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810 18 76

Basel-Landschaft · 2018-12-05 · Deutsch BL

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Dabei beruft sie sich zunächst auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005, welcher dem ausländischen Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Sodann leitet sie einen grundrechtlichen Aufenthaltsanspruch aus der Beziehung zu ihrer Tochter ab.

E. 4 Die Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG erteilt worden, wonach ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach der (vorliegend unbestrittenen) definitiven Auflösung der Ehegemeinschaft besteht dieser Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8).

E. 4.1 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 140 II 289 E. 3.5.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Das AuG geht vom Grundsatz des Zusammenwohnens aus; die Gewährung eines Anspruchs setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraus. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist vor allem auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei am 23. Juni 2010 in die Schweiz eingereist und habe ab diesem Datum das Familienleben mit ihrem Ehemann aufgenommen, nachdem sie ihn am 15. Juni 2009 in der Dominikanischen Republik geheiratet habe. Die Beziehung habe mit der Auseinandersetzung vom 12. Oktober 2013 geendet. Die Ehegatten hätten somit deutlich über drei Jahre zusammengelebt. 4.2.2 Der Beschwerdegegner wendet demgegenüber ein, im vorliegenden Fall sei das massgebliche eheliche Zusammenleben erst mit der gültigen Anerkennung der Ehe in der Schweiz aufgenommen worden und dieses Zusammenleben sei bereits vor dem 12. Oktober 2013 beendet gewesen. So habe sich der Ehemann bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2013 an das AfM gewandt und mitgeteilt, dass er sich von seiner Ehefrau getrennt habe und schon seit ungefähr zwei Monaten bei seiner Mutter in D.____ wohne. Die Dreijahresfrist sei deswegen klar nicht erreicht. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin und B.____ haben sich gemäss ihren Angaben und dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem dominikanischen Zivilstandsregister vom 16. Juli 2009 am 15. Juni 2009 in der Dominikanischen Republik verheiratet. Das Ehezertifikat "Certificado de Matrimonio" enthält als Hochzeitsdatum hingegen den 15. Juli 2009, dieses Datum wurde in der Folge in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen. Unbestrittenermassen reiste die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2010 in die Schweiz ein und nahm bei B.____ Wohnsitz. Diese Umstände allein genügen jedoch vorliegend nicht, um die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens anzunehmen. Wenn im Gesetz vom Bestand der Ehegemeinschaft und in der Praxis des Bundesgerichts vom ehelichen Zusammenleben bzw. von ehelicher Gemeinschaft die Rede ist, dann ist - wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat - stillschweigend eine nach Schweizer Recht gültige Ehe vorausgesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob die Ehe in der Schweiz oder im Ausland geschlossen wurde (vgl. Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 42 Rz. 12). Eine im Ausland geschlossene Ehe entfaltet in der Schweiz ausländerrechtlich nur Wirkung, wenn sie in der Schweiz anerkannt ist. Für die Migrationsbehörde massgeblich ist dabei die Anerkennung der ausländischen Ehe durch die dafür zuständigen schweizerischen Zivilstandsbehörden ( Thomas Geiser/Marc Busslinger , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 14.33; Caroni , a.a.O., Art. 42 Rz. 12). 4.3.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen, die sich aus den allgemeinen Regeln des IPRG ergeben, namentlich dem schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst die Anerkennung dann gegen den Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden (BGE 138 III 322 E. 4.1; BGE 131 III 182 E. 4.1). Zum Ordre public der Schweiz zählt nach der Rechtsprechung unter anderem das Prinzip der Monogamie und das daraus resultierende Ehehindernis der vorbestehenden Ehe (vgl. Art. 96 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). So entschied das Bundesgericht, dass eine im Ausland geschlossene neue Ehe in der Schweiz nicht anerkannt werden kann, wenn eine frühere Ehe nicht gültig geschieden wurde bzw. keine anerkennungsfähige Scheidung vorliegt (BGE 110 II 5 E. 2a; BGE 74 II 54 E. 2). 4.3.3 Zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin war im schweizerischen Zivilstandsregister B.____s vorherige Ehe mit einer peruanischen Staatsangehörigen eingetragen. B.____ hatte - obwohl er und seine damalige Ehefrau ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten - am 10. Februar 2009 in der Dominikanischen Republik in Abwesenheit seiner Ehefrau die Scheidung erwirkt (vgl. die Urkundensendung der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo vom 3. September 2009 an das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen betreffend "Scheidungsurteil/Jugement de Divorce" des 3. Saals der Handels- und Zivilkammer des Gerichtes erster Instanz der Provinz Santo Domingo). Da die ausländische Scheidung in einem Staat ergangen war, dem kein Ehegatte angehörte, und keine der in Art. 65 Abs. 2 IPRG für solche Fälle statuierten zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung vorlag, verweigerte das Bevölkerungsamt des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, die in B.____s Heimatkanton für die Anerkennung zuständige kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt (vgl. hierzu Art. 23 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung [ZStV] vom 28. April 2004), vorerst die Anerkennung der ausländischen Scheidung. Erst nachdem die damalige Ehefrau am 16. September 2011 gegenüber dem Justiz- und Sicherheitsdepartement ihr Einverständnis mit der Anerkennung erklärt hatte, entfiel das gesetzliche Anerkennungshindernis für die Scheidung (vgl. Art. 65 Abs. 2 lit. c IPRG). Das Zivilstandsamt Basel-Stadt trug daraufhin am 28. September 2011 die Ehescheidung in das Zivilstandsregister ein, wodurch das Ehehindernis der vorbestehenden Ehe entfiel und eine logische Sekunde später B.____s neue Ehe mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz anerkannt und eingetragen werden konnte (vgl. den Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 28. September 2011). Die Beschwerdeführerin führte erst ab diesem Datum eine nach Schweizer Recht gültige Ehe. 4.3.4 Nach dem Gesagten haben die Ehegatten das für die Berechnung der Dauer der Ehegemeinschaft relevante eheliche Zusammenleben mit der Anerkennung der Ehe am 28. September 2011 aufgenommen. Dass sie bereits vorher in der Schweiz zusammenlebten, ändert daran nichts. Selbst wenn der wenig plausiblen Darstellung der Beschwerdeführerin gefolgt würde, wonach die Beziehung am 12. Oktober 2013 geendet habe, wäre die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG klar nicht erreicht (vgl. zum Zeitpunkt der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft hinten E. 5.4.3). 4.4.1 Ist die erste Voraussetzung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der genannten Bestimmung nicht erfüllt, kann die Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, in diesem Zusammenhang eigentlich offen gelassen werden. Dennoch ist vorliegend der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung nicht als erfolgreich integriert gelten kann. 4.4.2 Zu bejahen ist eine erfolgreiche Integration, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VintA] vom 24. Oktober 2007). Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenem Gutdünken ihre eigenen Bedürfnisse über die Befolgung der rechtsstaatlichen Pflichten stellt. So hat sie mehrfach behördliche und gerichtliche Anordnungen missachtet, indem sie am Anfang ihres Aufenthalts ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und illegal in der Schweiz verblieb. Weiter zog sie entgegen der eheschutzrichterlichen Anordnung vom 16. Dezember 2013 nicht aus der ehelichen Liegenschaft aus, was ihr eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs einbrachte (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Januar 2017). Wie die angehäuften Schulden zeigen, kommt sie auch ihren öffentlich-rechtlichen und privaten Zahlungsverpflichtungen nicht immer nach. Für eine erfolgreiche wirtschaftlich-berufliche Integration ist sodann entscheidend, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (Urteil des BGer 2C_455/2018 vom 9. September 2018 E. 4.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthalts nicht in der Lage, sich beruflich zu integrieren und für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch wenn sie einzelne Teilzeitanstellungen vorweisen kann, vermochte sie wirtschaftlich nie auf eigenen Beinen zu stehen und wird seit Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Bis zur erstinstanzlichen Verfügung hatte sie zusammen mit der Tochter staatliche Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 113'058.70 bezogen. Dazu kommt, dass sie erheblich verschuldet ist. Gemäss dem aktenkundigen Betreibungsregisterauszug waren zum Verfügungszeitpunkt 21 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 23'104.89 und 15 Verlustscheine von insgesamt Fr. 22'519.85 offen. Als die eheliche Beziehung (nach ihrer Darstellung) am 12. Oktober 2013 endgültig scheiterte, sprach sie ausschliesslich Spanisch und war nicht in der Lage, mit der Polizei ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (vgl. den Auszug aus dem Polizeijournal vom 2. Juli 2018 und den Personalienübermittlungsbogen an die Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel, auf dem "Dolmetscher erforderlich" angekreuzt ist). Sie hat zwar offenbar später einen oder mehrere Deutschkurse besucht, spricht aber selbst heute noch unbestrittenermassen sehr schlecht Deutsch (vgl. das Schreiben der Sozialen Dienste C.____ vom 12. November 2015). Vertiefte Beziehungen zur hiesigen Gesellschaft vermag sie keine auszuweisen. Von einer erfolgreichen Integration kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 4.4.3 Unerheblich sind im vorliegenden Zusammenhang die Gründe, welche zur schlechten Integration geführt haben. Sollte der Ehemann ihre Integrationsbemühungen aktiv sabotiert haben, so wäre dies als Einzelaspekt allenfalls im Rahmen der Härtefallprüfung relevant. Auch ist das vorliegende Verfahren nicht der richtige Ort, um die Hintergründe und die Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung vom 3. Januar 2017 zu hinterfragen. Diese Diskussion hätte im Strafverfahren geführt werden müssen. Es ist nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Mit Blick auf die Akten, insbesondere die Verfahren, welche bereits geführt worden sind, erweckt die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck einer zurückhaltenden, unbeholfenen Frau, die sich nicht zu wehren wüsste. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung können die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit, die erheblichen Schulden und die mehr als dürftig gebliebenen Deutschkenntnisse nicht einfach mit dem repressiven Verhalten B.____s erklärt werden, zumal diese behaupteten Integrationshindernisse mit dessen Auszug unbestreitbar wegfielen. Die Beschwerdeführerin hat auch danach keine relevanten Integrationsfortschritte erzielt. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, ihr Aufenthaltsanspruch dauere fort, weil wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorlägen, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Sie macht geltend, Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt geworden zu sein. Es sei vor allem psychische Gewalt gewesen, die sich nicht leicht nachweisen lasse. B.____ habe bekanntermassen schon vor der Ehe mit der Beschwerdeführerin mehrere Frauen aus Drittweltländern geehelicht, in die Schweiz gebracht und diese danach ausgenutzt, unterdrückt, tyrannisiert und geschlagen. Die Ausnutzung der Situation dieser Frauen, welche in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem frauenverachtenden Mann stünden, scheine bereits System zu haben. 5.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 138 II 229 E. 3.1). Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmung kann physischer oder psychischer Natur sein. Jede Form häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5.4). Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrecht erhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 142 I 152 [nicht publ.] E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Beim Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall wegen häuslicher Gewalt gilt es ferner zu beachten, dass die eheliche Gemeinschaft primär deswegen aufgegeben worden sein muss. Kann dieser Zusammenhang nicht bejaht werden, weil die Auflösung der Ehegemeinschaft überwiegend andere Ursachen hat, liegt kein nachehelicher Härtefall vor (vgl. Urteil des BGer 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.1; KGE VV vom 26. September 2018 [ 810 17 341] E. 5.2 ; KGE VV vom 17. Mai 2017 [ 810 16 271] E. 4.1 ). 5.3 Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht. Art. 77 Abs. 6 VZAE, der verschiedene Beweismittel aufzählt, ist nicht abschliessend (BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteil des BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2). 5.4.1 Bei einem näheren Blick auf die Nachweise, welche die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, fällt einmal auf, dass es sich praktisch ausnahmslos um Unterlagen handelt, die lange nach dem Ende des ehelichen Zusammenlebens entstanden sind. In den Akten findet sich ein Schreiben der Opferhilfe beider Basel vom 10. November 2015, in welchem angebliche Untaten des Ehemannes geschildert werden, wobei der Bericht offensichtlich einzig die Aussagen der Beschwerdeführerin unkritisch wiedergibt. Ebenso hat die Leiterin der Sozialen Dienste C.____ am 12. November 2015 ein Schreiben verfasst, in welchem sie ihre Annahmen über die Gründe der Trennung der Eheleute darlegt. Schliesslich liegt auch ein undatierter Brief zuhanden des AfM von B.____s Sohn aus früherer Ehe, E.____, in den Akten, in welchem dieser auf Wunsch der Beschwerdeführerin aufzeigt, "wie es eigentlich zuhause abgelaufen" sei. Aus dem Kontext wird klar, dass auch dieses Schreiben nach der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft entstanden sein muss. In erster Linie geht aus dem Schreiben hervor, dass die Vater-Sohn-Beziehung seit Jahren konfliktbelastet war und der Sohn bis zur Volljährigkeit in einem Heim lebte. Danach zog er im Frühjahr 2013 für ein halbes Jahr bei seinem Vater und der Beschwerdeführerin ein, wobei es offensichtlich erneut zu Spannungen zwischen Vater und Sohn kam. Bezüglich der Beschwerdeführerin liegt das Hauptaugenmerk der Äusserungen in der Bekräftigung, dass die eheliche Beziehung erst gegen Ende 2013 gescheitert sei. Dem Brief kann ebenfalls entnommen werden, dass es im ehelichen Haushalt zu häufigen Streitereien gekommen sein muss. 5.4.2 Beweiskräftige Dokumente, die während der Zeit des Zusammenlebens entstanden sind und das jetzt von der Beschwerdeführerin präsentierte Bild einseitiger physischer und psychischer Gewalt seitens des Ehemannes bestätigen würden, liegen hingegen nicht vor. Es finden sich keine Polizeirapporte oder Arztberichte, welche erhebliche körperliche Gewalt gegen die Ehefrau dokumentieren. Der vom Kantonsgericht eingeholte Auszug aus dem Polizeijournal, das für die Zeit vor dem Jahr 2013 keine die Beschwerdeführerin betreffenden Einträge verzeichnet, gibt zwei registrierte Vorfälle aus dem Jahr 2013 wieder. Der erste Polizeieinsatz im Juli 2013 drehte sich um einen Streit zwischen B.____ und dessen Sohn E.____, bei welchem die Beschwerdeführerin nicht erkennbar involviert war. Der zweite Journaleintrag bezieht sich auf die von der Beschwerdeführerin wiederholt aufgegriffene Auseinandersetzung vom 12. Oktober 2013. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang, dass der Ehemann - und nicht etwa die Beschwerdeführerin - den Vorfall der Polizei meldete. Laut der Sachverhaltsdarstellung in den beiden Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Januar 2017 wurde dem Ehemann vorgeworfen, er habe versucht, die Beschwerdeführerin zu ohrfeigen, wobei er nur den Schulterbereich getroffen habe, nachdem ihn diese im Rahmen eines Disputs um Einkäufe mit einem Besteck oder einem ähnlichen Gegenstand an seiner rechten Hand geschnitten haben soll. Die Polizei konnte an seiner rechten Hand allerdings nur ein paar geringfügige Kratzer wahrnehmen, bei der Beschwerdeführerin wurde weder eine vorübergehende Beeinträchtigung noch eine Verletzung festgestellt. Das Strafverfahren gegen den Ehemann wurde in der Folge wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eingestellt, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde mangels Erhärtung des Tatverdachts eingestellt. Neben dieser einmaligen (versuchten) Ohrfeige behauptet die Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten körperlichen Gewalterfahrungen. 5.4.3 In diesem Zusammenhang ist zusätzlich von Gewicht, dass sich dieser einzige Vorfall physischer Gewalt ereignete, nachdem die Ehegatten bereits seit geraumer Zeit getrennt gelebt hatten. Dieser Schluss drängt sich jedenfalls aufgrund der Akten auf. So informierte B.____ das AfM am 24. Juli 2013 über seinen erloschenen Ehewillen und darüber, dass zuhause ein "permanenter Krieg voller Hass und Intrigen" herrsche und die Situation für ihn unhaltbar geworden sei. Er wohne und schlafe seit ca. zwei Monaten in D.____ bei seiner Mutter, wobei er wegen seiner 13-jährigen Tochter aus früherer Ehe praktisch täglich in C.____ nach dem Rechten sehe. Dieser Darstellung der Wohnsituation hat die Beschwerdeführerin nie widersprochen. Im Gegenteil bestätigte sie gegenüber der Opferhilfe beider Basel, dass sich ihr Ehemann seit Sommer 2013 meistens bei seiner Mutter aufgehalten habe. Ihr sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass er dies als Trennung angesehen habe (vgl. die "Bescheinigung" der Opferhilfe beider Basel vom 10. November 2015). B.____s Angaben werden zusätzlich gestützt durch die Polizeirapporte aus dieser Zeit. Im Bericht zum Streit vom 14. Juli 2013 wird vermerkt, dass B.____ sich bei seiner Mutter aufgehalten habe, als anlässlich eines Telefonats der Streit mit seinem Sohn ausgebrochen sei. Auch im Polizeibericht vom 12. Oktober 2013 ist die Rede davon, dass B.____ "seit ca. drei Monaten" nicht mehr in C.____ wohne. Von einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme kann aufgrund der Umstände offenkundig nicht ausgegangen werden, so dass kein wichtiger Grund für das Getrenntleben nach Art. 49 AuG ersichtlich ist (vgl. Art. 76 VZAE). Die Härtefallregelung in Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zielt auf Sachverhalte ab, in denen bei Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 oder 43 AuG gegeben war. Ist der Anspruch nach Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3). Leben die Eheleute bereits getrennt, befindet sich der Ehepartner, der nachträglich Opfer von Gewalt durch den anderen Ehepartner wird, nicht in einer wesentlich anderen Situation als jeder andere Ausländer, dem Gewalt durch Dritte angetan wird. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Gewalt ausgeübt wird, um den Ehepartner zur Wiederaufnahme des Ehelebens zu zwingen. Das war hier jedoch nicht der Fall. 5.4.4 Hinsichtlich der erlittenen psychischen Gewalt verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Nachweis nicht einfach zu erbringen sei. Allerdings scheitert ihr diesbezüglicher Aufenthaltsanspruch - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - nicht aus einem Mangel an Beweisen, denn bereits auf der Grundlage ihrer Behauptungen ist kein Härtefall dargetan. So bleibt ihre Sachverhaltsdarstellung weitgehend unspezifisch. Sie bringt vor, sie habe einen Mann geheiratet, der zuvor bereits mehrere Frauen aus Drittweltländern geehelicht und deren Abhängigkeit von ihm ausgenutzt habe. Sie verweist in der Beschwerdebegründung auf die von ihr im Verfahren vor dem AfM eingereichten Schriftstücke, die allerdings ebenfalls im Allgemeinen verharren. Aus dem Bericht der Opferhilfe beider Basel geht hervor, dass sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz von ihrem Ehemann wie eine Angestellte behandelt gefühlt habe. Sie habe den Haushalt erledigen sowie die Kinder und die separat wohnende Mutter des Ehemanns pflegen und betreuen müssen. Als schlimm habe sie auch empfunden, dass er ihr vor ihrer Einreise seine psychischen Probleme und die verweigerte Anerkennung ihrer Ehe in der Schweiz verschwiegen habe (vgl. "Bescheinigung" der Opferhilfe beider Basel vom 10. November 2015). Soweit sie sich bei den Sozialen Diensten der Gemeinde C.____ und ihren Pastoren darüber beklagte, dass ihr Ehemann ihr kein Haushaltsgeld gegeben habe und sie deswegen keine Lebensmittel habe einkaufen können, betrifft dies den Zeitraum am Ende des Jahres 2013, als die Beziehung bereits gescheitert war. 5.4.5 Bei objektiver Betrachtung präsentiert sich die Ehe der Beschwerdeführerin mit B.____ durchaus nachfühlbar als schmerzliche Enttäuschung für die Beschwerdeführerin. B.____s Schreiben an das AfM vom 10. September 2010, in dem er um den Nachzug seiner neuen Ehefrau ersuchte, vermittelt in der Tat den Eindruck, dass er sie nicht in erster Linie aus Liebe und Zuneigung geheiratet und in die Schweiz gebracht hatte, sondern weil er jemanden brauchte, der das "totale Chaos" in seinem Haushalt in Ordnung bringen und sich um seine schwer pflegebedürftige Mutter kümmern sollte. Die aktenkundigen Berichte und Bilder ergeben insgesamt das Bild desolater Verhältnisse. So war die eheliche Liegenschaft völlig vermüllt. In der Familie herrschte ein rauer Umgangston und waren Streitigkeiten offenbar an der Tagesordnung. Es drängt sich der Eindruck auf, dass es sich zumindest gegen deren Ende um eine belastete Beziehung gehandelt hat, die von Streit geprägt war - woran jedoch beide Eheleute ihren Anteil hatten. In einer Gesamtbetrachtung lässt sich der Schluss ziehen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin zweifellos in verschiedenster Hinsicht in moralisch fragwürdiger Weise behandelt hat, mehr aber auch nicht. Dass eine Ehe, welche relativ schnell eingegangen wurde, nach relativ kurzer Zeit scheitert, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sehen, bildet keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante psychische Unterdrückung (vgl. Urteil des BGer 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, sich gegen ein Fehlverhalten des Ehemannes zu wehren, sei es beispielsweise über Eheschutzverfahren, wenn es um finanzielle Belange ging, sei es etwa durch klares Bekunden der eigenen Bedürfnisse und Schaffen benötigter eigener Freiräume, wenn es um das "Ausnützen" als unbezahlte Haushälterin und Pflegehilfe ging. Wenn sich die Beschwerdeführerin im Nachhinein ausgenutzt fühlt, ist dies durchaus verständlich, allerdings ist nicht zu übersehen, dass sie mit der ihr zugedachten Rolle in der Familie zunächst einverstanden gewesen sein muss. Im Rahmen der Befragung durch das AfM gab sie nämlich an, in den ersten dreieinhalb Jahren sei ihre Ehe wie jede andere Ehe gewesen (vgl. undatierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs [Posteingang beim AfM: 16. November 2015]). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Formulierung offensichtlich auch keine Beziehung umschrieb, die von Psychoterror und häuslicher Gewalt geprägt war. Eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung in Form eines dauernden Beschimpfens, Erniedrigens, Drohens und Einsperrens wird vorliegend nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. 5.5 Das von der Beschwerdeführerin gezeichnete Bild eines tyrannischen Ehemanns erscheint nicht zuletzt deswegen unplausibel, weil es am Ende B.____ war, der sich aus der ehelichen Wohnung entfernte, nicht die Beschwerdeführerin. Dominante, machtausübende Ehemänner ziehen sich in der Regel nicht aus eigenem Antrieb aus der gemeinsamen Wohnung zurück, zumal die Wohnliegenschaft vorliegend im Alleineigentum des Ehemanns stand. Es sind normalerweise gerade die Schwächeren und Unterdrückten, die aus der Beziehung flüchten. Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss nicht auf, die Beschwerdeführerin habe die Ehe aufgrund der behaupteten häuslichen Gewalt verlassen müssen. Vielmehr war es ihr Ehemann, der sich von der Beschwerdeführerin trennte und die gemeinsame eheliche Beziehung auflöste. Unter diesem Gesichtspunkt war die angebliche häusliche Gewalt nicht kausal für das Ende der ehelichen Gemeinschaft. Ursache der Auflösung war vielmehr der Trennungswunsch des Ehemannes, den dieser schliesslich in die Tat umsetzte. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht aufgrund einer durch häusliche Gewalt unzumutbar gewordenen Situation gezwungen war, ihren Ehemann zu verlassen. Dies wäre aber Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallregelung. 5.6 Nur beiläufig erwähnt die Beschwerdeführerin, dass für sie die Rückkehr in die Dominikanische Republik eine ausserordentliche Härte darstellen würde. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG kann ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz darin liegen, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit minderjährigen Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Auch wenn sie es zumindest andeutet, wurde die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Menschenhandel im Sinne dieser Rechtsprechung. Mit dem Argument, ihre Chancen auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt könnten nicht als intakt bezeichnet werden, behauptet die Beschwerdeführerin keine starke Gefährdung der Wiedereingliederung, zumal sie bei der Rückkehr auf die Unterstützung von Familienmitgliedern wird zählen können (vgl. hinten E. 8.3). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des BGer 2C_683/2017 vom 18. Juli 2018 E. 2.3). Auch in dieser Hinsicht liegt kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. 6.1 Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein, ihre Tochter befinde sich zurzeit in Ausbildung und es drohten erhebliche Konsequenzen für diese, wenn sie - die Beschwerdeführerin - die Schweiz verlassen müsste. Die berufliche und persönliche Entwicklung ihrer Tochter würde dadurch stark gefährdet. Sie wohne mit ihrer Tochter zusammen und sie beide würden eine sehr enge Beziehung unterhalten, die durch das gemeinsam erlittene Leid symbiotische Formen angenommen habe. In Anbetracht dieser Umstände stelle die verwehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Mutter einen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar. 6.2 Ausländische Staatsangehörige können in besonderen Fällen aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem konventionsrechtlichen Schutz. Für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 EMRK ist vorausgesetzt, dass zwischen beiden Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). 6.3 Die inzwischen volljährige Tochter der Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. In der Beschwerdebegründung wird argumentiert, es sei davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert werde. Diese Mutmassung unterstreicht den springenden Punkt, nämlich dass diesbezüglich keine Gewissheit besteht, weil die Tochter gerade über keinen gefestigten Rechtsanspruch auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt. Sie ist auf einen positiven Ermessensentscheid des AfM angewiesen. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Familienleben ist unter diesen Umständen nicht tangiert. Im Übrigen kann aus der reinen Beteuerung einer sehr engen Beziehung zwischen Mutter und Tochter nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden. Es bleibt der Tochter ohnehin unbenommen, ihrer Mutter in die gemeinsame Heimat zu folgen. 7.1 Im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrer Tochter macht die Beschwerdeführerin auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geltend. Diese allgemeine Härtefallklausel lässt Abweichungen von den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zu, ist als Bestimmung mit Ausnahmecharakter allerdings restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse infrage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BVGE 2017 VII/6 E. 6; BGE 119 Ib 33 E. 4). Bei dieser Norm geht es um eine Ermessensbewilligung (BGE 137 II 345 E. 3.2.1), weshalb das Kantonsgericht die diesbezügliche vorinstanzliche Ermessensausübung auf Rechtsfehlerhaftigkeit, nicht aber auf Unangemessenheit überprüfen kann (vgl. vorne E. 2). 7.2 Die für die Beurteilung eines allgemeinen Härtefalls speziell zu beachtenden Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE) sprechen allesamt gegen die Bewilligungserteilung. Die Beschwerdeführerin ist augenscheinlich schlecht integriert, bekundet Mühe mit der Respektierung der Rechtsordnung und ist verschuldet sowie dauerhaft sozialhilfeabhängig. Vertiefte soziale Kontakte zur hiesigen Gesellschaft sind nicht ersichtlich. Ihr mittlerweile rund achtjähriger Aufenthalt in der Schweiz war zudem teilweise illegal. Ausser der erwachsenen Tochter verfügt sie über keine Familie in der Schweiz. Von einer Verankerung in der Schweiz kann nicht die Rede sein. Sie ist gesund und verfügt über intakte Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid ungleich härter getroffen wird als andere Ausländerinnen in derselben Lage. Die drohende Trennung von der Tochter begründet trotz enger emotionaler Verbindung keinen Härtefall, zumal es im Alter ihres Kindes nicht unbedingt unüblich ist, ein selbständiges und von den Eltern getrenntes Leben zu führen. 7.3 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007. Im dortigen Fall anerkannte das Bundesgericht einen Härtefall für die Mutter eines Lehrlings, der seit dem 12. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hatte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Sachverhalte in signifikanten Punkten nicht miteinander vergleichbar. Ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall besteht etwa darin, dass im besagten bundesgerichtlichen Entscheid die Mutter stets aus eigenem Erwerbseinkommen sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch denjenigen ihres Sohnes bestritten hatte. Das Bundesgericht betonte auch die anderweitig vorbildliche Integration der Frau, welche in augenfälligem Kontrast zum vorliegenden Fall steht. So hatte sich die gänzlich unbescholtene Mutter einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz aufgebaut und perfekt Französisch gelernt (vgl. Urteil des BGer 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 E. 4.1). Das Bundesgericht hat die Abhängigkeit des volljährigen, noch in der Ausbildung stehenden Sohnes von der Mutter insbesondere in der finanziellen Unterstützung bzw. der Finanzierung seines Lebensunterhalts während der Ausbildung erblickt. Im vorliegenden Fall bestreitet im Wesentlichen nicht die Mutter den Lebensunterhalt der in Ausbildung stehenden volljährigen Tochter. Vielmehr sorgt seit Jahren die Sozialhilfe für deren Existenzsicherung. Dementsprechend würde sich an der Finanzierung der Lebenshaltung der Tochter durch die öffentliche Hand auch bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik nichts ändern. Die Tochter ist im Unterschied zum zitierten Entscheid des Bundesgerichts nicht finanziell von ihrer Mutter abhängig. 7.4 Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geprüft und dabei die massgeblichen Gesichtspunkte nachvollziehbar gewürdigt. Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass er sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Er durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ohne Rechtsverletzung verneinen. 8.1 Auch wenn kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, führt dies nicht zwingend zu deren Nichtverlängerung. Die Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) müssen sich überdies als verhältnismässig erweisen. Es ist demgemäss zu prüfen, ob die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung zu verwirklichen und ob diese die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). 8.2 Ein zulässiges öffentliches Interesse für die Wegweisung liegt im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums durchzusetzen. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Zusätzlich besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Aufenthaltstitel einer Ausländerin, deren Sozialhilfeabhängigkeit eine erhebliche finanzielle Belastung für das Gemeinwesen darstellt, nicht weiter zu festigen. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung dieser fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete und erforderliche Massnahme ist. 8.3 Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 53 Jahren in die Schweiz ein und wurde damit in ihrem Heimatland sozialisiert, wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht hat. Mittlerweile lebt sie seit über acht Jahren in der Schweiz, wobei der anfängliche illegale Aufenthalt die Dauer etwas relativiert. Trotz ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz hat sie sich kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert (vgl. oben E. 4.4.2). Ihr einziger Bezugspunkt zur Schweiz liegt in der hier lebenden Tochter. Die Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik dürfte der Beschwerdeführerin nicht überdurchschnittlich schwer fallen, auch wenn damit eine gewisse Härte verbunden sein mag. Sie hat ihr Leben bis zur Übersiedelung in die Schweiz vollständig dort verbracht und ist mit den heimatlichen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut. Ihre gegenteilige Beteuerung, wonach sie sämtliche Brücken zu ihrer Heimat abgebrochen habe, ist unglaubhaft und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, zumal zwei weitere Töchter und ihre gesamte übrige engere Familie (Vater und fünf Geschwister) nach wie vor in der Dominikanischen Republik leben. Dadurch kann die Beschwerdeführerin für ihre soziale und berufliche Wiedereingliederung auf ein tragfähiges Netz in der Heimat zählen. Ihr Alter und nicht zuletzt die dortige prekäre wirtschaftliche Situation dürften ihr den beruflichen Wiedereinstieg zwar erschweren; dennoch ist es ihr zumutbar, sich um den Wiederaufbau einer Existenz zu bemühen. Die befürchteten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und ein im Vergleich zur Schweiz tieferer Lebensstandard ändern daran nichts. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt keine überwiegenden privaten Interessen vorzubringen, welche ihren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen würden. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 9.2 Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht nicht (§ 21 Abs. 1 VPO). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Kostennote vom 28. August 2018 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 8.33 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von insgesamt Fr. 46.50 geltend, was tarifkonform und nicht zu beanstanden ist. Somit beläuft sich das Gesamthonorar vorliegend auf Fr. 1'844.35 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST). 9.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'844.35 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 9. März 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_248/2019) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2018 810 18 76

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. Dezember 2018 (810 18 76) Ausländerrecht Berechnung der Dauer der Ehegemeinschaft bei im Ausland geschlossener Ehe/Nachehelicher Härtefall Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Eduard Schoch, Rechtsanwalt und Notar gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung (RRB Nr. 300 vom 6. März 2018) A. A.A.____ (geb. 30. Dezember 1957) ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Am 15. Juli 2009 (alternativ am 15. Juni 2009, vgl. dazu hinten E. 4.3.1) heiratete sie in ihrer Heimat den Schweizer Bürger B.____ (geb. 15. Juni 1956). Ab Dezember 2009 hielt sie sich ein erstes Mal als Touristin für drei Monate in der Schweiz auf. Am 23. Juni 2010 reiste sie wiederum mit einem Touristenvisum zusammen mit ihrer Tochter B.A.____ (geb. 25. Oktober 1999) in die Schweiz. Kurz vor Ablauf der Visa ersuchte B.____ mit Schreiben vom 10. September 2010 beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) um Erteilung einer "einstweiligen Aufenthaltsbewilligung" für A.A.____ und deren Tochter. Das Amt verweigerte in der Folge den prozeduralen Aufenthalt und wies Mutter und Tochter aus der Schweiz weg, weil B.____s vorherige Ehe mit einer peruanischen Staatsangehörigen einer Anerkennung der neuen Ehe entgegenstand und damit die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht offensichtlich erfüllt waren. Der Regierungsrat und das Kantonsgericht schützten in der Folge diesen Entscheid (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 31. August 2011 [810 11 133]). Am 2. Mai 2011 wies das AfM die Familiennachzugsgesuche ab. A.A.____ und ihre Tochter zogen auch diesen Entscheid weiter. Ihrer Ausreiseverpflichtung kamen sie währenddessen nicht nach. B. Nachdem B.____s ausländische Scheidung und die neue Ehe in der Schweiz anerkannt worden waren, bewilligte das AfM A.A.____ und B.A.____ am 19. Januar 2012 den Familiennachzug. Die Aufenthaltsbewilligung von A.A.____ wurde letztmals am 12. Juli 2013 bis am 22. Juni 2015 verlängert. C. Am 24. Juli 2013 meldete B.____ dem AfM die freiwillige Trennung von seiner Ehefrau. Es sei ihm aufgrund der unerträglichen innerfamiliären Konflikte nicht mehr möglich, in der ehelichen Liegenschaft in C.____ zu leben. Er habe sich in der Gemeinde nicht abgemeldet, wohne aber seit ungefähr zwei Monaten bei seiner pflegebedürftigen Mutter in D.____. Er strebe die Scheidung an. Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 bewilligte das Bezirksgericht Liestal B.____ und A.A.____ das Getrenntleben und wies die Ehefrau an, die (im Eigentum des Ehemannes stehende) eheliche Liegenschaft zu verlassen. D. Mit Schreiben vom 3. November 2015 stellte das AfM A.A.____ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. Am 16. November 2015 (Posteingang) antwortete A.A.____ und machte unter Beilage verschiedener Unterstützungsschreiben insbesondere geltend, sie sei am 12. Oktober 2013 Opfer häuslicher Gewalt geworden und habe sich an diesem Datum von ihrem Mann getrennt. Am 3. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Strafverfahren gegen B.____ und A.A.____ wegen im Rahmen der Auseinandersetzung vom 12. Oktober 2013 gegenseitig begangener Tätlichkeiten ein. Am 27. Oktober 2017 verfügte das AfM die Nichtverlängerung von A.A.____s Aufenthaltsbewilligung und wies sie bis spätestens am 27. November 2017 aus der Schweiz weg. Das Amt verneinte einen Aufenthaltsanspruch und erachtete die Wegweisung als verhältnismässig. E. Dagegen liess A.A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde führen. Mit Beschluss Nr. 300 vom 6. März 2018 wies der Regierungsrat ihre Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und ordnete an, dass sie die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft die Schweiz zu verlassen habe. Im Entscheid wird im Wesentlichen erwogen, ein auf die Ehedauer abgestützter Aufenthaltsanspruch falle angesichts der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft von weniger als drei Jahren und der schlechten sprachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration nicht in Betracht. Ein nachehelicher Härtefall liege nicht vor, denn A.A.____ habe nicht glaubhaft machen können, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Auf den grundrechtlichen Schutz des Familienlebens könne sie sich des Weiteren nicht berufen. Die Wegweisung sei ihr ohne Weiteres zumutbar. F. Mit Eingabe vom 16. März 2018 hat A.A.____, vertreten durch Eduard Schoch, Rechtsanwalt und Notar, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2018 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, ihre Aufenthaltsbewilligung sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlängern. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Amt für Migration zurückzuweisen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie verfüge über einen Verlängerungsanspruch, da ihre Ehe erst nach mehr als dreijährigem Zusammenleben in der Schweiz gescheitert sei und von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden könne. Sie sei weiter Opfer eines Ehemanns geworden, der systematisch Frauen aus Drittweltländern heirate, um sie dann auszunutzen und zu tyrannisieren. Dies zeige sich auch darin, dass er nach dem Scheitern ihrer Beziehung in die Dominikanische Republik ausgewandert sei und sie ohne Unterstützung in der Schweiz zurückgelassen habe. Während der Ehe habe er ihr kein Haushaltsgeld gegeben und sie nach einem verbalen Streit geschlagen. Die erlittene häusliche Gewalt begründe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sodann führe sie eine enge Beziehung zu ihrer hier aufenthaltsberechtigten Tochter, der eine Trennung von der Mutter nicht zugemutet werden könne. Ihre Wegweisung stelle einen Eingriff in das Recht auf Familienleben und eine ausserordentliche Härte dar, weshalb sie als unverhältnismässig eingestuft werden müsse. G. Der Regierungsrat schliesst in der Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er unterstreicht, dass der anfänglich illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich zu bleiben habe. Die Ehe sei ohnehin erst im Herbst 2011 anerkannt worden, weshalb die Fristrechnung erst dann zu laufen begonnen und das eheliche Zusammenleben klarerweise nicht drei Jahre gedauert habe. Aufgrund der Straffälligkeit, Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin könne auch keineswegs von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Zu ihrer erwachsenen Tochter bestehe kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Im Übrigen lebten zwei andere Töchter in der Dominikanischen Republik, wo sie bei einer Rückkehr ein intaktes Beziehungsnetz erwarte. H. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Von der Polizei Basel-Landschaft holte das Gericht Auszüge aus dem Polizeijournal ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Dabei beruft sie sich zunächst auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005, welcher dem ausländischen Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Sodann leitet sie einen grundrechtlichen Aufenthaltsanspruch aus der Beziehung zu ihrer Tochter ab. 4. Die Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG erteilt worden, wonach ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach der (vorliegend unbestrittenen) definitiven Auflösung der Ehegemeinschaft besteht dieser Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8). 4.1 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 140 II 289 E. 3.5.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Das AuG geht vom Grundsatz des Zusammenwohnens aus; die Gewährung eines Anspruchs setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraus. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist vor allem auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei am 23. Juni 2010 in die Schweiz eingereist und habe ab diesem Datum das Familienleben mit ihrem Ehemann aufgenommen, nachdem sie ihn am 15. Juni 2009 in der Dominikanischen Republik geheiratet habe. Die Beziehung habe mit der Auseinandersetzung vom 12. Oktober 2013 geendet. Die Ehegatten hätten somit deutlich über drei Jahre zusammengelebt. 4.2.2 Der Beschwerdegegner wendet demgegenüber ein, im vorliegenden Fall sei das massgebliche eheliche Zusammenleben erst mit der gültigen Anerkennung der Ehe in der Schweiz aufgenommen worden und dieses Zusammenleben sei bereits vor dem 12. Oktober 2013 beendet gewesen. So habe sich der Ehemann bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2013 an das AfM gewandt und mitgeteilt, dass er sich von seiner Ehefrau getrennt habe und schon seit ungefähr zwei Monaten bei seiner Mutter in D.____ wohne. Die Dreijahresfrist sei deswegen klar nicht erreicht. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin und B.____ haben sich gemäss ihren Angaben und dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem dominikanischen Zivilstandsregister vom 16. Juli 2009 am 15. Juni 2009 in der Dominikanischen Republik verheiratet. Das Ehezertifikat "Certificado de Matrimonio" enthält als Hochzeitsdatum hingegen den 15. Juli 2009, dieses Datum wurde in der Folge in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen. Unbestrittenermassen reiste die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2010 in die Schweiz ein und nahm bei B.____ Wohnsitz. Diese Umstände allein genügen jedoch vorliegend nicht, um die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens anzunehmen. Wenn im Gesetz vom Bestand der Ehegemeinschaft und in der Praxis des Bundesgerichts vom ehelichen Zusammenleben bzw. von ehelicher Gemeinschaft die Rede ist, dann ist - wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat - stillschweigend eine nach Schweizer Recht gültige Ehe vorausgesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob die Ehe in der Schweiz oder im Ausland geschlossen wurde (vgl. Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 42 Rz. 12). Eine im Ausland geschlossene Ehe entfaltet in der Schweiz ausländerrechtlich nur Wirkung, wenn sie in der Schweiz anerkannt ist. Für die Migrationsbehörde massgeblich ist dabei die Anerkennung der ausländischen Ehe durch die dafür zuständigen schweizerischen Zivilstandsbehörden ( Thomas Geiser/Marc Busslinger , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 14.33; Caroni , a.a.O., Art. 42 Rz. 12). 4.3.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen, die sich aus den allgemeinen Regeln des IPRG ergeben, namentlich dem schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst die Anerkennung dann gegen den Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden (BGE 138 III 322 E. 4.1; BGE 131 III 182 E. 4.1). Zum Ordre public der Schweiz zählt nach der Rechtsprechung unter anderem das Prinzip der Monogamie und das daraus resultierende Ehehindernis der vorbestehenden Ehe (vgl. Art. 96 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). So entschied das Bundesgericht, dass eine im Ausland geschlossene neue Ehe in der Schweiz nicht anerkannt werden kann, wenn eine frühere Ehe nicht gültig geschieden wurde bzw. keine anerkennungsfähige Scheidung vorliegt (BGE 110 II 5 E. 2a; BGE 74 II 54 E. 2). 4.3.3 Zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin war im schweizerischen Zivilstandsregister B.____s vorherige Ehe mit einer peruanischen Staatsangehörigen eingetragen. B.____ hatte - obwohl er und seine damalige Ehefrau ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten - am 10. Februar 2009 in der Dominikanischen Republik in Abwesenheit seiner Ehefrau die Scheidung erwirkt (vgl. die Urkundensendung der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo vom 3. September 2009 an das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen betreffend "Scheidungsurteil/Jugement de Divorce" des 3. Saals der Handels- und Zivilkammer des Gerichtes erster Instanz der Provinz Santo Domingo). Da die ausländische Scheidung in einem Staat ergangen war, dem kein Ehegatte angehörte, und keine der in Art. 65 Abs. 2 IPRG für solche Fälle statuierten zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung vorlag, verweigerte das Bevölkerungsamt des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, die in B.____s Heimatkanton für die Anerkennung zuständige kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt (vgl. hierzu Art. 23 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung [ZStV] vom 28. April 2004), vorerst die Anerkennung der ausländischen Scheidung. Erst nachdem die damalige Ehefrau am 16. September 2011 gegenüber dem Justiz- und Sicherheitsdepartement ihr Einverständnis mit der Anerkennung erklärt hatte, entfiel das gesetzliche Anerkennungshindernis für die Scheidung (vgl. Art. 65 Abs. 2 lit. c IPRG). Das Zivilstandsamt Basel-Stadt trug daraufhin am 28. September 2011 die Ehescheidung in das Zivilstandsregister ein, wodurch das Ehehindernis der vorbestehenden Ehe entfiel und eine logische Sekunde später B.____s neue Ehe mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz anerkannt und eingetragen werden konnte (vgl. den Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 28. September 2011). Die Beschwerdeführerin führte erst ab diesem Datum eine nach Schweizer Recht gültige Ehe. 4.3.4 Nach dem Gesagten haben die Ehegatten das für die Berechnung der Dauer der Ehegemeinschaft relevante eheliche Zusammenleben mit der Anerkennung der Ehe am 28. September 2011 aufgenommen. Dass sie bereits vorher in der Schweiz zusammenlebten, ändert daran nichts. Selbst wenn der wenig plausiblen Darstellung der Beschwerdeführerin gefolgt würde, wonach die Beziehung am 12. Oktober 2013 geendet habe, wäre die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG klar nicht erreicht (vgl. zum Zeitpunkt der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft hinten E. 5.4.3). 4.4.1 Ist die erste Voraussetzung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der genannten Bestimmung nicht erfüllt, kann die Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, in diesem Zusammenhang eigentlich offen gelassen werden. Dennoch ist vorliegend der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung nicht als erfolgreich integriert gelten kann. 4.4.2 Zu bejahen ist eine erfolgreiche Integration, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VintA] vom 24. Oktober 2007). Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenem Gutdünken ihre eigenen Bedürfnisse über die Befolgung der rechtsstaatlichen Pflichten stellt. So hat sie mehrfach behördliche und gerichtliche Anordnungen missachtet, indem sie am Anfang ihres Aufenthalts ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und illegal in der Schweiz verblieb. Weiter zog sie entgegen der eheschutzrichterlichen Anordnung vom 16. Dezember 2013 nicht aus der ehelichen Liegenschaft aus, was ihr eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs einbrachte (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Januar 2017). Wie die angehäuften Schulden zeigen, kommt sie auch ihren öffentlich-rechtlichen und privaten Zahlungsverpflichtungen nicht immer nach. Für eine erfolgreiche wirtschaftlich-berufliche Integration ist sodann entscheidend, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (Urteil des BGer 2C_455/2018 vom 9. September 2018 E. 4.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthalts nicht in der Lage, sich beruflich zu integrieren und für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch wenn sie einzelne Teilzeitanstellungen vorweisen kann, vermochte sie wirtschaftlich nie auf eigenen Beinen zu stehen und wird seit Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Bis zur erstinstanzlichen Verfügung hatte sie zusammen mit der Tochter staatliche Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 113'058.70 bezogen. Dazu kommt, dass sie erheblich verschuldet ist. Gemäss dem aktenkundigen Betreibungsregisterauszug waren zum Verfügungszeitpunkt 21 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 23'104.89 und 15 Verlustscheine von insgesamt Fr. 22'519.85 offen. Als die eheliche Beziehung (nach ihrer Darstellung) am 12. Oktober 2013 endgültig scheiterte, sprach sie ausschliesslich Spanisch und war nicht in der Lage, mit der Polizei ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (vgl. den Auszug aus dem Polizeijournal vom 2. Juli 2018 und den Personalienübermittlungsbogen an die Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel, auf dem "Dolmetscher erforderlich" angekreuzt ist). Sie hat zwar offenbar später einen oder mehrere Deutschkurse besucht, spricht aber selbst heute noch unbestrittenermassen sehr schlecht Deutsch (vgl. das Schreiben der Sozialen Dienste C.____ vom 12. November 2015). Vertiefte Beziehungen zur hiesigen Gesellschaft vermag sie keine auszuweisen. Von einer erfolgreichen Integration kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 4.4.3 Unerheblich sind im vorliegenden Zusammenhang die Gründe, welche zur schlechten Integration geführt haben. Sollte der Ehemann ihre Integrationsbemühungen aktiv sabotiert haben, so wäre dies als Einzelaspekt allenfalls im Rahmen der Härtefallprüfung relevant. Auch ist das vorliegende Verfahren nicht der richtige Ort, um die Hintergründe und die Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung vom 3. Januar 2017 zu hinterfragen. Diese Diskussion hätte im Strafverfahren geführt werden müssen. Es ist nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Mit Blick auf die Akten, insbesondere die Verfahren, welche bereits geführt worden sind, erweckt die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck einer zurückhaltenden, unbeholfenen Frau, die sich nicht zu wehren wüsste. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung können die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit, die erheblichen Schulden und die mehr als dürftig gebliebenen Deutschkenntnisse nicht einfach mit dem repressiven Verhalten B.____s erklärt werden, zumal diese behaupteten Integrationshindernisse mit dessen Auszug unbestreitbar wegfielen. Die Beschwerdeführerin hat auch danach keine relevanten Integrationsfortschritte erzielt. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, ihr Aufenthaltsanspruch dauere fort, weil wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorlägen, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Sie macht geltend, Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt geworden zu sein. Es sei vor allem psychische Gewalt gewesen, die sich nicht leicht nachweisen lasse. B.____ habe bekanntermassen schon vor der Ehe mit der Beschwerdeführerin mehrere Frauen aus Drittweltländern geehelicht, in die Schweiz gebracht und diese danach ausgenutzt, unterdrückt, tyrannisiert und geschlagen. Die Ausnutzung der Situation dieser Frauen, welche in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem frauenverachtenden Mann stünden, scheine bereits System zu haben. 5.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 138 II 229 E. 3.1). Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmung kann physischer oder psychischer Natur sein. Jede Form häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5.4). Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrecht erhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 142 I 152 [nicht publ.] E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Beim Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall wegen häuslicher Gewalt gilt es ferner zu beachten, dass die eheliche Gemeinschaft primär deswegen aufgegeben worden sein muss. Kann dieser Zusammenhang nicht bejaht werden, weil die Auflösung der Ehegemeinschaft überwiegend andere Ursachen hat, liegt kein nachehelicher Härtefall vor (vgl. Urteil des BGer 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.1; KGE VV vom 26. September 2018 [ 810 17 341] E. 5.2 ; KGE VV vom 17. Mai 2017 [ 810 16 271] E. 4.1 ). 5.3 Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht. Art. 77 Abs. 6 VZAE, der verschiedene Beweismittel aufzählt, ist nicht abschliessend (BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteil des BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2). 5.4.1 Bei einem näheren Blick auf die Nachweise, welche die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, fällt einmal auf, dass es sich praktisch ausnahmslos um Unterlagen handelt, die lange nach dem Ende des ehelichen Zusammenlebens entstanden sind. In den Akten findet sich ein Schreiben der Opferhilfe beider Basel vom 10. November 2015, in welchem angebliche Untaten des Ehemannes geschildert werden, wobei der Bericht offensichtlich einzig die Aussagen der Beschwerdeführerin unkritisch wiedergibt. Ebenso hat die Leiterin der Sozialen Dienste C.____ am 12. November 2015 ein Schreiben verfasst, in welchem sie ihre Annahmen über die Gründe der Trennung der Eheleute darlegt. Schliesslich liegt auch ein undatierter Brief zuhanden des AfM von B.____s Sohn aus früherer Ehe, E.____, in den Akten, in welchem dieser auf Wunsch der Beschwerdeführerin aufzeigt, "wie es eigentlich zuhause abgelaufen" sei. Aus dem Kontext wird klar, dass auch dieses Schreiben nach der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft entstanden sein muss. In erster Linie geht aus dem Schreiben hervor, dass die Vater-Sohn-Beziehung seit Jahren konfliktbelastet war und der Sohn bis zur Volljährigkeit in einem Heim lebte. Danach zog er im Frühjahr 2013 für ein halbes Jahr bei seinem Vater und der Beschwerdeführerin ein, wobei es offensichtlich erneut zu Spannungen zwischen Vater und Sohn kam. Bezüglich der Beschwerdeführerin liegt das Hauptaugenmerk der Äusserungen in der Bekräftigung, dass die eheliche Beziehung erst gegen Ende 2013 gescheitert sei. Dem Brief kann ebenfalls entnommen werden, dass es im ehelichen Haushalt zu häufigen Streitereien gekommen sein muss. 5.4.2 Beweiskräftige Dokumente, die während der Zeit des Zusammenlebens entstanden sind und das jetzt von der Beschwerdeführerin präsentierte Bild einseitiger physischer und psychischer Gewalt seitens des Ehemannes bestätigen würden, liegen hingegen nicht vor. Es finden sich keine Polizeirapporte oder Arztberichte, welche erhebliche körperliche Gewalt gegen die Ehefrau dokumentieren. Der vom Kantonsgericht eingeholte Auszug aus dem Polizeijournal, das für die Zeit vor dem Jahr 2013 keine die Beschwerdeführerin betreffenden Einträge verzeichnet, gibt zwei registrierte Vorfälle aus dem Jahr 2013 wieder. Der erste Polizeieinsatz im Juli 2013 drehte sich um einen Streit zwischen B.____ und dessen Sohn E.____, bei welchem die Beschwerdeführerin nicht erkennbar involviert war. Der zweite Journaleintrag bezieht sich auf die von der Beschwerdeführerin wiederholt aufgegriffene Auseinandersetzung vom 12. Oktober 2013. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang, dass der Ehemann - und nicht etwa die Beschwerdeführerin - den Vorfall der Polizei meldete. Laut der Sachverhaltsdarstellung in den beiden Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Januar 2017 wurde dem Ehemann vorgeworfen, er habe versucht, die Beschwerdeführerin zu ohrfeigen, wobei er nur den Schulterbereich getroffen habe, nachdem ihn diese im Rahmen eines Disputs um Einkäufe mit einem Besteck oder einem ähnlichen Gegenstand an seiner rechten Hand geschnitten haben soll. Die Polizei konnte an seiner rechten Hand allerdings nur ein paar geringfügige Kratzer wahrnehmen, bei der Beschwerdeführerin wurde weder eine vorübergehende Beeinträchtigung noch eine Verletzung festgestellt. Das Strafverfahren gegen den Ehemann wurde in der Folge wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eingestellt, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde mangels Erhärtung des Tatverdachts eingestellt. Neben dieser einmaligen (versuchten) Ohrfeige behauptet die Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten körperlichen Gewalterfahrungen. 5.4.3 In diesem Zusammenhang ist zusätzlich von Gewicht, dass sich dieser einzige Vorfall physischer Gewalt ereignete, nachdem die Ehegatten bereits seit geraumer Zeit getrennt gelebt hatten. Dieser Schluss drängt sich jedenfalls aufgrund der Akten auf. So informierte B.____ das AfM am 24. Juli 2013 über seinen erloschenen Ehewillen und darüber, dass zuhause ein "permanenter Krieg voller Hass und Intrigen" herrsche und die Situation für ihn unhaltbar geworden sei. Er wohne und schlafe seit ca. zwei Monaten in D.____ bei seiner Mutter, wobei er wegen seiner 13-jährigen Tochter aus früherer Ehe praktisch täglich in C.____ nach dem Rechten sehe. Dieser Darstellung der Wohnsituation hat die Beschwerdeführerin nie widersprochen. Im Gegenteil bestätigte sie gegenüber der Opferhilfe beider Basel, dass sich ihr Ehemann seit Sommer 2013 meistens bei seiner Mutter aufgehalten habe. Ihr sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass er dies als Trennung angesehen habe (vgl. die "Bescheinigung" der Opferhilfe beider Basel vom 10. November 2015). B.____s Angaben werden zusätzlich gestützt durch die Polizeirapporte aus dieser Zeit. Im Bericht zum Streit vom 14. Juli 2013 wird vermerkt, dass B.____ sich bei seiner Mutter aufgehalten habe, als anlässlich eines Telefonats der Streit mit seinem Sohn ausgebrochen sei. Auch im Polizeibericht vom 12. Oktober 2013 ist die Rede davon, dass B.____ "seit ca. drei Monaten" nicht mehr in C.____ wohne. Von einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme kann aufgrund der Umstände offenkundig nicht ausgegangen werden, so dass kein wichtiger Grund für das Getrenntleben nach Art. 49 AuG ersichtlich ist (vgl. Art. 76 VZAE). Die Härtefallregelung in Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zielt auf Sachverhalte ab, in denen bei Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 oder 43 AuG gegeben war. Ist der Anspruch nach Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3). Leben die Eheleute bereits getrennt, befindet sich der Ehepartner, der nachträglich Opfer von Gewalt durch den anderen Ehepartner wird, nicht in einer wesentlich anderen Situation als jeder andere Ausländer, dem Gewalt durch Dritte angetan wird. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Gewalt ausgeübt wird, um den Ehepartner zur Wiederaufnahme des Ehelebens zu zwingen. Das war hier jedoch nicht der Fall. 5.4.4 Hinsichtlich der erlittenen psychischen Gewalt verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Nachweis nicht einfach zu erbringen sei. Allerdings scheitert ihr diesbezüglicher Aufenthaltsanspruch - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - nicht aus einem Mangel an Beweisen, denn bereits auf der Grundlage ihrer Behauptungen ist kein Härtefall dargetan. So bleibt ihre Sachverhaltsdarstellung weitgehend unspezifisch. Sie bringt vor, sie habe einen Mann geheiratet, der zuvor bereits mehrere Frauen aus Drittweltländern geehelicht und deren Abhängigkeit von ihm ausgenutzt habe. Sie verweist in der Beschwerdebegründung auf die von ihr im Verfahren vor dem AfM eingereichten Schriftstücke, die allerdings ebenfalls im Allgemeinen verharren. Aus dem Bericht der Opferhilfe beider Basel geht hervor, dass sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz von ihrem Ehemann wie eine Angestellte behandelt gefühlt habe. Sie habe den Haushalt erledigen sowie die Kinder und die separat wohnende Mutter des Ehemanns pflegen und betreuen müssen. Als schlimm habe sie auch empfunden, dass er ihr vor ihrer Einreise seine psychischen Probleme und die verweigerte Anerkennung ihrer Ehe in der Schweiz verschwiegen habe (vgl. "Bescheinigung" der Opferhilfe beider Basel vom 10. November 2015). Soweit sie sich bei den Sozialen Diensten der Gemeinde C.____ und ihren Pastoren darüber beklagte, dass ihr Ehemann ihr kein Haushaltsgeld gegeben habe und sie deswegen keine Lebensmittel habe einkaufen können, betrifft dies den Zeitraum am Ende des Jahres 2013, als die Beziehung bereits gescheitert war. 5.4.5 Bei objektiver Betrachtung präsentiert sich die Ehe der Beschwerdeführerin mit B.____ durchaus nachfühlbar als schmerzliche Enttäuschung für die Beschwerdeführerin. B.____s Schreiben an das AfM vom 10. September 2010, in dem er um den Nachzug seiner neuen Ehefrau ersuchte, vermittelt in der Tat den Eindruck, dass er sie nicht in erster Linie aus Liebe und Zuneigung geheiratet und in die Schweiz gebracht hatte, sondern weil er jemanden brauchte, der das "totale Chaos" in seinem Haushalt in Ordnung bringen und sich um seine schwer pflegebedürftige Mutter kümmern sollte. Die aktenkundigen Berichte und Bilder ergeben insgesamt das Bild desolater Verhältnisse. So war die eheliche Liegenschaft völlig vermüllt. In der Familie herrschte ein rauer Umgangston und waren Streitigkeiten offenbar an der Tagesordnung. Es drängt sich der Eindruck auf, dass es sich zumindest gegen deren Ende um eine belastete Beziehung gehandelt hat, die von Streit geprägt war - woran jedoch beide Eheleute ihren Anteil hatten. In einer Gesamtbetrachtung lässt sich der Schluss ziehen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin zweifellos in verschiedenster Hinsicht in moralisch fragwürdiger Weise behandelt hat, mehr aber auch nicht. Dass eine Ehe, welche relativ schnell eingegangen wurde, nach relativ kurzer Zeit scheitert, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sehen, bildet keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante psychische Unterdrückung (vgl. Urteil des BGer 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, sich gegen ein Fehlverhalten des Ehemannes zu wehren, sei es beispielsweise über Eheschutzverfahren, wenn es um finanzielle Belange ging, sei es etwa durch klares Bekunden der eigenen Bedürfnisse und Schaffen benötigter eigener Freiräume, wenn es um das "Ausnützen" als unbezahlte Haushälterin und Pflegehilfe ging. Wenn sich die Beschwerdeführerin im Nachhinein ausgenutzt fühlt, ist dies durchaus verständlich, allerdings ist nicht zu übersehen, dass sie mit der ihr zugedachten Rolle in der Familie zunächst einverstanden gewesen sein muss. Im Rahmen der Befragung durch das AfM gab sie nämlich an, in den ersten dreieinhalb Jahren sei ihre Ehe wie jede andere Ehe gewesen (vgl. undatierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs [Posteingang beim AfM: 16. November 2015]). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Formulierung offensichtlich auch keine Beziehung umschrieb, die von Psychoterror und häuslicher Gewalt geprägt war. Eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung in Form eines dauernden Beschimpfens, Erniedrigens, Drohens und Einsperrens wird vorliegend nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. 5.5 Das von der Beschwerdeführerin gezeichnete Bild eines tyrannischen Ehemanns erscheint nicht zuletzt deswegen unplausibel, weil es am Ende B.____ war, der sich aus der ehelichen Wohnung entfernte, nicht die Beschwerdeführerin. Dominante, machtausübende Ehemänner ziehen sich in der Regel nicht aus eigenem Antrieb aus der gemeinsamen Wohnung zurück, zumal die Wohnliegenschaft vorliegend im Alleineigentum des Ehemanns stand. Es sind normalerweise gerade die Schwächeren und Unterdrückten, die aus der Beziehung flüchten. Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss nicht auf, die Beschwerdeführerin habe die Ehe aufgrund der behaupteten häuslichen Gewalt verlassen müssen. Vielmehr war es ihr Ehemann, der sich von der Beschwerdeführerin trennte und die gemeinsame eheliche Beziehung auflöste. Unter diesem Gesichtspunkt war die angebliche häusliche Gewalt nicht kausal für das Ende der ehelichen Gemeinschaft. Ursache der Auflösung war vielmehr der Trennungswunsch des Ehemannes, den dieser schliesslich in die Tat umsetzte. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht aufgrund einer durch häusliche Gewalt unzumutbar gewordenen Situation gezwungen war, ihren Ehemann zu verlassen. Dies wäre aber Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallregelung. 5.6 Nur beiläufig erwähnt die Beschwerdeführerin, dass für sie die Rückkehr in die Dominikanische Republik eine ausserordentliche Härte darstellen würde. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG kann ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz darin liegen, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit minderjährigen Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Auch wenn sie es zumindest andeutet, wurde die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Menschenhandel im Sinne dieser Rechtsprechung. Mit dem Argument, ihre Chancen auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt könnten nicht als intakt bezeichnet werden, behauptet die Beschwerdeführerin keine starke Gefährdung der Wiedereingliederung, zumal sie bei der Rückkehr auf die Unterstützung von Familienmitgliedern wird zählen können (vgl. hinten E. 8.3). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des BGer 2C_683/2017 vom 18. Juli 2018 E. 2.3). Auch in dieser Hinsicht liegt kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. 6.1 Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein, ihre Tochter befinde sich zurzeit in Ausbildung und es drohten erhebliche Konsequenzen für diese, wenn sie - die Beschwerdeführerin - die Schweiz verlassen müsste. Die berufliche und persönliche Entwicklung ihrer Tochter würde dadurch stark gefährdet. Sie wohne mit ihrer Tochter zusammen und sie beide würden eine sehr enge Beziehung unterhalten, die durch das gemeinsam erlittene Leid symbiotische Formen angenommen habe. In Anbetracht dieser Umstände stelle die verwehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Mutter einen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar. 6.2 Ausländische Staatsangehörige können in besonderen Fällen aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem konventionsrechtlichen Schutz. Für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 EMRK ist vorausgesetzt, dass zwischen beiden Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). 6.3 Die inzwischen volljährige Tochter der Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. In der Beschwerdebegründung wird argumentiert, es sei davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert werde. Diese Mutmassung unterstreicht den springenden Punkt, nämlich dass diesbezüglich keine Gewissheit besteht, weil die Tochter gerade über keinen gefestigten Rechtsanspruch auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt. Sie ist auf einen positiven Ermessensentscheid des AfM angewiesen. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Familienleben ist unter diesen Umständen nicht tangiert. Im Übrigen kann aus der reinen Beteuerung einer sehr engen Beziehung zwischen Mutter und Tochter nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden. Es bleibt der Tochter ohnehin unbenommen, ihrer Mutter in die gemeinsame Heimat zu folgen. 7.1 Im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrer Tochter macht die Beschwerdeführerin auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geltend. Diese allgemeine Härtefallklausel lässt Abweichungen von den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zu, ist als Bestimmung mit Ausnahmecharakter allerdings restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse infrage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BVGE 2017 VII/6 E. 6; BGE 119 Ib 33 E. 4). Bei dieser Norm geht es um eine Ermessensbewilligung (BGE 137 II 345 E. 3.2.1), weshalb das Kantonsgericht die diesbezügliche vorinstanzliche Ermessensausübung auf Rechtsfehlerhaftigkeit, nicht aber auf Unangemessenheit überprüfen kann (vgl. vorne E. 2). 7.2 Die für die Beurteilung eines allgemeinen Härtefalls speziell zu beachtenden Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE) sprechen allesamt gegen die Bewilligungserteilung. Die Beschwerdeführerin ist augenscheinlich schlecht integriert, bekundet Mühe mit der Respektierung der Rechtsordnung und ist verschuldet sowie dauerhaft sozialhilfeabhängig. Vertiefte soziale Kontakte zur hiesigen Gesellschaft sind nicht ersichtlich. Ihr mittlerweile rund achtjähriger Aufenthalt in der Schweiz war zudem teilweise illegal. Ausser der erwachsenen Tochter verfügt sie über keine Familie in der Schweiz. Von einer Verankerung in der Schweiz kann nicht die Rede sein. Sie ist gesund und verfügt über intakte Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid ungleich härter getroffen wird als andere Ausländerinnen in derselben Lage. Die drohende Trennung von der Tochter begründet trotz enger emotionaler Verbindung keinen Härtefall, zumal es im Alter ihres Kindes nicht unbedingt unüblich ist, ein selbständiges und von den Eltern getrenntes Leben zu führen. 7.3 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007. Im dortigen Fall anerkannte das Bundesgericht einen Härtefall für die Mutter eines Lehrlings, der seit dem 12. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hatte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Sachverhalte in signifikanten Punkten nicht miteinander vergleichbar. Ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall besteht etwa darin, dass im besagten bundesgerichtlichen Entscheid die Mutter stets aus eigenem Erwerbseinkommen sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch denjenigen ihres Sohnes bestritten hatte. Das Bundesgericht betonte auch die anderweitig vorbildliche Integration der Frau, welche in augenfälligem Kontrast zum vorliegenden Fall steht. So hatte sich die gänzlich unbescholtene Mutter einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz aufgebaut und perfekt Französisch gelernt (vgl. Urteil des BGer 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 E. 4.1). Das Bundesgericht hat die Abhängigkeit des volljährigen, noch in der Ausbildung stehenden Sohnes von der Mutter insbesondere in der finanziellen Unterstützung bzw. der Finanzierung seines Lebensunterhalts während der Ausbildung erblickt. Im vorliegenden Fall bestreitet im Wesentlichen nicht die Mutter den Lebensunterhalt der in Ausbildung stehenden volljährigen Tochter. Vielmehr sorgt seit Jahren die Sozialhilfe für deren Existenzsicherung. Dementsprechend würde sich an der Finanzierung der Lebenshaltung der Tochter durch die öffentliche Hand auch bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik nichts ändern. Die Tochter ist im Unterschied zum zitierten Entscheid des Bundesgerichts nicht finanziell von ihrer Mutter abhängig. 7.4 Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geprüft und dabei die massgeblichen Gesichtspunkte nachvollziehbar gewürdigt. Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass er sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Er durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ohne Rechtsverletzung verneinen. 8.1 Auch wenn kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, führt dies nicht zwingend zu deren Nichtverlängerung. Die Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) müssen sich überdies als verhältnismässig erweisen. Es ist demgemäss zu prüfen, ob die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung zu verwirklichen und ob diese die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). 8.2 Ein zulässiges öffentliches Interesse für die Wegweisung liegt im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums durchzusetzen. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Zusätzlich besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Aufenthaltstitel einer Ausländerin, deren Sozialhilfeabhängigkeit eine erhebliche finanzielle Belastung für das Gemeinwesen darstellt, nicht weiter zu festigen. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung dieser fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete und erforderliche Massnahme ist. 8.3 Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 53 Jahren in die Schweiz ein und wurde damit in ihrem Heimatland sozialisiert, wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht hat. Mittlerweile lebt sie seit über acht Jahren in der Schweiz, wobei der anfängliche illegale Aufenthalt die Dauer etwas relativiert. Trotz ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz hat sie sich kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert (vgl. oben E. 4.4.2). Ihr einziger Bezugspunkt zur Schweiz liegt in der hier lebenden Tochter. Die Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik dürfte der Beschwerdeführerin nicht überdurchschnittlich schwer fallen, auch wenn damit eine gewisse Härte verbunden sein mag. Sie hat ihr Leben bis zur Übersiedelung in die Schweiz vollständig dort verbracht und ist mit den heimatlichen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut. Ihre gegenteilige Beteuerung, wonach sie sämtliche Brücken zu ihrer Heimat abgebrochen habe, ist unglaubhaft und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, zumal zwei weitere Töchter und ihre gesamte übrige engere Familie (Vater und fünf Geschwister) nach wie vor in der Dominikanischen Republik leben. Dadurch kann die Beschwerdeführerin für ihre soziale und berufliche Wiedereingliederung auf ein tragfähiges Netz in der Heimat zählen. Ihr Alter und nicht zuletzt die dortige prekäre wirtschaftliche Situation dürften ihr den beruflichen Wiedereinstieg zwar erschweren; dennoch ist es ihr zumutbar, sich um den Wiederaufbau einer Existenz zu bemühen. Die befürchteten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und ein im Vergleich zur Schweiz tieferer Lebensstandard ändern daran nichts. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt keine überwiegenden privaten Interessen vorzubringen, welche ihren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen würden. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 9.2 Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht nicht (§ 21 Abs. 1 VPO). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Kostennote vom 28. August 2018 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 8.33 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von insgesamt Fr. 46.50 geltend, was tarifkonform und nicht zu beanstanden ist. Somit beläuft sich das Gesamthonorar vorliegend auf Fr. 1'844.35 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST). 9.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'844.35 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 9. März 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_248/2019) erhoben.