Prüfung Platzierung Kinder etc./Anordnung Begutachtung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das kantonale Recht statuiert in § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006, dass das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450-450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2.1 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von bundesrechtlich nicht geregelten Zwischenverfügungen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. Dezember 2013 [ 810 13 333] E. 1.1 f. ; KGE VV vom 29. Januar 2014 [ 810 13 353] E. 1.3 ). 1.2.2 Gemäss § 43 Abs. 2 bis VPO können Zwischenverfügungen in den im Katalog dieser Bestimmung genannten Fällen selbständig angefochten werden. Darüber hinaus sind Zwischenverfügungen nach ständiger Praxis jeweils dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. KGE VV vom 6. September 2010 [ 810 10 136] E. 1.5 ). Die vorliegend strittige Anordnung einer Begutachtung kann nach der Praxis des Bundesgerichts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_940/2014 E. 1 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist demgemäss selbständig anfechtbar, wobei die Zuständigkeit bei der präsidierenden Person liegt (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Entgegen der Vorinstanz ist auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten, zumal diese eine gültige Vollmacht nachreichte und einer Vertretung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeführer nichts entgegensteht.
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
E. 3 Strittig ist, ob die Vorinstanz im Kindesschutzschutzverfahren betreffend D.____ und E.____ zu Recht ein Gutachten angeordnet hat.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die aktuelle Situation im Entscheid der KESB vom 2. April 2019 beschrieben sei. Die Eltern seien am 5. April 2019 zur geplanten Fremdplatzierung ihrer Kinder angehört bzw. informiert worden, dass die Behörde eine Platzierung ins Auge gefasst habe und bereits geeignete Plätze suche. In der Folge hätten sich die Kindseltern zu mehreren Gesprächen mit der Beiständin und den Fachpersonen der sozialpädagogischen Familienbegleitung getroffen. Ebenfalls habe die Mutter die Kinder in ihre Obhut genommen. Die Eltern hätten ab dem 5. April 2019 somit einiges getan, was eine akute Gefährdung der Kinder mindere. Gleichzeitig habe es sehr lange gedauert, bis die Eltern zu handeln angefangen hätten und die ungeschönten Umstände, die zur aktuellen Situation geführt hätten, zu akzeptieren begonnen hätten. Die Kindsmutter habe die Übergriffe des Kindsvaters sehr lange bagatellisiert und der Kindsvater habe sich von der Anhörung abgemeldet, da er sie als obsolet empfunden habe. Das Ausfüllen der Dokumente zur Entbindung der Schweigepflicht sei erst nach mehrmaligen Aufforderungen erfolgt. Die Regelung der persönlichen Kontakte durch die Beiständin sei teilweise befolgt worden. Die Behörde halte nach diesen Veränderungen die sofortige Platzierung nicht für angebracht. Für die Zukunft werde sich zeigen, was die Familie brauche, damit sich die Kinder in einem adäquat gestalteten Umfeld positiv entwickeln könnten. Es sei deshalb sinnvoll, in einem kinderpsychiatrischen Gutachten abklären zu lassen, ob, wo und bei wem Entwicklungs- und/oder Veränderungsbedarf bestehe. Der Fragenkatalog sei so aufgebaut, dass das Gutachten die Situation der Kinder und der Eltern umfassend zu beleuchten habe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern, wie es sich in den Akten der KESB finde, habe vor allem das gewalttätige Verhalten des Vaters einerseits, das Bagatellisieren dieses Verhaltens seitens der Mutter anderseits sowie die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Eltern Anlass zur Sorge gegeben.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, dass im Rahmen des Entscheids vom 2. April 2019 bereits Massnahmen ergriffen worden seien. Mit deren Umsetzung sei mit grosser Intensität begonnen worden und es sei bereits eine grosse Zahl von Fachpersonen involviert, welche der KESB eine Einschätzung abgeben könnten. Involviert seien namentlich die Beiständin sowie diverse Familientherapeuten. Seit dem 5. April 2019 habe bereits ein Dutzend Gespräche mit den Kindseltern und den involvierten Fachpersonen stattgefunden. Eine zusätzlich eingesetzte Person bringe keinerlei zusätzlichen Nutzen und die Massnahme sei daher unnötig. Ausserdem bestehe das Risiko, dass die bisherigen Massnahmen durch eine zusätzliche Person, welche nochmals gleiche oder ähnliche Fragen wie die involvierten Fachpersonen stelle, unnötigerweise kompromittiert würden. Im Weiteren sei der Sachverhalt zwischen dem 2. April 2019 und dem 30. April 2019 im angefochtenen Entscheid nicht korrekt wiedergegeben. Namentlich hätten die Kindseltern umgehend auf die Situation reagiert und die Umstände akzeptiert. Sie hätten proaktiv mit der Beiständin zusammengearbeitet und ihre Vorgaben nicht bloss teilweise, sondern immer befolgt. Bestritten werde auch der Vorwurf der KESB, dass das Verhalten des Beschwerdeführers durch die Kindsmutter bagatellisiert worden sei und eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Eltern bestehe. Der Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht sei sachlich begründet und mit den involvierten Personen abgesprochen gewesen. Die Kindseltern hätten entgegen der Auffassung der KESB nicht bloss "einiges" getan, was eine akute Gefährdung der Kinder mindere, sondern sie hätten nach der ersten Besprechung mit der KESB die beanstandeten Verhaltensweisen umgehend und ausnahmslos geändert. 4.1 Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen. Bei Fragen rund um die Obhut und den persönlichen Verkehr liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ob ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen ist. Die Behörde muss hierbei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.28/2007 vom 3. April 2007 E. 2.1; Margot Michel/Ines Gareus , Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Fam-Pra 2016, S. 874 ff.). 4.2.1 Den Akten zufolge hat die KESB in Bezug auf die beiden Kinder der Beschwerdeführenden bereits in der Vergangenheit Kindesschutzverfahren eröffnet. Anlass dazu gaben jeweils Gefährdungsmeldungen der Polizei aufgrund von häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdeführerin. Anfang 2019 eröffnete die KESB sodann erneut ein Kindesschutzverfahren. Das Verfahren wurde gemäss den Ausführungen der KESB in der Vernehmlassung durch eine Polizeimeldung ausgelöst, wonach der jüngere Sohn der Beschwerdeführenden an einer Bushaltestelle angetroffen worden sei und gefroren habe. Die Polizei habe die Eltern nicht erreichen können. In der Abklärung habe sich gezeigt, dass die Eltern ihrer Aufsichts- und Betreuungspflicht zumindest in Bezug auf das jüngere Kind fast durchgängig zu wenig nachkommen würden. In ihrer Vernehmlassung führt die KESB weiter aus, dass sie die Situation der Familie der Beschwerdeführenden als schwierig einschätze. Die Eltern arbeiteten Vollzeit und würden die Kinder meist sich selbst überlassen. Sie hätten gegenüber der KESB wenig Einsicht gezeigt in Bezug auf die Mängel in der Betreuung ihrer Kinder. Es bestehe eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern im Sinne einer mangelnden Kommunikation zwischen den Eltern. Die KESB habe zudem über die Schule von direkter Gewaltanwendung gegenüber den Kindern durch den Vater erfahren. Erst seitdem die KESB klar kommuniziert habe, dass man eine Platzierung plane, habe sich die Situation zu verändern begonnen. Die KESB verfüge über Personen aus den Fachrichtungen klinische Heilpädagogik, Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Im Interesse der Kinder sei es geboten, im vorliegenden Fall die Familienverhältnisse psychiatrisch und psychologisch abzuklären, zumal nach wie vor eine allfällige Fremdplatzierung im Raum stehe. Die aktuell involvierten (externen) Fachpersonen hätten als Therapeuten eine andere Rolle als der Gutachter. Sie seien weder primär in einer abklärenden Rolle noch seien sie als Forensiker in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ausgebildet. 4.2.2 Die KESB hat im Nachgang an die Gefährdungsmeldung der Schule vom 26. Februar 2019 und die Befragung der Kinder der Beschwerdeführenden ein Verfahren zur Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen eröffnet. Gegenstand dieses Verfahrens bilden die Prüfung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von D.____ und E.____ in einer geeigneten Institution, die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile im Allgemeinen, die Zuteilung der Obhut sowie Vollstreckungsmassnahmen (vgl. Verfügung der KESB vom 3. April 2019). Mit Schreiben vom 12. April 2019 orientierte die KESB die Kindseltern über den aktuellen Stand des Verfahrens und das weitere Vorgehen. Sie hielt fest, dass die Kinder ab sofort hauptsächlich von der Beschwerdeführerin betreut würden und die Kontakte zum Beschwerdeführer geregelt seien. Die Beschwerdeführenden hätten sich um eine Zusammenarbeit mit der Familienbegleitung bemüht und es hätten erste Kontakte stattgefunden. Ausserdem begebe sich der Beschwerdeführer in therapeutische Behandlung. Die von den Beschwerdeführenden ergriffenen Massnahmen führten dazu, dass zum jetzigen Zeitpunkt von einer Platzierung der Kinder abgesehen werde. Für das weitere Vorgehen sei ein kinderpsychiatrisches Gutachten geplant. 4.3.1 Die Anordnung der strittigen Begutachtung erfolgte unter anderem aufgrund der im Raum stehenden physischen Übergriffe seitens des Kindsvaters gegenüber den Kindern. Gemäss den Akten haben die Kinder sowohl gegenüber der Schule als auch anlässlich der Anhörung durch die KESB von physischen Übergriffen des Kindsvaters berichtet (Aktennotizen der KESB vom 26. Februar 2019). Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Gesprächs mit der KESB vom 12. April 2019 aus, dass er mit den Kindern in den Skiferien gewesen sei und diese "nicht mehr hart angefasst" habe. Er habe mit dem Psychiater darüber gesprochen, was er tun könne, dass er nicht mehr handgreiflich werde. Zudem arbeite er mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammen (Aktennotiz der KESB vom 12. April 2019). Die Kindsmutter hat die Aussagen der Kinder über die physischen Übergriffe des Kindsvaters als "übertrieben" bezeichnet und gleichzeitig eingeräumt, dass sie Hilfe brauche (Aktennotiz der KESB vom 23. April 2019). Das Gutachten soll Stellung nehmen zu den Fragen der Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie allfälligen Unterstützungsmassnahmen. Es hat sich namentlich zum Erziehungsverhalten der Kindseltern zu äussern und zur Frage, wie die Aussagen der Kinder über das Verhalten des Kindsvaters einzuordnen sind. Das Vorgehen der KESB, die das Kindeswohl betreffenden Fragen aus psychiatrischer und psychologischer Sicht vertiefter abzuklären, erscheint insbesondere mit Blick auf die in Frage stehenden physischen Übergriffe des Kindsvaters gegen die Kinder sowie den Umstand, dass bereits in der Vergangenheit Kindesschutzverfahren wegen häuslicher Gewalt des Kindsvaters gegen die Kindsmutter eingeleitet worden waren, als geboten. Ebenfalls erscheint es als gerechtfertigt und angezeigt, dass die KESB nebst den beiden Kindern auch die Eltern in die Begutachtung einbezogen hat. 4.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich die strittige Begutachtung auch nicht deshalb als unnötig, weil bereits im jetzigen Zeitpunkt Fachpersonen involviert sind, welche der KESB eine Einschätzung abgeben können. Die KESB macht zu Recht geltend, dass die angeordnete Begutachtung eine andere Zielsetzung verfolgt als die aktuell involvierten Fachpersonen und Therapeuten, welche zudem - ebenso wie die KESB - nicht über das erforderliche Fachwissen verfügen. Inwiefern die bisher angeordneten Massnahmen durch das strittige Gutachten kompromittiert werden sollen, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Durchführung einer Begutachtung zu einem organisatorischen Aufwand für die Betroffenen führt und namentlich auch eine gewisse Belastung für die Kinder darstellen kann, vermag nichts daran zu ändern, dass sich eine Begutachtung im vorliegenden Fall insbesondere zur vertieften Abklärung des Verhaltens des Kindsvaters und dessen Auswirkungen auf die Kinder aufdrängt und im Interesse des Kindeswohls geboten ist. 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die KESB habe den Sachverhalt zwischen dem 2. April 2019 und dem 30. April 2019 im angefochtenen Entscheid nicht korrekt wiedergegeben, können sie daraus in Bezug auf die Anordnung des Gutachtens nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit den entsprechenden Ausführungen legte die KESB wie bereits im Schreiben vom 12. April 2019 im Wesentlichen dar, dass aufgrund der von den Beschwerdeführenden veranlassten Veränderungen von einer sofortigen Fremdplatzierung der Kinder abgesehen werden könne. Das Verhalten der Beschwerdeführenden seit dem 2. April 2019 kann sich indes auf die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Begutachtung angezeigt ist, nicht entscheidend auswirken. Angesichts des lediglich kurzen Zeitraums erscheint namentlich unklar, ob diesbezüglich von einer nachhaltigen Verhaltensänderung auszugehen ist. Diese Frage wird insbesondere durch die angeordnete Begutachtung vertiefter abzuklären sein. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung eines Gutachtens im vorliegenden Fall im Lichte des Kindesschutzes als gerechtfertigt und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 5 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.08.2019 810 19 129
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 21. August 2019 (810 19 129) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnung einer Begutachtung im Zusammenhang mit einer allfälligen Platzierung der Kinder Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer B.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch A.____ gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ , Vorinstanz Betreff Prüfung Platzierung Kinder etc./Anordnung Begutachtung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 30. April 2019) A. D.____ (geb. 2010) und E.____ (geb. 2012) sind die Kinder der (freiwillig) getrennt lebenden Eltern A.____ und B.____. B. In den Jahren 2016 und 2017 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) aufgrund von Gefährdungsmeldungen der Polizei Basel-Landschaft (Polizei) wegen häuslicher Gewalt Kindesschutzverfahren betreffend D.____ und E.____, wobei jeweils unter Hinweis auf die von den Kindseltern ergriffenen Massnahmen (Beratung bei der Opferhilfe, Lernprogramm der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt etc.) von Kindesschutzmassnahmen abgesehen wurde. C. Mit Entscheid der KESB vom 2. April 2019 wurde für D.____ und E.____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Erziehungsbeistandschaft errichtet (Ziff. 1). Als Beiständin wurde vorsorglich F.____, Berufsbeiständin KESB C.____, eingesetzt (Ziff. 1.2). Die Eltern wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB vorsorglich angewiesen, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zum Wohle ihrer Kinder zusammenzuarbeiten (Ziff. 2). Die sozialpädagogische Familienbegleitung durch die G.____ GmbH wurde angewiesen, die Häufigkeit der Besuche nach der Wirksamkeit zu richten, mindestens aber wöchentliche Termine wahrzunehmen (Ziff. 4). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5). Zur Begründung führte die KESB zusammengefasst aus, Anlass für die Verfahrenseröffnung habe eine Polizeimeldung gegeben, aus welcher hervorgegangen sei, dass der Kindsvater aufgrund eines Kommunikationsproblems seine Aufsichtspflichten gegenüber den Kindern vernachlässigt habe. Im Verlauf der Abklärung habe der Schulleiter des Schulhauses H.____ in I.____ am 26. Februar 2019 im Rahmen einer Gefährdungsmeldung mitgeteilt, dass E.____ in der Schule von physischen Übergriffen des Kindsvaters berichtet habe. Der Schulleiter habe zudem Auskunft gegeben über das bagatellisierende Verhalten der Mutter, welche er über die bevorstehende Gefährdungsmeldung orientiert habe. D.____ und E.____ seien gleichentags durch die KESB angehört worden. Am 27. Februar 2019 seien zudem die Kindseltern angehört worden. Der Entscheid der KESB vom 2. April 2019 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Verfügung vom 3. April 2019 hielt die KESB fest, dass sie aufgrund des bisherigen Verlaufs seit der Anhörung vom 27. Februar 2019 ein Verfahren zur Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen eröffnet habe, wobei insbesondere die Prüfung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung von D.____ und E.____ in einer geeigneten Institution, die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile im Allgemeinen, die Zuteilung der Obhut sowie Vollstreckungsmassnahmen Gegenstand des Verfahrens seien. E. Mit Schreiben der KESB vom 12. April 2019 wurde den Kindseltern mitgeteilt, dass von der ursprünglich vorgesehenen Platzierung der Kinder aufgrund der ergriffenen Massnahmen (Zusammenarbeit mit Familienbegleitung, therapeutische Begleitung des Kindsvaters etc.) zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen werde. In Bezug auf das weitere Vorgehen sei ein kinderpsychiatrisches Gutachten geplant. F. Am 16. April 2019 wurde A.____ und B.____ der für das Gutachten vorgesehene Fragenkatalog zur Stellungnahme zugestellt. G. Mit Entscheid vom 30. April 2019 ordnete die KESB im Kindesschutzverfahren betreffend D.____ und E.____ die psychiatrische und psychologische Abklärung der Kinder sowie, soweit die Kinderbelange betreffend, der Eltern an (Ziff. 1). Mit der Begutachtung wurde die J.____ GmbH unter der Leitung von Dr. med. K.____ beauftragt (Ziff. 2). Der Gutachterstelle wurde ein Fragenkatalog unterbreitet (Ziff. 2.1) und es wurde ein Kostendach in der Höhe von Fr. 15'000.-- festgelegt (Ziff. 2.2). Die Kinder und die Kindseltern wurden auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB hingewiesen (Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. H. Mit Schreiben der KESB vom 30. April 2019 wurde Dr. med. K.____, J.____ GmbH, der Auftrag für die Erstellung eines Gutachtens erteilt und es wurde ihm der Fragenkatalog gemäss Ziffer 2.1 des Entscheids vom 30. April 2019 unterbreitet. I. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 30. April 2019 in eigenem Namen sowie namens von B.____ Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit dem sinngemässen Begehren, von der Anordnung eines Gutachtens sei abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 stellt die Vorinstanz das Begehren, auf die Beschwerde von B.____ sei nicht einzutreten und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. K. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der mit Schreiben vom 14. Mai 2019 gesetzten Frist keine Vollmacht einreichte, wurde sie mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juni 2019 aufgefordert, dem Kantonsgericht entweder eine Vollmacht oder eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 12. Mai 2019 einzureichen. L. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine auf den Beschwerdeführer lautende Vollmacht ein und teilte mit, dass die Beschwerde mit ihr abgestimmt und in ihrem Sinn sei. M. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 zugestellt und mitgeteilt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das kantonale Recht statuiert in § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006, dass das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450-450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2.1 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von bundesrechtlich nicht geregelten Zwischenverfügungen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. Dezember 2013 [ 810 13 333] E. 1.1 f. ; KGE VV vom 29. Januar 2014 [ 810 13 353] E. 1.3 ). 1.2.2 Gemäss § 43 Abs. 2 bis VPO können Zwischenverfügungen in den im Katalog dieser Bestimmung genannten Fällen selbständig angefochten werden. Darüber hinaus sind Zwischenverfügungen nach ständiger Praxis jeweils dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. KGE VV vom 6. September 2010 [ 810 10 136] E. 1.5 ). Die vorliegend strittige Anordnung einer Begutachtung kann nach der Praxis des Bundesgerichts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_940/2014 E. 1 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist demgemäss selbständig anfechtbar, wobei die Zuständigkeit bei der präsidierenden Person liegt (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Entgegen der Vorinstanz ist auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten, zumal diese eine gültige Vollmacht nachreichte und einer Vertretung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeführer nichts entgegensteht. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz im Kindesschutzschutzverfahren betreffend D.____ und E.____ zu Recht ein Gutachten angeordnet hat. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die aktuelle Situation im Entscheid der KESB vom 2. April 2019 beschrieben sei. Die Eltern seien am 5. April 2019 zur geplanten Fremdplatzierung ihrer Kinder angehört bzw. informiert worden, dass die Behörde eine Platzierung ins Auge gefasst habe und bereits geeignete Plätze suche. In der Folge hätten sich die Kindseltern zu mehreren Gesprächen mit der Beiständin und den Fachpersonen der sozialpädagogischen Familienbegleitung getroffen. Ebenfalls habe die Mutter die Kinder in ihre Obhut genommen. Die Eltern hätten ab dem 5. April 2019 somit einiges getan, was eine akute Gefährdung der Kinder mindere. Gleichzeitig habe es sehr lange gedauert, bis die Eltern zu handeln angefangen hätten und die ungeschönten Umstände, die zur aktuellen Situation geführt hätten, zu akzeptieren begonnen hätten. Die Kindsmutter habe die Übergriffe des Kindsvaters sehr lange bagatellisiert und der Kindsvater habe sich von der Anhörung abgemeldet, da er sie als obsolet empfunden habe. Das Ausfüllen der Dokumente zur Entbindung der Schweigepflicht sei erst nach mehrmaligen Aufforderungen erfolgt. Die Regelung der persönlichen Kontakte durch die Beiständin sei teilweise befolgt worden. Die Behörde halte nach diesen Veränderungen die sofortige Platzierung nicht für angebracht. Für die Zukunft werde sich zeigen, was die Familie brauche, damit sich die Kinder in einem adäquat gestalteten Umfeld positiv entwickeln könnten. Es sei deshalb sinnvoll, in einem kinderpsychiatrischen Gutachten abklären zu lassen, ob, wo und bei wem Entwicklungs- und/oder Veränderungsbedarf bestehe. Der Fragenkatalog sei so aufgebaut, dass das Gutachten die Situation der Kinder und der Eltern umfassend zu beleuchten habe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern, wie es sich in den Akten der KESB finde, habe vor allem das gewalttätige Verhalten des Vaters einerseits, das Bagatellisieren dieses Verhaltens seitens der Mutter anderseits sowie die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Eltern Anlass zur Sorge gegeben. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, dass im Rahmen des Entscheids vom 2. April 2019 bereits Massnahmen ergriffen worden seien. Mit deren Umsetzung sei mit grosser Intensität begonnen worden und es sei bereits eine grosse Zahl von Fachpersonen involviert, welche der KESB eine Einschätzung abgeben könnten. Involviert seien namentlich die Beiständin sowie diverse Familientherapeuten. Seit dem 5. April 2019 habe bereits ein Dutzend Gespräche mit den Kindseltern und den involvierten Fachpersonen stattgefunden. Eine zusätzlich eingesetzte Person bringe keinerlei zusätzlichen Nutzen und die Massnahme sei daher unnötig. Ausserdem bestehe das Risiko, dass die bisherigen Massnahmen durch eine zusätzliche Person, welche nochmals gleiche oder ähnliche Fragen wie die involvierten Fachpersonen stelle, unnötigerweise kompromittiert würden. Im Weiteren sei der Sachverhalt zwischen dem 2. April 2019 und dem 30. April 2019 im angefochtenen Entscheid nicht korrekt wiedergegeben. Namentlich hätten die Kindseltern umgehend auf die Situation reagiert und die Umstände akzeptiert. Sie hätten proaktiv mit der Beiständin zusammengearbeitet und ihre Vorgaben nicht bloss teilweise, sondern immer befolgt. Bestritten werde auch der Vorwurf der KESB, dass das Verhalten des Beschwerdeführers durch die Kindsmutter bagatellisiert worden sei und eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Eltern bestehe. Der Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht sei sachlich begründet und mit den involvierten Personen abgesprochen gewesen. Die Kindseltern hätten entgegen der Auffassung der KESB nicht bloss "einiges" getan, was eine akute Gefährdung der Kinder mindere, sondern sie hätten nach der ersten Besprechung mit der KESB die beanstandeten Verhaltensweisen umgehend und ausnahmslos geändert. 4.1 Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen. Bei Fragen rund um die Obhut und den persönlichen Verkehr liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ob ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen ist. Die Behörde muss hierbei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.28/2007 vom 3. April 2007 E. 2.1; Margot Michel/Ines Gareus , Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Fam-Pra 2016, S. 874 ff.). 4.2.1 Den Akten zufolge hat die KESB in Bezug auf die beiden Kinder der Beschwerdeführenden bereits in der Vergangenheit Kindesschutzverfahren eröffnet. Anlass dazu gaben jeweils Gefährdungsmeldungen der Polizei aufgrund von häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdeführerin. Anfang 2019 eröffnete die KESB sodann erneut ein Kindesschutzverfahren. Das Verfahren wurde gemäss den Ausführungen der KESB in der Vernehmlassung durch eine Polizeimeldung ausgelöst, wonach der jüngere Sohn der Beschwerdeführenden an einer Bushaltestelle angetroffen worden sei und gefroren habe. Die Polizei habe die Eltern nicht erreichen können. In der Abklärung habe sich gezeigt, dass die Eltern ihrer Aufsichts- und Betreuungspflicht zumindest in Bezug auf das jüngere Kind fast durchgängig zu wenig nachkommen würden. In ihrer Vernehmlassung führt die KESB weiter aus, dass sie die Situation der Familie der Beschwerdeführenden als schwierig einschätze. Die Eltern arbeiteten Vollzeit und würden die Kinder meist sich selbst überlassen. Sie hätten gegenüber der KESB wenig Einsicht gezeigt in Bezug auf die Mängel in der Betreuung ihrer Kinder. Es bestehe eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern im Sinne einer mangelnden Kommunikation zwischen den Eltern. Die KESB habe zudem über die Schule von direkter Gewaltanwendung gegenüber den Kindern durch den Vater erfahren. Erst seitdem die KESB klar kommuniziert habe, dass man eine Platzierung plane, habe sich die Situation zu verändern begonnen. Die KESB verfüge über Personen aus den Fachrichtungen klinische Heilpädagogik, Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Im Interesse der Kinder sei es geboten, im vorliegenden Fall die Familienverhältnisse psychiatrisch und psychologisch abzuklären, zumal nach wie vor eine allfällige Fremdplatzierung im Raum stehe. Die aktuell involvierten (externen) Fachpersonen hätten als Therapeuten eine andere Rolle als der Gutachter. Sie seien weder primär in einer abklärenden Rolle noch seien sie als Forensiker in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ausgebildet. 4.2.2 Die KESB hat im Nachgang an die Gefährdungsmeldung der Schule vom 26. Februar 2019 und die Befragung der Kinder der Beschwerdeführenden ein Verfahren zur Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen eröffnet. Gegenstand dieses Verfahrens bilden die Prüfung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von D.____ und E.____ in einer geeigneten Institution, die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile im Allgemeinen, die Zuteilung der Obhut sowie Vollstreckungsmassnahmen (vgl. Verfügung der KESB vom 3. April 2019). Mit Schreiben vom 12. April 2019 orientierte die KESB die Kindseltern über den aktuellen Stand des Verfahrens und das weitere Vorgehen. Sie hielt fest, dass die Kinder ab sofort hauptsächlich von der Beschwerdeführerin betreut würden und die Kontakte zum Beschwerdeführer geregelt seien. Die Beschwerdeführenden hätten sich um eine Zusammenarbeit mit der Familienbegleitung bemüht und es hätten erste Kontakte stattgefunden. Ausserdem begebe sich der Beschwerdeführer in therapeutische Behandlung. Die von den Beschwerdeführenden ergriffenen Massnahmen führten dazu, dass zum jetzigen Zeitpunkt von einer Platzierung der Kinder abgesehen werde. Für das weitere Vorgehen sei ein kinderpsychiatrisches Gutachten geplant. 4.3.1 Die Anordnung der strittigen Begutachtung erfolgte unter anderem aufgrund der im Raum stehenden physischen Übergriffe seitens des Kindsvaters gegenüber den Kindern. Gemäss den Akten haben die Kinder sowohl gegenüber der Schule als auch anlässlich der Anhörung durch die KESB von physischen Übergriffen des Kindsvaters berichtet (Aktennotizen der KESB vom 26. Februar 2019). Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Gesprächs mit der KESB vom 12. April 2019 aus, dass er mit den Kindern in den Skiferien gewesen sei und diese "nicht mehr hart angefasst" habe. Er habe mit dem Psychiater darüber gesprochen, was er tun könne, dass er nicht mehr handgreiflich werde. Zudem arbeite er mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammen (Aktennotiz der KESB vom 12. April 2019). Die Kindsmutter hat die Aussagen der Kinder über die physischen Übergriffe des Kindsvaters als "übertrieben" bezeichnet und gleichzeitig eingeräumt, dass sie Hilfe brauche (Aktennotiz der KESB vom 23. April 2019). Das Gutachten soll Stellung nehmen zu den Fragen der Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie allfälligen Unterstützungsmassnahmen. Es hat sich namentlich zum Erziehungsverhalten der Kindseltern zu äussern und zur Frage, wie die Aussagen der Kinder über das Verhalten des Kindsvaters einzuordnen sind. Das Vorgehen der KESB, die das Kindeswohl betreffenden Fragen aus psychiatrischer und psychologischer Sicht vertiefter abzuklären, erscheint insbesondere mit Blick auf die in Frage stehenden physischen Übergriffe des Kindsvaters gegen die Kinder sowie den Umstand, dass bereits in der Vergangenheit Kindesschutzverfahren wegen häuslicher Gewalt des Kindsvaters gegen die Kindsmutter eingeleitet worden waren, als geboten. Ebenfalls erscheint es als gerechtfertigt und angezeigt, dass die KESB nebst den beiden Kindern auch die Eltern in die Begutachtung einbezogen hat. 4.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich die strittige Begutachtung auch nicht deshalb als unnötig, weil bereits im jetzigen Zeitpunkt Fachpersonen involviert sind, welche der KESB eine Einschätzung abgeben können. Die KESB macht zu Recht geltend, dass die angeordnete Begutachtung eine andere Zielsetzung verfolgt als die aktuell involvierten Fachpersonen und Therapeuten, welche zudem - ebenso wie die KESB - nicht über das erforderliche Fachwissen verfügen. Inwiefern die bisher angeordneten Massnahmen durch das strittige Gutachten kompromittiert werden sollen, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Durchführung einer Begutachtung zu einem organisatorischen Aufwand für die Betroffenen führt und namentlich auch eine gewisse Belastung für die Kinder darstellen kann, vermag nichts daran zu ändern, dass sich eine Begutachtung im vorliegenden Fall insbesondere zur vertieften Abklärung des Verhaltens des Kindsvaters und dessen Auswirkungen auf die Kinder aufdrängt und im Interesse des Kindeswohls geboten ist. 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die KESB habe den Sachverhalt zwischen dem 2. April 2019 und dem 30. April 2019 im angefochtenen Entscheid nicht korrekt wiedergegeben, können sie daraus in Bezug auf die Anordnung des Gutachtens nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit den entsprechenden Ausführungen legte die KESB wie bereits im Schreiben vom 12. April 2019 im Wesentlichen dar, dass aufgrund der von den Beschwerdeführenden veranlassten Veränderungen von einer sofortigen Fremdplatzierung der Kinder abgesehen werden könne. Das Verhalten der Beschwerdeführenden seit dem 2. April 2019 kann sich indes auf die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Begutachtung angezeigt ist, nicht entscheidend auswirken. Angesichts des lediglich kurzen Zeitraums erscheint namentlich unklar, ob diesbezüglich von einer nachhaltigen Verhaltensänderung auszugehen ist. Diese Frage wird insbesondere durch die angeordnete Begutachtung vertiefter abzuklären sein. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung eines Gutachtens im vorliegenden Fall im Lichte des Kindesschutzes als gerechtfertigt und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber