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810 19 32

Basel-Landschaft · 2019-09-11 · Deutsch BL

Durchsetzung des Besuchsrechts

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB).

E. 3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'665.-- auferlegt hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den Kostenentscheid der Vorinstanz. Er macht sinngemäss geltend, das zweijährige Verfahren betreffend Obhutszuteilung habe die Kindseltern Fr. 2'800.-- gekostet. Das vorliegende Verfahren, in welchem keine Kindesschutzmassnahmen ergriffen worden seien, habe Fr. 6'801.25 gekostet, was nicht nachvollziehbar sei. Er sei gegen seinen Willen in das Verfahren einbezogen worden und habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er dieses Verfahren nicht wünsche. Die Faktura-Beträge seien weder belegt noch seien sie dem Entscheid beigelegt worden, weshalb die Stundenkontrolle und die Aufteilung der Stunden nicht nachvollziehbar seien. Daher seien sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der KESB aufzuerlegen.

E. 3.2 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Kostenauferlegung aus, ihre Tätigkeit sei gemäss § 17 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 kostenpflichtig. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. c GebV sei bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten seien und bei denen von einer Massnahme abgesehen werde, eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand zu erheben. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'801.25 entsprächen dem kumulierten Aufwand, der ihr entstanden sei. Es sei jedoch zu unterscheiden zwischen dem Aufwand, der durch die eigentliche Fallführung entstanden sei, und dem Aufwand, der durch die unzähligen nicht verfahrensbezogenen Eingaben und das bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden sei. Die durch die Fallführung entstandenen Kosten seien den Eltern je hälftig, d.h. je im Umfang von Fr. 2'136.25, aufzuerlegen und die weiteren Kosten in der Höhe von Fr. 2'528.75 seien vollumfänglich dem Kindsvater aufzuerlegen. Demgemäss auferlegte die KESB die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'136.25 der Kindsmutter und im Umfang von Fr. 4'665.-- dem Kindsvater. In der Vernehmlassung vom 18. März 2019 führte die Vorinstanz ergänzend aus, sie schicke nicht mit jedem Entscheid eine Aufstellung des Zeitaufwands mit. Sie habe dem Beschwerdeführer die Aufstellung aber umgehend nach dessen Aufforderung vom 5. Februar 2019 mit Schreiben vom 8. Februar 2019 zugestellt. Bezüglich der gerügten Aufteilung der Kosten zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer habe sie eine detaillierte Erhebung vorgenommen.

E. 3.3 Die Verpflichtung zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, N 2795 ff.; BGE 134 I 179 E. 6.1; BGE 132 II 371 E. 2.1; BGE 130 I 113 E. 2.2; BGE 128 I 317 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., N 2806; BGE 141 V 509 E. 7.1.1; BGE 135 I 130 E. 7.2; BGE 134 I 179 E. 6.1; jeweils mit Hinweisen).

E. 3.4 Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zum von den Eltern zu tragenden Kindesunterhalt; dies betrifft namentlich die Kosten für eine Beistandschaft oder eine Unterbringung (BGE 141 III 401 E. 4). Da auch Rechtsschutz Teil des Unterhalts bildet (BGE 119 Ia 134; 127 I 202), erfasst die elterliche Unterhaltspflicht auch Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 276 ZGB N 22).

E. 3.5 Das basellandschaftliche Recht regelt in § 158 Abs. 1 EG ZGB, dass für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, Aufwandgebühren erhoben werden. Der Vorlage zur Revision des EG ZGB in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 1. November 2011 ist zu entnehmen, dass Aufbau und Betrieb der KESB soweit als möglich kostendeckend erfolgen sollte. Grundsätzlich sollten die entstehenden Kosten vollständig gegenüber der verursachenden Person verrechnet werden. Soweit der Beizug externer Sachverständiger im Einzelfall erforderlich sei, sollen deren Kosten als Auslagen ebenfalls der verursachenden Person in Rechnung gestellt werden. Weiter ergibt sich aus der Vorlage, dass etliche Teile der Tätigkeiten der KESB allerdings nicht unmittelbar verrechnet werden könnten. Zu nennen seien hier z.B. Vorabklärungen zu erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, die nicht zur Verfügung einer Massnahme führen, Vernehmlassungen zu Beschwerdefällen, Auskünfte an Drittpersonen bzw. deren Beratung in Fragen ausserhalb laufender Massnahmen, Ausbildung und Betreuung der Mandatsträger oder Vernetzungsarbeit mit den Kantonalen Psychiatrischen Diensten, mit Schulen, Jugendanwaltschaft, Tagesheimen und dergleichen ausserhalb konkreter Fälle (Vorlage Nr. 2011/295 an den Landrat betreffend Revision des EG ZGB in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 1. November 2011, S. 31). Gestützt auf die in § 158 Abs. 3 EG ZGB enthaltene Delegationsnorm hat der Regierungsrat eine Gebührenverordnung erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (§ 1 GebV). Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 GebV). Werden mehrere Rechtsgeschäfte in einer einzigen Urkunde zusammengefasst, so wird für jedes einzelne die volle Gebühr erhoben, soweit diese Verordnung nicht spezielle Ansätze vorsieht (§ 2 Abs. 5 GebV). Gemäss § 6 Abs. 2 bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Abs. 2 bis Satz 2 GebV).

E. 3.6 Gemäss § 17 lit. b Ziff. 5 beträgt die Gebühr für geeignete Massnahmen zum Schutze des Kindes zwischen Fr. 650.-- und Fr. 2'950.--. § 4a GebV sieht sodann vor, dass bei ausserordentlich aufwändigen Fällen die Gebühr über den Gebührenrahmen im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwandes erhöht werden kann. Bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten sind und bei denen auf die Anordnung von Massnahmen abgesehen wird, ist eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand zu erheben (§ 5 Abs. 1 lit. b GebV).

E. 3.7 Die von der Vorinstanz nach Aufwand verrechnete Gesamtgebühr beträgt Fr. 6’801.25. Davon entfallen Fr. 20.-- auf Auslagen, womit Fr. 6'791.25 als Aufwandgebühr verrechnet wurden. Dieser Aufwand entspricht dem ausgewiesenen Aufwand von 64 Stunden und 35 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 105.--.

E. 3.8 Betrachtet man die Zeiterfassung, so fallen indes einzelne Aufwendungen auf, die keinen Niederschlag in den Akten gefunden haben, nicht einmal in Form einer Aktennotiz, so etwa am 7. Juni 2018: Ausfüllen Präventivmeldung (45 Minuten), am 7. Juni 2018: diverse Telefonanrufe wegen Drohung Kindsvater (1 Stunde 30 Minuten), am 15. Juni 2018: Telefon mit Bedrohungsmanagement (30 Minuten), am 10. Juli 2018: Telefon mit Sicherheitsdirektion (SiD) und Bedrohungsmanagement (45 Minuten), am 27. August 2018: Drei E-Mails (45 Minuten), am 29. Oktober 2018: Telefon mit Bedrohungsmanagement (45 Minuten), am 7. November 2018: Besprechung betreffend Drohung Kindsvater (2 Stunden), am 14. November 2018: Korrespondenz mit Bedrohungsmanagement und E-Mail (45 Minuten), am 22. November 2018: allgemeine Arbeiten (2 Stunden), am 23. November 2018: Arbeiten betreffend Strafanzeige (45 Minuten), am 10. Dezember 2018: Telefon mit Aufsichtsstelle (15 Minuten), vom 9. Januar 2019 bis 17. Januar 2019: Aufsichtsstelle, Bedrohungsmanagement, SiD (total 2 Stunden 15 Minuten) und am 22. Januar 2019: Telefon mit H.____ (35 Minuten). Bei diesen Aufwendungen bleibt aufgrund der fehlenden Dokumentation unklar, ob es sich um Aufwand handelt, der dem Beschwerdeführer auferlegt werden kann, oder ob der Aufwand nicht unmittelbar verrechnet werden kann (vgl. dazu vorne E. 3.5). Die Sache ist deshalb diesbezüglich zur ergänzenden Begründung bzw. zur neuen Bestimmung der relevanten Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Kostenverlegung teilweise gutzuheissen.

E. 4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Kostenverlegung als teilweise begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 5 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'650.-- zu 2/3, d.h. im Umfang von Fr. 1'100.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/3, d.h. im Umfang von Fr. 550.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 30. Januar 2019 aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'650.-- werden zu 2/3, d.h. im Umfang von Fr. 1'100.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/3, d.h. im Umfang von Fr. 550.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 15. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_36/2020) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.09.2019 810 19 32

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. September 2019 (810 19 32) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Durchsetzung eines Besuchsrechts Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. ____, Vorinstanz C. ____, Beschwerdegegnerin Betreff Durchsetzung des Besuchsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 30. Januar 2019) A. D.____ (geb. 2006) ist die Tochter der unverheirateten Eltern C.____ (Kindsmutter) und A.____ (Kindsvater). Am 14. September 2015 erklärten die Kindseltern gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die gemeinsame elterliche Sorge für D.____ und bestätigten, dass sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag verständigt haben. Im Mai 2016 haben sich die Kindseltern getrennt. B. Am 8. August 2016 beantragte die Kindsmutter bei der KESB, es sei eine verbindliche Regelung betreffend Besuchs- und Ferienrecht zu treffen. Im Rahmen einer Anhörung durch die KESB teilten die Kindseltern mit, sie möchten versuchen, eine einvernehmliche Obhuts- bzw. Betreuungsregelung zu finden. C. Nachdem die Kindseltern in der Folge keine Einigung erreichen konnten, entstand zwischen ihnen ein Dauerkonflikt betreffend Obhut, Besuchs- und Ferienrecht. D. Mit Entscheid vom 7. Juni 2017 teilte die KESB die Obhut über D.____ bis zum Abschluss einer erneuten Überprüfung nach den Herbstferien 2017 der Kindsmutter zu (Ziff. 1), legte das Besuchsrecht während der Schulzeit (Ziff. 2) und der Sommer- und Herbstferien fest (Ziff. 3, 4 und 5) und errichtete für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zur Überwachung des persönlichen Verkehrs (Ziff. 6) mit E.____ als Beiständin (Ziff. 7). E. Am 17. Januar 2018 lehnte die KESB ein Ausstandsgesuch des Kindsvaters gegen F.____, Behördenmitglied der KESB, ab. Eine vom Kindsvater dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 22. Mai 2018 (Verfahren 810 18 31 ) ab. F. Mit Entscheid vom 14. März 2018 teilte die KESB die Obhut über D.____ der Kindsmutter zu und erliess eine detaillierte Besuchs- und Ferienregelung. Auf eine vom Kindsvater am 18. Dezember 2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2019 (Verfahren 810 18 333) zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist nicht ein. Auf eine gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde des Kindsvaters trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_70/2019 vom 25. Januar 2019 nicht ein. G. Nach Zustellung des Entscheids der KESB vom 14. März 2018 gelangten beide Elternteile wiederholt an die KESB und erhoben diverse Rügen über das Verhalten des anderen Elternteils. Der Kindesvater beschwerte sich sodann bei verschiedenen Amtsstellen über die KESB. H. Am 17. Juli 2018 fand auf Wunsch des Kindsvaters ein "Runder Tisch" statt, an welchem unter anderem Regierungsrat G.____ teilnahm. In der Folge prüfte die KESB die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen für D.____. I. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 verzichtete die KESB auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen für D.____ und auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'801.25 im Umfang von Fr. 4'665.-- dem Kindsvater und im Umfang von Fr. 2'136.25 der Kindsmutter. J. Dagegen erhebt der Kindsvater mit Eingaben vom 7. und 11. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der Obhutsentscheid der KESB vom 14. März 2018 zu überprüfen, es sei zu prüfen, ob der Spruchkörper der KESB nicht befangen gewesen sei und es sei der Kostenentscheid aufzuheben. L. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 beantragt die Kindsmutter, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat in Basel, die Beschwerde sei abzuweisen. Die KESB schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. M. Am 17. April 2019 erliess die KESB einen weiteren Entscheid, mit welchem sie D.____ unter die alternierende Obhut der Kindseltern stellte und die Betreuungszeiten detailliert regelte. Gegen diesen Entscheid hat der Kindsvater ebenfalls eine Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben. Diese Beschwerde wird in einem separaten Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer 810 19 130 ) behandelt. N. Am 11. Juni 2019 führte das Kantonsgericht eine Vorverhandlung durch, an welcher keine Einigung erzielt werden konnte. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt. 1.2 Zu prüfen ist, ob auf alle Begehren des Beschwerdeführers eingetreten werden kann. Angefochten ist der Entscheid der KESB vom 30. Januar 2019, in dem diese entschieden hat, auf die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen zu verzichten. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 f. E. 4.2). Fragen, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O., Rz. 988; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. März 2015 [ 810 14 186] E. 1.3 ). Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem sinngemäss die Prüfung der Obhutszuteilung. Die Obhutszuteilung war indes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 30. Januar 2019. Vielmehr hat die KESB bereits mit Entscheid vom 14. März 2018 der Kindsmutter die Obhut über D.____ zugeteilt und eine detaillierte Besuchs- und Ferienregelung erlassen. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel traten das Kantonsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2019 (Verfahren 810 18 333) und anschliessend das Bundesgericht mit Urteil 5A_70/2019 vom 25. Januar 2019 nicht ein (siehe vorne lit. F.). Das Begehren um Prüfung der Obhutszuteilung liegt ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Aus dem gleichen Grund kann auf das Begehren des Beschwerdeführers betreffend Prüfung von Ausstandsgründen nicht eingetreten werden (vgl. dazu vorne lit. E.). 1.3 Mit Ausnahme der zuvor erwähnten Punkte (E. 1.2) sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'665.-- auferlegt hat. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den Kostenentscheid der Vorinstanz. Er macht sinngemäss geltend, das zweijährige Verfahren betreffend Obhutszuteilung habe die Kindseltern Fr. 2'800.-- gekostet. Das vorliegende Verfahren, in welchem keine Kindesschutzmassnahmen ergriffen worden seien, habe Fr. 6'801.25 gekostet, was nicht nachvollziehbar sei. Er sei gegen seinen Willen in das Verfahren einbezogen worden und habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er dieses Verfahren nicht wünsche. Die Faktura-Beträge seien weder belegt noch seien sie dem Entscheid beigelegt worden, weshalb die Stundenkontrolle und die Aufteilung der Stunden nicht nachvollziehbar seien. Daher seien sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der KESB aufzuerlegen. 3.2 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Kostenauferlegung aus, ihre Tätigkeit sei gemäss § 17 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 kostenpflichtig. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. c GebV sei bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten seien und bei denen von einer Massnahme abgesehen werde, eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand zu erheben. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'801.25 entsprächen dem kumulierten Aufwand, der ihr entstanden sei. Es sei jedoch zu unterscheiden zwischen dem Aufwand, der durch die eigentliche Fallführung entstanden sei, und dem Aufwand, der durch die unzähligen nicht verfahrensbezogenen Eingaben und das bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden sei. Die durch die Fallführung entstandenen Kosten seien den Eltern je hälftig, d.h. je im Umfang von Fr. 2'136.25, aufzuerlegen und die weiteren Kosten in der Höhe von Fr. 2'528.75 seien vollumfänglich dem Kindsvater aufzuerlegen. Demgemäss auferlegte die KESB die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'136.25 der Kindsmutter und im Umfang von Fr. 4'665.-- dem Kindsvater. In der Vernehmlassung vom 18. März 2019 führte die Vorinstanz ergänzend aus, sie schicke nicht mit jedem Entscheid eine Aufstellung des Zeitaufwands mit. Sie habe dem Beschwerdeführer die Aufstellung aber umgehend nach dessen Aufforderung vom 5. Februar 2019 mit Schreiben vom 8. Februar 2019 zugestellt. Bezüglich der gerügten Aufteilung der Kosten zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer habe sie eine detaillierte Erhebung vorgenommen. 3.3 Die Verpflichtung zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, N 2795 ff.; BGE 134 I 179 E. 6.1; BGE 132 II 371 E. 2.1; BGE 130 I 113 E. 2.2; BGE 128 I 317 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., N 2806; BGE 141 V 509 E. 7.1.1; BGE 135 I 130 E. 7.2; BGE 134 I 179 E. 6.1; jeweils mit Hinweisen). 3.4 Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zum von den Eltern zu tragenden Kindesunterhalt; dies betrifft namentlich die Kosten für eine Beistandschaft oder eine Unterbringung (BGE 141 III 401 E. 4). Da auch Rechtsschutz Teil des Unterhalts bildet (BGE 119 Ia 134; 127 I 202), erfasst die elterliche Unterhaltspflicht auch Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 276 ZGB N 22). 3.5 Das basellandschaftliche Recht regelt in § 158 Abs. 1 EG ZGB, dass für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, Aufwandgebühren erhoben werden. Der Vorlage zur Revision des EG ZGB in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 1. November 2011 ist zu entnehmen, dass Aufbau und Betrieb der KESB soweit als möglich kostendeckend erfolgen sollte. Grundsätzlich sollten die entstehenden Kosten vollständig gegenüber der verursachenden Person verrechnet werden. Soweit der Beizug externer Sachverständiger im Einzelfall erforderlich sei, sollen deren Kosten als Auslagen ebenfalls der verursachenden Person in Rechnung gestellt werden. Weiter ergibt sich aus der Vorlage, dass etliche Teile der Tätigkeiten der KESB allerdings nicht unmittelbar verrechnet werden könnten. Zu nennen seien hier z.B. Vorabklärungen zu erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, die nicht zur Verfügung einer Massnahme führen, Vernehmlassungen zu Beschwerdefällen, Auskünfte an Drittpersonen bzw. deren Beratung in Fragen ausserhalb laufender Massnahmen, Ausbildung und Betreuung der Mandatsträger oder Vernetzungsarbeit mit den Kantonalen Psychiatrischen Diensten, mit Schulen, Jugendanwaltschaft, Tagesheimen und dergleichen ausserhalb konkreter Fälle (Vorlage Nr. 2011/295 an den Landrat betreffend Revision des EG ZGB in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 1. November 2011, S. 31). Gestützt auf die in § 158 Abs. 3 EG ZGB enthaltene Delegationsnorm hat der Regierungsrat eine Gebührenverordnung erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (§ 1 GebV). Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 GebV). Werden mehrere Rechtsgeschäfte in einer einzigen Urkunde zusammengefasst, so wird für jedes einzelne die volle Gebühr erhoben, soweit diese Verordnung nicht spezielle Ansätze vorsieht (§ 2 Abs. 5 GebV). Gemäss § 6 Abs. 2 bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Abs. 2 bis Satz 2 GebV). 3.6 Gemäss § 17 lit. b Ziff. 5 beträgt die Gebühr für geeignete Massnahmen zum Schutze des Kindes zwischen Fr. 650.-- und Fr. 2'950.--. § 4a GebV sieht sodann vor, dass bei ausserordentlich aufwändigen Fällen die Gebühr über den Gebührenrahmen im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwandes erhöht werden kann. Bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten sind und bei denen auf die Anordnung von Massnahmen abgesehen wird, ist eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand zu erheben (§ 5 Abs. 1 lit. b GebV). 3.7 Die von der Vorinstanz nach Aufwand verrechnete Gesamtgebühr beträgt Fr. 6’801.25. Davon entfallen Fr. 20.-- auf Auslagen, womit Fr. 6'791.25 als Aufwandgebühr verrechnet wurden. Dieser Aufwand entspricht dem ausgewiesenen Aufwand von 64 Stunden und 35 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 105.--. 3.8 Betrachtet man die Zeiterfassung, so fallen indes einzelne Aufwendungen auf, die keinen Niederschlag in den Akten gefunden haben, nicht einmal in Form einer Aktennotiz, so etwa am 7. Juni 2018: Ausfüllen Präventivmeldung (45 Minuten), am 7. Juni 2018: diverse Telefonanrufe wegen Drohung Kindsvater (1 Stunde 30 Minuten), am 15. Juni 2018: Telefon mit Bedrohungsmanagement (30 Minuten), am 10. Juli 2018: Telefon mit Sicherheitsdirektion (SiD) und Bedrohungsmanagement (45 Minuten), am 27. August 2018: Drei E-Mails (45 Minuten), am 29. Oktober 2018: Telefon mit Bedrohungsmanagement (45 Minuten), am 7. November 2018: Besprechung betreffend Drohung Kindsvater (2 Stunden), am 14. November 2018: Korrespondenz mit Bedrohungsmanagement und E-Mail (45 Minuten), am 22. November 2018: allgemeine Arbeiten (2 Stunden), am 23. November 2018: Arbeiten betreffend Strafanzeige (45 Minuten), am 10. Dezember 2018: Telefon mit Aufsichtsstelle (15 Minuten), vom 9. Januar 2019 bis 17. Januar 2019: Aufsichtsstelle, Bedrohungsmanagement, SiD (total 2 Stunden 15 Minuten) und am 22. Januar 2019: Telefon mit H.____ (35 Minuten). Bei diesen Aufwendungen bleibt aufgrund der fehlenden Dokumentation unklar, ob es sich um Aufwand handelt, der dem Beschwerdeführer auferlegt werden kann, oder ob der Aufwand nicht unmittelbar verrechnet werden kann (vgl. dazu vorne E. 3.5). Die Sache ist deshalb diesbezüglich zur ergänzenden Begründung bzw. zur neuen Bestimmung der relevanten Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Kostenverlegung teilweise gutzuheissen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Kostenverlegung als teilweise begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'650.-- zu 2/3, d.h. im Umfang von Fr. 1'100.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/3, d.h. im Umfang von Fr. 550.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 30. Januar 2019 aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'650.-- werden zu 2/3, d.h. im Umfang von Fr. 1'100.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/3, d.h. im Umfang von Fr. 550.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 15. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_36/2020) erhoben.