Nichtanhandnahme des Verfahrens (Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. März 2019)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 2 Der Staatsanwalt ist für seine unwahren und falschen Anschuldigungen zu rügen und Strafrechtliche Schritte sind einzuleiten
E. 2.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert und hat diese fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist mit den nachfolgenden Vorbehalten einzutreten.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dem zuständigen Staatsanwalt hätte das Verfahren wegen Voreingenommenheit und Befangenheit entzogen werden müssen. In der Beschwerdeschrift legt er indes nicht dar, inwiefern ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen könnte. Er begründet sein Ausstandsgesuch vielmehr einzig mit den behaupteten, jedoch nicht näher substantiierten Verfahrensfehlern und dem angeblich falschen Entscheid des betreffenden Staatsanwalts. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen ( Markus Boog , in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 56 StPO Rz. 59). Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Auf die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehler wird nachfolgend zurückzukommen sein.
E. 2.3 Wie dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren Nr. 470 18 160 erläutert wurde, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit er begehrt, mit der Durchführung einer Strafuntersuchung sei ein externer und neutraler Staatsanwalt zu beauftragen. Beschwerdeobjekt bildet nämlich vorliegend einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, jedoch nicht die Frage, wer im Falle einer Aufhebung dieser Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz inskünftig als Staatsanwalt eingesetzt werden soll. Mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstands kann somit in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2018 [ 470 18 160] E. 1.2 ).
E. 2.4 Ebenso wenig ist auf den Beschwerdeantrag einzutreten, der Staatsanwalt sei für seine unwahren und falschen Anschuldigungen zu rügen und es seien entsprechende rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. Wie der Beschwerdeführer ebenfalls aus dem früheren Verfahren weiss, kommt der Beschwerdeinstanz keine Kompetenz zum Entscheid über die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegenüber den Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden zu (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2018 [ 470 18 160] E. 1.2 ). Mangels Zuständigkeit kann somit die Beschwerdeinstanz darauf nicht eintreten.
E. 2.5 Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind sodann die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten finanziellen Forderungen. Die geschädigte Person kann zwar zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 StPO). Dies bedingt allerdings, dass überhaupt ein Verfahren eröffnet wurde, was hier gerade nicht der Fall ist. Des Weiteren wurden die Verfahrenskosten für die Behandlung der Strafanzeigen vom 1. März 2019 resp. 7. März 2019 in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung dem Staat auferlegt. Der Beschwerdeführer ist somit in diesem Punkt nicht beschwert.
E. 3 Die Beschuldigten haben ihre Anschuldigungen zu belegen und zu beweisen
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, der Anzeigesteller lege seinen insgesamt zwölf Strafanzeigen inhaltlich im Wesentlichen den Sachverhalt zugrunde, wonach der Geschäftsführer seines Prozessgegners im Zivilverfahren mittels Urkundenfälschung einen Prozessbetrug begangen und anschliessend den Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost durch Bestechung dazu gebracht haben soll, die mutmasslichen Straftaten zu vertuschen und ein für den Anzeigesteller nachteiliges Urteil zu erlassen. Schliesslich hätten die in der Folge mit den diversen Strafanzeigen des Anzeigestellers befassten Amtspersonen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft die von ihm gerügten Verfahrensunregelmässigkeiten allesamt vertuscht und sich gegenseitig gedeckt, wodurch sie die ihnen kraft ihres Amtes zukommenden Befugnisse in strafrechtlich relevanter Weise missbraucht hätten. Soweit Ehrverletzungsdelikte zur Anzeige gebracht worden seien, sei die Strafantragsfrist abgelaufen, weshalb es an einer positiven Prozessvoraussetzung fehle und das Verfahren deswegen nicht an die Hand genommen werde. Weiter sei in zwei rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen bereits festgestellt worden, dass es im Zivilprozess zu keinen strafrechtlich relevanten Verfahrensunregelmässigkeiten gekommen sei und dass die im Zusammenhang mit der entsprechenden Strafanzeige involvierten Amtspersonen im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse korrekt gehandelt hätten. Der Anzeigesteller zeige keine Gründe für eine allfällige Wiederaufnahme der Verfahren auf, weshalb auch diesbezüglich ein Verfahrenshindernis bestehe. Betreffend die übrigen, nicht mit einem Verfahrenshindernis behafteten Delikte müsse aufgrund der wenig glaubhaften Schilderungen des Anzeigestellers sodann darauf geschlossen werden, dass kein Straftatbestand erfüllt sei bzw. kein hinreichender Tatverdacht gegen die vorliegend beanzeigten Personen begründet werde. Selbst wenn in einem Rechtsstaat nicht per se ausgeschlossen werden könne, dass ein einzelnes Mitglied einer Behörde möglicherweise korrumpierbar sei, so erscheine die Annahme, dass sich derart viele Amtspersonen gemeinsam - noch dazu in einem Bagatellfall - bestechen liessen und sich an einem Komplott zum Nachteil des Anzeigeerstatters beteiligen würden, doch äusserst realitätsfern und unwahrscheinlich.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 16. April 2019 sinngemäss vor, es stehe nicht mit Sicherheit fest, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Im Gegenteil seien sämtliche Anschuldigungen, Aussagen und Straftaten durch Verfahrensakten mehrfach und unwiderlegbar nachgewiesen. Er rekapituliert einmal mehr die seiner Ansicht nach strafbaren Vorkommnisse anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und wiederholt seine in den Strafanzeigen erhobenen Vorwürfe, wonach die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft zum Schutz von Amtsträgern "falsche Tatsachen" geschaffen hätten und die angezeigten Kantonsrichter vorsätzlich "unwahre Entscheide" erstellt und dafür von ihm Gebühren erpresst hätten.
E. 4 Auf die Anträge ist einzugehen
E. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Nichtanhandnahmegrundes eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen ( Omlin , a.a.O., Art. 310 StPO Rz. 8).
E. 4.2 Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 310 StPO Rz. 1). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Omlin , a.a.O., Art. 310 StPO Rz. 8 ff.; Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 310 StPO Rz. 5).
E. 5 Bei einem schriftlichen Verfahren sind Stellungsnahmen zu den Anschuldigungen der Beschuldigten Personen verpflichtend einzuholen
E. 5.1 Das Kantonsgericht hat im vorliegenden Zusammenhang bereits mehrfach festgehalten, dass Fehler in der Verfahrensleitung und Urteilsfindung im Zivilprozess, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, mit den zivilprozessualen Rechtsmitteln zu rügen sind. Der (damals im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hat den zivilprozessualen Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft, womit es sein Bewenden haben muss. Das Gericht hat dem Beschwerdeführer ausführlich aufgezeigt, dass in dieser Angelegenheit eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2018 [ 470 18 160] E. 5 -9). Das Kantonsgericht hat ebenfalls festgestellt, dass der stv. Leitende Staatsanwalt, welcher die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 7. Juli 2017 erliess, sowie die am Beschluss vom 11. September 2017 beteiligten Kantonsrichter, welche einen dieser Entscheide schützten, klarerweise keine strafrechtlich relevante Handlung begangen haben (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Juli 2018 [ 470 18 176] E. 2.5 ).
E. 5.2 Die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen vom 7. Juli 2017 sowie diejenige vom 28. März 2018 sind nach dem erfolglosen Durchlaufen des Instanzenzugs in Rechtskraft erwachsen. Kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht mehr angefochten werden, kommt ihr die Wirkung eines freisprechenden Entscheides zu (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine der wichtigsten Auswirkungen der Rechtskraft ist die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache (Grundsatz von "ne bis in idem"). Dies bedeutet, dass die Nichtanhandnahmeverfügung für spätere Verfahren gleicher Art verbindlich ist ( Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 323 StPO Rz. 1). Eine rechtskräftige Nichtanhandnahme verunmöglicht die Einleitung einer erneuten Strafuntersuchung in gleicher Sache, wobei die Wiederaufnahme des nicht anhand genommenen Verfahrens vorbehalten bleibt (Art. 11 StPO).
E. 5.3 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Wurde das ursprüngliche Verfahren wegen dem Fehlen gewisser Prozessvoraussetzungen - wie etwa einem rechtzeitigen Strafantrag - oder eindeutig nicht erfülltem Straftatbestand gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen, besteht praktisch kein Raum für neue Beweismittel oder Tatsachen, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Beschuldigten indizieren würden, geht es normlogisch doch vor allem darum, aussichtslose Anzeigen und Ermittlungen unkompliziert zu erledigen, da hieraus sich keine Verdachtslage abzeichnet oder das Verfahren aus prozessualer Sicht gar nicht geführt werden darf ( Omlin , a.a.O., Art. 310 StPO Rz. 33). Die Staatsanwaltschaft hält in der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2019 denn auch diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer in den Strafanzeigen keine neuen Beweismittel ins Recht gelegt und keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, welche für eine strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf die bereits rechtskräftig beurteilten Vorhalte sprechen würden.
E. 5.4 In der Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander. Wenn er in der Rechtsschrift einmal mehr seinen Unmut über die Verfahrensleitung im Zivilprozess und dessen Ausgang kundtut, argumentiert er an der Sache vorbei. Im vorliegenden Verfahren kann es wie soeben erörtert nur noch darum gehen, ob ein Wiederaufnahmegrund gegeben ist. In dieser Hinsicht zeigt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der nicht an die Hand genommenen Verfahren erfüllt sein sollen.
E. 5.5 Eine Strafanzeige darf im Übrigen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer kurz nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Aufarbeitung seiner Vorwürfe unbekümmert um die bisher ergangenen Entscheide aller Hierarchiestufen gegen die gleichen Personen erneut Strafanzeige mit identischem Inhalt einreicht, handelt er mutwillig und missbräuchlich. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO) bindet auch private Verfahrensbeteiligte (vgl. Marc Thommen , in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 3 StPO Rz. 78 ff.).
E. 6 Die Anschuldigungen sind durch Verfahrensakte belegt und somit Aktenkundig daher sind die Stellungsnahmen nicht Fakultativ einzuholen
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer die Erste Staatsanwältin sowie die an den kantonsgerichtlichen Beschlüssen vom 12. Juni 2018 und vom 24. Juli 2018 beteiligten Gerichtspersonen angezeigt hat, besteht kein Verfahrenshindernis der abgeurteilten Sache. Den Amtsträgern wirft der Beschwerdeführer in grösstenteils unübersichtlichen und wirren Ausführungen im Kern vor, dass sie in gegenseitiger Absprache Strafuntersuchungen behindert und namentlich in rechtswidriger Weise auf Einvernahmen der von ihm beschuldigten Personen sowie auf von ihm beantragte Beweiserhebungen verzichtet hätten. Dadurch hätten sie begangene Straftaten verschleiert und vertuscht und ihn via Kostenauflage in seinem Vermögen geschädigt.
E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Blick auf die Vorwürfe der Üblen Nachrede und der Verleumdung nicht an die Hand, weil die Strafantragsfrist abgelaufen war. In der Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Begründung auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer wirft in der Beschwerdebegründung in einem pauschalen Rundumschlag gegen die Strafjustiz mit haltlosen Beschuldigungen um sich, ohne sich um konkrete Darlegungen zu bemühen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen indes erheblich und substantieller Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. Urteil des BGer 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1; Urteil des BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Ein solches Tatsachenfundament bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Die persevierend aufgestellte Behauptung, die begangenen Straftaten seien nachgewiesen und aktenkundig, findet in den Akten keine Stütze. Sie bezieht sich gegenteils auf rechtskräftig als strafrechtlich irrelevant beurteiltes und hier nicht mehr zu hinterfragendes Verhalten (vgl. oben E. 5). Wurden rund um den Zivilprozess keine Straftaten begangen, so fallen die vorliegend gegen die Amtspersonen erhobenen Vorwürfe in sich zusammen. Der Beschwerdeführer vermag des Weiteren seine Beschuldigungen nicht zu substantiieren, insbesondere weist der Inhalt seiner Beschwerdebegründung - selbst aus einer Laienoptik betrachtet - keinen genügenden materiellen Gehalt auf, der auch nur ansatzweise einen hinreichenden Verdacht gegen eine bestimmte Person strafrechtlich erhärten lassen würde und somit einzelnen Straftatbeständen zugeordnet werden könnte.
E. 6.4 Wie im Zivilprozess sind auch in der Strafrechtspflege Verfahrensfehler und Fehlentscheide auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg und nicht über eine Strafanzeige zu rügen. Der Erlass einer fehlerhaften Verfügung oder die Mitwirkung an einem Fehlurteil sind als solche nicht strafbar (vgl. Urteil des BGer 1C_194/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2; Urteil des BGer 1C_70/2018 vom 3. Mai 2018 E. 1.3). Bei einer Nichtanhandnahme liegt es im Übrigen in der Natur der Sache und entspricht es gerade dem Zweck der Verfahrenserledigungsart, dass keine Untersuchung eröffnet und kein Beweisverfahren durchgeführt wird. Dass der unterliegenden Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden, entspricht sodann dem geltenden Recht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 6.5 Selbst wenn der Ansicht eines Teils der Lehre gefolgt würde, wonach Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der bewussten Entscheidung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren sind (vgl. Stefan Heimgartner , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 312 StGB Rz. 17), wäre hier kein entsprechender minimaler Anfangsverdacht ersichtlich. Von krass fehlerbehafteten oder sonst irgendwie missbräuchlichen Entscheiden der beanzeigten Amtsträger kann klarerweise nicht die Rede sein, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass das Kantons- resp. das Bundesgericht deren Entscheide geschützt hat. 7. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich die Beschwerde - soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann - im Ergebnis als in allen Teilen unbegründet erweist und in Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2019 vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 7 Die Namen der Richter, von der Dreierkammer sind mir vor Entscheid zukommen zulassen
E. 8 Der Befangenheitsantrag ist durch diese Dreierkammer zu entscheiden
E. 8.1 Ausgangsgemäss sind die im Rahmen einer Pauschalgebühr (Art. 424 Abs. 2 StPO) zu erhebenden Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'400.-- in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit der Sicherheitsleistung in gleicher Höhe zu verrechnen.
E. 8.2 Für die Geltendmachung einer Entschädigung verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädigungsanspruch richtet sich - auch wenn Art. 436 StPO keine direkte Verweisungsnorm aufweist - ebenfalls nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 436 StPO Rz. 6). Der Beschwerdeführer hat damit als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 18. September 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_1159/2019) erhoben.
E. 9 Die durch Straftaten erpressten und erzwungenen Kosten über mehrere 10000.00 Franken, als auch der damit verbundene wirtschaftliche Schaden im 6stelligen Bereich sind durch die Beschuldigten zu tragen, der gesamt Betrag wird nach Abschluss aller Verfahren erstellt" H. Da sich die Strafanzeigen unter anderem gegen sämtliche Mitglieder der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts richten, setzte die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 8. Mai 2019 die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts als ausserordentliche Beschwerdeinstanz ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (vgl. Esther Omlin , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310 StPO Rz. 26). Die vorliegend als Beschwerdeinstanz eingesetzte Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht tagt in Fünferbesetzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993). 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet, und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen ( Patrick Guidon , in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 396 StPO Rz. 9c; Urteil des BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; Urteil des BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden, so dass vorliegend auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet werden kann. 1.3 Abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf vorgängige Mitteilung der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Die ordentliche Besetzung wird angesichts der Möglichkeit der Konsultation von gedruckten amtlichen Publikationen oder des Internets grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt. Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht ist gewahrt, wenn sich die Namen der ordentlichen Mitglieder einer Abteilung oder Kammer aus öffentlich zugänglichen Quellen ergeben (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; BGE 117 Ia 322 E. 1c; Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30 BV Rz. 28). Der Spruchkörper ist vorliegend ausschliesslich mit Mitgliedern der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht besetzt. Deren Namen sind auf der amtlichen Internetseite des Kantonsgerichts publiziert. 1.4 Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht hat die Vorakten eingeholt und von der Abteilung Strafrecht die Akten der früheren Verfahren Nr. 470 17 150 , 470 18 160 sowie 470 18 176 beigezogen. Da das Rechtsmittel materiell offensichtlich unbegründet ist, kann das Gericht ohne Weiterungen und insbesondere unter Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Einholung von Vernehmlassungen zur Entscheidberatung schreiten (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Gericht fällt seinen Entscheid auf dem Zirkularweg aufgrund der Akten (Art. 390 Abs. 3 StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.08.2019 810 19 112
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. August 2019 (810 19 112) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____ , c/o Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschuldigte C.____ , Beschuldigter D.____ , c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigter E.____ , c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigter F.____ , c/o Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschuldigter G.____ , c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigte H.____ , c/o Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, Beschuldigter I.____ , c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigter J.____ , c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigter K.____ , c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigter L.____ , c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigte M.____ , c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigter Betreff Nichtanhandnahme des Verfahrens (Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. März 2019) A. In einem von A.____ gegen die N.____ GmbH angestrengten arbeitsrechtlichen Zivilprozess verpflichtete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Beklagte mit Entscheid vom 31. Mai 2016, dem Kläger eine Lohnabrechnung für die vom 11. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 geschuldeten und ausbezahlten Löhne auszustellen, auf welcher das monatliche Betreffnis sowie die vorgenommenen Sozialversicherungsabzüge ersichtlich seien. Es stellte weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung ein Arbeitszeugnis ausgehändigt habe. Im Übrigen wies das Gericht die Klage, namentlich die geltend gemachten finanziellen Ansprüche, ab. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, wies die von A.____ erhobene Berufung mit Entscheid vom 24. Januar 2017 ab (Verfahren Nr. 400 16 344). Auf seine dagegen geführte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. April 2017 nicht ein (Verfahren Nr. 4A_154/2017). B. Am 15. Mai 2017 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen C.____ wegen "Urkundenfälschung, Beweismittelbetrug, Prozessbetrug, münde. (sic) und schriftliche Falschaussage, Verleumdung und falsche Anschuldigung, Rufschädigung". Er warf C.____ in der Strafanzeige vor, dieser habe eine Rechnung nachträglich abgeändert, im gegen dessen Gesellschaft hängigen arbeitsrechtlichen Klageverfahren eingereicht und mit einer Falschaussage untermauert. Zudem habe er auf dem im erwähnten arbeitsrechtlichen Prozess eingereichten Kontoauszug der N.____ GmbH die Mitteilungszeile "Spesen, Ueberstd." entfernt. Mit vom stv. Leitenden Staatsanwalt F.____ unterzeichneter Verfügung vom 7. Juli 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 nicht an die Hand, da im Falle der Offizialdelikte die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt waren und bezüglich der Antragsdelikte die Strafantragsfrist abgelaufen war. Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 wies das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, in der Besetzung mit Abteilungspräsident I.____ und den Kantonsrichtern K.____ sowie J.____ die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren Nr. 470 18 160 ). Auf die von A.____ angestrengte Beschwerde trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (Urteil des BGer 6B_1039/2018 vom 14. November 2018). C. Im Nachgang zum Zivilprozess erstattete A.____ am 31. Mai 2017 auch Strafanzeige gegen den Präsidenten der Kammer IV des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, H.____, wegen folgender Delikte: "Rechtsbeugung, Beweismittelvereitelung, Befangenheit, Beihilfe und Begünstigung von Straftaten, Beweismittelbetrug, Prozessbetrug, Strafvereitelung im Amt und vorsätzlicher gemeinschaftlicher Betrug". Am 7. Juli 2017 verfügte der stv. Leitende Staatsanwalt die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Mit Beschluss vom 11. September 2017 wies die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, unter dem Vorsitz von Abteilungsvizepräsident E.____ mit Kantonsrichterin G.____ sowie Kantonsrichter D.____ die dagegen erhobene Beschwerde ab (Verfahren Nr. 470 17 150 ). Auf A.____s Beschwerde trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (Urteil des BGer 6B_1344/2017 vom 8. März 2018). D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 erstattete A.____ Strafanzeige gegen den stv. Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie die drei den Spruchkörper bildenden Kantonsrichter im letztgenannten Verfahren. Die Anzeige enthielt Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der ungetreuen Amtsführung, der Begünstigung, der üblen Nachrede, des Betrugs, der Rechtsbeugung, der Rechtsverzögerung, der Rechtsverweigerung sowie der Missachtung verschiedener Artikel der Strafprozessordnung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, handelnd durch die Erste Staatsanwältin B.____, verfügte am 28. März 2018 (rektifiziert am 18. April 2018) die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. A.____ führte auch gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren Nr. 470 18 176 ). Die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht mit Abteilungspräsident M.____, Kantonsrichterin L.____ und Kantonsrichter K.____ wies die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juli 2018 ab. Wiederum beschwerte sich A.____ dagegen erfolglos beim Bundesgericht, das auch diesmal auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eintrat (Urteil des BGer 6B_973/2018 vom 14. November 2018). E. In zwölf separaten auf den 1. März 2019 resp. 7. März 2019 datierten Schreiben reichte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen C.____ und sämtliche vorstehend namentlich genannten Amtspersonen Strafanzeige ein. Die erhobenen Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit den bereits in den früheren Strafanzeigen behaupteten Unregelmässigkeiten im arbeitsrechtlichen Zivilverfahren und der gerichtlich geschützten Weigerung der Staatsanwaltschaft, deswegen Strafverfahren einzuleiten. Konkret erstattete A.____ gegen die Erste Staatsanwältin und alle Mitglieder der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts "Strafanzeige wegen Geheimnisverrat, Strafvereitlung im Amt, Amtsmissbrauch, Ungetreue Amtsführung, Rechtsbeugung, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Gebührenüberforderung, Üble Nachrede, Betrug, Falschaussage, Beihilfe und Begünstigung div. Straftaten, Absprache zu Straftaten, Prozessbetrug, Verschleierung und Vertuschung div. Straftaten, Räuberische Erpressung". F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2019 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO das Verfahren nicht an die Hand. G. A.____ stellte mit "Beschwerde und Strafanzeige" an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 16. April 2019 folgende (im Wortlaut und in der Formatierung unverändert wiedergegebenen) Anträge: "1. Die Nichtanhandnahme vom sei aufgrund von voreingenommen und Befangenheit des Staatsanwaltes Aufzuheben und die Akten seien zur Weiterführung der Strafuntersuchungen an die Staatsanwaltschaft zu weisen und durch einen externen Staatsanwalt zu Untersuchen
2. Der Staatsanwalt ist für seine unwahren und falschen Anschuldigungen zu rügen und Strafrechtliche Schritte sind einzuleiten
3. Die Beschuldigten haben ihre Anschuldigungen zu belegen und zu beweisen
4. Auf die Anträge ist einzugehen
5. Bei einem schriftlichen Verfahren sind Stellungsnahmen zu den Anschuldigungen der Beschuldigten Personen verpflichtend einzuholen
6. Die Anschuldigungen sind durch Verfahrensakte belegt und somit Aktenkundig daher sind die Stellungsnahmen nicht Fakultativ einzuholen
7. Die Namen der Richter, von der Dreierkammer sind mir vor Entscheid zukommen zulassen
8. Der Befangenheitsantrag ist durch diese Dreierkammer zu entscheiden
9. Die durch Straftaten erpressten und erzwungenen Kosten über mehrere 10000.00 Franken, als auch der damit verbundene wirtschaftliche Schaden im 6stelligen Bereich sind durch die Beschuldigten zu tragen, der gesamt Betrag wird nach Abschluss aller Verfahren erstellt" H. Da sich die Strafanzeigen unter anderem gegen sämtliche Mitglieder der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts richten, setzte die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 8. Mai 2019 die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts als ausserordentliche Beschwerdeinstanz ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (vgl. Esther Omlin , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310 StPO Rz. 26). Die vorliegend als Beschwerdeinstanz eingesetzte Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht tagt in Fünferbesetzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993). 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet, und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen ( Patrick Guidon , in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 396 StPO Rz. 9c; Urteil des BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; Urteil des BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden, so dass vorliegend auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet werden kann. 1.3 Abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf vorgängige Mitteilung der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Die ordentliche Besetzung wird angesichts der Möglichkeit der Konsultation von gedruckten amtlichen Publikationen oder des Internets grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt. Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht ist gewahrt, wenn sich die Namen der ordentlichen Mitglieder einer Abteilung oder Kammer aus öffentlich zugänglichen Quellen ergeben (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; BGE 117 Ia 322 E. 1c; Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30 BV Rz. 28). Der Spruchkörper ist vorliegend ausschliesslich mit Mitgliedern der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht besetzt. Deren Namen sind auf der amtlichen Internetseite des Kantonsgerichts publiziert. 1.4 Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht hat die Vorakten eingeholt und von der Abteilung Strafrecht die Akten der früheren Verfahren Nr. 470 17 150 , 470 18 160 sowie 470 18 176 beigezogen. Da das Rechtsmittel materiell offensichtlich unbegründet ist, kann das Gericht ohne Weiterungen und insbesondere unter Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Einholung von Vernehmlassungen zur Entscheidberatung schreiten (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Gericht fällt seinen Entscheid auf dem Zirkularweg aufgrund der Akten (Art. 390 Abs. 3 StPO). 2.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert und hat diese fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist mit den nachfolgenden Vorbehalten einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dem zuständigen Staatsanwalt hätte das Verfahren wegen Voreingenommenheit und Befangenheit entzogen werden müssen. In der Beschwerdeschrift legt er indes nicht dar, inwiefern ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen könnte. Er begründet sein Ausstandsgesuch vielmehr einzig mit den behaupteten, jedoch nicht näher substantiierten Verfahrensfehlern und dem angeblich falschen Entscheid des betreffenden Staatsanwalts. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen ( Markus Boog , in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 56 StPO Rz. 59). Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Auf die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehler wird nachfolgend zurückzukommen sein. 2.3 Wie dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren Nr. 470 18 160 erläutert wurde, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit er begehrt, mit der Durchführung einer Strafuntersuchung sei ein externer und neutraler Staatsanwalt zu beauftragen. Beschwerdeobjekt bildet nämlich vorliegend einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, jedoch nicht die Frage, wer im Falle einer Aufhebung dieser Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz inskünftig als Staatsanwalt eingesetzt werden soll. Mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstands kann somit in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2018 [ 470 18 160] E. 1.2 ). 2.4 Ebenso wenig ist auf den Beschwerdeantrag einzutreten, der Staatsanwalt sei für seine unwahren und falschen Anschuldigungen zu rügen und es seien entsprechende rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. Wie der Beschwerdeführer ebenfalls aus dem früheren Verfahren weiss, kommt der Beschwerdeinstanz keine Kompetenz zum Entscheid über die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegenüber den Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden zu (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2018 [ 470 18 160] E. 1.2 ). Mangels Zuständigkeit kann somit die Beschwerdeinstanz darauf nicht eintreten. 2.5 Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind sodann die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten finanziellen Forderungen. Die geschädigte Person kann zwar zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 StPO). Dies bedingt allerdings, dass überhaupt ein Verfahren eröffnet wurde, was hier gerade nicht der Fall ist. Des Weiteren wurden die Verfahrenskosten für die Behandlung der Strafanzeigen vom 1. März 2019 resp. 7. März 2019 in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung dem Staat auferlegt. Der Beschwerdeführer ist somit in diesem Punkt nicht beschwert. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, der Anzeigesteller lege seinen insgesamt zwölf Strafanzeigen inhaltlich im Wesentlichen den Sachverhalt zugrunde, wonach der Geschäftsführer seines Prozessgegners im Zivilverfahren mittels Urkundenfälschung einen Prozessbetrug begangen und anschliessend den Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost durch Bestechung dazu gebracht haben soll, die mutmasslichen Straftaten zu vertuschen und ein für den Anzeigesteller nachteiliges Urteil zu erlassen. Schliesslich hätten die in der Folge mit den diversen Strafanzeigen des Anzeigestellers befassten Amtspersonen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft die von ihm gerügten Verfahrensunregelmässigkeiten allesamt vertuscht und sich gegenseitig gedeckt, wodurch sie die ihnen kraft ihres Amtes zukommenden Befugnisse in strafrechtlich relevanter Weise missbraucht hätten. Soweit Ehrverletzungsdelikte zur Anzeige gebracht worden seien, sei die Strafantragsfrist abgelaufen, weshalb es an einer positiven Prozessvoraussetzung fehle und das Verfahren deswegen nicht an die Hand genommen werde. Weiter sei in zwei rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen bereits festgestellt worden, dass es im Zivilprozess zu keinen strafrechtlich relevanten Verfahrensunregelmässigkeiten gekommen sei und dass die im Zusammenhang mit der entsprechenden Strafanzeige involvierten Amtspersonen im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse korrekt gehandelt hätten. Der Anzeigesteller zeige keine Gründe für eine allfällige Wiederaufnahme der Verfahren auf, weshalb auch diesbezüglich ein Verfahrenshindernis bestehe. Betreffend die übrigen, nicht mit einem Verfahrenshindernis behafteten Delikte müsse aufgrund der wenig glaubhaften Schilderungen des Anzeigestellers sodann darauf geschlossen werden, dass kein Straftatbestand erfüllt sei bzw. kein hinreichender Tatverdacht gegen die vorliegend beanzeigten Personen begründet werde. Selbst wenn in einem Rechtsstaat nicht per se ausgeschlossen werden könne, dass ein einzelnes Mitglied einer Behörde möglicherweise korrumpierbar sei, so erscheine die Annahme, dass sich derart viele Amtspersonen gemeinsam - noch dazu in einem Bagatellfall - bestechen liessen und sich an einem Komplott zum Nachteil des Anzeigeerstatters beteiligen würden, doch äusserst realitätsfern und unwahrscheinlich. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 16. April 2019 sinngemäss vor, es stehe nicht mit Sicherheit fest, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Im Gegenteil seien sämtliche Anschuldigungen, Aussagen und Straftaten durch Verfahrensakten mehrfach und unwiderlegbar nachgewiesen. Er rekapituliert einmal mehr die seiner Ansicht nach strafbaren Vorkommnisse anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und wiederholt seine in den Strafanzeigen erhobenen Vorwürfe, wonach die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft zum Schutz von Amtsträgern "falsche Tatsachen" geschaffen hätten und die angezeigten Kantonsrichter vorsätzlich "unwahre Entscheide" erstellt und dafür von ihm Gebühren erpresst hätten. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Nichtanhandnahmegrundes eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen ( Omlin , a.a.O., Art. 310 StPO Rz. 8). 4.2 Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 310 StPO Rz. 1). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Omlin , a.a.O., Art. 310 StPO Rz. 8 ff.; Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 310 StPO Rz. 5). 5.1 Das Kantonsgericht hat im vorliegenden Zusammenhang bereits mehrfach festgehalten, dass Fehler in der Verfahrensleitung und Urteilsfindung im Zivilprozess, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, mit den zivilprozessualen Rechtsmitteln zu rügen sind. Der (damals im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hat den zivilprozessualen Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft, womit es sein Bewenden haben muss. Das Gericht hat dem Beschwerdeführer ausführlich aufgezeigt, dass in dieser Angelegenheit eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2018 [ 470 18 160] E. 5 -9). Das Kantonsgericht hat ebenfalls festgestellt, dass der stv. Leitende Staatsanwalt, welcher die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 7. Juli 2017 erliess, sowie die am Beschluss vom 11. September 2017 beteiligten Kantonsrichter, welche einen dieser Entscheide schützten, klarerweise keine strafrechtlich relevante Handlung begangen haben (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Juli 2018 [ 470 18 176] E. 2.5 ). 5.2 Die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen vom 7. Juli 2017 sowie diejenige vom 28. März 2018 sind nach dem erfolglosen Durchlaufen des Instanzenzugs in Rechtskraft erwachsen. Kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht mehr angefochten werden, kommt ihr die Wirkung eines freisprechenden Entscheides zu (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine der wichtigsten Auswirkungen der Rechtskraft ist die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache (Grundsatz von "ne bis in idem"). Dies bedeutet, dass die Nichtanhandnahmeverfügung für spätere Verfahren gleicher Art verbindlich ist ( Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 323 StPO Rz. 1). Eine rechtskräftige Nichtanhandnahme verunmöglicht die Einleitung einer erneuten Strafuntersuchung in gleicher Sache, wobei die Wiederaufnahme des nicht anhand genommenen Verfahrens vorbehalten bleibt (Art. 11 StPO). 5.3 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Wurde das ursprüngliche Verfahren wegen dem Fehlen gewisser Prozessvoraussetzungen - wie etwa einem rechtzeitigen Strafantrag - oder eindeutig nicht erfülltem Straftatbestand gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen, besteht praktisch kein Raum für neue Beweismittel oder Tatsachen, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Beschuldigten indizieren würden, geht es normlogisch doch vor allem darum, aussichtslose Anzeigen und Ermittlungen unkompliziert zu erledigen, da hieraus sich keine Verdachtslage abzeichnet oder das Verfahren aus prozessualer Sicht gar nicht geführt werden darf ( Omlin , a.a.O., Art. 310 StPO Rz. 33). Die Staatsanwaltschaft hält in der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2019 denn auch diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer in den Strafanzeigen keine neuen Beweismittel ins Recht gelegt und keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, welche für eine strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf die bereits rechtskräftig beurteilten Vorhalte sprechen würden. 5.4 In der Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander. Wenn er in der Rechtsschrift einmal mehr seinen Unmut über die Verfahrensleitung im Zivilprozess und dessen Ausgang kundtut, argumentiert er an der Sache vorbei. Im vorliegenden Verfahren kann es wie soeben erörtert nur noch darum gehen, ob ein Wiederaufnahmegrund gegeben ist. In dieser Hinsicht zeigt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der nicht an die Hand genommenen Verfahren erfüllt sein sollen. 5.5 Eine Strafanzeige darf im Übrigen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer kurz nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Aufarbeitung seiner Vorwürfe unbekümmert um die bisher ergangenen Entscheide aller Hierarchiestufen gegen die gleichen Personen erneut Strafanzeige mit identischem Inhalt einreicht, handelt er mutwillig und missbräuchlich. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO) bindet auch private Verfahrensbeteiligte (vgl. Marc Thommen , in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 3 StPO Rz. 78 ff.). 6.1 Soweit der Beschwerdeführer die Erste Staatsanwältin sowie die an den kantonsgerichtlichen Beschlüssen vom 12. Juni 2018 und vom 24. Juli 2018 beteiligten Gerichtspersonen angezeigt hat, besteht kein Verfahrenshindernis der abgeurteilten Sache. Den Amtsträgern wirft der Beschwerdeführer in grösstenteils unübersichtlichen und wirren Ausführungen im Kern vor, dass sie in gegenseitiger Absprache Strafuntersuchungen behindert und namentlich in rechtswidriger Weise auf Einvernahmen der von ihm beschuldigten Personen sowie auf von ihm beantragte Beweiserhebungen verzichtet hätten. Dadurch hätten sie begangene Straftaten verschleiert und vertuscht und ihn via Kostenauflage in seinem Vermögen geschädigt. 6.2 Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Blick auf die Vorwürfe der Üblen Nachrede und der Verleumdung nicht an die Hand, weil die Strafantragsfrist abgelaufen war. In der Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Begründung auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6.3 Der Beschwerdeführer wirft in der Beschwerdebegründung in einem pauschalen Rundumschlag gegen die Strafjustiz mit haltlosen Beschuldigungen um sich, ohne sich um konkrete Darlegungen zu bemühen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen indes erheblich und substantieller Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. Urteil des BGer 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1; Urteil des BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Ein solches Tatsachenfundament bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Die persevierend aufgestellte Behauptung, die begangenen Straftaten seien nachgewiesen und aktenkundig, findet in den Akten keine Stütze. Sie bezieht sich gegenteils auf rechtskräftig als strafrechtlich irrelevant beurteiltes und hier nicht mehr zu hinterfragendes Verhalten (vgl. oben E. 5). Wurden rund um den Zivilprozess keine Straftaten begangen, so fallen die vorliegend gegen die Amtspersonen erhobenen Vorwürfe in sich zusammen. Der Beschwerdeführer vermag des Weiteren seine Beschuldigungen nicht zu substantiieren, insbesondere weist der Inhalt seiner Beschwerdebegründung - selbst aus einer Laienoptik betrachtet - keinen genügenden materiellen Gehalt auf, der auch nur ansatzweise einen hinreichenden Verdacht gegen eine bestimmte Person strafrechtlich erhärten lassen würde und somit einzelnen Straftatbeständen zugeordnet werden könnte. 6.4 Wie im Zivilprozess sind auch in der Strafrechtspflege Verfahrensfehler und Fehlentscheide auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg und nicht über eine Strafanzeige zu rügen. Der Erlass einer fehlerhaften Verfügung oder die Mitwirkung an einem Fehlurteil sind als solche nicht strafbar (vgl. Urteil des BGer 1C_194/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2; Urteil des BGer 1C_70/2018 vom 3. Mai 2018 E. 1.3). Bei einer Nichtanhandnahme liegt es im Übrigen in der Natur der Sache und entspricht es gerade dem Zweck der Verfahrenserledigungsart, dass keine Untersuchung eröffnet und kein Beweisverfahren durchgeführt wird. Dass der unterliegenden Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden, entspricht sodann dem geltenden Recht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.5 Selbst wenn der Ansicht eines Teils der Lehre gefolgt würde, wonach Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der bewussten Entscheidung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren sind (vgl. Stefan Heimgartner , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 312 StGB Rz. 17), wäre hier kein entsprechender minimaler Anfangsverdacht ersichtlich. Von krass fehlerbehafteten oder sonst irgendwie missbräuchlichen Entscheiden der beanzeigten Amtsträger kann klarerweise nicht die Rede sein, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass das Kantons- resp. das Bundesgericht deren Entscheide geschützt hat. 7. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich die Beschwerde - soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann - im Ergebnis als in allen Teilen unbegründet erweist und in Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2019 vollumfänglich abzuweisen ist. 8.1 Ausgangsgemäss sind die im Rahmen einer Pauschalgebühr (Art. 424 Abs. 2 StPO) zu erhebenden Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'400.-- in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit der Sicherheitsleistung in gleicher Höhe zu verrechnen. 8.2 Für die Geltendmachung einer Entschädigung verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädigungsanspruch richtet sich - auch wenn Art. 436 StPO keine direkte Verweisungsnorm aufweist - ebenfalls nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 436 StPO Rz. 6). Der Beschwerdeführer hat damit als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 18. September 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_1159/2019) erhoben.