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810 19 22

Basel-Landschaft · 2019-01-15 · Deutsch BL

Kostenentscheid/Verlegung der Kosten

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 In Bezug auf die am 22. Januar 2019 respektive am 11. Februar 2019 verfügten Kostenauflagen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Diesbezüglich kann mithin auf die Beschwerden eingetreten werden.

E. 3 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Beschwerden vom 1. Februar 2019 respektive vom 21. Februar 2019 sinngemäss geltend, sie sei nicht bereit, für die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung aufzukommen.

E. 3.1 Nach § 158 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 17 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 werden für Verrichtungen im Bereich des Erwachsenenschutzrechts Gebühren erhoben, wobei Auslagen nach § 2 Abs. 3 GebV zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Gemäss § 83 Abs. 1 EG ZGB werden die Kosten inklusive Auslagen einer fürsorgerischen Unterbringung der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, deren Anordnung erweist sich als unrechtmässig. 3.2.1 Demnach ist in Bezug auf die grundsätzliche Kostenauferlegung zunächst zu prüfen, ob die vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung zum Zeitpunkt ihrer Anordnung am 15. Januar 2019 rechtmässig erfolgt ist. 3.2.2 Gemäss § 80 Abs. 1 EG ZGB kann bei Gefahr im Verzug eine fürsorgerische Unterbringung ohne Einholung eines Berichts oder Gutachtens von Sachverständigen und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet werden. Die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzug kann nach § 80 Abs. 2 EG ZGB nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt. 3.2.3 Nach der Praxis des Kantonsgerichts dürfen an die Schlüssigkeit des ärztlichen Zeugnisses, welches zur Anordnung der vorsorglichen fürsorgerischen Unterbringung führt, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, da sich die Situation zum Zeitpunkt der Anordnung nachträglich nicht lückenlos rekonstruieren lässt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 24. Januar 2012 [810 12 13/20] E. 2.3 m.H.). 3.2.4 Der zur Einvernahme von A.____ aufgebotene Notfallpsychiater Dr. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2019 insbesondere den Verdacht auf eine wahnhafte Störung bzw. eine Schizophrenie. Es müsse eine akute Fremdgefährdung angenommen werden und es bestehe die Notwendigkeit der Klinikeinweisung. 3.2.5 Das Vorgehen der KESB B.____ erweist sich als korrekt und kann nicht beanstandet werden. Der KESB B.____ lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Antrag auf fürsorgerische Unterbringung von Dr. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vor, gemäss welchem ein Grund für eine fürsorgerische Unterbringung vorlag. Aufgrund der damals vorliegenden Umstände verfügte die Vorinstanz die vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung am 15. Januar 2019 rechtmässig. Demnach sind die Beschwerden gegen die Entscheide vom 22. Januar 2019 bzw. 11. Februar 2019 in Bezug auf die grundsätzliche Auferlegung der Kosten abzuweisen. 3.3.1 Weiter ist die Höhe der in den Entscheiden vom 22. Januar 2019 respektive 11. Februar 2019 auferlegten Kosten zu prüfen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 22. Januar 2019 Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 502.-- auferlegt. Diese Kosten setzen sich aus einer Gebühr für die Tätigkeit der KESB B.____ in der Höhe von Fr. 470.--, Fahrspesen in der Höhe von Fr. 22.-- sowie Auslagen für Telefon, Porti etc. in der Höhe von Fr. 10.-- zusammen. Mit Entscheid vom 11. Februar 2019 wurden der Beschwerdeführerin zudem die im Rahmen der Anordnung der vorsorglichen fürsorgerischen Unterbringung angefallenen Arztkosten von insgesamt Fr. 422.25 in Rechnung gestellt. 3.3.2 Bei den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 502.-- handelt es sich um Verwaltungsgebühren. Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit, deren Bemessung sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip richtet ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2765 und 2777). Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 141 I 105, 108 f.; BGE 126 I 180, 188). Dies gilt für Verwaltungsgebühren uneingeschränkt (BGE 109 II 478, 480 = Pra 73 [1984] Nr. 62). Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar und gilt grundsätzlich für alle Gebühren. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es ist jedoch ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem - nicht notwendigerweise wirtschaftlichen - Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 130 III 225, 228; Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 2785 ff.). 3.3.3 Weder die Gebühr für die Tätigkeit der KESB in der Höhe von Fr. 470.--, die auf § 17 lit. a Ziff. 7 GebV basiert und sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens von Fr. 450.-- bis Fr. 2'500.-- bewegt, noch die Auslagen von insgesamt Fr. 32.-- verletzen das Äquivalenz- oder das Kostendeckungsprinzip, so dass die Höhe der verfügten Verfahrenskosten nicht zu beanstanden ist. Die Kosten in der Höhe von Fr. 422.25 für die Leistungen von Dr. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, basieren auf dessen Tarifen als Notfallpsychiater am Tag der Einweisung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine konkreten Rügen in Bezug auf die Höhe der verfügten Kosten vor. Die Beschwerden sind somit auch in Bezug auf die konkrete Kostenauferlegung abzuweisen.

E. 4 Schliesslich ist zu vermerken, dass die von A.____ in den Beschwerden vom 1. Februar 2019 und 21. Februar 2019 geltend gemachten Ersatzforderungen gegen die KESB B.____ nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Entscheide und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.

E. 5 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.07.2019 810 19 22

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. Juli 2019 (810 19 22/810 19 47) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Kostenentscheid/Verlegung der Kosten Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Lukas Meyer Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz Betreff Kostenentscheid/Verlegung der Kosten (Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 22. Januar 2019 und 11. Februar 2019) A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ verfügte mit Entscheid vom 15. Januar 2019 eine vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung für A.____, geboren am 31. August 1975, und wies sie für längstens sechs Wochen in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in C.____ ein. Der Entscheid erging gestützt auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Januar 2019. Die Entlassungskompetenz wurde bei der KESB B.____ belassen. B. Gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erhob A.____ am 16. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Entscheid vom 22. Januar 2019 wurde die Massnahme von der Vorinstanz gestützt auf den Aufhebungsantrag der KPP C.____ vom 21. Januar 2019 aufgehoben. Infolgedessen wurde das Verfahren vor Kantonsgericht mit Verfügung vom 23. Januar 2019 als gegenstandslos abgeschrieben. Im Entscheid der KESB B.____ vom 22. Januar 2019 wurden A.____ Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 502.-- auferlegt. C. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 22. Januar 2019 reichte A.____ am 1. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Darin wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr 502.--. D. Mit Entscheid vom 11. Februar 2019 verfügte die KESB B.____ ausserdem, dass die im Zusammenhang mit der vorsorglichen fürsorgerischen Unterbringung entstandenen Arztkosten in der Höhe von Fr. 422.25 zu Lasten von A.____ gingen. E. Am 21. Februar 2019 erhob A.____ auch gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 11. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und wehrt sich gegen die Verlegung der Arztkosten in der Höhe von Fr. 422.25. F. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2019 vereinigte das Kantonsgericht die beiden Verfahren. G. Mit Vernehmlassung vom 8. März beantragt die KESB B.____ die vollumfängliche Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der ursprüngliche Entscheid der KESB B.____ vom 15. Januar 2019, womit A.____ vorsorglich in die KPP eingewiesen wurde, erging gestützt auf Art. 426 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sowie § 80 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006. Gemäss § 80 Abs. 1 EG ZGB kann eine fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzug ohne Einholung eines Gutachtens und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet werden. Vorausgesetzt ist ein ärztliches Zeugnis, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt (§ 80 Abs. 2 EG ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzug ist auf maximal 6 Wochen befristet (§ 81 EG ZGB). Über eine Beschwerde entscheidet gemäss § 84 Abs. 2 EG ZGB die präsidierende Person des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wobei diesfalls auch Beschwerden gegen den Kostenentscheid durch die präsidierende Person zu beurteilen sind (§ 85 Abs. 2 EG ZGB). Beschwerden gegen Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung sind gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB innert zehn Tagen einzureichen. 1.2 In den beiden Beschwerden vom 1. Februar 2019 respektive 21. Februar 2019 macht die Beschwerdeführerin unter anderem sinngemäss geltend, die vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung sei unrechtmässig erfolgt. 1.3 Die gerichtliche Beurteilung nach Art. 439 ZGB setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, welches nicht mehr vorliegt, wenn die betroffene Person inzwischen entlassen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2008 vom 7. März 2008, E. 2.2.3; BGE 114 Ia 90). Fehlte das aktuelle Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. vollständig überarbeitete Aufl., 2014 Basel, Rz. 1931). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat die Rechtmässigkeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 15. Januar 2019 bereits am 16. Januar 2019 mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten. Nachdem die KESB B.____ die fürsorgerische Unterbringung mit Entscheid vom 22. Januar 2019 mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, wurde das Verfahren mittels Verfügung der Präsidentin vom 23. Januar 2019 als gegenstandslos abgeschrieben. Im Zeitpunkt der erneuten Erhebung der Beschwerden am 1. Februar 2019 respektive am 21. Februar 2019 war die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfügung vom 22. Januar 2019 bereits entlassen worden. Folglich fehlte das Rechtsschutzinteresse bei Einreichung der Beschwerden, womit auf die Beschwerden vom 1. Februar 2019 und vom 21. Februar 2019 insoweit nicht einzutreten ist. 2. In Bezug auf die am 22. Januar 2019 respektive am 11. Februar 2019 verfügten Kostenauflagen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Diesbezüglich kann mithin auf die Beschwerden eingetreten werden. 3. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Beschwerden vom 1. Februar 2019 respektive vom 21. Februar 2019 sinngemäss geltend, sie sei nicht bereit, für die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung aufzukommen. 3.1 Nach § 158 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 17 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 werden für Verrichtungen im Bereich des Erwachsenenschutzrechts Gebühren erhoben, wobei Auslagen nach § 2 Abs. 3 GebV zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Gemäss § 83 Abs. 1 EG ZGB werden die Kosten inklusive Auslagen einer fürsorgerischen Unterbringung der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, deren Anordnung erweist sich als unrechtmässig. 3.2.1 Demnach ist in Bezug auf die grundsätzliche Kostenauferlegung zunächst zu prüfen, ob die vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung zum Zeitpunkt ihrer Anordnung am 15. Januar 2019 rechtmässig erfolgt ist. 3.2.2 Gemäss § 80 Abs. 1 EG ZGB kann bei Gefahr im Verzug eine fürsorgerische Unterbringung ohne Einholung eines Berichts oder Gutachtens von Sachverständigen und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet werden. Die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzug kann nach § 80 Abs. 2 EG ZGB nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt. 3.2.3 Nach der Praxis des Kantonsgerichts dürfen an die Schlüssigkeit des ärztlichen Zeugnisses, welches zur Anordnung der vorsorglichen fürsorgerischen Unterbringung führt, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, da sich die Situation zum Zeitpunkt der Anordnung nachträglich nicht lückenlos rekonstruieren lässt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 24. Januar 2012 [810 12 13/20] E. 2.3 m.H.). 3.2.4 Der zur Einvernahme von A.____ aufgebotene Notfallpsychiater Dr. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2019 insbesondere den Verdacht auf eine wahnhafte Störung bzw. eine Schizophrenie. Es müsse eine akute Fremdgefährdung angenommen werden und es bestehe die Notwendigkeit der Klinikeinweisung. 3.2.5 Das Vorgehen der KESB B.____ erweist sich als korrekt und kann nicht beanstandet werden. Der KESB B.____ lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Antrag auf fürsorgerische Unterbringung von Dr. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vor, gemäss welchem ein Grund für eine fürsorgerische Unterbringung vorlag. Aufgrund der damals vorliegenden Umstände verfügte die Vorinstanz die vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung am 15. Januar 2019 rechtmässig. Demnach sind die Beschwerden gegen die Entscheide vom 22. Januar 2019 bzw. 11. Februar 2019 in Bezug auf die grundsätzliche Auferlegung der Kosten abzuweisen. 3.3.1 Weiter ist die Höhe der in den Entscheiden vom 22. Januar 2019 respektive 11. Februar 2019 auferlegten Kosten zu prüfen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 22. Januar 2019 Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 502.-- auferlegt. Diese Kosten setzen sich aus einer Gebühr für die Tätigkeit der KESB B.____ in der Höhe von Fr. 470.--, Fahrspesen in der Höhe von Fr. 22.-- sowie Auslagen für Telefon, Porti etc. in der Höhe von Fr. 10.-- zusammen. Mit Entscheid vom 11. Februar 2019 wurden der Beschwerdeführerin zudem die im Rahmen der Anordnung der vorsorglichen fürsorgerischen Unterbringung angefallenen Arztkosten von insgesamt Fr. 422.25 in Rechnung gestellt. 3.3.2 Bei den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 502.-- handelt es sich um Verwaltungsgebühren. Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit, deren Bemessung sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip richtet ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2765 und 2777). Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 141 I 105, 108 f.; BGE 126 I 180, 188). Dies gilt für Verwaltungsgebühren uneingeschränkt (BGE 109 II 478, 480 = Pra 73 [1984] Nr. 62). Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar und gilt grundsätzlich für alle Gebühren. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es ist jedoch ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem - nicht notwendigerweise wirtschaftlichen - Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 130 III 225, 228; Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 2785 ff.). 3.3.3 Weder die Gebühr für die Tätigkeit der KESB in der Höhe von Fr. 470.--, die auf § 17 lit. a Ziff. 7 GebV basiert und sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens von Fr. 450.-- bis Fr. 2'500.-- bewegt, noch die Auslagen von insgesamt Fr. 32.-- verletzen das Äquivalenz- oder das Kostendeckungsprinzip, so dass die Höhe der verfügten Verfahrenskosten nicht zu beanstanden ist. Die Kosten in der Höhe von Fr. 422.25 für die Leistungen von Dr. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, basieren auf dessen Tarifen als Notfallpsychiater am Tag der Einweisung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine konkreten Rügen in Bezug auf die Höhe der verfügten Kosten vor. Die Beschwerden sind somit auch in Bezug auf die konkrete Kostenauferlegung abzuweisen. 4. Schliesslich ist zu vermerken, dass die von A.____ in den Beschwerden vom 1. Februar 2019 und 21. Februar 2019 geltend gemachten Ersatzforderungen gegen die KESB B.____ nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Entscheide und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber