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810 19 178

Basel-Landschaft · 2019-09-25 · Deutsch BL

Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung/teilweiser Kostenerlass/neue Kostenaufteilung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Aufgrund ihrer formellen Natur ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorweg zu behandeln. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege nicht hinreichend begründet und damit die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. 3.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verneinte, weil er ab dem 1. Juli 2018 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 6'822.40 erzielte und die darauf gestützte Grundbedarfsberechnung einen Überschuss in der Höhe von Fr. 1'230.-- ergab. Ergänzend führte sie einzig aus, dass sie bei der Grundbedarfsberechnung die geschuldeten, aber nicht effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge an die Kinder berücksichtigt habe. 3.3 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 festgeschrieben. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 31. Oktober 2018 [ 810 17 223] E. 5.2 ; KGE VV vom 20. Dezember 2017 [ 810 17 93] E. 5.1 ; Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 49 zu Art. 29 BV). 3.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgs-aussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; Steinmann , a.a.O., N 59 zu Art. 29 BV). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft; zudem dürfen dem Betroffenen daraus keine Nachteile erwachsen (BGE 138 III 225 E. 3.3; BGE 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2009/61 E. 4.1.3). Diese sogenannte "Heilung" ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann jedoch ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2; KGE VV vom 5. April 2017 [ 810 16 249] E. 5.2 ; KGE VV vom 18. Juni 2014 [ 810 13 350] E. 4.1 ). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine genügende Begründung etwa im Rahmen ihrer Vernehmlassung nachschiebt (Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5202/2018 vom 6. September 2019 E. 4.3; A-7365/2009 vom 9. Novem-ber 2010 E. 9.8.1.5 mit weiteren Hinweisen). 3.5 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit abgewiesen wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege geprüft und eine Grundbedarfsberechnung vorgenommen hat. Dabei ist sie entsprechend den vom Beschwerdeführer im Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege gemachten Angaben von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'822.40 ausgegangen. Hingegen hat sie es - abgesehen von den erwähnten Unterhaltsbeiträgen (vgl. E. 3.2 hiervor) - versäumt, die Ausgabepositionen im angefochtenen Entscheid darzulegen. Damit ist nicht mit der notwendigen Deutlichkeit ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und die Begründung vermag diesbezüglich den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. 3.6 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, dass sie die Grundbedarfsberechnung im vorliegenden Fall in drei Zeitabschnitte eingeteilt und wie folgt berechnet habe: Der erste Zeitabschnitt sei vom 1. November bis 31. Dezember 2017 definiert worden und in diesem habe der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen ein Nettoeinkommen von Fr. 5'015.40 erzielt. Da er damals noch nicht verheiratet gewesen sei, seien der monatliche Grundbetrag für eine alleinstehende Person (erweitert um 15%) in der Höhe von Fr. 1'380.-- sowie die weiteren erforderlichen Ausgaben für Miete, Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, auswärtige Verpflegung, Umweltschutzabonnement (U-Abo), rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge berücksichtigt worden. Nach Abzug dieser Ausgaben habe sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 398.05 ergeben. Demzufolge sei die Bedürftigkeit verneint worden. Die KESB wies insbesondere darauf hin, dass sie die rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Kinder berücksichtigt habe, obwohl der Beschwerdeführer diese im Dezember 2017 nicht geleistet habe. Im zweiten Zeitabschnitt vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer eine Praktikumstätigkeit ausgeübt und ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 3'190.-- erzielt, was zu einer monatlichen Unterdeckung von Fr. 1'177.35 geführt habe und deshalb sei ihm für diesen Zeitraum die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Seit dem 1. Juli 2018 (dritter Zeitabschnitt) erziele der Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von Fr. 6'822.40. Diesem Betrag seien der Grundbedarf für Ehegatten (aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Heirat), erweitert um 15%, d.h. Fr. 1'955.--, die geschuldeten, aber nicht tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge an die Töchter und die weiteren notwendigen Ausgaben gegenübergestellt worden. Die Berechnung habe einen Überschuss von Fr. 1'230.05 ergeben. Demzufolge sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr bedürftig und folglich sei sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für diesen Zeitraum abgewiesen worden. Die Vorinstanz reichte für alle drei Zeitabschnitte die entsprechenden Berechnungen mit sämtlichen berücksichtigten Einnahme- und Ausgabepositionen ein. Damit hat sie das Versäumte im Rahmen ihrer Vernehmlassung nachgeholt. Der Beschwerdeführer konnte dazu im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich Stellung nehmen. Da die beanstandete Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rechtsfrage betrifft, welche das Gericht mit voller Kognition überprüfen kann, und die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt, ist der ursprüngliche Mangel in der Begründung als geheilt anzusehen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte. Immerhin ist der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge angemessen Rechnung zu tragen. 4.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu Recht zufolge mangelnder Bedürftigkeit abgewiesen hat. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Art. 29 Abs. 3 BV gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als das kantonale Verfahrensrecht (vgl. KGE VV vom 25. Oktober 2017 [810 17 265] E. 6.3; KGE VV vom 8. Mai 2017 [ 810 17 46] E. 4 ). Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 und 2 VwVG BL normiert hat (KGE VV vom 2. März 2016 [ 810 15 270] E. 4.1 ; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 253] E. 3.1 ). 4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jederzeit während des Hauptprozesses eingereicht werden, also zu Beginn des Verfahrens oder im späteren Verlauf des Verfahrens. Es wäre stossend, einer Partei, welche zunächst aus eigenen Mitteln den Prozess zu bestreiten versucht, die später nachgesuchte unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Zukunft. Die Bundesverfassung verleiht aber keinen Anspruch auf eine vor den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rückwirkende Kostenbefreiung (vgl. Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 167). Aus der fehlenden Rückwirkung folgt auch, dass für abgeschlossene Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege mehr bewilligt werden kann (vgl. Meichssner , a.a.O., S. 167 f. mit weiteren Hinweisen; Frank Emmel , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 119 ZPO; D aniel Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 614 f.). 4.2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit nur ausnahmsweise rückwirkend gewährt werden. Eine Rückwirkung kommt dann in Frage, wenn es die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3; Wuffli , a.a.O., Rz. 614). Ferner ist eine Rückwirkung zuzulassen, wenn der anwaltlich nicht vertretene Gesuchsteller seinen Anspruch nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen, insbesondere das Gericht ihn darüber nicht (rechtzeitig) informierte (vgl. Meichssner , a.a.O., S. 168 f.). Keinen Anlass zur Rückwirkung geben Schulden der bedürftigen Partei aus Darlehen, die sie zur Prozessfinanzierung aufnahm, oder Honorarschulden gegenüber dem Rechtsvertreter, der keinen ausreichenden Kostenvorschuss geltend machte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3; Emmel , a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO). 4.2.3 Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2019, rückwirkend per 31. Juli 2018, d.h. also während des laufenden Verfahrens und vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 3. Juni 2019 eingereicht. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, welche eine ausnahmsweise Rückwirkung rechtfertigen würden, und es sind auch keine Umstände ersichtlich, welche für die ausnahmsweise Rückwirkung des gestellten Gesuchs sprechen würden. Demzufolge entfaltet das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege seine Wirkung erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 22. Januar 2019, und es ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung hat. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (BGE 120 Ia 181 E. 3a). Nach der neueren Rechtsprechung und einem Grossteil der Lehre ist jedoch auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch abzustellen, wenn feststeht, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Untersuchungsgrundsatz und zum anderen aus Art. 123 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie "dazu in der Lage ist" (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 157; Meichssner , a.a.O., S. 79; Alfred Bühler , Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 190; Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Beim Entscheid über das Gesuch ist eine Gegenüberstellung von Einkommen und Vermögen einerseits sowie vom notwendigen Bedarf andererseits vorzunehmen ( Bühler , a.a.O., S. 137 f.). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202; BGE 124 I 1, je mit Hinweisen; KGE VV vom 14. November 2018 [ 810 18 237] E. 5.2 ). Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation gilt der Effektivitätsgrundsatz, nach dem nur die eigenen und gegenwärtigen Mittel, die dem Gesuchsteller tatsächlich zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden; es dürfen keine fiktiven Einkommen, Ausgaben und Vermögen angerechnet werden (vgl. Meichssner , a.a.O., S. 79 f.). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen ( Bühler , a.a.O., S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, vielmehr ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a). Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (Richtlinien) wird ein Grundbetrag (bzw. bei Haushalten mit Kindern mehrere Grundbeträge) eingesetzt. Da der zivilprozessuale Notbedarf über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt und einer gesuchstellenden Person ein zwar bescheidenes, aber normales Leben ermöglicht werden soll, wird der betreibungsrechtliche Grundbetrag (bzw. die Gesamtsumme der Grundbeträge) praxisgemäss um 15% erhöht (vgl. KGE VV vom 3. April 2019 [ 810 19 58 E. 6.2.3 ; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 253] E. 3.2 ). 4.4 Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, innert vernünftiger Frist (ein Jahr bei relativ einfachen, zwei Jahre bei aufwändigen Prozessen) die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder ihrem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss zu tilgen ( Wuffli , a.a.O., Rz. 317; Meichssner , a.a.O., S. 75 f.). 4.5 Aus den Verfahrensakten ergibt sich Folgendes: Gemäss Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2018 erzielte der Beschwerdeführer bis zum 28. Februar 2019 einen Lohn in der Höhe von monatlich Fr. 7'800.-- resp. ab 1. März 2019 in der Höhe von Fr. 8'000.--. Den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'836.15 erzielte, welches sich ab dem 1. März 2019 auf Fr. 7'008.95 erhöhte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch angegeben, im 2019 eine Bonusauszahlung in der Höhe von Fr. 1'802.50 für das Jahr 2018 erhalten zu haben, was monatlich Fr. 150.-- entspricht. Weiter zu berücksichtigen sind auf der Einkommensseite die Kinderzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 400.--. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist davon auszugehen, dass seine Ehefrau kein Einkommen erzielt. Der Beschwerdeführer hat somit ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 7'386.15 (bis zum 28. Februar 2019) resp. von Fr. 7'558.95 (ab 1. März 2019) erzielt. 4.6 Für die Bedarfsberechnung ist der monatliche Grundbetrag für Ehegatten in der Höhe von Fr. 1'700.-- sowie der Grundbetrag für die beiden Kinder in der Höhe von je Fr. 600.--, d.h. Fr. 1'200.--, zu berücksichtigen. Beide Grundbeträge werden praxisgemäss um 15% erhöht, d.h. Fr. 435.--, was einen Gesamtgrundbetrag von Fr. 3'335.-- ergibt. 4.7 Hinzuzurechnen sind die Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'852.-- (vgl. Mietvertrag vom 8. Januar 2019). Auch die Prämien gemäss KVG müssen im Existenzminimum des Gesuchstellers berücksichtigt werden. Nicht zum prozessualen Existenzminimum sind hingegen die Prämien der freiwilligen Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908 zu zählen (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 282 f.). Demzufolge sind vorliegend Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 853.-- (Versicherung nach KVG für die beiden Kinder in der Höhe von je Fr. 110.70, für die Ehefrau in der Höhe von Fr. 388.40 und für den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 243.40) in die Berechnung aufzunehmen. 4.8 Einen Zuschlag zum Grundbetrag rechtfertigen sodann die unumgänglichen Berufsauslagen, wozu die Fahrkosten zum Arbeitsplatz gehören. Beim öffentlichen Verkehr ist auf die effektiven Auslagen (Strecken- oder Zonenabonnements) abzustellen. Sofern der Gesuchsteller auf ein Auto angewiesen ist bzw. diesem Kompetenzcharakter zukommt, sind dessen Kosten (ohne Amortisation) zu berechnen. Die Autokosten sind allerdings nur dann unbeschränkt anzurechnen, wenn dem Auto auch Kompetenzcharakter zukommt, mithin wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges unabdingbar ist. Die blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr oder andere Annehmlichkeiten machen das Auto für die Zurücklegung des Arbeitswegs noch nicht zwingend notwendig. Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr, zu Fuss oder mit dem Velo in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden kann (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 296 ff.). Dem Arbeitsvertrag kann entnommen werden, dass der Anstellungsort des Beschwerdeführers Basel ist, er aber zum Projekteinsatz vor Ort für die Projekte der Arbeitgeberin in der Schweiz verpflichtet ist. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist aus den Akten nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Er hat nicht aufgezeigt, ob und wie oft er sich zu nicht mit dem öffentlichen Verkehr erreichbaren Projektorten begeben musste, und es befindet sich auch keine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers in den Akten. Vor diesem Hintergrund kommt dem Auto im vorliegenden Fall kein Kompetenzcharakter zu. Demzufolge können ihm keine über die zugestandenen Kosten für das Jahresabonnement (U-Abo in der Höhe von monatlich Fr. 80.--) angerechnet werden. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer notwendige und angemessene Reisekosten und Spesen gegen Vorlage entsprechender Belege vergütet werden (vgl. Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2018). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten monatlichen Kosten für das Mieten einer Garage in der Höhe von monatlich Fr. 100.-- kann festgehalten werden, dass diese, weil dem Auto kein Kompetenzcharakter zukommt, nicht angerechnet werden können. 4.9 Kosten für auswärtige Verpflegung macht der Beschwerdeführer nicht explizit geltend. Dem ausgefüllten Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege lässt sich unter dem Titel Berufsauslagen ein Betrag von monatlich Fr. 280.-- entnehmen. Ob sich dieser Betrag auf die Fahrkosten oder allenfalls auch auf die auswärtige Verpflegung bezieht, ist unklar und wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Ein Gesuchsteller muss jedoch zumindest glaubhaft machen, dass ihm effektive Mehrauslagen aufgrund auswärtiger Verpflegungskosten anfallen. Konkret muss er mit seinem Gesuch Belege/Quittungen der Mittagsverpflegung ins Recht legen (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 294). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm effektive Mehrkosten entstanden sind, weshalb ihm kein entsprechender Zuschlag gewährt werden kann. 4.10 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeitsdatum feststehen, bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich getilgt werden (vgl. Wuffli , a.a.O, Rz. 308 ff.). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen lässt sich entnehmen, dass er ausstehende Steuerschulden für das Jahr 2016 aufweist, welche er mit monatlichen Leistungen in der Höhe von Fr. 590.-- zurückbezahlt. Folglich sind diese Steuerschulden bei der Grundbedarfsberechnung hinzuzurechnen. 4.11 Die weiteren geltend gemachten Ausgaben (Kehrrichtgebühren/Strom/Versicherun-gen/Serafe/Sommerlager für Kinder) können nicht berücksichtigt werden, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sind ( Wuffli , a.a.O., Rz. 289 und 307). 4.12 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende tabellarische Grundbedarfsberechnung ab Januar 2019: Einkommen: Nettoeinkommen Fr. 6'836.15 Bonuszahlung Fr. 150.-- Kinderzulagen Fr. 400.-- Total: Fr. 7'386.15 Ausgaben: Grundbetrag Beschwerdeführer + Ehefrau Fr. 1'700.-- Grundbetrag Töchter Fr. 1'200.-- Erweiterung Grundbetrag (15%) Fr. 435.-- Miete Fr. 1'852.-- Krankenkasse Fr. 853.-- Notwendige Berufsauslagen Fr. 80.-- Schuldenzahlung Steuern 2016 (bis August 2019) Fr. 590.-- Total: Fr. 6'710.-- Überschuss: Fr. 676.15 Aufgrund des höheren Einkommens ab März 2019 von Fr. 7'558.95 (Fr. 7'008.95 plus Fr. 150.-- und 400.--) ergibt sich ab diesem Zeitpunkt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 848.95. In Anbetracht dieses berechneten monatlichen Überschusses ist es dem Beschwerdeführer möglich, die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'488.60 sowie die Kosten für die Rechtsvertretung innert etwas mehr als einem Jahr und ohne weiteres innert zwei Jahren zurückzubezahlen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn dem Beschwerdeführer für das Jahr 2019 keine Bonuszahlung ausbezahlt und sich sein Einkommen folglich um den Betrag von monatlich Fr. 150.-- verringern würde (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 215 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, die weiteren noch offenen Positionen (z.B. die Waisenrente für die Kinder) näher abzuklären und zu beurteilen.

E. 5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist und die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Die KESB hat die Fälligkeit der ersten Rate auf den 30. Juni 2019 festgelegt. Diese Zahlungsfrist ist zwischenzeitlich abgelaufen und die KESB wird die Modalitäten der Ratenzahlungen neu festlegen müssen, wobei sie die Höhe der Ratenzahlungen der Höhe des vorstehend berechneten Überschusses anzupassen haben wird. 7.1 Es bleibt noch über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Er hat jedoch zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs gerügt, was bei der Kostenfolge zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 3.6). Demzufolge rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aufgrund des soeben Ausgeführten (E. 7.1 hiervor) ist dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 30. August 2019 geltend gemachte Aufwand von 8.58 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 531.-- und 7.7% MWST, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'882.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Bei dieser Kostenverlegung erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.-- werden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'882.05 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.09.2019 810 19 178

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. September 2019 (810 19 178) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege/teilweiser Kostenerlass/neue Kostenaufteilung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Boris Banga, Rechtsanwalt und Notar gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz Betreff Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung/teilweiser Kostenerlass/neue Kostenaufteilung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 3. Juni 2019) A. C.____ (geboren 2007) und D.____ (geboren 2008) sind die gemeinsamen Kinder der geschiedenen Eltern E.____ und A.____. Die Kindsmutter war die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und ihr oblag die Obhut. Sie ist am 25. Dezember 2016 verstorben. B. In einem ersten Schritt wurden die Kinder vorläufig bei einer befreundeten Familie untergebracht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 beantragte der Kindsvater der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Aufgrund der Haltung der Mädchen und der im Raum stehenden Gefährdungsmeldungen wurde für die beiden Mädchen mit Entscheid vom 20. Januar 2017 eine Vormundschaft nach Art. 297 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet (ohne Kostenfolge). Ab 1. Februar 2017 wurden die Töchter bei einer Pflegefamilie untergebracht (Entscheid der KESB vom 20. Februar 2017) und die KESB klärte in der Folge den Antrag des Kindsvaters ab (vgl. Abklärungsauftrag vom 20. Februar 2017). Der Abklärungsbericht vom 26. Juli 2017 schloss mit der Empfehlung, dem Kindsvater die alleinige elterliche Sorge vorläufig nicht zuzuteilen. C. Am 11. Juli 2017 ersuchte der Kindsvater die KESB um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 15. August 2017 wies die KESB sein Gesuch ab. D. Mit Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2017 wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet und gleichzeitig ein Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Auftrag gegeben. Die Besuchsbegleitung wurde vorerst bis zum 31. Januar 2017 befristet. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'270.-- wurden dem Kindsvater auferlegt. E. Am 18. Dezember 2017 erteilte die KESB den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik, Fachstelle Familienrecht (UPK), den Auftrag, ein interventionsorientiertes Gutachten zu erstellen mit dem Ziel, eine am Kindswohl orientierte Betreuungsregelung für die beiden Mädchen zu erarbeiten. F. Mit Entscheid der KESB vom 15. März 2018 wurden die begleiteten Besuche aufgehoben und eine Erweiterung des Besuchsrechts gemäss Erziehungsfähigkeitsgutachten vorgesehen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'122.50 wurden dem Kindsvater auferlegt. Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 ernannte die KESB eine neue Mandatsperson für die Vormundschaft (rückwirkend per 1. Juni 2018). G. Das Gutachten der UPK datiert vom 23. Oktober 2018. H. Am 22. Januar 2019 überreichte der Kindsvater, vertreten durch Boris Banga, Rechtsanwalt in Grenchen, der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, rückwirkend per 31. Juli 2018. Aufforderungsgemäss reichte er mit Eingaben vom 6. März 2019 und 16. April 2019 weitere Belege ein. I. Mit Entscheid der KESB vom 8. Februar 2019 wurde dem Kindsvater die elterliche Sorge über die beiden Töchter zugeteilt. Die Vormundschaft wurde aufgehoben und eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Hinsichtlich der Kostenverlegung hielt die KESB fest, dass diese auf den Zeitpunkt nach Überprüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werde. J. Mit Entscheid der KESB vom 3. Juni 2019 wurde das Gesuch des Kindsvaters um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Zeitraum ab 1. Juli 2018 abgewiesen. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 bewilligt, und ihm wurden die entstandenen Gebühren in der Höhe von Fr. 2'296.40 erlassen. Die verbleibenden Ausstände in der Höhe von Fr. 15'162.20 wurden zur Hälfte dem Kindsvater und je zu einem Viertel den Kindern als Erbinnen der Kindsmutter auferlegt. Die Verfahrenskosten für den Entscheid vom 8. Februar 2019 wurden auf Fr. 1'800.--, diejenigen für den Entscheid vom 21. März 2019 auf Fr. 350.-- und diejenigen für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 335.-- festgelegt und entsprechend der hiervor aufgezeigten Kostenverteilung dem Kindsvater zur Hälfte und den Kindern je zu einem Viertel auferlegt. Dem Kindsvater wurde für die ihm auferlegten Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'488.60 eine Ratenzahlung von vier Raten zu Fr. 2'122.15 gewährt. Des Weiteren wurde angeordnet, dass die Anteile der beiden Kinder von je Fr. 4'244.30 innert 30 Tagen zu überweisen seien. K. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, mit Eingabe vom 8. Juli 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsbeistandschaft zu gewähren; 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge; 4. Es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. L. Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 reicht der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive Beilagen ein. M. Am 20. August 2019 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 26. August 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Aufgrund ihrer formellen Natur ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorweg zu behandeln. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege nicht hinreichend begründet und damit die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. 3.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verneinte, weil er ab dem 1. Juli 2018 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 6'822.40 erzielte und die darauf gestützte Grundbedarfsberechnung einen Überschuss in der Höhe von Fr. 1'230.-- ergab. Ergänzend führte sie einzig aus, dass sie bei der Grundbedarfsberechnung die geschuldeten, aber nicht effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge an die Kinder berücksichtigt habe. 3.3 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 festgeschrieben. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 31. Oktober 2018 [ 810 17 223] E. 5.2 ; KGE VV vom 20. Dezember 2017 [ 810 17 93] E. 5.1 ; Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 49 zu Art. 29 BV). 3.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgs-aussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; Steinmann , a.a.O., N 59 zu Art. 29 BV). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft; zudem dürfen dem Betroffenen daraus keine Nachteile erwachsen (BGE 138 III 225 E. 3.3; BGE 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2009/61 E. 4.1.3). Diese sogenannte "Heilung" ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann jedoch ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2; KGE VV vom 5. April 2017 [ 810 16 249] E. 5.2 ; KGE VV vom 18. Juni 2014 [ 810 13 350] E. 4.1 ). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine genügende Begründung etwa im Rahmen ihrer Vernehmlassung nachschiebt (Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5202/2018 vom 6. September 2019 E. 4.3; A-7365/2009 vom 9. Novem-ber 2010 E. 9.8.1.5 mit weiteren Hinweisen). 3.5 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit abgewiesen wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege geprüft und eine Grundbedarfsberechnung vorgenommen hat. Dabei ist sie entsprechend den vom Beschwerdeführer im Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege gemachten Angaben von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'822.40 ausgegangen. Hingegen hat sie es - abgesehen von den erwähnten Unterhaltsbeiträgen (vgl. E. 3.2 hiervor) - versäumt, die Ausgabepositionen im angefochtenen Entscheid darzulegen. Damit ist nicht mit der notwendigen Deutlichkeit ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und die Begründung vermag diesbezüglich den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. 3.6 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, dass sie die Grundbedarfsberechnung im vorliegenden Fall in drei Zeitabschnitte eingeteilt und wie folgt berechnet habe: Der erste Zeitabschnitt sei vom 1. November bis 31. Dezember 2017 definiert worden und in diesem habe der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen ein Nettoeinkommen von Fr. 5'015.40 erzielt. Da er damals noch nicht verheiratet gewesen sei, seien der monatliche Grundbetrag für eine alleinstehende Person (erweitert um 15%) in der Höhe von Fr. 1'380.-- sowie die weiteren erforderlichen Ausgaben für Miete, Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, auswärtige Verpflegung, Umweltschutzabonnement (U-Abo), rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge berücksichtigt worden. Nach Abzug dieser Ausgaben habe sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 398.05 ergeben. Demzufolge sei die Bedürftigkeit verneint worden. Die KESB wies insbesondere darauf hin, dass sie die rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Kinder berücksichtigt habe, obwohl der Beschwerdeführer diese im Dezember 2017 nicht geleistet habe. Im zweiten Zeitabschnitt vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer eine Praktikumstätigkeit ausgeübt und ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 3'190.-- erzielt, was zu einer monatlichen Unterdeckung von Fr. 1'177.35 geführt habe und deshalb sei ihm für diesen Zeitraum die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Seit dem 1. Juli 2018 (dritter Zeitabschnitt) erziele der Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von Fr. 6'822.40. Diesem Betrag seien der Grundbedarf für Ehegatten (aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Heirat), erweitert um 15%, d.h. Fr. 1'955.--, die geschuldeten, aber nicht tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge an die Töchter und die weiteren notwendigen Ausgaben gegenübergestellt worden. Die Berechnung habe einen Überschuss von Fr. 1'230.05 ergeben. Demzufolge sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr bedürftig und folglich sei sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für diesen Zeitraum abgewiesen worden. Die Vorinstanz reichte für alle drei Zeitabschnitte die entsprechenden Berechnungen mit sämtlichen berücksichtigten Einnahme- und Ausgabepositionen ein. Damit hat sie das Versäumte im Rahmen ihrer Vernehmlassung nachgeholt. Der Beschwerdeführer konnte dazu im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich Stellung nehmen. Da die beanstandete Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rechtsfrage betrifft, welche das Gericht mit voller Kognition überprüfen kann, und die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt, ist der ursprüngliche Mangel in der Begründung als geheilt anzusehen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte. Immerhin ist der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge angemessen Rechnung zu tragen. 4.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu Recht zufolge mangelnder Bedürftigkeit abgewiesen hat. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Art. 29 Abs. 3 BV gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als das kantonale Verfahrensrecht (vgl. KGE VV vom 25. Oktober 2017 [810 17 265] E. 6.3; KGE VV vom 8. Mai 2017 [ 810 17 46] E. 4 ). Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 und 2 VwVG BL normiert hat (KGE VV vom 2. März 2016 [ 810 15 270] E. 4.1 ; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 253] E. 3.1 ). 4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jederzeit während des Hauptprozesses eingereicht werden, also zu Beginn des Verfahrens oder im späteren Verlauf des Verfahrens. Es wäre stossend, einer Partei, welche zunächst aus eigenen Mitteln den Prozess zu bestreiten versucht, die später nachgesuchte unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Zukunft. Die Bundesverfassung verleiht aber keinen Anspruch auf eine vor den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rückwirkende Kostenbefreiung (vgl. Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 167). Aus der fehlenden Rückwirkung folgt auch, dass für abgeschlossene Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege mehr bewilligt werden kann (vgl. Meichssner , a.a.O., S. 167 f. mit weiteren Hinweisen; Frank Emmel , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 119 ZPO; D aniel Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 614 f.). 4.2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit nur ausnahmsweise rückwirkend gewährt werden. Eine Rückwirkung kommt dann in Frage, wenn es die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3; Wuffli , a.a.O., Rz. 614). Ferner ist eine Rückwirkung zuzulassen, wenn der anwaltlich nicht vertretene Gesuchsteller seinen Anspruch nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen, insbesondere das Gericht ihn darüber nicht (rechtzeitig) informierte (vgl. Meichssner , a.a.O., S. 168 f.). Keinen Anlass zur Rückwirkung geben Schulden der bedürftigen Partei aus Darlehen, die sie zur Prozessfinanzierung aufnahm, oder Honorarschulden gegenüber dem Rechtsvertreter, der keinen ausreichenden Kostenvorschuss geltend machte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3; Emmel , a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO). 4.2.3 Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2019, rückwirkend per 31. Juli 2018, d.h. also während des laufenden Verfahrens und vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 3. Juni 2019 eingereicht. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, welche eine ausnahmsweise Rückwirkung rechtfertigen würden, und es sind auch keine Umstände ersichtlich, welche für die ausnahmsweise Rückwirkung des gestellten Gesuchs sprechen würden. Demzufolge entfaltet das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege seine Wirkung erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 22. Januar 2019, und es ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung hat. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (BGE 120 Ia 181 E. 3a). Nach der neueren Rechtsprechung und einem Grossteil der Lehre ist jedoch auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch abzustellen, wenn feststeht, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Untersuchungsgrundsatz und zum anderen aus Art. 123 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie "dazu in der Lage ist" (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 157; Meichssner , a.a.O., S. 79; Alfred Bühler , Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 190; Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Beim Entscheid über das Gesuch ist eine Gegenüberstellung von Einkommen und Vermögen einerseits sowie vom notwendigen Bedarf andererseits vorzunehmen ( Bühler , a.a.O., S. 137 f.). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202; BGE 124 I 1, je mit Hinweisen; KGE VV vom 14. November 2018 [ 810 18 237] E. 5.2 ). Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation gilt der Effektivitätsgrundsatz, nach dem nur die eigenen und gegenwärtigen Mittel, die dem Gesuchsteller tatsächlich zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden; es dürfen keine fiktiven Einkommen, Ausgaben und Vermögen angerechnet werden (vgl. Meichssner , a.a.O., S. 79 f.). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen ( Bühler , a.a.O., S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, vielmehr ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a). Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (Richtlinien) wird ein Grundbetrag (bzw. bei Haushalten mit Kindern mehrere Grundbeträge) eingesetzt. Da der zivilprozessuale Notbedarf über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt und einer gesuchstellenden Person ein zwar bescheidenes, aber normales Leben ermöglicht werden soll, wird der betreibungsrechtliche Grundbetrag (bzw. die Gesamtsumme der Grundbeträge) praxisgemäss um 15% erhöht (vgl. KGE VV vom 3. April 2019 [ 810 19 58 E. 6.2.3 ; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 253] E. 3.2 ). 4.4 Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, innert vernünftiger Frist (ein Jahr bei relativ einfachen, zwei Jahre bei aufwändigen Prozessen) die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder ihrem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss zu tilgen ( Wuffli , a.a.O., Rz. 317; Meichssner , a.a.O., S. 75 f.). 4.5 Aus den Verfahrensakten ergibt sich Folgendes: Gemäss Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2018 erzielte der Beschwerdeführer bis zum 28. Februar 2019 einen Lohn in der Höhe von monatlich Fr. 7'800.-- resp. ab 1. März 2019 in der Höhe von Fr. 8'000.--. Den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'836.15 erzielte, welches sich ab dem 1. März 2019 auf Fr. 7'008.95 erhöhte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch angegeben, im 2019 eine Bonusauszahlung in der Höhe von Fr. 1'802.50 für das Jahr 2018 erhalten zu haben, was monatlich Fr. 150.-- entspricht. Weiter zu berücksichtigen sind auf der Einkommensseite die Kinderzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 400.--. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist davon auszugehen, dass seine Ehefrau kein Einkommen erzielt. Der Beschwerdeführer hat somit ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 7'386.15 (bis zum 28. Februar 2019) resp. von Fr. 7'558.95 (ab 1. März 2019) erzielt. 4.6 Für die Bedarfsberechnung ist der monatliche Grundbetrag für Ehegatten in der Höhe von Fr. 1'700.-- sowie der Grundbetrag für die beiden Kinder in der Höhe von je Fr. 600.--, d.h. Fr. 1'200.--, zu berücksichtigen. Beide Grundbeträge werden praxisgemäss um 15% erhöht, d.h. Fr. 435.--, was einen Gesamtgrundbetrag von Fr. 3'335.-- ergibt. 4.7 Hinzuzurechnen sind die Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'852.-- (vgl. Mietvertrag vom 8. Januar 2019). Auch die Prämien gemäss KVG müssen im Existenzminimum des Gesuchstellers berücksichtigt werden. Nicht zum prozessualen Existenzminimum sind hingegen die Prämien der freiwilligen Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908 zu zählen (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 282 f.). Demzufolge sind vorliegend Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 853.-- (Versicherung nach KVG für die beiden Kinder in der Höhe von je Fr. 110.70, für die Ehefrau in der Höhe von Fr. 388.40 und für den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 243.40) in die Berechnung aufzunehmen. 4.8 Einen Zuschlag zum Grundbetrag rechtfertigen sodann die unumgänglichen Berufsauslagen, wozu die Fahrkosten zum Arbeitsplatz gehören. Beim öffentlichen Verkehr ist auf die effektiven Auslagen (Strecken- oder Zonenabonnements) abzustellen. Sofern der Gesuchsteller auf ein Auto angewiesen ist bzw. diesem Kompetenzcharakter zukommt, sind dessen Kosten (ohne Amortisation) zu berechnen. Die Autokosten sind allerdings nur dann unbeschränkt anzurechnen, wenn dem Auto auch Kompetenzcharakter zukommt, mithin wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges unabdingbar ist. Die blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr oder andere Annehmlichkeiten machen das Auto für die Zurücklegung des Arbeitswegs noch nicht zwingend notwendig. Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr, zu Fuss oder mit dem Velo in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden kann (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 296 ff.). Dem Arbeitsvertrag kann entnommen werden, dass der Anstellungsort des Beschwerdeführers Basel ist, er aber zum Projekteinsatz vor Ort für die Projekte der Arbeitgeberin in der Schweiz verpflichtet ist. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist aus den Akten nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Er hat nicht aufgezeigt, ob und wie oft er sich zu nicht mit dem öffentlichen Verkehr erreichbaren Projektorten begeben musste, und es befindet sich auch keine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers in den Akten. Vor diesem Hintergrund kommt dem Auto im vorliegenden Fall kein Kompetenzcharakter zu. Demzufolge können ihm keine über die zugestandenen Kosten für das Jahresabonnement (U-Abo in der Höhe von monatlich Fr. 80.--) angerechnet werden. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer notwendige und angemessene Reisekosten und Spesen gegen Vorlage entsprechender Belege vergütet werden (vgl. Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2018). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten monatlichen Kosten für das Mieten einer Garage in der Höhe von monatlich Fr. 100.-- kann festgehalten werden, dass diese, weil dem Auto kein Kompetenzcharakter zukommt, nicht angerechnet werden können. 4.9 Kosten für auswärtige Verpflegung macht der Beschwerdeführer nicht explizit geltend. Dem ausgefüllten Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege lässt sich unter dem Titel Berufsauslagen ein Betrag von monatlich Fr. 280.-- entnehmen. Ob sich dieser Betrag auf die Fahrkosten oder allenfalls auch auf die auswärtige Verpflegung bezieht, ist unklar und wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Ein Gesuchsteller muss jedoch zumindest glaubhaft machen, dass ihm effektive Mehrauslagen aufgrund auswärtiger Verpflegungskosten anfallen. Konkret muss er mit seinem Gesuch Belege/Quittungen der Mittagsverpflegung ins Recht legen (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 294). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm effektive Mehrkosten entstanden sind, weshalb ihm kein entsprechender Zuschlag gewährt werden kann. 4.10 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeitsdatum feststehen, bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich getilgt werden (vgl. Wuffli , a.a.O, Rz. 308 ff.). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen lässt sich entnehmen, dass er ausstehende Steuerschulden für das Jahr 2016 aufweist, welche er mit monatlichen Leistungen in der Höhe von Fr. 590.-- zurückbezahlt. Folglich sind diese Steuerschulden bei der Grundbedarfsberechnung hinzuzurechnen. 4.11 Die weiteren geltend gemachten Ausgaben (Kehrrichtgebühren/Strom/Versicherun-gen/Serafe/Sommerlager für Kinder) können nicht berücksichtigt werden, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sind ( Wuffli , a.a.O., Rz. 289 und 307). 4.12 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende tabellarische Grundbedarfsberechnung ab Januar 2019: Einkommen: Nettoeinkommen Fr. 6'836.15 Bonuszahlung Fr. 150.-- Kinderzulagen Fr. 400.-- Total: Fr. 7'386.15 Ausgaben: Grundbetrag Beschwerdeführer + Ehefrau Fr. 1'700.-- Grundbetrag Töchter Fr. 1'200.-- Erweiterung Grundbetrag (15%) Fr. 435.-- Miete Fr. 1'852.-- Krankenkasse Fr. 853.-- Notwendige Berufsauslagen Fr. 80.-- Schuldenzahlung Steuern 2016 (bis August 2019) Fr. 590.-- Total: Fr. 6'710.-- Überschuss: Fr. 676.15 Aufgrund des höheren Einkommens ab März 2019 von Fr. 7'558.95 (Fr. 7'008.95 plus Fr. 150.-- und 400.--) ergibt sich ab diesem Zeitpunkt ein Überschuss in der Höhe von Fr. 848.95. In Anbetracht dieses berechneten monatlichen Überschusses ist es dem Beschwerdeführer möglich, die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'488.60 sowie die Kosten für die Rechtsvertretung innert etwas mehr als einem Jahr und ohne weiteres innert zwei Jahren zurückzubezahlen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn dem Beschwerdeführer für das Jahr 2019 keine Bonuszahlung ausbezahlt und sich sein Einkommen folglich um den Betrag von monatlich Fr. 150.-- verringern würde (vgl. Wuffli , a.a.O., Rz. 215 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, die weiteren noch offenen Positionen (z.B. die Waisenrente für die Kinder) näher abzuklären und zu beurteilen. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist und die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Die KESB hat die Fälligkeit der ersten Rate auf den 30. Juni 2019 festgelegt. Diese Zahlungsfrist ist zwischenzeitlich abgelaufen und die KESB wird die Modalitäten der Ratenzahlungen neu festlegen müssen, wobei sie die Höhe der Ratenzahlungen der Höhe des vorstehend berechneten Überschusses anzupassen haben wird. 7.1 Es bleibt noch über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Er hat jedoch zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs gerügt, was bei der Kostenfolge zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 3.6). Demzufolge rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aufgrund des soeben Ausgeführten (E. 7.1 hiervor) ist dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 30. August 2019 geltend gemachte Aufwand von 8.58 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 531.-- und 7.7% MWST, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'882.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Bei dieser Kostenverlegung erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.-- werden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'882.05 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin