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810 18 78

Basel-Landschaft · 2018-11-28 · Deutsch BL

Verweigerung der nachgesuchten Einreisebewilligung (Familiennachzugsgesuch zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.11.2018 810 18 78

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. November 2018 (810 18 78) Ausländerrecht Familiennachzugsgesuch zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer B.____ , whft. in Sri Lanka, Beschwerdeführerin C.____ , whft. in Sri Lanka, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dieter Gysin, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Verweigerung der nachgesuchten Einreisebewilligung (Familiennachzugsgesuch zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater) (RRB Nr. 305 vom 6. März 2018) A. Der 1962 geborene, sri-lankische Staatsangehörige A.____ reiste am 8. Juni 1990 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Am 14. August 1995 wurde das von ihm gestellte Asylgesuch vom Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) abgelehnt. Die Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und A.____ vorläufig in der Schweiz aufgenommen. B. Am 14. September 1999 ehelichte A.____ die aus Sri Lanka stammende B.____, geboren 1970, welche am 20. November 1998 als Asylsuchende in die Schweiz eingereist war. Auch ihr Asylgesuch wurde abgewiesen und sie wurde ebenfalls vorläufig aufgenommen. C. Am 17. Dezember 2001 wurde den Ehegatten A.____ und B.____ erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 11. August 2003 kam der gemeinsame Sohn C.____ in Colombo, Sri Lanka, zur Welt. D. Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit wurden die Ehegatten am 22. Februar 2006 ausländerrechtlich verwarnt. Eine weitere Verwarnung folgte am 22. September 2009, da die Sozialhilfeunterstützung in der Zwischenzeit auf über Fr. 100‘000.-- angestiegen war. In der Folge - gemäss eigenen Angaben im Dezember 2009 - verliessen B.____ und C.____ die Schweiz, worauf ihr Aufenthaltsrecht gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 erlosch. E. Am 16. April 2010 gewährte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A.____ aufgrund der hohen Sozialhilfebezüge das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung. In seiner Stellungnahme vom 29. April 2010 begründete A.____ seine Sozialhilfeabhängigkeit damit, dass er aufgrund starker Rücken- und Rheumabeschwerden seine Arbeitsstelle verloren habe und sein IV-Antrag abgelehnt worden sei. Seine Frau und sein Sohn hätten die Schweiz freiwillig verlassen, um die Sozialhilfe zu entlasten. Sie würden jedoch eine Rückkehr beabsichtigen, sobald er eine Arbeitsstelle gefunden habe. F. Am 24. August 2010 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wogegen A.____ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) einreichte. Diese hiess der Regierungsrat mit Urteil vom 18. Januar 2011 gut, worauf die Aufenthaltsbewilligung von A.____ verlängert wurde. G. Am 17. Juni 2013 reichte A.____ dem Schweizerischen Konsulat in Sri Lanka ein mit dem Titel "Einladung von B.____ und C.____" versehenes Schreiben ein, mit welchem er ein vierwöchiges Besuchervisum beantragte. H. Nach Beginn einer Festanstellung bei der Firma D.____ als Mitarbeiter im Reinigungs- und Unterhaltsdienst erhielt A.____ am 17. Juni 2014 die Niederlassungsbewilligung. I. Am 4. August 2017 stellte A.____ bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Einreisegesuch zwecks Familiennachzugs für die Ehefrau B.____ und den Sohn C.____. J. Das AfM informierte A.____ mit Schreiben vom 9. August 2017 darüber, dass die Fristen für einen Familiennachzug abgelaufen seien und ein nachträglicher Familiennachzug nur aufgrund wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden könnte. Am 28. August 2017 hielt A.____ am Gesuch um Familiennachzug fest. Auf Nachfrage führte er aus, er mache sich um seine Familie grosse Sorgen, da seine Frau mit dem gemeinsamen Sohn in Sri Lanka in einer gefährlichen Situation lebe. In Sri Lanka herrsche eine hohe Kriminalität und im Haus der Familie sei es bereits zweimal zu einem Einbruch gekommen. K. Der gemeinsame Sohn C.____ reichte am 10. Oktober 2017 eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, die Situation in Sri Lanka habe sich weiter verschlechtert und er vermisse seinen Vater sehr. Er wünsche sich eine Rückkehr in die Schweiz. L. Am 8. November 2017 lehnte das AfM das Familiennachzugsgesuch ab und verweigerte die Erteilung einer Einreisebewilligung. M. Gegen diese Verfügung führte A.____, vertreten durch die Freiplatzaktion Basel, mit Schreiben vom 20. November 2017 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. N. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 305 vom 6. März 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. O. Mit Eingabe vom 16. März 2018 erhoben A.____, B.____ und C.____ Beschwerde gegen den RRB Nr. 305 vom 6. März 2018 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellen die Begehren, es sei der RRB vom 6. März 2018 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug gutzuheissen bzw. es sei das Gesuch dem SEM soweit notwendig zur Zustimmung zu unterbreiten; alles unter o/e-Kostenfolge. P. Mit Schreiben vom 10. April 2018 zeigte Dieter Gysin, Advokat in Liestal, die Übernahme des Mandats an. Q. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2018 schloss der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde. R. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. S. Am 7. August 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob den Beschwerdeführern zu Recht die nachgesuchte Einreisebewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater verweigert wurde. Strittig ist zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer den Anspruch auf Familiennachzug rechtzeitig geltend gemacht hat. 2.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, B.____ und C.____ hätten die Schweiz im Dezember 2009 freiwillig verlassen, womit deren Aufenthaltsbewilligungen erloschen seien. Die fünfjährige Frist für einen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 3 AuG sei demgemäss im Dezember 2014 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Familiennachzug allerdings erst im Juli 2017 und damit zu spät gestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich bei dem Gesuch um Erteilung eines Besuchervisums vom 17. Juni 2013 um ein Familiennachzugsgesuch gehandelt, sei unglaubwürdig. Im Schreiben vom 8. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer selbst eine Reihe von Gründen dargelegt, weshalb er das Familiennachzugsgesuch nicht eingereicht habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Gesuchs durch die Freiplatzaktion unterstützt worden. Den Fehler der Vertretung oder des Erfüllungsgehilfen müsse sich die Partei wie ihren eigenen anrechnen lassen. Auch könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Fristen seien bei Erhalt des verbesserten Aufenthaltstitels (im vorliegenden Fall beim Wechsel von einer Aufenthalts- zu einer Niederlassungsbewilligung) neu zu berechnen, nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei diesbezüglich eindeutig (Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.1) und lasse keinen Spielraum offen. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe am 17. Juni 2013 sinngemäss ein Gesuch um Familiennachzug gestellt in der Absicht, seine Ehefrau und seinen Sohn in die Schweiz zu bringen. Unabhängig davon, ob er um ein Besuchervisum ersucht oder ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, sei sein Wille, seine Familie in die Schweiz zu holen, durch sein Vorgehen eindeutig erkennbar gewesen. Ferner seien auch die beiden Verfahren (Besuchervisum resp. Familiennachzug nach Art. 44 AuG) in ihren Kernelementen gleich. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er im Jahr 2013 davon ausgegangen sei, er habe ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, welches aufgrund fehlender finanzieller Mittel abgelehnt worden sei. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführe, löse ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung keine neue Frist aus, wenn ein fristgerechtes Gesuch zuvor nicht gestellt worden sei. Es verhalte sich allerdings anders, wenn dieses Gesuch - wie im vorliegenden Fall am 17. Juni 2013 - gestellt, aber abgelehnt worden sei. Die fünfjährige Nachzugsfrist der Ehefrau habe demzufolge mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2014 neu zu laufen begonnen, wodurch die Frist mit Gesuchseingabe vom 4. August 2017 resp. 28. August 2017 gewahrt worden sei. Eine solche Auslegung rechtfertige sich insbesondere, da ihm kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könne und er ohnehin an die Voraussetzungen von Art. 44 AuG gebunden sei. Insofern verschaffe er sich mit dieser Auslegung bezüglich der materiellen Voraussetzungen keinerlei Vorteile bezüglich der allfälligen Gutheissung seines Gesuchs, womit die Rechtsgleichheit gewahrt wäre. 2.4 Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfasst nur die Kernfamilie. Neben den ausländischen Ehegatten haben also auch ledige ausländische Kinder unter 18 Jahren von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern einen Anspruch. 2.5 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG; Ziffer 6.10.2 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM [Stand: 1. Juli 2018, AuG-Weisungen]). Innert dieser Frist muss das Gesuch eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 75 VZAE). Die in Art. 47 AuG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 I 284 E. 2.4-2.6). Sie sollen zudem Rechtsmissbräuche vereiteln, indem verhindert werden soll, dass Kinder erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters nachgezogen werden ( Martina Caroni , Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 47 Rz 2). 2.6 Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Für Kinder über 12 Jahren beträgt die Nachzugsfrist indes lediglich zwölf Monate. Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Nachzugsalters ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2). Besteht das Familienverhältnis bereits, beginnt der Fristenlauf mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an das nachziehende Familienmitglied zu laufen. In dieser Situation spielt es keine Rolle, wie lange das Familienverhältnis bereits besteht. Die Nachzugsfrist beginnt im Moment der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Der Fristenlauf setzt hingegen mit Entstehen des Familienverhältnisses ein, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den in der Schweiz lebenden Elternteil das Familienverhältnis noch nicht begründet war. Der Zeitpunkt der Entstehung des Familienverhältnisses ist dabei entweder der Zeitpunkt des Eheschlusses oder der Begründung des Kindesverhältnisses durch Geburt, Anerkennung, Gerichtsurteil oder Adoption ( Caroni , a.a.O., Art. 47 Rz 16 f.). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnt der Fristenlauf für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AuG mit Inkrafttreten des AuG - also ab dem 1. Januar 2008 - zu laufen, wenn die Einreise zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist oder das Familienverhältnis bereits bestand (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2; AuG-Weisungen, Ziff. 6.10.3). 2.7 Die Aufenthaltsbewilligung wurde den beiden Ehegatten am 17. Dezember 2001 erteilt. Ihr gemeinsamer Sohn hatte diesen Status bereits ab Geburt, d.h. ab dem 11. August 2003. Mit dem Wegzug der Ehefrau B.____ und des Sohnes C.____ nach Sri Lanka im Dezember 2009 ist ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen. Daher begann die fünfjährige Frist im Dezember 2009 zu laufen und endete somit im Dezember 2014. Auch für den Sohn galt überdies die fünfjährige und nicht die zwölfmonatige Frist, da er damals noch nicht über zwölf Jahre alt war. 2.8 Ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung löst keine neue Frist aus, wenn ein fristgerechtes Gesuch zuvor nicht gestellt worden ist. Anders verhält es sich, wenn dieses Gesuch gestellt, allerdings abgelehnt worden ist. In diesem Falle ist es den Betroffenen nicht verwehrt, erneut ein Nachzugsgesuch zu stellen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und damit auch die Nachzugsvoraussetzungen bessere sind, namentlich mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.1). Jedoch muss sowohl das erste Gesuch als auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein (BGE 137 II 393 E. 3.3, publiziert in: Die Praxis [Pra] 101 [2012] Nr. 26). Dem Argument des Beschwerdeführers, das am 17. Juni 2013 gestellte Gesuch um ein Besuchervisum für die Ehefrau und den Sohn sei als Gesuch um Familiennachzug zu werten, kann nicht gefolgt werden. Das Gesuch des Ehemannes vom 17. Juni 2013 zeigt deutlich, dass ihm der Sinn und die Bedeutung eines Besuchervisums klar waren und dass er einen temporären Aufenthalt seiner Ehefrau und seines Sohnes beabsichtigte. Einerseits spricht er in diesem Gesuch von einem "vierwöchigen Besuch". Andererseits schreibt er wörtlich: "Meine Ehefrau und unser Sohn sind noch im selben Jahr [d.h. im Jahr 2009] nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei ich ihnen zu einem späteren Zeitpunkt folgen werde. Aus diesem Grund wäre dies für meinen Sohn die letzte Möglichkeit, das Land zu sehen, in welchem er geboren wurde und einen Teil seiner Kindheit verbracht hat". Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 kein Familiennachzugsgesuch gestellt hat und das im Jahr 2017 gestellte Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführer ausserhalb der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt wurde. 3.1 Im Folgenden bleibt demnach zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug der Ehefrau im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 75 VZAE vorliegen. 3.2 Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausländergesetz keinen jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte. Die Fristenregelung hat dabei durchaus auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung: Wie aus der parlamentarischen Debatte zum AuG klar hervorgeht, ist die ganze Regelung des Familiennachzugs ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (Amtliches Bulletin [AB] 2004 N 739 ff., 2005 S. 305 ff.). Ein nachträglicher Nachzug kommt somit nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1). Die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs hat dementsprechend nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 75 VZAE jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht verletzt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_73/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3). Indes stellt eine restriktive Einwanderungspolitik ein legitimes Interesse dar, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; 137 I 284 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016, E. 2.4.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf die Prüfung der Frage, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1; 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es aufgrund der in Art. 90 AuG statuierten Mitwirkungspflicht sodann den Nachzugswilligen, das Vorliegen gewichtiger Gründe nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Wichtige familiäre Gründe können im Übrigen nicht leichthin angenommen werden; insoweit gelten hohe Darlegungs- und Beweisanforderungen. Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe ist auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2007 vom 21. September 2007 E. 4.1, mit Hinweisen). 3.4 Die Beschwerdeführer machen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Tatsachen geltend, welche einen nachträglichen Familiennachzug der Ehefrau zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz im Dezember 2009 freiwillig verlassen hatte und der Mittelpunkt des Familienlebens mit ihrem Sohn seither in Sri Lanka liegt. Durch das lange Getrenntleben haben die Ehegatten entschieden und akzeptiert, die entsprechenden familiären Beziehungen nur besuchsweise und damit eingeschränkt leben zu können. Darüber hinaus wurde die von den Beschwerdeführern geltend gemachte schwierige Situation in Sri Lanka nicht ausreichend konkretisiert bzw. dargelegt. Vielmehr hatten die Beschwerdeführer mit ihrem Gesuch vom 17. Juni 2013 noch erklärt, die Ehegatten besässen in E.____ und F.____ zwei Häuser und sie seien Eigentümer eines Lebensmittelgeschäfts, das die Ehefrau verwalte. Geplant sei, dass der Ehemann eines Tages nach Sri Lanka zurückkehre und die Familie dort zusammen leben werde. Die nunmehr vorgebrachte hohe Kriminalität in Sri Lanka und die Einbrüche in das Haus der Beschwerdeführer vermögen keinen familiären Härtefall nachzuweisen. Die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs der Ehefrau erweist sich somit als rechtmässig. 4.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob dem gemeinsame Sohn C.____ gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 75 VZAE der nachträgliche Familiennachzug zu gewähren ist. 4.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug des Sohnes nicht gegeben seien, da sich an der Betreuungsmöglichkeit durch die Mutter aufgrund des abgelehnten Einreisegesuchs nichts ändere. Insofern sei dem gemeinsamen Sohn gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AuG kein nachträglicher Familiennachzug zu gewähren. C.____ lebe nun schon seit acht Jahren in Sri Lanka, wo er ab dem 6. Lebensjahr auch seine prägenden Jahre verbracht habe. Nun stehe er mit 14 Jahren kurz vor der Lehrstellensuche, welche ihm jedoch aufgrund der fehlenden sprachlichen und schulischen Grundlagen in der Schweiz schwerfallen dürfte. Schliesslich läge auch kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. 4.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich des Sohns wichtige familiäre Gründe vorlägen, weshalb für diesen der nachträgliche Familiennachzug zu gewähren sei. Die Zusammenführung der Gesamtfamilie entspreche dem Kindeswohl und sei unabhängig von allen anderen Faktoren zentral zu gewichten. Da die Anspruchsvoraussetzungen zum Nachzug der Ehefrau vorlägen, würde eine anderweitige Auslegung dazu führen, dass entweder der Sohn alleine in Sri Lanka leben oder die Ehefrau mit ihm in Sri Lanka bleiben müsste. Beides sei nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, beim Sohn handle es sich um eine Wiederintegration, da er in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei. Er habe hier die Spielgruppe und das erste Kindergartenjahr besucht, bevor er im Alter von sechs Jahren die Schweiz verlassen habe. Insofern sei er auch noch halbwegs der deutschen Sprache mächtig und könnte seine Sprachkenntnisse innert kürzester Zeit ausbauen. Sein Integrationspotential sei äusserst hoch, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine Schulkarriere abschliessen und eine Ausbildungsstelle finden werde. 4.4 Wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei Kindern die weiterhin erforderliche Betreuung im Herkunftsland zufolge Tod oder Erkrankung der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 S. 3794). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Momente im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1; AuG-Weisungen, Ziff. 6.10.4). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung, welche die Integration der Kinder erleichtern will, Rechnung zu tragen, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (vgl. BBl 2002 S. 3754 f.). 4.5 Auch in Bezug auf den Sohn gelingt es den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorgelegen haben. Durch das lange Getrenntleben der Familie haben sich die Eltern bewusst dafür entschieden, ihren Sohn in ihrem Heimatland aufwachsen zu lassen und die Beziehung zu seinem Vater nur besuchsweise zu ermöglichen. Der Sohn kehrte im Alter von sechs Jahren mit seiner Mutter nach Sri Lanka zurück, wo er seine gesamte Schulausbildung absolviert hat und wo er sowohl sozial als auch kulturell verankert ist. Mit seinen Kenntnissen der dortigen Sprache und Gepflogenheiten bringt er wesentlich bessere Voraussetzungen für eine Ausbildung und einen Einstieg ins Berufsleben in Sri Lanka mit, auch wenn die wirtschaftlichen Bedingungen in der Schweiz besser sein mögen. Insofern entspricht ein Verbleib des Sohnes bei seiner Mutter in Sri Lanka objektiv betrachtet eher dem Kindswohl als ein Übersiedeln in die Schweiz. 5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das AfM das Gesuch um Familiennachzug vom 4. August 2017 zu Recht nicht bewilligt hatte, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.