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810 19 140

Basel-Landschaft · 2010-03-11 · Deutsch BL

Wechsel der Mandatsperson

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB).

E. 2 Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch F.____, Berufsbeiständin und G.____, Stellenleitung, Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB betreffend Wechsel der Mandatsperson. § 60 Abs. 3 EG ZGB verpflichtet die Einwohnergemeinden, auf ihre Kosten die berufsmässige Führung von Mandaten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bereitzustellen. Der Beschwerdeführer führt im Auftrag der Gemeinde H.____ die Kindesschutzmandate, führt Kindeswohlabklärungen durch, erstattet Berichte für Pflegeplätze in der Gemeinde und steht zur Verfügung für Kurzberatungen. Damit nimmt der Beschwerdeführer öffentliche Aufgaben wahr und gilt folglich als Amtsstelle bzw. als Behörde der Gemeinde H.____. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt ist.

E. 3 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Art. 450 Abs. 2 ZGB regelt die Beschwerdebefugnis abschliessend (Urteile des Bundesgerichts 5A_765/2015 vom 23. November 2014 E. 2.2.3 und 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4).

E. 4 Vor der Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich die Parteifähigkeit als subjektive Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ( Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli , Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St.Gallen 2003, N 326; Urs Baumgartner , Die Legitimation in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau, Zürich 1978, S. 66). Parteifähigkeit ist die prozessuale Rechtsfähigkeit ( Martin Bertschi , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Vorb. §§ 21 f.). Rechtsfähig ist, wer fähig ist, Rechte und Pflichten zu haben, also jedes Rechtssubjekt (vgl. Art. 11 ZGB). Demzufolge ist parteifähig, wer im Prozess unter eigenem Namen Rechte geltend machen kann ( Bertschi , a.a.O., N 2 zu Vorb. §§ 21 f.). Einer Prozesspartei, die nicht rechtsfähig bzw. nicht parteifähig ist, muss daher regelmässig die Prozessfähigkeit abgesprochen werden (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. April 2004 [ 810 04 105] E. 7a ). Fehlt die Parteifähigkeit, so ist auf die entsprechende Prozesshandlung nicht einzutreten ( Cavelti/Vögeli , a.a.O., N 326). In Anlehnung an den zivilrechtlichen Begriff der Rechtsfähigkeit sind Behörden grundsätzlich weder Partei- noch Prozessfähig (BGE 123 II 542 E. 2c ; Bertschi , a.a.O., N 6 zu Vorb. §§ 21 f.; Attilio R. Gadola , Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes - ein "abstraktes" Beschwerderecht?, AJP 1993, S. 1458; Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 180). Statt ihnen treten die juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf, deren Organe die Behörden sind ( Gygi , a.a.O., S. 180). 5.1 Wie bereits erwähnt, sind grundsätzlich nur Gemeinwesen als solche, nicht hingegen einzelne Behörden oder Verwaltungszweige ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert, da Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden des gleichen Gemeinwesens nicht auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege, sondern durch die übergeordneten politischen Behörden geregelt werden sollen (BGE 127 II 32 E. 2f, 125 II 192 E. 2a/bb, 123 II 542 E. 2f, Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. Dezember 2008 [VB.2007.00398] E. 2.4.1; Gadola , a.a.O., S. 1469). Der Beschwerdeführer erhebt vorliegend in eigenem Namen Beschwerde. Jedoch sprechen diesem weder § 60 Abs. 3 EG ZGB (vgl. E. 2) noch andere Rechtsnormen das Recht der Persönlichkeit bzw. die Partei- und Prozessfähigkeit zu. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Diesem kommt vorliegend somit weder Partei- noch Prozessfähigkeit zu. 5.2 Wo die Parteifähigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen fehlt, kann das Gesetz einer Behörde ausdrücklich die Beteiligtenstellung zuerkennen (BGE 123 II 542 E. 2c m.w.H.; Gygi , a.a.O., S. 164; Baumgartner , a.a.O., S. 66). Vorliegend enthalten weder Art. 450 Abs. 2 ZGB, welcher die Beschwerdebefugnis in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Fällen abschliessend regelt (vgl. E. 2) noch eine andere Rechtsgrundlage eine ausdrückliche Beschwerdebefugnis zugunsten des Beschwerdeführers. Demzufolge besteht keine spezialgesetzliche Grundlage, welche dem Beschwerdeführer vorliegend ein Beschwerderecht für eine Beschwerde gegen Entscheide der KESB zukommen lässt. 5.3 Behörden können gegebenenfalls als Vertreter des jeweiligen Gemeinwesens handeln (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. Dezember 2008 [VB.2007.00398] E. 2.4.1; Bertschi , a.a.O., N 101 zu § 21). Zur Beschwerde im Namen einer öffentlichrechtlichen Körperschaft ist - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen - deren oberste vollziehende Behörde befugt. Untergeordnete Behörden haben ihre Vertretungsbefugnis explizit darzutun, entweder durch Vorlage eines speziellen Ermächtigungsbeschlusses oder durch Angabe der Rechtsgrundlage (BGE 136 V 351 E. 2.4; Bertschi , a.a.O., N 101 zu § 21). Eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Beschwerdeführer im Namen der Gemeinde H.____ - oder anderer Beteiligter - handeln könnte, besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig liegt eine explizite Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung vor. Der Beschwerdeführer kann sich somit auch nicht auf eine Vertretung des Gemeinwesens berufen und eine Beschwerdebefugnis aus diesem Grund ist zu verneinen. Damit muss nicht weiter geprüft werden, ob allenfalls die Gemeinde gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert wäre.

E. 6 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer unter keinem Titel zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

E. 7 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- somit dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’400.-- werden dem A.____-Dienst auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.09.2019 810 19 140

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. September 2019 (810 19 140) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Wechsel der Mandatsperson/Behördenbeschwerde Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____-Dienst , Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beigeladene Betreff Wechsel der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 18. April 2019) A. Am 19. Oktober 2009 reichte das Asylheim D.____ bei der damaligen Vormundschafsbehörde eine Gefährdungsmeldung ein, wonach C.____ ihren Sohn, E.____, geb. 2009, bedroht haben soll. Die damalige Vormundschaftsbehörde D.____ errichtete in der Folge für E.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche mit Beschluss vom 11. März 2010 von der damaligen Vormundschaftsbehörde H.____ übernommen wurde. B. Nach zwei Beistandswechseln wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 3. Dezember 2015 F.____, welche für den A.____-Dienst arbeitet, als Beiständin für E.____ eingesetzt. C. Mit Schreiben vom 4. September 2018 beantragte die Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), Liestal, bei der KESB einen Wechsel der Beistandsperson. D. Mit Schreiben vom 13. November 2018 nahm F.____ Stellung zum Antrag der KJP und stellte fest, dass sie bereit sei, die Beistandschaft von E.____ weiterzuführen. Am 3. April 2019 wurde der Kindsmutter das rechtliche Gehör zum Antrag auf Wechsel der Beiständin gewährt und sie erklärte sich mit einem Wechsel und der neuen Beiständin einverstanden. E. Mit Entscheid der KESB vom 18. April 2019 wurde eine neue Beiständin ernannt und F.____ wurde aufgefordert, das Entschädigungsformular sowie ihren Schlussbericht einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein regelmässiger Kontakt zwischen der Beiständin und E.____ bestehen müsse. Gleichzeitig benötige die Kindsmutter bei der Wohnungssuche enge Begleitung. Beides habe die bisherige Beiständin mit ihrem gewählten Vorgehen nicht erreichen können. Ein neuer Unterstützungsansatz mit einer neuen Beiständin könnte die gewünschten Veränderungen bringen. Die neue Beiständin sei geeignet für dieses Mandat und werde per 1. Mai 2019 eingesetzt. F. Gegen den Entscheid der KESB erhob der A.____-Dienst, handelnd durch F.____, Berufsbeiständin, und G.____, Stellenleitung, mit Eingabe vom 24. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der Entscheid der KESB sei aufzuheben und die KESB sei anzuweisen, die bisherige Mandatsträgerin, F.____, in ihrem Amt zu belassen. Eventualiter sei die KESB anzuweisen, für die Begleitung der Mutter bei der Wohnungssuche anstelle einer Erweiterung von Kindesschutzmassnahmen eine Erwachsenenschutzmassnahme zu errichten. G. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 28. Juni 2019 vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgestellt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 2. Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch F.____, Berufsbeiständin und G.____, Stellenleitung, Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB betreffend Wechsel der Mandatsperson. § 60 Abs. 3 EG ZGB verpflichtet die Einwohnergemeinden, auf ihre Kosten die berufsmässige Führung von Mandaten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bereitzustellen. Der Beschwerdeführer führt im Auftrag der Gemeinde H.____ die Kindesschutzmandate, führt Kindeswohlabklärungen durch, erstattet Berichte für Pflegeplätze in der Gemeinde und steht zur Verfügung für Kurzberatungen. Damit nimmt der Beschwerdeführer öffentliche Aufgaben wahr und gilt folglich als Amtsstelle bzw. als Behörde der Gemeinde H.____. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt ist. 3. Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Art. 450 Abs. 2 ZGB regelt die Beschwerdebefugnis abschliessend (Urteile des Bundesgerichts 5A_765/2015 vom 23. November 2014 E. 2.2.3 und 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4). 4. Vor der Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich die Parteifähigkeit als subjektive Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ( Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli , Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St.Gallen 2003, N 326; Urs Baumgartner , Die Legitimation in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau, Zürich 1978, S. 66). Parteifähigkeit ist die prozessuale Rechtsfähigkeit ( Martin Bertschi , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Vorb. §§ 21 f.). Rechtsfähig ist, wer fähig ist, Rechte und Pflichten zu haben, also jedes Rechtssubjekt (vgl. Art. 11 ZGB). Demzufolge ist parteifähig, wer im Prozess unter eigenem Namen Rechte geltend machen kann ( Bertschi , a.a.O., N 2 zu Vorb. §§ 21 f.). Einer Prozesspartei, die nicht rechtsfähig bzw. nicht parteifähig ist, muss daher regelmässig die Prozessfähigkeit abgesprochen werden (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. April 2004 [ 810 04 105] E. 7a ). Fehlt die Parteifähigkeit, so ist auf die entsprechende Prozesshandlung nicht einzutreten ( Cavelti/Vögeli , a.a.O., N 326). In Anlehnung an den zivilrechtlichen Begriff der Rechtsfähigkeit sind Behörden grundsätzlich weder Partei- noch Prozessfähig (BGE 123 II 542 E. 2c ; Bertschi , a.a.O., N 6 zu Vorb. §§ 21 f.; Attilio R. Gadola , Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes - ein "abstraktes" Beschwerderecht?, AJP 1993, S. 1458; Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 180). Statt ihnen treten die juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf, deren Organe die Behörden sind ( Gygi , a.a.O., S. 180). 5.1 Wie bereits erwähnt, sind grundsätzlich nur Gemeinwesen als solche, nicht hingegen einzelne Behörden oder Verwaltungszweige ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert, da Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden des gleichen Gemeinwesens nicht auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege, sondern durch die übergeordneten politischen Behörden geregelt werden sollen (BGE 127 II 32 E. 2f, 125 II 192 E. 2a/bb, 123 II 542 E. 2f, Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. Dezember 2008 [VB.2007.00398] E. 2.4.1; Gadola , a.a.O., S. 1469). Der Beschwerdeführer erhebt vorliegend in eigenem Namen Beschwerde. Jedoch sprechen diesem weder § 60 Abs. 3 EG ZGB (vgl. E. 2) noch andere Rechtsnormen das Recht der Persönlichkeit bzw. die Partei- und Prozessfähigkeit zu. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Diesem kommt vorliegend somit weder Partei- noch Prozessfähigkeit zu. 5.2 Wo die Parteifähigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen fehlt, kann das Gesetz einer Behörde ausdrücklich die Beteiligtenstellung zuerkennen (BGE 123 II 542 E. 2c m.w.H.; Gygi , a.a.O., S. 164; Baumgartner , a.a.O., S. 66). Vorliegend enthalten weder Art. 450 Abs. 2 ZGB, welcher die Beschwerdebefugnis in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Fällen abschliessend regelt (vgl. E. 2) noch eine andere Rechtsgrundlage eine ausdrückliche Beschwerdebefugnis zugunsten des Beschwerdeführers. Demzufolge besteht keine spezialgesetzliche Grundlage, welche dem Beschwerdeführer vorliegend ein Beschwerderecht für eine Beschwerde gegen Entscheide der KESB zukommen lässt. 5.3 Behörden können gegebenenfalls als Vertreter des jeweiligen Gemeinwesens handeln (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. Dezember 2008 [VB.2007.00398] E. 2.4.1; Bertschi , a.a.O., N 101 zu § 21). Zur Beschwerde im Namen einer öffentlichrechtlichen Körperschaft ist - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen - deren oberste vollziehende Behörde befugt. Untergeordnete Behörden haben ihre Vertretungsbefugnis explizit darzutun, entweder durch Vorlage eines speziellen Ermächtigungsbeschlusses oder durch Angabe der Rechtsgrundlage (BGE 136 V 351 E. 2.4; Bertschi , a.a.O., N 101 zu § 21). Eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Beschwerdeführer im Namen der Gemeinde H.____ - oder anderer Beteiligter - handeln könnte, besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig liegt eine explizite Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung vor. Der Beschwerdeführer kann sich somit auch nicht auf eine Vertretung des Gemeinwesens berufen und eine Beschwerdebefugnis aus diesem Grund ist zu verneinen. Damit muss nicht weiter geprüft werden, ob allenfalls die Gemeinde gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert wäre. 6. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer unter keinem Titel zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- somit dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’400.-- werden dem A.____-Dienst auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin