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810 18 79

Basel-Landschaft · 2018-12-05 · Deutsch BL

Sicherungsentzug des Führerausweises

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Anordnung eines Sicherungsentzugs des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu Recht erfolgte. 4.1 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird der Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Seiner Funktion entsprechend wird der Warnungsentzug für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll ( Bernhard Rütsche , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 26 ff. Vor Art. 16-17a, m.w.H.). Im Gegensatz zum Warnungsentzug ist beim Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr vorausgesetzt (vgl. Hans Giger , Kommentar zum SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 6 ff. zu Art. 16d; Philippe Weissenberger , Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 16d, N 8). Anders als beim Warnungsentzug, bei welchem aufgrund seines Strafcharakters die Unschuldsvermutung gilt, ist im Rahmen des Sicherungsentzuges, welcher im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt, bei Messresultaten (beispielsweise der BAK) nicht auf die minimale Konzentration, sondern auf den Mittelwert abzustellen. Die Messunsicherheit bei Haaranalysen ist vergleichbar mit jener bei der Blutalkoholbestimmung. Die für die Letztere entwickelte Rechtsprechung ist deshalb nach Bundesgericht bei Haaranalysen ebenfalls anzuwenden. In Sicherungsentzugsverfahren ist bei der Anwendung von Haaranalysen somit auf den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (BGE 140 II 334 E. 6). Dies bedeutet mit anderen Worten ausgedrückt, dass die Unschuldsvermutung im Sicherungsentzugsverfahren keine Anwendung findet ( Weissenberger , a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG, N. 5). 4.2 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss dauernd vorliegen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Ein Sicherungsentzug bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person und hat daher auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2; BGE 133 II 384 E. 3.1). 4.3 Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG ist nichts anderes als eine Generalklausel, die durch die lit. b und c der Norm beispielhaft konkretisiert wird. So schliesst etwa eine verkehrsrelevante Sucht (Alkohol, Betäubungsmittel, starke Arzneimittel) regelmässig die körperliche Fahreignung aus ( Weissenberger , a.a.O., Art. 16d, N 21). Erfahrungsgemäss rechtfertigt nicht nur das Vorliegen einer eigentlichen Suchterkrankung beziehungsweise Abhängigkeit eine Ablehnung der Fahreignung, sondern die Fahreignung muss gegebenenfalls bereits bei Vorliegen eines verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs verneint werden, falls das Führen von Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können ( Bruno Liniger , Drogen, Medikamente und Fahreignung, in: Dittmann/Grimm/Haag-Dawoud et al./Arbeitsgruppe der Verkehrsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 33). Die Fahreignung kann auch durch das Zusammenspiel derartiger Beeinträchtigungen entfallen, selbst wenn die einzelnen Faktoren für sich genommen keine fehlende Fahreignung zu begründen vermöchten ( Weissenberger , a.a.O., Art. 16d, N 19). Ein die momentane Fahrunfähigkeit beeinträchtigender kombinierter Konsum von Alkohol und verschiedener Betäubungsmittel kann Anlass dazu geben, die Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten abklären zu lassen (BGE 128 II 335). 4.4 Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen bzw. psychotropen Substanzen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d). Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechtes deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ( Weissenberger , a.a.O., Art. 16d, N 28). Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.31/2003 vom 4. August 2003 E. 5.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.1; Weissenberger , a.a.O., Art. 16d, N 28 m.w.H.). Bei Vorliegen eines verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs muss zur Wiederzulassung das Drogenkonsumverhalten in dem Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten Totalabstinenzforderung zu erreichen ist. Es dürfen keine körperlichen Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf einen Drogenmissbrauch hinweisen. Für eine positive Verkehrsprognose bedarf es neben der günstigen Veränderung der körperlichen Befunde (einschliesslich der Laborwerte) insbesondere eines grundlegenden Einstellungswandels und eines entsprechenden Problembewusstseins, die es wahrscheinlich machen, dass die betroffene Person auch in Zukunft abstinent bleibt ( Liniger , a.a.O., S. 32). 4.5 Von Kokain geht ein sehr grosses Suchtpotenzial aus. Aufgrund der enthemmenden Wirkung dieses Betäubungsmittels stellt sein Konsum eine Gefahr im Strassenverkehr dar ( Weissenberger , a.a.O., Art. 16d, N 36). Der bloss gelegentliche Konsum von Kokain genügt für sich genommen aber nicht, um eine Sucht anzunehmen. Deshalb wird beim Nachweis eines Kokainkonsums häufig ein medizinisches Gutachten eingeholt werden müssen (BGE 120 Ib 305 E. 4c). Die Vorinstanzen haben die Fahreignung der Beschwerdeführerin gestützt auf das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 26. April 2017 und das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 16. Mai 2017 verneint. Dieses unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 12 Abs. 1 VPO). Zu prüfen ist, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 5.1 Die Vorinstanzen führten zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung in der Regel eine Haarprobe zum Nachweis eines Substanzkonsums entnommen werde, womit sie über die Konsequenzen einer fehlenden Mitwirkung orientiert worden sei. Die gutachterliche Haaranalyse habe nachgewiesen, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Fahreignung zurzeit nicht bejaht werden könne. Die von ihr geschilderte Drogenabstinenz seit Juli 2016 sei in Anbetracht des positiven Nachweises von Kokain und dessen Abbauprodukte im Umfang der relevanten Grenzwerte in der Haarprobe nicht nachvollziehbar. Es müsse vielmehr auf einen fortgesetzten Kokainkonsum geschlossen werden. Kokain sei eine Droge mit hohem Suchtpotenzial und aufgrund ihrer verkehrsrelevanten Wirkung sei ein Konsum nicht mit einer Verkehrsteilnahme respektive mit einer Befürwortung der Fahreignung vereinbar. Schliesslich genüge im Rahmen eines Sicherungsentzuges bereits die naheliegende Gefahr, dass die betroffene Person in fahrunfähigem Zustand am motorisierten Verkehr teilnimmt. 5.2 Zudem sprächen auch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Konsumverhalten gegen ihre Fähigkeit, Drogenkonsum und Verkehr zu trennen. Die Beschwerdeführerin neige zur Bagatellisierung ihres Konsums. Der Kokaingehalt im Blut und Urin bilde einzig den Konsum der vergangenen Stunden ab und stelle damit nur eine Momentaufnahme dar. Zur Ermittlung des generellen Konsumverhaltens (Suchtverhalten der vergangenen Monate), das für die Feststellung der Fahreignung entscheidend sei, könne nur die Haaranalyse zuverlässige Aussagen machen. Das Gutachten vom 16. Mai 2017 sei insgesamt umfassend und rechtmässig erstellt worden und bilde eine ausreichende Grundlage für den verfügten Entzug des Führerausweises. Die vom IRM als Wiederzulassungsvoraussetzungen genannte Einhaltung einer Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten, welche mittels Haaranalyse nachzuweisen sei, die Einhaltung einer Cannabisabstinenz, welche monatlich mittels einer Urinprobe nachzuweisen sei sowie das regelmässige (mindestens einmal pro Monat) Absolvieren suchttherapeutischer Gespräche, seien im Übrigen nicht zu beanstanden. Ferner fände im Rahmen des Sicherungsentzugsverfahrens die Unschuldsvermutung keine Anwendung. 6.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber grundsätzlich auf den Standpunkt, dem Beschwerdegegner sei der effektiv zu erbringende Nachweis nicht gelungen, dass bei ihr die Fähigkeit fehle, Drogenkonsum und Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zu trennen. Der Entscheid des Beschwerdegegners sei folglich aus mehreren Gründen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht falsch. 6.2. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Vorfeld der verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM vom 18. Oktober 2016 nicht auf die Folgen der Verweigerung der Haaranalyse hingewiesen worden sei, was die Behörde aber vorgängig hätte tun müssen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, so wäre sie selbstverständlich bereit gewesen, bereits im damaligen Abklärungsstadium ihrer Fahreignung eine Haarprobe abzugeben. Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde sie bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. August 2016 explizit darauf hingewiesen, dass im Rahmen der nun folgenden verkehrsmedizinischen Abklärungen in der Regel eine Haarprobe zum Nachweis eines Substanzkonsums entnommen und es ihr deshalb empfohlen werde, die Haare nicht zu schneiden, zu färben, zu tönen oder dauerzuwellen. Sie wusste ebenfalls, dass ihr bei einem negativen Resultat dieser Haarprobe ein Sicherungsentzug droht. Die gleichen schriftlichen Hinweise enthielt auch die Verfügung vom 30. August 2016, mit welcher ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde. Dennoch verweigerte sie die Haarabgabe ohne Angabe von Gründen. Bei dieser Ausgangslage durfte die Verweigerung der Abgabe einer Haarprobe ohne weiteres zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin ohnehin zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nicht über die Konsequenzen bei Verweigerung der Abgabe einer Haarprobe informiert worden, ist damit widerlegt. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass nach dem ersten Gutachten im Rahmen des vorsorglichen Sicherungsentzuges vom 25. November 2016 kein Anlass bestanden habe, eine zusätzliche Haaranalyse und ein zweites Gutachten in Auftrag zu geben, da ihre Abstinenz bereits durch die im Rahmen der Untersuchung vom 18. Oktober 2016 vorgenommenen unauffälligen Urin- und Bluttests rechtsgenüglich erstellt gewesen sei. Auch mit diesem Einwand kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Vielmehr kam das IRM Gutachten vom 25. November 2016 zum Schluss, dass der Suchtmittelmischkonsum aus verkehrsmedizinischer Sicht kritisch zu beurteilen sei. Eine Befürwortung der Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht sei derzeit nicht möglich, da die anlassgebenden Zweifel an der Fahreignung nicht hätten ausgeräumt werden können. Da Kokain im Urin und Blut bekanntlich nicht lange nachweisbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018, E. 4.1 vom 5. Oktober 2018), hätte die Abstinenz nur mittels einer Haaranalyse nachgewiesen werden können. Eine solche lehnte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt ab. Deshalb schlugen die Gutachter vor, dass innerhalb der nächsten sechs Monate zur Überprüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drogenabstinenz seit Juli 2016 eine Haaranalyse durchzuführen sei. Danach könne zur Fahreignung Stellung bezogen werden. Dass die Polizei entsprechend den Facharztempfehlungen im IRM Gutachten vom 25. November 2016 weitere Abklärungen veranlasste, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Vielmehr war sie dazu aufgrund ihrer generellen Abklärungspflicht im Sicherungsentzugsverfahren geradezu verpflichtet. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere unter Berufung auf BGE 129 II 82 zudem geltend, das IRM Gutachten sei weder schlüssig noch beruhe es auf allseitigen Untersuchungen. Auch hinsichtlich dieses Rügepunktes kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 6.4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. April 2017 beim IRM eine Haarprobe abgegeben hatte, erstellte das IRM gestützt darauf am 26. April 2017 ein forensisch-toxikologisches Gutachten und am 16. Mai 2017 ein verkehrsmedizinisches Gutachten. Das forensisch-toxikologische Gutachten verneinte einen regelmässigen, relevanten Alkoholkonsum in den vier bis fünf Monaten vor der Asservierung der Haarprobe. Dagegen hielt es fest, dass die Resultate für einen Konsum von beziehungsweise den Umgang mit Kokain im Zeitraum von etwa fünf Monaten vor der Haarprobe sprechen würden. Kokain sei eine Droge mit hohem Suchtpotenzial und ein derartiger Konsum sei aufgrund der verkehrsrelevanten Wirkung mit einer Verkehrsteilnahme beziehungsweise Befürwortung der Fahreignung wegen der enthemmenden Wirkung und der Steigerung der Risikobereitschaft nicht vereinbar. Die Gutachter des verkehrsmedizinischen Gutachtens können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drogenabstinenz seit Juli 2016 aufgrund der Resultate der Haarprobe vom 10. April 2017 nicht nachvollziehen. Vielmehr schliessen sie auf einen fortgesetzten Kokainkonsum, denn bei der Untersuchung der Haarprobe auf Drogen wurden für einen Zeitraum von ca. vier bis fünf Monate vor der Haarprobe-Entnahme Kokain und dessen Abbauprodukte nachgewiesen. Eventuell liege der Konsum auch weiter zurück, was vor allem bei vorgängigem chronischem oder exzessivem Konsum der Fall wäre. Der Nachweis von Cocaethylen spreche zudem für einen gemeinsamen Konsum von Kokain und Alkohol. Die Gutachter schliessen bei der Beschwerdeführerin zumindest auf einen Mischkonsum von Alkohol, Cannabis und Kokain. Aufgrund des hohen Suchtpotenzials und der verkehrsrelevanten Wirkung von Kokain sei ein derartiger Konsum nicht mit einer Verkehrsteilnahme respektive mit einer Befürwortung der Fahreignung vereinbar. 6.4.3 Der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid (BGE 129 II 82 E. 6.2.2) hatte ausschliesslich einen Sicherungsentzug wegen Alkoholsucht zum Gegenstand. Trotzdem ergänzte der Vertreter der Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Erwägungen eigenmächtig. Anstatt "… Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrt …" wie es im zitierten Entscheid heisst, ergänzte er die entsprechende Stelle mit "… Trunkenheits- und Drogenfahrt …". Es ist deshalb vorweg festzuhalten, dass BGE 129 II 82 in casu nicht einschlägig ist. Unabhängig davon sind die vorliegenden IRM Gutachten nicht zu beanstanden. Das Gutachten des IRM vom 16. Mai 2017 basiert auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen, dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 25. November 2016, den Befunden der verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Urinprobe vom 10. April 2017, der Haaranalyse vom 10. April 2017 sowie dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 26. April 2017. Das erwähnte Gutachten ist damit schlüssig, beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch die Expertenschlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Im Rahmen der direkten Methode der Haaranalyse erübrigen sich die weitgehenden und teilweise heiklen Umfeldabklärungen in der Regel, um zu einem sicheren Befund zu gelangen. In casu sind alle relevanten Grenzwerte für den Kokainkonsum nachweislich überschritten, weshalb die von der Beschwerdeführerin verlangten, ergänzenden allseitigen Untersuchungen nicht nötig sind. 6.4.4 Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorbehalten. Solchen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Ein behördliches Abweichen von solchen Gutachten ist nur zulässig, wenn deren Glaubwürdigkeit durch die konkreten Umstände ernsthaft erschüttert ist. Solche Umstände, welche die vorliegenden IRM Gutachten ernsthaft erschüttern würden, sind keine ersichtlich, weshalb diesen volle Beweiskraft zukommt mit der Konsequenz, dass das Gericht nicht ohne triftige Gründe von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen der Gutachter abweichen darf (BGE 140 II 334 E. 3). 6.5 Materiell rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass in Bezug auf ihr Konsumverhalten auf ihre eigenen Aussagen abgestellt worden sei, obwohl diese anschliessend als widersprüchlich bezeichnet worden seien. Zudem dürfe aus einem einmaligen Konsum von Drogen und der Benützung des motorisierten Verkehrs nicht, wie dies vorliegend offensichtlich gemacht werde, automatisch auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Im Übrigen könne der Beschwerdegegner auch aus der Fahrt der Beschwerdeführerin trotz vorsorglichem Sicherungsentzug des Führerausweises nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser Verstoss keinerlei Bezug zu Alkohol oder Drogen habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Vorliegend relevant für den Sicherungsentzug war primär die verkehrsmedizinische Beurteilung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2017, welche durch das Ereignis vom 26. Juni 2016 ausgelöst wurde. Die Gutachten und Expertenmeinungen basieren auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin stets behauptet hatte, seit Juli 2016 drogenabstinent zu sein, was aber durch die Resultate der Haaranalyse widerlegt ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich auch vor Kantonsgericht entgegen den Expertenmeinungen auf den Standpunkt, seit Juli 2016 keine Drogen mehr konsumiert zu haben. Daraus ergibt sich in erster Linie die mangelnde Befähigung zur Teilnahme am Strassenverkehr. Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass das Auswachsphänomen der Haare ausser Acht gelassen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieses vorliegend nicht einschlägig ist, da es nicht um den Nichtnachweis einer Substanz, sondern im Gegenteil darum geht, dass im untersuchten Haarsegment eben gerade Substanzen nachgewiesen wurden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum so genannten Auswachsphänomen. Was im Übrigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Bagatellisierung des Konsumverhaltens angeht, ist nicht ersichtlich, was sie daraus für sich ableiten will. 6.6.1 Als nächstes macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Unschuldsvermutung zu Unrecht nicht angewandt worden sei, indem bei Messwerten, die eine bestimmte Bandbreite aufweisen, fälschlicherweise nicht zu ihren Gunsten die jeweils Minimal- oder Maximalwerte berücksichtigt worden seien. Das vom Beschwerdegegner zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 (publiziert unter BGE 140 II 334) sei nicht einschlägig. Vielmehr habe das Bundesgericht im Urteil 1C_20/2012 vom 18. April 2012 eine gegenteilige Auffassung vertreten. Der Beschwerdegegner habe das Recht falsch angewandt, indem er hinsichtlich des in der Haarprobe nachgewiesenen Kokains die Messungenauigkeit von 30% nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt habe. Berücksichtige man die Messungenauigkeit von 30% zu ihren Gunsten, ergebe sich ein für die Beurteilung massgebender Kokainwert von 497 Piktogramm pro Milligramm Haar. Dieser liege unter der Entscheidungsgrenze von 500 Piktogramm pro Milligramm Haar und sei deshalb nicht relevant. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen führt das Bundesgericht in BGE 140 II 334 explizit und unmissverständlich aus, dass die Unschuldsvermutung im Sicherungsentzugsverfahren keine Geltung habe (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Zum anderen hält das Bundesgericht in BGE 140 II 334 am Schluss der Erwägung 6 ausdrücklich fest, dass am Bundesgerichtsurteil 1C_20/2012 (dort ging es darum, Grenzwerte zugunsten betroffener Personen zu dem für sie günstigsten Wert anzunehmen) nicht mehr festgehalten werden könne. Dieser von der Beschwerdeführerin in Feld geführte Bundesgerichtsentscheid ist damit für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. 6.6.2 Die Beschwerdeführerin führt zu BGE 140 II 334 weiter aus, dass dieser nicht anwendbar sei, da es vorliegend um die erstmalige Anordnung eines Sicherungsentzuges gehe, während BGE 140 II 334 ein Verfahren wegen erneuten Sicherungsentzuges zugrunde gelegen habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da es hinsichtlich der Voraussetzungen und Verfahrensgrundsätze keine Rolle spielt, ob es sich um einen erstmaligen oder wiederholten Sicherungsentzug handelt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum bei einer erneuten Verfügung eines Sicherungsentzuges andere Regeln gelten sollten als bei der erstmaligen Anordnung. Hinsichtlich der Frage nach der Geltung der Unschuldsvermutung ist einzig die Abgrenzung zwischen Sicherungs- und Warnungsentzug relevant. Während beim Warnungsentzug immer auf den für die betroffene Person günstigsten Wert abzustellen ist, gilt beim Sicherungsentzug die Unschuldsvernutung nicht und es ist auf den Mittelwert beziehungsweise auf den konkret ermittelten Wert abzustellen (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei einem - wie im vorliegenden Verfahren - durch eine Haarprobe ermittelten konkreten Kokainnachweiswert im Rahmen eines (erstmaligen oder erneuten) Sicherungsentzugsverfahrens ist somit auf den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (BGE 140 II 334 E. 6). Damit gilt im vorliegenden Verfahren der Wert von 710 Piktogramm pro Milligramm Haar (vgl. forensisch-toxikologisches Gutachten IRM vom 26. April 2017, S. 2) für den Nachweis von Kokain und nicht der Wert von 497 Piktogramm pro Milligramm Haar, der gerade noch knapp unter der Entscheidungsgrenze gelegen hätte. Folglich ist die Entscheidungsgrenze für Kokain von 500 Piktogramm pro Milligramm Haar gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vorliegend klar erreicht, respektive sogar deutlich überschritten. 6.7.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Haarwachstum. Gemäss Gutachten des IRM vom 26. April 2017 betrage dieses (bei einer Spannweite von ca. 0.5 - 1.5 cm) durchschnittlich 1.1 cm pro Monat. Dass der Beschwerdegegner nach telefonischer Auskunft beim IRM dann auf ein Wachstum von 0.8 cm pro Monat abstelle, sei unzulässig. Sie ist vielmehr der Ansicht, der Beschwerdegegner hätte zu ihren Gunsten von einem minimalen Haarwachstum von 0.5 cm pro Monat ausgehen müssen, was bei einer Haarprobe von 5 cm einem Beobachtungszeitraum von 10 Monaten entsprochen hätte. Bei Berücksichtigung dieses Zeitraumes sei die von ihr geltend gemachte Drogenabstinenz seit Juli 2016 möglich und damit plausibel. Auch mit diesem Einwand ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Wie bereits mehrfach ausgeführt, gilt die Unschuldsvermutung im vorliegenden Sicherungsentzugsverfahren nicht, weshalb vom durchschnittlichen Haarwachstum pro Monat auszugehen ist. Dieses beträgt gemäss den IRM Gutachtern 1.1 cm pro Monat (bei einer Spannweite von ca. 0.5 bis 1.5 cm pro Monat). Es ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Haarwachstum von durchschnittlich 0.8 cm pro Monat ausgeht, womit sich ein Beobachtungszeitraum von sechs Monaten (anstatt nur 4.5 Monaten bei Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von 1.1 cm pro Monat) ergibt. Folgt man der Berechnung des Beschwerdegegners, welcher von einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten ausgeht, wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2017 Kokain konsumierte und damit ihre behauptete Drogenabstinenz seit Juli 2016 bereits widerlegt ist. Schliesslich geht auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl, da eben gerade nicht vom kleinsten möglichen Haarwachstum zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss. 6.7.2 Damit stimmt auch die Einschätzung der Gutachter, dass der Drogenkonsum theoretisch mehr als 4 bis 5 Monate zurückliegen könnte, mit den Erwägungen des Beschwerdegegners überein. Denn alles, was zu einem Kokainkonsum im Zeittraum der vergangenen 9 Monate seit der Abgabe der Haarprobe führt (also von Juli 2016 bis Anfang April 2017), widerlegt die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei seit Juli 2016 abstinent. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäss IRM Gutachten vom 26. April 2017 ein solcher Kokainkonsum ausserhalb des - anhand des durchschnittlichen Haarwachstums ermittelten - Beobachtungszeitraums vor allem bei vorangegangenem chronischem beziehungsweise exzessivem Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Einen solchen chronischen beziehungsweise exzessiven Konsum hat die Beschwerdeführerin dagegen nie geltend gemacht sondern bislang stets abgestritten. Was die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Drogenkonsum angeht, kann im Übrigen auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in seinem Entscheid (RRB Nr. 297 vom 6. März 2018 E. 7a) verwiesen werden. 6.8.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die zusammen mit dem Sicherungsentzug verfügten Wiederzulassungsvoraussetzungen, und zwar insbesondere die Urinkontrollen betreffend Cannabiskonsum und die suchttherapeutischen Gespräche, seien unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar. 6.8.2 Das IRM erachtete eine Drogenabstinenz von 6 Monaten für angezeigt. Es ist selbstredend, dass von dieser Drogenabstinenz auch der Cannabiskonsum erfasst ist. Das Fahren unter Cannabiseinfluss ist wegen dessen Einwirkung auf die Wachheit, das Reaktionsvermögen und das Vermögen zur Einschätzung von Verkehrssituationen sehr gefährlich. Die Beschwerdeführerin selbst hat aber einen regelmässigen Cannabiskonsum zugestanden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sind die Urinkontrollen zur Prüfung der Cannabisabstinenz nicht zu beanstanden. Die angeordnete Urinprobe ist ein dafür geeignetes Mittel, das nicht durch ein milderes ersetzt werden kann und sich auch als verhältnismässig erweist. Aus den Ausführungen zur Frage nach der Legalisierung von Cannabis kann die Beschwerdeführerin im Übrigen vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn selbst wenn der Konsum von Cannabis legalisiert werden sollte, bedeutet dies natürlich nicht, dass damit auch die Teilnahme am motorisierten Verkehr unter Cannabiseinfluss legalisiert würde. 6.8.3 Was die suchttherapeutischen Gespräche betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese lediglich dem Zwecke dienen, eine gegebenenfalls beginnende Suchterkrankung zu bannen und das Bewusstsein der betroffenen Personen für die Problematik von Drogenkonsum und Teilnahme am motorisierten Verkehr zu schärfen. Dieses Bewusstsein fehlt der Beschwerdeführerin offensichtlich. Ansonsten wäre es am 26. Juni 2016 nicht zu einer Autofahrt unter Drogeneinfluss gekommen. Da solche Gespräche durchaus geeignet und erforderlich sind, bei der Beschwerdeführerin dieses nötige Bewusstsein zu schaffen, erweisen sich auch diese als verhältnismässig. 6.8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 3 SVG die Beschwerdeführerin nachweisen muss, dass der Mangel behoben ist, der die Fahreignung ausgeschlossen hatte. Die Beschwerdeführerin trifft also die Beweislast des Nachweises der wiedererlangten Fahreignung. Die verfügten Auflagen im Einzelfall sollen der betroffenen Person helfen und aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen der Führerausweis wieder erteilt wird. Damit wird der betroffenen Person der Nachweis der wiedererlangten Fahreignung erleichtert. Denn einerseits wird ihr klar aufgezeigt, welche Voraussetzungen die Behörde erwartet und andererseits wird ihr zugesichert, dass sie beim Erfüllen der Wiederzulassungsvoraussetzungen im Einzelfall einen Anspruch auf Wiedererteilung des Führerausweises hat.

E. 7 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der Beweis der geforderten Drogenabstinenz misslungen ist. Dadurch ist die Bejahung ihrer Fahreignung ausgeschlossen, weshalb ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen ist. Die Polizei hat der Beschwerdeführerin den Führerausweis demnach zu Recht auf unbestimmte Zeit entzogen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 20. Juli 2018 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von gesamthaft 17 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 364.20.-- geltend. Der zeitliche Aufwand von 17 Stunden ist nicht zu beanstanden. Dagegen ist bei den Auslagen der Ansatz für Fotokopien praxisgemäss auf Fr. 0.5 zu reduzieren. Damit ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘594.70 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine Mehrwertsteuer wird im Übrigen nicht geltend gemacht. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘594.70 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2018 810 18 79

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. Dezember 2018 (810 18 79) Strassen und Verkehr Sicherungsentzug des Führerausweises/verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Yves Thommen, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A.____ , vertreten durch Julian Herzog, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 297 vom 6. März 2018) A. Am 26. Juni 2016 wurde bei A.____ im Rahmen einer Polizeikontrolle in B.____ ein Atemtest durchgeführt, der eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0.89 Promille anzeigte. Der gleichzeitig vorgenommene Drogenschnelltest ergab ebenfalls ein positives Resultat. Aufgrund dieser Ergebnisse musste A.____ auf der Stelle den Führerausweis abgeben und es wurden ihr eine Blut- und Urinprobe entnommen. Gegenüber der Polizei gab A.____ zudem an, wöchentlich Cannabis zu konsumieren. Die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung der Universität Bern vom 29. Juni 2016 ergab eine minimale, rückgerechnete BAK von 0.96 Promille und eine maximale, rückgerechnete BAK von 1.41 Promille. Weiter wurde im forensisch-toxikologischen Abschlussbericht der Universität Bern vom 7. Juli 2016 ein positives Ergebnis bezüglich Kokain und Amphetamin nachgewiesen. Gestützt auf diese Befunde empfahlen die Gutachter in ihrer Beurteilung eine Überprüfung der Fahreignung von A.____. B. Nachdem die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), A.____ am 10. August 2016 das rechtliche Gehör gewährt hatte, entzog sie ihr mit Verfügung vom 30. August 2016 den Führerausweises vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 8. Oktober 2016 war A.____ trotz vorsorglichem Sicherungsentzug in einen Verkehrsunfall verwickelt und wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 23. Februar 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug, Verweigerung oder Aberkennung des Lernfahr- oder Führerausweises schuldig erklärt. D. Die verkehrsmedizinische Untersuchung von A.____ am IRM fand am 18. Oktober 2016 statt. Im Rahmen dieser Untersuchung lehnte A.____ die Entnahme einer Haarprobe ab, sodass keine Analyse auf gängige Drogengruppen zur Beurteilung des Konsumverhaltens respektive der Drogenabstinenzprüfung möglich war. Die Gutachter folgerten im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 25. November 2016, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht eine Befürwortung der Fahreignung derzeit nicht möglich sei, da die anlassgebenden Zweifel an der Fahreignung nicht hätten ausgeräumt werden können. E. Am 10. April 2017 gab A.____ dem IRM eine Haarprobe ab. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 16. Mai 2017 kam das IRM zum Schluss, dass die Fahreignung von A.____ wegen eines verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs (Mischkonsum von Kokain, Cannabis und Alkohol) nicht befürwortet werden könne. F. Nachdem die Polizei A.____ mit Schreiben vom 18. Mai 2017 das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte sie am 25. August 2017 den Sicherungsentzug des Führerausweises von A.____ auf unbestimmte Zeit. G. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 8. September 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 297 vom 6. März 2018 (RRB) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. H. Gegen diesen RRB erhob A.____, vertreten durch Dr. Andreas Noll, mit Eingabe vom 19. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Eingabe vom 19. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Julian Herzog, Advokat in Dornach, die ergänzende Beschwerdebegründung ein. Sie beantragte darin die Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2017 sowie des RRB und die umgehende Wiederaushändigung beziehungsweise Wiedererteilung ihres Führerausweises. Alle Anträge stellte die Beschwerdeführerin unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr im Unterliegensfall die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 beantragte der Regierungsrat unter Verweisung auf seinen RRB die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. J. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. K. Auf die Replik der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2018 wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Rechtsbegehren 2 die Feststellung beantragt, "dass der für die mit Strafbefehl vom 23. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft BL geahndete Widerhandlung anzuordnende Warnentzug mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug seit dem 26. Juni 2016 bereits abgegolten sei", kann darauf nicht eingetreten werden, da ein allfällig anzuordnender Warnungsentzug bisher aktenkundig weder verfügt noch vor der Vorinstanz Streitgegenstand war. Damit kann dieses Feststellungsbegehren vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sein. Im Übrigen sind auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde mit der erwähnten Einschränkung einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Anordnung eines Sicherungsentzugs des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu Recht erfolgte. 4.1 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird der Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Seiner Funktion entsprechend wird der Warnungsentzug für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll ( Bernhard Rütsche , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 26 ff. Vor Art. 16-17a, m.w.H.). Im Gegensatz zum Warnungsentzug ist beim Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr vorausgesetzt (vgl. Hans Giger , Kommentar zum SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 6 ff. zu Art. 16d; Philippe Weissenberger , Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 16d, N 8). Anders als beim Warnungsentzug, bei welchem aufgrund seines Strafcharakters die Unschuldsvermutung gilt, ist im Rahmen des Sicherungsentzuges, welcher im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt, bei Messresultaten (beispielsweise der BAK) nicht auf die minimale Konzentration, sondern auf den Mittelwert abzustellen. Die Messunsicherheit bei Haaranalysen ist vergleichbar mit jener bei der Blutalkoholbestimmung. Die für die Letztere entwickelte Rechtsprechung ist deshalb nach Bundesgericht bei Haaranalysen ebenfalls anzuwenden. In Sicherungsentzugsverfahren ist bei der Anwendung von Haaranalysen somit auf den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (BGE 140 II 334 E. 6). Dies bedeutet mit anderen Worten ausgedrückt, dass die Unschuldsvermutung im Sicherungsentzugsverfahren keine Anwendung findet ( Weissenberger , a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG, N. 5). 4.2 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss dauernd vorliegen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Ein Sicherungsentzug bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person und hat daher auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2; BGE 133 II 384 E. 3.1). 4.3 Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG ist nichts anderes als eine Generalklausel, die durch die lit. b und c der Norm beispielhaft konkretisiert wird. So schliesst etwa eine verkehrsrelevante Sucht (Alkohol, Betäubungsmittel, starke Arzneimittel) regelmässig die körperliche Fahreignung aus ( Weissenberger , a.a.O., Art. 16d, N 21). Erfahrungsgemäss rechtfertigt nicht nur das Vorliegen einer eigentlichen Suchterkrankung beziehungsweise Abhängigkeit eine Ablehnung der Fahreignung, sondern die Fahreignung muss gegebenenfalls bereits bei Vorliegen eines verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs verneint werden, falls das Führen von Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können ( Bruno Liniger , Drogen, Medikamente und Fahreignung, in: Dittmann/Grimm/Haag-Dawoud et al./Arbeitsgruppe der Verkehrsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 33). Die Fahreignung kann auch durch das Zusammenspiel derartiger Beeinträchtigungen entfallen, selbst wenn die einzelnen Faktoren für sich genommen keine fehlende Fahreignung zu begründen vermöchten ( Weissenberger , a.a.O., Art. 16d, N 19). Ein die momentane Fahrunfähigkeit beeinträchtigender kombinierter Konsum von Alkohol und verschiedener Betäubungsmittel kann Anlass dazu geben, die Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten abklären zu lassen (BGE 128 II 335). 4.4 Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen bzw. psychotropen Substanzen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d). Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechtes deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ( Weissenberger , a.a.O., Art. 16d, N 28). Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.31/2003 vom 4. August 2003 E. 5.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.1; Weissenberger , a.a.O., Art. 16d, N 28 m.w.H.). Bei Vorliegen eines verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs muss zur Wiederzulassung das Drogenkonsumverhalten in dem Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten Totalabstinenzforderung zu erreichen ist. Es dürfen keine körperlichen Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf einen Drogenmissbrauch hinweisen. Für eine positive Verkehrsprognose bedarf es neben der günstigen Veränderung der körperlichen Befunde (einschliesslich der Laborwerte) insbesondere eines grundlegenden Einstellungswandels und eines entsprechenden Problembewusstseins, die es wahrscheinlich machen, dass die betroffene Person auch in Zukunft abstinent bleibt ( Liniger , a.a.O., S. 32). 4.5 Von Kokain geht ein sehr grosses Suchtpotenzial aus. Aufgrund der enthemmenden Wirkung dieses Betäubungsmittels stellt sein Konsum eine Gefahr im Strassenverkehr dar ( Weissenberger , a.a.O., Art. 16d, N 36). Der bloss gelegentliche Konsum von Kokain genügt für sich genommen aber nicht, um eine Sucht anzunehmen. Deshalb wird beim Nachweis eines Kokainkonsums häufig ein medizinisches Gutachten eingeholt werden müssen (BGE 120 Ib 305 E. 4c). Die Vorinstanzen haben die Fahreignung der Beschwerdeführerin gestützt auf das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 26. April 2017 und das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 16. Mai 2017 verneint. Dieses unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 12 Abs. 1 VPO). Zu prüfen ist, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 5.1 Die Vorinstanzen führten zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung in der Regel eine Haarprobe zum Nachweis eines Substanzkonsums entnommen werde, womit sie über die Konsequenzen einer fehlenden Mitwirkung orientiert worden sei. Die gutachterliche Haaranalyse habe nachgewiesen, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Fahreignung zurzeit nicht bejaht werden könne. Die von ihr geschilderte Drogenabstinenz seit Juli 2016 sei in Anbetracht des positiven Nachweises von Kokain und dessen Abbauprodukte im Umfang der relevanten Grenzwerte in der Haarprobe nicht nachvollziehbar. Es müsse vielmehr auf einen fortgesetzten Kokainkonsum geschlossen werden. Kokain sei eine Droge mit hohem Suchtpotenzial und aufgrund ihrer verkehrsrelevanten Wirkung sei ein Konsum nicht mit einer Verkehrsteilnahme respektive mit einer Befürwortung der Fahreignung vereinbar. Schliesslich genüge im Rahmen eines Sicherungsentzuges bereits die naheliegende Gefahr, dass die betroffene Person in fahrunfähigem Zustand am motorisierten Verkehr teilnimmt. 5.2 Zudem sprächen auch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Konsumverhalten gegen ihre Fähigkeit, Drogenkonsum und Verkehr zu trennen. Die Beschwerdeführerin neige zur Bagatellisierung ihres Konsums. Der Kokaingehalt im Blut und Urin bilde einzig den Konsum der vergangenen Stunden ab und stelle damit nur eine Momentaufnahme dar. Zur Ermittlung des generellen Konsumverhaltens (Suchtverhalten der vergangenen Monate), das für die Feststellung der Fahreignung entscheidend sei, könne nur die Haaranalyse zuverlässige Aussagen machen. Das Gutachten vom 16. Mai 2017 sei insgesamt umfassend und rechtmässig erstellt worden und bilde eine ausreichende Grundlage für den verfügten Entzug des Führerausweises. Die vom IRM als Wiederzulassungsvoraussetzungen genannte Einhaltung einer Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten, welche mittels Haaranalyse nachzuweisen sei, die Einhaltung einer Cannabisabstinenz, welche monatlich mittels einer Urinprobe nachzuweisen sei sowie das regelmässige (mindestens einmal pro Monat) Absolvieren suchttherapeutischer Gespräche, seien im Übrigen nicht zu beanstanden. Ferner fände im Rahmen des Sicherungsentzugsverfahrens die Unschuldsvermutung keine Anwendung. 6.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber grundsätzlich auf den Standpunkt, dem Beschwerdegegner sei der effektiv zu erbringende Nachweis nicht gelungen, dass bei ihr die Fähigkeit fehle, Drogenkonsum und Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zu trennen. Der Entscheid des Beschwerdegegners sei folglich aus mehreren Gründen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht falsch. 6.2. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Vorfeld der verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM vom 18. Oktober 2016 nicht auf die Folgen der Verweigerung der Haaranalyse hingewiesen worden sei, was die Behörde aber vorgängig hätte tun müssen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, so wäre sie selbstverständlich bereit gewesen, bereits im damaligen Abklärungsstadium ihrer Fahreignung eine Haarprobe abzugeben. Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde sie bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. August 2016 explizit darauf hingewiesen, dass im Rahmen der nun folgenden verkehrsmedizinischen Abklärungen in der Regel eine Haarprobe zum Nachweis eines Substanzkonsums entnommen und es ihr deshalb empfohlen werde, die Haare nicht zu schneiden, zu färben, zu tönen oder dauerzuwellen. Sie wusste ebenfalls, dass ihr bei einem negativen Resultat dieser Haarprobe ein Sicherungsentzug droht. Die gleichen schriftlichen Hinweise enthielt auch die Verfügung vom 30. August 2016, mit welcher ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde. Dennoch verweigerte sie die Haarabgabe ohne Angabe von Gründen. Bei dieser Ausgangslage durfte die Verweigerung der Abgabe einer Haarprobe ohne weiteres zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin ohnehin zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nicht über die Konsequenzen bei Verweigerung der Abgabe einer Haarprobe informiert worden, ist damit widerlegt. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass nach dem ersten Gutachten im Rahmen des vorsorglichen Sicherungsentzuges vom 25. November 2016 kein Anlass bestanden habe, eine zusätzliche Haaranalyse und ein zweites Gutachten in Auftrag zu geben, da ihre Abstinenz bereits durch die im Rahmen der Untersuchung vom 18. Oktober 2016 vorgenommenen unauffälligen Urin- und Bluttests rechtsgenüglich erstellt gewesen sei. Auch mit diesem Einwand kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Vielmehr kam das IRM Gutachten vom 25. November 2016 zum Schluss, dass der Suchtmittelmischkonsum aus verkehrsmedizinischer Sicht kritisch zu beurteilen sei. Eine Befürwortung der Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht sei derzeit nicht möglich, da die anlassgebenden Zweifel an der Fahreignung nicht hätten ausgeräumt werden können. Da Kokain im Urin und Blut bekanntlich nicht lange nachweisbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018, E. 4.1 vom 5. Oktober 2018), hätte die Abstinenz nur mittels einer Haaranalyse nachgewiesen werden können. Eine solche lehnte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt ab. Deshalb schlugen die Gutachter vor, dass innerhalb der nächsten sechs Monate zur Überprüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drogenabstinenz seit Juli 2016 eine Haaranalyse durchzuführen sei. Danach könne zur Fahreignung Stellung bezogen werden. Dass die Polizei entsprechend den Facharztempfehlungen im IRM Gutachten vom 25. November 2016 weitere Abklärungen veranlasste, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Vielmehr war sie dazu aufgrund ihrer generellen Abklärungspflicht im Sicherungsentzugsverfahren geradezu verpflichtet. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere unter Berufung auf BGE 129 II 82 zudem geltend, das IRM Gutachten sei weder schlüssig noch beruhe es auf allseitigen Untersuchungen. Auch hinsichtlich dieses Rügepunktes kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 6.4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. April 2017 beim IRM eine Haarprobe abgegeben hatte, erstellte das IRM gestützt darauf am 26. April 2017 ein forensisch-toxikologisches Gutachten und am 16. Mai 2017 ein verkehrsmedizinisches Gutachten. Das forensisch-toxikologische Gutachten verneinte einen regelmässigen, relevanten Alkoholkonsum in den vier bis fünf Monaten vor der Asservierung der Haarprobe. Dagegen hielt es fest, dass die Resultate für einen Konsum von beziehungsweise den Umgang mit Kokain im Zeitraum von etwa fünf Monaten vor der Haarprobe sprechen würden. Kokain sei eine Droge mit hohem Suchtpotenzial und ein derartiger Konsum sei aufgrund der verkehrsrelevanten Wirkung mit einer Verkehrsteilnahme beziehungsweise Befürwortung der Fahreignung wegen der enthemmenden Wirkung und der Steigerung der Risikobereitschaft nicht vereinbar. Die Gutachter des verkehrsmedizinischen Gutachtens können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drogenabstinenz seit Juli 2016 aufgrund der Resultate der Haarprobe vom 10. April 2017 nicht nachvollziehen. Vielmehr schliessen sie auf einen fortgesetzten Kokainkonsum, denn bei der Untersuchung der Haarprobe auf Drogen wurden für einen Zeitraum von ca. vier bis fünf Monate vor der Haarprobe-Entnahme Kokain und dessen Abbauprodukte nachgewiesen. Eventuell liege der Konsum auch weiter zurück, was vor allem bei vorgängigem chronischem oder exzessivem Konsum der Fall wäre. Der Nachweis von Cocaethylen spreche zudem für einen gemeinsamen Konsum von Kokain und Alkohol. Die Gutachter schliessen bei der Beschwerdeführerin zumindest auf einen Mischkonsum von Alkohol, Cannabis und Kokain. Aufgrund des hohen Suchtpotenzials und der verkehrsrelevanten Wirkung von Kokain sei ein derartiger Konsum nicht mit einer Verkehrsteilnahme respektive mit einer Befürwortung der Fahreignung vereinbar. 6.4.3 Der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid (BGE 129 II 82 E. 6.2.2) hatte ausschliesslich einen Sicherungsentzug wegen Alkoholsucht zum Gegenstand. Trotzdem ergänzte der Vertreter der Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Erwägungen eigenmächtig. Anstatt "… Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrt …" wie es im zitierten Entscheid heisst, ergänzte er die entsprechende Stelle mit "… Trunkenheits- und Drogenfahrt …". Es ist deshalb vorweg festzuhalten, dass BGE 129 II 82 in casu nicht einschlägig ist. Unabhängig davon sind die vorliegenden IRM Gutachten nicht zu beanstanden. Das Gutachten des IRM vom 16. Mai 2017 basiert auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen, dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 25. November 2016, den Befunden der verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Urinprobe vom 10. April 2017, der Haaranalyse vom 10. April 2017 sowie dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 26. April 2017. Das erwähnte Gutachten ist damit schlüssig, beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch die Expertenschlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Im Rahmen der direkten Methode der Haaranalyse erübrigen sich die weitgehenden und teilweise heiklen Umfeldabklärungen in der Regel, um zu einem sicheren Befund zu gelangen. In casu sind alle relevanten Grenzwerte für den Kokainkonsum nachweislich überschritten, weshalb die von der Beschwerdeführerin verlangten, ergänzenden allseitigen Untersuchungen nicht nötig sind. 6.4.4 Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorbehalten. Solchen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Ein behördliches Abweichen von solchen Gutachten ist nur zulässig, wenn deren Glaubwürdigkeit durch die konkreten Umstände ernsthaft erschüttert ist. Solche Umstände, welche die vorliegenden IRM Gutachten ernsthaft erschüttern würden, sind keine ersichtlich, weshalb diesen volle Beweiskraft zukommt mit der Konsequenz, dass das Gericht nicht ohne triftige Gründe von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen der Gutachter abweichen darf (BGE 140 II 334 E. 3). 6.5 Materiell rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass in Bezug auf ihr Konsumverhalten auf ihre eigenen Aussagen abgestellt worden sei, obwohl diese anschliessend als widersprüchlich bezeichnet worden seien. Zudem dürfe aus einem einmaligen Konsum von Drogen und der Benützung des motorisierten Verkehrs nicht, wie dies vorliegend offensichtlich gemacht werde, automatisch auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Im Übrigen könne der Beschwerdegegner auch aus der Fahrt der Beschwerdeführerin trotz vorsorglichem Sicherungsentzug des Führerausweises nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser Verstoss keinerlei Bezug zu Alkohol oder Drogen habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Vorliegend relevant für den Sicherungsentzug war primär die verkehrsmedizinische Beurteilung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2017, welche durch das Ereignis vom 26. Juni 2016 ausgelöst wurde. Die Gutachten und Expertenmeinungen basieren auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin stets behauptet hatte, seit Juli 2016 drogenabstinent zu sein, was aber durch die Resultate der Haaranalyse widerlegt ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich auch vor Kantonsgericht entgegen den Expertenmeinungen auf den Standpunkt, seit Juli 2016 keine Drogen mehr konsumiert zu haben. Daraus ergibt sich in erster Linie die mangelnde Befähigung zur Teilnahme am Strassenverkehr. Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass das Auswachsphänomen der Haare ausser Acht gelassen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieses vorliegend nicht einschlägig ist, da es nicht um den Nichtnachweis einer Substanz, sondern im Gegenteil darum geht, dass im untersuchten Haarsegment eben gerade Substanzen nachgewiesen wurden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum so genannten Auswachsphänomen. Was im Übrigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Bagatellisierung des Konsumverhaltens angeht, ist nicht ersichtlich, was sie daraus für sich ableiten will. 6.6.1 Als nächstes macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Unschuldsvermutung zu Unrecht nicht angewandt worden sei, indem bei Messwerten, die eine bestimmte Bandbreite aufweisen, fälschlicherweise nicht zu ihren Gunsten die jeweils Minimal- oder Maximalwerte berücksichtigt worden seien. Das vom Beschwerdegegner zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 (publiziert unter BGE 140 II 334) sei nicht einschlägig. Vielmehr habe das Bundesgericht im Urteil 1C_20/2012 vom 18. April 2012 eine gegenteilige Auffassung vertreten. Der Beschwerdegegner habe das Recht falsch angewandt, indem er hinsichtlich des in der Haarprobe nachgewiesenen Kokains die Messungenauigkeit von 30% nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt habe. Berücksichtige man die Messungenauigkeit von 30% zu ihren Gunsten, ergebe sich ein für die Beurteilung massgebender Kokainwert von 497 Piktogramm pro Milligramm Haar. Dieser liege unter der Entscheidungsgrenze von 500 Piktogramm pro Milligramm Haar und sei deshalb nicht relevant. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen führt das Bundesgericht in BGE 140 II 334 explizit und unmissverständlich aus, dass die Unschuldsvermutung im Sicherungsentzugsverfahren keine Geltung habe (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Zum anderen hält das Bundesgericht in BGE 140 II 334 am Schluss der Erwägung 6 ausdrücklich fest, dass am Bundesgerichtsurteil 1C_20/2012 (dort ging es darum, Grenzwerte zugunsten betroffener Personen zu dem für sie günstigsten Wert anzunehmen) nicht mehr festgehalten werden könne. Dieser von der Beschwerdeführerin in Feld geführte Bundesgerichtsentscheid ist damit für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. 6.6.2 Die Beschwerdeführerin führt zu BGE 140 II 334 weiter aus, dass dieser nicht anwendbar sei, da es vorliegend um die erstmalige Anordnung eines Sicherungsentzuges gehe, während BGE 140 II 334 ein Verfahren wegen erneuten Sicherungsentzuges zugrunde gelegen habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da es hinsichtlich der Voraussetzungen und Verfahrensgrundsätze keine Rolle spielt, ob es sich um einen erstmaligen oder wiederholten Sicherungsentzug handelt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum bei einer erneuten Verfügung eines Sicherungsentzuges andere Regeln gelten sollten als bei der erstmaligen Anordnung. Hinsichtlich der Frage nach der Geltung der Unschuldsvermutung ist einzig die Abgrenzung zwischen Sicherungs- und Warnungsentzug relevant. Während beim Warnungsentzug immer auf den für die betroffene Person günstigsten Wert abzustellen ist, gilt beim Sicherungsentzug die Unschuldsvernutung nicht und es ist auf den Mittelwert beziehungsweise auf den konkret ermittelten Wert abzustellen (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei einem - wie im vorliegenden Verfahren - durch eine Haarprobe ermittelten konkreten Kokainnachweiswert im Rahmen eines (erstmaligen oder erneuten) Sicherungsentzugsverfahrens ist somit auf den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (BGE 140 II 334 E. 6). Damit gilt im vorliegenden Verfahren der Wert von 710 Piktogramm pro Milligramm Haar (vgl. forensisch-toxikologisches Gutachten IRM vom 26. April 2017, S. 2) für den Nachweis von Kokain und nicht der Wert von 497 Piktogramm pro Milligramm Haar, der gerade noch knapp unter der Entscheidungsgrenze gelegen hätte. Folglich ist die Entscheidungsgrenze für Kokain von 500 Piktogramm pro Milligramm Haar gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vorliegend klar erreicht, respektive sogar deutlich überschritten. 6.7.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Haarwachstum. Gemäss Gutachten des IRM vom 26. April 2017 betrage dieses (bei einer Spannweite von ca. 0.5 - 1.5 cm) durchschnittlich 1.1 cm pro Monat. Dass der Beschwerdegegner nach telefonischer Auskunft beim IRM dann auf ein Wachstum von 0.8 cm pro Monat abstelle, sei unzulässig. Sie ist vielmehr der Ansicht, der Beschwerdegegner hätte zu ihren Gunsten von einem minimalen Haarwachstum von 0.5 cm pro Monat ausgehen müssen, was bei einer Haarprobe von 5 cm einem Beobachtungszeitraum von 10 Monaten entsprochen hätte. Bei Berücksichtigung dieses Zeitraumes sei die von ihr geltend gemachte Drogenabstinenz seit Juli 2016 möglich und damit plausibel. Auch mit diesem Einwand ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Wie bereits mehrfach ausgeführt, gilt die Unschuldsvermutung im vorliegenden Sicherungsentzugsverfahren nicht, weshalb vom durchschnittlichen Haarwachstum pro Monat auszugehen ist. Dieses beträgt gemäss den IRM Gutachtern 1.1 cm pro Monat (bei einer Spannweite von ca. 0.5 bis 1.5 cm pro Monat). Es ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Haarwachstum von durchschnittlich 0.8 cm pro Monat ausgeht, womit sich ein Beobachtungszeitraum von sechs Monaten (anstatt nur 4.5 Monaten bei Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von 1.1 cm pro Monat) ergibt. Folgt man der Berechnung des Beschwerdegegners, welcher von einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten ausgeht, wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2017 Kokain konsumierte und damit ihre behauptete Drogenabstinenz seit Juli 2016 bereits widerlegt ist. Schliesslich geht auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl, da eben gerade nicht vom kleinsten möglichen Haarwachstum zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss. 6.7.2 Damit stimmt auch die Einschätzung der Gutachter, dass der Drogenkonsum theoretisch mehr als 4 bis 5 Monate zurückliegen könnte, mit den Erwägungen des Beschwerdegegners überein. Denn alles, was zu einem Kokainkonsum im Zeittraum der vergangenen 9 Monate seit der Abgabe der Haarprobe führt (also von Juli 2016 bis Anfang April 2017), widerlegt die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei seit Juli 2016 abstinent. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäss IRM Gutachten vom 26. April 2017 ein solcher Kokainkonsum ausserhalb des - anhand des durchschnittlichen Haarwachstums ermittelten - Beobachtungszeitraums vor allem bei vorangegangenem chronischem beziehungsweise exzessivem Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Einen solchen chronischen beziehungsweise exzessiven Konsum hat die Beschwerdeführerin dagegen nie geltend gemacht sondern bislang stets abgestritten. Was die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Drogenkonsum angeht, kann im Übrigen auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in seinem Entscheid (RRB Nr. 297 vom 6. März 2018 E. 7a) verwiesen werden. 6.8.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die zusammen mit dem Sicherungsentzug verfügten Wiederzulassungsvoraussetzungen, und zwar insbesondere die Urinkontrollen betreffend Cannabiskonsum und die suchttherapeutischen Gespräche, seien unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar. 6.8.2 Das IRM erachtete eine Drogenabstinenz von 6 Monaten für angezeigt. Es ist selbstredend, dass von dieser Drogenabstinenz auch der Cannabiskonsum erfasst ist. Das Fahren unter Cannabiseinfluss ist wegen dessen Einwirkung auf die Wachheit, das Reaktionsvermögen und das Vermögen zur Einschätzung von Verkehrssituationen sehr gefährlich. Die Beschwerdeführerin selbst hat aber einen regelmässigen Cannabiskonsum zugestanden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sind die Urinkontrollen zur Prüfung der Cannabisabstinenz nicht zu beanstanden. Die angeordnete Urinprobe ist ein dafür geeignetes Mittel, das nicht durch ein milderes ersetzt werden kann und sich auch als verhältnismässig erweist. Aus den Ausführungen zur Frage nach der Legalisierung von Cannabis kann die Beschwerdeführerin im Übrigen vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn selbst wenn der Konsum von Cannabis legalisiert werden sollte, bedeutet dies natürlich nicht, dass damit auch die Teilnahme am motorisierten Verkehr unter Cannabiseinfluss legalisiert würde. 6.8.3 Was die suchttherapeutischen Gespräche betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese lediglich dem Zwecke dienen, eine gegebenenfalls beginnende Suchterkrankung zu bannen und das Bewusstsein der betroffenen Personen für die Problematik von Drogenkonsum und Teilnahme am motorisierten Verkehr zu schärfen. Dieses Bewusstsein fehlt der Beschwerdeführerin offensichtlich. Ansonsten wäre es am 26. Juni 2016 nicht zu einer Autofahrt unter Drogeneinfluss gekommen. Da solche Gespräche durchaus geeignet und erforderlich sind, bei der Beschwerdeführerin dieses nötige Bewusstsein zu schaffen, erweisen sich auch diese als verhältnismässig. 6.8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 3 SVG die Beschwerdeführerin nachweisen muss, dass der Mangel behoben ist, der die Fahreignung ausgeschlossen hatte. Die Beschwerdeführerin trifft also die Beweislast des Nachweises der wiedererlangten Fahreignung. Die verfügten Auflagen im Einzelfall sollen der betroffenen Person helfen und aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen der Führerausweis wieder erteilt wird. Damit wird der betroffenen Person der Nachweis der wiedererlangten Fahreignung erleichtert. Denn einerseits wird ihr klar aufgezeigt, welche Voraussetzungen die Behörde erwartet und andererseits wird ihr zugesichert, dass sie beim Erfüllen der Wiederzulassungsvoraussetzungen im Einzelfall einen Anspruch auf Wiedererteilung des Führerausweises hat. 7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der Beweis der geforderten Drogenabstinenz misslungen ist. Dadurch ist die Bejahung ihrer Fahreignung ausgeschlossen, weshalb ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen ist. Die Polizei hat der Beschwerdeführerin den Führerausweis demnach zu Recht auf unbestimmte Zeit entzogen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 20. Juli 2018 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von gesamthaft 17 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 364.20.-- geltend. Der zeitliche Aufwand von 17 Stunden ist nicht zu beanstanden. Dagegen ist bei den Auslagen der Ansatz für Fotokopien praxisgemäss auf Fr. 0.5 zu reduzieren. Damit ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘594.70 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine Mehrwertsteuer wird im Übrigen nicht geltend gemacht. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘594.70 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber