagmorgen nach Hause gehen kann. Die solchermassen gegenüber der ursprünglichen Verfügung angepasste Weisung des begleiteten Wohnens ist nicht zu beanstanden. Sie erweist sich einerseits gestützt auf die Berichte der UPK im heutigen Zeitpunkt als erforderlich. Anderseits trägt sie dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Lockerung des bestehenden Settings in Form des betreuten Wohnens und einer schrittweisen Rückkehr in das häusliche Umfeld angemessen Rechnung. Die Weisung ist damit als verhältnismässig anzusehen. Dasselbe gilt in Bezug auf die weiteren in der Verfügung der SID vom 18. September 2018 angeordneten Weisungen (ambulante Behandlung in der FAM der UPK, Besuch des Tagesangebots der Alterstagesstätte der Stiftung E.____), welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht substantiiert in Frage gestellt werden. Mit Blick auf die Schwere der Anlasstat und den langsamen und schrittweisen Öffnungsprozess, welchen der Beschwerdeführer absolvieren muss, erweist sich auch die Festsetzung der Probezeit auf die Maximaldauer von fünf Jahren als gerechtfertigt.

E. 6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erfolgten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter Festsetzung einer Probezeit von fünf Jahren bzw. die verfügten Weisungen zu Recht. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

E. 7 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2019 810 19 67

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. August 2019 (810 19 67) Straf- und Massnahmenvollzug Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug; Anordnung von Weisungen Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug mit Weisungen (RRB Nr. 260 vom 26. Februar 2019) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2006 wurde A.____ (geb. 1950) von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung mangels Schuldfähigkeit freigesprochen (Ziff. 1) und in eine geeignete Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen (Ziff. 2). Am 31. März 2006 trat er zum Massnahmenvollzug in die Kantonale Psychiatrische Klinik in Liestal ein. Nach einer Beurteilung durch die interkantonale Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft und Basel-Stadt wurde A.____ am 9. Dezember 2008 in die forensische Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) verlegt. B. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2011 wurde die mit Urteil vom 19. Juli 2006 angeordnete stationäre Behandlung um fünf Jahre bis zum 19. Juli 2016 verlängert. C. Am 15. November 2011 trat A.____ im Rahmen der Vollzugsstufe Wohn- und Arbeitsexternat in das Wohnheim B.____ in C.____ ein. Die ambulante Behandlung fand in der Forensischen Ambulanz (FAM) der UPK statt. Kurze Zeit nach einer Verlegung des Wohn- und Arbeitsexternats in das Wohnhaus der Familie von A.____ in D.____ (BL) im Dezember 2015 wurde A.____ aufgrund einer negativen Entwicklung des Massnahmenverlaufs erneut zum stationären Vollzug in die UPK eingewiesen. Am 1. September 2016 konnte er wieder in das Wohnheim B.____ in C.____ eintreten. D. Mit Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 20. Dezember 2016 wurde die mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 18. August 2016 angeordnete Verlängerung der stationären Massnahme um ein Jahr bis zum 19. Juli 2017 bestätigt. E. Mit Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SID) vom 14. Juli 2017 wurde A.____ nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs per sofort bedingt entlassen (Dispositiv-Ziffer 1) und die Probezeit auf fünf Jahre festgelegt (Dispositiv-Ziffer 2). A.____ wurde die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit weiterhin ambulant in der FAM der UPK behandeln zu lassen (Dispositiv-Ziffer 3). Ausserdem wurde er angewiesen, für die Dauer der Probezeit weiterhin im betreuten Wohnen des Wohnheims B.____ in C.____ zu verbleiben. Den Weisungen des Wohnheims B.____ in C.____ sei Folge zu leisten und eine Änderung der Wohnsituation dürfe nur mit Zustimmung der SID erfolgen (Dispositiv-Ziffer 5). Im Weiteren wurde A.____ angewiesen, für die Dauer der Probezeit weiterhin das Tagesangebot der Alterstagesstätte der Stiftung E.____ nach den Weisungen der FAM zu besuchen (Dispositiv-Ziffer 6). A.____ wurde ausdrücklich auf die Folgen erneuten Fehlverhaltens während der Probezeit gemäss Art. 62a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 hingewiesen. Danach könne das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde a) die Rückversetzung anordnen, b) die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, eine neue Massnahme anordnen, c) die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt seien, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat begehe und damit zeige, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen solle, fortbestehe (Dispositiv-Ziffer 7). F. Die von A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, am 28. Juli 2017 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 17. April 2018 abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 30. April 2018 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 17. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, welches diese mit Urteil vom 22. August 2018 ( 810 18 116 ) teilweise guthiess, den Entscheid des Regierungsrats aufhob und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SID zurückwies. H. Mit Verfügung vom 18. September 2018 ordnete die SID die bedingte Entlassung von A.____ rückwirkend per 14. Juli 2017 an (Dispositiv-Ziffer 1) und setzte die Probezeit auf fünf Jahre fest (Dispositiv-Ziffer 2). Die in Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 14. Juli 2017 enthaltene Weisung wurde wie folgt angepasst: "Für die Dauer der Probezeit wird A.____ die Weisung auferlegt, von Montagmorgen bis Freitagabend weiterhin im betreuten Wohnen des Wohnheims B.____ in C.____ zu verbleiben. Die Forensische Ambulanz der UPK und das Wohnheim können in gegenseitiger Absprache auch fallweise Übernachtungen zuhause an den Wochentagen gewähren. Den Weisungen des Wohnheims B.____ ist Folge zu leisten. Eine Änderung der Wohnsituation darf nur mit Zustimmung der SID erfolgen." Die übrigen in der Verfügung vom 14. Juli 2017 angeordneten Weisungen wurden unverändert belassen. I. Die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 26. Februar 2019 abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 11. März 2019 erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 26. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung der SID vom 18. September 2018 festzustellen (Ziff. 1). Eventualiter seien der angefochtene Entscheid sowie die Ziffern 2 bis 7 der Verfügung der SID vom 18. September 2018 für bundesrechtswidrig zu erklären und vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 2), subeventualiter unter Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an die SID (Ziff. 3). Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei im Fall eines Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (Ziff. 4). Am 16. April 2019 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. L. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. M. Am 25. Juni 2019 reichte die SID dem Kantonsgericht die Verlaufsberichte der UPK vom 20. Juni 2019 und des Wohnheims B.____ in C.____ vom 13. Juni 2019 ein. N. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien vollumfänglich an den in der Sache gestellten Begehren fest. Der Beschwerdeführer erklärte, dass am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht festgehalten werde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die gegen ihn ausgesprochene stationäre Massnahme habe am 19. Juli 2017 definitiv geendet und die SID sei nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen, die bedingte Entlassung aus der Massnahme zu verfügen. Zwar habe die SID bereits mit Verfügung vom 14. Juli 2017 die bedingte Entlassung verfügt, was der Regierungsrat mit Entscheid vom 17. April 2018 bestätigt habe. Dieser Entscheid sei jedoch vom Kantonsgericht mit Urteil vom 22. August 2018 gesamthaft wegen Willkür aufgehoben worden. Im Zeitpunkt der erneuten Verfügung der SID vom 18. September 2018 sei die stationäre Massnahme bereits seit rund 14 Monaten beendet gewesen. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Die Anordnung einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig. 3.2 Der Regierungsrat erwog diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, die SID sei ungeachtet der Tatsache, dass die stationäre Massnahme letztmals bis zum 19. Juli 2017 verlängert worden sei, zuständig gewesen zum Entscheid über die bedingte Entlassung und die Anordnung von Weisungen. Namentlich falle die Massnahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einfach dahin, auch wenn deren Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt worden sei, sondern die Aufhebung bedürfe eines besonderen Rechtsaktes. In der Vernehmlassung führt der Regierungsrat ergänzend aus, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 22. August 2018 mit der Rückweisung an die SID deren Verfügungskompetenz direkt bestätigt habe. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die SID im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Juli 2017 zuständig war zum Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Massnahme einschliesslich der damit verbundenen Festsetzung der Probezeit und der Anordnung von Weisungen. Das entsprechende Verfahren wurde mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2018 nicht abgeschlossen, wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht. Das Kantonsgericht hat mit dem fraglichen Urteil namentlich keinen Endentscheid getroffen, sondern die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die SID zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1). Die SID war bereits aus diesem Grund weiterhin zuständig zum Entscheid über die bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) bzw. die Anordnung von Weisungen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Wie der Regierungsrat sodann zu Recht festhält, fällt die Massnahme nach der Praxis des Bundesgerichts nicht durch blossen Zeitablauf dahin. Die Aufhebung der Massnahme hat vielmehr in jedem Fall durch einen besonderen Rechtsakt zu erfolgen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.8.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zuständigkeit der SID sei zu verneinen, weil die Massnahme zwischenzeitlich abgelaufen sei, kann ihm auch aus diesem Grund nicht gefolgt werden. 4.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung der SID vom 18. September 2018 und der angefochtene Entscheid seien bundesrechtswidrig. Die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug könne - wie das Kantonsgericht im Urteil vom 22. August 2018 richtig festgestellt habe - nicht mit einem weiterführenden massiven Freiheitsentzug verbunden werden. Ordne die Behörde an, dass der Betroffene aufgrund von Weisungen weiterhin im bisherigen Setting einer stationären therapeutischen Massnahme verbleiben solle, so sei dies offensichtlich unhaltbar und geradezu willkürlich. Die Verfügung der SID vom 18. September 2018 entspreche abgesehen davon, dass die Weisung des betreuten Wohnens zeitlich auf Montagmorgen bis Freitagabend eingeschränkt und eine fallweise Übernachtung zuhause an Wochentagen gewährt worden sei, vollumfänglich der aufgehobenen Verfügung vom 14. Juli 2017. Diese Weisung verstosse weiterhin gegen Art. 62 Abs. 1 StGB, zumal nach wie vor ein in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sehr weitgehender Freiheitsentzug vorliege. Das von der Vorinstanz angeführte Urteil des Bundesgerichts (6B_427/2015) sei singulär und der diesem Urteil zugrunde liegende Fall sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. 4.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung zusammengefasst aus, die vorliegend strittigen Weisungen seien nicht zu beanstanden. Dies gelte namentlich auch hinsichtlich der Weisung, dass sich der Beschwerdeführer während fünf Tagen in der Woche im betreuten Wohnheim B.____ in C.____ aufhalten müsse. Eine Weisung dürfe desto einschneidender sein, je höher das verletzte Rechtsgut gewichtet werde. Sie solle die verurteilte Person indessen nicht stärker belasten, als es der Vollzug der Freiheitsstrafe selbst täte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Weisung zulässig, solange sie den angestrebten Zweck der Resozialisierung begünstige und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlange. Das Kantonsgericht habe in seinem Urteil vom 22. August 2018 festgehalten, dass die Verfügung der SID keine bedingte Entlassung mehr darstelle, wenn der Beschwerdeführer im exakt gleichen Setting der stationären therapeutischen Massnahme verbleibe. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Anordnung einer betreuten Wohnform im Rahmen der bedingten Entlassung mittels Weisungen in grundsätzlicher Weise Bundesrecht widerspreche. 4.3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). 4.3.2 Das Kantonsgericht führte in seinem Rückweisungsentscheid vom 22. August 2018 aus, die Vorinstanzen hätten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers durch die Weisung des betreuten Wohnens vollständig ihres Gehalts entleert. Namentlich sei mit den vorinstanzlichen Entscheiden im Ergebnis keine bedingte Entlassung verbunden, zumal der Beschwerdeführer weiterhin im bisherigen Setting einer stationären therapeutischen Massnahme verbleiben solle. Die bedingte Entlassung könne jedoch nicht mit einem Freiheitsentzug verbunden werden und die strittige Weisung des betreuten Wohnens stehe in Widerspruch zu Art. 62 Abs. 1 StGB. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die SID zurückzuweisen Die SID werde zu prüfen haben, ob eine bedingte Entlassung im vorliegenden Fall angezeigt sei und, sofern sie zu diesem Schluss komme, wie der Gefahr weiterer Straftaten im Fall einer bedingten Entlassung begegnet werden könne. 4.3.3 Im Rahmen ihrer Verfügung vom 18. September 2018 passte die SID die Weisung des betreuten Wohnens dahingehend an, dass der Beschwerdeführer von Montagmorgen bis Freitagabend weiterhin im betreuten Wohnen des Wohnheims B.____ in C.____ zu verbleiben hat. Die FAM der UPK und das Wohnheim könnten in gegenseitiger Absprache auch fallweise Übernachtungen zuhause an den Wochentagen gewähren. Gemäss dem von der SID eingereichten Bericht des Wohnheims vom 13. Juni 2019 ist jeweils am Mittwoch ein Tagesurlaub möglich. Anlässlich der heutigen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen sowie am Mittwoch bis Donnerstagmorgen nach Hause gehen könne. 4.3.4 Der Regierungsrat hält zutreffend fest, dass die Möglichkeit von Weisungen über den Aufenthalt in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. Martino Imperatori , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 zu Art. 94). Das Bundesgericht hat in zwei neueren Urteilen Weisungen über den Aufenthalt in einem Wohnheim bzw. einer betreuten Wohnform gestützt auf Art. 62 Abs. 3 StGB jeweils bestätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_427/2015 vom 20. August 2015; 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019). Dem letztgenannten Urteil lag wie im vorliegenden Fall die Konstellation zugrunde, dass die angeordneten Weisungen dazu dienen sollten, das bestehende Setting (betreutes Wohnen, Arbeiten in einer geschützten Umgebung, daraus folgende klare Tagesstruktur, Fortführung der ambulanten Psychotherapie etc.) und die relative Stabilität im Leben des Beschwerdeführers zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Weisung des betreuten Wohnens als solche stehe im Widerspruch zu Art. 62 Abs. 1 StGB, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 5.1 Der Beschwerdeführer macht für diesen Fall geltend, dass sich die Weisung des betreuten Wohnens jedenfalls als unverhältnismässig erweise. Mit Blick auf die öffentlichen Interessen sei festzustellen, dass offenbar Sicherungszwecke und Interessen Dritter im Vordergrund stünden, welche im Rahmen der bedingten Entlassung richtigerweise keine einschlägigen öffentlichen Interessen darstellten. Die Weisung sei zudem nicht erforderlich und für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Namentlich sei nicht hinnehmbar, dass der Übergang zu einer Bewährung in der Freiheit mit keinen bzw. höchstens äusserst geringfügigen Vollzugslockerungen einhergehe. Auch die Dauer der Probezeit von fünf Jahren sei unverhältnismässig und nicht erforderlich. Anlässlich der heutigen Verhandlung macht der Beschwerdeführer geltend, der im Verfahren betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme eingesetzte Gutachter F.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), habe die Meinung vertreten, dass er zurück nach D.____ bzw. nach Hause gehen könne. 5.2 Der Regierungsrat führt zusammengefasst aus, die Weisung, dass sich der Beschwerdeführer unter der Woche im betreuten Wohnheim B.____ aufhalten solle, trage zur Erhaltung einer günstigen Legalprognose bei. Diesbezüglich sei insbesondere auf den aktuellen Therapiebericht der UPK vom 28. Juni 2018 hinzuweisen, wonach das Risiko für eine erneute wahnhaft motivierte Handlung im bestehenden Setting gering sei, eine negative Entwicklung im häuslichen Umfeld in D.____ jedoch als wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Anordnung einer Probezeit von fünf Jahren erweise sich ebenfalls als verhältnismässig. Sie solle dazu dienen, den Beschwerdeführer durch weitere Lockerungen schrittweise an die Freiheit heranzuführen. 5.3.1 Dem Vollzugs- und Therapieverlaufsbericht der UPK vom 28. Juni 2018, auf welchen sich die Vorinstanzen in ihren Entscheiden beziehen, kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer diagnostisch unverändert eine chronisch wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) besteht. In Bezug auf die Legalprognose wird festgehalten, im bestehenden Rahmen, d.h. bei fortbestehender externer Tagesstruktur, einem gelockerten externen Wohnsetting und einer forensisch-psychiatrischen Betreuung gehe man davon aus, dass das Risiko für eine erneute wahnhaft motivierte Handlung gering sei. Wie in den Vorberichten beschrieben, sei davon auszugehen, dass eine legalprognostisch günstige Beeinflussung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins häusliche Umfeld nicht mehr adäquat umgesetzt werden könne. In seinem Gutachten vom 9. Juli 2016 habe F.____ darauf hingewiesen, im Hinblick auf eine erneute Rückkehr in die häusliche Umgebung in D.____ sei zu bedenken, dass dort Mechanismen vorherrschten, die zu einer raschen Zunahme der Wahnsymptomatik führten. Dieser Einschätzung sei aufgrund der klinischen Erfahrungen im Berichtszeitraum zuzustimmen. Hinsichtlich weiterer Progressionsschritte, insbesondere eine Rückkehr in das häusliche Umfeld betreffend, beurteile man die Situation im Gegensatz zu F.____ anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 18. August 2016 weitaus kritischer. Namentlich sei aus Sicht der UPK ein adäquates Risikomonitoring im häuslichen Umfeld im Rahmen einer ambulanten Betreuung nicht möglich. Dies könne auf den ungünstigen Einfluss auf eine allfällige Wahndynamik und die mangelnde Transparenz bezüglich häuslicher Konflikte und Themen zurückgeführt werden. Eine Eskalation und schnelle Dynamisierung wahnhafter Verkennungen und Inhalte sei als wahrscheinlich anzunehmen, mit der Folge einer möglichen Eskalation von Partnerschaftskonflikten und häuslichen Gewalttaten. 5.3.2 Im kantonsgerichtlichen Verfahren reichte die SID einen aktuellen Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 20. Juni 2019 ein. Im fraglichen Bericht wird auf die Verfügung der SID vom 18. September 2018 und die darin vorgesehene Weisung des betreuten Wohnens von Montagmorgen bis Freitagabend Bezug genommen. Im Rahmen der prognostischen Einschätzung wird auf die Erfahrung in der Vergangenheit verwiesen, wonach auch bei engmaschiger Betreuung ein nur sehr eingeschränkter Einblick in das geschlossene familiäre System bestehe. Der Beschwerdeführer könne seine Krankheit nur eingeschränkt managen und habe dazu wenig Reflexionsmöglichkeiten. Psychopathologische Verschlechterungen, insbesondere eine Zunahme der Wahndynamik, könnten durch die UPK in diesem Setting nicht rechtzeitig erkannt und auch nicht begleitet werden. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hause ins familiäre Umfeld würde man die Behandlung deshalb nicht weiterführen. Zur Legalprognose wird ausgeführt, im nun wieder etablierten Setting mit Wohnen im Wohnheim B.____, Tagesstruktur in der Tagesstätte E.____ und der forensisch-psychiatrischen Behandlung in der FAM gehe man von einem geringen Risiko für eine erneute wahnhaft motivierte Handlung aus. Eine weitere Lockerung des bestehenden Settings in das häusliche Umfeld könne seitens der UPK nicht mehr adäquat monitorisiert werden. Eine damit einhergehende allfällige Verschlechterung der Legalprognose wäre somit durch die UPK nicht mehr zeitnah zu erfassen. 5.4.1 Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern die Weisung des betreuten Wohnens nicht der Verhinderung weiterer Straftaten dienen soll und damit keine zulässigen öffentlichen Interessen verfolgt werden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Den vorstehend zitierten Gutachten der UPK kann vielmehr entnommen werden, dass im Fall des Beschwerdeführers nach wie vor ein Gefährdungspotential für Gewalttaten besteht, welchem mit den angeordneten Weisungen und der Anordnung der maximalen Probezeit Rechnung getragen werden soll. 5.4.2 Was die Beurteilung des Gutachters F.____ anbelangt, auf welche sich der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Verhandlung beruft, so ist festzustellen, dass dieser sich in seinem Gutachten vom 9. Juli 2016 in erster Linie zur Frage zu äussern hatte, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner psychiatrisch-therapeutischen Behandlung zwingend eines stationären Settings in einer psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung bedürfe oder ob dafür ein anderes (ambulantes oder stationäres) Setting in Betracht komme. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass F.____ anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht vom 18. August 2016 das betreute Wohnen im Wohnheim B.____ als Zwischenschritt einstufte und davon ausging, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers nach Hause nach 6 bis 12 Monaten erfolgen könne. Allerdings räumte er ein, dass eine Prognose schwierig sei (Protokoll der Sitzung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2016, S. 8 ff.). Im Gutachten vom 9. Juli 2016 wird in Bezug auf das häusliche Umfeld zudem festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Übernahme von Verantwortung für ihren Ehemann überfordert sei, zumal sie seit Jahren selbst in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei und überdies für ihren ebenfalls psychisch kranken Sohn Sorge tragen müsse (Gutachten von F.____ vom 9. Juli 2016, S. 34 f.). Zu einer allfälligen Rückkehr nach Hause hatte F.____ bereits in seinem früheren Gutachten festgehalten, dass der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers durch die Tatsache, dass alle drei Familienmitglieder psychisch krank seien, eher kritisch zu bewerten sei (Gutachten von F.____ vom 28. Februar 2014, S. 43). 5.4.3 Wie bereits dargelegt (E. 5.3.1 hiervor), wird im Bericht der UPK vom 28. Juni 2018 festgehalten, dass ein adäquates Risikomonitoring im häuslichen Umfeld im Rahmen einer ambulanten Betreuung nicht möglich sei. Eine Eskalation und schnelle Dynamisierung wahnhafter Verkennungen und Inhalte sei als wahrscheinlich anzunehmen, mit der Folge einer möglichen Eskalation von Partnerschaftskonflikten und häuslichen Gewalttaten. An dieser Beurteilung hat die UPK in ihrem Bericht vom 20. Juni 2019 festgehalten und unter Berücksichtigung der Verfügung der SID vom 18. September 2018 ausgeführt, dass eine weitere Lockerung des bestehenden Settings in das häusliche Umfeld nicht mehr adäquat monitorisiert werden könne. Diese Beurteilung der UPK, welche auf den aktuellen Verhältnissen beruht, erscheint als schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt namentlich mit Blick auf den sozialen Empfangsraum des Beschwerdeführers bzw. den Umstand, dass alle drei Familienmitglieder psychisch krank sind. 5.4.4 Im Rahmen ihrer Verfügung vom 18. September 2018 hat die SID die Weisung des betreuten Wohnens in zeitlicher Hinsicht angepasst und auf die Zeit von Montagmorgen bis Freitagabend beschränkt. Zudem hat sie verfügt, dass die FAM der UPK und das Wohnheim in gegenseitiger Absprache fallweise auch Übernachtungen zuhause an den Wochentagen gewähren können. Diese Möglichkeit wird gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der heutigen Verhandlung aktuell dahingehend ausgeübt, dass der Beschwerdeführer jeweils am Mittwoch bis Donnerstagmorgen nach Hause gehen kann. Die solchermassen gegenüber der ursprünglichen Verfügung angepasste Weisung des begleiteten Wohnens ist nicht zu beanstanden. Sie erweist sich einerseits gestützt auf die Berichte der UPK im heutigen Zeitpunkt als erforderlich. Anderseits trägt sie dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Lockerung des bestehenden Settings in Form des betreuten Wohnens und einer schrittweisen Rückkehr in das häusliche Umfeld angemessen Rechnung. Die Weisung ist damit als verhältnismässig anzusehen. Dasselbe gilt in Bezug auf die weiteren in der Verfügung der SID vom 18. September 2018 angeordneten Weisungen (ambulante Behandlung in der FAM der UPK, Besuch des Tagesangebots der Alterstagesstätte der Stiftung E.____), welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht substantiiert in Frage gestellt werden. Mit Blick auf die Schwere der Anlasstat und den langsamen und schrittweisen Öffnungsprozess, welchen der Beschwerdeführer absolvieren muss, erweist sich auch die Festsetzung der Probezeit auf die Maximaldauer von fünf Jahren als gerechtfertigt. 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erfolgten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter Festsetzung einer Probezeit von fünf Jahren bzw. die verfügten Weisungen zu Recht. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber