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810 19 147

Basel-Landschaft · 2019-09-06 · Deutsch BL

Anordnung Begutachtung/Ausstand

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Im vorliegenden Verfahren wird der Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 angefochten. Streitgegenstand ist der Ausstand von Dr. med. G.____ bei der ärztlichen Begutachtung von D.____. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der mit der Begutachtung beauftragte Dr. med. G.____ sei langjähriger Hausarzt von D.____ und kenne deshalb auch deren Tochter seit Jahren. Die Beschwerdegegnerin habe auch das Zeugnis von Dr. med. G.____ vom 28. Februar 2018 im Sinne eines Parteigutachtens zu den Akten der KESB B.____ gereicht. Es liege deshalb die Vermutung nahe, dass dieses Zeugnis von der Beschwerdegegnerin bestellt worden sei. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, dass objektiv mehr als nur der Anschein der Vorbefassung und der Voreingenommenheit von Dr. med. G.____ bestehe. Hinzu komme, dass Dr. med. G.____ nochmals dieselbe Frage, nämlich jene der Urteilsfähigkeit von D.____ im Februar 2017, zu beantworten habe. Diese Frage habe Dr. med. G.____ bereits beantwortet. Da Dr. med. G.____ die Schlüssigkeit seines früheren Zeugnisses zu überprüfen bzw. zu kontrollieren habe, erscheine das Ergebnis des von der KESB B.____ in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht als offen. Angesichts der grossen Bedeutung, die dem Gutachten zukomme, sei an die Unparteilichkeit des Sachverständigen ein strenger Massstab anzulegen. Im Weiteren sei Dr. med. G.____ als Allgemeinpraktiker auch nicht geeignet, Tests zur Bestimmung dementieller Erkrankungen durchzuführen. Die Alterspsychiatrie sei ein eigenes Fachgebiet, weshalb Aufträge zur Begutachtung der Urteilsfähigkeit bzw. der Urteilsunfähigkeit in aller Regel Fachärzten FMH für Neurologie, Psychiatrie und/oder Psychotherapie erteilt würden. 3.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet hingegen, dass es sich bei Dr. med. G.____ um keinen unabhängigen, unbefangenen und unparteilichen Sachverständigen handle. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Beizug des Arztes, der ihre Mutter zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 23. Februar 2017 behandelt habe, sei zweifellos korrekt und notwendig. Dr. med. G.____ sei die einzige Person, welche in der Zeit vor und nach der Errichtung des Vorsorgeauftrages im Februar 2017 als Arzt Kontakt mit D.____ gehabt habe. Jeder andere Arzt bzw. Gutachter verfüge nicht über dieselben Kenntnisse. Dr. med. G.____ werde zudem beauftragt, seine Wahrnehmungen anlässlich der drei Sprechstunden-Termine zwischen Januar und März 2017 ergänzend zu bezeugen und zu erläutern, was nur er selbst in der Lage zu tun sei. Zum aktuellen Gesundheitszustand von D.____ habe sich Dr. med. G.____ noch gar nicht geäussert und könne deshalb auch nicht befangen sein. Die Beschwerdegegnerin weist schliesslich darauf hin, dass es der ausdrückliche Wunsch ihrer Mutter sei, die Begutachtung von Dr. med. G.____ durchführen zu lassen. 3.4 Die beigeladene D.____ weist in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer gerügte Eignung von Dr. med. G.____ darauf hin, dass dieser aufgrund seiner Ausbildung als Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und der langjährigen Begleitung ihren gesundheitlichen und mentalen Zustand sehr gut einschätzen könne. Bei den im angefochtenen Entscheid angeordneten Tests handle es sich zudem um standardisierte Testverfahren, die am häufigsten von Hausärzten angewendet würden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer bemängelte Unabhängigkeit des beauftragten Hausarztes bestreitet die Beigeladene eine enge Verbindung zwischen Dr. med. G.____ und der Beschwerdegegnerin. Ferner weist die Beigeladene darauf hin, dass sie sich selbst für eine Begutachtung durch Dr. med. G.____ und gegen jeden anderen Arzt ausgesprochen habe. Die von der Vorinstanz angeordnete Begutachtung betreffe die aktuelle Situation und könne deshalb von Dr. med. G.____ ohne Bindung an seine früheren Beurteilungen ergebnisoffen beantwortet werden. Die Besorgnis der Voreingenommenheit sei deshalb unbegründet. Im Übrigen weist die Beigeladene darauf hin, dass Dr. med. G.____ die Möglichkeit habe, das ärztliche Attest vom 28. Februar 2018 zu erklären, zu erläutern und zu ergänzen, was nur er tun könne. 4.1 Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. In Art. 446 Abs. 2 ZGB wird die Untersuchungsmaxime konkretisiert: Demnach holt die Erwachsenenschutzbehörde die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie ist mit anderen Worten zur selbständigen und unbeschränkten Tatsachenfeststellung verpflichtet. Zu diesem Zweck kann sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anordnen. Gemäss Gesetzestext liegt es damit grundsätzlich im Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde, ob sie in einer Angelegenheit ein Gutachten in Auftrag geben möchte oder nicht (BGE 140 III 97 E. 4.2; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo , ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 741). 4.2 Ziel eines medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachtens ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, die wesentlichen Rechtsfragen beantworten zu können (Urteil des Bundesgerichtes 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2). Die Gutachterin bzw. der Gutachter muss eine ausgewiesene Fachperson sein. Je nach abzuklärendem Sachverhalt sind an ihre bzw. seine fachliche Qualifikation unterschiedliche Anforderungen zu stellen ( Michel Margot/Gareus Ines , Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FamPra.ch 2016 S. 874 ff., S. 899). Ob die Gutachterin oder der Gutachter die fachliche Qualifikation erfüllt und zur Erstellung eines objektiven Gutachtens in der Lage ist, ist von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen (vgl. BGE 119 II 319 E. 2b). 5.1 Gegen den konkret vorgesehenen Gutachter oder die vorgesehene Gutachterin können Ausstandsgründe vorgebracht werden, wobei diese nur massgebend sind, wenn sie objektiv begründet werden können. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit sachverständiger Personen richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (Urteil des Bundesgerichtes 1P.651/2003 und 1P.653/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 5.2). Die Ausstandsgründe werden grundsätzlich vom kantonalen Recht geregelt ( Daniel Steck , in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKomm, Erwachsenenschutz, Art. 446 ZGB, N 16). Für die Expertin oder den Experten sind grundsätzlich diejenigen Ausstandsgründe massgebend, welche das kantonale Verfahrensrecht auch für den Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorsieht (Urteil der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Mai 2018 [810 2018 31] E. 3.2 ff. m.w.H.; Thomas Weibel , in: Sutter-Somm/Haselböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 183 ZPO, N 19 ff.). 5.2 Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist (BGE 125 II 541 E. 4a). Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Gutachterin oder in den Gutachter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1; BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1; BGE 119 V 456 E. 5b). Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541 E. 4b). 5.3 Da auf strengste Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu achten ist, können u.a. Personen, die sich schon früher mit derselben Angelegenheit befasst haben, nicht als Gutachter bestellt werden. Wer in einem vorinstanzlichen Verfahren bereits als sachverständige Person tätig war, kann in nachfolgenden Verfahrensabschnitten aber weiterhin als sachverständige Person tätig werden ( Weibel , a.a.O., Art. 183 ZPO, N 25 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes begründet eine Vorbefassung des Arztes, der erneut zur Begutachtung beigezogen wird, nicht von vornherein den Anschein der Befangenheit (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte. Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem solchen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gutachten nicht neutral und sachlich gehalten ist. Hingegen schliesst die Vorbefassung in anderer Funktion (z.B. als Privatgutachter, Berater einer Partei, behandelnder Arzt) eine Tätigkeit als sachverständige Person regelmässig aus (BGE 94 I 417 E. 4; BGE 97 I 320 E. 2; BGE 118 II 249 E. 2c; BGE 119 V 456 E. 5; BGE 122 IV 235 E. 2; BGE 124 I 34 E. 3d und 3e; BGE 125 II 541 E. 4; BGE 127 I 73 E. 3f bb). Mit Blick auf die besondere Vertrauensstellung sowie die vertragliche Beziehung, welche die notwendige kritische Objektivität in Frage stellen lässt, fällt der Hausarzt als Gutachter grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Margot/Ines , a.a.O., S. 897 m.w.H.). Zudem darf und soll in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zu beachten ist insbesondere die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag eines therapeutisch tätigen (Haus-)Arztes und von Begutachtungsauftrag eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4).

E. 6 Vorliegend ist strittig, ob die Beauftragung von Dr. med. G.____ durch die Vorinstanz eine Verletzung der Ausstandsvorschriften darstellt. Es ist festzustellen, dass die KESB B.____ im angefochtenen Entscheid Dr. med. G.____ einerseits beauftragt hat, zu untersuchen, ob die beigeladene D.____ in Bezug auf die im Vorsorgeauftrag beschriebenen Aufgabenbereiche ‟dauerhaft urteilsunfähig" ist (Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019, Ziff. 3). Andererseits wurde Dr. med. G.____ aufgefordert, ausführende Bemerkungen zu seinem ärztlichen Zeugnis vom 28. Februar 2018 zu verfassen (Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019, Ziff. 5). Es ist deshalb zu unterscheiden zwischen dem Auftrag, ein aktuelles Gutachten zu erstellen (Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019, Ziff. 3) und der Aufforderung, das ärztliche Zeugnis vom 28. Februar 2018 auszuführen (Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019, Ziff. 5).

E. 7 Nach dem Gesagten ist in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass die Vorinstanz für die Validierung eines der zwei infrage stehenden Vorsorgeaufträge den aktuellen medizinischen Zustand der Beigeladenen mittels Gutachten abklären lassen möchte. Im Rahmen der Neubegutachtung geht es in erster Linie um die aktuelle Begutachtung der Beigeladenen. Es bedarf eines sich auf hinreichende Beobachtung der Person abstützenden Gutachtens, welches sich darüber ausspricht, ob die Betroffene mangels genügenden Intellekts oder Willens ausserstande ist, ihre Interessen selber zu wahren und ob dieses Ungenügen der weittragenden Massnahme der Validierung des Vorsorgeauftrags bedarf. Aus den Akten geht hervor, dass Dr. med. G.____ die Beigeladene seit zehn Jahren behandelt und begleitet. Mit Blick auf die besondere Vertrauensstellung sowie die vertragliche Beziehung muss die notwendige kritische Objektivität von Dr. med. G.____ in Frage gestellt werden. Als Hausarzt hat er eine selbstverständliche Pflicht zur Loyalität gegenüber seiner Patientin. Auch wenn ihm keinesfalls unterstellt werden soll, dass er sich nicht mit besten Absichten und professioneller Überzeugung äussert, kann Dr. med. G.____ aufgrund seiner Vertrauensposition gegenüber der Beigeladenen als neutraler und unabhängiger Gutachter nicht in Frage kommen. In Bezug auf den Wunsch der Beigeladenen, von Dr. med. G.____ begutachtet zu werden, ist zwar festzustellen, dass in der Botschaft zum revidierten Erwachsenenschutzrecht die Selbstbestimmung als zentrales Revisionsziel beschrieben wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7002, 7003, 7011 ff.). Damit ist aber insbesondere die eigene Vorsorge, also der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung gemeint, aber nicht nur: Bei den behördlichen Massnahmen ist vorgesehen, dass diese die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit als möglich erhalten und fördern sollen (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Selbstbestimmung ist aber nur dort möglich, wo eigenverantwortliches Entscheiden auch möglich ist ( Daniel Rosch , Die Selbstbestimmung im revidierten Erwachsenenschutzrecht, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2015 S. 215 ff., S. 218, 221). Der mit der Einholung eines Gutachtens einhergehende Eingriff in die Persönlichkeit des Vorsorgeauftraggebers erscheint angesichts des Gewichts der Entscheidung als gerechtfertigt ( Jacqueline Büttner/Christiana Fountoulakis , Der Vorsorgeauftrag: erste Erfahrungen aus der Praxis - Zahlen und Fallbeispiele von den Berner Erwachsenenschutzbehörden, in: FamPra.ch 2015 S. 507 ff., S. 517). Angesichts der vorliegend tangierten Interessen ist der Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen somit gerechtfertigt. Für die Anordnung eines Gutachtens im Sinne der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides muss daher ein anderer Sachverständiger beauftragt werden (vgl. Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 19. Mai 2003, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR] 103/2004 Nr. 55, S. 219-222, E. 4a). Die Frage der fehlenden Qualifikation von Dr. med. G.____ kann folglich offen gelassen werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach gutzuheissen.

E. 8 In Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides wird Dr. med. G.____ aufgefordert, sein Arztzeugnis vom 28. Februar 2018 zu erläutern und sich mit dem bei den Akten liegenden Gutachten des Felix-Platter Spitals auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz wollte damit keine Neubeurteilung der Diagnose aus dem Jahr 2018 veranlassen. Vielmehr stellen sich im Attest vom 28. Februar 2018 offenbar unbeantwortete Fragen, die von der Behörde nicht selber überprüft werden können. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich von der Sache her als sinnvoll: Der bereits tätig gewordene Arzt ist der einzige, der in der Lage ist, seine Einschätzung zu erläutern und zu ergänzen. In diesem Zusammenhang wird Dr. med. G.____ von der Vorinstanz weder als Gutachter noch als medizinischer Sachverständiger eingesetzt, weshalb sich in diesem Zusammenhang die Frage des Ausstandes auch nicht stellt. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch keine konkreten Ausstandsgründe geltend, sondern leitet aus dem ihm missliebigen Arztzeugnis vom 28. Februar 2018 einen Ablehnungsgrund ab. Das Begehren des Beschwerdeführers zielt vielmehr auf die Frage der Beweiswürdigung der zu erwartenden Ausführungen in Bezug auf das Arztzeugnis vom 28. Februar 2018 ab, wobei entscheidend sein wird, inwieweit diese den Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügen werden. Die Rüge ist deshalb abzuweisen.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beauftragung von Dr. med. G.____ für die Begutachtung des aktuellen Zustandes der Beigeladenen nicht rechtmässig ist und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheides der Vorinstanz sind deshalb aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die vorliegende Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer gilt somit als teilweise obsiegend und teilweise unterliegend. Sämtliche Parteien sind mit ihren Anliegen etwa im selben Masse durchgedrungen. Unter Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten hälftig zulasten des Beschwerdeführers und hälftig zulasten der übrigen Parteien zu verlegen. Dem Beschwerdeführer ist somit ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 450.-- aufzuerlegen. Der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen ist ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von je Fr. 150.-- aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 50.-- zurückzuerstatten. Da alle Parteien im selben Umfang obsiegt haben bzw. unterlegen sind, sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. Mai 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 450.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 50.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von je Fr. 150.-- auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.09.2019 810 19 147

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. September 2019 (810 19 147) ____________________________________________________________________ Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnung Begutachtung/Ausstand Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch André M. Brunner, Advokat D.____ , Beigeladene, vertreten durch Caspar Baader, Advokat Betreff Anordnung Begutachtung/Ausstand (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. Mai 2019) A. Die 1936 geborene D.____ ist seit 1956 mit E.____ (geb. 1933) verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Kinder, A.____ und C.____. B. Am 31. Mai 2016 liessen D.____ und E.____ öffentlich beurkundete Vorsorgeaufträge nach Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 verfassen. Darin ermächtigten sie ihren Sohn, sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit in bezeichneten persönlichen Belangen zu vertreten. Als Ersatzbevollmächtigte setzten sie ihre Nichte und die Tochter ihres Sohnes ein. Gleichzeitig schlossen sie ihre Tochter sowie deren Ehemann und Nachkommen als allfällige Beistände aus. C. Gestützt auf die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen vom 7. November 2016 und vom 11. November 2016 sowie der Diagnosekonferenz vom 14. Dezember 2016 stellte das Spital F.____, Alterspsychiatrie, Memory Clinic, in einem Untersuchungsbericht vom 9. Januar 2017 bei D.____ ein mittelschweres demenzielles Syndrom (DSM-5) neurodegenerativer Ätiologie, am ehesten im Rahmen einer whs. Alzheimerkrankeit, fest. D. Am 23. Februar 2017 liess D.____ einen neuen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag verfassen. Damit hob sie den Vorsorgeauftrag vom 31. Mai 2016 auf und bestimmte in erster Linie ihre Tochter zur Vorsorgebeauftragten für die Personensorge (inkl. Vertretung bei medizinischen Massnahmen). Für die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr bezeichnete sie in erster Linie ihren Sohn als Vorsorgebeauftragten. E. Gestützt auf den Untersuchungsbericht des Spitals F.____ vom 9. Januar 2017 reichte A.____, vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat, am 28. August 2017 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ ein Gesuch um Validierung des Vorsorgeauftrages von D.____ vom 31. Mai 2016 ein. F. Die KESB B.____ forderte C.____ am 30. November 2017 und am 25. Januar 2018 auf, Dokumente einzureichen, welche die Urteilsfähigkeit von D.____ im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 23. Februar 2017 belegen sollen. G. Mit ärztlichem Zeugnis vom 28. Februar 2018 bescheinigte Dr. med. G.____, dass D.____ von Januar bis März 2017 dreimal in seiner Sprechstunde gewesen sei und dabei keine schwerwiegende Einschränkung der Handlungs- und Urteilsfähigkeit bestanden habe. H. Mit Stellungnahme vom 5. März 2018 reichten D.____ und C.____, vertreten durch Caspar Baader, Advokat, bei der KESB B.____ diverse Unterlagen ein und beantragten die Validierung des Vorsorgeauftrages von D.____ vom 23. Februar 2017. I. Nach Anhörung der Betroffenen am 20. Juni 2018 und am 20. September 2018 sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB B.____ mit Entscheid vom 14. Mai 2019 eine ärztliche Begutachtung von D.____ an (Ziff. 1); für die Begutachtung wurde Dr. med. G.____ beigezogen (Ziff. 2); dieser wurde beauftragt, diverse Fragestellungen in Bezug auf den Vorsorgeauftrag zu beantworten (Ziff. 3); wobei bei der Begutachtung mit objektivierenden Tests vorzugehen sei (Ziff. 4). Dr. med. G.____ wurde ferner gebeten, ausführende Bemerkungen zu seinem ärztlichen Attest vom 28. Februar 2018 zu verfassen (Ziff. 5). J. A.____, vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat, liess mit Eingabe vom 27. Mai 2019 gegen den Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde einreichen. Er stellte die Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei ein unbefangener und nicht parteilicher Gutachter zu bestimmen (Ziff. 1); eventualiter sei der Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). K. Am 8. Juli 2019 reichte C.____, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, ihre Stellungnahme mit den Begehren ein, es sei die Beschwerde vom 27. Mai 2019 abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (Ziff. 1); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2). L. Ebenfalls am 8. Juli 2019 reichte D.____, vertreten durch Caspar Baader, Advokat, ihre Vernehmlassung ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 27. Mai 2019 (Ziff. 1); unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (Ziff. 2). M. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 schloss die KESB B.____ ebenfalls auf Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, soweit darauf eingetreten werden könne (Ziff. 1); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2). N. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 wurden die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beigeladenen aufgefordert, ihre in den Akten fehlenden Honorarnoten einzureichen. Beide Vertreter reichten diese am 29. Juli 2019 zu den Akten. O. Am 6. August 2019 liess die Beschwerdegegnerin zur eingereichten Honorarnote des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Zudem ergänzte ihr Rechtsvertreter seine mit Honorarnote vom 8. Juli 2019 geltend gemachten Aufwände um 45 Minuten. Der Beschwerdeführer liess am 16. August 2019 ebenfalls eine korrigierte Honorarnote seines Rechtsvertreters zu den Akten reichen. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Der vorliegend angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab, sondern stellt im weiterhin hängigen Verfahren lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid über die Validierung eines Vorsorgeauftrages dar. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 132 III 785 E. 3; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1870). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt deshalb in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. Februar 2015 [ 810 14 366] E. 1.2 ; BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.1). 1.2 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 455 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von weiteren Zwischenverfügungen richtet sich nach dem kantonalen Recht (KGE VV vom 16. Oktober 2017 [ 810 17 189] E. 2 ; KGE VV vom 29. Januar 2014 [ 810 13 353] E. 1.3 ). Der Entscheid über die ärztliche Begutachtung stellt weder einen Endentscheid noch eine nach Art. 445 Abs. 3 ZGB anfechtbare vorsorgliche Massnahme dar. Gemäss dem kantonalen Prozessrecht sind Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (§ 43 Abs. 2 bis lit. a VPO), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Die Beschwerde betrifft ein Ausstandsgehren gegen den von der KESB B.____ eingesetzten Arzt, Dr. med. G.____, und erweist sich somit als zulässig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist der Sohn der zu begutachtenden D.____ und somit im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Im vorliegenden Verfahren wird der Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019 angefochten. Streitgegenstand ist der Ausstand von Dr. med. G.____ bei der ärztlichen Begutachtung von D.____. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der mit der Begutachtung beauftragte Dr. med. G.____ sei langjähriger Hausarzt von D.____ und kenne deshalb auch deren Tochter seit Jahren. Die Beschwerdegegnerin habe auch das Zeugnis von Dr. med. G.____ vom 28. Februar 2018 im Sinne eines Parteigutachtens zu den Akten der KESB B.____ gereicht. Es liege deshalb die Vermutung nahe, dass dieses Zeugnis von der Beschwerdegegnerin bestellt worden sei. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, dass objektiv mehr als nur der Anschein der Vorbefassung und der Voreingenommenheit von Dr. med. G.____ bestehe. Hinzu komme, dass Dr. med. G.____ nochmals dieselbe Frage, nämlich jene der Urteilsfähigkeit von D.____ im Februar 2017, zu beantworten habe. Diese Frage habe Dr. med. G.____ bereits beantwortet. Da Dr. med. G.____ die Schlüssigkeit seines früheren Zeugnisses zu überprüfen bzw. zu kontrollieren habe, erscheine das Ergebnis des von der KESB B.____ in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht als offen. Angesichts der grossen Bedeutung, die dem Gutachten zukomme, sei an die Unparteilichkeit des Sachverständigen ein strenger Massstab anzulegen. Im Weiteren sei Dr. med. G.____ als Allgemeinpraktiker auch nicht geeignet, Tests zur Bestimmung dementieller Erkrankungen durchzuführen. Die Alterspsychiatrie sei ein eigenes Fachgebiet, weshalb Aufträge zur Begutachtung der Urteilsfähigkeit bzw. der Urteilsunfähigkeit in aller Regel Fachärzten FMH für Neurologie, Psychiatrie und/oder Psychotherapie erteilt würden. 3.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet hingegen, dass es sich bei Dr. med. G.____ um keinen unabhängigen, unbefangenen und unparteilichen Sachverständigen handle. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Beizug des Arztes, der ihre Mutter zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 23. Februar 2017 behandelt habe, sei zweifellos korrekt und notwendig. Dr. med. G.____ sei die einzige Person, welche in der Zeit vor und nach der Errichtung des Vorsorgeauftrages im Februar 2017 als Arzt Kontakt mit D.____ gehabt habe. Jeder andere Arzt bzw. Gutachter verfüge nicht über dieselben Kenntnisse. Dr. med. G.____ werde zudem beauftragt, seine Wahrnehmungen anlässlich der drei Sprechstunden-Termine zwischen Januar und März 2017 ergänzend zu bezeugen und zu erläutern, was nur er selbst in der Lage zu tun sei. Zum aktuellen Gesundheitszustand von D.____ habe sich Dr. med. G.____ noch gar nicht geäussert und könne deshalb auch nicht befangen sein. Die Beschwerdegegnerin weist schliesslich darauf hin, dass es der ausdrückliche Wunsch ihrer Mutter sei, die Begutachtung von Dr. med. G.____ durchführen zu lassen. 3.4 Die beigeladene D.____ weist in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer gerügte Eignung von Dr. med. G.____ darauf hin, dass dieser aufgrund seiner Ausbildung als Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und der langjährigen Begleitung ihren gesundheitlichen und mentalen Zustand sehr gut einschätzen könne. Bei den im angefochtenen Entscheid angeordneten Tests handle es sich zudem um standardisierte Testverfahren, die am häufigsten von Hausärzten angewendet würden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer bemängelte Unabhängigkeit des beauftragten Hausarztes bestreitet die Beigeladene eine enge Verbindung zwischen Dr. med. G.____ und der Beschwerdegegnerin. Ferner weist die Beigeladene darauf hin, dass sie sich selbst für eine Begutachtung durch Dr. med. G.____ und gegen jeden anderen Arzt ausgesprochen habe. Die von der Vorinstanz angeordnete Begutachtung betreffe die aktuelle Situation und könne deshalb von Dr. med. G.____ ohne Bindung an seine früheren Beurteilungen ergebnisoffen beantwortet werden. Die Besorgnis der Voreingenommenheit sei deshalb unbegründet. Im Übrigen weist die Beigeladene darauf hin, dass Dr. med. G.____ die Möglichkeit habe, das ärztliche Attest vom 28. Februar 2018 zu erklären, zu erläutern und zu ergänzen, was nur er tun könne. 4.1 Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. In Art. 446 Abs. 2 ZGB wird die Untersuchungsmaxime konkretisiert: Demnach holt die Erwachsenenschutzbehörde die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie ist mit anderen Worten zur selbständigen und unbeschränkten Tatsachenfeststellung verpflichtet. Zu diesem Zweck kann sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anordnen. Gemäss Gesetzestext liegt es damit grundsätzlich im Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde, ob sie in einer Angelegenheit ein Gutachten in Auftrag geben möchte oder nicht (BGE 140 III 97 E. 4.2; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo , ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 741). 4.2 Ziel eines medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachtens ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, die wesentlichen Rechtsfragen beantworten zu können (Urteil des Bundesgerichtes 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2). Die Gutachterin bzw. der Gutachter muss eine ausgewiesene Fachperson sein. Je nach abzuklärendem Sachverhalt sind an ihre bzw. seine fachliche Qualifikation unterschiedliche Anforderungen zu stellen ( Michel Margot/Gareus Ines , Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FamPra.ch 2016 S. 874 ff., S. 899). Ob die Gutachterin oder der Gutachter die fachliche Qualifikation erfüllt und zur Erstellung eines objektiven Gutachtens in der Lage ist, ist von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen (vgl. BGE 119 II 319 E. 2b). 5.1 Gegen den konkret vorgesehenen Gutachter oder die vorgesehene Gutachterin können Ausstandsgründe vorgebracht werden, wobei diese nur massgebend sind, wenn sie objektiv begründet werden können. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit sachverständiger Personen richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (Urteil des Bundesgerichtes 1P.651/2003 und 1P.653/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 5.2). Die Ausstandsgründe werden grundsätzlich vom kantonalen Recht geregelt ( Daniel Steck , in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKomm, Erwachsenenschutz, Art. 446 ZGB, N 16). Für die Expertin oder den Experten sind grundsätzlich diejenigen Ausstandsgründe massgebend, welche das kantonale Verfahrensrecht auch für den Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorsieht (Urteil der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Mai 2018 [810 2018 31] E. 3.2 ff. m.w.H.; Thomas Weibel , in: Sutter-Somm/Haselböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 183 ZPO, N 19 ff.). 5.2 Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist (BGE 125 II 541 E. 4a). Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Gutachterin oder in den Gutachter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1; BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1; BGE 119 V 456 E. 5b). Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit (BGE 125 II 541 E. 4b). 5.3 Da auf strengste Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu achten ist, können u.a. Personen, die sich schon früher mit derselben Angelegenheit befasst haben, nicht als Gutachter bestellt werden. Wer in einem vorinstanzlichen Verfahren bereits als sachverständige Person tätig war, kann in nachfolgenden Verfahrensabschnitten aber weiterhin als sachverständige Person tätig werden ( Weibel , a.a.O., Art. 183 ZPO, N 25 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes begründet eine Vorbefassung des Arztes, der erneut zur Begutachtung beigezogen wird, nicht von vornherein den Anschein der Befangenheit (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte. Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem solchen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gutachten nicht neutral und sachlich gehalten ist. Hingegen schliesst die Vorbefassung in anderer Funktion (z.B. als Privatgutachter, Berater einer Partei, behandelnder Arzt) eine Tätigkeit als sachverständige Person regelmässig aus (BGE 94 I 417 E. 4; BGE 97 I 320 E. 2; BGE 118 II 249 E. 2c; BGE 119 V 456 E. 5; BGE 122 IV 235 E. 2; BGE 124 I 34 E. 3d und 3e; BGE 125 II 541 E. 4; BGE 127 I 73 E. 3f bb). Mit Blick auf die besondere Vertrauensstellung sowie die vertragliche Beziehung, welche die notwendige kritische Objektivität in Frage stellen lässt, fällt der Hausarzt als Gutachter grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Margot/Ines , a.a.O., S. 897 m.w.H.). Zudem darf und soll in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zu beachten ist insbesondere die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag eines therapeutisch tätigen (Haus-)Arztes und von Begutachtungsauftrag eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4). 6. Vorliegend ist strittig, ob die Beauftragung von Dr. med. G.____ durch die Vorinstanz eine Verletzung der Ausstandsvorschriften darstellt. Es ist festzustellen, dass die KESB B.____ im angefochtenen Entscheid Dr. med. G.____ einerseits beauftragt hat, zu untersuchen, ob die beigeladene D.____ in Bezug auf die im Vorsorgeauftrag beschriebenen Aufgabenbereiche ‟dauerhaft urteilsunfähig" ist (Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019, Ziff. 3). Andererseits wurde Dr. med. G.____ aufgefordert, ausführende Bemerkungen zu seinem ärztlichen Zeugnis vom 28. Februar 2018 zu verfassen (Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019, Ziff. 5). Es ist deshalb zu unterscheiden zwischen dem Auftrag, ein aktuelles Gutachten zu erstellen (Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019, Ziff. 3) und der Aufforderung, das ärztliche Zeugnis vom 28. Februar 2018 auszuführen (Entscheid der KESB B.____ vom 14. Mai 2019, Ziff. 5). 7. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass die Vorinstanz für die Validierung eines der zwei infrage stehenden Vorsorgeaufträge den aktuellen medizinischen Zustand der Beigeladenen mittels Gutachten abklären lassen möchte. Im Rahmen der Neubegutachtung geht es in erster Linie um die aktuelle Begutachtung der Beigeladenen. Es bedarf eines sich auf hinreichende Beobachtung der Person abstützenden Gutachtens, welches sich darüber ausspricht, ob die Betroffene mangels genügenden Intellekts oder Willens ausserstande ist, ihre Interessen selber zu wahren und ob dieses Ungenügen der weittragenden Massnahme der Validierung des Vorsorgeauftrags bedarf. Aus den Akten geht hervor, dass Dr. med. G.____ die Beigeladene seit zehn Jahren behandelt und begleitet. Mit Blick auf die besondere Vertrauensstellung sowie die vertragliche Beziehung muss die notwendige kritische Objektivität von Dr. med. G.____ in Frage gestellt werden. Als Hausarzt hat er eine selbstverständliche Pflicht zur Loyalität gegenüber seiner Patientin. Auch wenn ihm keinesfalls unterstellt werden soll, dass er sich nicht mit besten Absichten und professioneller Überzeugung äussert, kann Dr. med. G.____ aufgrund seiner Vertrauensposition gegenüber der Beigeladenen als neutraler und unabhängiger Gutachter nicht in Frage kommen. In Bezug auf den Wunsch der Beigeladenen, von Dr. med. G.____ begutachtet zu werden, ist zwar festzustellen, dass in der Botschaft zum revidierten Erwachsenenschutzrecht die Selbstbestimmung als zentrales Revisionsziel beschrieben wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7002, 7003, 7011 ff.). Damit ist aber insbesondere die eigene Vorsorge, also der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung gemeint, aber nicht nur: Bei den behördlichen Massnahmen ist vorgesehen, dass diese die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit als möglich erhalten und fördern sollen (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Selbstbestimmung ist aber nur dort möglich, wo eigenverantwortliches Entscheiden auch möglich ist ( Daniel Rosch , Die Selbstbestimmung im revidierten Erwachsenenschutzrecht, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2015 S. 215 ff., S. 218, 221). Der mit der Einholung eines Gutachtens einhergehende Eingriff in die Persönlichkeit des Vorsorgeauftraggebers erscheint angesichts des Gewichts der Entscheidung als gerechtfertigt ( Jacqueline Büttner/Christiana Fountoulakis , Der Vorsorgeauftrag: erste Erfahrungen aus der Praxis - Zahlen und Fallbeispiele von den Berner Erwachsenenschutzbehörden, in: FamPra.ch 2015 S. 507 ff., S. 517). Angesichts der vorliegend tangierten Interessen ist der Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen somit gerechtfertigt. Für die Anordnung eines Gutachtens im Sinne der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides muss daher ein anderer Sachverständiger beauftragt werden (vgl. Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 19. Mai 2003, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR] 103/2004 Nr. 55, S. 219-222, E. 4a). Die Frage der fehlenden Qualifikation von Dr. med. G.____ kann folglich offen gelassen werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach gutzuheissen. 8. In Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides wird Dr. med. G.____ aufgefordert, sein Arztzeugnis vom 28. Februar 2018 zu erläutern und sich mit dem bei den Akten liegenden Gutachten des Felix-Platter Spitals auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz wollte damit keine Neubeurteilung der Diagnose aus dem Jahr 2018 veranlassen. Vielmehr stellen sich im Attest vom 28. Februar 2018 offenbar unbeantwortete Fragen, die von der Behörde nicht selber überprüft werden können. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich von der Sache her als sinnvoll: Der bereits tätig gewordene Arzt ist der einzige, der in der Lage ist, seine Einschätzung zu erläutern und zu ergänzen. In diesem Zusammenhang wird Dr. med. G.____ von der Vorinstanz weder als Gutachter noch als medizinischer Sachverständiger eingesetzt, weshalb sich in diesem Zusammenhang die Frage des Ausstandes auch nicht stellt. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch keine konkreten Ausstandsgründe geltend, sondern leitet aus dem ihm missliebigen Arztzeugnis vom 28. Februar 2018 einen Ablehnungsgrund ab. Das Begehren des Beschwerdeführers zielt vielmehr auf die Frage der Beweiswürdigung der zu erwartenden Ausführungen in Bezug auf das Arztzeugnis vom 28. Februar 2018 ab, wobei entscheidend sein wird, inwieweit diese den Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügen werden. Die Rüge ist deshalb abzuweisen. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beauftragung von Dr. med. G.____ für die Begutachtung des aktuellen Zustandes der Beigeladenen nicht rechtmässig ist und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheides der Vorinstanz sind deshalb aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die vorliegende Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer gilt somit als teilweise obsiegend und teilweise unterliegend. Sämtliche Parteien sind mit ihren Anliegen etwa im selben Masse durchgedrungen. Unter Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten hälftig zulasten des Beschwerdeführers und hälftig zulasten der übrigen Parteien zu verlegen. Dem Beschwerdeführer ist somit ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 450.-- aufzuerlegen. Der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen ist ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von je Fr. 150.-- aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 50.-- zurückzuerstatten. Da alle Parteien im selben Umfang obsiegt haben bzw. unterlegen sind, sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. Mai 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 450.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 50.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von je Fr. 150.-- auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin