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810 19 11

Basel-Landschaft · 2019-08-21 · Deutsch BL

Warnungsentzug des Führerausweises

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids ist berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c SVG). Die Art. 16 Abs. 2 und 3 sowie 16a - c SVG betreffen den sogenannten Warnungsentzug (vgl. Hans Giger , Kommentar zum SVG, Zürich 2014, 8. Auflage, N 15 zu Art. 16 SVG). Der Warnungsentzug bezweckt im Allgemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (vgl. René Schaffhauser , Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2236). 4.2.1 Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 mit Hinweisen). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). 4.2.2 Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, Bundesblatt [BBl] 1999 Nr. 23, S. 4487). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). 4.2.3 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BBl 1999, Nr. 23, S. 4489; Cédric Mizel , Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG, vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1 und 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.6). 5.1 Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 137 I 363 E. 2.3; Gunhild Godenzi/Jana Hrabek , Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Das Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11 und 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; KGE VV vom 25. April 2018 [ 810 17 226] E. 5 ; KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 6.3 ). Die Verwaltungsbehörde weicht somit grundsätzlich nicht von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ab. Vorliegend hat die Strafbehörde aufgrund der Akten entschieden und kennt den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht besser als die Verwaltungsbehörde und demzufolge könnte im Rahmen des Administrativverfahrens von dem im Strafverfahren ermittelten Sachverhalt abgewichen werden, sofern dazu Anlass bestünde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall und es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl akzeptiert hat. Demgegenüber ist die Verwaltungsbehörde in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts frei. 5.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und einer Busse von Fr. 840.-- verurteilt. Seinem Entscheid legte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zugrunde, dass der Beschwerdeführer, die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht missachtend, die den Fussgängerstreifen unmittelbar vor der Verzweigung Y.____/Z.____strasse von links nach rechts überquerende Fussgängerin zu spät bemerkt habe und trotz eingeleiteter Vollbremsung in diese hineingefahren sei. Dadurch sei diese zu Fall gekommen und habe sich leichte Verletzungen (Prellungen am rechten Knie und am rechten Oberschenkel) zugezogen. Durch seine Fahrweise habe der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der Fussgängerin, hervorgerufen bzw. in Kauf genommen. 6.1 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 90 Abs. 2 SVG stimmen, was die Umschreibung des schweren Falles betrifft, überein (vgl. E. 5.1 hiervor; BGE 132 II 234 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung ist Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefährdung setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. BGE 123 II 37 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.3 und 6A_80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.1; G erhard Fiolka , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 41 zu Art. 90 SVG; Giger , a.a.O., N 11 zu Art. 90 SVG). 6.2 Gemäss Art. 33 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 1). Der Fahrzeugführer hat vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Nach Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV) vom 13. November 1962 muss der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Bei einem Fussgänger, der nicht von der Sicherheit einer Führerkabine profitiert und der bei einer Kollision fast zwangsläufig verletzt wird, ist eine konkrete Gefährdung allein schon durch die Tatsache gegeben, wenn ihm der Weg abgeschnitten und er dabei leicht berührt wird, zum Beispiel als Folge eines gefährlichen Manövers, oder wenn ein Autofahrer auf schneebedeckter Strasse bremst und die Herrschaft über das Fahrzeug verliert, das auf einen Fussgänger zutreibt, der sich nur dank seiner schnellen Reaktion vor einer Kollision retten kann, oder einfach als Folge einer Unaufmerksamkeit (vgl. Mizel , a.a.O., S. 45). 6.3 Die Missachtung von Fussgängern auf Fussgängerstreifen wird bisweilen als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert, sofern die Fussgänger den Fussgängerstreifen nicht überraschend betreten haben. In der Praxis sind allerdings die meisten derartigen Entscheide nach Kollisionen mit Fussgängern ergangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010). Aus derartigen Entscheidungen, bei denen oft Art. 16c SVG im Fokus steht und es vielfach nicht um eine reine Missachtung des Vortritts, sondern zudem um Unaufmerksamkeit geht, dürfte mithin nicht unbesehen geschlossen werden, dass ein Fahrzeugführer, der den Vortritt eines am Fussgängerstreifen wartenden Fussgängers missachtet, zwingend auch eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht: Soweit alle Beteiligten hinreichend aufmerksam sind, ergibt sich aus einer solchen Missachtung des Vortrittsrechts nicht zwingend eine erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. Fiolka , a.a.O., N 88 zu Art. 90 SVG und N 15 zu Art. 16c SVG). Dennoch ist zu beachten, dass die Missachtung der vorgenannten Regeln bei der Anfahrt zu einem Fussgängerstreifen eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervorruft, weil diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können. Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt mithin die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.5). 6.4 Anlass für den streitgegenständlichen Führerausweisentzug bildet somit das durch den Beschwerdeführer missachtete Vortrittsrecht einer sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Passantin. Das Vortrittsrecht von Fussgängern ist von grundlegender Bedeutung. Das Übersehen der Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen hat im vorliegenden Fall nicht nur zu einer konkreten Gefährdung, sondern zu einer Verletzung eines Rechtsguts, der körperlichen Integrität der Betroffenen, geführt. Keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass Kollisionen mit Fussgängern fatale Folgen für Leib und Leben der Unfallbeteiligten haben könnten. Der Beschwerdeführer hat somit wichtige Verkehrsregeln verletzt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, die sich letztlich in der Kollision mit der Fussgängerin manifestierte. Damit hat er die Verkehrssicherheit objektiv qualifiziert gefährdet und die Entzugsvoraussetzung in objektiver Hinsicht erfüllt. Fraglich ist, ob ihm auch ein qualifiziertes Verschulden vorgeworfen werden kann. 6.5 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (vgl. E. 6.1 hiervor; Fiolka , a.a.O., N 94 zu Art. 90 SVG). 6.6 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm kein qualifiziertes Verschulden vorgeworfen werden könne. Der Unfall habe sich an einer komplexen Verkehrslage ereignet, weshalb er sein Tempo auf eine angemessene Geschwindigkeit von ca. 30 km/h reduziert habe. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei ferner, dass er im entscheidenden Moment auf die Trams konzentriert und nicht etwa anderweitig abgelenkt gewesen sei. Erschwerend hinzugekommen sei, dass die Fahrbahn nass gewesen sei und die Lichtverhältnisse aufgrund der Dämmerung ungünstig gewesen seien. Zudem sei nicht abgeklärt worden, ob die Fussgängerin ausgerutscht oder in Eile gewesen sei oder allenfalls ihr obliegende Pflichten verletzt und dadurch die Kollision mitverursacht habe. Schliesslich habe sie sich nur geringfügigste Verletzungen zugezogen. 6.7 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei der Unfallstelle um eine komplexe Verkehrssituation handelt, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert, weil eine weitere Strasse mit Vortrittsberechtigung einmündet, reger Tramverkehr herrscht und Fussgängerstreifen zu beachten sind. Gemäss den Verfahrensakten präsentierte sich die Verkehrssituation zum Unfallzeitpunkt übersichtlich und in der Nähe des Fussgängerstreifens befanden sich keine weiteren Personen. Weiter ist gestützt auf die Verfahrensakten erstellt, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen von links betreten hat und im Kollisionszeitpunkt bereits vollständig auf dem Fussgängerstreifen war, und somit nicht erst im Begriff gewesen war, den Fussgängerstreifen zu betreten, d.h. die Reaktionszeit für den Beschwerdeführer hat sich entsprechend verlängert. Dennoch konnte er nicht rechtzeitig bremsen und es kam zur Kollision zwischen der Fussgängerin und seinem Taxi. Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit vor der Kreuzung auf ca. 30 km/h reduziert und zuerst nach links geschaut, wobei sich seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Trams gerichtet habe, dann nach rechts und als er wieder geradeaus geschaut habe, habe sich die Fussgängerin plötzlich vor seinem Taxi befunden (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll vom 9. Dezember 2017). Entgegen der Mutmassung des Beschwerdeführers finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Fussgängerin in Eile war oder den Fussgängerstreifen überraschend betreten hat. Zutreffend ist zwar, dass die Fahrbahn nass war. Wenn der Beschwerdeführer daraus ableitet, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen ausgerutscht sei, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden, da weder die im Rahmen der Sachverhaltsanerkennung vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen noch die übrigen Verfahrensakten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, enthalten. Demzufolge erweisen sich die vom Beschwerdeführer angeführten Behauptungen eines möglichen Mitverschuldens der Fussgängerin als unbehelflich und entbehren - insbesondere mit Blick auf seine Sachverhaltsanerkennung am Unfalltag - jeglicher Grundlage. Vielmehr kann dem Unfallaufnahmeprotokoll entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich in erster Linie auf andere Verkehrsteilnehmer konzentriert und die Fussgängerin deshalb übersehen hat. Damit hat er die notwendige Aufmerksamkeit nicht angewendet und trotz eingeleiteter Vollbremsung vermochte er die Kollision nicht mehr zu verhindern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Missachten des Vortrittsrechts der Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen als schwere Widerhandlung zu qualifizieren, wenn das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann und die Fussgängerin dadurch touchiert wird (vgl. auch Bernhard Rütsche/Denise Weber , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 16c SVG). Daran ändert nichts, dass die Fussgängerin nur leicht verletzt wurde. Dass zum Unfallzeitpunkt Dämmerung herrschte, ist unbestritten, entlastet den Beschwerdeführer aber nicht, weil die Strassenbeleuchtung an der Unfallstelle durchgehend ist und folglich der Dämmerzustand das schwere Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu verringern vermag. Der Beschwerdeführer als ortskundiger Taxifahrer kennt die komplexe Verkehrssituation. Auch wenn er die Geschwindigkeit reduziert haben mag, ist sie offensichtlich nicht angemessen gewesen, weil ihm ansonsten ein rechtzeitiges Bremsen möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer im Strafbefehl trotz der Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG mit 10 Tagessätzen bestraft worden ist, mag aus strafrechtlicher Sicht auf ein geringes Verschulden hinweisen, ist für die Beurteilung im Administrativverfahren aber nicht mass-gebend. Mit dem Beschwerdegegner kann festgehalten werden, dass die Einwände des Beschwerdeführers die Bindungswirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörde nicht in Frage zu stellen vermögen. Schliesslich ist er mit seinem Einwand, er sei davon ausgegangen, dass sich die Angelegenheit mit dem Akzeptieren des Strafbefehls erledigt habe, nicht zu hören, da er im Schreiben der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 27. Februar 2018 unter Bezugnahme auf einen allfälligen administrativen Entscheid explizit darauf hingewiesen wurde, dass allfällige Verteidigungsrechte im Strafverfahren geltend gemacht werden müssen. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer qualifiziert hat und folglich von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist. 7.1 Als nächstes ist die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat einen Entzugsgrund gesetzt, der nach Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG zwingend den Entzug des Führerausweises für die Dauer von mindestens drei Monaten nach sich zieht. Art. 16 Abs. 3 SVG verlangt zum einen, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zum anderen hält die Bestimmung fest, dass eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Bernhard Rütsche , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., N 89 und 96 f. zu Art. 16 SVG; Giger , a.a.O., N 24 zu Art. 16 SVG). 7.2 Mit den Mindestentzugsdauern begrenzt der Gesetzgeber das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten. Demgegenüber existieren für den Warnungsentzug abgesehen von einer hier nicht interessierenden Ausnahme keine Höchstentzugsdauern. Die Behörde sollte sich zwar bei der Bemessung der Entzugsdauer nach oben an der Mindestentzugsdauer der nächst höheren Stufe im Kaskadensystem orientieren. Es handelt sich dabei jedoch nicht um fixe Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Behörden bei der Bemessung der Entzugsdauer ein beträchtliches Ermessen zu. Dieses Ermessen muss - wie jedes Verwaltungsermessen - pflichtgemäss, d.h. insbesondere verhältnismässig und rechtsgleich, gehandhabt werden. Bei der Festsetzung der Dauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. E. 7.1 hiervor). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu fahren. Die berufliche Notwendigkeit stellt ein Bemessungskriterium oberhalb der Mindestentzugsdauer dar. Damit wird die Massnahmeempfindlichkeit angesprochen. Ist eine Person beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen, trifft sie ein Ausweisentzug stärker als eine Person, die das Fahrzeug nur gelegentlich benötigt. Berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesene Fahrzeugführer werden daher "in der Regel" schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten (vgl. BGE 105 Ib 255, 259 E. 2b). Mit Blick auf die abschreckende und erzieherische Zielsetzung des Warnungsentzugs sowie aus Gründen der Rechtsgleichheit ist nur folgerichtig, dass die unterschiedliche Betroffenheit bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen ist. Die grössere Massnahmeempfindlichkeit von Personen, die beruflich auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, darf indessen in keinem Fall Grund dafür sein, auf eine Administrativmassnahme zu verzichten oder auch nur die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten (vgl. Rütsche , a.a.O., N 127 zu Art. 16 SVG). Demzufolge ist die von der Vorinstanz angeordnete Mindestentzugsdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. 7.4 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die Angelegenheit zwecks Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, zu überweisen, da die von der Vorinstanz festgelegte Frist zur Abgabe des Führerausweises bereits abgelaufen ist.

E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten. Sie werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 10. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_81/2020) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.08.2019 810 19 11

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 21. August 2019 (810 19 11) Strassen und Verkehr Warnungsentzug des Führerausweises/Kollision zwischen Taxi und Fussgängerin Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 26 vom 15. Januar 2019) A. A.____ lenkte am 9. Dezember 2017, um 08.05 Uhr, das Taxi BS W.____ vom X.____-Viadukt herkommend durch den Y.____ in Richtung B.____, wobei es unmittelbar vor der Verzweigung Y.____/Z.____strasse zu einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und einer Fussgängerin kam. Die Fussgängerin stürzte und zog sich leichte Verletzungen (Prellungen) am rechten Knie und Oberschenkel zu. A.____ anerkannte im Rahmen der polizeilichen Tatbestandsaufnahme am Unfalltag, dass er eine unmittelbar vor der Verzweigung Y.____/Z.____strasse von links nach rechts den Fussgängerstreifen überquerende Passantin zu spät gesehen habe und trotz eingeleiteter Vollbremsung in diese hineingefahren sei. Ferner räumte er ein, entgegen den Vorschriften das Einlageblatt im Fahrtenschreiber nicht eingelegt und die Kontrollkarte für Taxiführer nicht mitgeführt zu haben (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 2018). B. Am 16. Februar 2018 informierte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, A.____ darüber, dass sie gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet habe, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entzug des Führerausweises für drei Monate. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 teilte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, ihm mit, dass erst nach Abschluss des Strafverfahrens ein admini-strativer Entscheid (Verwarnung, Führerausweisentzug etc.) getroffen werde. Sie wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass allfällige Verteidigungsrechte (namentlich Einwendungen, Beweisanträge, sachverhaltsrelevante Erkenntnisse) im Strafverfahren geltend zu machen seien. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2018 wurde A.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958) und mehrfacher Übertretung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (Chauffeurverordnung ARV 2) vom 6. Mai 1981 für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 180.-- sowie zu einer Busse von Fr. 840.-- verurteilt. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 gewährte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entzug des Füh-rerausweises für drei Monate. Mit Eingabe vom 20. September 2018 nahm A.____, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat in Basel, Stellung und beantragte, es sei ihm der Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung nur für einen Monat zu entziehen. E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, A.____ den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2018 aus, dass es sich beim Verursachen eines Verkehrsunfalles mit einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handle und demzufolge der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden müsse. F. Die dagegen von A.____ am 5. November 2018 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 26 vom 15. Januar 2019 ab und ordnete an, dass A.____ seinen Führerausweis bis spätestens am 8. Februar 2019 der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, zuzustellen habe. G. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der RRB vom 15. Januar 2019 betreffend die Verfügung der Polizei, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 29. Oktober 2018, aufzuheben und von einem dreimonatigen Warnungsentzug des Führerausweises abzusehen; 2. Es sei ein Warnungsentzug von einem Monat anzuordnen. Der Zeitpunkt des Entzugs sei aufgrund seiner beruflichen Angewiesenheit als Taxifahrer zwischen ihm und der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, einvernehmlich abzusprechen bzw. die Abgabefrist des Führerausweises entsprechend zu verlängern; 3. Unter o/e-Kostenfolge. Er macht im Wesentlichen geltend, dass ihm aufgrund der konkreten Umstände insbesondere kein qualifiziertes Verschulden, namentlich keine Rücksichtslosigkeit, angelastet werden könne und damit der Tatbestand der schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei. H. Am 18. Februar 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids ist berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c SVG). Die Art. 16 Abs. 2 und 3 sowie 16a - c SVG betreffen den sogenannten Warnungsentzug (vgl. Hans Giger , Kommentar zum SVG, Zürich 2014, 8. Auflage, N 15 zu Art. 16 SVG). Der Warnungsentzug bezweckt im Allgemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (vgl. René Schaffhauser , Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2236). 4.2.1 Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 mit Hinweisen). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). 4.2.2 Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, Bundesblatt [BBl] 1999 Nr. 23, S. 4487). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). 4.2.3 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BBl 1999, Nr. 23, S. 4489; Cédric Mizel , Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG, vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1 und 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.6). 5.1 Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 137 I 363 E. 2.3; Gunhild Godenzi/Jana Hrabek , Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Das Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11 und 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; KGE VV vom 25. April 2018 [ 810 17 226] E. 5 ; KGE VV vom 27. Juli 2016 [ 810 15 267] E. 6.3 ). Die Verwaltungsbehörde weicht somit grundsätzlich nicht von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ab. Vorliegend hat die Strafbehörde aufgrund der Akten entschieden und kennt den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht besser als die Verwaltungsbehörde und demzufolge könnte im Rahmen des Administrativverfahrens von dem im Strafverfahren ermittelten Sachverhalt abgewichen werden, sofern dazu Anlass bestünde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall und es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl akzeptiert hat. Demgegenüber ist die Verwaltungsbehörde in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts frei. 5.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 2 für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und einer Busse von Fr. 840.-- verurteilt. Seinem Entscheid legte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zugrunde, dass der Beschwerdeführer, die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht missachtend, die den Fussgängerstreifen unmittelbar vor der Verzweigung Y.____/Z.____strasse von links nach rechts überquerende Fussgängerin zu spät bemerkt habe und trotz eingeleiteter Vollbremsung in diese hineingefahren sei. Dadurch sei diese zu Fall gekommen und habe sich leichte Verletzungen (Prellungen am rechten Knie und am rechten Oberschenkel) zugezogen. Durch seine Fahrweise habe der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der Fussgängerin, hervorgerufen bzw. in Kauf genommen. 6.1 Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 90 Abs. 2 SVG stimmen, was die Umschreibung des schweren Falles betrifft, überein (vgl. E. 5.1 hiervor; BGE 132 II 234 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung ist Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefährdung setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. BGE 123 II 37 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.3 und 6A_80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.1; G erhard Fiolka , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 41 zu Art. 90 SVG; Giger , a.a.O., N 11 zu Art. 90 SVG). 6.2 Gemäss Art. 33 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 1). Der Fahrzeugführer hat vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Nach Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV) vom 13. November 1962 muss der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Bei einem Fussgänger, der nicht von der Sicherheit einer Führerkabine profitiert und der bei einer Kollision fast zwangsläufig verletzt wird, ist eine konkrete Gefährdung allein schon durch die Tatsache gegeben, wenn ihm der Weg abgeschnitten und er dabei leicht berührt wird, zum Beispiel als Folge eines gefährlichen Manövers, oder wenn ein Autofahrer auf schneebedeckter Strasse bremst und die Herrschaft über das Fahrzeug verliert, das auf einen Fussgänger zutreibt, der sich nur dank seiner schnellen Reaktion vor einer Kollision retten kann, oder einfach als Folge einer Unaufmerksamkeit (vgl. Mizel , a.a.O., S. 45). 6.3 Die Missachtung von Fussgängern auf Fussgängerstreifen wird bisweilen als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert, sofern die Fussgänger den Fussgängerstreifen nicht überraschend betreten haben. In der Praxis sind allerdings die meisten derartigen Entscheide nach Kollisionen mit Fussgängern ergangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010). Aus derartigen Entscheidungen, bei denen oft Art. 16c SVG im Fokus steht und es vielfach nicht um eine reine Missachtung des Vortritts, sondern zudem um Unaufmerksamkeit geht, dürfte mithin nicht unbesehen geschlossen werden, dass ein Fahrzeugführer, der den Vortritt eines am Fussgängerstreifen wartenden Fussgängers missachtet, zwingend auch eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht: Soweit alle Beteiligten hinreichend aufmerksam sind, ergibt sich aus einer solchen Missachtung des Vortrittsrechts nicht zwingend eine erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. Fiolka , a.a.O., N 88 zu Art. 90 SVG und N 15 zu Art. 16c SVG). Dennoch ist zu beachten, dass die Missachtung der vorgenannten Regeln bei der Anfahrt zu einem Fussgängerstreifen eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervorruft, weil diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können. Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt mithin die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.5). 6.4 Anlass für den streitgegenständlichen Führerausweisentzug bildet somit das durch den Beschwerdeführer missachtete Vortrittsrecht einer sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Passantin. Das Vortrittsrecht von Fussgängern ist von grundlegender Bedeutung. Das Übersehen der Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen hat im vorliegenden Fall nicht nur zu einer konkreten Gefährdung, sondern zu einer Verletzung eines Rechtsguts, der körperlichen Integrität der Betroffenen, geführt. Keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass Kollisionen mit Fussgängern fatale Folgen für Leib und Leben der Unfallbeteiligten haben könnten. Der Beschwerdeführer hat somit wichtige Verkehrsregeln verletzt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, die sich letztlich in der Kollision mit der Fussgängerin manifestierte. Damit hat er die Verkehrssicherheit objektiv qualifiziert gefährdet und die Entzugsvoraussetzung in objektiver Hinsicht erfüllt. Fraglich ist, ob ihm auch ein qualifiziertes Verschulden vorgeworfen werden kann. 6.5 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (vgl. E. 6.1 hiervor; Fiolka , a.a.O., N 94 zu Art. 90 SVG). 6.6 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm kein qualifiziertes Verschulden vorgeworfen werden könne. Der Unfall habe sich an einer komplexen Verkehrslage ereignet, weshalb er sein Tempo auf eine angemessene Geschwindigkeit von ca. 30 km/h reduziert habe. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei ferner, dass er im entscheidenden Moment auf die Trams konzentriert und nicht etwa anderweitig abgelenkt gewesen sei. Erschwerend hinzugekommen sei, dass die Fahrbahn nass gewesen sei und die Lichtverhältnisse aufgrund der Dämmerung ungünstig gewesen seien. Zudem sei nicht abgeklärt worden, ob die Fussgängerin ausgerutscht oder in Eile gewesen sei oder allenfalls ihr obliegende Pflichten verletzt und dadurch die Kollision mitverursacht habe. Schliesslich habe sie sich nur geringfügigste Verletzungen zugezogen. 6.7 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei der Unfallstelle um eine komplexe Verkehrssituation handelt, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert, weil eine weitere Strasse mit Vortrittsberechtigung einmündet, reger Tramverkehr herrscht und Fussgängerstreifen zu beachten sind. Gemäss den Verfahrensakten präsentierte sich die Verkehrssituation zum Unfallzeitpunkt übersichtlich und in der Nähe des Fussgängerstreifens befanden sich keine weiteren Personen. Weiter ist gestützt auf die Verfahrensakten erstellt, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen von links betreten hat und im Kollisionszeitpunkt bereits vollständig auf dem Fussgängerstreifen war, und somit nicht erst im Begriff gewesen war, den Fussgängerstreifen zu betreten, d.h. die Reaktionszeit für den Beschwerdeführer hat sich entsprechend verlängert. Dennoch konnte er nicht rechtzeitig bremsen und es kam zur Kollision zwischen der Fussgängerin und seinem Taxi. Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit vor der Kreuzung auf ca. 30 km/h reduziert und zuerst nach links geschaut, wobei sich seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Trams gerichtet habe, dann nach rechts und als er wieder geradeaus geschaut habe, habe sich die Fussgängerin plötzlich vor seinem Taxi befunden (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll vom 9. Dezember 2017). Entgegen der Mutmassung des Beschwerdeführers finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Fussgängerin in Eile war oder den Fussgängerstreifen überraschend betreten hat. Zutreffend ist zwar, dass die Fahrbahn nass war. Wenn der Beschwerdeführer daraus ableitet, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen ausgerutscht sei, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden, da weder die im Rahmen der Sachverhaltsanerkennung vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen noch die übrigen Verfahrensakten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, enthalten. Demzufolge erweisen sich die vom Beschwerdeführer angeführten Behauptungen eines möglichen Mitverschuldens der Fussgängerin als unbehelflich und entbehren - insbesondere mit Blick auf seine Sachverhaltsanerkennung am Unfalltag - jeglicher Grundlage. Vielmehr kann dem Unfallaufnahmeprotokoll entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich in erster Linie auf andere Verkehrsteilnehmer konzentriert und die Fussgängerin deshalb übersehen hat. Damit hat er die notwendige Aufmerksamkeit nicht angewendet und trotz eingeleiteter Vollbremsung vermochte er die Kollision nicht mehr zu verhindern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Missachten des Vortrittsrechts der Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen als schwere Widerhandlung zu qualifizieren, wenn das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann und die Fussgängerin dadurch touchiert wird (vgl. auch Bernhard Rütsche/Denise Weber , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 16c SVG). Daran ändert nichts, dass die Fussgängerin nur leicht verletzt wurde. Dass zum Unfallzeitpunkt Dämmerung herrschte, ist unbestritten, entlastet den Beschwerdeführer aber nicht, weil die Strassenbeleuchtung an der Unfallstelle durchgehend ist und folglich der Dämmerzustand das schwere Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu verringern vermag. Der Beschwerdeführer als ortskundiger Taxifahrer kennt die komplexe Verkehrssituation. Auch wenn er die Geschwindigkeit reduziert haben mag, ist sie offensichtlich nicht angemessen gewesen, weil ihm ansonsten ein rechtzeitiges Bremsen möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer im Strafbefehl trotz der Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG mit 10 Tagessätzen bestraft worden ist, mag aus strafrechtlicher Sicht auf ein geringes Verschulden hinweisen, ist für die Beurteilung im Administrativverfahren aber nicht mass-gebend. Mit dem Beschwerdegegner kann festgehalten werden, dass die Einwände des Beschwerdeführers die Bindungswirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörde nicht in Frage zu stellen vermögen. Schliesslich ist er mit seinem Einwand, er sei davon ausgegangen, dass sich die Angelegenheit mit dem Akzeptieren des Strafbefehls erledigt habe, nicht zu hören, da er im Schreiben der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 27. Februar 2018 unter Bezugnahme auf einen allfälligen administrativen Entscheid explizit darauf hingewiesen wurde, dass allfällige Verteidigungsrechte im Strafverfahren geltend gemacht werden müssen. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer qualifiziert hat und folglich von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist. 7.1 Als nächstes ist die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat einen Entzugsgrund gesetzt, der nach Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG zwingend den Entzug des Führerausweises für die Dauer von mindestens drei Monaten nach sich zieht. Art. 16 Abs. 3 SVG verlangt zum einen, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zum anderen hält die Bestimmung fest, dass eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Bernhard Rütsche , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., N 89 und 96 f. zu Art. 16 SVG; Giger , a.a.O., N 24 zu Art. 16 SVG). 7.2 Mit den Mindestentzugsdauern begrenzt der Gesetzgeber das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten. Demgegenüber existieren für den Warnungsentzug abgesehen von einer hier nicht interessierenden Ausnahme keine Höchstentzugsdauern. Die Behörde sollte sich zwar bei der Bemessung der Entzugsdauer nach oben an der Mindestentzugsdauer der nächst höheren Stufe im Kaskadensystem orientieren. Es handelt sich dabei jedoch nicht um fixe Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Behörden bei der Bemessung der Entzugsdauer ein beträchtliches Ermessen zu. Dieses Ermessen muss - wie jedes Verwaltungsermessen - pflichtgemäss, d.h. insbesondere verhältnismässig und rechtsgleich, gehandhabt werden. Bei der Festsetzung der Dauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. E. 7.1 hiervor). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu fahren. Die berufliche Notwendigkeit stellt ein Bemessungskriterium oberhalb der Mindestentzugsdauer dar. Damit wird die Massnahmeempfindlichkeit angesprochen. Ist eine Person beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen, trifft sie ein Ausweisentzug stärker als eine Person, die das Fahrzeug nur gelegentlich benötigt. Berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesene Fahrzeugführer werden daher "in der Regel" schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten (vgl. BGE 105 Ib 255, 259 E. 2b). Mit Blick auf die abschreckende und erzieherische Zielsetzung des Warnungsentzugs sowie aus Gründen der Rechtsgleichheit ist nur folgerichtig, dass die unterschiedliche Betroffenheit bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen ist. Die grössere Massnahmeempfindlichkeit von Personen, die beruflich auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, darf indessen in keinem Fall Grund dafür sein, auf eine Administrativmassnahme zu verzichten oder auch nur die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten (vgl. Rütsche , a.a.O., N 127 zu Art. 16 SVG). Demzufolge ist die von der Vorinstanz angeordnete Mindestentzugsdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. 7.4 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die Angelegenheit zwecks Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, zu überweisen, da die von der Vorinstanz festgelegte Frist zur Abgabe des Führerausweises bereits abgelaufen ist. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten. Sie werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 10. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_81/2020) erhoben.